Statuten. Statuten GastroSuisse

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1 Statuten Statuten GastroSuisse Gültig a 01. Januar 2018

2 Statuten GastroSuisse Artikel 1 Name Unter dem Namen GastroSuisse esteht ein Verand für Hotellerie und Restauration als Verein im Sinne von Art. 60 folgende des Shweizerishen Zivilgesetzuhes. Artikel 2 Zwek GastroSuisse ezwekt die allseitige Wahrung und Förderung der ideellen, wirtshaftlihen und politishen Berufs- und Standesinteressen des Gastgeweres und seiner Betriee und engagiert sih für die Bereitstellung zwekmässiger Informationen, Shaffung von Berufsständen, Bereitstellung vorteilhafter Dienstleistungen, Rehtseratung, Preisvorteile und die Bereitstellung vorteilhafter Sozialversiherungen und in Zusammenareit mit den Berufsorganisationen für die Bereitstellung vorteilhafter Aus- und Weiterildungsmöglihkeiten. GastroSuisse vertritt die Mitglieder auf shweizerisher Eene in allen ihren Belangen. Artikel 3 Sitz Der Sitz von GastroSuisse efindet sih in Zürih. Artikel 4 Arten der Mitgliedshaft GastroSuisse esteht aus: 1 Institutionen, das heisst - Kantonalveränden (je einem pro Kanton oder Halkanton); - gastgewerlihen Fahgruppen. 2 Individualmitgliedern, das heisst - Einzelmitgliedern (natürlihe oder juristishe Personen, welhe einen Betrie führen, der massgelih im Gastgewere tätig ist); - Direktmitgliedern (Mitgliedshaft ei GastroSuisse ohne gleihzeitige Mitgliedshaft ei einem Kantonalverand); - Kollektivmitgliedern (Gastgewerlihe Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Kantonen); - Partnermitgliedern (natürlihe oder juristishe Personen mit esonderer Beziehung zur Branhe, die keinen gastgewerlihen Betrie führen); - Passivmitgliedern (nah Aufgae der Tätigkeit als gastgewerlihe Unternehmer); - Ehrenmitgliedern. Artikel 5 Erwer der Mitgliedshaft Die Einzelheiten ezüglih Erwer der vershiedenen Mitgliedshaften sowie Eintritt, Austritt, Ausshluss oder Auflösung der Mitgliedshaften werden in einem Mitgliedshaftsreglement geregelt, welhes von der Präsidentenkonferenz erlassen wird. 1

3 Artikel 6 Mitgliedereiträge Die Art und Höhe der Mitgliedereiträge wird durh die Delegiertenversammlung estimmt. Die Einzelheiten werden im Mitgliedshaftsreglement geregelt, welhes durh die Präsidentenkonferenz zu genehmigen ist. Artikel 7 Haftung Für die Verindlihkeiten von GastroSuisse haftet nur das Verandsvermögen. Die persönlihe Haftarkeit der Mitglieder ist ausgeshlossen. Artikel 8 Verandsorgane Die Organe von GastroSuisse sind: a) die Delegiertenversammlung; ) die Präsidentenkonferenz; ) der Vorstand; d) die Revisionsstelle. Artikel 9 Wählarkeit Bei der Wahl von Mitgliedern des Vorstandes wird den vershiedenen Sprahregionen, Betriesarten und -grössen sowie der Altersdurhmishung nah Möglihkeit Rehnung getragen. Artikel 10 Bestellung der Delegiertenversammlung 1 Die Delegiertenversammlung ist das oerste Organ des Verandes. 2 a Die Delegierten werden durh die Kantonalverände estimmt, welhe Anspruh auf folgende Anzahl Delegierte haen: - is zu 100 Mitglieder: 1 Delegierter - von 101 is 200 Mitglieder: 2 Delegierte - von 201 is 300 Mitglieder: 3 Delegierte - von 301 is 400 Mitglieder: 4 Delegierte - et. d Zu diesen Delegierten kommt ein zusätzliher Delegierter als Vertreter des Kantonalverandes. Als Mitglieder für die Berehnung der Anzahl Delegierten zählen natürlihe und juristishe Personen mit Ausnahme der Geshäftsführer und Direktoren der Kantonalverände, welhe von Amtes wegen Einzelmitglieder von GastroSuisse sind. Delegierte müssen Mitglieder von GastroSuisse sein. Ein Mitglied darf nur einen Delegierten stellen und nur üer seine eigene Stimme verfügen; allfällige Stellvertretungen sind durh die Nahnomination von Delegierten zu regeln, welhe ihrerseits Mitglieder von GastroSuisse sind. 2

4 3 Die Mitglieder der Präsidentenkonferenz nehmen als Delegierte ihres Kantonalverandes an der Delegiertenversammlung teil. Davon ausgenommen sind die Präsidenten der Fahgruppen, soweit sie niht von einem Kantonalverand als Delegierte nominiert sind. 4 Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an der Delegiertenversammlung mit eratender Stimme teil. Artikel 11 Einerufung der ordentlihen Delegiertenversammlung 1 Die ordentlihe Delegiertenversammlung findet in der Regel im zweiten Kalenderquartal statt. 2 Die Festlegung des Datums, die Einladung sowie die Festlegung der Traktanden der Delegiertenversammlung ist Sahe des Vorstandes. 3 a Der Vorstand orientiert die Kantonalverände zuhanden der Delegierten üer das Versammlungsdatum und die vorgeshlagenen Traktanden. Artikel 12 Gestützt auf diese Vorankündigung sind Anträge und Kandidaturen zu Handen der Delegiertenversammlung dem Vorstand fristgereht shriftlih und egründet einzureihen. Antragserehtigt sind die Kantonalverände, die Delegierten, die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder der Präsidentenkonferenz sowie die Kommissionen von GastroSuisse. Gestützt auf die eingegangenen Anträge ereinigt der Vorstand die Traktandenliste. Anträge der Kantonalverände sind in jedem Falle zu traktandieren. An der Delegiertenversammlung seler kann die Traktandenliste niht mehr ergänzt werden. Einerufung einer ausserordentlihen Delegiertenversammlung 1 Die Einerufung einer ausserordentlihen Delegiertenversammlung findet statt: a d auf Beshluss der Präsidentenkonferenz; auf Beshluss des Vorstandes; wenn fünf Kantonalverände dies eim Präsidenten unter Angae der Traktanden und deren Begründung shriftlih verlangen; wenn ein Fünftel der Verandsmitglieder dies eim Präsidenten unter Angae der Traktanden shriftlih verlangen. 2 Der Vorstand orientiert die Kantonalverände zuhanden der Delegierten umgehend üer das Versammlungsdatum, die Traktanden und allfällige Kandidaturen. Die Versammlung ist innerhal von zwei Monaten durhzuführen. Artikel 13 Durhführung der Delegiertenversammlung 1 Vorsitz Der Präsident, ei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes, führt den Vorsitz, leitet die Delegiertenversammlung und shlägt der Versammlung aus deren Mitte eine genügende Anzahl Stimmenzähler zur Wahl vor. 3

5 2 Protokoll Üer geäusserte Argumente und Begründungen ist in geraffter Form Protokoll zu führen; Beshlüsse sind wortgetreu festzuhalten. Das Protokoll ist ordentlih zu unterzeihnen. 3 Beshlussfähigkeit der Delegiertenversammlung Jede rehtsgültig einerufene Delegiertenversammlung ist üer die ordentlih traktandierten Geshäfte eshlussfähig, soald die Hälfte aller nah den Statuten zu estimmenden Delegierten anwesend ist. 4 Stimmreht Jeder Delegierte hat eine Stimme. 5 Astimmungen und Wahlen Der Vorstand erareitet ein Astimmungs- und Wahlreglement, welhes die Einzelheiten ezüglih Anträge, Astimmungen und Wahlen regelt. Dieses wird von der Präsidentenkonferenz genehmigt. Artikel 14 Kompetenzen der Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung ist für folgende Geshäfte zuständig: a d e Beshlussfassung üer den Jahreseriht; Beshlussfassung üer die Jahresrehnung, üer den Beriht der Revisionsstelle und Entlastung der verantwortlihen Verandsorgane; Beshlussfassung üer die Gewinnverwendung; Festsetzung des Jahreseitrages für das folgende Jahr; Wahl und Aerufung: - des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Tresoriers - der weiteren Mitglieder des Vorstandes - der Revisionsstelle; f g h i j k Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag der Präsidentenkonferenz; Aufnahme eines Kantonalverandes auf Antrag der Präsidentenkonferenz; Teil- oder Totalrevision der Statuten; Beshlussfassung üer andere ihr durh Gesetz oder Statuten zugewiesene Geshäfte; Beshlussfassung üer die Auflösung und Liquidation des Verandes; Beshlussfassung üer Ashluss oder Kündigung eines Gesamtareitsvertrages. 4

6 Artikel 15 Zusammensetzung der Präsidentenkonferenz, Stellvertretung und Vorsitz 1 Zusammensetzung Die Präsidentenkonferenz esteht aus den Präsidenten der Kantonalverände, den Mitgliedern des Vorstandes, den Präsidenten der Fahgruppen, den Präsidenten der ständigen Kommissionen und der Präsidentin von GastroFemmes. Die Kantonalverände und die Fahgruppen sind erehtigt, ei Verhinderung ihres Präsidenten im Einzelfall ein anderes Mitglied ihres Vorstandes zu delegieren. 2 Stellvertretung 3 Vorsitz Ist ein Mitglied der Präsidentenkonferenz auh Mitglied des Vorstandes von GastroSuisse, so kann es sih vertreten lassen. Der Präsident, ei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes, führt den Vorsitz. Artikel 16 Einerufung und Durhführung der Präsidentenkonferenz, Wahlen und Astimmungen Die Präsidentenkonferenz tritt nah Bedarf zusammen. Die Bestimmungen üer die Einerufung und Durhführung, Wahlen und Astimmungen sind im Astimmungs- und Wahlreglement geregelt. Artikel 17 Kompetenzen der Präsidentenkonferenz Die Präsidentenkonferenz ist für folgende Geshäfte zuständig: a d e f g Artikel 18 Erledigung der ihr von der Delegiertenversammlung üertragenen Geshäfte; Beshlussfassung üer ausserordentlihe Ausgaen, die den Betrag von Franken 300' im Einzelfall üersteigen; Beshlussfassung üer das vom Vorstand aufgestellte Geshäftsreglement; Mitgliedshaftsreglement, Astimmungs- und Wahlreglement. Beshlussfassung üer das Budget; Endgültiger Entsheid üer An- und Aerkennung einer Fahgruppe; Genehmigung von gesamtareitsvertraglihen Vereinarungen; Alle weiteren in diesen Statuten zugewiesenen Aufgaen und Kompetenzen. Zusammensetzung des Vorstandes Der Vorstand esteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Tresorier und 6 weiteren Mitgliedern. 5

7 Artikel 19 Wählarkeit Die Einzelheiten üer die Wählarkeit regelt das Astimmungs- und Wahlreglement. Artikel 20 Amtsdauer 1 Die Amtsperiode eines Vorstandsmitgliedes eträgt 3 Jahre; die Amtsdauer ist auf drei Amtsperioden eshränkt. 2 Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Präsidenten, Vizepräsidenten oder Tresoriers dürfen dem Vorstand während insgesamt maximal drei Amtsperioden angehören. 3 Die Funktionen als Präsident und/oder Vizepräsident und/oder Tresorier dürfen während insgesamt maximal 3 Amtsperioden ausgeüt werden. 4 Kommt ein Mitglied des Vorstandes in den Funktionen Präsident, Vizepräsident oder Tresorier an das Ende seiner Amtsdauer, so kann die Delegiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit dieses Mitglied für eine einzige weitere dreijährige Amtsperiode als Präsident, Vizepräsident oder Tresorier zur Wahl zulassen. 5 Weitere Einzelheiten regelt das Astimmungs- und Wahlreglement. Artikel 21 Einerufung, Durhführung, Wahlen und Astimmungen Die Einzelheiten üer Einerufung, Durhführung, Wahlen und Astimmungen regelt das Astimmungs- und Wahlreglement. Artikel 22 Kompetenzen des Vorstandes Dem Vorstand sind folgende Aufgaen üertragen: a d e f g h i Beshlussfassung üer Geshäfte, die niht ausdrüklih der Delegiertenversammlung oder der Präsidentenkonferenz vorehalten sind; Vorereitung der Geshäfte für die Delegiertenversammlung und für die Präsidentenkonferenz; Beshlussfassung üer ausserordentlihe Ausgaen is zu Franken 300' im Einzelfall; Genehmigung der Statuten der Kantonalverände; Bestimmung der operativen Leitung der Geshäftsstelle sowie der Direktoren der Fahshulen; Bestimmung der Organisation der Geshäftsstelle; Verfügung üer das Verandsvermögen im Rahmen der statutarishen und reglementarishen Bestimmungen; Festlegung und Üerwahung der Strategie von GastroSuisse; Alle weiteren sih aus den Statuten ergeenden Aufgaen und Kompetenzen. 6

8 Artikel 23 Präsidium Der Vorstand kann Kompetenzen an einen Führungsausshuss (Präsidium) üertragen. Diese sind im Geshäftsreglement geregelt. Artikel 24 Präsident 1 Der Präsident leitet den Verand im Einvernehmen mit den Verandsorganen und deren verindlihen Weisungen. 2 Er vertritt den Verand nah aussen. Der Präsident hat prioritär die Aufgaen und Interessen von GastroSuisse wahrzunehmen. 3 Der Präsident esitzt in allen Verandsehörden und Kommissionen eratende Stimme und Antragsreht. Artikel 25 Vizepräsident 1 Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seiner Tätigkeit und ist in allen Belangen sein Stellvertreter. 2 Der Vizepräsident führt den Verand ei Ausfall des Präsidenten is zur nähsten Delegiertenversammlung. An dieser haen Präsidentenwahlen für den Rest der laufenden Amtsperiode zu erfolgen. Artikel 26 Tresorier Dem Tresorier unterstehen die Finanzen sowie die Vermögensverwaltung des Verandes. Er hat alljährlih den Verandsorganen shriftlih die Jahresrehnung zu unterreiten und das Budget vorzulegen. Artikel 27 Revisionsstelle 1 Die gesamte Rehnungsführung ist alljährlih von einer in der Shweiz zugelassenen Revisionsgesellshaft zu üerprüfen. Massgeend ist das ZGB Art Diese hat dem Vorstand und zu Handen der Delegiertenversammlung shriftlihen Beriht zu erstatten und Antrag zu stellen. Artikel 28 Vertretung von GastroSuisse / Rehtsverindlihe Untershrift Die Vertretung von GastroSuisse mit rehtsverindliher Untershrift ist im Geshäftsreglement geregelt. Artikel 29 Geshäftsstelle Für die operative Verandsführung unterhält GastroSuisse eine Geshäftsstelle. Die Präsidentenkonferenz estimmt den Sitz der Geshäftsstelle. Artikel 30 Kommissionen 1 Die Präsidentenkonferenz regelt die Bestimmung der Kommissionen, Kommissionsmitglieder sowie die Bestimmung deren Aufgaen im Geshäftsreglement. Bei der Wahl der Kommissionsmitglieder wird nah Möglihkeit der Fahkompetenz, den vershiedenen Sprahregionen, Betriesarten und -grössen sowie der Altersdurhmishung Rehnung getragen. 7

9 2 Die Kommissionen üen eratende Funktion aus, erstatten dem Vorstand Beriht und stellen diesem Antrag. 3 Die Präsidentenkonferenz kann eine Konformitätskommission aus drei Mitgliedern der Präsidentenkonferenz estimmen, welhe die Beshlüsse der Gremien auf deren Gesetzmässigkeit und Statutenund Reglementskonformität üerprüft. Artikel 31 Berufsildungs- und Fahshulfonds 1 GastroSuisse unterhält einen Berufsildungs- und Fahshulfonds, der durh seine eigenen Zinserträge, durh allfällige Beiträge aus der Verandskasse, Promilleeiträge der Mitglieder für die Berufsildung und weiteren Zuwendungen geäuffnet wird. 2 Die Präsidentenkonferenz erstellt üer die Verwendung des Fonds ein Reglement. Artikel 32 Politfonds 1 GastroSuisse unterhält einen Politfonds, der aus Beiträgen der aktiven Mitglieder sowie aus allfälligen anderen Zuwendungen geäufnet wird. 2 Er dient dazu, politishe Aktionen von GastroSuisse zum Shutze und zur Förderung des Gastgeweres auf nationaler Eene im weitesten Sinne (inklusive Wahlen) und von kantonalen Angelegenheiten mit nationaler Ausstrahlung zu ermöglihen und zu finanzieren. 3 Üer die Verwendung des Fonds estimmt der Vorstand aufgrund eines von der Präsidentenkonferenz erlassenen Reglements. Artikel 33 Entshädigung für Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen 1 Die Entshädigungen für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen werden in einem von der Präsidentenkonferenz zu genehmigenden Reglement festgelegt. 2 Für den Vorstand (inklusive Präsident, Vizepräsident und Tresorier) erlässt die Präsidentenkonferenz ein Entshädigungsreglement. Artikel 34 Rekursreht 1 Das Rekursreht gegenüer Beshlüssen der Präsidentenkonferenz an die Delegiertenversammlung leit den Kantonalveränden in allen Fällen gewahrt, sofern die Statuten die Beshlusskompetenz der Präsidentenkonferenz niht als endgültig ezeihnen. 2 Gegen den Ausshluss von Kantonalveränden, Einzelmitgliedern, Passivmitgliedern sowie gegen den Entzug der Ehrenmitgliedshaft von GastroSuisse steht den Betroffenen das Rekursreht an die nähste Delegiertenversammlung zu. Artikel 35 Statutenrevision 1 Änderungen der Statuten können von der Delegiertenversammlung vorgenommen werden, nahdem sie vom Vorstand und von der Präsidentenkonferenz egutahtet worden sind. 2 Der Beshluss auf Teil- oder Totalrevision der Statuten muss mit einer Zweidrittelmehrheit genehmigt werden. Die Versammlung ist nur eshlussfähig, wenn mindestens 2/3 der gewählten Delegierten an der Astimmung teilnehmen. 8

10 3 Teil- oder totalrevidierte Statuten können entweder in gloo unter Zustimmung von 2/3 der an der Astimmung teilnehmenden Delegierten genehmigt werden oder dann Punkt für Punkt, woei diesfalls das relative Mehr massgelih ist. 4 Jede Statutenänderung muss in einer Shlussastimmung mit Zustimmung von 2/3 der an der Astimmung teilnehmenden Delegierten eshlossen werden. Artikel 36 Auflösung und Liquidation des Verandes 1 Ein endgültiger Beshluss zur Auflösung und Liquidation des Verandes kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit eshlossen werden. Die Versammlung ist nur eshlussfähig, wenn mindestens 3/4 der gewählten Delegierten an der Astimmung teilnehmen und mindestens drei Viertel der Kantonalverände vertreten sind. 2 Wird die Auflösung eshlossen, so ist das Verandsvermögen mit einer Wartefrist von drei Jahren für die Gründung einer Nahfolgeorganisation durh die Kantonalverände einer Treuhandstelle zu üergeen. 3 Wird innert diesen drei Jahren keine Nahfolgeorganisation gegründet, so erfolgt eine Verteilung des Verandsvermögens an die Kantonalverände. Daei ist die Anzahl der Mitglieder zu erüksihtigen. Artikel 37 Anpassung der Kantonal- und Untersektionsstatuten Die Statuten der Kantonalverände und Untersektionen sind innert nützliher Frist mit den vorliegenden Statuten in Einklang zu ringen, soweit sie gesamtverandlihe Regelungen und Interessen etreffen. Artikel 38 Kollisionsregel Bei allfälligen Widersprühen zwishen der deutshen und französishen Version der vorliegenden Statuten maht der deutshe Wortlaut Regel. Artikel 39 Neutralität der Geshlehter Im Sinne einer esseren Verständlihkeit wird in den vorliegenden Statuten und in den Reglementen von GastroSuisse nur die männlihe Form verwendet. Damit eingeshlossen ist jeweils die weilihe Form. GastroSuisse ekennt sih ausdrüklih zur Gleihstellung der Geshlehter. Artikel 40 Inkrafttreten Diese Statuten treten per in Kraft. 9

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