Wertpapier-Verkaufsprospekt. vom 29. März 2006

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1 Wertpapier-Verkaufsprospekt vom 29. März 2006 (Nachtrag gemäß 10 Verkaufsprospektgesetz zum unvollständigen Wertpapier-Verkaufsprospekt vom 22. Oktober 2004 in der Fassung des Nachtrages gemäß 11 Verkaufsprospektgesetz vom 24. August 2005) Dresdner Bank Aktiengesellschaft Frankfurt am Main je DAX *- Future Call Knock-Out Optionsscheine 2006/2006 sowie DAX *- Future Put Knock-Out Optionsscheine 2006/2006 (ISIN DE 000 DR0 LGX 1 bis DE 000 DR0 LGZ 6) bezogen auf den DAX *- Future Optionsart: Europäisch Fälligkeitstag: 16. Juni 2006 * Die Bezeichnung DAX ist eine eingetragene Marke der Deutsche Börse AG

2 Inhaltverzeichnis TEIL I...3 TEIL II...15 Seite 2

3 TEIL I Allgemeine Hinweise...3 Angebots- und Verkaufsbeschränkungen...3 Allgemeine Informationen über den Prospekt...4 Wichtige Informationen über mit Optionsscheinen verbundene Risiken...4 Spezielle Informationen über die Emission...7 Optionsbedingungen...9 Seite Allgemeine Hinweise Im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Verkauf der Optionsscheine ist niemand berechtigt, irgendwelche Informationen zu verbreiten oder Erklärungen abzugeben, die nicht in diesem Wertpapier-Verkaufsprospekt (der "Prospekt") enthalten sind. Für Informationen, die nicht in dem Prospekt enthalten sind, lehnt die Dresdner Bank Aktiengesellschaft (die "Emittentin") jegliche Haftung ab. Die hierin enthaltenen Informationen können bei Aushändigung des Prospektes zu irgendeinem späteren Zeitpunkt als dem auf dem Prospekt angegebenen Datum aufgrund nach dem Datum des Prospektes eingetretener Veränderungen unrichtig und/oder unvollständig geworden sein. Der Prospekt stellt kein Angebot dar und darf nicht zum Zwecke eines Angebotes oder einer Aufforderung an Dritte, ein Angebot zu machen, genutzt werden, soweit ein derartiges Angebot oder eine derartige Aufforderung durch einschlägige Gesetze verboten oder im Hinblick auf den jeweiligen Adressaten des Angebotes oder der Aufforderung rechtlich unzulässig ist. Eine besondere Erlaubnis zum Angebot der Optionsscheine oder zum Verteilen des Prospektes in einer Rechtsordnung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in der eine Erlaubnis erforderlich ist, wurde nicht eingeholt. Die Emittentin ist jederzeit während der Laufzeit der Optionsscheine berechtigt, im freien Markt oder durch außerbörsliche Geschäfte Optionsscheine zu kaufen oder zu verkaufen. Die Emittentin hat keine Verpflichtung, die Optionsscheininhaber über einen solchen Kauf bzw. Verkauf zu unterrichten. Optionsscheininhaber müssen sich ihr eigenes Bild von der Entwicklung des Kurses des Basiswertes, d.h. des DAX-Future, und anderen Ereignissen, die auf die Entwicklung des Kurses einen Einfluss haben können, machen. Angebots- und Verkaufsbeschränkungen Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche Angebot der Optionsscheine oder ihren Besitz oder den Vertrieb von Angebotsunterlagen in bezug auf die Optionsscheine in irgendeiner Rechtsordnung zulässig zu machen, in der zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Optionsscheine dürfen innerhalb einer Rechtsordnung oder mit Ausgangspunkt in einer Rechtsordnung nur angeboten, verkauft oder geliefert werden, wenn dies gemäß der anwendbaren Gesetze und anderen Rechtsvorschriften zulässig ist und der Emittentin keine Verpflichtungen entstehen. 3

4 Allgemeine Informationen über den Prospekt Verantwortung Die Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, übernimmt gemäß 13 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz i.v.m. 44ff. Börsengesetz die Verantwortung für diesen Prospekt und erklärt, dass nach ihrem besten Wissen die Angaben in diesem Prospekt richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden. Form; Bereithaltung des Prospektes; Ergänzende Angaben Dieser Prospekt ist ein Nachtrag zu dem unvollständigen Verkaufsprospekt vom 22. Oktober 2004 für DAX-Future Call Knock-Out und Put Knock-Out Optionsscheine bezogen auf den DAX-Future in der Fassung des Nachtrages gemäß 11 Verkaufsprospektgesetz vom 24. August 2005, der den Jahresabschluss der Dresdner Bank AG 2004 und die Beschreibung der Dresdner Bank Gruppe enthält. Er und alle Nachträge dazu werden von der Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Jürgen-Ponto-Platz 1, Frankfurt am Main, in ihrer Eigenschaft als Optionsstelle zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. Die in dem Prospekt genannten Unterlagen, die die Emittentin betreffen, können ebenda eingesehen werden. Auf die Bereithaltung dieses Nachtrags wird in der Börsen-Zeitung vom 29. März 2006 hingewiesen. Wichtige Informationen über mit Optionsscheinen verbundene Risiken Allgemeine Risiken von Optionsscheinen Optionsscheine sind besonders risikoreiche Instrumente der Vermögensanlage. Im Vergleich zu anderen Kapitalanlagen ist bei ihnen das Risiko von Verlusten - bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten - besonders hoch. Wenn Sie die in diesem Prospekt beschriebenen DAX-Future Knock-Out Optionsscheine, bezogen auf den an der Eurex Deutschland gehandelten DAX-Future (der Basiswert ), die den Gegenstand dieses Prospekts bilden, kaufen, erwerben Sie das Recht, von der Emittentin unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung eines Geldbetrages zu verlangen (siehe auch Besonderheiten von Knock-Out Optionsscheinen ). Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Inhaber des Optionsscheines ein entsprechender Zahlungsanspruch zusteht, hängt entscheidend davon ab, wie sich der Basiswert während der Laufzeit des Optionsscheins entwickelt. Ein Optionsschein verbrieft weder einen Anspruch auf Zinszahlung noch auf Dividendenzahlung und wirft daher keinen laufenden Ertrag ab. Mögliche Wertverluste des Optionsscheins können daher nicht durch andere Erträge des Optionsscheins kompensiert werden. Bitte beachten Sie, dass Kursänderungen (oder auch schon das Ausbleiben einer erwarteten Kursänderung) des Basiswertes den Wert Ihres Optionsscheines überproportional bis hin zur Wertlosigkeit mindern können. Angesichts der begrenzten Laufzeit des Optionsscheins können Sie nicht darauf vertrauen, dass sich der Preis des Optionsscheins rechtzeitig wieder erholen wird. Es besteht dann das Risiko des teilweisen oder vollständigen Verlusts der gezahlten Optionsprämie einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten. Dieses Risiko besteht unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Emittentin. 4

5 Besonderheiten von Knock-Out Optionsscheinen Die vorliegenden DAX-Future Call Knock-Out bzw. Put Knock-Out Optionsscheine der Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, sind Anlageinstrumente, die sich dadurch auszeichnen, dass das Optionsrecht erlischt ("Knock-Out"), wenn der Basiswert, d.h. der DAX-Future, einen im voraus bestimmten Kurs (die "Barriere") erreicht oder unterschreitet (im Fall von Call Knock-Out Optionsscheinen) bzw. überschreitet (im Fall von Put Knock- Out Optionsscheinen). Für den Anleger besteht daher bis zum Fälligkeitstag einschließlich das Risiko des vollständigen Verlusts des für den Optionsschein gezahlten Kaufpreises einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten, selbst wenn bis kurz vor dem Fälligkeitstag die entsprechende Barriere nicht erreicht wurde. Das Recht, von der Emittentin unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung eines Geldbetrages zu verlangen ist bei Call Knock-Out und Put Knock-Out Optionsscheinen unterschiedlich ausgestaltet: Der Inhaber eines Call Knock-Out Optionsscheins bekommt einen Betrag ausgezahlt, der der Differenz entspricht, um die der Schlusskurs des Basiswertes (wie in den Optionsbedingungen definiert) am Fälligkeitstag die Barriere überschreitet (multipliziert mit dem Bezugsverhältnis), wenn der Kurs des Basiswertes zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit der Optionsscheine an einem Bankgeschäftstag kleiner oder gleich der Barriere gewesen ist. War der Kurs des Basiswertes zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit der Optionsscheine an einem Bankgeschäftstag kleiner oder gleich der Barriere, so verfällt der Optionsschein automatisch und das Recht auf die Zahlung eines Geldbetrages erlischt. Der Inhaber eines Put Knock-Out Optionsscheins bekommt einen Betrag ausgezahlt, der der Differenz entspricht, um die der Schlusskurs des Basiswertes (wie in den Optionsbedingungen definiert) am Fälligkeitstag die Barriere unterschreitet (multipliziert mit dem Bezugsverhältnis), wenn der Kurs des Basiswertes zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit der Optionsscheine an einem Bankgeschäftstag größer oder gleich der Barriere gewesen ist. War der Kurs des Basiswertes zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit der Optionsscheine an einem Bankgeschäftstag größer oder gleich der Barriere, so verfällt der Optionsschein automatisch und das Recht auf die Zahlung eines Geldbetrages erlischt. Die Entwicklung des Wertes des Optionsscheins während der Laufzeit verhält sich grundsätzlich wie folgt: Ein Call Knock-Out Optionsschein verliert regelmäßig (d.h. unter Nichtberücksichtigung sonstiger für die Preisbildung von Optionsscheinen maßgeblicher Faktoren) dann an Wert, wenn der Kurs des zugrundeliegenden Basiswerts fällt. Umgekehrt gilt für einen Put Knock-Out Optionsschein, dass sein Wert sinkt, wenn der Kurs des zugrundeliegenden Basiswerts steigt. Weitere wertbestimmende Faktoren Der Wert eines Optionsscheins wird nicht nur von den Kursveränderungen der zugrundeliegenden Basiswertes bestimmt, sondern zusätzlich von einer Reihe weiterer Faktoren. Zu diesen Faktoren gehören u.a. die Laufzeit des Optionsscheins sowie die Häufigkeit und Intensität von Preis- oder Kursschwankungen (Volatilität) des Basiswertes. Eine Wertminderung des Optionsscheins kann daher selbst dann eintreten, wenn der Preis oder Kurs des Basiswertes konstant bleibt. Hebeleffekt von Optionsscheinen Eines der wesentlichen Merkmale des Optionsscheins ist sein sogenannter Hebel- ("Leverage"-) Effekt: Eine Veränderung des Wertes des zugrundeliegenden Basiswertes kann eine überproportionale Veränderung des Wertes des Optionsscheins zur Folge haben. Der Optionsschein eröffnet damit Gewinnchancen, die höher sein können, als die anderer Kapitalanlagen. Gleichzeitig sind mit dem Optionsschein aber auch überproportionale Verlustri- 5

6 siken verbunden. Der Hebeleffekt des Optionsscheins wirkt nämlich in beide Richtungen - also nicht nur zu Ihrem Vorteil bei günstigen, sondern auch zu Ihrem Nachteil bei ungünstigen Entwicklungen des Kurses des zugrundeliegenden Basiswertes. Beim Kauf eines Optionsscheins ist deshalb zu berücksichtigen, dass mit der Größe des Hebeleffektes eines Optionsscheins auch das mit ihm verbundene Verlustrisiko wächst. Ferner ist zu beachten, dass der Hebeleffekt typischerweise umso größer ist, je kürzer die (Rest-)Laufzeit des Optionsscheins ist. Einfluss von Nebenkosten auf die Gewinnchance Provisionen und andere Transaktionskosten, die beim Kauf oder Verkauf von Optionsscheinen anfallen, können - insbesondere in Kombination mit einem niedrigen Auftragswert - zu Kostenbelastungen führen, die die mit dem Optionsschein verbundene Gewinnchance extrem vermindern können. Bitte informieren Sie sich deshalb vor Erwerb eines Optionsscheins über alle beim Kauf oder Verkauf des Optionsscheins anfallenden Kosten. Risikoausschließende oder -einschränkende Geschäfte Vertrauen Sie nicht darauf, dass Sie während der Laufzeit Geschäfte abschließen können, durch die Sie Ihre anfänglichen Risiken ausschließen oder einschränken können; dies hängt von den Marktverhältnissen und den jeweils zugrundeliegenden Bedingungen ab. Unter Umständen können solche Geschäfte nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass für Sie ein entsprechender Verlust entsteht. Handel in den Optionsscheinen Die Emittentin beabsichtigt, unter gewöhnlichen Marktbedingungen regelmäßig Ankaufs- und Verkaufskurse für die Optionsscheine einer Emission zu stellen. Die Emittentin übernimmt jedoch keinerlei Rechtspflicht hinsichtlich der Höhe oder des Zustandekommens derartiger Kurse. Vertrauen Sie deshalb nicht darauf, dass Sie die von Ihnen gehaltenen Optionsscheine zu einer bestimmten Zeit oder einem bestimmten Kurs veräußern können. Inanspruchnahme von Krediten Wenn Sie den Erwerb der Optionsscheine mit Kredit finanzieren, müssen Sie beim Nichteintritt Ihrer Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Dadurch erhöht sich Ihr Verlustrisiko erheblich. Setzen Sie nie darauf, den Kredit aus Gewinnen eines Optionsgeschäfts verzinsen und zurückzahlen zu können. Vielmehr muss der Erwerber von Optionsscheinen vorher seine wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin überprüfen, ob er zur Verzinsung und gegebenenfalls zur kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann in der Lage ist, wenn statt der erwarteten Gewinne Verluste eintreten. Der Einfluss von Hedge-Geschäften auf die Optionsscheine Die Emittentin betreibt im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Handel in den den Optionsscheinen zugrundeliegenden Basiswerten. Darüber hinaus kann sich die Emittentin gegen die mit den Optionsscheinen verbundenen finanziellen Risiken durch sogenannte Hedge-Geschäfte (Absicherungsgeschäfte) in den betreffenden Basiswerten absichern. Diese Aktivitäten - insbesondere die auf die Optionsscheine bezogenen Hedge-Geschäfte - können Einfluss auf den sich am Markt bildenden Kurs der Basiswerte haben, auf die sich die Optionsscheine beziehen. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die Eingehung oder Auflösung dieser Hedge-Geschäfte (i) einen nachteiligen Einfluss auf den Wert der Optionsscheine bzw. auf die Höhe des von dem Inhaber der Optionsscheine zu beanspruchenden Tilgungsbetrages hat oder (ii) dazu führt, dass hinsicht- 6

7 lich einzelner oder aller Optionsscheine die Barriere erreicht wird und der Knock-Out eintritt. Kreditrisiko der Emittentin Der Anleger übernimmt das Kreditrisiko der Dresdner Bank Aktiengesellschaft als E- mittentin der Optionsscheine. Die Optionsscheine sind unmittelbare, nicht nachrangige, unbedingte und unbesicherte Verpflichtungen der Emittentin und stehen im gleichen Rang mit allen anderen unmittelbaren, unbedingten und unbesicherten Verpflichtungen der Emittentin. Im Falle der Insolvenz der Emittentin könnte es sein, dass der Anleger nur eine geringe oder keine Zahlung erhält und sein eingesetztes Kapital ganz oder teilweise verliert. Beratung durch Ihre Bank Dieser Prospekt ersetzt nicht eine Beratung vor der Kaufentscheidung durch Ihre Bank oder Ihren Finanzberater. Spezielle Informationen über die Emission Beschreibung des DAX-Future Ein Future ist ein Terminkontrakt, bei dem Käufer und Verkäufer sich verpflichten, eine bestimmte Menge eines Basiswertes bei Fälligkeit zu einem festgelegten Preis zu liefern bzw. abzunehmen. Futures sind standardisierte börsengehandelte Finanzinstrumente, deren eigener Wert vom Wert des Basiswertes abhängt. Sie werden am Terminmarkt gehandelt. Man unterscheidet Financial Futures und Commodity-Futures. Basiswerte von Financial Futures sind Aktienindizes, Devisen oder Zinsinstrumente. Commodity-Futures beziehen sich auf realwirtschaftliche Objekte, wie Rohstoffe oder landwirtschaftliche Produkte. Bei Futures unterscheidet man nur zwei Geschäftsarten: Eine Long-Position bezeichnet die Pflicht, bei Fälligkeit den vereinbarten Preis zu zahlen und den Basiswert abzunehmen; bei einer Short-Position verpflichtet man sich, den Basiswert zu liefern - im Gegenzug erhält der Lieferant den Kaufpreis. Futures sind nicht auf eine Erfüllung des Vertrags angelegt: Zweck ist es in aller Regel nicht, zu einem künftigen Zeitpunkt zu heute festgelegten Konditionen einen Basiswert effektiv zu erwerben oder zu veräußern. Die Marktteilnehmer beabsichtigen vielmehr, ihre Verpflichtung noch vor Fristablauf durch ein Gegengeschäft mit einem beliebigen anderen Marktteilnehmer aufzuheben. Die Möglichkeit, die Position jederzeit (börsentäglich) vor Vertragsende aufzulösen, wird durch den zentralisierten Handel an einer Terminbörse gewährleistet. Nach der Glattstellung hat der Marktteilnehmer keine Verpflichtung mehr. Sofern ausnahmsweise ein Future-Engagement nicht durch ein Gegengeschäft glatt gestellt wird, erfolgt die Erfüllung des Geschäfts entweder durch die physische Lieferung des Basiswerts vom Verkäufer an den Käufer oder durch Ausgleich in bar (Cash Settlement) in Höhe der Differenz zwischen dem Abrechnungspreis (Settlement price) am letzten Handelstag und dem Einstandpreis. Bei dem DAX-Future erfolgt die Erfüllung nur durch Cash Settlement. Der DAX-Future ist ein standardisierter Terminkontrakt auf den DAX. Er wird an der Eurex Deutschland gehandelt. Grundlage dieses Kontraktes ist der DAX, wobei ein DAX- Indexpunkt einem Kontraktwert von EUR 25 entspricht. Die minimale Preisveränderung beträgt 0,5 Punkte, entspricht also einem Wert von EUR 12,50. Die Laufzeiten des DAX-Future sind die jeweils nächsten drei Quartalsmonate aus dem Zyklus März, Juni, September und 7

8 Dezember. Der letzte Handelstag für den nächsten fälligen DAX-Future ist der dritte Freitag des jeweiligen Verfallmonats, sofern dieser Tag ein Börsentag ist. Ausgabepreis für die Optionsscheine Die Optionsscheine werden von der Dresdner Bank Aktiengesellschaft zum freibleibenden Verkauf gestellt. Das öffentliche Angebot der Wertpapiere beginnt am 29. März Der anfängliche Ausgabepreis je Optionsschein wird am Morgen des Tages des Beginns des öffentlichen Angebots, dem 29. März 2006, festgesetzt werden und ist dann bei der Dresdner Bank Aktiengesellschaft erfragbar. Notierung Es ist beabsichtigt zu beantragen, dass die Optionsscheine in den Freiverkehr mindestens einer der folgenden Wertpapierbörsen einbezogen oder zum Handel mit nichtamtlicher Notierung (geregelter Markt) an mindestens einer der folgenden Börsen zugelassen werden: Frankfurter Wertpapierbörse, Berliner Wertpapierbörse, Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf, Hanseatische Wertpapierbörse, Hamburg, Bayerische Börse in München, Baden-Württembergische Wertpapierbörse in Stuttgart (European Warrant Exchange - EUWAX ). Es ist ferner beabsichtigt zu beantragen, dass die Optionsscheine zum Einheitspreis einzeln gehandelt werden können. Typ Barriere Bezugsverhältnis Fälligkeitstag ISIN Call (A) , Juni 2006 DE 000 DR0 LGX 1 Call (B) , Juni 2006 DE 000 DR0 LGY 9 Put (A) , Juni 2006 DE 000 DR0 LGZ 6 8

9 Optionsbedingungen Diese Optionsbedingungen gelten für jeweils eine Serie von Call Knock-Out bzw. Put Knock- Out Optionsscheinen. Die mit " " gekennzeichneten Stellen sind für jede Serie unterschiedlich und den unter "Spezielle Informationen über die Emission" auf Seite 8 gemachten Angaben zu entnehmen. 1 Optionsrecht; Basiskurs; Abrechnungskurs; Schlusskurs (1) Die Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, (die "Emittentin") gewährt hiermit dem Inhaber von je einem DAX-Future Call Knock-Out bzw. Put Knock-Out Optionsschein 2006/2006 (der "Optionsschein") bezogen auf den Future ( 1(6)) das Recht (das "Optionsrecht"), nach Maßgabe dieser Optionsbedingungen einen Tilgungsbetrag (der "Tilgungsbetrag") in Euro ("EUR") zu erhalten. (2) Der Tilgungsbetrag entspricht, wenn nach Feststellung der Optionsstelle ( 7) während der Laufzeit der Optionsscheine, d.h. bis zum Fälligkeitstag ( 4(1)) einschließlich, der Abrechnungskurs ( 1(4)) zu jeder Zeit während eines Bankgeschäftstages ( 4(2)) [größer] 1 [kleiner] 2 als die Barriere ( 1(3)) war, der Differenz (wobei 1 Indexpunkt 1 EUR entspricht), um die der Schlusskurs ( 1(5)) am Fälligkeitstag die Barriere [überschreitet] 3 [unterschreitet] 4, multipliziert mit dem Bezugsverhältnis ( 1(7)), das Ergebnis gegebenenfalls auf 2 Dezimalstellen kaufmännisch gerundet (wobei 0,005 abgerundet wird). Ist nach Feststellung der Optionsstelle während der Laufzeit der Optionsscheine, d.h. bis zum Fälligkeitstag ( 4(1)) einschließlich der Abrechnungskurs zu irgendeiner Zeit während eines Bankgeschäftstages [kleiner oder gleich] 5 [größer oder gleich] 6 der Barriere, so verfällt der Optionsschein und das Optionsrecht erlischt (der "Knock- Out"). (3) Die "Barriere" entspricht, vorbehaltlich 11, Indexpunkten. (4) Der "Abrechnungskurs" entspricht, vorbehaltlich 6(1), jedem Kurs des Future, der an einem Bankgeschäftstag ( 4(2)) an der Maßgeblichen Börse ( 1(6)) während der üblichen Handelszeiten festgestellt wird. (5) Der "Schlusskurs" entspricht, vorbehaltlich 6(2),dem Schlussabrechnungspreis des Future, der an dem entsprechenden Tag von der Eurex Clearing AG gemäß der jeweils geltenden Clearing-Bedingungen festgestellt wird. (6) Der "Future" entspricht, vorbehaltlich 11, dem an der Eurex Deutschland (die "Maßgebliche Börse") gehandelten DAX-Future mit Liefermonat Juni 2006 (Reuters RIC.FDXc1) (letzter Handelstag: 16. Juni 2006). 1 Im Fall von Call Knock-Out Optionsscheinen 2 Im Fall von Put Knock-Out Optionsscheinen 3 Im Fall von Call Knock-Out Optionsscheinen 4 Im Fall von Put Knock-Out Optionsscheinen 5 Im Fall von Call Knock-Out Optionsscheinen 6 Im Fall von Put Knock-Out Optionsscheinen 9

10 (7) Das "Bezugsverhältnis" beträgt, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß 11,. 2 Form der Optionsscheine; Girosammelverwahrung; Übertragbarkeit (1) Die von der Emittentin begebenen Optionsscheine sind durch einen Dauer-Inhaber- Sammeloptionsschein (der "Inhaber-Sammeloptionsschein") verbrieft. Effektive Optionsscheine werden nicht ausgegeben. Der Anspruch der Optionsscheininhaber auf Lieferung effektiver Optionsscheine ist ausgeschlossen. (2) Der Inhaber-Sammeloptionsschein ist bei der Clearstream Banking Aktiengesellschaft in Frankfurt am Main, ("Clearstream") hinterlegt. Die Optionsscheine sind als Miteigentumsanteile übertragbar. (3) Im Effektengiroverkehr sind die Optionsscheine einzeln übertragbar. 3 Status Die Optionsscheine begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen sonstigen gegenwärtigen und künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt. 4 Fälligkeitstag; Bankgeschäftstag (1) "Fälligkeitstag" ist, vorbehaltlich 6(2), der, bzw., falls dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, der nächste Bankgeschäftstag. (2) "Bankgeschäftstag" ist, vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes, jeder Tag, an dem die Banken für den Geschäftsverkehr in Frankfurt am Main geöffnet sind und die Maßgebliche Börse für den Handel geöffnet ist. Im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen gemäß 5 ist "Bankgeschäftstag" jeder Tag, an dem das TARGET-System geöffnet ist und die Clearstream Zahlungen abwickelt. "TARGET-System" bezeichnet das Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer- Zahlungssystem. 5 Tilgungsleistung (1) Die Emittentin wird bis zum 5. Bankgeschäftstag nach dem Fälligkeitstag die Überweisung des gegebenenfalls zu beanspruchenden Tilgungsbetrags an die Clearstream zur Gutschrift auf die Konten der Hinterleger der Optionsscheine bei der Clearstream veranlassen. (2) Alle im Zusammenhang mit der Ausübung von Optionsrechten anfallenden Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben sind von dem Optionsscheininhaber zu tragen und 10

11 zu zahlen. Die Emittentin bzw. die Optionsstelle ist berechtigt, von dem Tilgungsbetrag etwaige Steuern oder Abgaben einzubehalten, die von dem Optionsscheininhaber gemäß vorstehendem Satz zu zahlen sind. 6 Marktstörungen (1) Wenn nach Auffassung der Emittentin an einem Bankgeschäftstag eine Marktstörung ( 6(3)) vorliegt, dann wird die Emittentin für die Dauer dieser Marktstörung nach finanzmathematischen Grundsätzen den Abrechnungskurs fortlaufend in der Zeit von 9.00 Uhr bis Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) aus den DAX Kassakursen berechnen. Die Emittentin wird sich bemühen, den Beteiligten unverzüglich gemäß 8 mitzuteilen, dass eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht jedoch nicht. (2) Wenn an dem Fälligkeitstag ein Schlusskurs aufgrund einer Marktstörung oder aus sonstigen Gründen nicht festgestellt wird, dann wird der Fälligkeitstag auf den nächstfolgenden Bankgeschäftstag, an dem ein Schlusskurs festgestellt wird, verschoben. Die Emittentin wird sich bemühen, den Beteiligten unverzüglich gemäß 8 mitzuteilen, dass am Fälligkeitstag kein Schlusskurs festgestellt wurde. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht jedoch nicht. Wenn der Fälligkeitstag aufgrund der Bestimmungen dieses Absatzes um 8 Bankgeschäftstage nach Ablauf des ursprünglichen Fälligkeitstags verschoben worden ist und auch an diesem Tag kein Schlusskurs festgestellt wird, dann gilt dieser Tag als der Fälligkeitstag, wobei die Emittentin den Schlusskurs, unter Heranziehung eines unabhängigen Sachverständigen sowie unter Berücksichtigung der an dem Fälligkeitstag herrschenden Marktgegebenheiten, bestimmen wird. (3) Eine "Marktstörung" bedeutet die vorübergehende Suspendierung (insbesondere Aussetzung, Einstellung, Widerruf) oder wesentliche Einschränkung des Handels (i) (ii) an der Maßgeblichen Börse allgemein oder in dem Future an der Maßgeblichen Börse. Eine Beschränkung der Stunden oder Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe eines Tages eintretende Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt nur dann als Marktstörung, wenn diese Beschränkung bis zum Ende der Handelszeit an dem betreffenden Tag fortdauert. 7 Optionsstelle (1) Die Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Jürgen-Ponto-Platz 1, Frankfurt am Main, ist die Optionsstelle (die "Optionsstelle"). Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit die Optionsstelle durch eine andere Bank, die ihre Hauptniederlassung oder eine Zweigstelle in Frankfurt am Main unterhält, zu ersetzen, eine oder mehrere zusätzli- 11

12 che Optionsstellen zu bestellen und deren Bestellung zu widerrufen. Ersetzung, Bestellung und Widerruf werden unverzüglich gemäß 8 bekannt gemacht. (2) Die Optionsstelle ist berechtigt, jederzeit ihr Amt als Optionsstelle niederzulegen. Die Niederlegung wird nur wirksam mit der Bestellung einer anderen Bank, die ihre Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung in Frankfurt am Main unterhält, zur Optionsstelle durch die Emittentin. Niederlegung und Bestellung werden unverzüglich gemäß 8 bekannt gemacht. (3) Die Optionsstelle handelt ausschließlich als Erfüllungsgehilfe der Emittentin und hat keinerlei Pflichten gegenüber den Optionsscheininhabern. Die Optionsstelle ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. (4) Weder die Emittentin noch die Optionsstelle sind verpflichtet, die Berechtigung der Einreicher von Optionsscheinen zu prüfen. 8 Bekanntmachungen Bekanntmachungen, welche die Optionsscheine betreffen, werden in einem überregionalen Börsenpflichtblatt veröffentlicht. 9 Aufstockung; Rückkauf (1) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit weitere Optionsscheine mit gleicher Ausstattung zu begeben, so dass sie mit den Optionsscheinen zusammengefasst werden, eine einheitliche Emission mit ihnen bilden und ihre Anzahl erhöhen. Der Begriff "Optionsscheine" umfasst im Fall einer solchen Aufstockung auch solche zusätzlich begebenen Optionsscheine. (2) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Optionsscheine über die Börse oder durch außerbörsliche Geschäfte zu einem beliebigen Preis zurück zu erwerben. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, die Inhaber der Optionsscheine davon zu unterrichten. Die zurückerworbenen Optionsscheine können gehalten, weiterveräußert oder von der E- mittentin in anderer Weise verwendet werden. 10 Ersetzung der Emittentin (1) Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Zertifikate eine andere Gesellschaft als Emittentin (die "Neue Emittentin") hinsichtlich aller Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit den Zertifikaten an die Stelle der Emittentin zu setzen, sofern (a) (b) die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus oder in Verbindung mit den Zertifikaten übernimmt, die Neue Emittentin alle etwa notwendigen Genehmigungen von den zuständigen Behörden erhalten hat, wonach die Neue Emittentin alle sich aus oder in Verbindung mit den Zertifikaten ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann und 12

13 Zahlungen ohne Einbehalt oder Abzug von irgendwelchen Steuern, Gebühren oder Abgaben an die Zahlstelle transferieren darf, und (c) die Dresdner Bank Aktiengesellschaft unbedingt und unwiderruflich die Verpflichtungen der Neuen Emittentin garantiert oder einen Ergebnisübernahmevertrag mit der Neuen Emittentin abschließt oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen sonst in vollem Umfang wirtschaftlich sicherstellt. (2) Im Falle einer solchen Ersetzung der Emittentin gilt jede in diesen Bedingungen der Zertifikate enthaltene Bezugnahme auf die Emittentin fortan als auf die Neue Emittentin bezogen. (3) Eine Ersetzung der Emittentin gemäß 10(1) ist für die Inhaber der Zertifikate bindend und unverzüglich gemäß 8 bekannt zu machen. 11 Anpassungen (1) Wenn zu einem Zeitpunkt während der Laufzeit der Optionsscheine, an dem der Future an der Maßgeblichen Börse gehandelt wird, die Maßgebliche Börse aus welchem Grund auch immer den Basispreis und/oder die Kontraktgröße für den Future anpasst, das dem Future zugrunde liegende Konzept verändert oder den Future auf andere Weise verändert, so ist die Emittentin berechtigt, die Barriere und/oder das Bezugsverhältnis entsprechend anzupassen. Sind nach den Regeln der Maßgeblichen Börse wegen irgendwelcher Ereignisse keine Anpassungen in bezug auf den Future vorzunehmen, so bleiben die Barriere und das Bezugsverhältnis unverändert. Im Fall der endgültigen Einstellung der Notierung des Future an der Maßgeblichen Börse und Beginn der Notierung an einer anderen Börse ist die Emittentin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Anpassung nach den Regeln dieser anderen Börse (die "Ersatzbörse") durchzuführen. Die Emittentin bleibt jedoch in allen vorgenannten Fällen berechtigt, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet, Anpassungen auch nach anderen Regeln durchzuführen oder andere für die Bestimmung des Tilgungsbetrages maßgebliche Parameter anzupassen oder neu zu definieren, wenn ihr dies angemessen erscheint, um den Wert der Optionsscheine, den diese vor dem Eintritt eines der vorstehend beschriebenen Ereignisse hatten, zu bewahren. (2) Anpassungen nach dem vorstehenden Absatz werden durch die Emittentin vorgenommen und sind (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für alle Beteiligten bindend. Die Anpassungen nach den vorstehenden Absätzen sind gemäß 8 bekannt zumachen. 12 Vorzeitige Kündigung Sollte die Notierung des Future an der Maßgeblichen Börse aus welchem Grund auch immer endgültig eingestellt werden, ist die Emittentin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die noch nicht verfallenen Optionsscheine vorzeitig durch Bekanntmachung gemäß 8 unter Angabe des nachstehend definierten Kündigungsbetrages zu kündigen. Die Kündigung hat innerhalb von einem Monat nach endgültiger Einstellung der Notierung des Future zu erfolgen. Im Fall einer Kündigung zahlt die Emittentin an jeden Optionsscheininhaber bezüglich jedes von ihm gehaltenen Optionsscheins einen Betrag (der "Kündigungsbetrag"), der von der Options- 13

14 stelle nach Beratung mit einem Sachverständigen als angemessener Marktpreis eines Optionsscheins unmittelbar vor der Einstellung der Notierung festgelegt wird. Die in diesen Optionsbedingungen für den Abrechnungsbetrag getroffenen Bestimmungen gelten für den Kündigungsbetrag entsprechend. 13 Verschiedenes (1) Form und Inhalt der Optionsscheine sowie alle Rechte und Pflichten aus den in diesen Optionsbedingungen geregelten Angelegenheiten bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. (3) Gerichtsstand für alle Klagen oder sonstigen Verfahren aus oder im Zusammenhang mit den Optionsscheinen ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main. (4) Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Optionsbedingungen ohne Zustimmung der Optionsscheininhaber (i) offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Irrtümer zu berichtigen sowie (ii) widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei in den unter (ii) genannten Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Optionsscheininhaber zumutbar sind, d.h. die die finanzielle Situation des Optionsscheininhabers nicht wesentlich verschlechtern bzw. die Ausübungsmodalitäten nicht wesentlich erschweren. Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Optionsbedingungen werden unverzüglich gemäß 8 bekannt gemacht. (5) Sollte eine Bestimmung dieser Optionsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch das dispositive Recht zu ersetzen. Frankfurt am Main, den 29. März 2006 Dresdner Bank Aktiengesellschaft 14

15 TEIL II Beschreibung der Dresdner Bank Gruppe und Finanzteil 15

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