EACEA 13/2017: Förderung des Online-Vertriebs europäischer Werke
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- Kajetan Linden
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1 KREATIVES EUROPA (0-00) UNTERPROGRAMM MEDIA AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN EACEA /07: Förderung des Online-Vertriebs Werke. ZIELE UND BESCHREIBUNG Diese Aufforderung beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 95/0 des Europäischen Parlaments und des Rates vom. Dezember 0 zur Einrichtung des Programms KREATIVES EUROPA zur Unterstützung des Kultur- und Kreativsektors und ihre Berichtigung vom Zu den Prioritäten des Unterprogramms MEDIA im Rahmen des Einzelziels der Förderung der länderübergreifenden Verbreitung zählen unter anderem: die Förderung der länderübergreifenden Vermarktung, Kennzeichnung und des Vertriebs von audiovisuellen Werken auf allen anderen Plattformen abgesehen vom Kino; die Förderung neuer Vertriebswege, damit neue Geschäftsmodelle entwickelt werden können. Unterstützt werden sollen über das Unterprogramm MEDIA folgende Maßnahmen: Einrichtung von Fördersystemen für den Verleih nicht-nationaler Filme durch Kinoverleih und auf anderen Plattformen sowie für internationale Vertriebstätigkeiten, insbesondere Untertitelung, Synchronisierung und Audiobeschreibung audiovisueller Werke; innovative Maßnahmen für das Testen neuer Geschäftsmodelle und Instrumente in Bereichen, auf die sich die Einführung und der Einsatz von Digitaltechnik wahrscheinlich auswirken werden.. FÖRDERFÄHIGE ANTRAGSTELLER Für eine Förderung in Betracht kommen Einrichtungen bzw. Unternehmen (Privatunternehmen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Verbände, karitative Organisationen, Stiftungen, Städte/Gemeinden usw.), die ihren Sitz in einem der am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Länder (siehe nachstehend) haben und entweder direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung Eigentum von Staatsangehörigen dieser teilnehmenden Länder sind. Verordnung Nr. 95/0, Amtsblatt der Europäischen Union vom 0..0 (ABl. L 7, S. ) und (ABl. L 89, S. 60).
2 Zulässig sind Anträge von Rechtspersonen, die ihren Sitz in den nachstehenden Ländern haben, sofern sämtliche in Artikel 8 der Verordnung zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa genannten Bedingungen erfüllt werden und die Kommission gegebenenfalls Verhandlungen mit dem betreffenden Land aufgenommen hat: EU-Mitgliedstaaten sowie überseeische Länder und Gebiete, die zur Teilnahme an dem Programm gemäß Artikel 58 des Beschlusses 00/8/EG des Rates berechtigt sind; Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländern, die in den Genuss einer Heranführungsstrategie kommen, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an EU- Programmen; EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR- Abkommens; der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen; Länder, die durch die Europäische Nachbarschaftspolitik im Einklang mit den mit diesen Ländern nach den Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegten Verfahren gedeckt sind; Das Programm ist offen für bilaterale oder multilaterale Kooperationsaktionen, gerichtet auf ausgewählte Länder oder Regionen auf der Grundlage zusätzlich gezahlter Mittel und Sonderregelungen die mit diesen Ländern oder Regionen vereinbart werden. Das Programm soll Zusammenarbeit und gemeinsame Aktionen mit Ländern ermöglichen, die nicht an dem Programm teilnehmen und mit internationalen Organisationen, die in den Kulturund Kreativbereichen, wie der UNESCO, dem Europarat, der Organisation für wirtschaftliche Kooperation und Entwicklung oder der World Intellectual Property Organisation tätig sind, auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge für die Realisierung der Ziele des Programms. Vorschläge von Antragstellern aus Nicht-EU-Ländern können ausgewählt werden, sofern zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Finanzhilfe ein Übereinkommen über die Teilnahme des betreffenden Landes an dem mit der oben genannten Verordnung eingerichteten Programm geschlossen wurde.. FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN Das Programm zur Förderung des Online-Vertriebs Werke zielt auf Folgendes ab: Maßnahme : Maßnahmen wie digitale Förderung, Marketing, Branding, Tagging und Entwicklung neuer Angebote durch bestehende VoD-Dienste, die überwiegend europäische Filme anbieten. Diese Maßnahme zielt auf die Verbesserung der Außenwirkung und Auffindbarkeit sowie die Vergrößerung des globalen Publikums von europäischen audiovisuellen Werken ab. - Maßnahme : Förderung der Entwicklung von Online Ready -Paketen; - Maßnahme : Innovative Strategien für den Vertrieb und die Förderung von europäischen audiovisuellen Werken, einschließlich Initiativen zur Publikumsentwicklung mit Schwerpunkt auf innovativen und partizipatorischen Strategien, um ein breiteres Publikum mit europäischen Filmen zu erreichen.
3 Antragsteller, die Projekte für verschiedene Maßnahmen vorschlagen, müssen gesonderte Anträge für jede Maßnahme einreichen. Die Maßnahme muss zwischen und.0.09 anlaufen und umfasst Monate.. GEWÄHRUNGSKRITERIEN Zulässige Anträge/Projekte werden anhand folgender bewertet: Maßnahme : Bei diesem Kriterium werden die Eignung der Methodik mit Blick auf die Ziele, Qualität und Kohärenz der Werbe- und Marketingstrategien, die innovativen Aspekte, die Durchführbarkeit sowie die Kostenwirksamkeit bewertet. 5 Bei diesem Kriterium werden die Wirkung der Förderung auf die Außenwirkung und das Publikum audiovisueller Werke sowie die Strategien zur Gewährleistung der der Maßnahme bewertet. 0 Zusammenschlusses Bei diesem Kriterium wird die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten mit Blick auf die Ziele der Maßnahme 5 Maßnahme : Bei diesem Kriterium werden die Eignung der Methodik mit Blick auf die Ziele und die Marketingstrategie sowie die Durchführbarkeit und Kostenwirksamkeit bewertet. 0
4 Bei diesem Kriterium werden die Wirkung der Maßnahme auf die Verfügbarkeit, die Außenwirkung und das potenzielle Publikum audiovisueller Werke sowie die Strategien zur Gewährleistung der der Maßnahme bewertet. 0 Zusammenschlusse s Bei diesem Kriterium werden der Umfang der Partnerschaft, der Wissensaustausch innerhalb der Partnerschaft und die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten mit Blick auf die Ziele der Maßnahme 0 Maßnahme : Bei diesem Kriterium werden die Eignung der Methodik mit Blick auf die Ziele und das Geschäftsmodell sowie innovative Aspekte, Marketingstrategie, Durchführbarkeit und Kostenwirksamkeit bewertet. 0 Bei diesem Kriterium werden die Projektergebnisse zur Gewährleistung der gemeinsamen Nutzung der Informationen/Transparenz, die Wirkung der Förderung auf das potenzielle Publikum der europäischen audiovisuellen Werke sowie die Strategien zur Gewährleistung der der Maßnahme bewertet. 0 Zusammenschlusse s Bei diesem Kriterium werden der Umfang der Partnerschaft, der Wissensaustausch innerhalb der Partnerschaft und die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten mit Blick auf die Ziele der Maßnahme 0 5. BUDGET Für die Kofinanzierung der Projekte stehen insgesamt voraussichtlich 9, Mio. EUR zur Verfügung. Die vorläufige Aufteilung zwischen den Maßnahmen gestaltet sich wie folgt: - Maßnahme : ein vorläufiger Betrag in Höhe von Mio. EUR - Maßnahme : ein vorläufiger Betrag in Höhe von,06 Mio. EUR - Maßnahme : ein vorläufiger Betrag in Höhe von,5 Mio. EUR. Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
5 6. FRIST FÜR DIE EINREICHUNG VON ANTRÄGEN Die Termine für die Einreichung der Vorschläge sind ,.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Die Anträge sind auf dem hierfür vorgesehenen elektronischen Formular (eform) zu stellen. In anderer Form eingereichte Anträge sind unzulässig. Die Antragsteller müssen alle im elektronischen Formular geforderten und alle dort von ihnen genannten Unterlagen vorlegen. 7. AUSFÜHRLICHE INFORMATIONEN Die vollständigen Leitlinien sowie die Antragsformulare können unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden: 7_en Die Anträge müssen sämtliche in den Leitlinien angegebenen Bedingungen erfüllen und unter Verwendung der elektronischen Formulare (eforms) gestellt werden. 5
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