Jahresinhaltsübersicht Stichwortverzeichnis

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1 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Jahresinhaltsübersicht Stichwortverzeichnis Jahrgang

2 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Jahrgang 2010

3 INHALTSVERZEICHNIS SVBl-Nr. Datum Inhalt 2010 Seite Entgeltsliste über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried, Landkreis Ostallgäu Öffentliche Bekanntmachung Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1992 zur Meldung zur Erfassung Bekanntmachung Ländliche Entwicklung Vereinfachtes Verfahren Woringen II VKZLE Gemeinde Woringen, Landkreis Unterallgäu Auslegung des Beschlusses und der Gebietskarte Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels Bekanntmachung der Stadt Memmingen über das Ergebnis der Vorprüfung nach Art. 83 Abs. 3 BayWG Zutagefördern von Grundwasser zur thermischen Nutzung und Wiedereinleiten von Stoffen in das Grundwasser auf den Grundstücken Flur Nr und 1164/2 der Gemarkung Memmingen, Memmingen, St.-Josefs- Kirchplatz Bekanntmachungshinweis Dritte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Landestheater Schwaben Memmingen Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Memmingen Haushaltssatzung des Zweckverbands für die Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried Landkreis Ostallgäu für das Wirtschaftsjahr Bekanntmachung der Stadt Memmingen über die Ungültigkeitserklärung von Dienstsiegeln Amt für ländliche Entwicklung Schwaben Ländliche Entwicklung - Vereinfachtes Verfahren Woringen II Landkreis Unterallgäu Bekanntmachung und Landung Satzung der Stadt Memmingen zur Änderung der Gesundheitsbehörden-Gebührensatzung Gebührensatzung für den Besuch der Städtischen Fachschule für Datenverarbeitung Memmingen

4 INHALTSVERZEICHNIS SVBl-Nr. Datum Inhalt 2010 Seite Bekanntmachung über die Veröffentlichung des verfügenden Teils der Allgemeinverfügung zur Entwidmung von Hausschutzräumen Bekanntmachung über die Zustellung einer Baugenehmigung nach Art. 66 Absatz 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung zum Anbau einer Spindeltreppe auf dem Grundstück Dresdener Straße 60, Flur-Nr. 2586/0, Gemarkung Memmingen Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über das Aufgebot von Sparurkunden Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Gebühren der Gesundheitsbehörden der Stadt Memmingen Bekanntmachung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Donau-Iller Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Oberbürgermeisters in der Stadt Memmingen am 04. Juli Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten für die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Memmingen am 04. Juli Bekanntmachung über die Bewerbung zum Memminger Pro-Klima- Preis im Jahre Bekanntmachung zum Vollzug der Wassergesetze - Ableiten von Grundwasser aus der Ortschaft Benningen zum Naturschutzgebiet und Natura-2000-Gebiet Benninger Ried" und Zutageleiten von Grundwasser auf den Grundstücken FI.Nrn. 354, 361 und 362 der Gemarkung Benningen zur Steuerung und Optimierung des Grundwasserhaushalts im Naturschutzgebiet und Natura Gebiet Benninger Ried" 58 59y Bekanntmachung im Vollzug des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) - Öffentliche Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren zur Planfeststellung für das Vorhaben der Deutschen Bahn AG zur ersatzlosen Beseitigung des Fußweg- Bahnübergangs in der Stadt Memmingen bei Bahn-km 32,572 der Strecke 5400 Kempten - Neu-Ulm Bekanntmachung über die Sitzung der Verbandversammlung des Zweckverbandes Thermische Abfallverwertung Donautal TAD 69

5 INHALTSVERZEICHNIS SVBl-Nr. Datum Inhalt 2010 Seite Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über das Aufgebot von Sparurkunden Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters am 04. Juli Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters am 04. Juli Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters am 4. Juli Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Oberbürgermeisters am 4. Juli Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für den Volksentscheid zum Nichtraucherschutz am 4. Juli Bekanntmachung der Stadt Memmingen über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr Bekanntmachung der Stadt Memmingen über Unterrichtung der Öffentlichkeit über die landesplanerische Beurteilung im Raumordnungsverfahren für die Erneuerung der 110-kV-Freileitung Anlage (B 5) Memmingen - Balzhausen Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über das Aufgebot von Sparurkunden Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über das Aufgebot von Sparurkunden Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über das Aufgebot von Sparurkunden 87

6 INHALTSVERZEICHNIS SVBl-Nr. Datum Inhalt 2010 Seite Bekanntmachung der Stadt Memmingen über den Aufstellungsbeschluss zum Erlass eines Bebauungsplanes für das Gebiet Allgäuer Straße Ost (Planungsgebiet 44) Bekanntmachung der Stadt Memmingen über den Aufhebungsbeschluss für den Bebauungsplan Woringer Straße Nord-Ost (Planungsgebiet 43.1) Abstimmungsbekanntmachung der Stadt Memmingen zum Volksentscheid über den Nichtraucherschutz am 4. Juli Bekanntmachung der Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses für den Volksentscheid zum Nichtraucherschutz in der kreisfreien Stadt Memmingen am 4. Juli Wahlbekanntmachung für die Wahl des Oberbürgermeisters am 4. Juli Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses für die Wahl des Oberbürgermeisters am 4. Juli Bekanntmachung des Finanzamtes Memmingen über die Offenlegung der Ergebnisse der Nachschätzung nach Feldvergleich Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Oberbürgermeisters am 4. Juli Verordnung der Stadt Memmingen für das Städtische Stadion an der Bodenseestraße (Stadionverordnung StaV) Bekanntmachung zum Vollzug der Wassergesetze Ableiten von Grundwasser aus der Ortschaft Benningen zum Naturschutzgebiet und Natura-2000-Gebiet Benninger Ried und Zutageleiten des Grundwassers auf den Grundstücken Fl.Nrn. 354, 361 und 362 der Gemarkung Benningen zur Steuerung und Optimierung des Grundwasserhaushalts im Naturschutzgebiet und Natura Gebiet Benninger Ried 109

7 INHALTSVERZEICHNIS SVBl-Nr. Datum Inhalt 2010 Seite Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über die Kraftloserklärung einer Sparurkunde Bekanntmachung des festgestellten Jahresabschlusses 2008 der Stadtwerke Memmingen sowie die öffentliche Auslegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr Bekanntmachung Feststellung des Jahresabschlusses 2009 des Zweckverbandes Thermische Abfallverwertung Donautal Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Memmingen zur Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) Bekanntmachung über die Zustellung einer Baugenehmigung nach Art. 66 Absatz 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung zum Neubau einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten, Ladengeschäft und Garagen auf dem Grundstück Gerberplatz 1, Flur-Nr. 786/0, 787/0, 787/3, 790/0, Gemarkung Memmingen Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über die Kraftloserklärung einer Sparurkunde Haushaltssatzung der Stadt Memmingen für das Haushaltsjahr Haushaltssatzung für die von der Stadt Memmingen verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr Hinweis zur öffentlichen Auflegung des Haushaltsplanes der Stadt Memmingen und der Haushaltspläne der von der Stadt Memmingen verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr Bekanntmachung der Stadt Memmingen Planfeststellung nach Artikel 36 ff. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz in Verbindung mit Artikel 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz für die Verlegung der Kreisstraße MN 17 bei Memmingerberg Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Regierung von Schwaben 135

8 INHALTSVERZEICHNIS SVBl-Nr. Datum Inhalt 2010 Seite Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über die Kraftloserklärung einer Sparurkunde Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über die Kraftloserklärung einer Sparurkunde Anordnung des Amtes für Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben) über ein zeitliches Ausbringungsverbot für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist Bekanntmachung über die Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Thermische Abfallverwertung Donautal TAD Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über das Aufgebot von Sparurkunden Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung der Stadt Memmingen Sechste Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Memmingen Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Memmingen Stadtwerke Memmingen Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Memmingen Bekanntmachung der Stadt Memmingen über das Ergebnis der Vorprüfung nach 3a, 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Zutagefördern von Grundwasser zur thermischen Nutzung und Wiedereinleitung von Stoffen ins Grundwasser auf dem Grundstück Flur-Nr der Gemarkung Amendingen, Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindel-heim über das Aufgebot einer Sparurkunde Bekanntmachung der Stadt Memmingen über die Widmung, Umstufung und beabsichtigte Einziehung öffentlicher Straßen Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim über das Aufgebot einer Sparurkunde

9 INHALTSVERZEICHNIS SVBl-Nr. Datum Inhalt 2010 Seite Bekanntmachung der Stadt Memmingen über die Zustellung eines Vorbescheids nach Artikel 66 Absatz 2 Satz 4 der Bayerischen Bauordnung zum Neubau einer Wohnanlage auf dem Grundstück Veitensteige Flur-Nr. 106/1 Gemarkung Amendingen 157

10 STICHWORTVERZEICHNIS 2010 A Abstimmungsbekanntmachung Volksentscheid über den Nichtraucherschutz 2010/Nr. 16 S. 94 Amt f. ländl. Entwicklung Schwaben Vereinf. Verf. Woringen II 2010/Nr. 5 S. 20 Anordnung Ausbringungsverbot Düngemittel 2010/Nr. 23 S. 138 B Baugenehmigungen Zust. Baugen. Dresdener Straße 2010/Nr. 6 S. 34 Zust. Baugen. Gerberplatz /Nr. 20 S. 120 Bayerisches Wassergesetz Nutzung u. Wiedereinleiten St.-Josefs-Kirchplatz /Nr Bekanntmachungen Ableiten v. Grundw. Naturschutzgebiet 2010/Nr. 9 S. 62 Allgem. Eisenbahngesetz 2010/Nr. 10 S. 65 Aufhebungsbeschluss Bebauungsplan Woringer Straßfe Nord-Ost 2010/Nr. 15 S. 91 Aufst. Bebauungsplan Allgäuer Straße Ost 2010/ Nr. 15 S. 89 Entwidmung v. Hausschutzräumen 2010/Nr. 6 S. 33 Festsetzung Grundsteuer 2010/Nr. 14 S. 83 Ländliche Entwicklung 2010/Nr. 1 S. 7 Natura-2000 Gebiet "Benninger Ried" 2010/ Nr. 17 S. 109 Offenl. Erg. Nachschätung Feldvergleich 2010/ Nr. 16 S. 101 Raumordnungsverfahren 2010/Nr. 14 S. 85 Vollsentscheid Nichtraucherschutz 2010/Nr. 13 S. 79 Widmungen, Umstufung, Einziehen öffentl. Straßen 2010/Nr. 26 S. 152 Zustellung Vorbescheid 2010/Nr. 27 S. 157 Zutagefördern von Grundwasser, Gemk Amendingen 2010/Nr. 25 S. 149 Zweckverb. Rettungsdienst-Feuerwehralarm 2010/Nr. 7 S. 51 Bekanntmachungshinweis Änd. d. VerbandsS d. Zweckverb.Landestheater 2010/Nr. 2 S. 11 D Dienstsiegel Ungültigkeitserklärung Dienstsiegel 2010/Nr. 1 S. 8 Ungültigkeitserklärung Dienstsiegel 2010/Nr. 5 S. 19 H Haushalt Hinweis Auslegung Haushaltspläne 2010/Nr. 21 S. 130 Satzung Stadt 2010/Nr. 21 S. 125 Satzung Stiftungen 2010/Nr. 21 S. 127 Hinweis Regierung v. Schw. 2010/Nr. 22 S. 135 O OB Wahl Auff. Einr. Wahlvorschläge 2010/Nr. 8 S. 53 eingereichte Wahlvorschläge 2010/Nr. 12 S. 72 Einsicht Wählerverzeichnis 2010/Nr. 13 S. 76 Eintragenung Unterstützungslisten 2010/Nr. 8 S. 58 Feststellg. Ergebn. OB-Wahl 2010/Nr. 16 S. 100 Sitzung Wahlausschuss 2010/Nr. 12 S. 73 Wahlbekanntmachung 2010/Nr. 16 S. 97 Wahlergebniss Oberbürgermeisters 2010 Nr. 17 S. 103 zugelassene Wahlvorschläge 2010/Nr. 13 S. 75 Öffentl. Bekanntmachungen Aufforderung Wehrpflicht 2010/Nr. 1 S. 6 P Pro-Klima-Preis Bewerbund 2010 Nr. 08/S. 58 S Satzungen Änd. Beitr.-u. GebührenS z. Wasserabgabesatzung 2010/Nr. 24 S. 143 Änd. Betriebsatzung 2010/Nr. 24 S. 145 Änderung JugendamtS 2010/Nr. 3 S. 13 Änderung Wasserabgabesatzung 2010/Nr. 24 S. 142 Beitrags-u.GebS z. EntwässerungsS 2010/Nr. 24 S. 147 GebührenS Datenverarbeitung Memmingen 2010/Nr. 6 S. 32 Gesundheitsbehörden-GebührenS 2010/Nr. 6 S. 23 Neub. Satzung ü.d. Gebühren der Gesundheitbehörden 2010/Nr. 7 S. 38 Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim Aufgebot 2010/Nr. 11 S. 66 Aufgebot 2010/Nr. 14 S. 86 Aufgebot 2010/Nr. 23 S. 140 Aufgebot 2010/Nr. 25 S. 150 Aufgebot 2010/Nr. 26 S. 155 Aufgebot 2010/Nr. 6 S. 37 Kraftloserklärung 2010/Nr. 17 S. 110 Kraftloserklärung 2010/Nr. 20 S. 123

11 STICHWORTVERZEICHNIS 2010 Kraftloserklärung 2010/Nr. 21 S. 136 Stadtwerke Memmingen Auslegung Jahresabschluss /Nr. 18 S. 112 Preisblatt GasGVV 2010/Nr. 19 S. 116 TAD Feststellung d. Jahresabschlusses / Nr. 18 S. 114 Verbandsversammlung 2010/Nr. 11 S. 69 Verbandsversammlung 2010/Nr. 23 S. 139 T Verordnungen Stadionverordnung-StaV 2010/Nr. 17 S. 104 Volksentscheid Feststellung des Abstimmungsergebnisses 2010/ Nr. 16 S. 96 Zweckverb. Tierkörperbeseitigungsanstalt Entgeltliste 2010/Nr. 1 S. 2 Zweckverb. Tierkörperbeseitungsanstalt Kraftisried Haushaltssatzung 2010/Nr. 4 S. 16 V Z

12 1 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 01 Memmingen, 15. Januar Jahrgang Datum Inhalt Seite Entgeltsliste über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried, Landkreis Ostallgäu Öffentliche Bekanntmachung Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1992 zur Meldung zur Erfassung Bekanntmachung Ländliche Entwicklung Vereinfachtes Verfahren Woringen II VKZLE Gemeinde Woringen, Landkreis Unterallgäu Auslegung des Beschlusses und der Gebietskarte Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels 8

13 2 mm SVBl Nr. 1 vom 15. Januar 2010 Entgeltsliste über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried, Landkreis Ostallgäu * vom Auf Grund des Vertrages über die Beseitigung von Tierischen Nebenprodukten im Bereich des Zweckverbandes für die Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried vom i.v.m. dem Bescheid zur Übertragung der Beseitigungspflicht gem. 3 Abs. 2 des Tierischen Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom Zweckverband für die Tierkörperbeseitigungsanstalt auf die TBA Kraftisried GmbH vom veröffentlicht die TBA Kraftisried GmbH - nachfolgend TBA - folgende Entgeltsliste: 1 Beseitigungspflichtiger (1) Die TBA nimmt für die Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Günzburg, Lindau, Neu- Ulm, Oberallgäu, Ostallgäu, Unterallgäu und Weilheim-Schongau sowie für die kreisfreien Städte Kaufbeuren, Kempten und Memmingen durch Entsorgungsvertrag vom die Pflichtaufgabe gem. 3 Abs. 2 TierNebG wahr, tierische Nebenprodukte zu beseitigen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Tierische Nebenprodukte im Sinne dieser Entgeltsliste sind a) solche der Kategorie 1 im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder b) solche der Kategorie 2 im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt, oder c) solche der Kategorie 3 im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. (2) Großschlachtstätten sind Betriebe, bei denen regelmäßig monatlich mehr als 150 Tonnen (to) Schlacht- und Zerlegeabfälle (ohne Schlachtblut) anfallen und in Großcontainern entsorgt werden. (3) Beseitigung umfasst die Tätigkeiten Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung. (4) Rohmaterial bezeichnet unverarbeitetes Material an tierischen Nebenprodukten. (5) Kleintiere sind Heimtiere wie Hunde, Katzen oder Tiere in vergleichbarer Größenordnung. Kein Kleintier ist abholpflichtiges Vieh gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AG- TierNebG. (6) Großtiere sind Heimtiere wie Rinder, Pferde, Esel oder Tiere in vergleichbarer Größenordnung. Kein Großtier ist abholpflichtiges Vieh gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AGTierNebG. (7) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung. 3 Schuldner der Entgelte (1) Schuldner der Entgelte ist der Besitzer der tierischen Nebenprodukte, der die Leistungen der TBA in Anspruch nimmt. Soweit tierische Nebenprodukte in Schlachtstätten anfallen, ist der jeweilige Betreiber der Schlachtstätte Entgeltschuldner.

14 mm SVBl Nr. 1 vom 15. Januar (2) Werden die Leistungen der TBA von mehreren in Anspruch genommen, die gemeinsam Besitzer der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte sind, so haften sie als Gesamtschuldner. 4 Entgelte bei Abholpflicht (1) Für die Beseitigung von abholpflichtigem Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes (Nutztiere) werden nach den Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 AGTierNebG für Beseitigungskosten in Höhe von 0,02 je kg auf Grundlage der von der Tierseuchenkasse festgelegten Regelgewichte folgende Entgelte erhoben: Tierart Regelgewicht in kg Eigenanteil in Rind: Kalb bis 3 Monate Jungvieh/Fresser über 3 bis 12 Monate Mastrind/Kalbin über Monate Pferd: Fohlen/Pony Pferd Schwein: Saugferkel/Totgeburt Läufer/Absatzferkel Schwein Schaf: Lamm bis 6 Monate Schaf über 6 bis 18 Monate Ziege Ziege (Kitz) bis 6 Monate Ziege über 6 bis 18 Monate ,50 5,00 10,00 1,60 8,00 0,10 0,60 1,70 0,20 1,00 0,10 0,50 Truthuhn 5 0,10 Huhn 1 0,02 Kameliden (Kamel, Lama, Trampeltier) 250 5,00 Andere Einhufer (Esel, Maulesel etc.) 120 2,40 Wildklauentiere (Gehegewild) 75 1,50 Hase/Kaninchen 3 0,06 Laufvogel (Strauß, Emu etc.) 80 1,60 Wassergeflügel (Gans, Ente) 3 0,06 Sonstiges Geflügel (Fasan, Perlhuhn, Rebhuhn, Taube, Wachtel) 1 0,02 (2) Für die Beseitigung von abholpflichtigem Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes nach Abs. 1, das der gesetzlichen Testpflicht auf BSE oder TSE unterliegt oder auf Grund einer anzeigepflichtigen Tierseuche verendet oder getötet worden ist, fallen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 AGTierNebG keine Entgelte an. (3) In den Fällen des Abs. 1 wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von 4,50 für die Ermittlung und Anforderung der Gebühr als Verwaltungskostenpauschale berechnet. Ein Entgeltsrechnung mit Berechnung der Verwaltungskostenpauschale fällt mit Ausnahme der Rechnung für das IV. Quartal des Jahres erst nach Erreichen eines Betrages für Beseitigungskosten in Höhe von 5,00 an.

15 4 mm SVBl Nr. 1 vom 15. Januar Entgelte bei Schlachtungen (1) Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten aus gewerblich regelmäßigen Schlachtstätten, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben sowie aus Hausschlachtungen werden Entgelte je Sammelbehälter erhoben bei einem Volumen a) bis zu 120 Litern: 19,55, b) bis zu 240 Litern: 39,10, c) bis zu 600 Litern: 97,60, d) bis zu 700 Litern: 113,90, e) bis zu Litern: 178,90. (2) Bei Selbstanlieferung gewichtsmäßig zu erfassender Mengen in den gesetzlich zugelassenen Fällen wird für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus gewerblich regelmäßigen Schlachtstätten, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben sowie Hausschlachtungen eine Gebühr in Höhe von 221,40 je kg erhoben. Die Entgeltshöhe berechnet sich nach dem tatsächlichen Gewicht. (3) Die in Abs. 1 genannten Sammelbehälter müssen von der TBA zugelassen sein. (4) Bei Großschlachtstätten werden für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten als Inhalt von Großcontainern oder bei sonstiger Inanspruchnahme der Beseitigungspflicht der TBA-Entgelte erhoben bei Rohmaterialmenge a) bis zu 750 to/monat: 180,40 /to, b) ab 751 to/monat: 175,00 /to. (5) Für die Beseitigung von Schlachtblut aus Großschlachtstätten gelten die Entgelte nach Abs. 4. (6) Bei Selbstanlieferung nach Abs. 4 und 5 in den gesetzlich zugelassenen Fällen werden Entgelte in Höhe von 168,50 /to erhoben. Die Selbstanlieferung ist im Vorfeld mit der TBA abzustimmen. 6 Sonstige Entgelte (1) Für die Beseitigung von Zoo-, Zirkus- oder Versuchstieren werden Entgelte je Tier erhoben bei a) Kleintiere: 16,20, b) Großtiere: 32,40. (2) Für die Beseitigung von Landwirtschaftlichen Nutztieren, die nicht Vieh i.s. des Tierseuchengesetzes sind (z.b. sog. Rampentiere) werden Entgelte je Tier erhoben bei: a) Kleintiere: 22,15, b) Großtiere: 112,90. (3) Bei Selbstanlieferung reduzieren sich die in Abs. 1 und 2 aufgeführten Entgelte um einen Wert in Höhe von 20 v.h. (4) Für die Beseitigung von Wildtieren wird ein Entgelt in Höhe von 28,10 je Stück erhoben. Bei Selbstanlieferung von Wildtieren wird ein Entgelt in Höhe von 16,20 für die ersten fünf Kleintiere und 32,40 für weitere bis zu insgesamt 20 Stück erhoben.

16 mm SVBl Nr. 1 vom 15. Januar Bei Abholungen/Anlieferungen in Normbehältern oder bei nur mengenmäßig erfassbaren Tierkörpern gelten die Preise für Normbehälter bzw. die Anlieferungspreise nach Gewicht. (5) Die Gebühr für das Entfernen von Hufeisen beträgt 16,20 pro Stück. (6) Bei sonstigen Dienstleistungen, insbesondere Öffnen und Entfernen von Umhüllungen oder Verpackungen, Desinfektion von Behältern und Fahrzeugen, in der Tierkörperbeseitigungsanstalt von Tierärzten durchzuführende Sektionen von Tierköpern, Miete von Großcontainern, wird eine Gebühr in Höhe von 32,40 je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Arbeitskraft erhoben. Zusätzlich werden dem Schuldner der Entgelte die der TBA bei sonstigen Dienstleistungen anfallenden Kosten für Sachmittel und Leistungen Dritter in tatsächlich angefallener Höhe berechnet. (7) Für die Beseitigung von Küchen- und Speiseabfällen gelten die Entgelte nach 5 Abs. 1. Bei Selbstanlieferung gewichtsmäßig zu erfassender Mengen von Küchen- und Speiseabfällen in den gesetzlich zugelassenen Fällen wird für die Entsorgung ein Entgelt in Höhe von 221,40 je kg erhoben. Die Entgeltshöhe berechnet sich nach dem tatsächlichen Gewicht. (8) Eine vom Schuldner der Entgelte zu vertretende Unmöglichkeit der Beseitigung (Leerfahrt) oder zu vertretende Warte- oder Standzeiten werden jeweils mit einem Entgelt in Höhe von 32,40 je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Arbeitskraft berechnet. (9) Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach 2 Abs. 1 Buchstabe c berechnet die TBA-Entgelte auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung. 7 Entstehen und Fälligkeit der Entgelte (1) Die in dieser Satzung aufgeführten Entgelte für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten entstehen mit der Abholung oder Anlieferung und werden mit Bekanntgabe der Rechnung fällig. (2) Die Entgelte werden durch die TBA oder dessen Beauftragten vom Schuldner der Entgelte eingefordert. (3) Bei nicht fristgerechter Zahlung durch den Schuldner der Entgelte werden zusätzlich zur Hauptforderung Mahngebühren in Höhe von 5,00 für die erste, von 8,00 für die zweite und von 12,00 für die dritte Mahnung fällig. 8 Mehrwertsteuer Alle hier genannten Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweiligen festgelegten Höhe (z.zt. 19%) 9 In-Kraft-Treten (1) Diese Entgeltsliste tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Damit wird die Entgeltsliste vom ungültig. * Gültig für das Zweckverbandsgebiet für die Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried: Die Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Günzburg, Lindau, Neu-Ulm, Oberallgäu, Unterallgäu und Weilheim-Schongau, sowie die kreisfreien Städte Kaufbeuren, Kempten und Memmingen

17 6 mm SVBl Nr. 1 vom 15. Januar 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Öffentliche Bekanntmachung Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1992 zur Meldung zur Erfassung Vom 04. Januar 2010 Nach 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflichtvoraussetzungen). Die Erfassung kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden ( 15 Abs. 6 WPflG). Alle Personen des Geburtsjahrganges 1992, die wehrpflichtig sind und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung zugegangen ist, werden nach 15 Abs. 1 WPflG aufgefordert, sich umgehend persönlich oder schriftlich bei der nachstehenden Erfassungsbehörde zur Erfassung zu melden: Stadt Memmingen - Einwohnermelde-/Paßamt - Marktplatz 4, Memmingen Montag, Mittwoch, Freitag Uhr; Dienstag Uhr sowie Donnerstag Uhr Diese Aufforderung ergeht insbesondere an Personen ohne feste Wohnung, die die Wehrpflichtvoraussetzungen erfüllen. Bei der persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder Reisepaß mitzubringen. Es empfiehlt sich, auch sonstige der Feststellung der Wehrpflicht dienende Unterlagen mitzubringen. Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht nach 14 Arbeitsplatzschutzgesetz zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist, wird der durch die Erfassung entstehende Verdienstausfall durch die Erfassungsbehörde auf Antrag erstattet. Dies gilt auch für die entstehenden notwendigen Auslagen, insbesondere Fahrkosten am Ort der Erfassung. Ich weise darauf hin, daß nach 45 WPflG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des 15 Abs. 1 WPflG über die Erteilung von Auskünften oder die persönliche Meldung zur Erfassung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Memmingen, 04. Januar 2010 STADT MEMMINGEN - Erfassungsbehörde - Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2010 Seite 6

18 mm SVBl Nr. 1 vom 15. Januar Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung Ländliche Entwicklung Vereinfachtes Verfahren Woringen II VKZLE Gemeinde Woringen, Landkreis Unterallgäu Auslegung des Beschlusses und der Gebietskarte Vom 12. Januar 2010 Der Beschluss des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach Nr. B-V vom mit dem nach 1, 4 und 86 Absatz 1 Nummer 1 des Flurbereinigungsgesetzes das Verfahren Woringen II (Flurbereinigung) zum Zwecke der Flurneuordnung angeordnet ist und die Gebietskarte, die Bestandteil des entscheidenden Teils dieses Beschlusses ist, liegen in der Zeit vom 25. Januar 2010 bis einschließlich 08. Februar 2010 bei der Stadt Memmingen -Stadtplanungsamt-, Verwaltungsgebäude Welfenhaus, Schlossergasse 1, III. Stock, Zimmer 311, während der Dienststunden öffentlich aus. Memmingen, 12. Januar 2010 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2010 Seite 7

19 8 mm SVBl Nr. 1 vom 15. Januar 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels Das Dienstsiegel mit der Nummerierung 1, Durchmesser 35 mm, mit dem kleinen bayerischen Staatswappen und der Siegelumschrift Bayern, Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim wird hiermit für ungültig erklärt. Memmingen, 5. Januar 2010 Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim Vorstand SVBl 2010 Seite 8

20 9 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 02 Memmingen, 29. Januar Jahrgang Datum Inhalt Seite Bekanntmachung der Stadt Memmingen über das Ergebnis der Vorprüfung nach Art. 83 Abs. 3 BayWG Zutagefördern von Grundwasser zur thermischen Nutzung und Wiedereinleiten von Stoffen in das Grundwasser auf den Grundstücken Flur Nr und 1164/2 der Gemarkung Memmingen, Memmingen, St.-Josefs-Kirchplatz Bekanntmachungshinweis Dritte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Landestheater Schwaben Memmingen 10 11

21 10 mm SVBl Nr. 2 vom 29. Januar 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Stadt Memmingen über das Ergebnis der Vorprüfung nach Art. 83 Abs. 3 BayWG Zutagefördern von Grundwasser zur thermischen Nutzung und Wiedereinleiten von Stoffen in das Grundwasser auf den Grundstücken Flur Nr und 1164/2 der Gemarkung Memmingen, Memmingen, St.-Josefs-Kirchplatz 6-8 Vom 25. Januar 2010 Die Stadt Memmingen stellt hiermit fest, dass für das Zutagefördern von Grundwasser zur thermischen Nutzung und Wiedereinleiten von Stoffen in das Grundwasser auf den Grundstücken Flur Nr und 1164/2 der Gemarkung Memmingen, Memmingen, St.-Josefs-Kirchplatz 6-8, eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Memmingen, 25. Januar 2010 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2010 Seite 10

22 mm SVBl Nr. 2 vom 29. Januar Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachungshinweis Dritte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Landestheater Schwaben Memmingen Die Dritte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Landestheater Schwaben Memmingen vom 27. November 2009 ist im Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 17 vom 22. Dezember 2009 auf Seite 182 bekannt gemacht. Memmingen, 25. Januar 2010 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2010 Seite 11

23 12 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 03 Memmingen, 05. Februar Jahrgang Datum Inhalt Seite Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Memmingen 13

24 13 mm SVBl Nr. 3 vom 05. Februar 2010 Der Stadtrat hat am 01. Februar 2010 nachfolgende Satzung beschlossen, die nach Ausfertigung hiermit bekannt gemacht wird: Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Memmingen Vom 03. Februar 2010 Aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze vom 8. Dezember 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 942, Bayerische Rechtssammlung Gliederungsnummer 86-7-A), zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 640) und Artikel 20a der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 796, Bayerische Rechtssammlung Gliederungsnummer I), zuletzt geändert durch 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 400) erlässt die Stadt Memmingen folgende Satzung: Artikel 1 Satzungsänderungen Die Satzung für das Jugendamt der Stadt Memmingen vom 27. März 1996 (Satzungs- und Verordnungsblatt Seite 67), geändert durch Satzung vom 23. April 2002 (Satzungs- und Verordnungsblatt Seite 126) wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Worte Art. 5 Abs. 3 Satz 3 BayKJHG durch die Worte Artikel 17 Absatz 3 Satz 3 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte Art. 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 BayKJHG durch die Worte Artikel 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze und die Worte Art. 7 Abs. 1 Nr. 9 BayKJHG durch die Worte Artikel 19 Absatz 1 Nummer 9 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 3 BayKJHG durch die Worte Artikel 18 Absatz 3 Satz 1, Artikel 19 Absatz 3 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte Art. 7 Abs. 4 BayKJHG durch die Worte Artikel 19 Absatz 4 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte Art. 5 Abs. 2 Satz 3 BayKJHG durch die Worte Artikel 17 Absatz 2 Satz 3 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ersetzt.

25 mm SVBl Nr. 3 vom 05. Februar b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayKJHG durch die Worte Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Worte Art. 7 Abs. 1 BayKJHG durch die Worte Artikel 19 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ersetzt Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 werden die Worte Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayKJHG durch die Worte Artikel 33 Absatz 1 Nummer 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ersetzt. b) In Nummer 8 werden die Worte Art. 5 Abs. 4 BayKJHG durch die Worte Artikel 17 Absatz 4 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ersetzt. 4. In 6 Absatz 5 werden die Worte Art. 8 Satz 2 BayKJHG durch die Worte Artikel 20 Satz 2 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ersetzt erhält folgende Fassung: 9 Aufwandsentschädigung (1) 1 Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die nicht zugleich Mitglieder des Stadtrates sind und die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die nicht zu den Personen nach Absatz 2 gehören, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses eine Aufwandsentschädigung von 21,00 Euro je Sitzung. 2 Daneben besteht Anspruch auf Ersatzleistungen in entsprechender Anwendung von 3 Absatz 3 der Satzung zur Regelung von Fragen des Gemeindeverfassungsrechts der Stadt Memmingen in ihrer jeweiligen Fassung. (2) Für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst, die dem Jugendhilfeausschuss aufgrund ihres Amtes angehören, bemisst sich die Höhe der Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Artikel 21 Absatz 3 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze). (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend, wenn sie im Vertretungsfall an Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teilnehmen. (4) 1 Eine Aufwandsentschädigung erhalten auch die Mitglieder der vorberatenden Unterausschüsse für jede Sitzung des Unterausschusses, an der sie teilnehmen. 2 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Artikel 2 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2008 in Kraft. Memmingen, 03. Februar 2010 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2010 Seite 13

26 15 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 04 Memmingen, 12. Februar Jahrgang Datum Inhalt Seite Haushaltssatzung des Zweckverbands für die Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried Landkreis Ostallgäu für das Wirtschaftsjahr

27 16 mm SVBl Nr. 4 vom 12. Februar 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Haushaltssatzung des Zweckverbands für die Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried Landkreis Ostallgäu für das Wirtschaftsjahr 2010 Aufgrund von Art. 26 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 63 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), erlässt der Zweckverband für die Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried, Landkreis Ostallgäu, für das Wirtschaftsjahr 2010 folgende Haushaltssatzung: 1 Der in der Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt: Er schließt im Erfolgsplan in den Erträgen mit ,00 in den Aufwendungen mit ,00 und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Vermögensplan wird auf 0,00 festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan wird auf 0,00 festgesetzt. 3

28 mm SVBl Nr. 4 vom 12. Februar Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf ,00 festgesetzt. 4 5 Verbandsumlagen für die Finanzierung des Erfolgsplans werden in Höhe von ,00 erhoben. 6 Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Marktoberdorf, Zweckverband für die Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried, Landkreis Ostallgäu Johann Fleschhut Landrat und Verbandsvorsitzender SVBl 2010 Seite 16

29 18 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 05 Memmingen, 19. Februar Jahrgang Datum Inhalt Seite Bekanntmachung der Stadt Memmingen über die Ungültigkeitserklärung von Dienstsiegeln Amt für ländliche Entwicklung Schwaben Ländliche Entwicklung - Vereinfachtes Verfahren Woringen II Landkreis Unterallgäu Bekanntmachung und Landung 19 20

30 19 mm SVBl Nr. 5 vom 19. Februar 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Stadt Memmingen über die Ungültigkeitserklärung von Dienstsiegeln Vom 17. Februar Folgende Dienstsiegel sind abhanden gekommen und werden mit sofortiger Wirkung für ungültig erklärt: a) Farbdrucksiegel mit der Nummerierung 8, Durchmesser 25 mm, mit dem Stadtwappen und der Siegelumschrift Bayern - Stadt Memmingen, b) Farbdrucksiegel mit der Nummerierung 16, Durchmesser 24 mm, mit dem Stadtwappen und der Siegelumschrift Bayern - Stadt Memmingen, c) Farbdrucksiegel mit der Nummerierung 17, Durchmesser 24 mm, mit dem Stadtwappen und der Siegelumschrift Bayern - Stadt Memmingen, d) Prägesiegel mit der Nummerierung 19, Durchmesser 24 mm, mit dem Stadtwappen und der Siegelumschrift Bayern - Stadt Memmingen. 2. Folgendes Dienstsiegel ist abhanden gekommen und wird mit Wirkung vom 01. April 2001 für ungültig erklärt: Farbdrucksiegel, Durchmesser 35 mm, mit dem Stadtwappen und der Siegelumschrift Städtische Realschule Memmingen. Memmingen, 17. Februar 2010 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2010 Seite 19

31 mm SVBl Nr. 5 vom 19. Februar Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Amt für ländliche Entwicklung Schwaben Ländliche Entwicklung Vereinfachtes Verfahren Woringen II Gemeinde Woringen Landkreis Unterallgäu Nr. B 2- V Bekanntmachung und Ladung Die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten im Flurbereinigungsgebiet werden hiermit eingeladen zu einer Teilnehmerversammlung zur Wahl des Vorstands Versammlungsort: Versammlungszeit: Wirtshaus Schwarzer Adler Donnerstag, 11. März 2010 um 20:00 Uhr Tagesordnung: 1. Erläuterung der Aufgaben des Vorstands 2. Information zur Durchführung der Wahl 3. Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft 4. Allgemeine Aussprache Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Wahl des Vorstands beteiligen. Gemäß Art. 4 Abs. 3 AGFlurbG wird der Vorstand auf die Dauer von 6 Jah- ren gewählt. Das Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben hat die Zahl der zu wählen- den Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 4 festgesetzt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit insge- samt 8 Personen als Mitglieder und Stellvertreter in den Vorstand wählen.

32 21 mm SVBl Nr. 5 vom 19. Februar 2010 Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke; Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich ( 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimmberechtigung; gemeinschaftliche Eigentümer haben ein Stimmrecht. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich oder amtlich beglaubigt sein muss. Die amtliche Beglaubigung erteilt die Gemeinde gebührenfrei. Zu beachten ist jedoch, dass nach 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur ein Stimmrecht hat, auch wenn er mehrere Besitzstände vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sind kön- nen, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist. Krumbach, Landthaler Baudirektor SVBl 2010 Seite 20

33 22 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 06 Memmingen, 26. März Jahrgang Datum Inhalt Seite Satzung der Stadt Memmingen zur Änderung der Gesundheitsbehörden-Gebührensatzung Gebührensatzung für den Besuch der Städtischen Fachschule für Datenverarbeitung Memmingen Bekanntmachung über die Veröffentlichung des verfügenden Teils der Allgemeinverfügung zur Entwidmung von Hausschutzräumen Bekanntmachung über die Zustellung einer Baugenehmigung nach Art. 66 Absatz 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung zum Anbau einer Spindeltreppe auf dem Grundstück Dresdener Straße 60, Flur-Nr. 2586/0, Gemarkung Memmingen Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über das Aufgebot von Sparurkunden

34 23 mm SVBl Nr. 6 vom 26. März 2010 Der Stadtrat hat nachfolgende Satzung beschlossen, die nach Ausfertigung hiermit bekannt gemacht wird: Satzung der Stadt Memmingen zur Änderung der Gesundheitsbehörden-Gebührensatzung Vom 23. März 2010 Aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 264, Bayerische Rechtssammlung Gliederungsnummer I), zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 66) erlässt die Stadt Memmingen folgende Satzung: Artikel 1 Satzungsänderungen Die Satzung über die Gebühren der Gesundheitsbehörden der Stadt Memmingen (Gesundheitsbehörden-Gebührensatzung - GGS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (Satzungs- und Verordnungsblatt 2002 Seite 4) wird wie folgt geändert: 1. 3 erhält folgende Fassung: 3 Gebühren- und Auslagenfreiheit Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für 1. Verrichtungen des Gesundheitsamtes und des Veterinäramtes für Aufklärung und Beratung, soweit sie nicht zu einer kostenpflichtigen Amtshandlung führen oder auf Antrag vorgenommen werden; nicht befreit sind gesetzlich vorgeschriebene oder von der zuständigen Dienststelle angeordnete Untersuchungen auf gesundheitliche Eignung zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder zur Beschäftigung in bestimmten Betrieben durch das Gesundheitsamt; 2. Verrichtungen des Gesundheitsamtes im Rahmen der Schulgesundheitspflege (schulärztliche Zeugnisse), auch wenn diese auf Antrag vorgenommen werden; 3. a) Ermittlungen nach den 25 und 26 des Infektionsschutzgesetzes, die Durchführung von Maßnahmen nach 29 des Infektionsschutzgesetzes und Ermittlungen für bayerische Dienststellen im Vollzug des 60 des Infektionsschutzgesetzes, b) Verrichtungen des Gesundheitsamtes nach 17 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes auch in Verbindung mit 17 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz und zwar unabhängig davon, ob eine Maßnahme angeordnet wurde oder nicht; 4. Verrichtungen des Gesundheitsamtes, die ein Träger der Sozialhilfe der Kriegsopferfürsorge oder der Jugendhilfe im Vollzug gesetzlicher Aufgaben veranlasst;

35 mm SVBl Nr. 6 vom 26. März die Untersuchung von aus Staaten der Europäischen Union stammenden Ausländern durch das Gesundheitsamt einschließlich einer darüber ausgestellten Bescheinigung, wenn die Untersuchung ausländerrechtlich vorgeschrieben ist; 6. die Entnahme von Blutproben zur Bestimmung von Röteln-Antikörpern bei in Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen tätigen weiblichen Aufsichts-, Lehr-, Erziehungs-, Pflege - und Hauspersonal im gebärfähigen Alter. Das gleiche gilt für die Untersuchungen dieser Proben einschließlich der Mitteilung des Untersuchungsergebnisses; 7. Verrichtungen des Veterinäramtes nach Artikel 7 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts; 8. Verrichtungen des Gesundheitsamtes und des Veterinäramtes im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 des Kostengesetzes Absatz 5 erhält folgende Fassung: Für Verrichtungen, die auf Verlangen der Schuldner außerhalb der festgesetzten Dienststunden des Gesundheitsamtes oder des Veterinäramtes (Regelarbeitszeit) oder bei Einund Ausfuhr von Tieren vor 7.30 Uhr oder nach Uhr vorgenommen werden, ist die doppelte Gebühr zu erheben. 3. In 6 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende Nummer 1 ersetzt, die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 3 und 4: 1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Behördenangehörige förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre, wird gestrichen. 5. Die Gebührenverzeichnisse erhalten die Fassung der Anlage. Artikel 2 Neubekanntmachung Die Gesundheitsbehörden-Gebührensatzung ist unter Berücksichtigung der Änderungen in Artikel 1 dieser Satzung im Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen neu bekannt zu machen: Diese Satzung tritt am 1. April 2010 in Kraft. Memmingen, 23. März 2010 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2010 Seite 23 Artikel 3 Inkrafttreten

36 25 mm SVBl Nr. 6 vom 26. März 2010 Anlage zur Satzung der Stadt Memmingen zur Änderung der Gesundheitsbehörden-Gebührensatzung vom 23. März 2010 Gebührenverzeichnis 1 Allgemeine Gebührensätze Dieses Gebührenverzeichnis gilt, soweit nicht in den Gebührenverzeichnissen 3 und 4 Abweichendes bestimmt ist. Tarif- Nr. Leistungsbeschreibung Euro 1.1 Befunde, Gutachten Befundvermerk (Befundschein, Befundmitteilung, Befundbericht) 8,50 bis Kurzes Gutachten oder rechnerische Auswertung 18 bis Ausführliches Gutachten (auch auf Vordrucken) 160 bis 2750 Ist für die Erhebung des Befunds einschließlich Dokumentation oder für die Abgabe des Gutachtens eine Besichtigung erforderlich, so ist die Besichtigung mit den Gebühren nach Tarif-Nr. 1.1 abgegolten. Neben der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.2 und 1.3 werden Gebühren nach Tarif-Nr. 1.1 nicht erhoben. Neben Gebühren, die nach den Gebührenverzeichnissen 2 und 3 erhoben werden, werden Gebühren nach Tarif Nr. 1.1 nur dann erhoben, wenn es in den Gebührenverzeichnissen besonders bestimmt ist oder wenn über den Befundvermerk oder das Gutachten hinaus eine im allgemeinen bei einer Verrichtung nicht übliche, besondere Begutachtung erforderlich ist. 1.2 Zeitaufwand Werden Termine außerhalb der Dienststelle wahrgenommen, so sind einschließlich des im Termin mündlich erstatteten oder mündlich erläuterten, bereits vorliegenden Gutachtens für den Zeitaufwand je Stunde zu erheben: wenn Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte tätig werden wenn Beamte des gehobenen oder mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte tätig werden wenn sonstiges Personal tätig wird 33 Für angefangene Stunden ist der anteilige Stundensatz zu berechnen. Zeiten für die Vorbereitung, An- und Rückreise und Wartezeiten sind mitzurechnen Bei Betriebskontrollen und bei Entnahme von Wasserproben aus Wasserversorgungsanlagen mit Untersuchungen am Ort der Entnahme ist der Stundensatz für Reise- und Wartezeiten um 50 v.h. zu ermäßigen. 1.3 Gebühren nach 5 Abs. 4 Bei der Berechnung von Gebühren nach 5 Abs. 4 sind unbeschadet der Bedeutung der Leistung für die Benutzer für den Zeitaufwand die Stundensätze nach den Tarif-Nrn bis zugrunde zu legen; Tarif-Nr gilt bei der Berechnung entsprechend. Hinzu kommt der Kostenaufwand, der sich nach dem tatsächlichen Anfall, insbesondere nach dem Materialverbrauch richtet; 6 bleibt unberührt. 1.4 Erstellung von Datensätzen auf Disketten oder Übermittlung mittels elektronischer Medien Diese Gebühr wird neben den sonstigen Gebühren erhoben. 5,50 bis 28

37 mm SVBl Nr. 6 vom 26. März Gebührenverzeichnis 3 Gesundheitsamt Tarif- Nr. Leistungsbeschreibung Euro 3.1 Ärztliche Untersuchung einschließlich qualitativer Urinuntersuchung mittels Teststreifen (mindestens auf Eiweiß, Zucker und Urobilinogen) sowie Sehtest, Farbsinnprüfung, Hörtest einschließlich Befundvermerk 16 bis einschließlich kurzem Gutachten 21 bis einschließlich ausführlichem Gutachten 47 bis Belehrung nach 43 IfSG Einzelbelehrung je Person 28 ermäßigt (Schüler für Berufspraktika, Ersatzdienstleistende) je Person Bei Sammelbelehrungen je Person, soweit nicht ermäßigter Satz nach Tarif-Nr Sammelbelehrungen für Helfer im Rahmen einer unentgeltlichen Tätigkeit (z.b. bei Vereinsfesten) mit einem Kostenträger Grundgebühr 12,50 zuzüglich je Person 2,50 Höchstens 280, Zweitschrift für Bescheinigung nach 43 IfSG 7, Blutentnahme Entnahme einschließlich Materialkosten (z.b. Venüle für Blutalkoholbestimmung) 8, Für eine allgemeine Untersuchung, eine Niederschrift und ein kurzes Gutachten, z.b. im Rahmen der Blutalkoholbestimmung, werden Gebühren nach der Tarif-Nr erhoben. Die Gebühren der Tarif-Nr und werden nebeneinander erhoben. 3.3 Laboratoriumsuntersuchungen Blutchemische Untersuchungen (z.b. Bilirubin, Harnsäure, Harnstoff, Kreatinin, Natrium, Kalium, Calcium, Cholesterin, Triglyzeride, Blutzucker, Bestimmung der Blutkörperchen-Senkungs-geschwindigkeit) Enzymatische, mikroskopische, bakteriologische, mikrobiologische, serologischimmunologische Untersuchungsverfahren und Methoden (z.b. Enzymbestimmungen wie GOT, GPT, Gamma-GT, Sputumuntersuchungen, Rheumafaktoren, quantitative Differenzierung eines Blutausstrichs) Untersuchungen sonstiger Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen usw. (Harnsediment, Stuhl auf Blut) Einfache Untersuchungsverfahren (z.b. mittels vorgefertigter Reagenzträger, ohne aufwendige Vorbereitung und Bearbeitung), je Untersuchung 6, Aufwändige Untersuchungsverfahren (z.b. mehrteilige arbeitsintensive Verfahren, aufwendige Bestimmungen wie Fotometrie, Elektrophorese, Färbeverfahren, mikrobiologische Kulturen), je Untersuchung 16,00

38 27 mm SVBl Nr. 6 vom 26. März 2010 Tarif- Nr. Leistungsbeschreibung Euro 3.4 Vollzug des Apotheken- und des Betäubungsmittelrechts Mitwirkung bei der Abnahme einer Apotheke 32 bis Mitwirkung bei der Besichtigung einer Apotheke 21 bis Mitwirkung bei der Überwachung des Vollzugs angeordneter Auflagen in Apotheken 12 bis Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten, Apotheken und Krankenhäusern soweit diese Überwachung zu einer Beanstandung führt 3.5 Röntgenuntersuchung (ohne Befundvermerke oder Gutachten) 21,00 bis125, Übersichtsaufnahme (einschließlich Schirmbildaufnahme) Thorax Format 24 x 30 cm, je Aufnahme 10, Format 35 x 35 cm oder größer, je Aufnahme 13, Format 70 x 70 mm, je Aufnahme 4, Format 100 x 100 mm, je Aufnahme 6, Schichtaufnahmen bis zu vier Aufnahmen 16, bis zu sechs Aufnahmen 21, mehr als sechs Aufnahmen 26, Befundung von Röntgenaufnahmen Übersichtsaufnahme (einschließlich Schirmbildaufnahme), je Aufnahme 13, Schichtaufnahme je Aufnahme 6, Tuberkulintest Durchführung einschließlich Auswertung 25, Heilpraktikerwesen Überprüfung eines Heilpraktikers, zuzüglich der Auslagen für Beisitzer 105 bis Schwangerenhilfeergänzungsgesetz Überprüfen, ob die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BaySchwHEG erfüllt sind, einschließlich der Stellungnahme des Gesundheitsamtes 65 bis

39 mm SVBl Nr. 6 vom 26. März Gebührenverzeichnis 4 Veterinäramt Tarif- Nr. Leistungsbeschreibung Euro 4.1 Untersuchungen von Tieren einschließlich Gesundheitszeugnis, Befundvermerk oder kurzem Gutachten Untersuchung von Wanderschafherden bis zu 100 Schafen 12, für jedes angefangene weitere Hundert 4,00 Bei Such- und Wartezeiten ist zusätzlich noch eine Gebühr nach Tarif-Nr. 1.2 zu berechnen Untersuchung von Klauentierbeständen im Gehöft des Tierbesitzers vor Auktionen (Versteigerungen), Ausstellungen je Bestand für bis 10 Tiere 9, bis 20 Tiere 14, je angefangene weitere 10 Tiere 3, vor Ausfuhr aus Sperrbezirken oder Beobachtungsgebiet je Bestand für bis 10 Tiere 8, bis 20 Tiere 9, je angefangene weitere 10 Tiere 2, Untersuchung eines Pferdes bei Beschälseuchengefahr vor Zulassung zum Decken oder vor Ausfuhr aus einem Beobachtungsgebiet Untersuchung eines Bestandes von Einhufern oder Schafen bei Räudegefahr vor einem Wechsel des Standortes 12,50 16, Untersuchung eines Hundes 8, Untersuchung von Tieren im Reiseverkehr (Hunde, Katzen, Vögel und dergleichen) 8, Untersuchung eines Tieres, das in einem Gewerbebetrieb im Umherziehen verwendet wird je Tier 4, mindestens jedoch 5,00

40 29 mm SVBl Nr. 6 vom 26. März 2010 Tarif- Nr. Leistungsbeschreibung Euro 4.2 Tuberkulinisieren einschließlich Nachschau und Tuberkulin Einzeltier 6, bis 10 Tiere, je Tier 3, jedes weitere Tier 2, im Rahmen der Tuberkuloseverordnung je Tier 3, mindestens jedoch 5, Simultantest Einzeltier 8, bis 10 Tiere, je Tier 4, jedes weitere Tier 4, im Rahmen der Tuberkuloseverordnung je Tier 4, Blutentnahme bei Einhufern, je Tier 7, Rindern, je Tier 7, Kleintieren, je Tier 0,22 bis 3, mindestens jedoch 7, Sonstige diagnostische Maßnahmen 4,40 bis 21, Einfuhruntersuchungen a) nach Tierseuchenrecht b) nach Tierschutzrecht Untersuchungen von Tieren vor oder nach dem Entladen oder während der veterinärbehördlichen Beobachtung (Schlussuntersuchung nach Zukauf) Ausfuhruntersuchungen Untersuchungen von Tieren vor dem Verbringen in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr a) nach Tierseuchenrecht b) nach Tierschutzrecht Auftriebsuntersuchungen Untersuchung von Tieren vor dem Auftrieb auf Märkte, Tierschauen, Absatzund ähnliche Veranstaltungen (einschließlich Zeugnis, Befundvermerk oder kurzem Gutachten soweit erforderlich)

41 mm SVBl Nr. 6 vom 26. März Tarif- Nr Einhufer Leistungsbeschreibung Euro bis 10 Tiere, je Tier 6, jedes weitere Tier 3, Rinder bis 10 Tiere, je Tier 3, jedes weitere Tier 0, mindestens jedoch 6, Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen bis 10 Tiere, je Tier 2, jedes weitere Tier 0, mindestens jedoch 5, Ferkel, Lämmer, Zickel bis 10 Tiere, je Tier 0, jedes weitere Tier 0, mindestens jedoch 5, Geflügel und Kaninchen bis 100 Tiere, je Tier 0, jedes weitere Tier 0, mindestens jedoch 5, höchstens 210, Hunde je Tier 7, Wild und exotische Tiere je Tier Es gelten die Gebührensätze der Tarif-Nrn bis entsprechend Sonstige Tiere bis 10 Tiere, je Tier 0,22 bis 4, jedes weitere Tier 0,06 bis 2, mindestens jedoch 5,00

42 31 mm SVBl Nr. 6 vom 26. März 2010 Tarif- Nr. Leistungsbeschreibung Für die Höhe der Gebühr ist jeweils die Zahl der Tiere je Sendung, je Bestand oder je Veranstaltung maßgebend. Wartezeiten sind nach Tarif-Nr. 1.2 zu berechnen. Euro Bei Ein- und Ausfuhruntersuchungen gelten die Gebühren in der jeweils festgesetzten Höhe sowohl für die gebührenpflichtigen Verrichtungen nach dem Tierseuchenrecht als auch für die nach dem Tierschutzrecht; die Gebühren werden nebeneinander erhoben. Werden diese tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Untersuchungen gleichzeitig durchgeführt, so ermäßigt sich jeweils die festzusetzende Gesamtgebühr bis auf zwei Drittel; eine Unterschreitung der Mindestgebühr ist jedoch unzulässig Bei Untersuchungen für das Verbringen in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr können die Gebühren jeweils bis auf die Hälfte ermäßigt werden; eine Unterschreitung der Mindestgebühr ist jedoch unzulässig Überprüfung der seuchenhygienischen Unverdächtigkeit eines Tierbestandes zum Auftrieb auf Zuchtvieh-Absatzveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen Gebühr nach Tarif-Nr Sonstige Untersuchungen Für Laboruntersuchungen, die im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten vom Veterinäramt vorgenommen werden, sind Gebühren in entsprechender Anwendung des Gebührenverzeichnisses 2 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (GGebO) vom 1. Juni 1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 951) in der jeweiligen Fassung zu ermitteln und zu erheben 4.9 Meldungen TRACES-Meldung (je Meldung) 10,00

43 mm SVBl Nr. 6 vom 26. März Der Stadtrat hat nachfolgende Satzung beschlossen, die nach Ausfertigung hiermit bekannt gemacht wird: Gebührensatzung für den Besuch der Städtischen Fachschule für Datenverarbeitung Memmingen Vom 23. März 2010 Aufgrund von Artikel 23 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 796, Bayerische Rechtssammlung Gliederungsnummer I), zuletzt geändert durch 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 400) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4 April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 264, Bayerische Rechtssammlung Gliederungsnummer I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 66) erlässt die Stadt Memmingen folgende Satzung: 1 Gebührenerhebung Die Stadt Memmingen erhebt für den Besuch der Städtischen Fachschule für Datenverarbeitung Memmingen (Fachschule) eine jährliche Gebühr nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Gebührenschuldner, Gebührentatbestand 1 Gebührenschuldner sind die Personen, die die Fachschule während eines Schuljahres an mehr als 20 Unterrichtstagen zur Ausbildung besuchen. 2 Gebührenschuldner ist auch, wer die Gebühr gegenüber der Stadt Memmingen schriftlich übernimmt. 3 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Gebührenmaßstab Gebührenmaßstab ist der Besuch der Fachschule für die Dauer eines Schuljahres. 4 Gebührensatz 1 Die Gebühr für den Besuch eines Schuljahres beträgt Euro. 2 Bei Austritt aus der Fachschule bis zum Ende der Probezeit ist der halbe Gebührensatz nach Satz 1 zu entrichten.

44 33 mm SVBl Nr. 6 vom 26. März Entstehung der Gebührenschuld 1 Die Gebührenschuld für jedes Schuljahr entsteht ab dem 21. Schultag. 2 Erfolgt die Aufnahme in die Fachschule erst zum zweiten Schulhalbjahr, entsteht die Gebührenschuld in Höhe des halben Gebührensatzes nach 4 Satz 1 ab dem 21. Schultag des zweiten Schulhalbjahres. 6 Fälligkeit der Gebühr 1 Die Gebühr für ein Schuljahr wird jeweils zur Hälfte am 1. Dezember und 1. März zur Zahlung fällig. 2 Wird der Gebührenbescheid nach einem Fälligkeitstermin des Satzes 1 bekanntgegeben, wird die Gebühr insoweit zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. 7 Gebührenermäßigung, Gebührenerstattung Scheidet ein Besucher im Laufe eines Schuljahres aus Gründen aus der Fachschule aus, die er nicht zu vertreten hat, ermäßigt sich die Gebühr nach 4 anteilig; zu viel entrichtete Gebühren werden erstattet. Diese Satzung tritt am 1. August 2010 in Kraft. 8 Inkrafttreten Memmingen, 23. März 2010 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2010 Seite 33

45 mm SVBl Nr. 6 vom 26. März Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung über die Veröffentlichung des verfügenden Teils der Allgemeinverfügung zur Entwidmung von Hausschutzräumen Stadt Memmingen - Amt für Brand- und Katastrophenschutz - An die Eigentümer von Hausschutzräumen, die zu Zwecken des Zivilschutzes mit Zuschüssen des Bundes oder steuerlich begünstigt gebaut wurden Memmingen, 24. März /Ba-Fr Entwidmung von Hausschutzräumen Die Stadt Memmingen Amt für Brand- und Katastrophenschutz erlässt folgende Allgemeinverfügung 1. Bei den im Gebiet der Stadt Memmingen befindlichen Hausschutzräumen, die mit Zuschüssen des Bundes oder steuerlich begünstigt gebaut wurden, wird das bauliche Veränderungsverbot nach 8 Abs. 1 Satz 2 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG), wonach Veränderungen, die die Benutzung dieser Schutzräume beeinträchtigen könnten, ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde nicht vorgenommen werden dürfen, aufgehoben. Damit verbunden ist die Entwidmung von den öffentlichen Zwecken des Zivilschutzes. 2. Es wird festgestellt, dass kein Anspruch des Bundes und des Freistaats Bayern auf Rückerstattung von Zuwendungen besteht, die im Rahmen der Errichtung dieser Hausschutzräume gewährt wurden. 3. Es wird festgestellt, dass Seitens der Eigentümer dieser Hausschutzräume keine Ansprüche gegenüber dem Bund oder dem Freistaat Bayern auf Kostenübernahme für deren Umnutzung, Veränderung, Beseitigung, Verwertung o. ä. oder für Ausbau und Entsorgung von Einbauteilen oder beweglicher Ausstattung aus Hausschutzräumen bestehen. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung im Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen folgenden Tag als bekanntgegeben. Hinweis: Allgemeinverfügung und Begründung können bei der Stadt Memmingen - Amt für Brand- und Katastrophenschutz -, Rennweg 24, Memmingen, 1. Stock, Zimmer 102 zu den Dienstzeiten eingesehen werden. Im Auftrag Schuhmaier Oberrechtsrat SVBl 2010 Seite 34

46 35 mm SVBl Nr. 6 vom 26. März 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung über die Zustellung einer Baugenehmigung nach Art. 66 Absatz 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung zum Anbau einer Spindeltreppe auf dem Grundstück Dresdener Straße 60, Flur-Nr. 2586/0, Gemarkung Memmingen 1. Die Stadt Memmingen hat mit Bescheid vom die Baugenehmigung zum Anbau einer Spindeltreppe auf dem Grundstück Dresdener Straße 60, Flur-Nr. 2586/0, Gemarkung Memmingen erteilt. 2. Der verfügende Teil der Baugenehmigung lautet: Bauantragsnr.: 0026/10 Bauvorhaben: Anbau einer Spindeltreppe Baugrundstück: Dresdener Straße 60, Flur-Nr. 2586/0, Gemarkung Memmingen Die Stadt Memmingen - Bauverwaltungsamt - erlässt folgenden Bescheid: Dem Bauherrn wird hiermit die Baugenehmigung für das vorgenannte Bauvorhaben mit nachstehender Befreiung nach Maßgabe der nachfolgend festgesetzten Nebenbestimmungen entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen und den amtlichen Korrekturen erteilt. Der Baugenehmigung liegen folgende Bauvorlagen des Entwurfsverfassers zugrunde: 1) Antrag auf Baugenehmigung vom , 2) Baubeschreibung vom , 3) Amtlicher Lageplan vom , M 1:1000, 4) Grundriss Dachgeschoss, Ansicht von Norden, Teilansicht von Westen und Schnitt A A, M jeweils 1 : 100, Lageplanausschnitt, M 1 : 500 vom die mit dem Genehmigungsvermerk versehen sind.

47 mm SVBl Nr. 6 vom 26. März Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg (Postanschrift: Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Postfach , Augsburg; Hausanschrift: Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, Augsburg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Memmingen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des öffentlichen Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. - Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Baugenehmigung hat nach 212a Absatz 1 Baugesetzbuch keine aufschiebende Wirkung. 4. Akteneinsicht Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können bei der Stadt Memmingen, Bauverwaltungsamt, Schlossergasse 1, Verwaltungsgebäude Welfenhaus, II. Stock, Zimmer 210 während der Dienststunden eingesehen werden. 5. Zustellung Die Zustellung der Baugenehmigung vom gilt nach Art. 66 Absatz 2 Satz 6 BayBO mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen gegenüber den Eigentümern und Erbbauberechtigten der Nachbargrundstücke als bewirkt, denen die Baugenehmigung nicht vorher gesondert zugestellt wurde. Memmingen, 23. März 2010 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2010 Seite 35

48 37 mm SVBl Nr. 6 vom 26. März 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über das Aufgebot von Sparurkunden Die Sparurkunde zu den Konten sind abhanden gekommen und wurden gesperrt. Rechte aus diesen Sparurkunden müssen von dem etwaigen Inhaber binnen drei Monaten geltend gemacht werden, andernfalls wird die Sparurkunde für kraftlos erklärt. Memmingen, 11. März 2010 Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim Der Vorstand SVBl 2010 S. 37

49 38 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 07 Memmingen, 1. April Jahrgang Datum Inhalt Seite Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Gebühren der Gesundheitsbehörden der Stadt Memmingen Bekanntmachung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Donau-Iller 39 51

50 39 mm SVBl Nr. 7 vom 01. April 2010 Nachfolgende Neubekanntmachung wird nach Ausfertigung hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Gebühren der Gesundheitsbehörden der Stadt Memmingen Vom 01. April 2010 Gemäß Artikel 2 der Aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 264, Bayerische Rechtssammlung Gliederungsnummer I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 66) erlassenen Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren der Gesundheitsbehörden der Stadt Memmingen vom 23. März 2010 (Satzungs- und Verordnungsblatt Seite 23) wird nachstehend der Wortlaut der Satzung über die Gebühren der Gesundheitsbehörden der Stadt Memmingen in der ab 1. April 2010 geltenden Fassung neu bekannt gemacht. Die Neubekanntmachung berücksichtigt: a) die Satzung über die Gebühren der Gesundheitsbehörden der Stadt Memmingen (Gesundheitsbehörden-Gebührensatzung - GGS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (Satzungs- und Verordnungsblatt 2002 Seite 4), b) die eingangs erwähnte Änderungssatzung vom 23. März 2010 (Satzungs- und Verordnungsblatt Seite 23). Memmingen, STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister

51 mm SVBl Nr. 7 vom 01. April Satzung über die Gebühren der Gesundheitsbehörden der Stadt Memmingen (Gesundheitsbehörden-Gebührensatzung GGS) In der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April Sachliche Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme (Verrichtungen) des Gesundheitsamtes und des Veterinäramtes der Stadt Memmingen werden Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren) nach dieser Satzung erhoben. 2 Schuldner (1) Schuldner der Gebühren und Auslagen sind: 1. wer eine Verrichtung veranlasst, 2. in wessen Interesse eine Verrichtung vorgenommen wird und 3. wer Gebühren und Auslagen gegenüber dem Gesundheitsamt oder dem Veterinäramt schriftlich übernommen hat. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Gebühren- und Auslagenfreiheit Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für 1. Verrichtungen des Gesundheitsamtes und des Veterinäramtes für Aufklärung und Beratung, soweit sie nicht zu einer kostenpflichtigen Amtshandlung führen oder auf Antrag vorgenommen werden; nicht befreit sind gesetzlich vorgeschriebene oder von der zuständigen Dienststelle angeordnete Untersuchungen auf gesundheitliche Eignung zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder zur Beschäftigung in bestimmten Betrieben durch das Gesundheitsamt; 2. Verrichtungen des Gesundheitsamtes im Rahmen der Schulgesundheitspflege (schulärztliche Zeugnisse), auch wenn diese auf Antrag vorgenommen werden; 3. a) Ermittlungen nach den 25 und 26 des Infektionsschutzgesetzes, die Durchführung von Maßnahmen nach 29 des Infektionsschutzgesetzes und Ermittlungen für bayerische Dienststellen im Vollzug des 60 des Infektionsschutzgesetzes, b) Verrichtungen des Gesundheitsamtes nach 17 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes auch in Verbindung mit 17 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz und zwar unabhängig davon, ob eine Maßnahme angeordnet wurde oder nicht;

52 41 mm SVBl Nr. 7 vom 01. April Verrichtungen des Gesundheitsamtes, die ein Träger der Sozialhilfe der Kriegsopferfürsorge oder der Jugendhilfe im Vollzug gesetzlicher Aufgaben veranlasst; 5. die Untersuchung von aus Staaten der Europäischen Union stammenden Ausländern durch das Gesundheitsamt einschließlich einer darüber ausgestellten Bescheinigung, wenn die Untersuchung ausländerrechtlich vorgeschrieben ist; 6. die Entnahme von Blutproben zur Bestimmung von Röteln-Antikörpern bei in Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen tätigen weiblichen Aufsichts-, Lehr-, Erziehungs-, Pflege - und Hauspersonal im gebärfähigen Alter. Das gleiche gilt für die Untersuchungen dieser Proben einschließlich der Mitteilung des Untersuchungsergebnisses; 7. Verrichtungen des Veterinäramtes nach Artikel 7 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts; 8. Verrichtungen des Gesundheitsamtes und des Veterinäramtes im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 des Kostengesetzes. 4 Zurücknahme oder vorzeitige Erledigung Wird ein Antrag auf eine Verrichtung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die Verrichtung beendet ist, sind je nach dem Stand der Sachbehandlung eine Gebühr von einem Zehntel bis zur vollen Höhe der für die Verrichtung festzusetzenden Gebühr, mindestens jedoch 5 Euro, und die Auslagen zu erheben. 5 Höhe der Gebühren (1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den Gebührenverzeichnissen, die dieser Satzung als Anlage beigefügt sind. (2) Besteht ein Gebührenrahmen, ist neben dem mit der Verrichtung verbundenen Aufwand die Bedeutung der Leistung für die einzelnen Benutzer zu berücksichtigen. (3) Für Verrichtungen, die in den anliegenden Verzeichnissen nicht aufgeführt sind, ist die Gebühr nach den in den Verzeichnissen bewerteten vergleichbaren Verrichtungen zu bemessen. (4) Für Verrichtungen, die nicht nach Absatz 3 mit anderen in den Verzeichnissen aufgeführten Verrichtungen vergleichbar sind oder die einen über das übliche Maß hinausgehenden Arbeits- und Kostenaufwand erfordern, ist die Gebühr nach dem Zeit- und Kostenaufwand und nach der Bedeutung der Leistung für die einzelnen Benutzer zu berechnen. (5) Für Verrichtungen, die auf Verlangen der Schuldner außerhalb der festgesetzten Dienststunden des Gesundheitsamtes oder des Veterinäramtes (Regelarbeitszeit) oder bei Ein- und Ausfuhr von Tieren vor 7.30 Uhr oder nach Uhr vorgenommen werden, ist die doppelte Gebühr zu erheben.

53 mm SVBl Nr. 7 vom 01. April Auslagen (1) Als Auslagen werden, soweit in den Gebührenverzeichnissen nicht anderes vorgesehen ist, nur erhoben 1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Behördenangehörige förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre, 2. Reisekostenvergütungen im Sinn der Reisekostenvorschriften und die sonstigen Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle, 3. die anderen Dienststellen oder Personen zustehenden Beträge, und zwar auch dann, wenn diesen Dienststellen keine Gebühren und Auslagen oder Aufwendungen zu erstatten sind, 4. die Kosten zur Fertigung von Fotografien für Beweiszwecke. (2) 1 Werden auf einer Dienstreise Verrichtungen für mehrere Schuldner ausgeführt, so werden die Aufwendungen auf die einzelnen Verrichtungen angemessen verteilt; dabei sind die Entfernung vom Dienstort und die auf die einzelnen Dienstgeschäfte verwendete Zeit zu berücksichtigen. 2 Es dürfen jedoch den einzelnen Schuldnern keine höheren Auslagen berechnet werden, als wenn die Dienstreise für jeden allein ausgeführt worden wäre. 7 Schreibauslagen 1 Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben. 2 Die Höhe der Schreibauslagen, die sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, wird nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Memmingen (Kostensatzung - KoS) berechnet. 8 Aufrundung Der geschuldete Gesamtbetrag ist auf volle Euro aufzurunden. 9 Entstehung, Fälligkeit, Vorschuss (1) 1 Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Beendigung der Verrichtung, im Fall des 4 mit der Zurücknahme oder vorzeitigen Erledigung des Antrags. 2 Sie werden mit der Entstehung fällig. 3 Muß das Ergebnis einer Verrichtung zugestellt, eröffnet oder sonst bekanntgegeben werden, sind die Gebühren und Auslagen erst damit fällig.

54 43 mm SVBl Nr. 7 vom 01. April 2010 (2) 1 Verrichtungen, die auf Antrag vorzunehmen sind, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. 2 Den Antragstellern ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses zu setzen. 3 Sind die Antragsteller außerstande, die Gebühren und Auslagen vorzuschießen, ohne ihren oder den Unterhalt ihrer Familien zu beeinträchtigen, so darf von ihnen ein Vorschuss nur gefordert werden, wenn ihre Anträge mutwillig erscheinen. (3) Urkunden, Gutachten, Zeugnisse oder sonstige Schriftstücke können bis zur Zahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden; sie können auch unter Nachnahme übersandt werden. 10* 11 Inkrafttreten** Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. * Gestrichen durch Satzung von 23. März ** Betrifft das Inkrafttreten der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung. Das Inkrafttreten der Satzungsänderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen. Der Wortlaut dieser Bekanntmachung gilt ab 1. April 2010.

55 mm SVBl Nr. 7 vom 01. April Anlage zur Gesundheitsbehörden-Gebührensatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April 2010 Gebührenverzeichnis 1 Allgemeine Gebührensätze Dieses Gebührenverzeichnis gilt, soweit nicht in den Gebührenverzeichnissen 3 und 4 Abweichendes bestimmt ist. Tarif- Nr. 1.1 Befunde, Gutachten Leistungsbeschreibung Euro Befundvermerk (Befundschein, Befundmitteilung, Befundbericht) 8,50 bis Kurzes Gutachten oder rechnerische Auswertung 18 bis Ausführliches Gutachten (auch auf Vordrucken) 160 bis 2750 Ist für die Erhebung des Befunds einschließlich Dokumentation oder für die Abgabe des Gutachtens eine Besichtigung erforderlich, so ist die Besichtigung mit den Gebühren nach Tarif-Nr. 1.1 abgegolten. Neben der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.2 und 1.3 werden Gebühren nach Tarif-Nr. 1.1 nicht erhoben. Neben Gebühren, die nach den Gebührenverzeichnissen 2 und 3 erhoben werden, werden Gebühren nach Tarif Nr. 1.1 nur dann erhoben, wenn es in den Gebührenverzeichnissen besonders bestimmt ist oder wenn über den Befundvermerk oder das Gutachten hinaus eine im allgemeinen bei einer Verrichtung nicht übliche, besondere Begutachtung erforderlich ist. 1.2 Zeitaufwand Werden Termine außerhalb der Dienststelle wahrgenommen, so sind einschließlich des im Termin mündlich erstatteten oder mündlich erläuterten, bereits vorliegenden Gutachtens für den Zeitaufwand je Stunde zu erheben: wenn Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte tätig werden wenn Beamte des gehobenen oder mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte tätig werden wenn sonstiges Personal tätig wird 33 Für angefangene Stunden ist der anteilige Stundensatz zu berechnen. Zeiten für die Vorbereitung, An- und Rückreise und Wartezeiten sind mitzurechnen Bei Betriebskontrollen und bei Entnahme von Wasserproben aus Wasserversorgungsanlagen mit Untersuchungen am Ort der Entnahme ist der Stundensatz für Reise- und Wartezeiten um 50 v.h. zu ermäßigen. 1.3 Gebühren nach 5 Abs. 4 Bei der Berechnung von Gebühren nach 5 Abs. 4 sind unbeschadet der Bedeutung der Leistung für die Benutzer für den Zeitaufwand die Stundensätze nach den Tarif-Nrn bis zugrunde zu legen; Tarif-Nr gilt bei der Berechnung entsprechend. Hinzu kommt der Kostenaufwand, der sich nach dem tatsächlichen Anfall, insbesondere nach dem Materialverbrauch richtet; 6 bleibt unberührt. 1.4 Erstellung von Datensätzen auf Disketten oder Übermittlung mittels elektronischer Medien Diese Gebühr wird neben den sonstigen Gebühren erhoben. 5,50 bis 28

56 45 mm SVBl Nr. 7 vom 01. April 2010 Gebührenverzeichnis 3 Gesundheitsamt Tarif- Nr. Leistungsbeschreibung Euro 3.1 Ärztliche Untersuchung einschließlich qualitativer Urinuntersuchung mittels Teststreifen (mindestens auf Eiweiß, Zucker und Urobilinogen) sowie Sehtest, Farbsinnprüfung, Hörtest einschließlich Befundvermerk 16 bis einschließlich kurzem Gutachten 21 bis einschließlich ausführlichem Gutachten 47 bis Belehrung nach 43 IfSG Einzelbelehrung je Person 28 ermäßigt (Schüler für Berufspraktika, Ersatzdienstleistende) je Person Bei Sammelbelehrungen je Person, soweit nicht ermäßigter Satz nach Sammelbelehrungen für Helfer im Rahmen einer unentgeltlichen Tätigkeit (z.b. bei Vereinsfesten) mit einem Kostenträger Grundgebühr 12,50 zuzüglich je Person 2,50 Höchstens 280, Zweitschrift für Bescheinigung nach 43 IfSG 7, Blutentnahme Entnahme einschließlich Materialkosten (z.b. Venüle für Blutalkoholbestimmung) 8, Für eine allgemeine Untersuchung, eine Niederschrift und ein kurzes Gutachten, z.b. im Rahmen der Blutalkoholbestimmung, werden Gebühren nach der Tarif-Nr erhoben. Die Gebühren der Tarif-Nr und werden nebeneinander erhoben. 3.3 Laboratoriumsuntersuchungen Blutchemische Untersuchungen (z.b. Bilirubin, Harnsäure, Harnstoff, Kreatinin, Natrium, Kalium, Calcium, Cholesterin, Triglyzeride, Blutzucker, Bestimmung der Blutkörperchen-Senkungs-geschwindigkeit) Enzymatische, mikroskopische, bakteriologische, mikrobiologische, serologisch-immunologische Untersuchungsverfahren und Methoden (z.b. Enzymbestimmungen wie GOT, GPT, Gamma-GT, Sputumuntersuchungen, Rheumafaktoren, quantitative Differenzierung eines Blutausstrichs) Untersuchungen sonstiger Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen usw. (Harnsediment, Stuhl auf Blut) Einfache Untersuchungsverfahren (z.b. mittels vorgefertigter Reagenzträger, ohne aufwendige Vorbereitung und Bearbeitung), je Untersuchung 6, Aufwändige Untersuchungsverfahren (z.b. mehrteilige arbeitsintensive Verfahren, aufwendige Bestimmungen wie Fotometrie, Elektrophorese, Färbeverfahren, mikrobiologische Kulturen), je Untersuchung 16,00

57 mm SVBl Nr. 7 vom 01. April Tarif- Nr. Leistungsbeschreibung Euro 3.4 Vollzug des Apotheken- und des Betäubungsmittelrechts Mitwirkung bei der Abnahme einer Apotheke 32 bis Mitwirkung bei der Besichtigung einer Apotheke 21 bis Mitwirkung bei der Überwachung des Vollzugs angeordneter Auflagen in Apotheken 12 bis Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten, Apotheken und Krankenhäusern soweit diese Überwachung zu einer Beanstandung führt 21,00 bis125, Röntgenuntersuchung (ohne Befundvermerke oder Gutachten) Übersichtsaufnahme (einschließlich Schirmbildaufnahme) Thorax Format 24 x 30 cm, je Aufnahme 10, Format 35 x 35 cm oder größer, je Aufnahme 13, Format 70 x 70 mm, je Aufnahme 4, Format 100 x 100 mm, je Aufnahme 6, Schichtaufnahmen bis zu vier Aufnahmen 16, bis zu sechs Aufnahmen 21, mehr als sechs Aufnahmen 26, Befundung von Röntgenaufnahmen Übersichtsaufnahme (einschließlich Schirmbildaufnahme), je Aufnahme 13, Schichtaufnahme je Aufnahme 6, Tuberkulintest Durchführung einschließlich Auswertung 25, Heilpraktikerwesen Überprüfung eines Heilpraktikers, zuzüglich der Auslagen für Beisitzer 105 bis Schwangerenhilfeergänzungsgesetz Überprüfen, ob die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BaySchwHEG erfüllt sind, einschließlich der Stellungnahme des Gesundheitsamtes 65 bis 175

58 48 mm SVBl Nr. 7 vom 01. April 2010 Gebührenverzeichnis 4 Veterinäramt Tarif- Nr. Leistungsbeschreibung Euro 4.1 Untersuchungen von Tieren einschließlich Gesundheitszeugnis, Befundvermerk oder kurzem Gutachten Untersuchung von Wanderschafherden bis zu 100 Schafen 12, für jedes angefangene weitere Hundert 4,00 Bei Such- und Wartezeiten ist zusätzlich noch eine Gebühr nach Tarif-Nr. 1.2 zu berechnen Untersuchung von Klauentierbeständen im Gehöft des Tierbesitzers vor Auktionen (Versteigerungen), Ausstellungen je Bestand für bis 10 Tiere 9, bis 20 Tiere 14, je angefangene weitere 10 Tiere 3, vor Ausfuhr aus Sperrbezirken oder Beobachtungsgebiet je Bestand für bis 10 Tiere 8, bis 20 Tiere 9, je angefangene weitere 10 Tiere 2, Untersuchung eines Pferdes bei Beschälseuchengefahr vor Zulassung zum Decken oder vor Ausfuhr aus einem Beobachtungsgebiet Untersuchung eines Bestandes von Einhufern oder Schafen bei Räudegefahr vor einem Wechsel des Standortes 12,50 16, Untersuchung eines Hundes 8, Untersuchung von Tieren im Reiseverkehr (Hunde, Katzen, Vögel und dergleichen) 8, Untersuchung eines Tieres, das in einem Gewerbebetrieb im Umherziehen verwendet wird je Tier 4, mindestens jedoch 5,00

59 mm SVBl Nr. 7 vom 01. April Tarif- Nr. Leistungsbeschreibung Euro 4.2 Tuberkulinisieren einschließlich Nachschau und Tuberkulin Einzeltier 6, bis 10 Tiere, je Tier 3, jedes weitere Tier 2, im Rahmen der Tuberkuloseverordnung je Tier 3, mindestens jedoch 5, Simultantest Einzeltier 8, bis 10 Tiere, je Tier 4, jedes weitere Tier 4, im Rahmen der Tuberkuloseverordnung je Tier 4, Blutentnahme bei Einhufern, je Tier 7, Rindern, je Tier 7, Kleintieren, je Tier 0,22 bis 3, mindestens jedoch 7, Sonstige diagnostische Maßnahmen 4,40 bis 21, Einfuhruntersuchungen nach Tierseuchenrecht nach Tierschutzrecht Untersuchungen von Tieren vor oder nach dem Entladen oder während der veterinärbehördlichen Beobachtung (Schlussuntersuchung nach Zukauf) Ausfuhruntersuchungen Untersuchungen von Tieren vor dem Verbringen in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nach Tierseuchenrecht nach Tierschutzrecht Auftriebsuntersuchungen Untersuchung von Tieren vor dem Auftrieb auf Märkte, Tierschauen, Absatz- und ähnliche Veranstaltungen (einschließlich Zeugnis, Befundvermerk oder kurzem Gutachten soweit erforderlich)

60 50 mm SVBl Nr. 7 vom 01. April 2010 Tarif- Nr Einhufer Leistungsbeschreibung Euro bis 10 Tiere, je Tier 6, jedes weitere Tier 3, Rinder bis 10 Tiere, je Tier 3, jedes weitere Tier 0, mindestens jedoch 6, Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen bis 10 Tiere, je Tier 2, jedes weitere Tier 0, mindestens jedoch 5, Ferkel, Lämmer, Zickel bis 10 Tiere, je Tier 0, jedes weitere Tier 0, mindestens jedoch 5, Geflügel und Kaninchen bis 100 Tiere, je Tier 0, jedes weitere Tier 0, mindestens jedoch 5, höchstens 210, Hunde je Tier 7, Wild und exotische Tiere je Tier Es gelten die Gebührensätze der Tarif-Nrn bis entsprechend Sonstige Tiere bis 10 Tiere, je Tier 0,22 bis 4, jedes weitere Tier 0,06 bis 2, mindestens jedoch 5,00

61 mm SVBl Nr. 7 vom 01. April Tarif- Nr. Leistungsbeschreibung Für die Höhe der Gebühr ist jeweils die Zahl der Tiere je Sendung, je Bestand oder je Veranstaltung maßgebend. Wartezeiten sind nach Tarif-Nr. 1.2 zu berechnen. Euro Bei Ein- und Ausfuhruntersuchungen gelten die Gebühren in der jeweils festgesetzten Höhe sowohl für die gebührenpflichtigen Verrichtungen nach dem Tierseuchenrecht als auch für die nach dem Tierschutzrecht; die Gebühren werden nebeneinander erhoben. Werden diese tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Untersuchungen gleichzeitig durchgeführt, so ermäßigt sich jeweils die festzusetzende Gesamtgebühr bis auf zwei Drittel; eine Unterschreitung der Mindestgebühr ist jedoch unzulässig Bei Untersuchungen für das Verbringen in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr können die Gebühren jeweils bis auf die Hälfte ermäßigt werden; eine Unterschreitung der Mindestgebühr ist jedoch unzulässig Überprüfung der seuchenhygienischen Unverdächtigkeit eines Tierbestandes zum Auftrieb auf Zuchtvieh-Absatzveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen 4.8 Sonstige Untersuchungen Für Laboruntersuchungen, die im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten vom Veterinäramt vorgenommen werden, sind Gebühren in entsprechender Anwendung des Gebührenverzeichnisses 2 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (GGebO) vom 1. Juni 1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 951) in der jeweiligen Fassung zu ermitteln und zu erheben 4.9 Meldungen TRACES-Meldung (je Meldung) 10,00 Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3

62 51 mm SVBl Nr. 7 vom 01. April 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Donau-Iller Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Donau-Iller stellt den öffentlichen Rettungsdienst in den Landkreisen Günzburg, Neu-Ulm und Unterallgäu sowie der kreisfreien Stadt Memmingen sicher. Er wird in naher Zukunft zur nebenamtlichen Besetzung der drei Ärzte oder Ärztinnen bestellen. Gruppe des Ärztlichen Leiters Rettungsdienstes (ÄLRD) Grundlage der Bestellung sind das BayRDG, die künftige Ausführungsverordnung hierzu sowie die zwischen dem Bayerischen Ministerium des Innern und den Krankenkassen abgeschlossene ÄLRD-Vereinbarung. Den ÄLRD-Mitgliedern wird eine aufgaben- und aufwandsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt. Voraussetzungen für die Bestellung zum ÄLRD-Mitglied sind: die Anerkennung als Facharzt in den Gebieten Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin oder Allgemeinmedizin, eine mindestens dreijährige Einsatzerfahrung als Notarzt im Rettungsdienst, die regelmäßige Teilnahme im Notarztdienst des Rettungsdienstbereichs, in dem die Bestellung zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst erfolgen soll, die Qualifikation zum Leitenden Notarzt, die Absolvierung eines bayernweit einheitlichen Eignungsbeurteilungsverfahrens, eine erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme der Bayerischen Landesärztekammer zum ÄLRD und das Ruhen von Verbandsfunktionen bei den Durchführenden des Rettungsdienstes oder der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern. Die Absolvierung des Verfahrens zur Eignungsbeurteilung ist Voraussetzung für die künftige Bewerbung als ÄLRD-Mitglied, die im Sommer 2010 vom ZRF Donau-Iller ausgeschrieben wird. Sie ist weiter Voraussetzung zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme zum ÄLRD, die aber auch erst nach einer widerruflichen Bestellung durch den ZRF Donau-Iller zum ÄLRD-Mitglied erfolgen kann. Der ZRF Donau-Iller hat für die Eignungsbeurteilung, die das Institut für Notfallmedizin, München, durchführen wird, eine bestimmte Anzahl Plätze für folgende Termine reserviert: Dienstag, 11. Mai 2010 Donnerstag, 17. Juni 2010 Interessenten können sich für die Teilnahme an der Eignungsbeurteilung unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu den o.g. Voraussetzungen, einschließlich Aussagen zu einer etwaigen Verbandsfunktion, bis zum beim ZRF Donau-Iller bewerben.

63 mm SVBl Nr. 7 vom 01. April Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsführung des Zweckverbandes, Tel / Ihre Bewerbung richten Sie bitte an den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Donau-Iller, Geschäftsstelle Landratsamt Günzburg, An der Kapuzinermauer 1, Günzburg, zrf.donau-iller@landkreis-guenzburg.de. Günzburg, 24. März 2010 Wolfgang Strauch Geschäftsführer

64 53 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 08 Memmingen, 9. April Jahrgang Datum Inhalt Seite Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Oberbürgermeisters in der Stadt Memmingen am 04. Juli Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten für die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Memmingen am 04. Juli Bekanntmachung über die Bewerbung zum Memminger Pro- Klima-Preis im Jahre

65 54 mm SVBl Nr. 08 vom 09. April 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Oberbürgermeisters in der Stadt Memmingen am 04. Juli 2010 Vom 07. April Durchzuführende Wahl: Am Sonntag, dem 04. Juli 2010 findet die Wahl des Oberbürgermeisters statt. 2. Wahlvorschlagsträger Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen. 3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 3.1 Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, dem 13. Mai 2010, 18:00 Uhr (52. Tag vor dem Wahltag), dem Wahleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus, II. Stock, Zimmer Nr. 202, Marktplatz 1, Memmingen übergeben werden. Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl des Oberbürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbenden Personen statt Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl des Oberbürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen statt. 4. Wählbarkeit 4.1 Für das Amt des Oberbürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat. 4.2 Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist. Zum Oberbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat. 5. Aufstellungsversammlungen 5.1 Alle von einer Partei oder von einer Wählergruppe aufzustellenden sich bewerbenden Personen müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung frühestens 15 Monate vor dem Wahltag von den im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Anhängern der Partei oder der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung

66 mm SVBl Nr. 08 vom 09. April bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In Gemeinden mit mehreren Stimmbezirken können die sich bewerbenden Personen auch durch eine für den Wahlkreis einberufene Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung aufgestellt werden; die Delegierten müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Delegiertenversammlung kann auch eine nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellte Versammlung sein, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder nicht früher als zwei Jahre vor dem Wahltag von Mitgliedern gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren. 5.2 Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen. 5.3 Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen. Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger. 5.4 Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als gemeinsame sich bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich: Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der Parteien und der Wählergruppen aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte sich bewerbende Person muss gegenüber dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als gemeinsame sich bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will. 6. Niederschriften über die Versammlung 6.1 Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein: Die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung, Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung, die Zahl der teilnehmenden Personen, bei einer Delegiertenversammlung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Wahltag von den Mitgliedern gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren, der Verlauf der Aufstellungsversammlung, das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden, die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Person, auf welche Weise die ausgeschiedene sich bewerbende Person ersetzt wird, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat. 6.2 Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.

67 56 mm SVBl Nr. 08 vom 09. April Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben. 6.4 Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen. 7. Inhalt der Wahlvorschläge 7.1 Jeder Wahlvorschlag darf nur eine sich bewerbende Person enthalten. 7.2 Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe der sich bewerbenden Personen entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten. Ferner ist erforderlich die im Wahlvorschlag selbst oder in einer Anlage enthaltene Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt. Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Ein Wahlvorschlag zur Wahl eines Oberbürgermeisters muss ferner eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit der sich bewerbenden Person enthalten, wenn diese ihren Aufenthalt nicht im Wahlkreis hat. Das Gleiche gilt für Ersatzleute. 7.3 Angegeben werden können kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretender Landrat, Kreisrat, Bezirkstagspräsident, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags. 7.4 Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort. 7.5 Jeder Wahlvorschlag soll einen Beauftragten und seine Stellvertretung bezeichnen, die in der Stadt Memmingen wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als seine Stellvertretung. Der Beauftragte ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. 7.6 Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen. 8. Unterzeichnung der Wahlvorschläge Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 24. Mai 2010 (41. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften müssen auf dem Wahlvorschlag persönlich abgegeben werden. Die Unterzeichner müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Stadt Memmingen wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvor

68 mm SVBl Nr. 08 vom 09. April schlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod der Unterzeichner des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht. 9. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge 9.1 Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 215 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Stadt Memmingen aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Stadtrat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.h. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.h. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Stadtrat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt. Ein neuer Wahlvorschlagsträger steht einem alten Wahlvorschlagsträger auch dann gleich, wenn der vorhergehende Oberbürgermeister aufgrund dessen Wahlvorschlag gewählt wurde. 9.2 In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen: die in einem Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbenden Person und Ersatzleute, Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben, Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben. 9.3 Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten. 9.4 Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos. 9.5 Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke und körperlich behinderte Personen werden von der Stadt Memmingen gesondert bekannt gemacht. 10. Zurücknahme von Wahlvorschlägen Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum 13. Mai 2010, 18 Uhr (52. Tag vor dem Wahltag), zulässig. Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Der Beauftragte kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen. Memmingen, 07. April 2010 STADT MEMMINGEN Schuhmaier Wahlleiter SVBl 2010 Seite 54

69 58 mm SVBl Nr. 08 vom 09. April 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten für die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Memmingen am 04. Juli 2010 Vom 07. April Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens bis Montag, dem 24. Mai 2010, 12 Uhr (41. Tag vor dem Wahltag), mit Familiennamen, Vornamen und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen. 2. Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten: In der Stadtinformation, Marktplatz 3, Erdgeschoss, Memmingen, während der allgemeinen Dienststunden von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie zusätzlich am Donnerstag, dem 20. Mai 2010 von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr im Einwohnermelde- und Passamt, Marktplatz 4, Erdgeschoss, Memmingen. 3. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beim Wahlamt der Stadt Memmingen beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden. 5. Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger/Unionsbürgerinnen ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorlegen. Memmingen, 07. April 2010 STADT MEMMINGEN In Vertretung Börner Bürgermeister SVBl 2010 Seite 58

70 mm SVBl Nr. 08 vom 09. April Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung über die Bewerbung zum Memminger Pro-Klima-Preis im Jahre 2010 Vom 07. April 2010 Der Stadtrat hat durch Beschluss vom 17. Juli 2000 einen jährlich von der Stadt Memmingen zu vergebenden Umweltpreis mit der Bezeichnung Memminger Pro-Klima-Preis ausgelobt, mit dem außergewöhnliche und nachhaltige Beiträge zum Klimaschutz im Stadtgebiet Memmingen durch eine finanzielle oder ideelle Anerkennung gewürdigt werden sollen. 1. Preiswürdige Maßnahmen Preiswürdig sind innovative Maßnahmen der rationellen Energienutzung, der Nutzung erneuerbarer Energien und neuer Energietechnologien, die deutlich über die gesetzlichen Forderungen hinausgehen oder mit denen sonst ein herausragender Beitrag zum Klimaschutz geleistet wird. 2. Bewerbung Um den Memminger Pro-Klima-Preis im Jahre 2010 können sich alle Eigentümer und sonst Nutzungsberechtigten bewerben, die an ihren Grundstücken oder Gebäuden im Stadtgebiet Memmingen preiswürdige Maßnahmen im Sinne der Nr. 1 durchgeführt haben und die nachfolgende Voraussetzungen erfüllen: Betriebsbereite Fertigstellung der Maßnahme bis 30. Juni Fachlich qualifizierte Ausführung der Maßnahme. Eingang der Bewerbung bei der Stadt Memmingen bis spätestens 30. September 2010 mit dem dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügte Vordruck unter Angabe der Investitionskosten und einer präzisen Beschreibung der Maßnahme aus der die Energieinnovation deutlich wird. Bewerbungsvordrucke sind beim Rechtsamt der Stadt, Verwaltungsgebäude Welfenhaus, I. Stock, Zimmer 118 erhältlich und im Internet unter verfügbar. 3. Preisvergabe, Preisverleihung, Ausschluss des Rechtsweges Unter den rechtzeitig eingegangenen Bewerbungen trifft der Stadtrat - Umwelt- Planungs- und Bauausschuss - auf Vorschlag des Oberbürgermeisters die Entscheidung über die Preisvergabe. Der Preis wird vom Oberbürgermeister verliehen. Auf die Preisvergabe besteht kein Anspruch. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Memmingen, 07. April 2010 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2010 Seite 59

71 60 mm SVBl Nr. 08 vom 09. April 2010 Anlage zur Bekanntmachung über die Bewerbung zum Memminger Pro-Klima-Preis im Jahre 2010 Bewerbung um den Memminger Pro-Klima-Preis für das Jahr 2010 An die Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Eingangsstempel Stadt Memmingen Bewerber Name, Vorname, Firma Anschrift Tel. Standort der Maßnahme Memmingen, Straße, Hausnummer Grundstück Flur-Nr., Gemarkung Maßnahme Genaue Beschreibung der Maßnahme, soweit möglich mit Angabe der CO2-Einsparung (Bitte aussagekräftige und prüfbare Unterlagen beifügen) Datum der betriebsbereiten Fertigstellung Ausführende Fachfirma Name, Anschrift Investitionskosten Euro (Bitte Kostenaufstellung beifügen) Öffentliche Förderung nein ja (wenn ja, bitte Nachweis beifügen) Ort, Datum Unterschrift

72 61 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 09 Memmingen, 16. April Jahrgang Datum Inhalt Seite Bekanntmachung zum Vollzug der Wassergesetze - Ableiten von Grundwasser aus der Ortschaft Benningen zum Naturschutzgebiet und Natura-2000-Gebiet Benninger Ried" und Zutageleiten von Grundwasser auf den Grundstücken FI.Nrn. 354, 361 und 362 der Gemarkung Benningen zur Steuerung und Optimierung des Grundwasserhaushalts im Naturschutzgebiet und Natura-2000-Gebiet Benninger Ried" 62

73 62 mm SVBl Nr. 09 vom 16. April 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung zum Vollzug der Wassergesetze Ableiten von Grundwasser aus der Ortschaft Benningen zum Naturschutzgebiet und Natura-2000-Gebiet Benninger Ried" und Zutageleiten von Grundwasser auf den Grundstücken FI.Nrn. 354, 361 und 362 der Gemarkung Benningen zur Steuerung und Optimierung des Grundwasserhaushalts im Naturschutzgebiet und Natura-2000-Gebiet Benninger Ried" Aufgrund konkurrierender Nutzungen im Einzugsgebiet des Benninger Rieds wurde die für den Fortbestand des Rieds notwendige Grundwasserdynamik nachhaltig gestört. Insbesondere durch das Ableiten von Grundwasser über Drainagen sowie über die Ortskanalisation Benningen und Grundwasserentnahmen im Zustrom des Benninger Rieds fließt dem Ried immer weniger Wasser zu. Wegen dieses Grundwasserdefizits kann der Fortbestand des Benninger Rieds langfristig nicht sichergestellt werden. Deshalb ist geplant, das Grundwasser im Ortsbereich Benningen über ein teilweise neu zu erstellendes Drainagesystem zu sammeln und über ein Verteilerbauwerk am nördlichen Ortsrand von Benningen in das Benninger Ried abzuleiten. Ab dem Verteilerbauwerk ist vorgesehen, das abgeleitete Grundwasser über teils geschlossene, teils offene Rohrleitungen innerhalb des Benninger Rieds zutage zuleiten. Mit dieser Maßnahme soll das derzeit bestehende Grundwasserdefizit vor allem bei niedrigen und mittleren Grundwasserverhältnissen annähernd ausgeglichen und die Grundwasserdynamik insgesamt den ursprünglichen Verhältnissen angepasst werden. Das im Rahmen des Projekts Optimierung und Steuerung des Grundwasserhaushalts im Benninger Ried" beabsichtigte Ableiten von Grundwasser aus der Ortschaft Benningen zum Benninger Ried und Zutageleiten von Grundwasser auf den Grundstücken FI.Nrn. 354, 361 und 362 der Gemarkung Benningen innerhalb des Naturschutzgebietes und Natura-2000Gebietes Benninger Ried" sind Gewässerbenutzungen nach 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Für diese Gewässerbenutzungen beantragte die Gemeinde Benningen als durchführende Projektpartnerin beim Landratsamt Unterallgäu mit Schreiben vom 01. März 2010 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Das Landratsamt Unterallgäu beabsichtigt deshalb, der Gemeinde Benningen für die oben genannten Gewässerbenutzungen die Bewilligung nach 10 Abs. 1 WHG mit einer Geltungsdauer von 30 Jahren zu erteilen. Die höchstzulässige Ableitungsmenge aus dem Ortsbereich Benningen bzw. die Grundwassermenge, die im Benninger Ried zutage geleitet wird, soll auf 245 I/s beschränkt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. die Unterlagen, die den Gewässerbenutzungen zugrunde liegen, in der Zeit vom 20. April 2010 bis einschließlich 19. Mai 2010 bei der Stadt Memmingen - Umweltschutzverwaltung -, Verwaltungsgebäude Welfenhaus, Schlossergasse 1, Memmingen, 1. Stock, Zimmer 108 während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausliegen,

74 mm SVBl Nr. 09 vom etwaige Einwendungen gegen die Erteilung der Bewilligung bis spätestens 02. Juni 2010 bei der Umweltschutzverwaltung der Stadt Memmingen oder beim Landratsamt Unterallgäu, Bad Wörishofer Straße 33, Mindelheim, 3. Stock, Zimmer 327, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind, 3. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, 4. Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtig werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, 5. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, 6. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Memmingen, 13. April 2010 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2010 Seite 62

75 64 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 10 Memmingen, 24. April Jahrgang Datum Inhalt Seite Bekanntmachung im Vollzug des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) - Öffentliche Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren zur Planfeststellung für das Vorhaben der Deutschen Bahn AG zur ersatzlosen Beseitigung des Fußweg- Bahnübergangs in der Stadt Memmingen bei Bahn-km 32,572 der Strecke 5400 Kempten - Neu-Ulm 65

76 65 mm SVBl Nr. 10 vom 24. April 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung im Vollzug des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) Öffentliche Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren zur Planfeststellung für das Vorhaben der Deutschen Bahn AG zur ersatzlosen Beseitigung des Fußweg-Bahnübergangs in der Stadt Memmingen bei Bahn-km 32,572 der Strecke 5400 Kempten - Neu-Ulm Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, hat für die oben genannte ersatzlose Beseitigung des Fußweg-Bahnübergangs in der Stadt Memmingen das Planfeststellungsverfahren nach 18 AEG eingeleitet und die Regierung von Schwaben mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens zur Planfeststellung beauftragt. Der Plan für die Bauvorhaben besteht neben Zeichnungen und Erläuterungen insbesondere aus einem Bauwerksverzeichnis, einem Übersichts- und einem Umgebungsplan. Der Plan liegt in der Zeit vom 28. April 2010 bis einschließlich 27. Mai 2010 bei der Stadt Memmingen - Kraushaus - Stadtinformation, Marktplatz 3, Memmingen während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 1. Jeder, dessen Belange durch die beiden Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Memmingen - Kraushaus - Stadtinformation, Marktplatz 3, Memmingen (Postanschrift: Marktplatz 1, Memmingen) oder bei der Regierung von Schwaben, Fronhof 10, Augsburg, Zimmer Nr. S 212 (Postanschrift: Postfach, Augsburg), Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der Verwaltungsbehörde. Dies gilt gleichermaßen für die Einwendungen und Stellungnahmen der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des 60 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Vereine sowie sonstiger Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) anerkannt sind.

77 mm SVBl Nr. 10 vom 24. April Alle Einwendungen müssen eine Adressangabe aufweisen und persönlich unterschrieben sein. Vertreter von Einwendungsführern haben ihre Vertretungsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Einwendungen können derzeit nicht per erhoben werden. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Stellungnahmen von Vereinigungen sowie alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Verspätet eingegangene Einwendungen bleiben daher bei der Erörterung nach unten stehender Ziffer 2 und bei der Entscheidung nach unten stehender Ziffer 5 unberücksichtigt. In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden vorbehaltlich einer noch zu treffenden Entscheidung nach 18a Nr. 5 Satz 1 AEG in einem Erörterungstermin behandelt, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen im Sinne der obigen Ziffer 1 deren Vertreter oder Bevollmächtige, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde sowie in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das gegenständliche Vorhaben voraussichtlich auswirken kann. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. 3. Durch Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Bestellung von Vertretern entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet. 4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, als Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung ergeht als Planfeststellungsbeschluss. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Zuständig für die Durchführung des Anhörungsverfahrens einschließlich des Erörterungstermins sowie für die diesbezügliche Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Schwaben.

78 67 mm SVBl Nr. 10 vom 24. April Mit Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen und die Veränderungssperre nach 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an dem vom Plan betroffenen Flächen zu ( 19 Abs. 3 AEG). Memmingen, 21. April 2010 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2010 Seite 65

79 68 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 11 Memmingen, 07. Mai Jahrgang Datum Inhalt Seite Bekanntmachung über die Sitzung der Verbandversammlung des Zweckverbandes Thermische Abfallverwertung Donautal TAD Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über das Aufgebot von Sparurkunden 69 70

80 69 mm SVBl Nr. 11 vom 07. Mai 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung über die Sitzung der Verbandversammlung des Zweckverbandes Thermische Abfallverwertung Donautal TAD Am Donnerstag, dem 20. Mai 2010 findet im Großen Sitzungssaal des Landratsamts in Ulm eine Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes statt. Beginn: 09:30 Uhr. T A G E S O R D N U N G Öffentliche Beratung 1. Jahresabschluss 2009 Bericht über das Ergebnis der Prüfung Feststellung des Jahresabschlusses, Festsetzung der Verbandsumlage 2009 sowie Entlastung des Verbandsvorsitzenden und der Geschäftsleitung 2. Außerordentliche Tilgung im Wirtschaftsjahr Bekanntgaben, Sonstiges Im Anschluss an die Tagesordnung wird der neue Informationsfilm (ca. 15 Minuten) über das Müllheizkraftwerk Ulm-Donautal vorgeführt. Ulm, 04. Mai 2010 gez. Ivo Gönner Verbandsvorsitzender SVBl 2010 Seite 69

81 mm SVBl Nr. 11 vom 07. Mai Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über das Aufgebot von Sparurkunden Die Sparurkunde zu den Konten sind abhanden gekommen und wurden gesperrt. Rechte aus diesen Sparurkunden müssen von dem etwaigen Inhaber binnen drei Monaten geltend gemacht werden, andernfalls wird die Sparurkunde für kraftlos erklärt. Memmingen, 23. April 2010 Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim Der Vorstand SVBl 2010 S. 70

82 71 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 12 Memmingen, 14. Mai Jahrgang Datum Inhalt Seite Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters am 04. Juli Bekanntmachung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters am 04. Juli

83 72 mm SVBl Nr. 12 vom 14. Mai 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters am 04. Juli 2010 Vom 14. Mai 2010 Für die Wahl des Oberbürgermeisters wurden folgende Wahlvorschläge bis zum 13. Mai 2010, 18:00 Uhr, (52. Tag vor dem Wahltag) eingereicht: voraussichtliche Ordnungszahl Nr Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort) Christlich-Soziale Union in Bayern e.v. (CSU) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Bündnis 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) Freie Demokratische Partei (FDP) Ökologisch-Demokratische Partei (ödp) Peter Stütz (PST) Bewerber oder Bewerberin (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Anschrift, evtl.: akademische Grade, kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil) Knoll, Claudia, Landschaftsarchitektin, 2. Bürgermeisterin, Memmingen, Illerstraße 16 Dr. jur. Holzinger, Ivo, Oberbürgermeister Memmingen, Bilgeristraße 15 Neulist, Annette, Autorin, Stadtratsmitglied, Kreisrätin Neu-Ulm, Maxgasse 5 Schweiger, Albert, Immobilienkaufmann, Stadtratsmitglied Memmingen, Haußmannstraße 4 Dr.-Ing. Buchberger, Dieter, Dipl.-Wirtsch.-Ing., Professor, Stadtratsmitglied Memmingen, Unterer Prielweg 4, Dickenreisha sen Stütz, Peter, M.Sc. (Univ.), Unternehmensberater, Berkheim, Hermann-Löns-Weg 26 Memmingen, 14. Mai 2010 STADT MEMMINGEN Schuhmaier Gemeindewahlleiter SVBl 2010 Seite 72

84 73 mm SVBl Nr. 12 vom 14. Mai 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters am 04. Juli 2010 Vom 14. Mai 2010 Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses gemäß Artikel 32 Absatz 2 Satz 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes in Verbindung mit 5 Absatz 1 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters in der Stadt Memmingen findet am Dienstag, 25. Mai 2010 um 17:00 Uhr im Rathaus, Besprechungsraum, 1.Stock, Marktplatz 1, Memmingen. statt. Der Zutritt zu dieser Sitzung ist jedermann gestattet (Artikel 17 Absatz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Der Gemeindewahlausschusses kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner dies notwendig machen. Falls eine weitere Sitzung erforderlich wird, wird diese rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht. Memmingen, 14. Mai 2010 STADT MEMMINGEN Schuhmaier Gemeindewahlleiter SVBl 2010 Seite 73

85 74 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 13 Memmingen, 28. Mai Jahrgang Datum Inhalt Seite Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters am 4. Juli Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Oberbürgermeisters am 4. Juli Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für den Volksentscheid zum Nichtraucherschutz am 4. Juli

86 75 mm SVBl Nr. 13 vom 28. Mai 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters am 4. Juli 2010 Vom 25. Mai 2010 Der Wahlausschuss hat für die Wahl des Oberbürgermeisters die folgenden Wahlvorschläge zugelassen: Ordnungszahl Nr Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort) Christlich-Soziale Union in Bayern e.v. (CSU) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Bewerber oder Bewerberin (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Anschrift, evtl.: akademische Grade, kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil) Knoll, Claudia, Dipl.-Ing. (FH), Landschaftsarchitektin, zweite Bürgermeisterin Dr. jur. Holzinger, Ivo, Oberbürgermeister Jahr der Geburt Bündnis 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) Neulist, Annette, Autorin, Stadtratsmitglied, Kreisrätin Freie Demokratische Partei (FDP) Schweiger, Albert, Immobilienkaufmann, Stadtratsmitglied Ökologisch Demokratische Partei (ödp) Dr.-Ing. Buchberger, Dieter, Dipl.-Wirtsch.-Ing., Professor, Stadtratsmitglied, Dickenreishausen Peter Stütz (PST) Stütz, Peter, M.Sc., Unternehmensberater 1962 Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen. Memmingen, 25. Mai 2010 STADT MEMMINGEN Schuhmaier Wahlleiter SVBl 2010 Seite 75

87 mm SVBl Nr. 13 vom 28. Mai Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Oberbürgermeisters am 4. Juli 2010 Vom 28. Mai Die Wählerverzeichnisse für die Stimmbezirke werden an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 14. Juni 2010 (20. Tag vor dem Wahltag) bis zum 18. Juni 2010 (16. Tag vor dem Wahltag) im Wahlamt der Stadt Memmingen, Verwaltungsgebäude Großzunft, Erdgeschoss, Zimmer Nr. 1, Marktplatz 4, Memmingen, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist. 2. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 13. Juni 2010 (21. Tag vor dem Wahltag) eine Wahlbenachrichtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann. 4. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. 5. Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben 5.1 bei der Oberbürgermeisterwahl durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Stadt Memmingen, 5.2 durch Briefwahl, wenn ihm eine Stimmabgabe im Wahlkreis nicht möglich ist. 6. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag 6.1 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, wenn sie

88 77 mm SVBl Nr. 13 vom 28. Mai sich am Wahltag während der Abstimmungszeit aus wichtigem Grund außerhalb ihres Stimmbezirks aufhalten, oder ihre Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt haben und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Stimmbezirks eingetragen worden sind, oder aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Behinderung oder sonst ihres körperlichen Zustands wegen oder wegen Freiheitsentziehung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können. 6.2 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses versäumt haben, oder ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nr genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen wurden. 7. Der Wahlschein kann bis zum 02. Juli 2010, 15 Uhr (2. Tag vor dem Wahltag), beim Wahlamt der Stadt Memmingen, Verwaltungsgebäude Großzunft, Erdgeschoss, Zimmer Nr. 1, Marktplatz 4, Memmingen schriftlich oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt werden. Der mit der Wahlbenachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden. In den Fällen der Nr. 6.2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. 8. Wer den Antrag für einen Anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Grund für die Erteilung eines Wahlscheins muss im Antrag glaubhaft gemacht werden. 9. Wahlberechtigte, die im Wahlscheinantrag nicht angeben, dass sie vor einem Wahlvorstand abstimmen wollen, erhalten mit dem Wahlschein zugleich - einen Stimmzettel für die Oberbürgermeisterwahl, - einen Wahlumschlag für die Oberbürgermeisterwahl, - einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Wahlumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, - ein Merkblatt für die Briefwahl. 10. Der Wahlschein, die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Wahlberechtigten persönlich oder an nahe Familienangehörige ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen der Wahlschein, die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der Abstimmungsraum wegen plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann und wenn die Zusendung an die Wahlberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nahe Familienangehörige oder andere Beauftragte müssen durch schriftliche gesonderte Vollmacht nachweisen, dass sie zur Entgegennahme berechtigt sind.

89 mm SVBl Nr. 13 vom 28. Mai Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 12. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl. Memmingen, 28. Mai 2010 STADT MEMMINGEN In Vertretung Börner Bürgermeister SVBl 2010 Seite 76

90 79 mm SVBl Nr. 13 vom 28. Mai 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Stadt Memmingen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für den Volksentscheid zum Nichtraucherschutz am 4. Juli2010 Vom 28. Mai Das Wählerverzeichnis für den Volksentscheid der Stadt Memmingen wird vom Montag, 14. bis Freitag, 18. Juni 2010 (20. bis 16. Tag vor der Abstimmung) während der Dienststunden beim Wahlamt der Stadt Memmingen, Verwaltungsgebäude Großzunft, Zimmer 1, Marktplatz 4, Memmingen für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Stimmberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 des Meldegesetzes eingetragen ist. 2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3. Abstimmen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während dem unter Nr. 1 genannten Zeitraum, spätestens am Freitag, 18. Juni 2010 bis 12:00 Uhr beim Wahlamt der Stadt Memmingen, Verwaltungsgebäude Großzunft, Zimmer 1, Marktplatz 4, Memmingen Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 4. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 13. Juni 2010 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann. 5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Abstimmung in der kreisfreien Stadt Memmingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsraum (Stimmbezirk) der kreisfreien Stadt Memmingen, oder durch Briefwahl teilnehmen. 6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, wenn sie

91 mm SVBl Nr. 13 vom 28. Mai a) sich am Abstimmungstag während der Abstimmung aus wichtigem Grund außerhalb ihres Stimmbezirks aufhält, b) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, ab dem 31. Mai 2010 in einen anderen Stimmbezirk - innerhalb der Stadt Memmingen - außerhalb der Stadt Memmingen, wenn keine Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung erfolgt ist, verlegt, c) aus beruflichen Gründen, wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Behinderung oder Freiheitsentziehung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Der Wahlschein kann in diesen Fällen bis zum Freitag, 2. Juli 2010, 15:00 Uhr beim Wahlamt der Stadt Memmingen, Verwaltungsgebäude Großzunft, Zimmer 1, Marktplatz 4, Memmingen schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Abstimmungstag, 15:00 Uhr, beantragen. 6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, wenn a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 13. Juni 2010) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 18. Juni 2010) versäumt hat, b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der Antragsfrist nach 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist, c) ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat. Der Wahlschein kann in diesen Fällen bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Abstimmungstag, 15:00 Uhr, schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden. 7. Antragsteller müssen den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen. Behinderte Stimmberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. 8. Mit dem Wahlschein erhalten Stimmberechtigte zugleich - einen Stimmzettel - einen Wahlumschlag, - einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, - ein Merkblatt für die Briefwahl, und - die Bekanntmachung der Staatsregierung zum Volksentscheid (falls angefordert). Diese Unterlagen werden von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft), die den Wahlschein erteilt hat, auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können auch an nahe Familienangehörige ausgehändigt werden. An andere Personen dürfen die Unterlagen nur bei plötzlicher Erkrankung und nur dann ausgehändigt werden, wenn die Unterlagen der stimmberechtigten Person nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Die Empfangsberechtigung muss in jedem Fall durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden.

92 81 mm SVBl Nr. 13 vom 28. Mai 2010 Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Abstimmung (Samstag, 3. Juli 2010), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 9. Bei der Briefwahl muss die stimmberechtigte Person dafür sorgen, dass der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Abstimmungstag bis 18:00 Uhr eingeht. Nähere Hinweise darüber, wie die stimmberechtigte Person die Briefwahl auszuüben hat, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl. Memmingen, 28. Mai 2010 STADT MEMMINGEN In Vertretung Börner Bürgermeister SVBl 2010 Seite 79

93 82 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 14 Memmingen, 11. Juni Jahrgang Datum Inhalt Seite Bekanntmachung der Stadt Memmingen über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr Bekanntmachung der Stadt Memmingen über Unterrichtung der Öffentlichkeit über die landesplanerische Beurteilung im Raumordnungsverfahren für die Erneuerung der 110-kV- Freileitung Anlage (B 5) Memmingen - Balzhausen Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über das Aufgebot von Sparurkunden Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über das Aufgebot von Sparurkunden Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über das Aufgebot von Sparurkunden 87

94 83 mm SVBl Nr. 14 vom 11. Juni 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Memmingen Memmingen über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 Vom 09. Juni 2010 Grundsteuerfestsetzung Vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide 2010 wird hiermit gemäß 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 in gleicher Höhe wie im Jahre 2009 festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tage die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid für 2010 zugegangen wäre. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Memmingen Postanschrift: Postfach 1853,87688 Memmingen Hausanschrift: Marktplatz 1, Memmingen einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, [Postfachanschrift: Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Postfach , Augsburg; Hausanschrift: Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, Augsburg], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Memmingen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

95 mm SVBl Nr. 14 vom 11. Juni Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Postfachanschrift: Postfach , Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Memmingen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Memmingen, 09. Juni 2010 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2010 Seite 83

96 85 mm SVBl Nr. 14 vom 11. Juni 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Stadt Memmingen über Unterrichtung der Öffentlichkeit über die landesplanerische Beurteilung im Raumordnungsverfahren für die Erneuerung der 110-kV-Freileitung Anlage (B 5) Memmingen - Balzhausen Vom 09. Juni 2010 Die Regierung von Schwaben hat die landesplanerische Überprüfung im Raumordnungsverfahren für die von der Lechwerke AG, Augsburg beabsichtigte Erneuerung der bestehenden 110-kV-Freileitung zwischen Mast 13 (alt) in Memmingen und Mast 150 (alt) bei Balzhausen (Thannhausen, Gemarkung Burg) mit der Beurteilung vom 27. Mai 2010 abgeschlossen. Diese landesplanerische Beurteilung liegt in der Zeit vom 14. Juni 2010 bis einschließlich 13. Juli 2010 bei der Stadt Memmingen - Stadtplanungsamt -, Schlossergasse 1, Verwaltungsgebäude Welfenhaus, III. Stock. Zimmer 311, während den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß Artikel 22 Absatz 6 Satz 2 Bayerisches Landesplanungsgesetz. Memmingen, 09. Juni 2010 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2010 Seite 85

97 mm SVBl Nr. 14 vom 11. Juni Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über das Aufgebot von Sparurkunden Die Sparurkunde zu den Konten sind abhanden gekommen und wurden gesperrt. Rechte aus diesen Sparurkunden müssen von dem etwaigen Inhaber binnen drei Monaten geltend gemacht werden, andernfalls wird die Sparurkunde für kraftlos erklärt. Memmingen, 28. Mai 2010 Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim Der Vorstand SVBl 2010 Seite 86 ***** Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über das Aufgebot von Sparurkunden Die Sparurkunde zu den Konten sind abhanden gekommen und wurden gesperrt. Rechte aus diesen Sparurkunden müssen von dem etwaigen Inhaber binnen drei Monaten geltend gemacht werden, andernfalls wird die Sparurkunde für kraftlos erklärt. Memmingen, 31. Mai 2010 Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim Der Vorstand SVBl 2010 Seite 86

98 87 mm SVBl Nr. 14 vom 11. Juni 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über das Aufgebot von Sparurkunden Die Sparurkunde zu den Konten sind abhanden gekommen und wurden gesperrt. Rechte aus diesen Sparurkunden müssen von dem etwaigen Inhaber binnen drei Monaten geltend gemacht werden, andernfalls wird die Sparurkunde für kraftlos erklärt. Memmingen, 01. Juni 2010 Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim Der Vorstand SVBl 2010 Seite 87

99 88 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 15 Memmingen, 18. Juni Jahrgang Datum Inhalt Seite Bekanntmachung der Stadt Memmingen über den Aufstellungsbeschluss zum Erlass eines Bebauungsplanes für das Gebiet Allgäuer Straße Ost (Planungsgebiet 44) Bekanntmachung der Stadt Memmingen über den Aufhebungsbeschluss für den Bebauungsplan Woringer Straße Nord-Ost (Planungsgebiet 43.1) 91 Hinweis zum Satzungs- und Verordnungsblatt Nummer 14 vom 11. Juni 2010 Wegen eines technischen Defekts wurden die Seiten 82, 83 und 84 der Nummer 14 des Satzungs- und Verordnungsblattes der Stadt Memmingen vom 11. Juni 2010, das aus den Seiten 82 bis 87 besteht, zweifach gedruckt und zwischen die Seiten 84 und 85 nochmals eingefügt. Die Bezieher der gedruckten Ausgabe des Satzungs- und Verordnungsblattes erhalten zusammen mit dieser Nummer die Ausgabe Nummer 14 mit richtiger Seitenabfolge.

100 89 mm SVBl Nr. 15 vom 18. Juni 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Stadt Memmingen über den Aufstellungsbeschluss zum Erlass eines Bebauungsplanes für das Gebiet Allgäuer Straße Ost (Planungsgebiet 44) Vom 16. Juni 2010 Der Stadtrat hat am 10. Mai 2010 beschlossen, für das Gebiet "Allgäuer Straße Ost" (Planungsgebiet 44) einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bereich des neuen Planungsgebiets 44 ergibt sich aus dem dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügten Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 16. April 2010 der Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses ist. Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß 2 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2585). Memmingen 16. Juni 2010 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2010 S. 89

101 mm SVBl Nr. 15 vom 18. Juni Einfacher Bebauungsplan Nr. 44 Allgäuer Straße Ost Geltungsbereich Stadt Memmingen Stadtplanungsamt, Lageplan zur Bekanntmachung der Stadt Memmingen über den Ausstellungsbeschluss zum Erlass eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet Allgäuer Straße Ost (Planungsgebiet 44) vom 16. Juni 2010 (SVBl Seite 89)

102 91 mm SVBl Nr. 15 vom 18. Juni 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Stadt Memmingen über den Aufhebungsbeschluss für den Bebauungsplan Woringer Straße Nord-Ost (Planungsgebiet 43.1) Vom 16. Juni 2010 Der Stadtrat hat am 10. Mai 2010 beschlossen, den am 27. März 2009 in Kraft getretenen Bebauungsplan "Woringer Straße Nord-Ost" (Planungsgebiet 43.1) aufzuheben. Der Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes ergibt sich aus dem dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügten Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 21. Mai Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung 1 Absatz 8 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2585). Memmingen 16. Juni 2010 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2010 S. 91

103 mm SVBl Nr. 15 vom 18. Juni Einfacher Bebauungsplan Nr Woringer Straße Nord-Ost Geltungsbereich Stadt Memmingen Stadtplanungsamt, Lageplan zur Bekanntmachung der Stadt Memmingen über den Aufhebungsbeschluss eines einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet Woringer Straße Nord-Ost (Planungsgebiet 43.1) vom 16. Juni 2010 (SVBl Seite 91)

104 93 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 16 Memmingen, 25. Juni Jahrgang Datum Inhalt Seite Abstimmungsbekanntmachung der Stadt Memmingen zum Volksentscheid über den Nichtraucherschutz am 4. Juli Bekanntmachung der Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses für den Volksentscheid zum Nichtraucherschutz in der kreisfreien Stadt Memmingen am 4. Juli Wahlbekanntmachung für die Wahl des Oberbürgermeisters am 4. Juli Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses für die Wahl des Oberbürgermeisters am 4. Juli Bekanntmachung des Finanzamtes Memmingen über die Offenlegung der Ergebnisse der Nachschätzung nach Feldvergleich 101

105 94 mm SVBl Nr. 16 vom 25. Juni 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Abstimmungsbekanntmachung der Stadt Memmingen zum Volksentscheid über den Nichtraucherschutz am 4. Juli 2010 Vom 23. Juni Die Abstimmung dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. 2. Die Stadt Memmingen ist in 32 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 31. Mai 2010 bis 13. Juni 2010 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abzustimmen haben. 3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in der Sebastian-Lotzer-Realschule, Buxacher Straße 8, Memmingen zusammen. 4. Die Stimmberechtigten können nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. Abgestimmt wird mit einem amtlichen Stimmzettel, der den Stimmberechtigten bei Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt wird. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Auf dem Stimmzettel kann die stimmberechtigte Person durch ein Kreuz oder auf andere Weise in den hierfür vorgesehenen Kreisen kenntlich machen, ob sie dem Gesetzentwurf des Volksbegehrens Für echten Nichtraucherschutz! zustimmt ( Ja-Stimme ) oder ob sie diesen ablehnt und damit für die Beibehaltung der geltenden Regelungen zum Nichtraucherschutz stimmt ( Nein-Stimme ). Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens ist auf dem Stimmzettel abgedruckt. Den Gesetzentwurf des Volksbegehrens mit Erläuterungen (einschließlich Begründung der Antragsteller, Auffassung der Staatsregierung und des Landtags, geltende Regelungen zum Nichtraucherschutz) enthält die Bekanntmachung der Staatsregierung. Die Stimmberechtigten können die Bekanntmachung im Internet unter abrufen, mit den Briefwahlunterlagen oder gesondert bei der Gemeinde anfordern oder dort einsehen. Sie hängt außerdem in jedem Abstimmungsraum aus. Der Stimmzettel muss von der Wählerin / vom Wähler in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht mehr erkennbar ist.

106 mm SVBl Nr. 16 vom 25. Juni Die Abstimmungshandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist. 6. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Abstimmung a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsraum der auf dem Wahlschein bezeichneten kreisfreien Stadt, oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Stadt Memmingen auf Antrag folgende Unterlagen: - einen Stimmzettel, - einen Wahlumschlag, - einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, - ein Merkblatt für die Briefwahl, und - die Bekanntmachung der Staatsregierung zum Volksentscheid (falls angefordert). Diese Unterlagen werden von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft), die den Wahlschein erteilt hat, auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am 4. Juli 2010, 18:00 Uhr, eingeht. Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl. 7. Stimmberechtigte können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3, 108d Satz 1 des Strafgesetzbuches). Memmingen, 23. Juni 2010 STADT MEMMINGEN In Vertretung Börner Bürgermeister SVBl 2010 Seite 94

107 96 mm SVBl Nr. 16 vom 25. Juni 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses für den Volksentscheid zum Nichtraucherschutz in der kreisfreien Stadt Memmingen am 4. Juli 2010 Vom 10. Juni 2010 Die Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses gemäß Art. 78 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes (LWG) findet statt am Montag, 5. Juli 2010 um 17:00 Uhr im Rathaus, Beratungszimmer, 1.Stock, Memmingen. Der Abstimmungsausschuss verhandelt, berät, entscheidet und stellt das Ergebnis für die kreisfreie Stadt Memmingen in öffentlicher Sitzung fest. Der Zutritt zur Sitzung ist jedermann gestattet. Der Abstimmungsausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen der Wahlvorstände und fehlerhafte Zuordnungen gültiger abgegebener Stimmen zu berichtigen, sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Sollte eine weitere Sitzung notwendig werde, wird Ort und Zeitpunkt ebenfalls rechtzeitig öffentlich bekantgemacht. Memmingen, 10. Juni 2010 STADT MEMMINGEN Schuhmaier Abstimmungsleiter SVBl 2010 Seite 96

108 mm SVBl Nr. 16 vom 25. Juni Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Wahlbekanntmachung für die Wahl des Oberbürgermeisters am 4. Juli 2010 Vom 23. Juni Die Abstimmung dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden: 2.1 Im Abstimmungsraum: Die Stadt Memmingen ist in 32 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 13. Juni 2010 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger/Unionsbürgerinnen einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist Die Wahlbenachrichtigung ist bei Bürgermeisterwahlen aufzuheben, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird. 2.2 Durch Briefwahl: Wer durch Briefwahl wählen will, erhält von der Stadt Memmingen auf Antrag folgende Unterlagen: - Einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl, - einen Wahlumschlag für den Stimmzettel, - einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Wahlumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, - ein Merkblatt für die Briefwahl. Wer bereits einen Wahlschein besitzt, kann Stimmzettel und Briefwahlunterlagen auch nachträglich erhalten. Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

109 98 mm SVBl Nr. 16 vom 25. Juni Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in der Sebastian-Lotzer-Realschule, Buxacher Straße 8, Memmingen zusammen. 4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel: Gewählt wird mit einem amtlich hergestellten Stimmzettel. Er ist als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt. 4.1 Wahl des Bürgermeisters: Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf dem anschließend abgedruckten Stimmzettel ist erläutert, wie dieser zu kennzeichnen ist. 4.2 Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist. 5. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. 6. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs). Memmingen, 23. Juni 2010 STADT MEMMINGEN In Vertretung Börner Bürgermeister SVBl 2010 Seite 97

110 mm SVBl Nr. 16 vom 25. Juni MUSTER Auf dem Stimmzettel darf nur ein Bewerber oder eine Bewerberin angekreuzt werden. Stimmzettel zur Wahl des Oberbürgermeisters in Memmingen am 4. Juli 2010 Wahlvorschlag Nr. 1 Kennwort: Christlich-Soziale Union in Bayern e.v. (CSU) Knoll Claudia Dipl.-Ing. (FH), Landschaftsarchitektin, zweite Bürgermeisterin Wahlvorschlag Nr. 2 Kennwort: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Dr. jur. Holzinger Ivo Oberbürgermeister Wahlvorschlag Nr. 4 Kennwort: Bündnis 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) Neulist Annette Autorin, Stadtratsmitglied, Kreisrätin Wahlvorschlag Nr. 5 Kennwort: Freie Demokratische Partei (FDP) Schweiger Albert Immobilienkaufmann, Stadtratsmitglied Wahlvorschlag Nr. 6 Kennwort: Ökologisch Demokratische Partei (ödp) Dr.-Ing. Buchberger Dieter Dipl.-Wirtsch.-Ing., Professor, Stadtratsmitglied, Dickenreishausen Wahlvorschlag Nr. 7 Kennwort: Peter Stütz (PST) Stütz Peter M.Sc., Unternehmensberater

111 100 mm SVBl Nr. 16 vom 25. Juni 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses für die Wahl des Oberbürgermeisters am 4. Juli 2010 Vom 10. Juni 2010 Die Sitzung des Wahlausschusses gemäß 92 Abs. 1 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung zur Feststellung des Wahlergebnisses findet statt am Montag, 5. Juli 2010 um 17:10 Uhr im Rathaus, Beratungszimmer, 1.Stock, Memmingen. Der Zutritt zu dieser Sitzung ist jedermann gestattet (Art. 17 Abs. 1 und 2 des Gemeindeund Landkreiswahlgesetzes). Der Wahlausschuss kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner dies notwendig machen. Falls eine weitere Sitzung erforderlich wird, wird diese rechtzeitig öffentlich bekantgemacht. Memmingen, 10. Juni 2010 STADT MEMMINGEN Schuhmaier Wahlleiter SVBl 2010 Seite 100

112 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: mm SVBl Nr. 16 vom 25. Juni Bekanntmachung des Finanzamtes Memmingen über die Offenlegung der Ergebnisse der Nachschätzung nach Feldvergleich Die Ergebnisse der Nachschätzung und des Feldvergleichs 2009, Gemarkung Buxach, Stadt Memmingen, werden in der Zeit vom bis in den Diensträumen des FA Memmingen, Moltkestraße 1,2. Stock-Zimmer 557, offengelegt. Für die Einsichtnahme ist eine telefonische Terminabsprache unter oder 556 zweckmäßig. Offengelegt werden die Nachschätzungsurkarten und die Feldschätzungsbücher, in denen die Ergebnisse der Nachschätzung niedergelegt sind ( 2 BodScbätzOffVO). Die offen gelegten Schätzungsergebnisse werden den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke nicht gesondert bekanntgegeben ( 6 BodschätzDB). Gegen die geänderten Schätzungsergebnisse steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke als Rechtsbehelf der Einspruch zu ( 347 AO). Der Einspruch kann in der Zeit bis zum Ablauf des entweder schriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden. Mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Einspruch eingelegt ist ( 6 Abs. 1 BodSchätzOffVO). Memmingen, 22. Juni 2010 Stadt Memmingen Rechner SVBl 2010 Seite 100

113 102 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 17 Memmingen, 09. Juli Jahrgang Datum Inhalt Seite Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Oberbürgermeisters am 4. Juli Verordnung der Stadt Memmingen für das Städtische Stadion an der Bodenseestraße (Stadionverordnung StaV) Bekanntmachung zum Vollzug der Wassergesetze Ableiten von Grundwasser aus der Ortschaft Benningen zum Naturschutzgebiet und Natura-2000-Gebiet Benninger Ried und Zutageleiten des Grundwassers auf den Grundstücken Fl.Nrn. 354, 361 und 362 der Gemarkung Benningen zur Steuerung und Optimierung des Grundwasserhaushalts im Naturschutzgebiet und Natura-2000-Gebiet Benninger Ried Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen Lindau Mindelheim über die Kraftloserklärung einer Sparurkunde 110

114 103 mm SVBl Nr. 17 vom 09. Juli 2010 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Oberbürgermeisters am 4. Juli 2010 Vom 5. Juli 2010 Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 5. Juli 2010 folgendes Ergebnis der Wahl des Oberbürgermeisters festgestellt: 1. die Zahl der Stimmberechtigten: die Zahl der Personen, die gewählt haben: die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen: die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmen: 119 Dabei entfielen auf die einzelnen sich bewerbenden Personen: Ordnungszahl Nr. Kennwort des Wahlvorschlagsträgers 01 CSU 02 SPD 04 GRÜNE 05 FDP 06 ödp 07 PST Familienname, Vorname, akademische Grade, Beruf oder Stand, Anschrift Knoll, Claudia, Dipl.-Ing. (FH), Landschaftsarchitektin, Illerstraße 16, Memmingen Dr. jur. Holzinger, Ivo, Oberbürgermeister Bilgeristraße 15, Memmingen Neulist, Annette, Autorin, Maxgasse 5, Neu-Ulm Schweiger, Albert, Immobilienkaufmann, Haussmannstraße 4, Memmingen Dr.-Ing. Buchberger, Dieter, Dipl.-Wirtsch.-Ing., Professor, Unterer Prielweg 4, Memmingen Stütz, Peter, M.Sc., Unternehmensberater, Hermann-Löns-Weg 26, Berkheim gültige Stimmen Der Wahlausschuss hat festgestellt, dass Dr. Holzinger, Ivo mit gültigen Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat und damit zum Oberbürgermeister gewählt ist. Die gewählte Person hat das Amt wirksam angenommen. Memmingen, 5. Juli 2010 STADT MEMMINGEN Schuhmaier Wahlleiter SVBl 2010 Seite 103

115 mm SVBl Nr. 17 vom 09. Juli Der Stadtrat hat nachfolgende Verordnung beschlossen, die nach Ausfertigung hiermit bekanntgemacht wird: Verordnung der Stadt Memmingen für das Städtische Stadion an der Bodenseestraße (Stadionverordnung StaV) Vom 5. Juli 2010 Die Stadt Memmingen erlässt aufgrund des Artikels 23 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (Bayerische Rechtssammlung Gliederungsnummer I), zuletzt geändert durch 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) folgende Verordnung: 1 Geltungsbereich (1) 1 Diese Verordnung gilt für Veranstaltungen in der umfriedeten Versammlungsstätte Städtisches Stadion an der Bodenseestraße und den angeschlossenen Anlagen (Stadionanlage). 2 Sie gilt nicht für Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes. (2) 1 Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die in dem als Anlage beigefügten Langeplan (Maßstab 1:5000) gekennzeichneten Fläche. 2 Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung. 2 Aufenthalt (1) 1 In der Stadionanlage dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. 2 Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. (2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. (3) Für den Aufenthalt in der Stadionanlage an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt im Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen. 3 Eingangskontrolle (1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

116 105 mm SVBl Nr. 17 vom 09. Juli 2010 (2) 1 Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen, von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen oder von Tieren ein Sicherheitsrisiko darstellen. 2 Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Tiere und Gegenstände. (3) 1 Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. 2 Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. 3 Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. 4 Verhalten in der Stadionanlage (1) Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers ist Folge zu leisten. (3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen. (4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten. 5 Verbote (1) Den Besuchern der Stadionanlage ist das Mitführen von Tieren sowie folgender Gegenstände untersagt: 1. rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradikales und diskriminierendes Propagandamaterial; 2. Waffen jeder Art; 3. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können; 4. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen; 5. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; 6. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer; 7. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände, 8. Fackeln und andere Gegenstände zum Abbrennen bengalischen Feuers; 9. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist; 10. elektrisch, elektronisch oder mechanisch betriebene Lärminstrumente (zum Beispiel Pressluftfanfaren, Sirenen) und Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (zum Beispiel Megaphone); 11. alkoholische Getränke aller Art; 12. sonstige gefährliche Gegenstände (zum Beispiel Laser-Pointer).

117 mm SVBl Nr. 17 vom 09. Juli (2) Verboten ist den Besuchern weiterhin: 1. rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale oder diskriminierende Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren; 2. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen; 2. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.b. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten; 3. mit Gegenständen aller Art zu werfen; 4. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen; 5. bengalisches Feuer abzubrennen; 6. sonstige gefährliche Gegenstände (beispielsweise Laser-Pointer) zu verwenden; 7. ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen; 8. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben; 9. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen. 6 Ausnahmen, Anordnungen (1) Im Einzelfall kann die Stadt Memmingen aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. (2) Die Stadt Memmingen kann im Vollzug des Artikels 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, weitergehende Anordnungen für den Einzelfall erlassen. 7 Zuwiderhandlungen (1) Nach Artikel 23 Absatz 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz kann mit Geldbuße belegt werden, wer 1. sich entgegen 2 Absatz 1 Satz 1 ohne gültige Eintrittskarte oder sonstigen Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in der Stadionanlage aufhält; 2. entgegen 2 Absatz 1 Satz 2 seine Eintrittskarte oder sonstigen Nachweis der Aufenthaltsberechtigung nicht auf Verlangen vorweist; 3. entgegen 3 Absatz 2 einen anderen als den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einnimmt; 4. entgegen 4 Absatz 1 andere in der Stadionanlage schädigt oder gefährdet; 5. entgegen 4 Absatz 2 Anordnungen oder entgegen 4 Absatz 3 Anweisungen nicht Folge leistet; 6. entgegen 4 Absatz 3 Aufgänge, Abgänge oder Rettungswege nicht frei hält. 7. einem Verbot nach 5 zuwider handelt; 8. einer vollziehbaren Anordnung nach 6 Absatz 2 zuwider handelt.

118 107 mm SVBl Nr. 17 vom 09. Juli 2010 (2) Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus der Stadionanlage verwiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden. (3) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere über die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes, die bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schusswaffen, Hieb- oder Stichwaffen verbieten, bleiben unberührt. 8 Hausrecht 1 Das Hausrecht in der Stadionanlage übt neben der Stadt Memmingen für die Dauer einer Veranstaltung auch der jeweilige Veranstalter aus. 2 Darüber hinausgehende Regelungen hausrechtlicher Art bleiben durch diese Verordnung unberührt. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen in Kraft. Memmingen, 5. Juli 2010 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2010 Seite 104

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