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1 Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Holzhausen der Evangelisch-Luth. Kirchengemeinde Holzhausen und Holtrup an der Porta vom 28. Oktober 2009 und Verlängerungen vom 22. Mai 2013 und 07. September 2016 Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Holzhausen und Holtrup an der Porta vertreten durch das Presbyterium erlässt gemäß Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung VwO) vom 26. April 2001 und 10 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Friedhofswesenverordnung FWVO) vom 18. Dezember 2003 und 8 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 02. September 2009 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung 1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung des Friedhofs Holzhausen und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsträgerin werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen. (3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. (4) Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind. 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. (2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin. 1

2 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. (2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht 4 Nutzungsgebühren a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 15 Jahre) b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) 100,00 200,00 380,00 (2) Reihengemeinschaftsgrabstätten ohne Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin a) Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) 1.180,00 b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre) 1.070,00 (3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 360,00 b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 300,00 c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 12,00 d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 10,00 2

3 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 9,00 je Grab und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist auf Grundlage folgenden Kostenarten kalkuliert und festgesetzt: a. Rasenpflege und Unterhaltung b. Wasserversorgung Die Gebühren werden erhoben, von den Nutzungsberechtigen, deren Grabstätte: (1) Grundgebühren - vor dem 1. Oktober 1979 erworben sind; - zu den Bedingungen zur Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühren nach der Friedhofsgebührensatzung vom 27. September 1995 erworben oder verlängert worden sind. 6 Bestattungsgebühren a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt 80,00 b) Erdbestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 160,00 c) Erdbestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 380,00 d) Urnenbeisetzung 200,00 (2) Besondere Gebühren a) Benutzung der Kirche Möllbergen, Holtrup oder Holzhausen anlässlich der Trauerfeier 200,00 (1) Umbettung auf demselben Friedhof 7 Gebühren für Umbettungen a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt 100,00 b) Erdbestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 360,00 c) Erdbestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 1.020,00 d) Urnenbeisetzung 300,00 (2) Umbettung auf einen anderen Friedhof der Friedhofsträgerin (ohne Überführungskosten) a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt 100,00 b) Erdbestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 360,00 c) Erdbestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 1.020,00 d) Urnenbeisetzung 300,00 3

4 (3) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt 120,00 b) Erdbestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 220,00 c) Erdbestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 760,00 d) Urnenbeisetzung 240,00 (4) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt 80,00 b) Erdbestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 160,00 C c) Erdbestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 380,00 d) Urnenbeisetzung 200,00 8 Sonstige Gebühren (1) Genehmigung zur Errichtung eines stehenden Grabmales einschließlich der jährlichen Standsicherheitsprüfung (2) Genehmigung zur Errichtung eines liegenden Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage 40,00 20,00 (3) Genehmigung zur Zweitbeschriftung eines Grabmales 15,00 (4) Abräumen und Einebnen eines Grabes (soweit nicht durch die nutzungsberechtigte Person vorgenommen) (5) Entsorgung eines stehenden Grabmales (soweit nicht durch die nutzungsberechtigte Person vorgenommen) (6) Entsorgung eines liegenden Grabmales (soweit nicht durch die nutzungsberechtigte Person vorgenommen) (7) Entsorgung einer Grabeinfassung (soweit nicht durch die nutzungsberechtigte Person vorgenommen) (8) Zulassung von Gewerbetreibenden gem. 6 Abs. 1 Friedhofssatzung 50,00 20,00 10,00 15,00 50,00 (9) Überlassung eines Exemplares der Friedhofssatzung (Schutzgebühr) 2,50 (10) Ausstellung von sonstigen Urkunden / Bescheinigungen oder Umschreibungen des Nutzungsrechtes durch die Friedhofsverwaltung 10,00 (11) Rücknahme des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Nutzungszeit je Grab und Jahr 15,00 4

5 (12) Nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen werden nach Aufwand und Material abgerechnet. Eine geleistete Arbeitsstunde wird abgerechnet mit: 35,00 9 Öffentliche Bekanntmachung (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß 35 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 02. September In-Kraft-Treten (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß 36 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 02. September 2009 in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 16. März 2005 außer Kraft. Porta Westfalica, den 28. Oktober 2009, 22. Mai 2013 und 07. September 2016 Die Friedhofsträgerin gez. Schierbaum, Pfr. (Vorsitzender) gez. Kordes (Presbyter) gez. Kühme (Presbyter) Siegel 5

6 Kirchenaufsichtlich genehmigt. Bielefeld, 11. Juni 2010, 28. Juni 2013 und 27. Oktober 2016 Siegel Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt Az.: /02 Staatsaufsichtlich genehmigt Detmold, den 16. Juni 2010, 09.Juli 2013 und 04. November 2016 Vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Holzhausen und Holtrup für den Friedhof Holzhausen ist durch Anschlag an der der Bekanntmachungstafel auf dem Friedhof Holzhausen, Hackfeldstraße, Porta Westfalica bekannt gemacht. Gleichzeitig ist im Internet, unter der Internetseite auf den Anschlag hingewiesen worden. Porta Westfalica, den gez. Schierbaum, Pfr. 6

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