Niederschrift. der Stadt Memmingen. über die. 6. Sitzung des I. Senats. - Finanz- und Wirtschaftsausschuss - am 04.November 2013

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1 Die im Internet veröffentlichte Niederschrift der Stadtratssitzung dient lediglich der Information. Einzig rechtsverbindlich ist das unterzeichnete und bei der Stadtverwaltung hinterlegte Original. Niederschrift der Stadt Memmingen über die 6. Sitzung des I. Senats - Finanz- und Wirtschaftsausschuss - am 04.November 2013 Sitzungsort: Sitzungssaal 2. OG Vorsitz: Oberbürgermeister Dr. Ivo Holzinger Schriftführerin: Angelika Zimmermann Geladene externe Sachverständige: Herr Stefan Handl von der Bayer. Informationsstelle gegen Extremismus und Herr Jochen Glaser von der Kriminalpolizeiinspektion Memmingen (zu TOP 5) Beginn: 16:00 Uhr Ende: 18:35 Uhr

2 Anwesend: Oberbürgermeister Dr. Holzinger Ivo Bürgermeister Börner Helmut Abt Alexander Beer Petra Courage Wolfgang Feldmeier Mechthild Häring Werner Heuß Albert Neukamm Gerhard Nieder Wolfgang (Stellvertreter) Schmölzing Maria (Stellvertreterin) Prof. Dr. Schwarz Josef (Stellvertreter) Schwarzer Norbert Steiger Corinna bis 18:00 Uhr bis 17:45 Uhr Abwesend: Gutermann Stefan Kästle Thomas Spitz Rolf Zettler Wolfgang entschuldigt entschuldigt entschuldigt entschuldigt

3 Tagesordnung 1. Neuerlass der Abfallgebührensatzung 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung 3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben 2012 Stadt und Stiftungen 4. Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper der Klasse II an Silvester und Neujahr 5. Antrag auf Errichtung einer Fachstelle gegen Rechtsextremismus (Antrag-Nr ) in nichtöffentlicher Sitzung XXX

4 Diese Niederschrift umfasst keine Wortbeiträge der Stadtratsmitglieder. Oberbürgermeister Dr. Holzinger begrüßt die anwesenden Stadtratsmitglieder und eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung unter dem und die Beschlussfähigkeit des I. Senats fest. Bei Sitzungsbeginn sind 14 Mitglieder des I. Senats anwesend und stimmberechtigt. Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis. Vor Eintritt in die Tagesordnung erhebt ein Stadtrat folgende Einwendungen gegen die Niederschrift vom zur letzten Sitzung des I. Senats vom : 1. Sein erster Redebeitrag zu Tagesordnungspunkt 2 (Erhöhung der Heimentgelte im Bürgerstift zum ) wurde im Protokoll auf Seite 224 wie folgt wiedergegeben: " Er möchte wissen, warum man jährlich 1,62 Mio. Euro abschreiben müsse, wenn das Haus in 50 Jahren abgeschrieben werden könne". Er habe hier nicht 1,62 Mio. Euro gesagt, sondern 1,02 Mio. Euro. 2. Ebenfalls auf Seite 224 steht im Protokoll "laut dem Heimleiter habe der Heimbeirat eine ausführliche Stellungnahme gemacht." Er habe daraufhin gebeten, diese Stellungnahme dem Protokoll beizufügen. Dies sei ihm auch versprochen worden. Es sei jedoch weder sein Bitte um Beifügung der Stellungnahme im Protokoll erfasst, noch die Stellungnahme dem Protokoll beigefügt worden. 3. Ein weiterer Redebeitrag von ihm sei auf Seite 226 des Protokolls wie folgt niedergeschrieben: "Der Stadtrat rechnet anhand des Beispiels seiner Mutter, die im Bürgerstift lebt, vor, wie wenig Geld den meisten Bewohnern noch zum Leben bleibt". Hier müsse es richtig heißen "anhand des Beispiels seines Vaters", denn dieser lebe im Bürgerstift. Oberbürgermeister Dr. Holzinger erklärt, die Niederschrift werde in diesen Punkten überprüft und ggf. entsprechend korrigiert bzw. ergänzt, die Stellungnahme des Heimbeirates wird nachträglich dem Protokoll vom beigefügt. Öffentliche Sitzung 1. Neuerlass der Abfallgebührensatzung Grund für den Erlass Der vorgeschlagene Neuerlass der Abfallgebührensatzung wird notwendig, weil die für die Jahre 2013 bis 2016 vorzunehmende neue Gebührenkalkulation zu niedrigeren Gebührensätzen führt, die in die Satzung aufzunehmen sind. Außerdem soll eine Grundgebühr für gewerblich genutzte Flächen eingeführt werden. Vorgesehene Systemänderungen der Abfallwirtschaft (städtische Restmüllgefäße, Vereinfachung der Sperrmüllentsorgung) wirken sich auch in der Gebührensatzung aus. Außerdem sind sprachliche Anpassungen an höherrangiges Recht (Abfallwirtschaftsgesetz) und die ebenfalls zu ändernde Abfallwirtschaftssatzung vorzunehmen. 3. Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage der Satzung sind Artikel 7 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und 5 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1 und Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes 2. Die Stadt wird hierbei im eigenen Wirkungskreis tätig. 1 Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 396), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 461).

5 3. Gebührenkalkulation Den ab 1. Januar 2014 vorgeschlagenen neuen Abfallgebühren liegt die Kalkulation der Stadtkämmerei gemäß Artikel 8 Absatz 6 des Kommunalabgabengesetzes zugrunde. Danach können bei der Gebührenbemessung die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums (2007 bis 2012) ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den umfangreichen Ausführungen der Stadtkämmerei, die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist. 4. Berechnungsbeispiele In Anlage 2 hat die Stadtkämmerei beispielhafte Berechnungen der neuen Abfallgebühren vorgenommen. 5. Einzelheiten der neuen Satzung Der Entwurf der neuen Abfallgebührensatzung ist als Anlage 3 beigefügt. Abgesehen von den neuen Gebührensätzen und den Regelungen über die Grundgebühr für gewerblich genutzte Flächen, ist die neue Satzung in Aufbau und Inhalt weitestgehend an die bisherige Satzung angeglichen, jedoch sprachlich an das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die ebenfalls zu ändernde Abfallwirtschaftssatzung angepasst. Nachfolgend werden die einzelnen Regelungen kurz erläutert und die Änderungen gegenüber der bisherigen Satzung dargestellt. a) 1 Gebührenerhebung Nach 1 erhebt die Stadt Memmingen für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren, wozu sie nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Abfallgesetzes verpflichtet ist. b) 2 Gebührenschuldner Schuldner einer Gebühr ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Voraussetzungen erfüllt, an die die Satzung die Entstehung der Gebührenschuld knüpft. Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass Gebührenschuldner der Benutzer der städtischen Abfallentsorgungseinrichtung ist. In Absatz 2 ist die Benutzereigenschaft hinsichtlich der einzelnen Abfallarten näher geregelt. Im Grundsatz gilt bei der Abfallentsorgung im Hol- und Bringsystem stets der Grundstückseigentümer als Benutzer, bei gewerblichen Siedlungsabfällen auch der Abfallerzeuger und der Abfallbesitzer. Gemäß der neueren Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft bei Wohnungs- oder Teileigentum, ist auch die Eigentümergemeinschaft selbst Gebührenschuldner. Bei der Selbstanlieferung der Abfälle ist neben dem Abfallerzeuger und Anlieferer auch der Abfallbesitzer und der Auftraggeber Benutzer. In Absatz 3 ist festgelegt, dass mehrere Benutzer Gesamtschuldner sind. Damit schuldet jeder Benutzer die gesamte Gebühr, die jedoch nur einmal erhoben werden kann. Außerdem ist geregelt, dass bei Wohnungs- oder Teileigentum der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung an den Verwalter gerichtet werden kann und zwar sowohl bei Gesamtschuldnerschaft als auch für die Eigentümergemeinschaft. c) 3 Gebührenmaßstab aa) Der Gebührenmaßstab ist mit dem Gebührensatz die Berechnungsgrundlage für die Gebührenschuld. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (Gesetzund Verordnungsblatt Seite 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 404).

6 Nach Artikel 7 Absatz 5 Nummer 5 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz und Artikel 8 Absatz 4 Kommunalabgabengesetz sind die Gebühren nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem der Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung oder das kommunale Eigentum benutzt; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange das rechtfertigen. Das diesen Bestimmungen zugrunde liegende Äquivalenzprinzip, das eine spezielle Erscheinungsform des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist, fordert, dass zwischen Leistung und Gebühren kein grobes Missverhältnis bestehen darf. Soweit der Umfang der Benutzung genau ermittelt werden kann, wie beispielsweise durch Verwiegung bei der Sperrmüllsammlung und bei der Selbstanlieferung von Abfällen, wird ein Wirklichkeitsmaßstab angewandt, der dem einzelnen Gebührenschuldner eine seiner tatsächlich beanspruchten Leistung entsprechende Gebühr abverlangt. In den Fällen, in denen jedoch eine genaue Messung der Leistung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Finanzaufwand möglich ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden. Dies trifft auf die Grundgebühren und die Leistungsgebühr im Hol- und Bringsystem zu. Der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entsprechen und darf insbesondere nicht willkürlich gewählt sein. Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts gestattet der Grundsatz der Typengerechtigkeit dem Normgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen. Bei den gewählten Grund- und Leistungsgebührenmaßstäben sind diese Voraussetzungen gewahrt. bb) Mit der Grundgebühr sollen durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehende verbrauchsunabhängige Betriebskosten (sogenannte Fixkosten) ganz oder teilweise abgegolten werden. Die Fixkosten sind in eine Kostenmasse für die Hausmüllentsorgung und eine Kostenmasse für die Entsorgung der gewerblichen Siedlungsabfälle aufgeteilt. Es ist anerkannt, dass sowohl die Bewohnerzahl als auch die gewerbliche Nutzfläche für die Bemessung der durch eine Grundgebühr umzulegenden Kosten bei der Abfallentsorgung typengerecht sind. Maßstab für die Berechnung der Grundgebühr der Hausmüllentsorgung ist wie bisher die Zahl der Bewohner auf dem Grundstück. Die Grundgebühr bei den gewerblichen Siedlungsabfällen wird nach Gebühreneinheiten berechnet, die sich aus der Zahl und Größe der aus den gewerblichen Nutzflächen ermittelten Gewerbeeinheiten ergeben. Die Begriffe der gewerblichen Nutzflächen und der Gewerbeeinheiten sind als 2 Absätze 7a und 7b im Entwurf der Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung enthalten und lauten: Gewerbliche Nutzflächen sind die Flächen innerhalb eines Gebäudes, die überwiegend gewerblichen, industriellen, freiberuflichen, öffentlichen, sozialen oder sonstigen vergleichbaren nicht zur privaten Lebensführung gehörenden Zwecken dienen. Gewerbeeinheiten sind die jeweils eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildenden gewerblichen Nutzflächen. Dabei bilden die demselben wirtschaftlichen Zweck dienenden gewerblichen Nutzflächen auch dann eine Gewerbeeinheit, wenn sie sich auf demselben Grundstück innerhalb verschiedener Gebäude befinden. Keine Gewerbeeinheit sind gewerbliche Nutzflächen innerhalb eines Privathaushalts, wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden und die gewerblichen Nutzflächen keinen eigenen Zugang haben (z.b. Versicherungsbüro im häuslichen Arbeits- oder Wohnzimmer).

7 Bei den Gebühreneinheiten ist eine Staffelung nach den Nutzflächen vorgesehen, die berücksichtigt, dass die mit der Grundgebühr abzudeckenden Leistungen der Abfallentsorgung mit der Größe der gewerblichen Nutzflächen nicht linear steigen. Einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab entsprechend wird nicht nach der Art der gewerblichen oder sonstigen - nicht der privaten Lebensführung dienenden - Nutzung unterschieden, wie bei der Personengrundgebühr nicht nach Lebensalter, Konsumverhalten, Umweltbewusstsein usw. differenziert wird. cc) Die Leistungsgebühr bemisst sich nach dem nach der Abfallwirtschaftssatzung auf dem Grundstück vorzuhaltenden Restmüllbehältervolumen. d) 4 Gebührensatz Der Gebührensatz, der als rechnerische Größe in Form eines Euro-Betrages festgesetzt wird, ist ein Multiplikator für den Gebührenmaßstab; das Produkt ergibt die konkrete Gebührenschuld. Die einzelnen Gebührensätze sind in den Absätzen 1 bis 8 enthalten und ihre Höhe in der Darstellung der Kämmerei erläutert (siehe Anlage 1). Mit der vorgesehenen Umstellung auf städtische Restmüllbehälter wird eine Gebühr für den Fall eingeführt, dass umzutauschende oder erstmals ausgegebene Behälter nicht vom Grundstückseigentümer oder Gewerbetreibenden bei der Stadt abgeholt, sondern ihm geliefert werden. Die erstmalige Auslieferung der städtischen Behälter anlässlich der Systemumstellung ist jedoch gebührenfrei. e) 5 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit der Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Gebührensatzung die Leistungspflicht knüpft. Dies muss sich daher aus der Satzung ergeben, weil sonst die Gebührenschuld nicht entstehen kann. Der Zeitpunkt, in dem die Gebührenschuld entsteht, ist insbesondere für die Bestimmung der Person des Gebührenpflichtigen und den Ablauf der Festsetzungsverjährung von Bedeutung. f) 6 Fälligkeit der Gebührenschuld Die Fälligkeit bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die entstandene Gebührenschuld konkret erfüllt werden muss. Die Fälligkeit ist insbesondere maßgeblich für das Anfallen von Säumniszuschlägen, die Vollstreckung und den Beginn der Zahlungsverjährungsfrist. Nach Absatz 1 ist der Vierteljahresbetrag der Gebühren der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids. Soweit keine Änderungen eintreten, wird in den Gebührenbescheiden gemäß Artikel 12 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz bestimmt, dass die Gebührenhöhe und die Zahlungstermine auch für künftige Zeitabschnitte gelten. Mit Ausnahme der Gebühren für die Grüngutsammlung, bei der die Fälligkeit einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids eintritt, werden die übrigen Gebühren mit ihrer Entstehung fällig. g) 7 Aufgabenübertragung In der Vorschrift wird wie bisher von der Möglichkeit nach Artikel 7 Absatz 5 Nr. 6 Bayerisches Abfallgesetz Gebrauch gemacht, bei der Sperrmüllsammlung und der Selbstanlieferung der Abfälle einen zuverlässigen Dritten mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Gebührenabrechnung, der Ausfertigung und Versendung der Gebührenbescheide und der Entgegennahme der Gebühr zu beauftragen.

8 6. Inkrafttreten Die neue Abfallgebührensatzung soll zusammen mit den wesentlichen Teilen der neuen Abfallwirtschaftssatzung zum 1. Januar 2014 in Kraft treten. Nachdem die Umstellung auf städtische Restmüllgefäße erst zum 1. Oktober 2014 erfolgen soll, werden auch Umtausch und Erstgestellung bei Lieferung zum angeschlossenen Grundstück erst ab diesem Zeitpunkt gebührenpflichtig. Es wird darauf hingewiesen, dass wesentlicher Bestandteil der Vorlage zu diesem Tagesordnungspunkt die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen sind. In der Folge wird auf die einzelnen Schwerpunkte bei der Änderung der Müllgebühren (Anlage 1) eingegangen. Oberbürgermeister Dr. Holzinger ergänzt, der II. Senat habe in der letzten Sitzung am den Empfehlungsbeschluss an das Plenum zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung gefasst. Auf dieser Basis soll nun im I. Senat der Entwurf der neuen Abfallgebührensatzung besprochen und dem Plenum zur Beschlussfassung empfohlen werden. Es handle sich hier um eine Teilumstellung des bisherigen Systems, die eine deutliche Entlastung für die Bürger bedeute. Im Vorfeld seien auch die IHK und die Handwerkskammer über die Änderungen informiert worden. Der I. Senat beschließt: Dem Stadtrat wird der Beschluss der der Vorlage vom als Anlage 3 im Entwurf beigefügten Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Memmingen (Abfallgebührensatzung - AGS) empfohlen. Stimmverhältnis: 14 ja / 0 nein

9 Anlage 1 zur Stadtratsvorlage vom Neufassung der Abfallgebührensatzung Änderung der Müllgebühren Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Memmingen (Abfallentsorgungsgebührensatzung AGS) und der Satzung zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in der Stadt Memmingen (Abfallwirtschaftssatzung-AWS) ab Anlage: Berechnungsbeispiele I. Mit Beschluss des Stadtrates vom waren die Müllgebühren ab um durchschnittlich rd. 11 % beim Hausmüll gesenkt worden. Beim Gewerbemüll ergab sich eine Reduzierung um rd. 9 %. Zum damaligen Zeitpunkt wurden die Entsorgungskosten mit durchschnittlich 235 je Tonne angesetzt. Aus den nachfolgenden Gründen ergibt sich die Notwendigkeit einer Neukalkulation: Die Stadt Memmingen ist seit Juli 1997 Mitglied des Zweckverbandes Thermische Abfallverwertung Donautal (TAD) in Ulm. Dem Zweckverband gehören außerdem die Stadt Ulm und die Landkreise Alb-Donau-Kreis, Heidenheim und Sigmaringen an. Der Zweckverband erhebt zur Deckung der nicht durch sonstige Erträge gedeckten Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern eine Umlage. Wegen der hohen Fixkosten, die bei rd. 90 % liegen (auf die Abschreibung und die Verzinsung entfallen rd. 50 %), können die Aufwendungen bei verringerten Anlieferungsmengen nicht entsprechend reduziert werden. Dem Zweckverband erschien aus diesem Grund eine Verteilung der Fixkosten über eine rein mengenorientierte Umlage nicht sachgerecht. Seit dem erfolgt die Umlage der Kosten je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl und der Anlieferungsmenge. Diese Änderung wirkt sich für Memmingen zunehmend positiv aus. Mittlerweile sind auch Teile der für die Errichtung der Anlage aufgenommenen Darlehen getilgt. Aufgrund der laufenden Optimierung der Anlagentechnik konnte die Durchsatzmenge unter Beibehaltung der hervorragenden Abgaswerte erhöht werden. Dies alles hat zur Folge, dass sich die Kosten je Tonne reduziert haben. In der aktuellen Kalkulation werden die Kosten (einschließlich der Umschlag- und Transportkosten) mit 170 je Tonne angesetzt. Ferner ergeben sich bei verschiedenen weiteren Positionen Kosteneinsparungen (z. B. Wegfall der Miete für die Biomüllgefäße, günstigerer Verarbeitungspreis für Biomüll, höhere Vermarktungserlöse für Elektronikschrott, Erlöse für das Aufstellen von Altkleidercontainern). Auf der anderen Seite ergeben sich bei verschiedenen Positionen Kostensteigerungen gegenüber der letzten Kalkulation. Beispielhaft seien die Personalkosten genannt. Die aktuelle Kalkulation umfasst entsprechend den gesetzlichen Vorgaben den Zeitraum von 2013 bis Für die Jahre 2007 bis 2012 erfolgt eine Nachkalkulation aufgrund der Rechnungsergebnisse. Aus dieser Zeit kann dem neuen Kalkulationszeitraum ein Betrag in Höhe von rd. 1,8 Mio. Euro gutgebracht werden. Weitere können aus den vorhandenen Rücklagen entnommen werden. Das vorhandene Gefäßvolumen von Hausmüll und hausmüllähnlichem Gewerbemüll hat sich seit der letzten Gebührenkalkulation geringfügig von l (= Hausmüll l und Gewerbemüll l) auf nunmehr l (= Hausmüll l und Gewerbemüll l) reduziert. Ursächlich hierfür ist die vorgesehene Einführung weiterer Mülltonnengrößen. Mit der jetzt vorgeschlagenen Gebührenermäßigung beim Haus- und Gewerbemüll werden die Bürger und Gewerbetreibenden um rd pro Jahr entlastet. Die Auswirkungen im Einzelnen können der Anlage entnommen werden. Mit der nachfolgenden Kalkulation wird die Basis geschaffen, um in den nächsten Jahren weiterhin stabile Müllgebühren zu gewährleisten. Folgende weitere Änderungen sind im Rahmen der Neukalkulation vorgesehen: Einführung einer Grundgebühr für gewerbliche oder zu sonstigen Zwecken genutzte Flächen Die Kosten bei der Abfallentsorgung werden im Rahmen der Kalkulation fixen und variablen Kostenbereichen zugeordnet. Bei den fixen Kosten handelt es sich im Wesentlichen um Vorhaltekosten (z. B. für Müllheizkraftwerk, Umladestation, Wertstoffentsorgung) und Nachsorgekosten (Altdeponien), die unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung

10 Anlage 1 zur Stadtratsvorlage vom Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung anfallen. Die variablen Kosten setzen sich aus den Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung zusammen. So handelt es sich dabei z. B. um die Kosten für die Restmüll-, Biomüll- und Wertstoffentsorgung. Bei den Privathaushalten werden die fixen Kosten auf die Einwohnerzahl ( Personengebühr ) und die variablen Kosten auf das zu entsorgende Volumen umgelegt ( Litergebühr ). Beim Gewerbe (= andere Herkunftsbereiche als private Haushalte, z. B. Industrie, Handel, Verwaltungen, Behörden, Freiberufler, Schulen, Vereine, Kirchen ) mussten die anteiligen Fixkosten bei den letzten Kalkulationen in die Volumengebühr eingerechnet werden. Dadurch ist diese Gebühr verhältnismäßig hoch (derzeit 2,40 je Liter beim Gewerbe gegenüber 1,02 je Liter beim Hausmüll). Deshalb entsorgen die Gewerbebetriebe mit hohem Müllaufkommen ihre Abfälle vielfach über private Entsorgungsbetriebe und haben bei der Stadt Memmingen oft keine oder nur eine Alibitonne mit 80 Litern angemeldet. Auch werden vielfach die Abfälle von kleineren Anfallstellen über den Hausmüll entsorgt. Die Gewerbetriebe beteiligen sich damit nur unwesentlich an den entstehenden Fixkosten. Um eine gerechtere Kostenverteilung zu erreichen, soll eine von jedem Gewerbetreibenden zu zahlende Grundgebühr auf der Basis der Nutzfläche eingeführt werden. Diese Vorgehensweise ist rechtlich zulässig und entspricht der gängigen Praxis in anderen Kommunen. Folgende Staffelung der Gebühreneinheiten ist vorgesehen: Gewerbliche Nutzfläche bis 400 qm gewerbliche Nutzfläche bis qm je weitere qm gewerbliche Nutzfläche ab qm je weitere qm gewerbliche Nutzfläche ab qm je weitere qm gewerbliche Nutzfläche 1 Gebühreneinheit 2 Gebühreneinheiten 1 zusätzliche Gebühreneinheit 1 zusätzliche Gebühreneinheit 1 zusätzliche Gebühreneinheit Für die Grundgebühreneinheiten ist grundsätzlich der jeweilige Grundstückseigentümer zahlungspflichtig. Auf Antrag kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft auch der Nutzer veranlagt werden. Eine Gebühreneinheit beträgt laut Kalkulation 57 pro Jahr und wird damit für keinen Gewerbebetrieb zu einer Überforderung führen. Durch die Einführung der Grundgebühr kann die Volumengebühr beim Gewerbe deutlich reduziert und in gleicher Höhe wie bei Privathaushalten festgelegt werden. Auf die Behandlung der Angelegenheit in der Sitzung des I. Senates am wird hingewiesen. Beschaffung der Restmüllgefäße durch die Stadt Memmingen und Einführung der 60-Liter- Restmülltonne, des 770-Liter-Restmüllcontainers und der elektronischen Gebührenmarke Damit das vorgehaltene Restmüllvolumen noch besser an den Bedarf angepasst werden kann, soll zusätzlich zu den bisherigen Restmüllbehältergrößen mit 80, 120, 240 und Liter zukünftig auch eine 60 Liter Restmülltonne und ein 770 Liter Restmüllcontainer angeboten werden. Folgende weitere Änderung ist beabsichtigt: Bisher waren die Restmüllgefäße im Eigentum der Bürger. Zukünftig sollen die Restmüllgefäße ebenso wie die Biomüllgefäße von der Stadt zur Verfügung gestellt werden. Ein wesentlicher Vorteil dieser Verfahrensweise ist, dass ein Gefäßwechsel und die Einführung der 60 Liter-Restmülltonne für den Bürger problemlos möglich sind und darüber hinaus ein gleichbleibender Qualitätsstandard der Müllgefäße gewährleistet werden kann. Ferner besteht bei den Liter-Restmüllcontainern aus sicherheitsrelevanten Gründen (fehlende Kindersicherung am Schiebedeckel bei einem Großteil des Containerbestands) ein dringender Handlungsbedarf. Um eine bessere Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der erfolgten An- und Abmeldungen der zu leerenden Gefäße zu erhalten, sollen diese mit einer elektronischen Gebührenmarke versehen werden. Durch die zusätzlichen kleineren Müllgefäßgrößen und die Bereitstellung der Restmüllgefäße durch die Stadt Memmingen wird von einer Volumenreduzierung bei den Haushalten von 5 % ausgegangen

11 Anlage 1 zur Stadtratsvorlage vom Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung Die Änderungen bei den Müllgefäßen sollen wegen des Umstellungsaufwands zum in Kraft treten. Änderung des Sperrmüllsystems Zum wurde das jetzige Sperrmüllsystem eingeführt. Jeder Privathaushalt kann einmal im Kalenderjahr für 13 einen Berechtigungsschein für die einmalige Entsorgung von bis zu 200 kg Sperrmüll erwerben. Bei Mengen über 200 kg beträgt die Gebühr je zusätzlichem Kilogramm Sperrmüll 0,27. Bei einer angelieferten Menge unter 200 kg erfolgt keine Gutschrift. Dies führt öfter zu Unverständnis beim Anlieferer. Insgesamt ist das bisherige System durch die Prüfung für die Berechtigungsscheine mit einem außerordentlich hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Um das Sperrmüllsystem bürgerfreundlicher zu gestalten und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren soll das System der Berechtigungsscheine abgeschafft werden. Ab dem sollen alle Sperrmüllabfälle zu einer subventionierten Gebühr von 130 /t bzw. 0,13 /kg angenommen werden. In Zukunft erfolgt die Abrechnung nach der tatsächlich angelieferten Menge. Da in der Vergangenheit vielfach pro Berechtigungsschein geringere oder höhere Mengen als 200 kg angeliefert wurden, kann die Umstellung je nach Einzelfall zu geringeren oder höheren Gebühren für den Gebührenpflichtigen führen. Durch das geänderte Abrechnungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Sperrmüllanlieferungen zunehmen wird. Aufgrund der bürgerfreundlichen Öffnungszeiten mit 44 Wochenstunden und der optimierten Annahme- und Wiegemöglichkeiten beim Wertstoff- und Problemmüllzentrum ist dies gut umsetzbar. Auch für Vereine oder ähnliche Organisationen (z. B. Kirchen) ist diese vergünstigte Sperrmüllanlieferung zukünftig möglich. Die Abholung des Sperrmülls für pauschal 24 (bis zu 15 Minuten Ladezeit) soll auch weiterhin angeboten werden. II. Gebührenkalkulation Die beigefügte Kalkulationsaufstellung enthält die veranschlagten Kosten für die Jahre 2013 bis Die neuen Abfallgebühren stellen sich demnach wie folgt dar: Voraussichtliche Gesamtkosten im Zeitraum : Voraussichtliches Defizit im Zeitraum : (unter Berücksichtigung der Überschüsse aus den Vorjahren und der Rücklagenentnahme in Höhe von ) Von dem Gesamtdefizit entfallen auf 1. Selbstanlieferer von thermisch zu behandelnden Abfällen (Umladestation) Hierzu zählen insbesondere die anteiligen Kosten für die Umladestation und die Kosten für den Transport und die Entsorgung des angelieferten Restmülls Voraussichtliche Tonnage 2013 bis 2016: t Ergibt eine Gebühr von: (gerundet) Selbstanlieferer von Grüngut und Gartenabfällen (Umladestation) Diese Gebühr gilt für Direktanlieferungen an die Umladestation. Anlieferungen in haushaltsüblichen Mengen an die Grüngutsammelstelle bleiben für private Haushaltungen gebührenfrei ,70 /10 kg 3. Restmüllabfuhr Hausmüll und Gewerbe (variable Kosten) im Kalkulationszeitraum

12 Anlage 1 zur Stadtratsvorlage vom Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung Hierzu zählen teilweise die Entsorgungskosten und die Kosten für die Wertstoffentsorgung (z. B. Zuschüsse an die Verbände für Wertstoffsammlungen). Gesamtbetrag der vorhandenen Liter nach der angemeldeten Gefäßanzahl: im Kalkulationszeitraum l ( l/jahr) Ergibt eine Gebühr pro Liter: : l = 0,96 /l/jährlich 4. Restmüllabfuhr Hausmüll und Gewerbe (fixe Kosten) im Kalkulationszeitraum insgesamt Hierzu zählen u. a. die Vorhaltekosten für die Müllentsorgung und die Kosten für die Rekultivierung und Nachsorge früherer Deponien Kostenanteil Hausmüll Im Hausmüllbereich sind für jedes Jahr Personen anzurechnen. Ergibt eine Gebühr pro Person im Kalkulationszeitraum: : = Kostenanteil Gewerbemüll Entsprechend der Staffelung bei der Nutzfläche ergeben sich für jedes Jahr Gewerbegrundgebühreinheiten: Ergibt eine Gebühr pro Gewerbegrundgebühreinheit im Kalkulationszeitraum: : = 5. Zusätzliche Biotonne Kalkulation Entsorgungsgebühr Die Umrechnung auf Liter ergibt bei einem Verhältnis von 1 Tonne = 4 cbm (basierend auf der Bayerischen Abfallbilanz) für organische Abfälle des Haushaltes einschließlich der Grünabfälle folgenden Wert: 50,00 : 4 : = 0,0125 /Liter Gebühren: Bei jeweils 26 Abfuhren pro Jahr ergeben sich folgende Jahresgebühren: 0,0125 x 26 = 0,325 /Liter/Jahr zuzüglich Bereitstellungskosten (Mittelwert aus 80 Liter Tonne und 120 Liter Tonne): 0,0300 /Liter/Jahr zuzüglich Entleerungskosten 0,2600 /Liter (Durchschnitt aus 80-Liter-Tonne und 120-Liter-Tonne) davon 50 % 25,20 /Person/jährlich (gerundet) ,00 /Einheit/jährlich (gerundet) 0,325 /Liter/Jahr 0,030 /Liter/Jahr 0,13 /Liter/Jahr 0,48 /Liter/Jahr 0,04 /Liter/Monat) (unverändert gegenüber dem bisherigen Betrag) 6. Müllsäcke Bei Zugrundelegung von Entsorgungskosten (einschl. Transportkosten) in Höhe von 125 /t Restmüll und einem durchschnittlichen Füllgewicht von 10 kg ergibt sich ein Betrag in Höhe von rd. 1,25 /Stück. Für die Mülleinsammlung, die Beschaffung und Lagerung des Müllsacks und den Verkauf werden 2,25 angesetzt. Der Preis für einen Müllsack beträgt somit 3,50 7. Sperrmüllentsorgung Auf die obigen Ausführungen zur Sperrmüllentsorgung wird Bezug genommen.

13 Anlage 1 zur Stadtratsvorlage vom Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung Die aktuellen Beträge belaufen sich auf: a) Für die Entsorgung je kg 0,13 b) Für den Transport der nach Buchst. a) zugelassenen Menge bei einer Ladezeit bis 15 Min. 24,00 c) Für Ladezeiten über 15 Min. je angefangene Minute 1,60 Erhöhungsgebühr bei Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle Der Gebührensatz für die Entsorgung erhöht sich um je angefangene 25 kg oder je angefangene 100 l. Beginnt die Abfuhr außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder in öffentlichen Grünanlagen, erhöht sich die Gebühr nach Satz 1 je Abfuhr um 8. Gebührensätze für die Abfallentsorgung bei Selbstanlieferung Es ergeben sich folgende Beträge für a) Die Beseitigung der gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle zur Beseitigung, die nicht thermisch behandelt werden können (z. B. Mineralwolle), je Tonne b) Für die Entsorgung von Bauschutt, Bodenaushub und Straßenaufbruch je Tonne c) Für die Entsorgung von Abfällen mit festgebundenen Asbestfasern je Tonne d) Für die Entsorgung von Abfällen mit schwach gebundenen Asbestfasern je Tonne 25,00 160,00 140,00 (unverändert) 28,00 (unverändert) 140,00 (unverändert) 165,00 (unverändert) III. Zusammenfassung der Gebührensätze 1. Garten- und Grünabfälle aus privaten Haushaltungen (bei der Grüngutsammelstelle) aus anderen Herkunftsbereichen (bei der Umladestation Memmingen) bisherige Gebühr gebührenfrei neue Gebühr gebührenfrei Differenz in Differenz in % 2,00 /10 kg 0,70 /10 kg./. 1,30./. 65,00 2. Die Gebühr für die Abfallentsorgung aus privaten Haushalten beträgt bei wöchentlicher Abfuhr der Abfallbehältnisse somit: a) Je Liter auf dem angeschlossenen Grundstück bereitgehaltene Behälterkapazität bisherige Gebühr neue Gebühr 1,02 /Jahr 0,96 /Jahr 0,085 /Monat 0,08 /Monat b) Je Bewohner des angeschlossenen Grundstückes bisherige Gebühr neue Gebühr 32,16 /Jahr 2,68 /Monat 25,20 /Jahr 2,10 /Monat 3. Die Gebühr für die Abfallentsorgung des an die Hausmüllabfuhr angeschlossenen Gewerbebetriebes beträgt bei wöchentlicher Abfuhr der Abfallbehältnisse: a) Je Liter auf dem angeschlossenen Grundstück bereitgehaltene Behälterkapazität bisherige Gebühr neue Gebühr./. 0,06./. 0,005./. 6,96./. 0,58./. 5,88./. 21,64-5 -

14 Anlage 1 zur Stadtratsvorlage vom Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung 2,40 /Jahr 0,20 /Monat b) Je Grundgebühreneinheit 0,96 /Jahr 0,08 /Monat bisherige Gebühr neue Gebühr - 57,00 /Jahr 4,75 /Monat 4. Zusätzliche Biotonne Je Liter auf dem angeschlossenen Grundstück zusätzlich bereitgehaltener Biotonne bisherige Gebühr 0,48 /Jahr 0,04 /Monat neue Gebühr (unverändert) 0,48 /Jahr 0,04 /Monat 1,44 0,12 57,00 4, /. 60,00 5. Müllsäcke bisherige Gebühr neue Gebühr 4,00 3,50./. 0,50./. 12,50 6. Die Gebühr für die Abfallentsorgung bei Selbstanlieferung an die jeweils dafür zugelassenen Einrichtungen beträgt für a) Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle je kg bisherige Gebühr neue Gebühr 289,00 169,00./.120,00./. 41,52 b) Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung, die nicht thermisch behandelt werden je Kilogramm bisherige Gebühr neue Gebühr (unverändert) 140,00 140, c) Bauschutt, Bodenaushub, Straßenaufbruch je Kilogramm bisherige Gebühr neue Gebühr (unverändert) 28,00 28, d) Abfälle mit festgebundenen Asbestfasern je Kilogramm bisherige Gebühr neue Gebühr (unverändert) 140,00 140, e) Abfälle mit schwach gebundenen Asbestfasern je Kilogramm bisherige Gebühr neue Gebühr (unverändert) 165,00 165, Neu neu Sperrmüllabfuhr bisherige Gebühr neue Gebühr Differenz in Differenz in % a) für den Erwerb eines Berechtigungsscheines zur Entsorgung haushaltsüblicher Mengen bis 200 kg je Berechtigungsschein 13,00 entfällt./.13,00 entfällt b) für die Entsorgung der 200 kg übersteigenden Menge und bei der Entsorgung ohne Berechtigungsschein je angefangenes kg (bisher) bzw. Entsorgung von Sperrmüll je angefangenes kg (neu) 0, ,13./. 0,27 0,13 entfällt entfällt c) für den Transport der nach Buchst. a) zugelassenen Menge bei einer Ladezeit bis 15 Min. 24,00 24, d) für Ladezeiten über 15 Min. je angefangene Minute 1,60 1,

15 Anlage 1 zur Stadtratsvorlage vom Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung Memmingen, 27. August Stadtkämmerei - Hindemit IV. Verteiler: Herrn Oberbürgermeister vorab zur Kenntnis Ref. 6 zur Vorbereitung für die Sitzung am (I. Senat) und am (Plenum) Amt 61 z. K. Amt 20 - WV - 7 -

16 Berechnungsbeispiele: Hausmüll Literpreis neu: 0,96 jährlich <<<<< Literpreis alt: 1,02 jährlich <<<<< Person.Geb.neu: 25,20 jährlich <<<<< Person.Geb.alt: 32,16 jährlich <<<<< neu: bisher: in in % Personen 1 Liter 60 82,80 113,76 Basis 80 Liter -30,96-27,22 Personen 2 Liter ,00 145,92 Basis 80 Liter -37,92-25,99 Personen 3 Liter ,20 178,08 Basis 80 Liter -44,88-25,20 Personen 4 Liter ,60 210,24-32,64-15,53 Personen 1 Liter ,40 154,56-14,16-9,16 Personen 2 Liter ,60 186,72-21,12-11,31 Personen 4 Liter ,00 251,04-35,04-13,96 Personen 6 Liter ,40 315,36-48,96-15,53 Personen 4 Liter ,20 373,44-42,24-11,31 Personen 8 Liter ,00 502,08-70,08-13,96 Personen 12 Liter ,80 630,72-97,92-15,53 Personen 36 Liter , ,76-316,56-13,89 Liter Geb.alt: 2,40 jährlich <<<<< Liter Geb.neu: 0,96 jährlich <<<<< Grundgebühreinheit: 57,00 jährlich <<<<< Grundgebühreinheit Grundgebühreinheit Grundgebühreinheit Grundgebühreinheit Gewerbemüll Ermäßigung Ermäßigung neu: bisher: in in % 1 Liter ,80 192,00-58,20-30,31 2 Liter ,20 288,00-58,80-20,42 3 Liter ,40 576,00-174,60-30,31 4 Liter , , ,00-51,36 Anlage 2 zur Stadtratsvorlage vom Neufassung der Abfallgebührensatzung Basis für die Grundgebühreinheit ist die tatsächliche Nutzfläche. Eine Abhängigkeit zwischen der Behältergröße und der Nutzfläche besteht nicht.

17 Entwurf Anlage 3 Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Memmingen (Abfallgebührensatzung - AGS) Vom Aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und 5 des Bayerischen Abfallwirtschafts-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (Gesetz- und Verord-nungsblatt Seite 396 Bayerische Rechtssammlung U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (Gesetzund Verordnungsblatt Seite 461) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 4. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 264 Bayerische Rechts-sammlung I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 404) erlässt die Stadt Memmingen nachfolgende Satzung: 1 Gebührenerhebung Die Stadt Memmingen erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung (Abfallentsorgungseinrichtung) Gebühren. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt benutzt. (2) (3) 1 Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem sowie der Erstgestellung und dem Austausch von Abfallbehältern gilt der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte der an die Abfallentsorgung der Stadt angeschlossenen Grundstücke, bei Wohnungs- oder Teileigentum auch die Eigentümergemeinschaft als Benutzer; bei der Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle im Bring- und Holsystem gelten auch die Abfallerzeuger und die Abfallbesitzer als Benutzer. 2 Bei Verwendung von Abfallsäcken ist der Erwerber, bei der Garten- und Grünabfallsammlung und bei Selbstanlieferung von Abfällen ist der Abfallerzeuger, der Abfallbesitzer, der Auftraggeber und der Anlieferer Benutzer. 3 Beim Sperrmülltransport ist der Abfallerzeuger, der Abfallbesitzer und der Auftraggeber Benutzer. 4 Die Abfallentsorgung der Stadt benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle die Stadt entsorgt. 5 Bei Entsorgung eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers im Sinne von 20 Absatz 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz ist der letzte Halter und der letzte Besitzer Benutzer. 1 Mehrere Benutzer sind Gesamtschuldner. 2 Dies gilt insbesondere für Wohnungs- oder Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. 3 Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungs- oder Teileigentumsverwalter, gerichtet werden. 3 Gebührenmaßstab (1) Für die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung im Holsystem nach 10 Absatz 2 Abfallwirtschaftssatzung sowie im Bringsystem nach 10 Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 und 2 Abfallwirtschaftssatzung werden Grundgebühren und Leistungsgebühren erhoben. (2) Die Grundgebühr für die an die Abfallentsorgungseinrichtung im Hol- und Bringsystem angeschlossenen Grundstücke bemisst sich bei

18 a) Abfällen aus privaten Haushaltungen (Haushaltsgrundgebühr) nach der Zahl der Bewohner, b) gewerblichen Siedlungsabfällen (Gewerbegrundgebühr) nach der aus Zahl und Größe der Gewerbeeinheiten ermittelten Zahl der Gebühreneinheiten. (3) (4) 1 Die Zahl der Gebühreneinheiten (GE) beträgt je Gewerbeeinheit auf dem angeschlossenen Grundstück 1. bis 400 Quadratmeter 1 GE, 2. bis Quadratmeter 2 GE, 3. bis Quadratmeter 3 GE, 4. bis Quadratmeter 4 GE, 5. bis Quadratmeter 5 GE, 6. bis Quadratmeter 6 GE, 7. über Quadratmeter je angefangene weitere Quadratmeter 1 zusätzliche GE, 8. über Quadratmeter je angefangene weitere Quadratmeter 1 zusätzliche GE. 2 Die der Ermittlung der Gebühreneinheiten zugrunde liegenden gewerblichen Nutzflächen und Gewerbeeinheiten ergeben sich aus den vom Gebührenschuldner aufgrund seiner Mitteilungsund Auskunftspflicht nach 7 Abfallwirtschaftssatzung gemachten glaubhaften Angaben. 3 Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungs- und Auskunftspflichten nicht oder unvollständig nach, kann die Stadt die anzusetzenden gewerblichen Nutzflächen und Gewerbeeinheiten schätzen. 1 Die Leistungsgebühr für die an die Abfallentsorgungseinrichtung im Holsystem angeschlossenen Grundstücke bemisst sich nach Art und Nennvolumen der bereitgehaltenen Abfallbehälter gemessen in Litern sowie der Abfuhrhäufigkeit gemessen in Wochen. (5) Die Gebühr für Abfallsäcke bemisst sich nach Zahl und Größe der Säcke gemessen in Litern. (6) Die Gebühr für die Erstgestellung und den Austausch von Abfallbehältern richtet sich nach Zahl und Größe des Abfallbehälters und dem Ort der Übergabe. (7) 1 Die Gebühr für die Sperrmüllsammlung bemisst sich nach der Menge gemessen in Kilogramm. 2 Beim Sperrmülltransport bemisst sich die Gebühr nach der Ladezeit gemessen in Minuten. (8) Die Gebühr der Garten- und Grünabfallsammlung bemisst sich nach Herkunft, Sammelstelle und Menge gemessen in Kilogramm. (9) Die Gebühr der Selbstanlieferung von Abfällen bemisst sich nach Art und Menge gemessen in Kilogramm. (10) 1 Bei Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle ( 2 Absatz 2 Satz 4) bemisst sich die Gebühr nach der Menge gemessen in Kilogramm oder Liter und dem Anfallort gemessen nach der Anzahl der Abfuhren. 2 Bei Entsorgung eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers im Sinne von 20 Absatz 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl. 4 Gebührensatz (1) Die Haushaltsgrundgebühr ( 3 Absatz 2 Buchstabe a) beträgt je Bewohner des angeschlossenen Grundstücks a) jährlich 25,20 Euro, b) monatlich 2,10 Euro. (2) Die Gewerbegrundgebühr ( 3 Absatz 2 Buchstabe b) beträgt je Gebühreneinheit a) jährlich 57,00 Euro,

19 b) monatlich 4,75 Euro. (3) Die Leistungsgebühr ( 3 Absatz 4) beträgt 1. je 1 Liter Nennvolumen der auf dem angeschlossenen Grundstück bereitgehaltenen Restmüllbehälter bei Abfuhr des Restmülls und des Biomülls im wöchentlichen Wechsel a) jährlich 0,96 Euro, b) monatlich 0,08 Euro. 2. je 1 Liter Nennvolumen einer zusätzlichen Biotonne nach 12 Absatz 2 Satz 3 Abfallwirtschaftssatzung bei zweiwöchentlicher Abfuhr des Biomülls a) jährlich 0,48 Euro, b) monatlich 0,04 Euro. (4) Die Gebühr für den Erwerb eines Abfallsackes beträgt je Stück mit 60 Liter Füllraum 3,50 Euro. (5) Die Gebühr für die Sperrmüllsammlung beträgt 1. für die Entsorgung des Sperrmülls je angefangenes Kilogramm 0,13 Euro, 2. für den Transport des Sperrmülls a) bei einer Ladezeit bis 15 Minuten 24,00 Euro, b) je weitere Minute Ladezeit 1,60 Euro. (6) Die Gebühr der Garten- und Grünabfallsammlung beträgt 1. bei Übergabe aus privaten Haushaltungen an der Grüngutsammelstelle gebührenfrei, 2. bei Übergabe aus anderen Herkunftsbereichen an der Umladestation oder an einer anderen von der Stadt zugelassen Einrichtung je angefangene 10 Kilogramm 0,70 Euro. (7) 1 Die Gebühren für die Abfallentsorgung bei Selbstanlieferung an den jeweils dafür von der Stadt zugelassenen Einrichtungen betragen für 1. thermisch zu behandelnde Abfälle je Kilogramm 2. nicht thermisch zu behandelnde Abfälle je Kilogramm 3. Abfälle mit festgebundenen Asbestfasern je Kilogramm 4. Abfälle mit schwach gebundenen Asbestfasern je Kilogramm 5. unbelasteter Ziegel- und Betonbauschutt, Bodenaushub, bitumengebundener Straßenaufbruch je Kilogramm 6. Biomüll je Kilogramm 169,00 Euro, 140,00 Euro, 140,00 Euro, 165,00 Euro, 28,00 Euro, 80,00 Euro. 2 Bei Teilmengen wird eine der Teilmenge entsprechende Gebühr erhoben. (8) Die Gebühr für die Erstgestellung und den Austausch von Abfallbehältern beträgt

20 1. bei Übergabe an einem von der Stadt benannten Ort gebührenfrei, 2. bei Übergabe auf dem angeschlossenen Grundstück a) für Abfallbehälter bis 240 Liter Nennvolumen je Stück bei gleichzeitiger Übergabe weiterer Behälter je weiteres Stück bis 240 Liter Nennvolumen 15,00 Euro, 5,00 Euro, b) für Abfallbehälter ab 770 Liter Nennvolumen je Stück 50,00 Euro. (9) 1 Die Gebühr für die Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle beträgt je angefangene 25 Kilogramm oder je angefangene 100 Liter 25 Euro. 2 Wird der Abfall von Anfallstellen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder aus öffentlichen Grünanlagen abgefahren, erhöht sich die Gebühr nach Satz 1 um 160 Euro je Abfuhr. 3 Für die Entsorgung eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers im Sinne von 20 Absatz 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz beträgt die Gebühr je Kraftfahrzeug oder Anhänger 200 Euro. (1) (2) 5 Entstehen der Gebührenschuld 1 Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem entsteht die Gebührenschuld der Grundund Leistungsgebühren erstmals mit Inkrafttreten dieser Satzung, für später hinzukommende Schuldner erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Kalendermonats, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats; angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Umstände für die Berechnung der Grund- oder Leistungsgebühren ändern. 3 Für nachweislich länger als 6 Kalendermonate ungenutzte Gewerbeeinheiten entsteht ab Beginn des 7. Kalendermonats für jeden weiteren Kalendermonat des Nutzungsausfalls keine Gebührenschuld. 1 Beim Erwerb von Abfallsäcken entsteht die Gebührenschuld mit dem Erwerb. 2 Bei der Erstgestellung und beim Austausch von Abfallbehältern entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe. (3) Bei der Sperrmüllsammlung entsteht die Gebührenschuld für die Sperrmüllentsorgung mit der Übergabe, für den Sperrmülltransport für Ladezeiten bis 15 Minuten mit Zugang des Abholungsauftrags bei der Stadt oder ihrem Beauftragten und für weitere Ladezeiten mit der Verladung des Sperrmülls. (4) Bei der Garten- und Grünabfallsammlung und bei Selbstanlieferung der Abfälle entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe. (5) Bei Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle und bei Entsorgung von Kraftfahrzeugen und Anhängern im Sinne von 15 Absatz 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz entsteht die Gebührenschuld mit der Abfuhr. 6 Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebühren nach 4 Absatz 1 sind jeweils mit den auf das laufende Kalendervierteljahr entfallenden Beträgen fällig am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember jeden Jahres, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids. (2) Bei der Garten- und Grünabfallsammlung und bei Selbstanlieferung der Abfälle werden die Gebühren einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig. (3) Die nach 5 Absatz 2, 3 und 5 entstehenden Gebühren werden mit der Entstehung fällig.

21 7 Aufgabenübertragung Gemäß Artikel 7 Absatz 5 Nr. 6 Bayerisches Abfallgesetz kann die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Gebührenabrechnung, der Ausfertigung und Versendung der Gebührenbescheide und der Entgegennahme der Gebühr in den Fällen der Sperrmüllsammlungen, der Garten- und Grünabfallsammlung und der Selbstanlieferung Abfällen von einem damit beauftragten zuverlässigen Dritten wahrgenommen werden. (1) 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Satzung tritt vorbehaltlich des Absatzes zwei 2 am 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Memmingen (Abfallentsorgungsgebührensatzung - AGS) vom 20. Juni 2007 (Satzung- und Verordnungsblatt Seite 85), geändert durch Satzung vom 22. Juli 2008 (Satzungs- und Verordnungsblatt Seite 129) außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt 4 Absatz 8 am 1. Oktober 2014 in Kraft. Memmingen, STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister

22 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung 1. Grund für den Erlass der Änderungssatzung Die Kostenentwicklung seit der letzten Änderung der Friedhofsgebührensatzung zum 1. Januar 2012 erfordert es, zum 1. Januar 2014 eine Gebührenanpassung vorzunehmen. 7. Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Änderungssatzung ist Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes 3. Die Stadt wird hierbei im eigenen Wirkungskreis tätig. 8. Einzelheiten der Gebührenanpassung Die Einzelheiten der notwendigen Gebührenanpassung ergeben sich aus der umfangreichen Vorlage der Stadtkämmerei vom 6. September 2013, die als Anlage 2 beigefügt ist. Darin sind auch die jeweiligen alten und neuen Gebührensätze gegenübergestellt. 9. Änderungssatzung Der Text der Änderungssatzung ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt. 10. Inkrafttreten Die Gebührenanpassungen sollen nach Artikel 3 des Satzungsentwurfs am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die Anordnung der Neubekanntmachung (Artikel 2 des Satzungsentwurfs) tritt bereits am Tage nach der Bekanntmachung der Änderungssatzung im Satzungs- und Verordnungsblatt in Kraft. Anschließend wird schwerpunktmäßig auf die in der Anlage 2 ausgeführten Änderungen eingegangen. Der I. Senat beschließt: Dem Stadtrat wird der Beschluss der der Vorlage vom 28. Oktober 2013 als Anlage 1 im Entwurf beigefügten Zweiten Satzung der Stadt Memmingen zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung empfohlen. Stimmverhältnis: 14 ja / 0 nein 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (Gesetzund Verordnungsblatt Seite 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 404).

23 Anlage 1 Entwurf Satzung der Stadt Memmingen zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung Vom Aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 264 Bayerische Rechtssammlung Gliederungsnummer I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (Gesetzund Verordnungsblatt Seite 404), erlässt die Stadt Memmingen folgende Satzung: Artikel 1 Satzungsänderungen Die Satzung der Stadt Memmingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und sonstigen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung -FGS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2011 (Satzungs- und Verordnungsblatt Seite 126) wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Bestattungsgebühren betragen je Bestattungsfall a) für die Aufbahrung in der Leichenzelle, die Dekoration der Leichenzelle, die Abhaltung einer Trauerfeier in der Aussegnungshalle, die Herstellung es Grabes mit anschließender dortiger Erdbestattung - in einem Erwachsenengrab (Personen über 12 Jahre) 960 EUR, - in einem Kindergrab (Personen bis 12 Jahre) 440 EUR, b) für die Aufbahrung in der Leichenzelle, die Dekoration der Leichenzelle in den Leichenhallen der Friedhöfe Amendingen, Buxach, Steinheim, Volkratshofen, Herstellung des Grabes und anschließender dortiger Erdbestattung - in einem Erwachsenengrab (Personen über 12 Jahre) 770 EUR, - in einem Kindergrab (Personen bis 12 Jahre) 290 EUR, c) für die Tieferlegung einer Leiche in einem Wahlgrab 140 EUR, d) für die Aufbahrung in der Leichenzelle und die Dekoration der Leichenzelle bei anschließender Überführung e) für die Abhaltung einer Trauerfeier im Waldfriedhof - in der Aussegnungshalle - im Nebenraum der Aussegnungshalle f) für die Orgelbenutzung in der Aussegnungshalle des Waldfriedhofs 195 EUR, 280 EUR, 140 EUR, 30 EUR,

24 g) für die Benutzung der Musikanlage einschließlich Tonträger 35 EUR, h) für die Benutzung des Sektionsraumes je Fall - zur Sektion 275 EUR, - zur rituellen Waschung 85 EUR, i) für die Benutzung der Kühlzelle je Tag 35 EUR, j) für die Beförderung von Kränzen (Gebinden) je angefangene 10 Stück k) für die Herstellung eines Grabes zur Beisetzung einer Urne mit anschließender Beisetzung l) für die Bestattung einer Urne in einer Urnennische einer Urnenwand m) für die Bestattung einer Urne im Urnengemeinschaftsgrab im Waldfriedhof 9 EUR, 160 EUR, 140 EUR, 160 EUR Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: (2) Die Grabplatzgebühren der Einzelgräber zur Erdbestattung betragen 1. im Waldfriedhof a) bei Wahlgräbern mit einer Ruhezeit von 6 Jahren 8 Jahren 10 Jahren 12 Jahren Kinder Kinder Kinder Erwachsene A-Gräber 243 EUR 324 EUR 405 EUR 486 EUR, A-Gräber rückwärts 147 EUR 196 EUR 245 EUR 294 EUR, B-Gräber 189 EUR 252 EUR 315 EUR 378 EUR, C-Gräber 141 EUR 188 EUR 235 EUR 282 EUR, D-Gräber 129 EUR 172 EUR 215 EUR 258 EUR, Kindergräber 69 EUR 92 EUR 115 EUR. b) bei Reihengräbern mit einer Ruhezeit von 12 Jahren 138 EUR, 2. im Friedhof Amendingen a) für Erwachsenengräber (Personen über 12 Jahre) mit einer Ruhezeit von 18 Jahren b) für Kindergräber (Personen bis 12 Jahre) mit einer Ruhezeit von 12 Jahren 3. in den Friedhöfen Buxach, Steinheim und Volkratshofen a) für Erwachsenengräber (Personen über 12 Jahre) mit einer Ruhezeit von 25 Jahren b) für Kindergräber (Personen bis 12 Jahre) mit einer Ruhezeit von 15 Jahren 387 EUR, 138 EUR, 537,50 EUR, 172,50 EUR. (3) Die Grabplatzgebühren zur Urnenbestattung betragen 1. im Waldfriedhof bei einer Ruhezeit von 12 Jahren a) für Urnengräber 168 EUR, b) für Urnenrasengräber 300 EUR,

25 c) für Urnennischen in einer Urnenwand 294 EUR, d) für einen Bestattungsplatz im Urnengemeinschaftsgrab 132 EUR, e) für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Wahlgrab nach 14 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung A-Gräber A-Gräber rückwärts B-Gräber C-Gräber D-Gräber 2. in den Friedhöfen Amendingen, Buxach, Steinheim und Volkratshofen bei einer Ruhezeit von 12 Jahren 486 EUR, 294 EUR, 378 EUR, 282 EUR, 258 EUR. a) für Urnengräber 168 EUR, b) für Urnenrasengräber 300 EUR, c) für Urnennischen in einer Urnenwand 294 EUR, d) für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Wahlgrab nach 14 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung 3. 5 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 168 EUR. (2) 1 Die Friedhofsunterhaltsgebühren betragen a) bei einem Wahlgrab (Wahlgrab zur Erdbestattung, Urnengrab, Urnenrasengrab, Urnennische) für jedes Jahr der Ruhezeit und jedes Verlängerungsjahr eines Grabrechts b) bei einem Reihengrab und einem Bestattungsplatz im Urnengemeinschaftsgrab für jedes Jahr der Ruhezeit c) bei einem Kindergrab für jedes Jahr der Ruhezeit und jedes Verlängerungsjahr eines Grabrechts 27,00 EUR, 27,00 EUR, 12,50 EUR Absätze 2 und 3 erhalten folgenden Fassung: (2) Die Ausgrabungsgebühren betragen a) bei Ausgrabungen aus Erdbestattungsgräbern 1. für das Öffnen und Schließen des Grabes 500 EUR, 2. für die Aushebung von Leichen oder Leichenteilen - aus Erwachsenengräbern (Personen über 12 Jahre) -- vor Ablauf der Ruhezeit EUR, -- nach Ablauf der Ruhezeit 500 EUR, - aus Kindergräbern (Personen bis 12 Jahre) -- vor Ablauf der Ruhezeit 430 EUR, -- nach Ablauf der Ruhezeit 270 EUR, b) bei Ausgrabungen von Urnen für das Öffnen und Schließen des Grabes und die Aushebung der Urne c) für das Öffnen und Verschließen von Urnennischen und die Entnahme der Urne 150 EUR, 110 EUR.

26 (3) Die Wiederbestattungsgebühren betragen bei der Wiederbestattung a) von Leichen oder Leichenteilen 500 EUR, b) einer Urne in einem Grab 150 EUR, c) einer Urne in einer Urnennische 110 EUR. 5. In 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte 160 EUR durch die Worte 180 EUR ersetzt. 6. In 8 werden die Worte 100 EUR durch die Worte 120 EUR ersetzt. Artikel 2 Neubekanntmachung Die Satzung der Stadt Memmingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und sonstigen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung -FGS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2011 (Satzungs- und Verordnungsblatt Seite 126) ist in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung im Satzung im Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen neu bekannt zu machen. Artikel 3 Inkrafttreten 1 Diese Satzung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Abweichend hiervon tritt Artikel 2 am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung im Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen in Kraft. Memmingen, STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister

27 Anlage 2 zur Stadtratsvorlage vom Änderung der Friedhofsgebührensatzung Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Bestattungsgebührensatzung) Vorlage für die Sitzungen des I. Senates (Empfehlung) am und des Plenums am I. Trotz der Erhöhung der Friedhofsgebühren zum besteht beim Haushaltsunterabschnitt "Bestattungswesen" weiterhin ein hohes Defizit. Laut der Jahresrechnung betrug dieses im Jahr 2012 rd und war daher annähernd so hoch wie zum Zeitpunkt der letzten Kalkulation (2010: ). In diesem Betrag sind die kalkulatorischen Kosten ( ) enthalten. Eine Anhebung der Friedhofsgebühren lässt sich daher nicht umgehen, zumal der Fehlbetrag in den folgenden Jahren sonst weiter steigen würde. Im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz) ist auf die Kostendeckung der Gebühren zu achten. Gravierend wirkt sich auf die Einnahmen aus, dass anstelle von Erdbestattungen zunehmend Urnenbestattungen vorgenommen werden. Hinzu kommt, dass die Auflassung von Erdgräbern im Waldfriedhof deutlich zunimmt (durchschnittlich 110 Gräber/Jahr). Ursache hierfür ist, dass vielfach Grabstellen früher als in der Vergangenheit üblich aufgegeben werden. Eine weitere Ursache für den Fehlbetrag ist die Erhöhung der Personalkosten bei den Tariflich Beschäftigten. Die Gehälter sind seit 2011 um 6,3 % gestiegen (zuletzt zum um 1,4 %). Die entstandenen Personalkosten wurden um die zwischenzeitlich beendeten drei Altersteilzeitfälle bereinigt. Die Sachkosten haben sich entsprechend den üblichen Preissteigerungen entwickelt. Kosteneinsparungen in nennenswertem Umfang sind nicht möglich, da der Pflegeaufwand der Friedhöfe trotz rückläufiger Belegungen unverändert bleibt. Die Bestattungsfälle seit der letzten Kalkulation stellen sich wie folgt dar: Bestattungsfälle insgesamt: Waldfriedhof und städtische 2008: Außenfriedhöfe 2009: 2010: 2011: 2012: Bei der Kalkulation der Gebühren wurden die Kosten für den alten Friedhof in Höhe von rd und für den Judenfriedhof in Höhe von 3.500# ausgegliedert. Die Ausgliederung der genannten Friedhöfe resultiert daraus, dass die Friedhöfe teilweise als Parkanlagen genutzt werden. Die Kosten für den Teil des Waldfriedhofes, in dem sich die Kriegsgräber befinden, in Höhe von rd # wurden bei der Kalkulation nicht berücksichtigt, da für den Unterhalt der Kriegsgräber Zuschüsse vom Land gewährt werden. Ferner wurden die Kosten für die Grabpflege aufgrund von privatrechtlichen Vereinbarungen in Höhe von rd # nicht in Ansatz gebracht. Die Ausgliederung für die genannten Bereiche verringert die (bereinigten) Gesamtkosten im Jahr 2012 von # um # auf ) Bestattungsgebühren ( 3 der Friedhofsgebührensatzung) Für die Kalkulation der Bestattungsgebühren wurden die Kosten der Grabherstellung: der Aussegnungshalle: gesamt: , , ,00 zugrunde gelegt, wobei alle Kosten auf der Basis 2012 ermittelt wurden. Folgende Gebührenanpassungen werden vorgeschlagen: 1

28 Anlage 2 zur Stadtratsvorlage vom Änderung der Friedhofsgebührensatzung Erdbestattung Waldfriedhof Erwachsene Kinder bis 12 Jahre 920,00 440,00 960,00 440, weißer Engel 130,00 130, Tieferlegung zusätzlich Bestattung Außenfriedhöfe Erwachsene Kinder bis 12 Jahre Gesamt 130,00 140, ,00 770, ,00 290,00 unwesentlich Mit der Erdbestattungsgebühr im Waldfriedhof sind folgende Leistungen abgedeckt: a) die Herstellung (Aushebung, Schließung und Erdabfuhr) eines Grabes bis 1,80 m Tiefe b) die Aufbahrung in der Leichenzelle und die Dekoration der Leichenzelle c) Vorhaltung der Aussegnungshalle im Waldfriedhof für die Dauer einer Erdbestattung Soweit eine in der Pauschalgebühr enthaltene Einzelleistung in vollem Umfang nicht in Anspruch genommen wird, wird die Pauschalgebühr um die entsprechende Einzelgebühr reduziert. Unter Einrechnung der erhöhten Bestattungsgebühren besteht noch eine Deckungslücke von rd ( #./ # ), die durch die folgenden Einzelgebühren ausgeglichen wird. Einzelgebühren: bisherige neue Gebühr Gebühr ( ) ( ) Anzahl der Fälle bisherige neue Anzahl Gesamt- Gebühr Gebühr der Einnahmen ( ) ( ) Fälle ( ) Gesamt- Einnahmen ( ) a) Abhaltung einer Trauerfeier in der Aussegnungshalle des Waldfriedhofes Abhaltung einer Trauerfeier im Nebenraum 290,00 150,00 280,00 140, b) Leichenzelle Aufbahrung einschl. Dekoration der Leichenhalle mit Dienstleistungen 190,00 195, c) Kranztransport je angefangene 10 Stück 8,00 9, d) Benutzung der Orgel 29,00 30, e) Benutzung der Musikanlage (einschl. Tonträger) 33,00 35, f) Sektionsraumbenutzung/ Bestattungsfall zur rituellen Waschung 270,00 84,00 275,00 85, g) Kühlzelle/Tag 30,00 35,

29 Anlage 2 zur Stadtratsvorlage vom Änderung der Friedhofsgebührensatzung h) Urnenbestattung in einem Erdgrab 140,00 160, i) Urnenbestattung in der Urnennische der Urnenwand 100,00 140, j) Urnengemeinschaftsgrab 140,00 160, Gesamt: ) Grabplatzgebühren ( 4 der Friedhofsgebührensatzung) Gesamtkosten: ,00 (ohne Kriegsgräber, AF, Judenfriedhof)./ , ,00 (Bestattungskosten) (Kosten Unterhalt Waldfriedhof und Außenfriedhöfe)./ ,00 (Abzug wegen öffentlicher Grünanlagenfunktion) ,00 Bei der letzten Kalkulation wurden die kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und Zinsen für das Anlagevermögen) in Höhe von nicht in Ansatz gebracht. Im Hinblick auf die rückläufige Anzahl von Grabbelegungen und den damit verbundenen Einnahmenausfall ist der Betrag für das öffentliche Interesse an der Nutzung der Friedhofsanlage als öffentliche Grünanlage zu erhöhen. Aus diesem Grund wird ein höherer Betrag als die kalkulatorischen Kosten ( ) in Abzug gebracht. Ferner wird von der Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages abgesehen. Waldfriedhof Erwachsene (Ruhefrist 12 Jahre) bisherige Gebühr ( ) neue Gebühr ( ) Anzahl der Fälle Gesamteinnahmen ( ) a) Wahlgräber A-Grab A-Grab, rückw. B-Grab C-Grab D-Grab b) Reihengräber c) Urnengemeinschaftsgrab d) weißer Engel e) Urnengräber f) Urnenrasengräber g) Urnennische in der Urnenwand Gesamt: Kinder Kinder bis 2 Jahre Kinder von 2-6 Jahren Kinder von 6-12 Jahren Ruhefristen 6 Jahre 8 Jahre 10 Jahre neue Gebühren, alte Gebühren in Klammern 69 (66 ) 92 (88 ) 115 (110 ) (wie Reihengrab, 138 zu 12 Jahren anteilig) 3

30 Anlage 2 zur Stadtratsvorlage vom Änderung der Friedhofsgebührensatzung Friedhof Amendingen Erwachsene Ruhefristen 12 Jahre 15 Jahre 18 Jahre neue Gebühren, alte Gebühren in Klammern 387 (360 ) (wie D-Grab Waldfriedhof 258 zu 12 Jahren anteilig) 25 Jahre Kinder bis 12 Jahre 138 (132 ) wie Reihengrab Friedhof Buxach, Steinheim und Volkratshofen Ruhefristen 12 Jahre 15 Jahre 18 Jahre 25 Jahre neue Gebühren, alte Gebühren in Klammern Erwachsene 537,50 (500 ) (wie D-Grab Waldfriedhof 258 zu 12 Jahren anteilig) Kinder 172,50 (165 ) (wie Reihengrab WF 138 zu 12 J. ant.) Bei Beisetzung einer Urne in einem Urnengrab (einschließlich Urnennische) gelten für alle Außenfriedhöfe die gleichen Beträge wie beim Waldfriedhof. Für die Außenfriedhöfe ergeben sich Jahreseinnahmen von durchschnittlich Nach Abzug der Einnahmen aus den Grabplatzgebühren verbleibt noch ein ungedeckter Aufwand von rd # ( / # ). Der Fehlbetrag wird durch die folgenden Gebührenanpassungen ausgeglichen: 3.) Friedhofunterhaltsgebühren ( 5 der Gebührensatzung) Bei den Kosten des Friedhofunterhaltes sind insbesondere die Lohnkosten (im Jahr 2012 rd # ) gravierend. Die Friedhofunterhaltsgebühren für die Ruhezeit von 12 Jahren (bei Personen bis 12 Jahre anteilig entsprechend der Ruhezeit) sollen folgendermaßen erhöht werden: alle Grabkategorien (Personen ab 12 Jahre) bisherige Gebühr ( ) 294,00 neue Gebühr ( ) 324,00 Anzahl der Fälle 716 Gesamtgebühren ( ) Kindergrab (Personen bis 12 Jahre) weißer Engel Gesamt: 120,00 36,00 125,00 unwesentlich 36,00 unwesentlich 0 4

31 Anlage 2 zur Stadtratsvorlage vom Änderung der Friedhofsgebührensatzung 4.) Gebühren für die Fundamente ( 7 der Gebührensatzung) bisherige Gebühr ( ) neue Gebühr ( ) Anzahl der Fälle Gesamteinnahmen ( ) Einzelgrab 160,00 180, Mehrfachgrab vielfache Gebühr für die entsprechende Anzahl von Einzelgräbern 5.) Gebühren für eine Nischenplatte zur Abdeckung einer Urnennische in der Urnenwand ( 8 der Gebührensatzung) Nischenplatte bisherige neue Gebühr Gebühr ( ) ( ) 100,00 120,00 Anzahl Gesamtgebühren der Fälle ( ) ) Gebühren für die Ausgrabung/Wiederbestattung ( 6 der Gebührensatzung) bisherige Gebühr ( ) neue Gebühr ( ) 1. a) b) Öffnen und Schließen des bisherigen Grabes bei Wiederbestattung in einem neuen Grab zusätzlich 470,00 470,00 500,00 500,00 2. Aushebung von a) Kindern bis 12 Jahre Gebeine Leichen b) Erwachsenen Gebeine Leichen 250,00 410,00 470,00 930,00 270,00 430,00 500, ,00 3. a) b) Öffnen und Schließen von Urnengräbern bei Wiederbestattung in einem neuen Grab zusätzlich 140,00 140,00 150,00 150,00 4. a) b) Öffnen und Verschließen von Urnennischen bei Wiederbestattung in einer neuen Urnennische zusätzlich 100,00 110,00 100,00 110,00 Aufgrund der geringen Fallzahl ist diese Gebühr für die Gesamteinnahmen unbedeutend. Für die Grabmalgenehmigungen können Beträge in Höhe von rd vereinnahmt werden. Hinzu kommen noch Mieteinnahmen im Bereich des Friedhofes in Höhe von rd Darstellung der Kosten für einen durchschnittlichen Bestattungsfall eines Erwachsenen im Waldfriedhof Memmingen bisherige Gebühr neue Gebühr 1. Bestattung Die Bestattung beinhaltet a) Grabherstellung b) Aufbahrung in der Leichenzelle und die Dekoration der Leichenzelle c) Abhaltung einer Trauerfeier in der Aussegnungshalle 2. Grabplatzgebühr C-Grab, 12 Jahre 3. Friedhofunterhaltsgebühr, 12 Jahre 920,00 960,00 264,00 282,00 294,00 324,00 5

32 Anlage 2 zur Stadtratsvorlage vom Änderung der Friedhofsgebührensatzung 4. Orgelbenutzung 5. Kranztransport je angefangene 10 Stück (z. B. 15 Stück) 29,00 16,00 30,00 18,00 Gesamtbetrag 1.523, ,00 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass mit der jetzt vorgeschlagenen Gebührenanpassung die Gesamtausgaben mit Ausnahme des Kostenanteiles für die öffentliche Grünanlagenfunktion und der ausgegliederten Bereiche (Alter Friedhof, Judenfriedhof, Kriegsgräber, Grabpflege) abgedeckt werden können. Darstellung der Kosten für einen durchschnittlichen Bestattungsfall eines Erwachsenen auf einem der Außenfriedhöfe (Ruhefrist: anteilig 12 Jahre) bisherige Gebühr neue Gebühr 1. Bestattung 2. Grabplatzgebühr 3. Friedhofunterhaltsgebühr 4. Kranztransport je angefangene 10 Stück (z. B. 15 Stück) 740,00 240,00 (25 Jahre Ruhefrist) auf der Basis eines D-Grabes zu 12 Jahren anteilig 294,00 16,00 770,00 258,00 (25 Jahre Ruhefrist) auf der Basis eines D-Grabes zu 12 Jahren anteilig 324,00 18,00 Gesamtbetrag 1.290, ,00 Anzumerken ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit der Sargträger zunehmend wegfällt. Zu Vergleichszwecken werden die Kosten für einen durchschnittlichen Bestattungsfall in vergleichbaren Städten dargestellt: Kempten 1.795,00 Kaufbeuren 1.270,00 Neu- Ulm 1.525,00 Biberach 2.071,00 Ulm 2.805,00 Ravensburg 4.260,00 Wangen 2.760,00 Augsburg 2.447,50 Donauwörth 1.225,00 Landsberg 1.867,00 Amberg 2.113,00 Dem Stadtrat wird vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen (I. Senat = Empfehlungsbeschluss): Die Bestattungsgebühren werden ab gemäß Vorlage der Stadtkämmerei vom angepasst. Memmingen, 6. September Finanzreferat - 6

33 3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben 2012 Stadt und Stiftungen 1. Darstellung der Sach- und Rechtslage: Im Vollzug des Art. 66 Abs. 5 GO hat der Stadtrat in seiner Geschäftsordnung in der Fassung vom Grundsätze über die Zuständigkeiten bei der Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben festgelegt. Wie in den Vorjahren bezieht sich die Bewilligung der überund außerplanmäßigen Ausgaben nicht mehr auf die Mehrausgaben einer Haushaltsstelle sondern auf das Ergebnis (Mehrausgaben/Mindereinnahmen) eines Unterabschnitts. Im Einzelnen: Plenum: Finanz- und Wirtschaftsausschuss (I. Senat): Oberbürgermeister: Bewilligung von Mehrausgaben im Rahmen der Rechnungslegung, soweit sich das Ergebnis des einzelnen Unterabschnittes um mehr als verschlechtert. Bewilligung von Mehrausgaben im Rahmen der Rechnungslegung, soweit nicht die Zuständigkeit des Plenums bzw. des Oberbürgermeisters gegeben ist, d. h. sich das Ergebnis des einzelnen Unterabschnittes um mehr als , aber um nicht mehr als verschlechtert. Bewilligung von Mehrausgaben im Rahmen der Rechnungslegung, soweit sich das Ergebnis des einzelnen Unterabschnittes um nicht mehr als verschlechtert. Bei Abschluss des Rechnungsjahres 2012 sind Abweichungen bei den verfügten Ausgaben zu den Ansätzen vorhanden, die aus den später folgenden Gründen nicht abweisbar waren. Die Deckung der Mehrausgaben war jederzeit gesichert, die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes daher nicht erforderlich. Die jeweiligen Ämter wurden von der Finanzverwaltung zur Begründung der Überschreitungen aufgefordert, die Antworten fließen in das Folgende ein. Danach fallen in die Zuständigkeit des I. Senates: 1.1 VERWALTUNGSHAUSHALT STADT Unterabschnitt Bezeichnung Verschlechterung Ergebnis um ( ) Hauptamt ,48 Begründung: Die Mehrausgaben resultieren im Wesentlichen aus höheren Beihilfeaufwendungen, die nicht vorhersehbar waren. Ferner ergaben sich höhere Aufwendungen bei den Zuweisungen und Zuschüssen insbesondere infolge vermehrter Vereinsjubiläen.

34 Allgemeine Ordnungsaufgaben ,52 Begründung: Die Mehrausgaben resultieren im Wesentlichen aus höheren Beihilfeaufwendungen, die nicht vorhersehbar waren. Ferner war eine Ausbildungskostenerstattung an die Landeshauptstadt München im Rahmen einer Stellenbesetzung bei der Lebensmittelüberwachung zu entrichten. Darüberhinaus ergaben sich Mindereinnahmen bei den Gebühren des Ordnungsamtes durch die Rückzahlung eines Zwangsgeldes in einem glückspielrechtlichen Verfahren sowie aufgrund von Rückgängen der gebührenpflichtigen Verfahren bei Spielhallen und Automatenaufstellungen sowie im Apotheken-und Arzneimittelrecht Sebastian-Lotzer-Realschule ,86 Begründung: Die Mehrausgaben resultieren im Wesentlichen aus höheren Aufwendungen für die Versorgungsverbandsumlage für Versorgungsempfänger, die zentral bei der Haushaltsstelle veranschlagt werden. Ferner waren höhere Beihilfeaufwendungen zu leisten. Darüberhinaus ergaben sich höhere Beträge bei den inneren Verrechnungen insbesondere für die Benutzung der Freisportanlagen und der Turnhallen, denen Mehreinnahmen bei den Unterabschnitten und gegenüberstehen Vöhlin-Gymnasium ,63 Begründung: Die Mehrausgaben ergeben sich aus höheren Beihilfeaufwendungen und den Zahlungen für die Versorgungsrücklage von Versorgungsempfängern. Die Zahlungen für die Versorgungsrücklage werden zentral bei der Haushaltsstelle veranschlagt. Ferner haben sich die Inneren Verrechnungen insbesondere für die Benutzung der Freisportanlagen und Turnhallen erhöht. Den höheren Ausgaben bei den Inneren Verrechnungen stehen Mehreinnahmen bei den Unterabschnitten und gegenüber Staatlich Kaufmännische Berufsschule ,96 Begründung: Die Mehrausgaben resultieren im Wesentlichen aus höheren Inneren Verrechnungen insbesondere aufgrund höherer Betriebs- und Gebäudeunterhaltskosten bei der Jakob-Küner-Schule. Den höheren Ausgaben stehen Mehreinnahmen beim Unterabschnitt gegenüber Verwaltung der Jugendhilfe ,54 Begründung: Die Mehrausgaben resultieren aus höheren Beihilfeaufwendungen und höheren Personalkosten. Bei der Haushaltsplanaufstellung 2012 waren die personellen Auswirkungen durch die Einführung einer zusätzlichen Stelle für die Bearbeitung der Aufgaben im Rahmen des Bildungsund Teilhabepakets noch nicht in vollem Umfang absehbar Allgemeine Bauverwaltung ,36 Begründung: Die Mehrausgaben resultieren aus höheren Beihilfeaufwendungen, die nicht vorhersehbar waren Straßenreinigung ,74 Begründung: Aufgrund der einsatzintensiven Winterdienstzeit 2012 sind höhere Kosten für die Vergütung des Bauhofes für den Winterdiensteinsatz entstanden. Ferner ergaben sich Mehrkosten für den Unterhalt der Fahrzeuge. Der Einsatz des Personals und der Fahrzeuge aus dem Bereich Straßenreinigung/Winterdienst konnte aufgrund der häufigen Winterdiensteinsätze in anderen Tätigkeitsbereichen nur vermindert erfolgen. Dadurch ergaben sich Mindereinnahmen in diesem Unterabschnitt.

35 Friedhöfe ,81 Begründung: Die Verschlechterung des Ergebnisses resultiert im Wesentlichen aus deutlich geringeren Gebühreneinnahmen. Ursächlich hierfür ist u. a., dass vielfach Urnen- statt Erdbestattungen erfolgen. Ferner werden öfter als in der Vergangenheit üblich Gräber aufgegeben Elektrizitätsversorgung ,56 Begründung: Die Verschlechterung des Ergebnisses resultiert aus einer niedrigeren Konzessionsabgabe der Lechwerke infolge geringerer Energielieferungen an Tarifkunden. Gesamtübersicht: vom I. Senat zu genehmigende Mehrausgaben Verwaltungshaushalt Stadt gesamt: , VERMÖGENSHAUSHALT STADT Unterabschnitt Bezeichnung Verschlechterung Ergebnis um ( ) Allgemeine Heimatpflege ,38 Begründung: Die Verschlechterung des Ergebnisses resultiert aus den kurzfristig notwendigen Kosten für die Verlegung des Gedenksteins am Schweizerberg. Stadtkämmerer Hindemit ergänzt, hier seien nicht allein die Kosten für die Verlegung des Gedenksteines gemeint, sondern auch die Kosten für die landschafts- und künstlerischen Arbeiten, für die Informationstafel u.ä Gemeindestraßen ,62 Begründung: Die Mindereinnahmen resultieren aus geringeren Erschließungs- und Ausbaubeiträgen. So konnten die erwarteten Erschließungsbeiträge für das Baugebiet Dobelhalde noch nicht veranlagt werden. Ferner ergaben sich bei verschiedenen Endabrechnungen für Straßenausbaumaßnahmen (u. a. Buxacher Straße, Eduard-Flach-Straße) Erstattungsbeträge, die im Jahr 2012 ausgezahlt wurden Bundes- und Staatsstraßen ,00 Begründung: Die Verschlechterung des Ergebnisses resultiert aus geringeren Zuschüssen des Landes für den Geh- und Radweg Ferthofen-Hart. Ursprünglich war von einer prozentualen Bezuschussung ausgegangen worden. Es wurde jedoch nur ein Pauschalzuschuss gewährt. Gesamtübersicht: vom I. Senat zu genehmigende Mehrausgaben Vermögenshaushalt Stadt gesamt: , VERMÖGENSHAUSHALT Lorenz Steffel sche Stiftung Unterabschnitt Bezeichnung Verschlechterung Ergebnis um ( ) Lorenz Steffel sche Wohltätigkeitsstiftung ,02 Begründung: Die Mehrausgaben resultieren aus einer außerordentlichen Tilgung eines Darlehens, das im Rahmen der Errichtung von 9 Wohnungen in der Rabenstraße 14 bei der Bayern Labo aufgenommen worden war. Im Hinblick auf die langfristigen Vorteile (u. a. ist eine Vermietung der Wohnungen 10 Jahre nach Rückzahlung des Darlehens ohne Preisbindung möglich) wurde die Darlehensrückzahlung getätigt.

36 Der I. Senat beschließt: Aufgrund der genannten Erläuterungen werden die dargestellten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Jahresrechnung 2012 gemäß Art. 66 GO im Einzelnen wie folgt genehmigt: insgesamt Stadt Verwaltungshaushalt ,46 Stadt Vermögenshaushalt ,00 Lorenz-Steffel sche Wohltätigkeitsstiftung Vermögens-Hh ,02 Gesamt: ,48 Stimmverhältnis: 13 ja / 0 nein Eine Stadträtin war bei der Abstimmung nicht anwesend.

37 4. Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper der Klasse II an Silvester und Neujahr Mit Allgemeinverfügung vom (Beschluss des Stadtrats, I. Senat, vom ) wurde für die Feierlichkeiten zum Jahreswechsel 2012/13 ein Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Klasse II für das Altstadtgebiet der Stadt Memmingen erlassen. Das Abbrennverbot galt in der Umgrenzung von Königsgraben, Am Kuhberg, Am Lug in s Land, Zollergraben, Grünanlage Kohlschanze, Kohlschanzstraße, Bahnhofstraße, Mulzergraben und Kaisergraben. Ausgenommen von dem Verbot waren die Grünanlage Grimmelschanze und der Westertorplatz. Die Reaktionen auf das Abbrennverbot waren positiv. Im Vorfeld wurde in der örtlichen Presse berichtet und der beigefügte Flyer (Anlage 3) an den Verkaufsstellen und bei der Stadtverwaltung verteilt. Das Abbrennverbot wurde von der Bevölkerung beachtet, die nachfolgende Berichterstattung und die Reaktionen waren sehr positiv. Von der Polizei wurden drei Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen Missachtung des Abbrennverbots vorgelegt. Verfahren wurden von der Polizei nur dann zur Anzeige gebracht, wenn die Betroffenen sich nach Aufforderung weigerten, die zulässigen Bereiche aufzusuchen. Bei drei, zwischenzeitlich abgeschlossenen Fällen wurden folgende Bußgelder verhängt: Abbrennen einer Feuerwerksrakete in der Ulmer Straße, Bußgeld 196,50 (Sicherheitsleistung), Abbrennen von Knallkörpern auf dem Marktplatz, Bußgeld 125,00, Abbrennen einer Feuerwerksrakete in der Ulmer Straße, Bußgeld 250,00 Nach dem Bericht der PI Memmingen vom war an Silvester 2012 in der Innenstadt eine deutliche Publikumsabwanderung in die Bereiche zu verzeichnen, die von der Allgemeinverfügung nicht betroffen waren. Insbesondere die Bahnhofstraße und die Grünanlage Grimmelschanze kristallisierten sich als Schwerpunkte heraus. Der Verkehr auf der Bahnhofstraße kam zeitweise zum Erliegen. Größere Störungen der Sicherheit und Ordnung waren nach Angaben der Polizei nicht zu verzeichnen. Hinsichtlich der Regelung zum Jahreswechsel 2013/14 wurden die beteiligten Fachstellen um Stellungnahme gebeten. 1. Das Baureferat teilte mit, dass das Abbrennverbot zum Schutz der historischen Altstadt positiv gesehen wird. 2. Vom Amt für Brand- und Katastrophenschutz wurde dringend empfohlen, auch in diesem Jahr eine entsprechende Allgemeinverfügung zu erlassen. An Silvester 2012 waren keine nennenswerten Feuerwehreinsätze zu verzeichnen. Bezüglich der Verlagerung der Schwerpunkte würde gegebenenfalls einer Ausweitung des Abbrennverbots auf die Bahnhofstraße und die Grünanlage Grimmelschanze angeregt. Gerade im Bereich der Grünanlage Grimmelschanze sei das Brandausbruchsrisiko durch Feuerwerksraketen für die Stadthalle und die angrenzende Bebauung sehr hoch. In der Silvesternacht 2012/2013 waren vier Einsätze zu Kleinbränden zu verzeichnen gab es in der Altstadt mit dem Großbrand des Anwesens Schrannenplatz 4 am und mit dem Dachstuhlbrand in der Vorderen Gerbergasse am wieder zwei Brände, bei denen ganz erheblicher Sachschaden entstanden und zudem der Verlust eines Einzeldenkmals (Schrannenplatz 4) zu beklagen ist. Nach alledem wird empfohlen für den Jahreswechsel 2013/14 und die Folgejahre erneut ein Abbrennverbot im bisherigen Rahmen zu erlassen. Die als Anlage 1 beigefügte Allgemeinverfügung soll dazu dienen, das Brandrisiko für die historische Altstadt weiterhin zu verringern. Wie im Jahr 2012 soll durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit an die Vernunft der Bevölkerung appelliert werden. Der räumliche Geltungsbereich soll zunächst wieder innerhalb der Altstadt mit Umgrenzung von Königsgraben, Am Kuhberg, Am Lug in's Land, Zollergraben, Kohlschanzstraße, Bahnhofstraße, Mulzergraben und Kaisergraben liegen und kann dem als Anlage 2 beigefügten Plan entnommen werden. Rechtsgrundlage für ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 an Silvester und am 01. Januar ist 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Hiernach kann die zuständige Behörde im Einzelfall und allgemein anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände in der Nähe von Gebäuden und Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember (Silvester) und am 01. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist nach 24 Abs. 2 Satz 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz öffentlich bekannt zu machen.

38 Für die Bereiche in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern und Kinder- und Altenheimen besteht bereits ein gesetzliches Verbot zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen nach 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Aus Rechtsgründen muss die Allgemeinverfügung jedes Jahr erneuert und öffentlich bekanntgemacht werden. Soweit der Senat die bisherige Regelung beibehalten will, wäre für die Folgejahre kein erneuter Beschluss erforderlich. Der I Senat beschließt: Der Stadtrat, I. Senat, beauftragt den Oberbürgermeister, die als Anlage im Entwurf beigefügte Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern der Kategorie II für den (Silvester) und den (Neujahr) sowie jeweils rechtzeitig vorher für die Folgejahre zu erlassen und öffentlich bekanntzumachen. Stimmverhältnis: 14 ja / 0 nein

39 Anlage 1 Allgemeinverfügung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Klasse II am 31. Dezember 2013 (Silvester) und 01. Januar 2014 (Neujahr) Aufgrund von 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I. S. 2749), erlässt die Stadt Memmingen folgende Allgemeinverfügung 1. Das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien usw.) ist über das vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende gesetzliche Abbrennverbot hinaus auch am 31. Dezember 2013 (Silvester) und 01. Januar 2014 (Neujahr) im Bereich der Memminger Altstadt, innerhalb der Umgrenzung von Königsgraben, Am Kuhberg, Am Lug in's Land, Zollergraben, Grünanlage Kohlschanze, Kohlschanzstraße, Bahnhofstraße und Mulzergraben verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind der Westertorplatz und die Grünanlage Reichshain. Der beigefügte Plan über den räumlichen Geltungsbereich ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. 2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. 3. Das Verbot nach 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern generell verboten. 4. Zuwiderhandlungen können gemäß 46 Nr. 8 b oder Nr. 9 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz i. V. m. 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden. 5. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Gründe: I. Die historische Altstadt von Memmingen wird in jeder Silvesternacht von vielen Menschen besucht, um den Jahreswechsel zu feiern. Gerade der Marktplatz war bis 2011 an Silvester der Anziehungspunkt in der Innenstadt. Dabei wurde eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien) abgefeuert und abgebrannt. Immer wieder kam es, auch aus angetrunkenem Übermut, zu einem leichtfertigen und unsachgemäßen Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen und zu einem erheblichen Gefahrenrisiko für Personen und die Bausubstanz der historischen Altstadt. Bei Bränden entstanden auch im Jahr 2013 in der Memminger Altstadt erhebliche Schäden. Nur durch den Großeinsatz der Feuerwehren konnte beim Brand des Anwesens Schrannenplatz 4 und bei einem Dachstuhlbrand in der Vorderen Gerbergasse verhindert werden, dass sich die Brände weiter ausbreiten. II. Die Stadt Memmingen ist zum Erlass der Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern der Klasse II nach 36 Sprengstoffgesetz i. V. m. 1 Abs. 1 der Verordnung über

40 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) i. V. m. Nr der Anlage zur ASiMPV sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG örtlich zuständig. Rechtsgrundlage für das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Klasse II am 31. Dezember 2013 (Silvester) und 01. Januar 2014 (Neujahr) ist 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Hiernach kann die Stadt Memmingen als zuständige Behörde anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember (Silvester) und am 01. Januar (Neujahr) nicht abgebrannt werden dürfen. Die Anordnungen dürfen sich nur soweit erstrecken, wie es der Schutz der besonders brandempfindlichen Objekte erfordert. Aufgrund der engen Bebauung in der Memminger Altstadt und der Beschaffenheit der Gebäude ergeben sich sowohl ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes, als auch ein mögliches großes potentielles Schadensausmaß mit erheblichen Gefahren im Brandfall für Leib und Leben der Altstadtbewohner. Gerade die denkmalgeschützte, historische Baustruktur, die zu großen Teilen aus dem Mittelalter stammt, ist Brandgefahren in besonderem Maße ausgesetzt. Zudem weisen die historischen Häuser mit ihrer kleinräumigen Struktur und zum Teil umschlossenen Innenhöfen unvermeidbar eine Vielzahl von Eintrittsmöglichkeiten für aufsteigende Feuerwerksraketen auf. Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst die historische Memminger Altstadt innerhalb der ursprünglichen Stadtmauer. Aufgrund der Vielzahl der Einzeldenkmale und geschützten Ensembles oder sonstigen besonders brandempfindlichen Objekte (z. B. Hotels) und der geringen Entfernung zwischen diesen Objekten, ist eine Freigabe bestimmter Plätze zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht möglich. Lediglich der Bereich des Westertorplatzes und Reichshain können von dem Abbrennverbot ausgenommen werden. Ein Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 ist geeignet, um Brände in der historischen Bausubstanz der Memminger Altstadt zu verhindern. Das Verbot ist auch erforderlich, da sich der Schutz der historischen Altstadt und seiner Bewohner vor fehlgeleiteten Feuerwerkskörpern mit anderen, milderen Mitteln nicht gewährleisten lässt. Das Abbrennverbot ist angemessen. Es beschränkt die Bewohner und Besucher der Memminger Altstadt nicht unzumutbar in ihren Rechten. Insbesondere erfolgt nur ein geringer Eingriff in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Gegenüber dem Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG und dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG tritt hier das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit zurück. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Personen- und Sachschäden überwiegt das private Interesse des Einzelnen am Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne behördliche Einschränkungen im Bereich der historischen Memminger Altstadt. Es ist nicht unzumutbar, für das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern auf andere öffentlichen Straßen und Plätze im Stadtgebiet Memmingens auszuweichen. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet. Der vorbeugenden Gefahrenabwehr, insbesondere dem vorbeugenden Brandschutz, kommt durch die durch das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 entstehenden Gefahren für die in der Memminger Altstadt und ihrer Bewohner, eine besondere Bedeutung zu. Im öffentlichen Interesse ist hier die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Es kann mit dem Vollzug nicht zugewartet werden, nachdem durch die Einlegung einer Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung gegen diese Allgemeinverfügung einträte. Der Eigentumsschutz und die Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der historischen Altstadt sowie und insbesondere die körperliche Unversehrtheit der Altstadtbewohner ist hier gegenüber dem Interesse Einzelner am ungehinderten Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 abzuwägen. Dabei überwiegt der Schutz der genannten elementaren Rechtsgüter gegenüber dem Privatinteresse am Abbrennen dieser Gegenstände am 31. Dezember (Silvester) und 01. Januar (Neujahr). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg

41 Postfachanschrift: Postfach , Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Memmingen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: -Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Sprengstoffrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. -Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. -Sofern kein Fall des 188 VwGO Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweis: Rechtsbehelfe gegen diese Allgemeinverfügung haben aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Memmingen, Dr. Holzinger Oberbürgermeister

42 Stadt Stadt Memmingen Referat 5 Bauwesen: Amt 51.1 Stadtplanung Geoinformation und Vermessung Plannummer Maßstab 1:5000 Schlossergasse 1, Memmingen, (08331) , (08331) , vermessung@memmingen.de Datum Bearbeitung Geltungsbereich Abbrennverbot Projekt: Feuerwerk Kategorie 2 verm. gez./plot beauftragt: Entnahme von Maßen wegen Blattverzug nicht zulässig, keine Rechtsverbindlichkeit ; Kopieren, Scannen, Digitalisieren oder anderweitiges Vervielfältigen sowie die Weitergabe an Dritte sowie die Verwendung im Internet ist nicht erlaubt. DIES IST KEIN AMTLICHER LAGEPLAN! DFK ( Bayerischen Vermessungsverwaltung ) (Stand ) DTK ( Bundesamt für Kartographie und Geodäsie) (Stand ) 500 Luftbilder (Nutzungserlaubnis v , Az.:DLZ-LB-2083) (Befliegung März 2011) DTK 25 (Nutzungserlaubnis v , Az.:VM 3850 B 1215) (Stand 1999) gepr. gis mm geografisches informationssystem memmingen

43 Bitte beachten: Keine Feuerwerkskörper in der Memminger Altstadt! Zum Schutz unserer historischen Gebäude ist das Abschießen von Feuerwerkskörpern in der Memminger Altstadt (siehe Grafik) an Silvester und Neujahr verboten. Dazu hat die Stadt Memmingen eine Allgemeinverfügung erlassen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder. Außerhalb der Altstadtgrenzen dürfen Feuerwerkskörper an Silvester und Neujahr wie gewohnt abgeschossen werden. Bitte beachten Sie allerdings, sich weit genug von Krankenhäusern, Kinder-, Altersheimen und Kirchen zu entfernen. Denn dort sind Raketen gesetzlich verboten. Danke für Ihr Verständnis! Stadt Memmingen Referat Öffentliche Sicherheit und Ordnung

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