Bedingungen der Anlagezertifikate
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- Arthur Adler
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1 Bedingungen der Anlagezertifikate 1 Form und Anzahl der Wertpapiere 1. Die RAIFFEISEN CENTROBANK AG, Tegetthoffstraße 1, 1010 Wien (die Emittentin ) begibt ab 15. September 2004 gemäß diesen Bedingungen jeweils Stück auf den Inhaber lautende Zertifikate auf den Edelmetall-Basket gemäß 9 ( Basket ), ISIN: XXX (siehe Spalte ISIN Produkt im Angebot im Überblick). 2. Die Zertifikate sind börsennotiert und können in Stückelungen von einem Zertifikat oder einem Vielfachen davon börsentäglich börslich und außerbörslich fortlaufend gehandelt werden. Die Emittentin stellt unter gewöhnlichen Marktbedingungen aktuelle Ankaufs- und Verkaufskurse. 3. Die Zertifikate notieren in Euro und werden in Euro gehandelt. 4. Das "Angebot im Überblick" im Anhang ist integrierender Bestandteil dieser Bedingungen und ersetzt die mit XXX gekennzeichneten Werte. 2 Allgemeine Risiken 1. Die Emittentin beabsichtigt, unter gewöhnlichen Marktbedingungen, aktuelle Ankaufs- und Verkaufskurse zu stellen. Die Emittentin übernimmt jedoch gegenüber dem Inhaber von Zertifikaten keinerlei Rechtspflicht zur Stellung derartiger Kurse oder hinsichtlich der Höhe oder des Zustandekommens derartiger Kurse. Der Inhaber von Zertifikaten kann daher nicht darauf vertrauen, dass er die Zertifikate zu einer bestimmten Zeit oder einem bestimmten Kurs veräußern kann. Verzögerungen bei der Kursfeststellung können sich beispielsweise bei Marktstörungen ( 16 dieser Bedingungen), ergeben. 2. Die Zertifikate sind risikoreiche Instrumente der Vermögensveranlagung. Wenn sich der dem jeweiligen Zertifikat zugrunde liegende Basiswert ungünstig entwickelt, kann es zu einem Verlust eines wesentlichen Teils oder des gesamten investierten Kapitals kommen. Der Inhaber von Zertifikaten trägt darüber hinaus das Risiko, dass sich die finanzielle Lage der Emittentin der Zertifikate verschlechtern könnte. 3. Der Wert eines Zertifikates wird nicht nur von den Kursveränderungen des zugrunde liegenden Basiswertes bestimmt, sondern zusätzlich von einer Reihe weiterer Faktoren, wie beispielsweise von Zinsen, Dividenden und Absicherungskosten. 1
2 3 Währungsrisiken Wenn der in den Zertifikaten verbriefte Anspruch mit Bezug auf eine fremde Währung und/oder Währungseinheit berechnet wird oder sich der Wert der zugrunde liegenden Basiswerte in einer solchen fremden Währung oder Währungseinheit bestimmt, hängt das Verlustrisiko für den Inhaber von Zertifikaten nicht allein von der Entwicklung des Wertes der zugrunde liegenden Basiswerte, sondern auch von ungünstigen Entwicklungen in den Währungsmärkten ab. Ungünstige Entwicklungen in Währungsmärkten können das Verlustrisiko dadurch erhöhen, dass sich - der Wert der erworbenen Zertifikate - der Börsenpreis der zugrunde liegenden Basiswerte - der bei möglicher vorzeitiger Fälligkeit zahlbare Abrechnungsbetrag entsprechend vermindert. 4 Risikoausschließende oder einschränkende Geschäfte Da die während der Laufzeit abzuschließenden Geschäfte von den Marktverhältnissen und den jeweils zugrundeliegenden Bedingungen abhängen, kann der Inhaber von Zertifikaten nicht darauf vertrauen, dass er durch diese Geschäfte seine anfänglichen Risiken ausschließen oder einschränken kann. Unter Umständen können solche Geschäfte nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass für den Inhaber von Zertifikaten ein entsprechender Verlust entsteht. 5 Inanspruchnahme von Kredit Wenn der Inhaber von Zertifikaten den Erwerb der Zertifikate mit Kredit finanziert, muss er beim Nichteintritt seiner Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Dadurch erhöht sich sein Verlustrisiko erheblich. Der Inhaber von Zertifikaten sollte daher niemals darauf vertrauen, den Kredit aus Gewinnen von Zertifikaten verzinsen und zurückzahlen zu können. Vielmehr muss er vorher seine wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin überprüfen, ob er zur Verzinsung und gegebenenfalls zur kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann in der Lage ist, wenn statt der erwarteten Gewinne Verluste eintreten. 6 Einfluss von Geschäften, insbesondere von Hedginggeschäften der Emittentin auf die Zertifikate Die Emittentin ist jederzeit während der Laufzeit der Zertifikate berechtigt, im freien Markt oder durch nicht-öffentliche Geschäfte Zertifikate zu kaufen oder zu verkaufen. Die Emittentin hat keine Verpflichtung, die Inhaber der Zertifikate über einen solchen Kauf bzw. Verkauf zu unterrichten. Inhaber der Zertifikate müssen sich ihr eigenes Bild von der Entwicklung des Kurses des Basiswertes und anderen Ereignissen, die auf die Entwicklung des Kurses einen Einfluss haben können, machen. 2
3 Die Emittentin betreibt im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Handel in den zugrunde liegenden Basiswerten. Darüber hinaus sichert sich die Emittentin gegen die mit den Zertifikaten verbundenen finanziellen Risiken durch sogenannte Hedge-Geschäfte (Absicherungsgeschäfte) in den entsprechenden Basiswerten ab. Diese Aktivitäten der Emittentin insbesondere die auf die Zertifikate bezogenen Hedge-Geschäfte können Einfluss auf den sich am Markt bildenden Kurs der zugrunde liegenden Basiswerte haben. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die Eingehung oder Auflösung dieser Geschäfte einen nachhaltigen Einfluss auf den Wert der Zertifikate, auf das Erreichen der Barriere bzw. auf die von dem Inhaber der Zertifikate zu beanspruchende Auszahlungsverpflichtung hat. 7 Sammelverwahrung; Übertragbarkeit 1. Die Zertifikate werden zur Gänze in einer Sammelurkunde gemäß 24 lit. b Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969 i.d.f. BGBl. Nr. 650/1987 dargestellt, welche die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder oder eines Vorstandsmitgliedes zusammen mit einem Prokuristen der Emittentin trägt. 2. Die Sammelurkunden werden bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft als Wertpapiersammelbank hinterlegt. Die Zertifikate sind als Miteigentumsanteile übertragbar. 3. Im Effektengiroverkehr sind die Zertifikate einzeln übertragbar. 4. Ein Anspruch auf Ausfolgung von effektiven Zertifikaten besteht nicht. 8 Ausgabebeginn, Ausgabekurs, Open End Zertifikate 1. Die Ausgabe der Zertifikate beginnt am Bei diesen Zertifikaten handelt es sich um Open End Zertifikate. Das bedeutet, die Zertifikate haben keine im Voraus fixierte Endfälligkeit. 2. Der Ausgabekurs wird von der Emittentin zum Ausgabebeginn festgesetzt und wird aus den jeweils aktuellen Marktpreisen der im Basket enthaltenen Edelmetalle (siehe auch 9), unter Berücksichtigung von deren Gewichtung, errechnet. Die Umrechnung des Ausgabekurses von US-Dollar in Euro erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen USD/EUR Mittelkurses. 9 Basiswert; Basket Den Basiswert der Zertifikate bildet nachstehender Basket: 1. Zum Ausgabebeginn besteht der Basket aus folgenden Edelmetallen, gewichtet gemäß nachstehender Tabelle. 3
4 Edelmetall ISIN Edelmetall Stückanzahl in Feinunzen entspricht anfänglicher Gewichtung Gold XC , % Silber XC , % Platin XC , % Palladium XC , % 2. Die Gewichtung der im Basket enthaltenen Edelmetalle verändert sich während der Laufzeit der Zertifikate entsprechend der Entwicklung der aktuellen Marktpreise der einzelnen Edelmetalle, wobei die Stückanzahl des jeweiligen Edelmetalls immer konstant bleibt. (D.h. steigt der Marktpreis eines Edelmetalls stärker als der eines anderen Edelmetalls, erhöht sich die Gewichtung für das erstgenannte Edelmetall entsprechend.) 3. Die Umrechnung des jeweiligen Marktpreises von US Dollar in Euro erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen USD/EUR Mittelkurses. 4. Sollte während der Laufzeit der Zertifikate ein Schlusskurs eines der im Basket enthaltenen Edelmetalle (siehe 13) nicht festgestellt werden oder eine Marktstörung (gemäß 16) eintreten, wird die Emittentin Maßnahmen treffen, um den Inhaber der Zertifikate wieder in die ursprüngliche wirtschaftliche Situation zu versetzen. Erfolgt in einer der im Basket enthaltenen Edelmetalle ein ersatzloser Widerruf zum Amtlichen Handel an der Maßgeblichen Festlegungsstelle, so wird dieses Edelmetall aus dem Basket gestrichen. Der Wert dieses Edelmetalls wird auf Basis des zuletzt verfügbaren Kurses zu gleichen Teilen auf die restlichen im Basket verbleibenden Edelmetalle zu der jeweils aktuell gültigen Gewichtung aufgeteilt. Die Inhaber der Zertifikate dürfen durch derartige Rundungen nicht schlechter gestellt werden. Die Entscheidung der Emittentin über solche Anpassungen des Baskets durch die Emittentin oder einen von ihr beauftragten Dritten ist, soweit nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend und wird gemäß 23 bekannt gemacht. 10 Verzinsung, Dividenden Es erfolgen weder Zinszahlungen noch Dividendenzahlungen für die Zertifikate. 11 Kündigung, Festsetzung einer Laufzeit 1. Seitens der Zertifikatsinhaber ist eine Kündigung der Zertifikate unwiderruflich ausgeschlossen. 2. Die Emittentin hat erstmals drei Kalenderjahre nach dem Ausgabetag das Recht, an jedem Börsetag in Wien und Stuttgart ein Ende der Laufzeit für die Zertifikate festzusetzen, wobei die Restlaufzeit der Zertifikate mindestens ein Kalenderjahr betragen muss. Die Festsetzung der Laufzeit wird unter Angabe des Laufzeitendes gemäß 23 bekannt gemacht. 12 Abrechnungsbetrag 4
5 1. Im Fall einer Laufzeitfestsetzung gemäß 11 Abs. 2 zahlt die Emittentin an jeden Zertifikatsinhaber für jedes von ihm gehaltenen Zertifikates einen Betrag in Euro ( Abrechnungsbetrag ), der dem in US-Dollar ausgedrückten und in Euro umgerechneten Schlusskurs des Baskets (siehe 13) am Abrechnungstag entspricht, multipliziert mit dem Bezugsverhältnis (siehe Spalte Bezugsverhältnis im Angebot im Überblick). Der Abrechnungsbetrag je Stück Zertifikat wird auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet ( Abrechnungskurs ). 2. Die Umrechnung von US-Dollar in Euro erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen USD/EUR Fixings, das am Abrechnungstag auf der Reuters-Seite <ECBREF=> oder einer diese ersetzenden Seite angezeigt wird bzw., falls dieser Kurs auch nicht auf einer anderen Reuters-Seite angezeigt wird, auf der Grundlage des Umrechnungskurses, der auf der Seite eines anderen Bildschirmservice angezeigt wird. Sollte der vorgenannte Umrechnungskurs nicht mehr in der vorgesehenen Weise festgestellt oder in einer der vorgenannten Arten angezeigt werden, ist die Emittentin berechtigt, als maßgeblichen Umrechnungskurs einen auf der Basis der dann geltenden Marktusancen ermittelten Umrechnungskurs festzulegen. 3. Die Auszahlung des Betrages erfolgt ausschließlich in Euro bzw. in derjenigen frei konvertierbaren und verfügbaren gesetzlichen Währung, die zum Zeitpunkt der Zahlung gesetzliches Zahlungsmittel der Republik Österreich ist. 13 Schlusskurs des Baskets 1. Der Schlusskurs des Baskets setzt sich, vorbehaltlich Abs. 3 und 16, aus den in nachstehender Tabelle (siehe Abs. 2) angegebenen Fixings der darin enthaltenen Edelmetalle unter Berücksichtigung von deren Gewichtung zusammen. 2. Das Fixing des jeweiligen Edelmetalls entspricht dem in der jeweiligen Währung ausgedrückten Kurs für 1 Feinunze des jeweiligen Edelmetalls, das am Abrechnungstag von der in der Tabelle jeweils angegebenen Maßgeblichen Festlegungsstelle zur in nachstehender Tabelle jeweils angegebenen Zeit festgestellt wird und auf der entsprechenden Reuters-Seite oder einer diese ersetzenden Seite angezeigt wird bzw., falls dieses Fixing auch nicht auf einer anderen Reuters-Seite angezeigt wird, dem Fixing, das auf der Seite eines anderen Bildschirmservice angezeigt wird. Edelmetall Währung Maßgebl. Festlegungsstelle Uhrzeit Gold USD London 15:00 Uhr (Ortszeit London) Silber USD London 12:15 Uhr (Ortszeit London) Platin USD London 14:00 Uhr (Ortszeit London) Palladium USD London 14:00 Uhr (Ortszeit London) Reuters-Seite < XAUFIX => < XAGFIX => < XPTFIX=> < XPDFIX=> 3. Wird am Abrechnungstag das Fixing eines der im Basket enthaltenen Edelmetalle nicht festgestellt und veröffentlicht oder liegt nach Auffassung der Emittentin an diesem Tag eine Marktstörung ( 16 dieser Bedingungen) vor, dann wird der Abrechnungstag auf den nächstfolgenden Kalendertag verschoben, an dem das Fixing des betreffenden Edelmetalls 5
6 wieder festgestellt und veröffentlicht wird. Wird der Abrechnungstag derart verschoben, verschiebt sich auch die Feststellung der Fixings der übrigen im Basket enthaltenen Edelmetalle, und somit auch die Feststellung des Schlusskurses des Baskets, auf diesen neuen Abrechnungstag. 14 Abrechnungstag 1. Bei einer Laufzeitfestsetzung nach 11 Abs. 2 ist der Abrechnungstag, vorbehaltlich 13 Abs. 3), der letzte Tag der durch die Emittentin festgesetzten Laufzeit. 2. Sollte der Abrechnungstag kein Bankarbeitstag sein, wird er auf den nächsten darauf folgenden Bankarbeitstag verschoben. 15 Zahlungstag bei Kündigung Im Fall einer Laufzeitfestsetzung gemäß 11 Abs. 2 erfolgt die Zahlung des Abrechnungsbetrages drei Valutatage nach dem Abrechnungstag ( Zahlungstag ). Wenn der Zahlungstag kein Bankarbeitstag ist, wird er auf den nächsten darauf folgenden Bankarbeitstag verschoben. 1. Eine Marktstörung bedeutet 16 Marktstörung a. die Suspendierung oder wesentliche Einschränkung der Berechnung und Veröffentlichung des Fixings für das jeweilige Edelmetall durch die Maßgebliche Festlegungsstelle oder b. die Suspendierung oder wesentliche Einschränkung des Handels in einem Futures- oder Optionskontrakt in Bezug auf das jeweilige Edelmetall an einer Terminbörse, an der Futures- oder Optionskontrakte in Bezug auf das Edelmetall gehandelt werden ( die Terminbörse ). 2. Eine Beschränkung der Stunden oder Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der betreffenden Festlegungsstelle beruht. Eine im Laufe eines Tages eintretende Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt nur dann als Marktstörung, wenn diese Beschränkung bis zum Ende der Handelszeit an dem betreffenden Tag fortdauert. 3. Die Emittentin wird sich bemühen, den Beteiligten unverzüglich gemäß 23 mitzuteilen, dass eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht jedoch nicht. 17 Außerordentliche Kündigung 1. Seitens der Zertifikatsinhaber ist eine Kündigung der Zertifikate unwiderruflich ausgeschlossen. 2. Sollte die Notierung des jeweiligen Edelmetalls an der maßgeblichen Börse aus welchem Grund auch immer endgültig eingestellt werden oder eine Marktstörung gemäß 16 6
7 eintreten, ist die Emittentin berechtigt, die noch nicht abgerechneten Zertifikate vorzeitig durch Bekanntmachung gemäß 23 unter Angabe des nachstehend definierten Kündigungsbetrages zu kündigen. Ebenso ist die Emittentin berechtigt, unter Angabe des Kündigungsbetrages zu kündigen. 3. In diesem Fall zahlt die Emittentin automatisch fünf Bankarbeitstage nach dem Tag dieser Kündigung an jeden Zertifikatsinhaber bezüglich jedes von ihm gehaltenen Zertifikates einen Betrag ( Kündigungsbetrag ), der von der Emittentin nach billigem Ermessen als angemessener Marktpreis eines Zertifikates festgelegt wird. 18 Steuerliche Behandlung Für Zertifikatsinhaber, die in Österreich der Steuerpflicht unterliegen, gilt folgendes: Die Erträge aus den Zertifikaten stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ivm 124b Z85 EStG dar und werden gemäß 97 Abs. 1 ivm 93 Abs. 3 EStG mit 25 % Kapitalertragsteuer besteuert. Die Einkommen- und die Erbschaftssteuer sind damit abgegolten. Die Zertifikate sind gemäß 14 EStG für Pensions- und Abfertigungsrückstellung sowie gemäß 78 VAG zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen (deckungsstockfähig) geeignet. Diese Informationen ersetzen nicht die in jedem individuellen Fall unerlässliche Beratung vor der Kaufentscheidung durch den Steuerberater. Vor einem Erwerb der Papiere sollten interessierte Anleger sich in jedem Fall über die steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens, der Veräußerung und der Einlösung von diesen Papieren auch von ihrem Steuerberater beraten lassen. Dies gilt vor allem bezüglich aktueller Steuergesetzänderungen. Diese Angaben basieren auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen vom September Änderungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis sowie eventuelle andere Ergebnisse der Finanzbehörden aufgrund gegebener Auslegungsspielräume gehen nicht zu Lasten der Emittentin. 19 Aufstockung; Rückkauf 1. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit weitere Zertifikate mit gleicher Ausstattung zu begeben, sodass sie mit den Zertifikaten zusammengefasst werden, eine einheitliche Emission mit ihnen bilden und ihre Anzahl erhöhen. Der Begriff Zertifikate umfasst im Fall einer solchen Aufstockung auch solche zusätzlich begebenen Zertifikate. 2. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Zertifikate über die Börse oder durch außerbörsliche Geschäfte zu einem beliebigen Preis zurück zu erwerben. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, die Zertifikatsinhaber davon zu unterrichten. Die zurückerworbenen Zertifikate können entwertet, gehalten, weiterveräußert oder von der Emittentin in anderer Weise verwendet werden. 20 Zahlstelle 1. Zahlstelle ist die Raiffeisen Centrobank AG. Die Gutschrift der Auszahlungen erfolgt über die jeweilige für den Inhaber der Zertifikate depotführenden Stelle. 7
8 2. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, eine andere inländische Bank von internationalem Ansehen als Zahlstelle zu bestellen. Die Bestellung einer anderen Zahlstelle ist von der Emittentin unverzüglich gemäß 23 bekannt zu machen. 3. Die Zahlstelle haftet daraus, dass sie Erklärungen abgibt, nicht abgibt oder entgegennimmt oder Handlungen vornimmt oder unterlässt, nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verletzt hat. 21 Ersetzung der Emittentin 1. Jede andere Gesellschaft kann vorbehaltlich Abs. 2 jederzeit während der Laufzeit der Zertifikate nach Bekanntmachung durch die Emittentin gemäß 23 alle Verpflichtungen der Emittentin aus diesen Zertifikatsbedingungen übernehmen. Bei einer derartigen Übernahme wird die übernehmende Gesellschaft (nachfolgend Neue Emittentin genannt) der Emittentin im Recht nachfolgen und an deren Stelle treten und kann alle sich für die Emittentin aus den Zertifikaten ergebenden Rechte und Befugnisse mit derselben Wirkung ausüben, als wäre die Neue Emittentin in diesen Zertifikatsbedingungen als Emittentin bezeichnet worden; die Emittentin (und im Falle einer wiederholten Anwendung dieses 21 jede etwaige frühere Neue Emittentin) wird damit von ihren Verpflichtungen aus diesen Zertifikatsbedingungen und ihrer Haftung als Schuldnerin aus den Zertifikaten befreit. Bei einer derartigen Übernahme bezeichnet das Wort Emittentin in allen Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen (außer in diesem 21) die Neue Emittentin. 2. Eine solche Übernahme ist nur zulässig, wenn a. sich die Neue Emittentin verpflichtet hat, jeden Zertifikatsinhaber wegen aller Steuern, Abgaben, Veranlagungen oder behördlicher Gebühren schadlos zu halten, die ihm bezüglich einer solchen Übernahme auferlegt werden; b. die Emittentin (in dieser Eigenschaft Garantin genannt) unbedingt und unwiderruflich zugunsten der Zertifikatsinhaber die Erfüllung aller von der Neuen Emittentin zu übernehmenden Zahlungsverpflichtungen garantiert hat und der Text dieser Garantie gemäß 23 veröffentlicht wurde; c. die Neue Emittentin alle erforderlichen staatlichen Ermächtigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Bewilligungen in den Ländern erlangt hat, in denen die Neue Emittentin ihren Sitz hat oder nach deren Recht sie gegründet ist. 3. Nach Ersetzung der Emittentin durch eine Neue Emittentin findet dieser 21 erneut Anwendung. 22 Börseeinführung Die Aufnahme des Handels der Zertifikate im Dritten Markt an der Wiener Börse sowie im Freiverkehr der Börse Stuttgart AG ist vorgesehen. 8
9 23 Bekanntmachungen 1. Alle Bekanntmachungen, die die Zertifikate betreffen, erfolgen rechtsgültig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Sollte diese Zeitung ihr Erscheinen einstellen, so tritt an ihre Stelle die für amtliche Bekanntmachungen dienende Tageszeitung. Einer gesonderten Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der Zertifikate bedarf es nicht. 2. Sofern in diesen Zertifikatsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, dienen diese Bekanntmachungen nur zur Information und stellen keine Wirksamkeitsvoraussetzungen dar. 24 Verjährung Der Anspruch auf Zahlungen aus fälligem Kapital verjährt nach dreißig Jahren ab Fälligkeit. 25 Prospektpflicht Die Zertifikate werden in Österreich und in Deutschland öffentlich angeboten. Sie werden in Form einer Daueremission begeben und unterliegen somit in Österreich gem. 3 Abs. 1 Z. 3 KMG nicht der Prospektpflicht. In Deutschland wird ein Prospekt nach dem Wertpapier- Verkaufsprospektgesetz erstellt und beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel hinterlegt. 26 Sicherstellung Die Emittentin haftet für alle Verpflichtungen aus der Begebung der Zertifikate mit ihrem gesamten Vermögen. 27 Haftungsausschluss Die Emittentin übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Kontinuität und dauerhafte Berechnung des von der Maßgeblichen Festlegungsstelle festgestellten Fixings des jeweiligen Edelmetalls. 28 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort 1. Form und Inhalt der Zertifikate sowie alle Rechte und Pflichten aus den in diesen Bedingungen geregelten Angelegenheiten bestimmen sich in jeder Hinsicht nach österreichischem Recht. 2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien, wobei sich die Emittentin jedoch vorbehält, eine Klage bei einem ansonsten zuständigen Gericht einzubringen. 29 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aus welchem Grund auch immer unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem in diesen Bedingungen zum Ausdruck kommenden Willen am nächsten kommt. 9
10 30 Schlussbestimmungen 1. Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Zertifikatsbedingungen a. offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Irrtümer sowie b. widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei in den unter b) genannten Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Zertifikatsinhaber zumutbar sind, d.h. die die finanzielle Situation der Zertifikatsinhaber nicht wesentlich verschlechtern. Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Zertifikatsbedingungen werden unverzüglich gemäß 23 bekannt gemacht. 2. Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Emittentin sind, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend. 3. Alle im Zusammenhang mit der Einlösung der Zertifikate anfallenden Steuern, Gebühren oder andere Abgaben sind von den Zertifikatsinhabern zu tragen und zu zahlen. Wien, am 10. September
11 Angebot im Überblick Die in dieser Tabelle angegebenen Werte ersetzen die in den Bedingungen mit XXX gekennzeichneten Stellen. ISIN Produkt Basiswert (UL) Laufzeitbeginn Börsenotiz Laufzeitende Währung Produkt Volumen Bezugsverhältnis Mindestanzahl Settlement AT Edelmetall-Basket open end EUR 10: Cash 11
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