KREATIVES EUROPA Unterprogramm MEDIA

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1 AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN - EACEA 13/2017 KREATIVES EUROPA Unterprogramm MEDIA FÖRDERUNG DES ONLINE-VERTRIEBS EUROPÄISCHER WERKE LEITFADEN Hinweis: Aufgrund des Inkrafttretens der neuen Haushaltsordnung und ihrer Anwendungsbestimmungen im Jahr 2018 werden derzeit die Standardfinanzhilfevereinbarungen bzw. -beschlüsse der Agentur überarbeitet. Aus diesem Grund sind die Entwürfe der Finanzhilfevereinbarungen bzw. der Finanzhilfebeschlüsse für diesen Aufruf nur als Beispiel beigefügt; zudem behält sich die Agentur das Recht vor, Änderungen vorzunehmen oder ergänzende Angaben hinzuzufügen, die der Annahme des endgültigen Texts der Haushaltsordnung und der Anwendungsbestimmungen unterliegen. In diesem Fall gibt die Agentur die Änderungen so bald wie möglich bekannt, spätestens jedoch vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen bzw. Finanzhilfebeschlüsse. Bei Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen ist die englische Fassung maßgeblich.

2 INHALT 1. EINLEITUNG - HINTERGRUND 2. ZIELE - THEMEN - PRIORITÄTEN 2.1. Ziele 2.2. Angestrebte Projekte 3. ZEITPLAN 4. MITTELAUSSTATTUNG 5. ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN 6. FÖRDERKRITERIEN 6.1. Förderfähige Antragsteller 6.2. Förderfähige Aktivitäten 7. AUSSCHLUSSKRITERIEN 7.1. Ausschluss von der Teilnahme 7.2. Ausschluss von der Gewährung 7.3. Unterlagen und Belege 8. AUSWAHLKRITERIEN 8.1. Finanzielle Leistungsfähigkeit 8.2. Operative Leistungsfähigkeit 9. GEWÄHRUNGSKRITERIEN 9.1. Maßnahme Maßnahme Maßnahme RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN 11. FINANZVORSCHRIFTEN Allgemeine Grundsätze Formen der Finanzierung Zahlungsmodalitäten Vorfinanzierungsgarantie 12. PUBLIZITÄT Verantwortlichkeiten der Begünstigten Verantwortlichkeiten der Agentur und/oder der Kommission Kommunikation und Verbreitung 13. DATENSCHUTZ 14. VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN Veröffentlichung Registrierung im Teilnehmerportal Einreichung des Finanzhilfeantrags Bewertungsverfahren Gewährungsentscheidung Geltende Rechtsvorschriften Kontaktdaten Anlagen: Sämtliche Anlagen können von der EACEA/MEDIA-Website unter folgender Internetadresse abgerufen werden: _en -2-

3 1. EINLEITUNG HINTERGRUND LEITFADEN EACEA 13/2017 Förderung des Online-Vertriebs europäischer Werke Dieser Leitfaden stützt sich auf die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa ( ) 1 und ihre Berichtigung vom Die Durchführung des Programms Kreatives Europa und die Entscheidung über die Gewährung individueller Fördermittel der Europäischen Union fallen in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission. Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (im Folgenden die Agentur ) verwaltet die Unterprogramme Kultur und MEDIA im Auftrag und unter Aufsicht der Europäischen Kommission. Allgemeine Hintergrundinformationen über das Programm Kreatives Europa können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: 2. ZIELE THEMEN PRIORITÄTEN 2.1. Ziele Zu den Prioritäten des Unterprogramms MEDIA im Rahmen des Einzelziels der Förderung der länderübergreifenden Verbreitung zählen unter anderem: die Förderung der länderübergreifenden Vermarktung, Kennzeichnung und des Vertriebs von audiovisuellen Werken auf allen anderen Plattformen abgesehen vom Kino; die Förderung neuer Vertriebswege, damit neue Geschäftsmodelle entwickelt werden können. Unterstützt werden sollen über das Unterprogramm MEDIA folgende Maßnahmen: Einrichtung von Fördersystemen für den Verleih nicht-nationaler europäischer Filme durch Kinoverleih und auf anderen Plattformen sowie für internationale Vertriebstätigkeiten, insbesondere Untertitelung, Synchronisierung und Audiobeschreibung audiovisueller Werke; innovative Maßnahmen für das Testen neuer Geschäftsmodelle und Instrumente in Bereichen, auf die sich die Einführung und der Einsatz von Digitaltechnik wahrscheinlich auswirken werden Angestrebte Projekte Unterstützt werden sollen über die Förderung des Online-Vertriebs europäischer Werke: - Maßnahme 1: Maßnahmen wie digitale Förderung, Marketing, Branding, Tagging und Entwicklung neuer Angebote durch bestehende VoD-Dienste, die überwiegend europäische Filme anbieten. Diese Maßnahme zielt auf die Verbesserung der Außenwirkung und Auffindbarkeit sowie die Vergrößerung des globalen Publikums von europäischen audiovisuellen Werken ab. 1 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom (ABl. L 347, S. 221). 2 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom (ABl. L 189, S. 260). -3-

4 - Maßnahme 2: die Erstellung von Digitalpaketen zur Förderung der kommerziellen Verwertung von europäischen audiovisuellen Werken über VoD-Plattformen; - Maßnahme 3: Innovative Strategien für den Vertrieb und die Förderung von europäischen audiovisuellen Werken, einschließlich Initiativen zur Publikumsentwicklung mit Schwerpunkt auf innovativen und partizipatorischen Strategien, um ein breiteres Publikum mit europäischen Filmen zu erreichen. Antragsteller, die Projekte für verschiedene Maßnahmen vorschlagen, müssen gesonderte Anträge für jede Maßnahme einreichen. 3. ZEITPLAN Phasen Termin oder Zeitraum (Richtangaben) a) Veröffentlichung der Aufforderung Dezember 2017 b) Frist für die Einreichung von Anträgen 05 April Uhr (Brüsseler Zeit) c) Bewertungszeitraum April-Juni 2018 d) Benachrichtigung der Antragsteller Juli 2018 e) Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung August 2018 f) Beginn der Maßnahme Zwischen dem 1/09/2018 und dem 1/01/2019 g) Laufzeit der Maßnahme / Förderzeitraum 12 Monate 4. MITTELAUSSTATTUNG Für die Kofinanzierung der Projekte stehen insgesamt voraussichtlich 9,41 Mio. EUR zur Verfügung. Voraussetzung ist die Verfügbarkeit der Mittel nach der Feststellung des Haushaltsplans 2018 durch die Haushaltsbehörde. Die vorläufige Aufteilung zwischen den Maßnahmen gestaltet sich wie folgt: - Maßnahme 1: ein vorläufiger Betrag in Höhe von 4 Mio. EUR - Maßnahme 2: ein vorläufiger Betrag in Höhe von 2.06 Mio. EUR - Maßnahme 3: ein vorläufiger Betrag in Höhe von 3.35 Mio. EUR. Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben. Sofern für eine der drei Maßnahmen die Zahl der eingegangenen Vorschläge, bei denen alle Kriterien der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfüllt sind, nicht ausreichend ist, um den gesamten indikativen Betrag für die Maßnahme zu vergeben, können die verbleibenden Mittel der anderen Maßnahmen zugewiesen werden. -4-

5 5. ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN Anträge müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: - Sie müssen spätestens zu dem in Ziffer 3 des vorliegenden Leitfadens genannten Termin für die Einreichung von Anträgen empfangen werden. - Sie müssen unter Verwendung des Online-Antragsformulars und seine offizielle Anlagen gestellt werden. (siehe Ziffer 14 des vorliegenden Leitfadens) - Sie müssen in einer Amtssprache der EU, vorzugsweise in Englisch oder Französisch, abgefasst sein. Dem Antragsformular sind ein ausgeglichener Finanzplan und alle weiteren im Antragsformular aufgeführten Unterlagen beizufügen. Die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen führt zur Zurückweisung des Antrags. Bei der Einreichung eines Antrags müssen Antragsteller und Partner im Antragsformular ihren Teilnehmeridentifikationscode (Participant Identification Code, PIC) angeben. Voraussetzung für die Zuteilung eines solchen Codes ist die Eintragung im einheitlichen Registrierungssystem (Unique Registration Facility, URF) im Teilnehmerportal für den Bereich Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Unionsbürgerschaft und Freiwilligenarbeit. Das einheitliche Registrierungssystem wird auch von anderen Dienststellen der Europäischen Kommission genutzt. Falls ein Antragsteller oder Partner bereits einen Teilnehmercode hat und ihn im Rahmen der Teilnahme an anderen Programmen (z. B. den Forschungsprogrammen) angegeben hat, kann er ihn auch für die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verwenden. Das Teilnehmerportal bietet Antragstellern und Partnern die Möglichkeit, die Angaben zu ihrem Rechtsstatus hochzuladen bzw. zu aktualisieren und die erforderlichen Unterlagen zu den rechtlichen und finanziellen Angaben zu übermitteln. (Näheres siehe Ziffer 14.2) 6. FÖRDERKRITERIEN Anträge, die die folgenden Kriterien erfüllen, werden einer eingehenden Bewertung unterzogen Förderfähige Antragsteller Für eine Förderung in Betracht kommen Einrichtungen bzw. Unternehmen (Privatunternehmen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Verbände, karitative Organisationen, Stiftungen, Städte/Gemeinden usw.), die ihren Sitz in einem der am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Länder (siehe nachstehend) haben und entweder direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung Eigentum von Staatsangehörigen dieser teilnehmenden Länder sind. Zulässig sind Anträge von Rechtspersonen, die ihren Sitz in den nachstehenden Ländern haben, sofern sämtliche in Artikel 8 der Verordnung zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa genannten Bedingungen erfüllt werden und die Kommission gegebenenfalls Verhandlungen mit dem betreffenden Land aufgenommen hat: EU-Mitgliedstaaten sowie überseeische Länder und Gebiete, die zur Teilnahme an dem Programm gemäß Artikel 58 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates berechtigt sind; Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländern, die in den Genuss einer Heranführungsstrategie kommen, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an EU-Programmen; -5-

6 EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR- Abkommens; der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen; Länder, die durch die Europäische Nachbarschaftspolitik im Einklang mit den mit diesen Ländern nach den Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegten Verfahren gedeckt sind; Das Programm ist offen für bilaterale oder multilaterale Kooperationsaktionen, gerichtet auf ausgewählte Länder oder Regionen auf der Grundlage zusätzlich gezahlter Mittel und Sonderregelungen die mit diesen Ländern oder Regionen vereinbart werden. Das Programm soll Zusammenarbeit und gemeinsame Aktionen mit Ländern ermöglichen, die nicht an dem Programm teilnehmen und mit internationalen Organisationen, die in den Kultur-und Kreativbereichen, wie der UNESCO, dem Europarat, der Organisation für wirtschaftliche Kooperation und Entwicklung oder der World Intellectual Property Organisation tätig sind, auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge für die Realisierung der Ziele des Programms. Vorschläge von Antragstellern aus Nicht-EU-Ländern können ausgewählt werden, sofern zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Finanzhilfe ein Übereinkommen über die Teilnahme des betreffenden Landes an dem mit der oben genannten Verordnung eingerichteten Programm geschlossen wurde. (Ein aktuelles Verzeichnis der Länder, die die Bedingungen gemäß Artikel 8 der Verordnung erfüllen und mit denen die Kommission Verhandlungen aufgenommen hat, kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: Für britische Antragsteller: Bitte beachten Sie, dass die Förderfähigkeitskriterien während der gesamten Laufzeit der Finanzhilfe erfüllt sein müssen. Tritt das Vereinigte Königreich während der Laufzeit der Finanzhilfe aus der EU aus, ohne eine Vereinbarung mit der EU zu treffen, die insbesondere sicherstellt, dass britische Antragsteller weiterhin förderfähig sind, wird die Zahlung von EU-Mitteln an Sie eingestellt (wobei Sie jedoch nach Möglichkeit weiterhin am Projekt teilnehmen) oder müssen Sie sich gemäß Artikel II (a) der Finanzhilfevereinbarung (oder Artikel II (a) der Finanzhilfevereinbarung mit mehreren Begünstigten) aus dem Projekt zurückziehen. Natürliche Personen können keinen Antrag auf Finanzhilfe stellen. Für die Bewertung der Förderfähigkeit der Antragsteller sind die folgenden Belegunterlagen auf das Teilnehmerportal hochzuladen: - Private Einrichtung: Auszug aus dem Amts- oder Gesetzblatt, Kopie der Satzung, Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, Nachweis über die Umsatzsteuerpflicht (sind Handelsregister- und Umsatzsteuernummer identisch, wie dies in einigen Ländern der Fall ist, wird nur eines dieser Dokumente benötigt); - Öffentliche Einrichtung: Kopie der Entschließung oder Entscheidung oder ein anderes amtliches Dokument zur Gründung der öffentlich-rechtlichen Einrichtung; - Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit: Dokumente, die nachweisen, dass der die Vertreter befugt ist bzw. die Vertreter befugt sind, im Namen der Einrichtung rechtliche Verpflichtungen einzugehen. -6-

7 6.2 Förderfähige Aktivitäten Als förderfähig werden nur Anträge eingestuft, die einer der beiden nachstehend beschriebenen Maßnahmen entsprechen: Maßnahme 1. Förderung der Werbung, Marketing und Branding Aktivitäten von VoD-Diensten In Betracht kommen Aktivitäten wie z. B. digitale Werbung, Vermarktung, Branding, Tagging und Entwicklung von neuen Angeboten bestehender Video-on-Demand-Dienste, die den überwiegenden Teil europäischer Werke anbieten. Ziel der Maßnahme ist es, die Sichtbarkeit und Auffindbarkeit europäischer audiovisueller Werke zu verbessern und ein größeres weltweites Publikum für diese Werke zu gewinnen. Die Aktivitäten sollten innovative, kohärente und zielgerichtete Strategien beinhalten, um ein größeres weltweites Publikum für die Plattformen zu gewinnen und ihren europäischen Katalog bestmöglich zu nutzen. Die Aktivitäten sollten klare Anforderungen hinsichtlich Indikatoren, Quantifizierung und Austausch von Ergebnissen beinhalten. Eine Unterstützung in Form einer Beteiligung an den Kosten für Werbung, Branding, Tagging und/oder Vermarktungskampagnen, einschließlich Kampagnen zur Begleitung neuer Angebote von bestehenden Video-on-Demand-Diensten, ist möglich. Eine Unterstützung in Form einer Beteiligung an den Kosten für Personal und Technologieentwicklung ist nur dann möglich, wenn eine klare Begründung begleitet wird und wenn diese Kosten ausschließlich für den Teil, der diesen Werbemaßnahmen gewidmet ist. Transparenz spielt bei dieser Maßnahme eine Schlüsselrolle. Die Anträge müssen daher detaillierte Pläne für die vollständige Veröffentlichung der Inputs und Ergebnisse der Maßnahme enthalten. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, diese Informationen öffentlichen Stellen, den Mitgliedstaaten und der audiovisuelle Industrie zu kommunizieren. Video on Demand (VoD) - Definition: Ein Dienst, der es Personen ermöglicht, ein audiovisuelles Werk von einem zentralen Server auszuwählen, um es zu streamen und/oder herunterzuladen. Minimale europäische Dimension: Der Filmkatalog der Video-on-Demand-Plattformen muss die nachstehenden Anforderungen erfüllen: - Er muss insgesamt mindestens 500 verfügbare audiovisuelle Werke enthalten. - Er muss zu mindestens 50 % Werke aus am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Ländern enthalten. - Er muss audiovisuelle Werke aus mindestens fünf am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Ländern umfassen, die mindestens fünf verschiedene Amtssprachen der Europäischen Union abdecken. - Maximal 40 % der audiovisuellen Werke dürfen aus einem Land stammen. Diese Kriterien müssen zu Beginn und während der gesamten Laufzeit der Maßnahme erfüllt sein. Um förderfähig zu sein, muss das audiovisuelle Werk die folgenden Kriterien erfüllen: -7-

8 - das audiovisuelle Werk muss ein Spielfilm (einschließlich Animationsfilmen) oder Dokumentarfilm, inklusiv Kinofilme, Fernsehfilme oder Serien, sein. - es muss mehrheitlich von einem bzw. mehreren Produzenten mit Sitz in einem am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Land hergestellt worden sein. Als tatsächliche Produzenten gelten die Produktionsfirmen, die als solche im Abspann des Films genannt sind. Weitere Elemente wie kreative Kontrolle, Inhaberschaft von Nutzungsrechten und Gewinnanteilen können ebenfalls bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden, wer der tatsächliche Produzent ist. - es muss mit erheblicher Beteiligung von Fachkräften, die Staatsangehörige/Gebietsansässige eines am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Landes sind, produziert worden sein. Als erheblich gilt eine Beteiligung von mindestens 50 % der Punkte, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergeben (d. h. mindestens zehn Punkte bei einem Spielfilm bzw. die höchste Punktzahl bei einer Gesamtpunktzahl, die unter 19 liegt, wie es im Allgemeinen bei Dokumentar- oder Animationsfilmen der Fall ist, bei denen nicht alle Kategorien im Abspann aufgeführt sind): + Punkte Regisseur 3 Drehbuchautor 3 Komponist 1 Schauspieler 1 2 Schauspieler 2 2 Schauspieler 3 2 Szenenbild 1 Kamera 1 Cutter 1 Ton 1 Drehort 1 Post-Produktion 1 Insgesamt 19 Der Förderzeitraum beginnt zwischen dem 1. September 2018 und 1. Januar 2019 und umfasst 12 Monate. Sollte jedoch der Begünstigte nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Beginn des Projekts feststellen, dass es aus hinreichend nachgewiesenen und nicht von ihm zu verantwortenden Gründen unmöglich geworden ist, das Projekt in der vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, kann eine Verlängerung des Förderzeitraums gewährt werden. Eine solche Verlängerung um höchstens sechs Monate kann gewährt werden, wenn dies vor Ablauf der in der Vereinbarung genannten Frist beantragt wird. In diesen Fällen beträgt die Höchstlaufzeit der Projekte 18 Monate. Nur Anträge, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen, kommen für eine Förderung in Betracht. Wird ein Antrag als nicht förderfähig bewertet, erhält der Antragsteller eine entsprechende Mitteilung unter Angabe der Gründe. Maßnahme 2. Förderung der Entwicklung von On Line Ready -Paketen Förderfähig sind Aktivitäten, die die Zusammenstellung und Lieferung von Digitalpaketen von europäischen audiovisuellen Werken umfassen. Die Maßnahme zielt darauf ab, die Verfügbarkeit und Außenwirkung insbesondere über VoD-Dienste in Ländern, in denen diese Werke nicht verfügbar sind, zu verbreiten. Deshalb sollten diese Aktivitäten die Verbreitung von europäischen audiovisuellen Werken über VoD- -8-

9 Plattformen in den Ländern, auf die dieses Projekt ausgerichtet ist, erleichtern. Im Mittelpunkt des Katalogs sollten europäische audiovisuelle Werke stehen, die nachweislich über kommerzielles Potenzial verfügen: Der Katalog muss einen klaren Themenschwerpunkt aufweisen und von einer speziellen Marketingstrategie begleitet werden. Die Vorbereitung dieser Pakete kann Folgendes umfassen: Codierung, Untertitelung der Werke, Bereitstellung von Metadaten, Entwicklung von breit angelegten bzw. sich über mehrere Gebiete erstreckenden Marketingstrategien und Materialien. Transparenz spielt bei dieser Maßnahme eine Schlüsselrolle. Die Anträge müssen daher detaillierte Pläne für die vollständige Veröffentlichung der Inputs und Ergebnisse der Maßnahme enthalten. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, diese Informationen öffentlichen Stellen, den Mitgliedstaaten und der audiovisuelle Industrie zu kommunizieren. Förderfähiges Katalog: - Der von dem Projekt berücksichtigte Inhalt muss einen Katalog von mindestens 20 europäischen audiovisuellen Werken umfassen. Wenn das Katalog nur von Fernsehserien (Spielfilme oder Animation) besteht, muss es mindestens 20 Episoden von einer oder mehreren Series haben. - Der Katalog muss Audiovisuelle Werke aus mindestens fünf am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Ländern umfassen, die mindestens fünf verschiedene Amtssprachen der Europäischen Union abdecken. Für Katalogen die nur aus Fernsehserien bestehen, wird dieses Kriterium nicht angewendet. - Jeder in den Katalog aufgenommene Titel muss in mindestens drei am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Ländern zum Kinoverleih oder TV-Vertrieb verkauft worden sein. - Jeder in den Katalog aufgenommene Titel muss in mindestens drei andere am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Ländern über VoD-Dienste zur Verfügung gestellt werden. Die weitere Verfügbarkeit in nicht-europäische Länder ist akzeptiert. Die Entwicklung und Erstellung von neuen VOD-Plattformen ist nicht unter der Maßnahme 2 förderfähig. Förderfähiger Inhalt: Europäische audiovisuelle Werke Spielfilme, Animationsfilme und kreative Dokumentarfilme, einschließlich Kinofilmen (d. h. in der Länge von Kinofilmen), Fernsehfilme und -serien. Um förderfähig zu sein, muss das audiovisuelle Werk die folgenden Kriterien erfüllen: - es muss mehrheitlich von einem bzw. mehreren Produzenten mit Sitz in einem am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Land hergestellt worden sein. Als tatsächliche Produzenten gelten die Produktionsfirmen, die als solche im Abspann des Films genannt sind. Weitere Elemente wie kreative Kontrolle, Inhaberschaft von Nutzungsrechten und Gewinnanteilen können ebenfalls bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden, wer der tatsächliche Produzent ist. - es muss mit erheblicher Beteiligung von Fachkräften, die Staatsangehörige/Gebietsansässige eines am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Landes sind, produziert worden sein. Als erheblich gilt eine Beteiligung von mindestens 50 % der Punkte, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergeben (d. h. mindestens zehn Punkte bei einem Spielfilm bzw. die höchste Punktzahl bei einer Gesamtpunktzahl, die unter 19 liegt, wie es im Allgemeinen bei Dokumentar- oder Animationsfilmen der Fall ist, bei denen nicht alle Kategorien im Abspann aufgeführt sind): -9-

10 + Punkte Regisseur 3 Drehbuchautor 3 Komponist 1 Schauspieler 1 2 Schauspieler 2 2 Schauspieler 3 2 Szenenbild 1 Kamera 1 Cutter 1 Ton 1 Drehort 1 Post-Produktion 1 Insgesamt 19 Der Förderzeitraum beginnt zwischen dem 1. September 2018 und 1. Januar 2019 und umfasst 12 Monate. Sollte jedoch der Begünstigte nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Beginn des Projekts feststellen, dass es aus hinreichend nachgewiesenen und nicht von ihm zu verantwortenden Gründen unmöglich geworden ist, das Projekt in der vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, kann eine Verlängerung des Förderzeitraums gewährt werden. Eine solche Verlängerung um höchstens sechs Monate kann gewährt werden, wenn dies vor Ablauf der in der Vereinbarung genannten Frist beantragt wird. In diesen Fällen beträgt die Höchstlaufzeit der Projekte 18 Monate. Nur Anträge, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen, kommen für eine Förderung in Betracht. Wird ein Antrag als nicht förderfähig bewertet, erhält der Antragsteller eine entsprechende Mitteilung unter Angabe der Gründe. Maßnahme 3. Förderung innovative Strategien für den Vertrieb und die Förderung von europäischen audiovisuellen Werken, einschließlich Initiativen zur Publikumsentwicklung mit Schwerpunkt auf innovativen und partizipatorischen Strategien, um ein breiteres Publikum mit europäischen Filmen zu erreichen. Das Ziel dieser Maßnahme ist es, innovative Strategien zur Verbreitung und Förderung europäischer audiovisueller Werke, zu fördern. Das Ziel ist neue Geschäftsmodelle oder Instrumente zu entwickeln, um den potentiellen Publikum von europäischen Werken zu verbreiten. Die Projekte müssen sich auf der zunehmenden Konvergenz und Komplementarität zwischen den online und offline Plattformen konzentrieren oder/und auf der transnationale Verfügbarkeit audiovisueller Werken in der digitalen Umgebung oder/und auf neue und innovative Konzepte für die Publikumsentwicklung im digitalen Zeitalter, die über die übliche Vertriebspraxis hinausgehen. Transparenz spielt bei dieser Maßnahme eine Schlüsselrolle. Die Anträge müssen daher detaillierte Pläne für die vollständige Veröffentlichung der Inputs und Ergebnisse der Maßnahme enthalten. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, diese Informationen öffentlichen Stellen, den Mitgliedstaaten und der audiovisuelle Industrie zu kommunizieren. Förderfähiger Inhalt: der Europäische audiovisuelle Werke -10-

11 Im Mittelpunkt der Projekte müssen europäische Filme stehen. Das audiovisuelle Werk muss ein Spielfilm (einschließlich Animationsfilmen) oder Dokumentarfilm, inklusiv Kinofilme, Fernsehfilme oder Serien, sein. Um förderfähig zu sein, muss der Film die folgenden Kriterien erfüllen: - er muss mehrheitlich von einem bzw. mehreren Produzenten mit Sitz in einem am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Land hergestellt worden sein. Als tatsächliche Produzenten gelten die Produktionsfirmen, die als solche im Abspann des Films genannt sind. Weitere Elemente wie kreative Kontrolle, Inhaberschaft von Nutzungsrechten und Gewinnanteilen können ebenfalls bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden, wer der tatsächliche Produzent ist. - er muss mit erheblicher Beteiligung von Fachkräften, die Staatsangehörige/Gebietsansässige eines am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Landes sind, produziert worden sein. Als erheblich gilt eine Beteiligung von mindestens 50 % der Punkte, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergeben (d. h. mindestens zehn Punkte bei einem Spielfilm bzw. die höchste Punktzahl bei einer Gesamtpunktzahl, die unter 19 liegt, wie es im Allgemeinen bei Dokumentar- oder Animationsfilmen der Fall ist, bei denen nicht alle Kategorien im Abspann aufgeführt sind): + Punkte Regisseur 3 Drehbuchautor 3 Komponist 1 Schauspieler 1 2 Schauspieler 2 2 Schauspieler 3 2 Szenenbild 1 Kamera 1 Cutter 1 Ton 1 Drehort 1 Post-Produktion 1 Insgesamt 19 Der Förderzeitraum beginnt zwischen dem 1. September 2018 und 1. Januar 2019 und umfasst 12 Monate. Sollte jedoch der Begünstigte nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Beginn des Projekts feststellen, dass es aus hinreichend nachgewiesenen und nicht von ihm zu verantwortenden Gründen unmöglich geworden ist, das Projekt in der vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, kann eine Verlängerung des Förderzeitraums gewährt werden. Eine solche Verlängerung um höchstens sechs Monate kann gewährt werden, wenn dies vor Ablauf der in der Vereinbarung genannten Frist beantragt wird. In diesen Fällen beträgt die Höchstlaufzeit der Projekte 18 Monate. Nur Anträge, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen, kommen für eine Förderung in Betracht. Wird ein Antrag als nicht förderfähig bewertet, erhält der Antragsteller eine entsprechende Mitteilung unter Angabe der Gründe. 7. AUSSCHLUSSKRITERIEN 7.1. Ausschluss von der Teilnahme Von der Teilnahme an der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen werden Antragsteller, auf die Folgendes zutrifft: -11-

12 a) Der Antragsteller ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt, oder er befindet sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage. b) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Recht des Landes seiner Niederlassung, des Landes des Anweisungsbeauftragten oder des Landes der Durchführung der Finanzhilfe nicht nachgekommen ist. c) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf seine berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen: (i) falsche Erklärungen, die im Zuge der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Auftragsausführung, der Erfüllung einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit abgegeben wurden; (ii) Absprachen mit anderen Personen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung; (iii) Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums; (iv) Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der Agentur während des Vergabeverfahrens; (v) Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden könnten. d) Durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass sich der Antragsteller einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat: (i) Betrug im Sinne von Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; (ii) Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates sowie Bestechung im Sinne des Rechts des Landes des zuständigen Anweisungsbefugten, des Landes der Niederlassung des Antragstellers oder des Landes der Durchführung der Finanzhilfe; (iii) Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates; (iv) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; (v) Straftaten mit terroristischem Hintergrund oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses; (vi) Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels im Sinne der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. e) Der Antragsteller hat bei der Ausführung eines aus dem Unionshaushalt finanzierten Auftrags, einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige Beendigung des Auftrags, die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben -12-

13 oder die durch Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden. f) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates begangen hat. g) In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung befindet sich der Antragsteller in einer der in c) bis f) dargelegten Situationen auf der Grundlage von i. Sachverhalten, die im Zuge von Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen des Rechnungshofs, des OLAF oder bei einer internen Rechnungsprüfung, oder bei sonstigen, unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten eines Organs der Europäischen Union, eines europäischen Amts oder einer Agentur oder Stelle der EU durchgeführten Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden; ii. nicht endgültigen Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Normen des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden; iii. Beschlüssen der EZB, der EIB, des Europäischen Investitionsfonds oder internationaler Organisationen; iv. Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder gegen nationales Wettbewerbsrecht; v. Entscheidungen über einen Ausschluss durch einen Anweisungsbefugten eines Organs der EU, eines europäischen Amts oder einer Agentur oder Stelle der EU; h) wenn sich eine Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Antragstellers ist oder darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse bezüglich des Antragstellers hat (dazu zählen Unternehmensleiter, Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane und Fälle, in denen eine Person eine Mehrheit der Anteile hält), in einer oder mehreren der in den Buchstaben c bis f genannten Situationen befindet; i) wenn sich eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden dieses Antragstellers haftet, in einer oder mehreren der in den Buchstaben a oder b genannten Situation befindet. Wenn sich ein Antragsteller in einer der vorstehend aufgeführten Ausschlusssituationen befindet, sind die Maßnahmen anzugeben, die er ergriffen hat, um bezüglich der Ausschlusssituation Abhilfe zu schaffen und somit seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Dazu können technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zählen, um ein weiteres Auftreten, Entschädigungen oder die Zahlung von Geldstrafen zu verhindern. Dies gilt nicht für die in Buchstabe d dieses Abschnitts aufgeführten Situationen Ausschluss vom Vergabeverfahren Einem Antragsteller wird im Rahmen des Verfahrens keine Finanzhilfe gewährt, wenn er (a) sich in einer der im vorstehenden Abschnitt 7.1 dargelegten Ausschlusssituationen befindet; (b) die Auskünfte, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat; (c) zuvor an der Erstellung von Auftragsunterlagen mitgewirkt hat, sodass eine Wettbewerbsverzerrung entsteht, die auf andere Weise nicht behoben werden kann. Von einer Ablehnung in diesem Verfahren und verwaltungsrechtlichen Sanktionen (Ausschluss oder finanzielle Sanktion) können Antragsteller bzw. verbundene Einrichtungen betroffen sein, wenn sich -13-

14 Auskünfte oder Informationen, die für die Teilnahme an diesem Verfahren verlangt wurden, als falsch erweisen. Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Agentur die folgenden Informationen über den Ausschluss bzw. die finanzielle Sanktion in den Fällen nach den Buchstaben c, d, e und f dieses Abschnitts 7.1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen kann 3 : (a) Name des betreffenden Antragstellers; (b) die Ausschlusssituation; (c) die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktion. Bei einer vorläufigen rechtlichen Bewertung (d. h. in Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung) ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen, dass keine rechtskräftige Gerichts- bzw. endgültige Verwaltungsentscheidung vorliegt. In diesen Fällen werden Informationen über Berufungsverfahren des Antragstellers, deren Stand und Ergebnisse sowie revidierte Entscheidungen des Anweisungsbefugten unverzüglich veröffentlicht. Wenn es sich um eine finanzielle Sanktion handelt, wird in der Veröffentlichung auch angegeben, ob die Sanktion bezahlt wurde. Die Entscheidung über die Veröffentlichung der Informationen wird von der Agentur je nach Lage des Falles entweder aufgrund einer einschlägigen rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung oder aufgrund einer vorläufigen rechtlichen Bewertung getroffen. Diese Entscheidung wird drei Monate nach ihrer Übermittlung an den Wirtschaftsteilnehmer wirksam. Die veröffentlichten Informationen werden wieder gelöscht, sobald der Ausschluss ausgelaufen ist. Bei finanziellen Sanktionen wird die Veröffentlichung sechs Monate nach Zahlung dieser Sanktion gelöscht. Im Falle von personenbezogenen Daten weist die Agentur den Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) Nr. 45/2001 auf seine Rechte im Rahmen der anwendbaren Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin Unterlagen und Belege Antragsteller, die eine Finanzhilfe von über EUR beantragen, müssen eine ehrenwörtliche Erklärung unterschreiben, in der sie bestätigen, dass sie sich in keiner der in den Ziffern 7.1 und 7.2 genannten Situationen befinden, und zu diesem Zweck das entsprechende Formular im Anhang zum Antragsformular für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausfüllen. Gegebenenfalls sind die einschlägigen Nachweise, mit denen etwaig eingeleitete Abhilfemaßnahmen angemessen belegt werden, in den Anhang zu dieser Erklärung aufzunehmen. 3 Diese Informationen werden nicht veröffentlicht: (a) wenn die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss; (b) wenn aufgrund der Verhältnismäßigkeit und der Höhe der finanziellen Sanktion eine Veröffentlichung dem betreffenden Antragsteller unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde oder anderweitig unverhältnismäßig wäre; (c) wenn natürliche Personen betroffen sind, es sei denn, die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist u. a. durch die Schwere des Verhaltens oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union ausnahmsweise gerechtfertigt. In diesen Fällen sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung von Informationen das Recht auf Privatsphäre und andere in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Rechte gebührend zu berücksichtigen. -14-

15 Diese Erklärung kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: _en 8. AUSWAHLKRITERIEN Die Antragsteller müssen eine ausgefüllte und unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vorlegen, in der bescheinigt wird, dass sie juristische Personen sind und über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Durchführung der vorgeschlagenen Aktivitäten verfügen Finanzielle Leistungsfähigkeit Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung des geförderten Projekts bzw. während des Jahres, für das die Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an der Finanzierung des Projekts beteiligen können. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird anhand von folgenden Nachweisen beurteilt, die mit dem Antrag einzureichen sind: a) Geringe Finanzhilfen ( EUR): eine ehrenwörtliche Erklärung. b) Finanzhilfen > EUR: - eine ehrenwörtliche Erklärung; - die Jahresabschlüsse (einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhänge) der letzten beiden Geschäftsjahre, für die ein Jahresabschluss erstellt wurde; - Formular zur Erklärung der finanziellen Leistungsfähigkeit, das im Antragsformular vorgesehen ist und in das die relevanten Angaben gemäß den Rechnungslegungsvorschriften eingetragen wurden, um die Kennzahlen entsprechend den detaillierten Angaben im Formular berechnen zu können. c) Finanzhilfe für ein Projekt in Höhe von > EUR: - ein von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellter Prüfbericht, in dem die Rechnungslegung für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr bescheinigt wird (für Finanzhilfen > EUR). Bei einem gemeinsamen Antrag mehrerer Antragsteller (Konsortium) gelten die in Buchstabe a) und b) genannten Schwellenwerte für den Koordinator und die in Buchstabe c) genannten Schwellenwerte für jeden einzelnen Antragsteller. Kommt der Zuständige Anweisungsbefugter aufgrund der eingereichten Unterlagen zu dem Schluss, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, kann sie: - weitere Informationen anfordern; - eine Finanzhilfevereinbarung ohne Vorfinanzierung anbieten; - eine Finanzhilfevereinbarung mit Vorfinanzierung, die durch eine Bankbürgschaft abgesichert ist, anbieten; (siehe Ziffer 11.4) - eine Finanzhilfevereinbarung ohne Vorfinanzierung, aber mit einer Zwischenzahlung auf der Grundlage der bereits getätigten Ausgaben anbieten; - den Antrag ablehnen. -15-

16 8.2. Operative Leistungsfähigkeit Die Antragsteller müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um das vorgeschlagene Projekt vollständig durchführen zu können. Als Nachweise haben die Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung einzureichen sowie, sofern sie eine Finanzhilfe von über EUR beantragen, folgende Unterlagen: - eine Übersicht über die Tätigkeiten des Antragstellers für die beiden letzten Jahre (sofern nicht vollständig verfügbar, ein Organisationsplan des Antragstellers, dem die Struktur der Organisation und die Funktionen der wichtigsten Mitarbeiter zu entnehmen sind); - Lebenslauf oder Beschreibung des Profils der in jeder Partnereinrichtung für die Verwaltung und Durchführung der Maßnahme verantwortlichen Personen. 9. GEWÄHRUNGSKRITERIEN Zulässige Anträge/Projekte werden anhand folgender Kriterien bewertet: 9.1. Maßnahme 1: Förderung der Werbung, Marketing und Branding Aktivitäten von VoD- Diensten Kriterien Definition Höchstpunktzahl 1 Relevanz und europäischer Mehrwert Bei diesem Kriterium wird die Relevanz des Inhalts der Maßnahme (einschließlich der europäischen Dimension) mit Blick auf die Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bewertet Qualität der Aktivitäten Bei diesem Kriterium werden die Eignung der Methodik mit Blick auf die Ziele, Qualität und Kohärenz der Werbe- und Marketingstrategien, die innovativen Aspekte, die Durchführbarkeit sowie die Kostenwirksamkeit bewertet 45 3 Verbreitung der Projektergebnisse, Wirkung und Nachhaltigkeit Bei diesem Kriterium werden die Wirkung der Förderung auf die Außenwirkung und das Publikum europäischer audiovisueller Werke sowie die Strategien zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Maßnahme bewertet Organisation des Projektteams und/oder des Zusammenschlusses Bei diesem Kriterium wird die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten mit Blick auf die Ziele der Maßnahme berücksichtigt. 5 Detaillierte Beschreibung der Vergabekriterien und Aufschlüsselung der Punkte: -16-

17 Relevanz und europäischer Mehrwert (30 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: - Zusätzlicher Nutzen des Projekts im Vergleich mit den aktuellen Aktivitäten des Video-on-Demand-Dienstes (10 Punkte), - Relevanz des Projekts für die Ziele und die Projekte, die unter diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen (10 Punkte), - Umfang, europäische Dimension und Geltungsbereich der Programme im Katalog (10 Punkte) Qualität der Aktivitäten (45 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: - Eignung der Methodik für die Erreichung der Projektziele, einschließlich Marktanalyse, Zielgruppe, Zeitplan der Aktivitäten (15 Punkte) - Qualität und innovative Aspekte der Werbe- und Vermarktungsstrategien oder sonstigen Strategien mit dem Ziel, ein größeres weltweites Publikum für den Video-on- Demand-Dienst zu gewinnen und seinen europäischen Katalog optimal zu nutzen, sowie der eingesetzten Techniken und Instrumente (20 Punkte) - Durchführbarkeit und Kosteneffizienz des eingereichten Projekt (10 Punkte). Verbreitung der Projektergebnisse, Wirkung und Nachhaltigkeit (20 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: - Vorgeschlagene Methodik für die Bewertung der Auswirkungen und Ergebnisse des Projekts, für den Austausch bewährter Verfahrensweisen und die Optimierung der Sichtbarkeit der Unterstützung durch die EU (15 Punkte) - vorgeschlagene Methodik für die Festlegung geeigneter mittelfristiger Strategien mit dem Ziel, die Nachhaltigkeit des Video-on-Demand-Dienstes zu gewährleisten (5 Punkte). Organisation des Projektteams und/oder des Zusammenschlusses (5 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: - Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten im Hinblick auf die Projektziele (5 Punkte). -17-

18 9.2. Maßnahme 2: Förderung der Entwicklung von On Line Ready -Paketen Kriterien Definition Höchstpunktzahl 1 Relevanz und europäischer Mehrwert Bei diesem Kriterium wird die Relevanz des Inhalts der Maßnahme (einschließlich der europäischen Dimension) mit Blick auf die Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bewertet Qualität der Aktivitäten Bei diesem Kriterium werden die Eignung der Methodik mit Blick auf die Ziele und die Marketingstrategie sowie die Durchführbarkeit und Kostenwirksamkeit bewertet Verbreitung der Projektergebnisse, Wirkung und Nachhaltigkeit Bei diesem Kriterium werden die Wirkung der Maßnahme auf die Verfügbarkeit, die Außenwirkung und das potenzielle Publikum europäischer audiovisueller Werke sowie die Strategien zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Maßnahme bewertet Organisation des Projektteams und/oder des Zusammenschlusses Bei diesem Kriterium werden der Umfang der Partnerschaft, der Wissensaustausch innerhalb der Partnerschaft und die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten mit Blick auf die Ziele der Maßnahme berücksichtigt. 10 Detaillierte Beschreibung der Vergabekriterien und Aufschlüsselung der Punkte: Relevanz und europäischer Mehrwert (30 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: Relevanz des Inhalts der Maßnahme mit Blick auf die Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, vor allem die Verfügbarkeit und Sichtbarkeit von europäischen audiovisuellen Werken auf VOD-Plattformen in Länder in denen diese Werke nicht verfügbar sind. (10 Punkte), Ausmaß, europäische Dimension und Umfang der Programme im Katalog und Themenschwerpunkt des Katalogs (10 Punkte), Der Vertrieb von Inhalten aus Ländern mit einer geringen Produktionskapazität (10 Punkte). Qualität der Inhalte und Aktivitäten (40 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: -18-

19 Die Eignung der Methodik mit Blick auf die Ziele des Projekts (15 Punkte). Qualität der Bewerbungs- und Vermarktungsstrategien zur Erreichung des Publikums bei den VoD-Zieldiensten in den vom Projekt abgedeckten Gebieten sowie eingesetzte Techniken und Instrumente (15 Punkte), Durchführbarkeit und Kosteneffizienz des eingereichten Projekt (10 Punkte). Verbreitung der Projektergebnisse Wirkung und Nachhaltigkeit (20 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: Auswirkungen des Projekts auf die Verfügbarkeit, Außenwirkung und das potenzielle Publikum der europäischen audiovisuellen Werke in online Plattformen (10 Punkte), Vorgeschlagene Methodik für die Bewertung der Ergebnisse und die Festlegung geeigneter mittelfristiger Strategien zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Maßnahme und zur Verbreitung von erfolgreichen Initiativen (10 Punkte). Organisation des Projektteams und/oder des Zusammenschlusses (10 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: - Kohärenz und Komplementarität des Teams/Konsortiums, einschließlich der Aufgabenteilung, des Entscheidungsprozesses und des Wissensaustauschs (10 Punkte) Maßnahme 3: Förderung innovative Strategien für den Vertrieb und die Förderung von europäischen audiovisuellen Werken, einschließlich Initiativen zur Publikumsentwicklung mit Schwerpunkt auf innovativen und partizipatorischen Strategien, um ein breiteres Publikum mit europäischen Filmen zu erreichen. Kriterien Definition Höchstpunktzahl 1 Relevanz und europäischer Mehrwert Bei diesem Kriterium wird die Relevanz des Inhalts der Maßnahme (einschließlich der europäischen Dimension) mit Blick auf die Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bewertet Qualität der Aktivitäten Bei diesem Kriterium werden die Eignung der Methodik mit Blick auf die Ziele und das Geschäftsmodell sowie innovative Aspekte, Marketingstrategie, Durchführbarkeit und Kostenwirksamkeit bewertet

20 3 Verbreitung der Projektergebnisse, Wirkung und Nachhaltigkeit Bei diesem Kriterium werden die Verbreitung der Projektergebnisse zur Gewährleistung der gemeinsamen Nutzung der Informationen/Transparenz, die Wirkung der Förderung auf das potenzielle Publikum der europäischen audiovisuellen Werke sowie die Strategien zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Maßnahme bewertet Organisation des Projektteams und/oder des Zusammenschlusses Bei diesem Kriterium werden der Umfang der Partnerschaft, der Wissensaustausch innerhalb der Partnerschaft und die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten mit Blick auf die Ziele der Maßnahme berücksichtigt. 10 Detaillierte Beschreibung der Vergabekriterien und Aufschlüsselung der Punkte: Relevanz und europäischer Mehrwert (30 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: Mehrwert des Projekts im Vergleich mit der aktuellen Lagen des audiovisuellen Markt (15 Punkte), Europäische Dimension der audiovisuelle Werke, der Partnershaft und der grenzüberschreitender Vertrieb in verschiedenen Sprachen (15 Punkte). Qualität der Aktivitäten (40 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: - Eignung der Methodik für die Projektziele, einschließlich Marktanalyse, Wahl der Verbreitungsplattformen, Zielgruppe und Zielgebiete, Wahl der audiovisuellen Werke, Zeitplan für die Aktivitäten (15 Punkte), - Qualität, Komplementarität und innovative Aspekte des Projekts, einschließlich Werbe- und Vermarktungsaktivitäten, neue Ansätze für die Publikumsentwicklung, Strategien für die Erreichung des Publikums auf verschiedenen Verbreitungsplattformen und/oder in den abgedeckten Gebieten sowie der eingesetzten Techniken und Instrumente (15 Punkte), - Kohärenz des Geschäftsmodells, der Machbarkeit und Kostenwirksamkeit des Projekts (10 Punkte). Verbreitung der Projektergebnisse Wirkung und Nachhaltigkeit (20 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: Auswirkungen des Projekts auf dem potentiellen Publikum für europäische audiovisuelle Werke (5 Punkte), Fähigkeit zur Verbesserung der Effizienz der Beziehungen zwischen den verschiedenen Zweigen der europäischen audiovisuellen Industrie (Produzenten, Vertriebsfirmen, Filmhändler, Festivals, Kinos, VoD-Dienste usw.) (5 Punkte), -20-

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