KREATIVES EUROPA. Unterprogramm MEDIA

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1 AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN - EACEA 28/2015 KREATIVES EUROPA Unterprogramm MEDIA FÖRDERUNG FÜR DEN ONLINE-VERTRIEB LEITFADEN

2 INHALT 1. EINLEITUNG - HINTERGRUND 2. ZIELE - THEMEN - PRIORITÄTEN 2.1. Ziele 2.2. Angestrebte Projekte 3. ZEITPLAN 4. MITTELAUSSTATTUNG 5. ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN 6. FÖRDERKRITERIEN 6.1. Förderfähige Antragsteller 6.2. Förderfähige Aktivitäten 7. AUSSCHLUSSKRITERIEN 7.1. Ausschluss von der Teilnahme 7.2. Ausschluss von der Gewährung 7.3. Unterlagen und Belege 8. AUSWAHLKRITERIEN 8.1. Finanzielle Leistungsfähigkeit 8.2. Operative Leistungsfähigkeit 9. GEWÄHRUNGSKRITERIEN 10. RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN 11. FINANZVORSCHRIFTEN Allgemeine Grundsätze Formen der Finanzierung Zahlungsmodalitäten Vorfinanzierungsgarantie 12. PUBLIZITÄT Verantwortlichkeiten der Begünstigten Verantwortlichkeiten der Agentur und/oder der Kommission Kommunikation und Verbreitung 13. DATENSCHUTZ 14. VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN Veröffentlichung Registrierung im Teilnehmerportal Einreichung des Finanzhilfeantrags Bewertungsverfahren Gewährungsentscheidung Geltende Rechtsvorschriften Kontaktdaten Anlagen: Sämtliche Anlagen können von der EACEA/MEDIA-Website unter folgender Internetadresse abgerufen werden: -2-

3 1. EINLEITUNG HINTERGRUND LEITFADEN EACEA 28/2015 Förderung für den Online-Vertrieb Dieser Leitfaden stützt sich auf die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa ( ). 1 Die Durchführung des Programms Kreatives Europa und die Entscheidung über die Gewährung individueller Fördermittel der Europäischen Union fallen in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission. Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (im Folgenden die Agentur ) verwaltet die Unterprogramme Kultur und MEDIA im Auftrag und unter Aufsicht der Europäischen Kommission. Allgemeine Hintergrundinformationen über das Programm Kreatives Europa können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: Die geförderten Maßnahmen werden wie folgt untergliedert: 2. Jahr der Aktivitäten bei Partnerschaftsrahmenverträgen, die 2014 für den Zeitraum unterzeichnet wurden (Maßnahme 1 europäische VoD-Dienste, die darauf ausgerichtet sind, die Präsenz und Außenwirkung zu verbessern und das globale Publikum von europäischen audiovisuellen Werken zu vergrößern). Vereinbarungen mit einer Laufzeit von einem Jahr (Maßnahme 2 und Maßnahme 3). Maßnahme 1 ist daher ausschließlich für Projekte bestimmt, für die ein für den Zeitraum unterzeichneter Partnerschaftsrahmenvertrag im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA 16/2014 gewährt wurde. Im Partnerschaftsrahmenvertrag wird eine Partnerschaft zwischen der Agentur und den ausgewählten Begünstigten über drei Jahre festgeschrieben, um den Begünstigten das Erreichen ihrer längerfristigen Ziele zu ermöglichen. 2. ZIELE THEMEN PRIORITÄTEN 2.1. Ziele Zu den Prioritäten des Unterprogramms MEDIA im Rahmen des Einzelziels der Förderung der länderübergreifenden Verbreitung zählen unter anderem: die Förderung der länderübergreifenden Vermarktung, Kennzeichnung und des Vertriebs von audiovisuellen Werken auf allen anderen Plattformen abgesehen vom Kino; die Förderung neuer Vertriebswege, damit neue Geschäftsmodelle entstehen können. Unterstützt werden sollen über das Unterprogramm MEDIA folgende Maßnahmen: Einrichtung von Fördersystemen für den Verleih nicht-nationaler europäischer Filme durch Kinoverleih und auf anderen Plattformen sowie für internationale Vertriebstätigkeiten, insbesondere Untertitelung, Synchronisierung und Audiobeschreibung audiovisueller Werke; 1 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom (ABl. L 347, S. 221). -3-

4 innovative Maßnahmen für das Testen neuer Geschäftsmodelle und Instrumente in Bereichen, auf die sich die Einführung und der Einsatz von Digitaltechnik wahrscheinlich auswirken werden Angestrebte Projekte Unterstützt werden sollen über die Förderung für den Online-Vertrieb - Maßnahme 2: die Erstellung von Digitalpaketen zur Förderung der Verwertung von europäischen audiovisuellen Werken über VoD-Dienste in Ländern, in denen diese Werke nicht verfügbar sind; - Maßnahme 3: innovative Konzepte für den Start eines oder mehrerer europäischer Filme auf einer Vielzahl von Plattformen in mindestens zwei Ländern, die am Unterprogramm MEDIA teilnehmen. Antragsteller, die Projekte für verschiedene Maßnahmen vorschlagen, müssen gesonderte Anträge für jede Maßnahme einreichen. 3. ZEITPLAN Phasen Termin oder Zeitraum (Richtangaben) a) Veröffentlichung der Aufforderung Juni 2015 b) Frist für die Einreichung von Anträgen 17. September Uhr (Brüssler Zeit) c) Bewertungszeitraum Oktober 2015 d) Benachrichtigung der Antragsteller November 2015 e) Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung November-Dezember 2015 f) Beginn der Maßnahme 01/01/2016 g) Maximale Laufzeit der Maßnahme / Förderzeitraum 12 Monate 4. MITTELAUSSTATTUNG Für die Kofinanzierung der Projekte stehen insgesamt voraussichtlich 2,15 Mio. EUR zur Verfügung. Die vorläufige Aufteilung zwischen den Maßnahmen gestaltet sich wie folgt: - Maßnahme 2: ein vorläufiger Betrag in Höhe von 1,15 Mio. EUR - Maßnahme 3: ein vorläufiger Betrag in Höhe von 1 Mio. EUR. -4-

5 Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben. 5. ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN Anträge müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: - Sie müssen spätestens zu dem in Ziffer 3 des vorliegenden Leitfadens genannten Termin für die Einreichung von Anträgen übermittelt werden. - Sie müssen unter Verwendung des Online-Antragsformulars gestellt werden. (siehe Ziffer 14 des vorliegenden Leitfadens) - Sie müssen in einer Amtssprache der EU, vorzugsweise in Englisch oder Französisch, abgefasst sein. Dem Antragsformular sind ein ausgeglichener Finanzplan und alle weiteren im Antragsformular aufgeführten Unterlagen beizufügen. Die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen führt zur Zurückweisung des Antrags. Bei der Einreichung eines Antrags müssen Antragsteller und Partner im Antragsformular ihren Teilnehmeridentifikationscode (Participant Identification Code, PIC) angeben. Voraussetzung für die Zuteilung eines solchen Codes ist die Eintragung im einheitlichen Registrierungssystem (Unique Registration Facility, URF) im Teilnehmerportal für den Bereich Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Unionsbürgerschaft und Freiwilligenarbeit. Das einheitliche Registrierungssystem wird auch von anderen Dienststellen der Europäischen Kommission genutzt. Falls ein Antragsteller oder Partner bereits einen Teilnehmercode hat und ihn im Rahmen der Teilnahme an anderen Programmen (z. B. den Forschungsprogrammen) angegeben hat, kann er ihn auch für die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verwenden. Das Teilnehmerportal bietet Antragstellern und Partnern die Möglichkeit, die Angaben zu ihrem Rechtsstatus hochzuladen bzw. zu aktualisieren und die erforderlichen Unterlagen zu den rechtlichen und finanziellen Angaben zu übermitteln. (Näheres siehe Ziffer 14.2) 6. FÖRDERKRITERIEN Anträge, die die folgenden Kriterien erfüllen, werden einer eingehenden Bewertung unterzogen Förderfähige Antragsteller Für eine Förderung in Betracht kommen Einrichtungen bzw. Unternehmen (Privatunternehmen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Verbände, karitative Organisationen, Stiftungen, Städte/Gemeinden usw.), die ihren Sitz in einem der am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Länder (siehe nachstehend) haben und entweder direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung Eigentum von Staatsangehörigen dieser teilnehmenden Länder sind. Zulässig sind Anträge von Rechtspersonen, die ihren Sitz in den nachstehenden Ländern haben, sofern sämtliche in Artikel 8 der Verordnung zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa genannten Bedingungen erfüllt werden und die Kommission gegebenenfalls Verhandlungen mit dem betreffenden Land aufgenommen hat: EU-Mitgliedstaaten; -5-

6 Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländern, die in den Genuss einer Heranführungsstrategie kommen, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an EU-Programmen; EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR- Abkommens; der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen; Länder, die durch die Europäische Nachbarschaftspolitik im Einklang mit den mit diesen Ländern nach den Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegten Verfahren gedeckt sind; Das Programm ist offen für bilaterale oder multilaterale Kooperationsaktionen, gerichtet auf ausgewählte Länder oder Regionen auf der Grundlage zusätzlich gezahlter Mittel und Sonderregelungen die mit diesen Ländern oder Regionen vereinbart werden. Das Programm soll Zusammenarbeit und gemeinsame Aktionen mit Ländern ermöglichen, die nicht an dem Programm teilnehmen und mit internationalen Organisationen, die in den Kultur-und Kreativbereichen, wie der UNESCO, dem Europarat, der Organisation für wirtschaftliche Kooperation und Entwicklung oder der World Intellectual Property Organisation tätig sind, auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge für die Realisierung der Ziele des Programms. Vorschläge von Antragstellern aus Nicht-EU-Ländern können ausgewählt werden, sofern zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Finanzhilfe ein Übereinkommen über die Teilnahme des betreffenden Landes an dem mit der oben genannten Verordnung eingerichteten Programm geschlossen wurde. (Ein aktuelles Verzeichnis der Länder, die die Bedingungen gemäß Artikel 8 der Verordnung erfüllen und mit denen die Kommission Verhandlungen aufgenommen hat, kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: Förderfähige Aktivitäten Als förderfähig werden nur Anträge eingestuft, die einer der beiden nachstehend beschriebenen Maßnahmen entsprechen: Maßnahme 2. Förderung der Entwicklung von On Line Ready -Paketen Förderfähig sind Aktivitäten, die die Zusammenstellung und Lieferung von Digitalpaketen von europäischen audiovisuellen Werken umfassen. Die Maßnahme zielt darauf ab, die Verfügbarkeit und Außenwirkung insbesondere über VoD-Dienste in Ländern, in denen diese Werke nicht verfügbar sind, zu verbessern. Deshalb sollten diese Aktivitäten die Vermarktung von europäischen audiovisuellen Werken über VoD- Plattformen in den Ländern, auf die dieses Projekt ausgerichtet ist, erleichtern. Im Mittelpunkt des Katalogs sollten europäische audiovisuelle Werke stehen, die nachweislich über kommerzielles Potenzial verfügen: Jeder in den Katalog aufgenommene Titel muss in mindestens fünf am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Ländern zum Kinoverleih oder TV-Vertrieb verkauft worden sein. Der Katalog muss einen klaren Themenschwerpunkt aufweisen und von einer speziellen Marketingstrategie begleitet werden. Die Vorbereitung dieser Pakete kann Folgendes umfassen: Codierung, Untertitelung der Filme, -6-

7 Bereitstellung von Metadaten, Entwicklung von breit angelegten bzw. sich über mehrere Gebiete erstreckenden Marketingstrategien und Materialien. Europäische Mindestdimension: Für Maßnahme 2 gelten die folgenden Förderkriterien: - Der von dem Projekt berücksichtigte Inhalt muss einen Katalog von mindestens 20 europäischen audiovisuellen Werken umfassen. - Der Katalog muss Filme aus mindestens fünf am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Ländern umfassen, die mindestens fünf verschiedene Amtssprachen der Europäischen Union abdecken. - Jeder in den Katalog aufgenommene Titel muss in mindestens fünf am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Ländern über VoD-Dienste zur Verfügung gestellt werden. Förderfähiger Inhalt: Europäische audiovisuelle Werke Spielfilme, Animationsfilme und kreative Dokumentarfilme, einschließlich Kinofilmen (d. h. in der Länge von Kinofilmen), Fernsehfilme und -serien. Um förderfähig zu sein, muss das audiovisuelle Werk die folgenden Kriterien erfüllen: - es muss mehrheitlich von einem bzw. mehreren Produzenten mit Sitz in einem am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Land hergestellt worden sein. Als tatsächliche Produzenten gelten die Produktionsfirmen, die als solche im Abspann des Films genannt sind. Weitere Elemente wie kreative Kontrolle, Inhaberschaft von Nutzungsrechten und Gewinnanteilen können ebenfalls bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden, wer der tatsächliche Produzent ist. - es muss mit erheblicher Beteiligung von Fachkräften, die Staatsangehörige/Gebietsansässige eines am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Landes sind, produziert worden sein. Als erheblich gilt eine Beteiligung von mindestens 50 % der Punkte, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergeben (d. h. mindestens zehn Punkte bei einem Spielfilm bzw. die höchste Punktzahl bei einer Gesamtpunktzahl, die unter 19 liegt, wie es im Allgemeinen bei Dokumentar- oder Animationsfilmen der Fall ist, bei denen nicht alle Kategorien im Abspann aufgeführt sind): + Punkte Regisseur 3 Drehbuchautor 3 Komponist 1 Schauspieler 1 2 Schauspieler 2 2 Schauspieler 3 2 Szenenbild 1 Kamera 1 Cutter 1 Ton 1 Drehort 1 Kopierwerk 1 Insgesamt 19-7-

8 Die Aktivitäten dürfen nicht vor dem 1. Januar 2016 beginnen und müssen bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sein. Die Laufzeit der Maßnahme beträgt höchstens 12 Monate. Sollte jedoch der Begünstigte nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Beginn des Projekts feststellen, dass es aus hinreichend nachgewiesenen und nicht von ihm zu verantwortenden Gründen unmöglich geworden ist, das Projekt in der vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, kann eine Verlängerung des Förderzeitraums gewährt werden. Eine solche Verlängerung um höchstens sechs Monate kann gewährt werden, wenn dies vor Ablauf der in der Vereinbarung genannten Frist beantragt wird. In diesen Fällen beträgt die Höchstlaufzeit der Projekte 18 Monate. Nur Anträge, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen, kommen für eine Förderung in Betracht. Wird ein Antrag als nicht förderfähig bewertet, erhält der Antragsteller eine entsprechende Mitteilung unter Angabe der Gründe. Maßnahme 3. Förderung von innovativen Multiplattform-Starts Ziel dieser Maßnahme ist es, innovative Ansätze für den Multiplattformstart von einem oder mehreren europäischen Filmen in mindestens zwei Ländern, die am Unterprogramm MEDIA teilnehmen, zu fördern. Die Projekte müssen darauf ausgerichtet sein, sowohl die Grenzen der zunehmenden Konvergenz und Komplementarität zwischen den verschiedenen Plattformen als auch die durch die vorhandenen sequenziellen Verwertungsfenster in den verschiedenen teilnehmenden Ländern vorgegebenen Beschränkungen auszuloten und zu erweitern. Im Mittelpunkt der eingereichten Projekte sollten ein VoD-Start und die gleichzeitige (oder praktisch gleichzeitige) Verfügbarkeit derselben europäischen Filme in mehreren europäischen Gebieten auf einer Vielzahl von Vertriebsplattformen (einschließlich, aber nicht ausschließlich Festivals, Kinos, Fernsehen in all seinen unterschiedlichen Verbreitungsarten, DVD usw.) stehen. Ziel ist die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle. Transparenz spielt bei dieser Maßnahme eine Schlüsselrolle. Die Anträge müssen daher detaillierte Pläne für die vollständige Veröffentlichung der Inputs und Ergebnisse der Maßnahme enthalten. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, diese Informationen öffentlichen Stellen, den Mitgliedstaaten und der audiovisuelle Industrie zu kommunizieren. Förderfähiger Inhalt: der Europäische Film Der Film muss ein Spielfilm (einschließlich Animationsfilmen) oder Dokumentarfilm mit einer Länge von mindestens 60 Minuten sein. Um förderfähig zu sein, muss der Film die folgenden Kriterien erfüllen: - er muss mehrheitlich von einem bzw. mehreren Produzenten mit Sitz in einem am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Land hergestellt worden sein. Als tatsächliche Produzenten gelten die Produktionsfirmen, die als solche im Abspann des Films genannt sind. Weitere Elemente wie kreative Kontrolle, Inhaberschaft von Nutzungsrechten und Gewinnanteilen können ebenfalls bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden, wer der tatsächliche Produzent ist. -8-

9 - er muss mit erheblicher Beteiligung von Fachkräften, die Staatsangehörige/Gebietsansässige eines am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Landes sind, produziert worden sein. Als erheblich gilt eine Beteiligung von mindestens 50 % der Punkte, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergeben (d. h. mindestens zehn Punkte bei einem Spielfilm bzw. die höchste Punktzahl bei einer Gesamtpunktzahl, die unter 19 liegt, wie es im Allgemeinen bei Dokumentar- oder Animationsfilmen der Fall ist, bei denen nicht alle Kategorien im Abspann aufgeführt sind): + Punkte Regisseur 3 Drehbuchautor 3 Komponist 1 Schauspieler 1 2 Schauspieler 2 2 Schauspieler 3 2 Szenenbild 1 Kamera 1 Cutter 1 Ton 1 Drehort 1 Kopierwerk 1 Insgesamt 19 Die Aktivitäten dürfen nicht vor dem 1. Januar 2016 beginnen und müssen bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sein. Die Laufzeit der Maßnahme beträgt höchstens 12 Monate. Sollte jedoch der Begünstigte nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Beginn des Projekts feststellen, dass es aus hinreichend nachgewiesenen und nicht von ihm zu verantwortenden Gründen unmöglich geworden ist, das Projekt in der vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, kann eine Verlängerung des Förderzeitraums gewährt werden. Eine solche Verlängerung um höchstens sechs Monate kann gewährt werden, wenn dies vor Ablauf der in der Vereinbarung genannten Frist beantragt wird. In diesen Fällen beträgt die Höchstlaufzeit der Projekte 18 Monate. Nur Anträge, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen, kommen für eine Förderung in Betracht. Wird ein Antrag als nicht förderfähig bewertet, erhält der Antragsteller eine entsprechende Mitteilung unter Angabe der Gründe. 7. AUSSCHLUSSKRITERIEN 7.1. Ausschluss von der Teilnahme Von der Teilnahme an dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden Antragsteller ausgeschlossen, die sich in einer der folgenden Situationen befinden: a) sie befinden sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder unter gerichtlicher Zwangsverwaltung, sie haben einen Vergleich mit Gläubigern geschlossen oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt, gegen sie laufen diesbezügliche Verfahren oder sie befinden sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage; -9-

10 b) sie oder Personen, die ihnen gegenüber über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen, sind aufgrund eines rechtskräftigen Urteils einer zuständigen Instanz eines Mitgliedstaats aus Gründen bestraft worden, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen; c) sie haben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen, welche auf eine Art und Weise nachgewiesen wurde, die der Auftraggeber rechtfertigen kann, einschließlich durch Beschlüsse des EIB und internationaler Organisationen; d) sie sind ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes, in dem die Maßnahme laut Finanzhilfevereinbarung durchgeführt werden soll, nicht nachgekommen; e) sie oder Personen, die ihnen gegenüber über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen, sind rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer anderen rechtswidrigen, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Handlung verurteilt worden; f) sie sind gegenwärtig von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 109 Absatz 1 der Haushaltsordnung betroffen Ausschluss von der Gewährung einer Finanzhilfe Antragsteller kommen für die Gewährung einer Finanzhilfe nicht in Betracht, wenn sie sich während des Gewährungsverfahrens in einer der folgenden Situationen befinden: a) Sie befinden sich in einem Interessenkonflikt. b) Sie haben im Zuge der Mitteilung der von der Agentur für die Teilnahme am Gewährungsverfahren verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt. c) Sie befinden sich in einer der den Ausschluss begründenden Situationen gemäß Ziffer 7.1. Gegen Antragsteller oder gegebenenfalls mit ihnen verbundene Einrichtungen, die falsche Angaben gemacht haben oder bei denen eine schwerwiegende Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen festgestellt wird, können Sanktionen verhängt werden Unterlagen und Belege Antragsteller, die eine Finanzhilfe von über EUR beantragen, müssen eine ehrenwörtliche Erklärung unterschreiben, in der sie bestätigen, dass sie sich in keiner der in den Ziffern 7.1 und 7.2 genannten Situationen befinden, und zu diesem Zweck das entsprechende Formular im Anhang zum Antragsformular für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausfüllen, das unter folgender Internetadresse abgerufen werden kann: 8. AUSWAHLKRITERIEN Die Antragsteller müssen eine ausgefüllte und unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vorlegen, in der bescheinigt wird, dass sie juristische Personen sind und über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Durchführung der vorgeschlagenen Aktivitäten verfügen. -10-

11 8.1. Finanzielle Leistungsfähigkeit Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung des geförderten Projekts bzw. während des Jahres, für das die Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an der Finanzierung des Projekts beteiligen können. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird anhand von folgenden Nachweisen beurteilt, die mit dem Antrag einzureichen sind: a) Geringe Finanzhilfen ( EUR): eine ehrenwörtliche Erklärung. b) Finanzhilfen > EUR: - eine ehrenwörtliche Erklärung; - die Jahresabschlüsse (einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhänge) der letzten beiden Geschäftsjahre, für die ein Jahresabschluss erstellt wurde; - Formular zur Erklärung der finanziellen Leistungsfähigkeit, das im Antragsformular vorgesehen ist und in das die relevanten Angaben gemäß den Rechnungslegungsvorschriften eingetragen wurden, um die Kennzahlen entsprechend den detaillierten Angaben im Formular berechnen zu können. c) Finanzhilfe für ein Projekt in Höhe von > EUR: - ein von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellter Prüfbericht, in dem die Rechnungslegung für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr bescheinigt wird (für Finanzhilfen > EUR). Bei einem gemeinsamen Antrag mehrerer Antragsteller (Konsortium) gelten die in Buchstabe c) genannten Schwellenwerte für jeden einzelnen Antragsteller. Kommt die Agentur aufgrund der eingereichten Unterlagen zu dem Schluss, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, kann sie: - weitere Informationen anfordern; - eine Finanzhilfevereinbarung ohne Vorfinanzierung anbieten; - eine Finanzhilfevereinbarung mit Vorfinanzierung, die durch eine Bankbürgschaft abgesichert ist, anbieten; (siehe Ziffer 11.4) - eine Finanzhilfevereinbarung ohne Vorfinanzierung, aber mit einer Zwischenzahlung auf der Grundlage der bereits getätigten Ausgaben anbieten; - den Antrag ablehnen Operative Leistungsfähigkeit Die Antragsteller müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um das vorgeschlagene Projekt vollständig durchführen zu können. Als Nachweise haben die Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung einzureichen sowie, sofern sie eine Finanzhilfe von über EUR beantragen, folgende Unterlagen: - eine Übersicht über die Tätigkeiten des Antragstellers für die beiden letzten Jahre (sofern nicht vollständig verfügbar, ein Organisationsplan des Antragstellers, dem die Struktur der Organisation und die Funktionen der wichtigsten Mitarbeiter zu entnehmen sind); - Lebenslauf oder Beschreibung des Profils der in jeder Partnereinrichtung für die Verwaltung und Durchführung der Maßnahme verantwortlichen Personen. -11-

12 9. GEWÄHRUNGSKRITERIEN Zulässige Anträge/Projekte werden anhand folgender Kriterien bewertet: 9.1. Maßnahme 2: Förderung der Entwicklung von On Line Ready -Paketen Kriterien Definition Höchst-punktzahl 1 Relevanz und europäischer Mehrwert Bei diesem Kriterium wird die Relevanz des Inhalts der Maßnahme (einschließlich der europäischen Dimension) mit Blick auf die Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bewertet Qualität der Inhalte und Aktivitäten Bei diesem Kriterium werden die Kohärenz und die potenziellen Auswirkungen des vorgeschlagenen Katalogs mit Blick auf das Zielpublikum sowie der geplanten Marketingstrategie, einschließlich der Durchführbarkeit und Kostenwirksamkeit, bewertet Verbreitung der Projektergebnisse, Wirkung und Nachhaltigkeit Bei diesem Kriterium werden die Auswirkungen der Förderung auf die Verfügbarkeit, Außenwirkung und das potenzielle Publikum der europäischen audiovisuellen Werke bewertet Qualität des Projektteams und des Zusammenschluss es Bei diesem Kriterium werden der Umfang der Partnerschaft sowie der Wissensaustausch innerhalb der Partnerschaft mit Blick auf die Ziele der Maßnahme berücksichtigt. 10 Detaillierte Beschreibung der Vergabekriterien und Aufschlüsselung der Punkte: Relevanz und europäischer Mehrwert (30 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: Ausmaß, europäische Dimension und Umfang der Programme im Katalog und Themenschwerpunkt des Katalogs (20 Punkte), Der Vertrieb von Inhalten aus Ländern mit einer geringen Produktionskapazität (10 Punkte). -12-

13 Qualität der Inhalte und Aktivitäten (40 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: Die Qualität und Kohärenz der für die Verbesserung der Verfügbarkeit und Außenwirkung sowie die Vergrößerung des globalen Publikums von europäischen audiovisuellen Werken auf Online- Diensten angewandten Strategien (15 Punkte), Qualität der Bewerbungs- und Vermarktungsstrategien zur Erreichung des Publikums bei den VoD-Zieldiensten in den von der Maßnahme abgedeckten Gebieten sowie eingesetzte Techniken und Instrumente (15 Punkte), Durchführbarkeit und Kosteneffizienz der eingereichten Maßnahme (10 Punkte). Verbreitung der Projektergebnisse Wirkung und Nachhaltigkeit (20 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: Auswirkungen der Maßnahme auf die Verfügbarkeit, Außenwirkung und das potenzielle Publikum (einschließlich der erwarteten Einnahmen) der europäischen audiovisuellen Werke (10 Punkte), Vorgeschlagene Methodik für die Bewertung der Ergebnisse und die Festlegung geeigneter mittelfristiger Strategien zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Maßnahme (10 Punkte). Qualität des Projektteams (10 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: - Kohärenz und Komplementarität des Teams/Konsortiums, einschließlich der Aufgabenteilung, des Entscheidungsprozesses und des Wissensaustauschs (10 Punkte). -13-

14 9.2. Maßnahme 3: Förderung von innovativen Multiplattform-Starts Kriterien Definition Höchstpunktzahl 1 Relevanz und europäischer Mehrwert Bei diesem Kriterium wird die Relevanz des Inhalts der Maßnahme (einschließlich der europäischen Dimension) mit Blick auf die Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bewertet Qualität der Inhalte und Aktivitäten Bei diesem Kriterium wird die Eignung der Methodik mit Blick auf die Ziele bewertet, einschließlich Geschäftsmodell, innovativer Aspekte, Auswahlmethoden, Marketingstrategie, Durchführbarkeit und Kostenwirksamkeit Verbreitung der Projektergebnisse, Wirkung und Nachhaltigkeit Bei diesem Kriterium werden die Verbreitung der Projektergebnisse zur Gewährleistung der gemeinsamen Nutzung der Informationen / Transparenz und die Auswirkungen der Förderung auf das potenzielle Publikum der europäischen audiovisuellen Werke bewertet Qualität des Projektteams und des Zusammenschlusses Bei diesem Kriterium werden der Umfang der Partnerschaft sowie der Wissensaustausch innerhalb der Partnerschaft mit Blick auf die Ziele der Maßnahme berücksichtigt. 10 Detaillierte Beschreibung der Vergabekriterien und Aufschlüsselung der Punkte: Relevanz und europäischer Mehrwert (30 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: Mehrwert der Maßnahme im Vergleich mit den aktuellen Aktivitäten des/der Antragsteller/-s (15 Punkte), Europäische Dimension: grenzüberschreitender Vertrieb in verschiedenen Sprachen (15 Punkte). Qualität der Inhalte und Aktivitäten (40 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: Die Qualität und Kohärenz der für die Verbesserung der Verfügbarkeit und Außenwirkung sowie die Vergrößerung des globalen Publikums von europäischen Filme (10 Punkte), -14-

15 Qualität und Komplementarität der Bewerbungs- und Vermarktungsstrategien zur Erreichung des Zielpublikums in den verschiedenen Vertriebsplattformen sowie eingesetzte Techniken und Instrumente (10 Punkte), Qualität des Geschäftsmodells, Durchführbarkeit und Kosteneffizienz der eingereichten Maßnahme (10 Punkte), Innovative Aspekte der Maßnahme (10 Punkte). Verbreitung der Projektergebnisse Wirkung und Nachhaltigkeit (20 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: Zahl der anvisierten Gebiete und Größe des Zielpublikums (5 Punkte), Fähigkeit zur Verbesserung der Effizienz der Beziehungen zwischen den verschiedenen Zweigen der europäischen Filmindustrie (Produzenten, Vertriebsfirmen, Filmhändler, Festivals, Kinos, VoD- Dienste usw.) (5 Punkte), Vorgeschlagene Methodik für die Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten zum Austausch der Ergebnisse der Maßnahme (10 Punkte). Qualität des Projektteams (10 Punkte) Bei diesem Kriterium wird Folgendes berücksichtigt: Kohärenz und Komplementarität des Teams/Konsortiums, einschließlich der Aufgabenteilung, des Entscheidungsprozesses und des Wissensaustauschs (10 Punkte). 10. RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN Wenn die Agentur eine Finanzhilfe gewährt, wird dem Begünstigten eine Finanzhilfevereinbarung übermittelt, in der die Bedingungen und die Höhe der Finanzhilfe in Euro sowie das Verfahren zur formellen Festschreibung der Verpflichtungen der Parteien beschrieben sind. Dabei kann es sich um eine Vereinbarung mit einem Begünstigten (bei einzelnen Antragstellern) oder um eine Vereinbarung mit mehreren Begünstigten (bei einer Partnerschaft) handeln, die mit dem Projektkoordinator geschlossen wird. Der Begünstigte erhält zwei Ausfertigungen der Originalvereinbarung, die er im Namen des Konsortiums zu unterzeichnen hat und umgehend an die Agentur zurückzusenden sind. Die Agentur unterzeichnet als letzte Partei. Bitte beachten Sie, dass die Gewährung einer Finanzhilfe keinen Anspruch auf eine Finanzhilfe in den Folgejahren begründet. -15-

16 11. FINANZVORSCHRIFTEN Allgemeine Grundsätze a) Kumulierungsverbot Für ein Projekt kann nur eine Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt gewährt werden. Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert werden. Um dies zu gewährleisten, haben die Antragsteller im Antragsformular die Quellen und Beträge der Fördermittel der Europäischen Union, die sie in dem betreffenden Rechnungsjahr für dasselbe Projekt, einen Teil des Projekts oder seine Betriebskosten erhalten bzw. beantragt haben, sowie sonstige Fördermittel anzugeben, die sie für dasselbe Projekt erhalten oder beantragt haben. b) Rückwirkungsverbot Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Projekte ist nicht zulässig. Eine Finanzhilfe kann nur dann für eine Maßnahme gewährt werden, die bereits angelaufen ist, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung bzw. vor Mitteilung des Finanzhilfebeschlusses in Angriff genommen werden musste. In diesen Fällen dürfen vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Finanzhilfeantrags keine förderfähigen Kosten entstanden sein. Nur die in Verbindung mit dem Erwerb von Urheberrechten entstandenen Kosten sind rückwirkend für einen Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum der Einreichung förderfähig. c) Kofinanzierung Kofinanzierung bedeutet, dass die für die Durchführung des Projekts erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union bereitgestellt werden dürfen. Als Kofinanzierungsmittel für das Projekt kommen z. B. in Betracht: die Eigenmittel des Begünstigten, Einnahmen aus dem Projekt, Finanzbeiträge Dritter. d) Ausgeglichener Finanzierungsplan Dem Antragsformular ist ein Finanzplan für die Maßnahme oder das Arbeitsprogramm beizufügen. Die Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein. Der Finanzplan ist in Euro aufzustellen. Wenn für die Antragsteller bereits absehbar ist, dass die Kosten nicht in Euro entstehen werden, sind zur Umrechnung die auf der InforEuro-Website unter veröffentlichten Wechselkurse am Tag der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen heranzuziehen. e) Ausführungsverträge/Vergabe von Unteraufträgen Erfordert die Durchführung des Projekts die Vergabe von Aufträgen (Ausführungsverträgen), hat der Begünstigte dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. (falls zutreffend) dem -16-

17 Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag zu erteilen; dabei vermeidet er jeglichen Interessenkonflikt und bewahrt die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung auf. Einrichtungen, die als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG4 oder im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG5 handeln, müssen die geltenden nationalen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge einhalten. Im Falle einer Untervergabe, d. h. der Übertragung bestimmter Aufgaben oder Tätigkeiten, die laut der im Vorschlag enthaltenen Beschreibung Teil des Projekts sind und die der Begünstigte nicht selbst ausführen kann, sind die für Ausführungsverträge geltenden Bestimmungen (siehe oben) sowie folgende Bedingungen einzuhalten: - Sie darf sich nur auf einen begrenzten Teil des Projekts beziehen; Der Wert der Unteraufträge darf 60 % der Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. - Sie muss im Hinblick auf die Art des Projekts und die Erfordernisse seiner Durchführung begründet sein. - Sie muss im Vorschlag klar angeführt sein oder von der Agentur vorab genehmigt sein. f) Finanzielle Unterstützung Dritter Die Anträge dürfen keine finanzielle Unterstützung Dritter vorsehen Formen der Finanzierung Die im Zuge einer Erstattung von förderfähigen Kosten in Kombination mit einem Pauschalsatz für die Gemeinkosten gewährten Finanzhilfen werden auf der Grundlage eines ausführlichen Finanzplans berechnet, in dem die für eine Förderung durch die Europäische Union in Betracht kommenden Kosten eindeutig ausgewiesen sind. Beantragter Höchstbetrag Die Finanzhilfe der Europäischen Union ist auf einen Kofinanzierungssatz von: - Maßnahme 2: 60 % der förderfähigen Gesamtkosten begrenzt. - Maßnahme 3: 50 % der förderfähigen Gesamtkosten begrenzt. Folglich muss ein Teil der im Finanzplan veranschlagten förderfähigen Gesamtkosten aus anderen Quellen als der Finanzhilfe der Union finanziert werden. Der Betrag der auf der Einnahmenseite des Finanzplans aufgeführten Eigenbeteiligung wird als gesichert erachtet und mindestens dieser Betrag muss auf der Einnahmenseite der Schlussabrechnung erfasst werden. Die Höhe der Finanzhilfe darf weder die förderfähigen Kosten noch die beantragte Summe überschreiten. Die Beträge sind in Euro angegeben. Die Annahme eines Antrags verpflichtet die Agentur nicht zur Gewährung einer Finanzhilfe in Höhe des vom Begünstigten beantragten Betrags. -17-

18 Förderfähige Kosten Förderfähige Kosten sind Kosten, die einem Begünstigten tatsächlich entstehen und die folgenden Kriterien erfüllen: - Sie entstehen während der in der Finanzhilfevereinbarung angegebenen Laufzeit der Maßnahme bzw. des Arbeitsprogramms, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Bescheinigungen. Der Förderzeitraum beginnt am 01/01/2016 und endet am 31/12/ Sie sind im vorläufigen Gesamtfinanzplan der Maßnahme bzw. des Arbeitsprogramms ausgewiesen. - Sie entstehen in Verbindung mit der Maßnahme, die Gegenstand der Finanzhilfe ist, und sind für die Umsetzung der Maßnahme bzw. des Arbeitsprogramms erforderlich. - Sie sind identifizierbar und überprüfbar und insbesondere in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen sowie seinen üblichen Kostenrechnungsverfahren erfasst. - Sie erfüllen die Anforderungen der geltenden Steuer- und Sozialgesetzgebung. - Sie sind angemessen, gerechtfertigt und entsprechen den Anforderungen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Effizienz. Die internen Buchführungs- und Rechnungsprüfungsverfahren des Begünstigten müssen eine unmittelbare Zuordnung der aufgeführten Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Projekts bzw. der Maßnahme zu den entsprechenden Buchungsposten und Belegen erlauben. Förderfähige direkte Kosten Als förderfähige direkte Kosten der Maßnahme bzw. des Arbeitsprogramms gelten die Kosten, die unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen für die Förderfähigkeit als spezifische Kosten bestimmt werden können, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms stehen und somit unmittelbar zuzuordnen sind. Dazu gehören: - Kosten für Personal, das auf der Grundlage eines mit dem Antragsteller geschlossenen Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Dienstverhältnisses tätig und der Maßnahme bzw. dem Projekt zugeteilt ist; diese Kosten umfassen die tatsächlichen Arbeitsentgelte, die Sozialabgaben und weitere in die Vergütung eingehende gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen, sofern diese der üblichen Gehalts- bzw. Lohnpolitik des Begünstigten bzw. gegebenenfalls seiner Partner entsprechen. Hinweis: Bei diesen Kosten muss es sich um tatsächliche dem Begünstigten oder den Mitbegünstigten entstandene Kosten handeln. Personalkosten anderer Einrichtungen sind nur förderfähig, wenn sie vom Begünstigten unmittelbar gezahlt oder erstattet werden. Diese Kosten können Zusatzvergütungen umfassen, einschließlich Zahlungen auf der Grundlage ergänzender Verträge, unabhängig von der Art dieser Verträge, sofern diese Vergütungen in einheitlicher Weise für alle Tätigkeiten oder Fachkompetenzen gleicher Art geleistet werden und nicht an eine Finanzierung aus bestimmten Mitteln gebunden sind. Die Personalkosten dürfen höchstens 40 % der förderfähigen Gesamtkosten betragen. - Aufenthaltskosten (für Sitzungen, einschließlich gegebenenfalls Auftaktsitzungen, europäische Konferenzen usw.), sofern sie der üblichen Praxis des Begünstigten entsprechen und die von der Kommission jährlich gebilligten Sätze nicht übersteigen; - Reisekosten (für Sitzungen, einschließlich gegebenenfalls Auftaktsitzungen, europäische Konferenzen usw.), sofern sie der üblichen Praxis des Begünstigten entsprechen und die von der Kommission jährlich gebilligten Sätze nicht übersteigen; - Bei Abschreibungskosten für Ausrüstungsgegenstände (neu oder gebraucht) kann von der Agentur nur der Teil der Abschreibung berücksichtigt werden, der der Laufzeit der Maßnahme bzw. des -18-

19 Projekts sowie der tatsächlichen Nutzungsquote im Rahmen der Maßnahme entspricht, es sei denn, die Art und/oder die Rahmenbedingungen der Nutzung rechtfertigen eine andere Kostenübernahme durch die Agentur. - Kosten für Betriebsmittel, sofern diese identifizierbar sind und für die Maßnahme bzw. das Projekt eingesetzt werden; - Kosten aus Aufträgen, die der Begünstigte oder seine Partner für die Zwecke der Durchführung der Maßnahme/des Projekts vergeben, soweit die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung eingehalten werden; - Kosten, die sich unmittelbar aus Anforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme bzw. des Projekts ergeben (Informationsverbreitung, spezifische Bewertung der Maßnahme bzw. des Projekts, Übersetzungen, Vervielfältigung usw.); - Kosten im Zusammenhang mit einer Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung, die vom Begünstigten der Finanzhilfe gestellt wird, sofern dies gefordert wird; - Kosten im Zusammenhang mit externen Prüfungen, wenn dies zur Unterstützung der Zahlungsaufforderung gefordert wird; - nichtabzugsfähige Mehrwertsteuer für alle Aktivitäten, sofern diese nicht mit Tätigkeiten öffentlicher Behörden in Verbindung steht. Förderfähige indirekte Kosten (Gemeinkosten) - Indirekte Kosten sind in Höhe eines auf 7 % der förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme begrenzten Pauschalbetrags förderfähig; es handelt sich um die allgemeinen Verwaltungskosten des Begünstigten, die als maßnahmen- bzw. projektbezogen betrachtet werden können. Förderfähig sind nur indirekte Kosten, die keine unter einer anderen Rubrik des Finanzplans ausgewiesenen Kosten enthalten. Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass indirekte Kosten von Einrichtungen, die bereits einen Betriebskostenzuschuss erhalten, im Rahmen konkreter Maßnahmen nicht mehr förderfähig sind. Nicht förderfähige Kosten Folgende Kosten gelten als nicht förderfähig: - Kosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen - Kosten im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten und dem Schuldendienst - Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten - Zinsverpflichtungen - zweifelhafte Forderungen - Wechselkursverluste - von der Bank des Begünstigten in Rechnung gestellte Kosten für Überweisungen der Agentur - Kosten, die von einem Begünstigten im Rahmen einer anderen Maßnahme, für die eine Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt gewährt wird, geltend gemacht werden. Nicht förderfähig sind vor allem indirekte Kosten im Rahmen einer Finanzhilfe für eine Maßnahme, die einem Begünstigten gewährt wird, der bereits für den betreffenden Zeitraum einen aus dem Unionshaushalt finanzierten Betriebskostenzuschuss erhält. - Sachleistungen -19-

20 - unverhältnismäßig hohe oder unangemessene Ausgaben - alle dem Begünstigten entstandene Kosten, die jedoch Dritten weiter in Rechnung gestellt werden; - Erwerb von Filmrechten. Nichteuropäische Filme oder Programme können in den Katalog aufgenommen werden, die spezifischen Kosten für diese Programme (wie Digitalisierung, Sicherheit, Untertitelung) sind jedoch nicht förderfähig. Berechnung des endgültigen Finanzhilfebetrags Der endgültige Betrag der dem Begünstigten zu gewährenden Finanzhilfe wird nach Abschluss des Projekts berechnet und zwar nach: - Genehmigung eines Zahlungsantrags, der zusammen mit einem Abschlussbericht mit detaillierten Angaben zur Durchführung und zu den Ergebnissen des Projekts eingereicht wurde; - Überprüfung der Durchführung der Aktivitäten und/oder Erbringung der Leistungen, die im Antrag vorgesehen waren. Und, Option 1: Bei einer Finanzhilfe für eine Maßnahme in Höhe von weniger als EUR muss der Begünstigte als Beleg für die Zahlung des Restbetrags einen Prüfungsbericht zum abschließenden Finanzbericht Typ I vorlegen, der von einem zugelassenen Rechnungsprüfer und im Fall von öffentlichen Einrichtungen von einem zuständigen und unabhängigen Bediensteten des öffentlichen Dienstes zu erstellen ist. Das Verfahren und das Format, die von dem zugelassenen Rechnungsprüfer oder im Fall von öffentlichen Einrichtungen von dem zuständigen und unabhängigen Bediensteten eingehalten werden müssen, sind in den folgenden Leitfäden detailliert beschrieben: Das in den Richtlinien vorgegebene Berichtsformat muss zwingend eingehalten werden. Option 2: Wenn die Finanzhilfe für eine Maßnahme mindestens EUR und der kumulierte Betrag des Zahlungsantrags mindestens EUR beträgt, muss der Begünstigte als Beleg für die Zahlung des Restbetrags einen Prüfungsbericht zum abschließenden Finanzbericht Typ II vorlegen, der von einem zugelassenen Rechnungsprüfer und im Fall von öffentlichen Einrichtungen von einem zuständigen und unabhängigen Bediensteten des öffentlichen Dienstes zu erstellen ist. Mit diesem Dokument wird nach einer von der Agentur anerkannten Methodik bescheinigt, dass die Kosten, die vom Begünstigten in der Kostenaufstellung, auf die sich der Zahlungsantrag stützt, angegeben werden, tatsächlich angefallen, wahrheitsgetreu verbucht und gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig sind. Das Verfahren und das Format, die von dem zugelassenen Rechnungsprüfer oder im Fall von öffentlichen Einrichtungen von dem zuständigen und unabhängigen Bediensteten eingehalten werden müssen, sind in den folgenden Richtlinien detailliert beschrieben: Das in den Richtlinien vorgegebene Berichtsformat muss zwingend eingehalten werden. Fallen die tatsächlich dem Begünstigten entstandenen förderfähigen Kosten geringer aus als erwartet, so wird die Agentur den in der Finanzhilfevereinbarung festgehaltenen Kofinanzierungssatz auf die tatsächlich entstandenen Kosten anwenden. -20-

21 Falls eine Aktivität, die in dem der Finanzhilfevereinbarung beigefügten Antrag vorgesehen ist, überhaupt nicht oder eindeutig unzureichend durchgeführt wurde, wird der endgültige Finanzhilfebetrag entsprechend gekürzt. Gewinnverbot Mit der Finanzhilfe der EU darf der Begünstigte im Rahmen seiner Maßnahme bzw. seines Arbeitsprogramms keinen Gewinn anstreben oder erzielen. Unter Gewinn ist ein Überschuss der Einnahmen gegenüber den getätigten förderfähigen Ausgaben des Begünstigten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Zahlung des Restbetrags gestellt wird, zu verstehen. Wird ein Gewinn erzielt, ist die Agentur befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Europäischen Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Begünstigten im Rahmen der Ausführung der Maßnahme tatsächlich entstanden sind Zahlungsmodalitäten Sofern in der Finanzhilfevereinbarung angegeben, erhält der Begünstigte bei Vorliegen aller erforderlichen Sicherheiten innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durch die letzte der beiden Parteien eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von 50 % des Finanzhilfebetrags. Sofern in der Finanzhilfevereinbarung angegeben, erhält der Begünstigte eine Zwischenzahlung. Mit einer Zwischenzahlung sollen die Ausgaben des Begünstigten auf Grundlage eines Zahlungsantrags gedeckt werden, wenn die Maßnahme teilweise umgesetzt wurde. Für die Ermittlung des Betrags der Zwischenzahlung beträgt der auf die von der Kommission genehmigten förderfähigen Kosten anzuwendende Erstattungssatz 60 % (Maßnahme 2) bzw. 50 % (Maßnahme 3). Die Zwischenzahlung darf sich auf höchstens 50 % des Betrags der Finanzhilfe belaufen. Die Agentur wird die Höhe der dem Begünstigten zu zahlenden Abschlusszahlung auf der Grundlage der Berechnung im Abschlussbericht bestimmen. (siehe Ziffer 11.2) Falls die Gesamtsumme früherer Zahlungen den endgültigen Finanzhilfebetrag übersteigt, hat der Begünstigte den von der Kommission zu viel gezahlten Betrag auf der Grundlage einer Rückforderungsanordnung zurückzuzahlen Vorfinanzierungsgarantie Bei unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann eine Vorfinanzierungsgarantie verlangt werden, die höchstens dem Betrag der Vorfinanzierung entspricht, um die mit der Vorfinanzierung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen. Die auf Euro lautende Sicherheit wird von einer zugelassenen Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt. Hat der Begünstigte seinen Sitz in einem Drittstaat, kann der zuständige Anweisungsbefugte der Ausstellung der Sicherheit durch eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in diesem Drittstaat zustimmen, wenn er der Ansicht ist, dass die Bank oder das Finanzinstitut eine gleichwertige Sicherheit und gleichwertige Merkmale wie eine Bank bzw. ein Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat bietet. Auf Bankkonten blockierte Beträge werden nicht als Sicherheit akzeptiert. Die Sicherheit kann durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder auch durch die gesamtschuldnerische Bürgschaft der Begünstigten einer Finanzhilfe, die Partei derselben Finanzhilfevereinbarung sind, ersetzt werden. 2 Diese Bestimmung gilt nicht für Finanzhilfen über einen Betrag von bis zu EUR. -21-

22 Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags, die nach der Finanzhilfevereinbarung/- entscheidung an den Begünstigten geleistet wird. 12. PUBLIZITÄT Verantwortlichkeiten der Begünstigten Die Begünstigten müssen in allen Veröffentlichungen oder im Zusammenhang mit Aktivitäten, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf die Unterstützung durch die Europäische Union hinweisen. Die Begünstigten sind in diesem Zusammenhang gehalten, in allen im Rahmen des kofinanzierten Projekts erstellten Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und sonstigen Produkten deutlich sichtbar Name und Logo des Programms anzubringen. Hierbei sind der Text, das Logo und der Haftungsausschluss zu verwenden, die die Agentur unter folgender Internetadresse bereitstellt: Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht umfassend nach, kann die ihm gewährte Finanzhilfe entsprechend den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung oder Gewährungsentscheidung gekürzt werden Verantwortlichkeiten der Agentur und/oder der Kommission Mit Ausnahme von natürlichen Personen bewilligten Stipendien und anderer direkter Unterstützung für bedürftige natürliche Personen werden alle Informationen in Verbindung mit den im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen bis spätestens 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem die Finanzhilfen bewilligt wurden, auf der Website der Organe der Europäischen Union veröffentlicht. Die Agentur und/oder die Kommission veröffentlichen folgende Angaben: Name des Begünstigten, Ort des Begünstigten, Betrag der gewährten Finanzhilfe, Gegenstand und Zweck der Finanzhilfe. Auf ein angemessenes und hinreichend begründetes Ersuchen des Begünstigten hin kann auf die Bekanntmachung verzichtet werden, sofern die Offenlegung die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten der betreffenden natürlichen Personen bedrohen oder den geschäftlichen Interessen der Begünstigten schaden würde Kommunikation und Verbreitung Um eine größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollte für die Projekte eine klare und überzeugende Kommunikations- und Verbreitungsstrategie in Bezug auf die Projektaktivitäten und Projektergebnisse erarbeitet werden und müssen die Antragsteller hinreichend Zeit und Ressourcen für Kommunikation und Austausch mit Kollegen, Zuschauern und/oder lokalen Gemeinschaften verwenden. Die Begünstigten sind gemäß der Finanzhilfevereinbarung verpflichtet, eine öffentliche Zusammenfassung/einen öffentlichen Bericht in englischer Sprache zu verfassen, der/dem -22-

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