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1 F rie d h ofs gebü h re n s atzung Vom 4. Oktober 2016 für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Coesfeld an der Billerbecker Straße

2 Die Evangelische Kirchengemeinde Coesfeld vertreten durch das Presbyterium 2 erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. $ 49 der Verordnung ftir die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung - VwO) vom 26. April 2001 und $ 12 Abs. 1 Verordnung für das Friedhoßwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung s1 Gebührenpflicht 1. Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. 2.Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren ftir die beantragten Leistungen zu verlangen. 3. Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. 4. Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantra-. gung Abstand genommen, sind die Aufivendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind. $2 Gebührenschuldner l. Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtiee Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. 2. Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

3 a J $3 Fälligkeit der Gebühren 1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebijhrenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. 2.Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids f?illig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist. 3. Sofem die ftilligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern. 4. Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. $4 Nutzungsgebühren l. Namensplatte durch die a) b) Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) je Grab Urnenbeisetzung(Ruhezeit 30 Jahre) je Grab 2.000, ,00 2. a) b) Wahl grabstätten mit Nutzunssrecht Verlängerungsgebühr Erdbestattung, je Grab und Jahr Verlängerungsgebühr Urnengrab, je Grab und Jahr 45,00 40,00 $s Bestattungsgebühren 1. Gnrndgebühren a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an d) Umenbeisetzung 150,00 180,00 475,00 250,00

4 1. Umbettung auf demselben Friedhof 4 $6 Gebühren für Umbettungen a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab c) Umenbeisetzungen je Grab 510,00 r.420,00 470,00 2. Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab c) Urnenbeisetzungen je Grab 360, ,00 240,00 3. Einbettung bei Überführung von einen fremden Friedhof a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab c) Umenbeisetzungen je Grab 150,00 450,00 280,00 $7 Umwandlung von Reihen- und Wahlgrabstätten in Rasengrabstätten 1. Abräumen einer Grabstätte (inkl. Henichten und Aufbringen von Rollrasen) a) Pro Doppelgrab b) Pro Einzel bzw. Urnengrab 2. Aufbrineen von Rollrasen (bei abeeräumter Grabstäffe) a) Pro Grab / Erdbestattung b) Pro Umengrab 3. Lieferung und Einbringung einer Namensplatte 4. Verwaltungskosten 200,00 130,00 70,00 50,00 200,00 35,00 5. Unterhaltung Rasen pro Jahr a) Doppelgrab b) Einzelgrab c) Urnengrab 125,00 65,00 35,00

5 $8 öffentliche Bekanntmachung 1. Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Anderungen hierzu bedtirfen zu ihrer Gültigkeit der ö ffentlichen Bekanntmachung. 2. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß $ 35 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom se In-Kraft-Treten (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Anderungen treten gemäß $ 36 der Friedhoßsatzung der Kirchengemeinde vom 08. Januar 2008 in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebtihrensatzung vom 13. November 2012 außer Kraft. Coesfeld, den 4. Oktober 2016 Die Friedhoßträgerin Evangelische Kirchengemeinde Coesfeld Vorsitzende Presbl.terium {l lrs*u,1 -h/$/jh#.r;, PresbYer //

6 Für die $$ 4 - In Verbindung mit dem Beschluss des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Coesfeld vom 4. Oktober 2016 kirchenaufsichtlich genehmi gt. 8 (Gebührentarif) wird die Genehmigung befristet bis zum 30. November 2019 erteilt. D ie staats aufs ichtliche Genehmi gung ist aufgrund der Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 13. April Az.: erteilt. Bielefeld, 7. November rrlr.64 f,#=#-h_ ä i#t{iai ;+ -"U#mr"o Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt In Vertretung Martin Bock Az.:

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