Schriftliche Anfrage. Antwort des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom Bayerischer Landtag

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1 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Isabell Zacharias SPD vom Förderung von Musikschulen und privaten Musikinstituten Ich frage die Staatsregierung: Nach welchen Kriterien werden Musikschulen und freie Musikinstitute staatlich gefördert? Antwort des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom sind nach den o. g. Förderrichtlinien abhängig von den finanziellen Beiträgen der Kommunen und dürfen 50 % nicht übersteigen. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Betrieb von Sing und Musikschulen zunächst Aufgabe der Kommunen ist. Die staatlichen Zuschüsse sollen nicht in erster Linie dazu dienen, die Kommunen finanziell zu entlasten, sondern die Eigenleistungen der Schüler bzw. deren Eltern zu senken, damit möglichst viele Kinder an der Ausbildung der Sing und Musikschulen teilnehmen. Dem Verband Bayerischer Sing und Musikschulen e.v. (hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss privater und kommunaler Sing und Musikschulen in einem Dachverband) ist als beliehenem Unternehmer die Bewilligung der staatlichen Zuschüsse nach den vom Staatsministerium vorgegebenen o. g. Förderrichtlinien übertragen; dies gilt im Übrigen auch für Musikschulen, die nicht Mitglied des Verbands Bayerischer Sing und Musikschulen e.v. sind. 1) Staatliche Förderung von Musikschulen in Bayern Die staatliche Förderung von (Sing und) Musikschulen erfolgt in Bayern nach Maßgabe der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Sing und Musikschulen (Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 2. Juli 1996 Nr. XII/11 K2760/4 2/91814, geändert durch Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 8. Mai 2002 Nr. XII/7 K2760/4 12/18300 vgl. Anlage 1). Eine staatliche Förderung von (Sing und) Musikschulen setzt nach diesen Richtlinien voraus, dass die Musikschule von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben wird und auf gemeinnütziger Grundlage wirkt, alle fachlichen Anforderungen der Verordnung über die Führung der Bezeichnung Sing und Musikschule (Singund Musikschulverordnung) vom (vgl. Anlage 2) erfüllt sind, die Musikschule von der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft einen Beitrag zu den Lehrpersonalkosten mindestens in Höhe des staatlichen Zuschusses erhält (vgl. Nr. 3 der o. g. Richtlinien). Fördergegenstand sind insbesondere die Lehrpersonalausgaben für den Musikunterricht (Personalaufwendungen für freie Mitarbeiter werden nicht gefördert). Daneben werden die Aufwendungen für Vokalunterricht, Kammermusik und Förderklassenunterricht gefördert. Außerdem werden bei Neugründungen Starthilfen zur Instrumentenbeschaffung gewährt. Die staatlichen Zuwendungen im Bereich der Musikschulen 2) Staatliche Förderung privater (freier) Musikinstitute in Bayern Die staatliche Förderung privater Musikinstitute erfolgt in Bayern nach Maßgabe der Richtlinien zur Förderung privater Musikinstitute, die mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom Landesverband Bayerischer Tonkünstler e.v. erlassen wurden (vgl. Anlage 3). Beim Landesverband Bayerischer Tonkünstler handelt es sich um eine berufsständische Vereinigung für Interpreten, Komponisten, Musikpädagogen etc., die auch die Interessen der Privatmusiklehrer wie der privaten Musikinstitute vertritt. Schließen sich mehrere (mindestens drei) Musikerzieher zu einem privaten Musikinstitut zusammen, können staatliche Fördermittel über den Landesverband Bayerischer Tonkünstler beantragt werden. Die staatliche Förderung privater Musikinstitute beschränkt sich auf investive Maßnahmen (z. B. Anschaffung und Reparatur von Instrumenten, Sanierung und Renovierungsmaßnahmen von Unterrichtsräumen etc.). Nicht gefördert werden Personal und Sachaufwand für den Betrieb der Geschäftsstelle und Lehrpersonalausgaben (vgl. Nr. 2 der o. g. Richtlinien). Abschließend möchte ich die erfreuliche Tatsache nicht unerwähnt lassen, dass der staatliche Haushaltsansatz für die Förderung der Sing und Musikschulen im Jahr 2010 im Vergleich zum Jahr 2009 um ca gestiegen ist, sodass im Jahr 2010 ein deutlich höherer Betrag für die Förderung zur Verfügung steht. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter Parlamentspapiere abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.

2 Seite 2 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5636 Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Sing und Musikschulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 2. Juli 1996 Nr. XII/11 K2760/4 2/91814, geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 8. Mai 2002 Nr. XII/7 K2760/4 12/18300 Anlage 1 Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gewährt über den Verband Bayerischer Sing und Musikschulen e. V. nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für Sing und Musikschulen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1. Zweck der Förderung Sing und Musikschulen sollen die Bevölkerung, insbesondere die Jugend, zum Singen und Musizieren führen. Sie stellen ein breitgefächertes Angebot an Grundfächern, an Vokal und Instrumentalunterricht sowie an Ensembleunterricht bereit. Ihr Schwerpunkt liegt auf der musikalischen Breitenförderung. Mit der Zuwendung wird zugleich die überregionale Bedeutung der Arbeit der Sing und Musikschulen anerkannt und ein Beitrag zum Auf und Ausbau eines flächendeckenden Netzes von Sing und Musikschulen geleistet. 2. Gegenstand der Förderung Die Zuwendung wird insbesondere zu den Ausgaben für das Lehrpersonal der Sing und Musikschulen gewährt. Daneben werden die Aufwendungen für Vokalunterricht, Kammermusik und Förderklassenunterricht (einschließlich studienvorbereitender Ausbildung) zusätzlich gefördert. Außerdem werden bei Neugründungen Starthilfen zur Instrumentenbeschaffung gewährt. 3. Zuwendungsempfänger und Förderungsvoraussetzungen Gefördert werden Sing und Musikschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken, die der Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing und Musikschulverordnung) vom 17. August 1984 (GVBl S. 290, KMBl I S. 506) entsprechen und die von den zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften einen Beitrag zu den Lehrpersonalkosten mindestens in Höhe des staatlichen Zuschusses erhalten. 4. Art und Umfang der Förderung 4.1 Förderungsart Die Förderung wird als Anteilfinanzierung gewährt. 4.2 Zuwendungsfähige Kosten Personalausgaben Zuwendungsfähig sind die Lehrpersonalausgaben für den Musikunterricht. Dazu gehören beispielsweise auch Musiktheater und Ballettunterricht, nicht jedoch musikfremde Fächer wie etwa Malunterricht. Zuwendungsfähig sind auch die Kosten des fachlichen Leitungspersonals, nicht jedoch des reinen Verwaltungs und Sekretariatspersonals. Zuwendungsfähige Bestandteile der Lehrpersonalausgaben sind die Bezüge beziehungsweise Vergütungen (Einzel bzw. Monatsstundenvergütungen), die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Umlagen zur Zusatzversorgung sowie eine eventuell alternativ abgeschlossene Lebensversicherung bis zur Höhe der ansonsten anfallenden Umlage zur Zusatzversorgung, die Kosten für im dienstlichen Interesse liegende Fortbildungsmaßnahmen des Lehrpersonals. Personalaufwendungen können jedoch nur in der Höhe als zuwendungsfähig anerkannt werden, wie sie sich nach dem Bundes Angestelltentarifvertrag, den Musikschullehrer Richtlinien und den besoldungsrechtlichen Regelungen (Bayerisches Besoldungsgesetz bzw. Bundesbesoldungsgesetz) ergeben würden. Personalaufwendungen für freie Mitarbeiter gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten Starthilfen Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Beschaffung von Instrumenten bei der Neugründung von Musikschulen. 4.3 Höhe der Förderung Die Zuwendung zu den Lehrpersonalausgaben errechnet sich wie folgt: Sing und Musikschulen, bei denen die anrechenbare kommunale Leistung im Jahr vor der Bewilligung wenigstens 35 v. H. der Lehrpersonalausgaben betragen hat, erhalten die volle Zuwendung. Diese Zuwendung verringert sich um 25 v. H. für Schulen, bei denen die anrechenbare kommunale Leistung weniger als 35 v. H., mindestens jedoch 20 v. H. der Lehrpersonalaus

3 Drucksache 16/5636 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 3 gaben im Jahr vor der Bewilligung betragen hat, um 50 v. H. für Schulen, bei denen die anrechenbare kommunale Leistung weniger als 20 v. H. der Lehrpersonalausgaben im Jahr vor der Bewilligung betragen hat. Die anrechenbare kommunale Leistung wird wie folgt ermittelt: Finanzielle Leistungen der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Landkreis, Bezirk), zuzüglich der Einnahmen aus Spenden und sonstigen nichtöffentlichen Mitteln (ohne Unterrichtsgebühren), abzüglich der im Verwaltungs und Vermögenshaushalt des Trägers ausgewiesenen Sachkosten. Die anrechenbare kommunale Leistung in Prozent ergibt sich aus dem Verhältnis des hiernach errechneten Betrages zu den zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben. Die Höhe der vollen Zuwendung wird wie folgt ermittelt: Von den vom Freistaat Bayern zur Förderung der Lehrpersonalausgaben zur Verfügung gestellten Mitteln werden die Lehrpersonalkostenzuschüsse jener Musikschulen subtrahiert, die die Höchstzuwendung ( EUR) erhalten (= Betrag A). Von der Summe der entsprechend der kommunalen Leistung gewichteten Lehrpersonalausgaben werden die Lehrpersonalausgaben jener Musikschulen subtrahiert, die die Höchstzuwendung ( EUR) erhalten. Dieser Betrag wird durch 1000 geteilt (= Betrag B). Der Quotient aus den Beträgen A und B bildet die volle Zuwendung je EUR Lehrpersonalausgaben Die staatliche Zuwendung kann nicht höher sein als die kommunale Leistung nach Abzug der Sachkosten. Die Mindestzuwendung beträgt EUR, die Höchstzuwendung EUR Die Zuwendung für den Förderklassenunterricht wird wie folgt ermittelt: Musikschüler, die nach den im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom Verband Bayerischer Singund Musikschulen festgelegten Voraussetzungen in eine Förderklasse aufgenommen sind, müssen mindestens 4 Wochenstunden Fachunterricht à 45 Minuten besuchen; von ihnen darf nur die Gebühr für eine Wochenstunde Einzelunterricht erhoben werden. Der Einnahmeausfall, der durch das Angebot der gebührenfreien Fächer der Förderklasse entsteht, wird mit bis zu 50 % bezuschusst. Hierzu legt das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst für den gebührenfreien Unterricht einen pauschalen Einnahmeausfall fest Die Zuwendung für Kammermusik wird wie folgt berechnet: Unter der Voraussetzung, dass für das Angebot von Kammermusikstunden keine Gebühren erhoben werden, setzt das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst für die Berechnung der Zuwendung einen pauschalen Einnahmeausfall pro Jahreswochenstunde fest. Dieser Einnahmeausfall wird bis zur Höhe von 50 v. H. bezuschusst. Der Verband Bayerischer Sing und Musikschulen legt in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst fest, welche Formen des instrumentalen Zusammenspiels als Kammermusik gefördert werden Die Zuwendung für den Vokalunterricht ergibt sich wie folgt: Für die Förderung des Vokalunterrichts setzt der Verband Bayerischer Sing und Musikschulen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst einen zusätzlichen Förderbetrag je Jahreswochenstunde fest Starthilfen Bei Neugründungen von Sing und Musikschulen wird innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren, gerechnet vom Beginn der regulären Förderung an, eine Starthilfe von bis zu EUR zur Beschaffung von Instrumenten gewährt. Im Rahmen der vorhandenen Mittel können auch Neugründungen in der Form von vertraglich angebundenen Außenstellen bereits bestehender Sing und Musikschulen in anderen Gemeinden mit Starthilfen gefördert werden. Die Zuwendung hierfür beträgt maximal EUR innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren. Bei Neugründungen auf Kreisebene oder ähnlich breiter kommunaler Basis können Aufwendungen für Instrumentenbeschaffungen mit einer Zuwendung bis zu EUR innerhalb von vier Jahren gefördert werden. Die Zuwendung darf jeweils 50 % der entstehenden Kosten nicht übersteigen. 5. Verfahren 5.1 Antrag Die Sing und Musikschulen legen dem Verband Bayerischer Sing und Musikschulen die zur Berechnung der Zuwendungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Berichtsbogen des Verbandes deutscher Musikschulen e. V., möglichst bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres vor. Die hierin gemachten Angaben dienen als Berechnungsgrundlage für die Zuwendung. Bei Neugründungen von Sing und Musikschulen können im ersten Jahr hilfsweise die jeweiligen Ansätze des Wirtschaftsplanes herangezogen werden.

4 Seite 4 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Für die Gewährung von Zuwendungen zum Förderklassenunterricht und zu den Kammermusikstunden sind die vom Verband Bayerischer Sing und Musikschulen erarbeiteten Antragsformulare zu verwenden. 5.2 Bewilligung Der Träger der Sing und Musikschule erhält vom Verband Bayerischer Sing und Musikschulen einen schriftlichen Zuwendungsbescheid, aus dem die Voraussetzungen ersichtlich sind, die der Berechnung der Zuwendung zugrunde gelegt wurden. 5.3 Verwendungsnachweis Der für die Beantragung der Zuwendung vorzulegende Berichtsbogen des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. gilt als Verwendungsnachweis für die Zuwendung des Vorjahres. Für die gewährte Starthilfe ist ein gesonderter Verwendungsnachweis vorzulegen Die zum Nachweis der Angaben im Berichtsbogen erforderlichen Belege sind fünf Kalenderjahre nach Abgabe des Berichtsbogens aufzubewahren Der Verband Bayerischer Sing und Musikschulen, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen. 6. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie sind befristet bis 1. Juni I. A. Dr. Quint Ministerialdirektor Veröffentlichungen: Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst I Nr. 14 vom 14. August 1996, S. 284 (KWMBl I 1996 S. 284) Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 29 vom 19. Juli 1996 (StAnz 1996 Nr. 29) Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst, Teil I Nr. 11 vom 17. Juni 2002 (KWMBl I 2002 S. 174) Information: Verband Bayerischer Sing und Musikschulen e. V. (VBSM) Herzog Albrecht Platz 2, Weilheim Tel.: / Fax: / E Mail: info@vbsm.de, Internet: UK Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing und Musikschulverordnung) Vom 17. August 1984 Fundstelle: GVBl 1984, S. 290 Änderungen 1. 8 Abs. 2 aufgeh. ( 1 Nr. 80 G v , 497) Anlage 2 Augrund des Art. 97 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs und Unterrichtswesen erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: 1 1 Die Bezeichnung Singschule, Musikschule, Sing und Musikschule darf nur ein Lehrgang führen, der die Mindestvoraussetzungen der 2 bis 5 erfüllt. 2 Die Bezeichnung kann mit einem Zusatz versehen werden. 2 (1) 1 Die Musikschule muss kontinuierlichen Unterricht in mindestens folgenden Bereichen anbieten: 1. Musikalische Grundfächer (Musikalische Grundausbildung und/oder Musikalische Früherziehung) 2. Instrumentalunterricht aus jedem der Bereiche Streich und Zupfinstrumente Blas und Schlaginstrumente Tasteninstrumente 3. Ensemblefächer. 2 Soweit die Musikschule auch Vokalunterricht anbietet, kann sie die Bezeichnung Sing und Musikschule führen. (2) Dem Instrumentalunterricht soll für Kinder im Grundund Vorschulalter ein mindestens einjähriger Besuch eines Grundfaches vorausgehen. 3 Die Singschule muss mindestens folgende Bereiche anbieten: 1. Musikalische Grundfächer (Musikalische Grundausbildung und/oder Musikalische Früherziehung) 2. Vokalunterricht (Singklassen) 3. Ensemblefächer. 4 (1) Die Musikschule/Singschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet. (2) 1 Der Unterricht in musikalischen Fächern darf nur von

5 Drucksache 16/5636 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 5 Lehrkräften mit musikpädagogischer Befähigung erteilt werden. 2 Diese wird bei Musikschulen/Singschulen in der Regel durch das Zeugnis über die Diplommusiklehrerprüfung oder die staatliche Prüfung oder die staatliche Anerkennung als Musiklehrer nachgewiesen. 3 Bei Singschulen oder bei Singklassen an Musikschulen kann der Nachweis auch durch das Zeugnis über die staatliche Prüfung als Singschullehrer erbracht werden. 4 Als ausreichende Befähigung für eine Tätigkeit an einer Musikschule/Singschule gilt auch 1. die erfolgreich abgeschlossene musikalische Ausbildung im Rahmen der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen, 2. der erfolgreiche Abschluss als hauptberuflicher Kirchenmusiker (A Prüfung, BPrüfung), 3. der erfolgreiche Abschluss als Orchestermusiker oder Sänger (Diplommusikerprüfung, künstlerische Staatsprüfung, künstlerische Reifeprüfung), soweit eine pädagogische Befähigung anderweitig nachgewiesen wird. 5 Für Lehrer bodenständiger Volksmusik kann der Nachweis musikpädagogischer Befähigung durch eine langjährige Praxis und Erfahrung geführt werden. 6 Der Einsatz von Lehrkräften zu Ausbildungszwecken bleibt durch die Sätze 1 bis 5 unberührt. (3) Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der hauptberuflichen Lehrkräfte muss genügend gesichert sein. (4) Das Beschäftigungsverhältnis aller Lehrkräfte soll durch schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt werden. 5 (1) Für den inneren Betrieb der Musikschule/Singschule erlässt der Träger eine Ordnung. (2) 1 Zur Deckung der Kosten können Unterrichtsentgelte erhoben werden. 2 Dabei sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 6 Bei Musikschulen/Singschulen im Aufbau müssen die Voraussetzungen nach den 2 bis 5 längstens nach Ablauf von vier Jahren erfüllt sein. 7 1 Soweit eine Musikschule/Singschule die Voraussetzungen nach den 2 bis 5 nicht erfüllt, kann die Führung der Bezeichnung Musikschule, Singschule, Sing und Musikschule von der zuständigen Aufsichtsbehörde untersagt werden. 2 6 bleibt unberührt. 8 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1984 in Kraft. (2) (aufgehoben) München, den 17. August 1984 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus I.V. Dr. Mathilde Berghofer Weichner Staatssekretärin Anlage 3 Landesverband Bayerischer Tonkünstler e.v. im DTKV Der Verband der Musikberufe und des Musiklebens in Bayern Sandstr. 31, München Tel. 089/ , Fax: 089/ Richtlinien zur Förderung Privater Musikin stitute (Anschub und Anschluss Förderung) Der Landesverband Bayrischer Tonkünstler e.v. gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 44 ff. Bay HO) sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für private Musikinstitute (Institute). Die Maßnahme wird vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst finanziert, die Förderung ist auf den Landesverband Bayerischer Tonkünstler e.v. übertragen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1. Zweck der Förderung Die Förderung soll privaten Musiklehrern die Möglichkeit eröffnen, sich zu Instituten zusammenzuschließen, um damit die Existenz der Privatmusiklehrer gegenüber den mit erheblichen Mitteln geförderten Musikschulen zu sichern. Die Institute sollen insbesondere begabte Schüler fördern sowie Kurse in Musiktherapie und theorie anbieten. 2. Gegenstand der Förderung 2.1. Gefördert werden können im Rahmen der Anschub Förderung: 1. Anschaffung und Reparatur von Instrumenten 2. Kauf von Noten sowie Musikmaterialien sowie GEMA Gebühren 3. Raumkosten sowie Aufwendungen für Instandsetzung und Instandhaltung der Unterrichtsräume 4. Sanierungs und Renovierungsmaßnahmen von Unterrichtsräumen 5. Kauf und Reparatur von beweglichen Ausstattungsgegenständen für die Unterrichtsräume 6. Kosten für die Durchführung von Sonderkursen für besonders begabte Schüler (z. B. Einladung von Gastdozenten) 7. Fortbildungskurse für Privatmusiklehrer Nicht gefördert werden können insbesondere: 1. Personal und Sachaufwand für den Betrieb der Geschäftsstelle 2. Lehrpersonalausgaben einschließlich Nebenkosten (Aufwandspauschalen, Fahrtkosten usw.) 2.2. Gefördert werden können im Rahmen der Anschlussförderung:

6 Seite 6 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Anschaffung und Reparatur von Instrumenten 2. Kauf von Noten sowie Musikmaterialien sowie GEMA Gebühren 3. Raumkosten sowie Aufwendungen für Instandsetzung und Instandhaltung der Unterrichtsräume 4. Sanierungs und Renovierungsmaßnahmen von Unterrichtsräumen 5. Kauf und Reparatur von beweglichen Ausstattungsgegenständen für die Unterrichtsräume Nicht gefördert werden können insbesondere: 1. Personal und Sachaufwand für den Betrieb der Geschäftsstelle 2. Lehrpersonalausgaben einschließlich Nebenkosten (Aufwandspauschalen, Fahrtkosten usw.) 3. Zuwendungsempfänger Eine Förderung kann nur den vom Landesverband Bayerischer Tonkünstler e.v. (Landesverband) anerkannten Instituten in Bayern gewährt werden. 4. Fördervoraussetzungen Gefördert werden nur Institute. Ein Institut im Sinne dieser Richtlinien ist gegeben, wenn zumindest drei Musikerzieher in einer Einrichtung zusammenarbeiten. Eine bestimmte Rechtsform ist nicht erforderlich. Die Musikerzieher müssen ihre Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer deutschen Musikhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen haben. Der Landesverband überprüft im Rahmen der Erteilung der Förderung die Qualität der Privaten Musikinstitute. Er ist berechtigt, unangemeldet alle genannten Voraussetzungen vor Ort zu überprüfen, z. B. auch durch Besichtigung der Unterrichtsstätte und Unterrichtsbesuche, den Besuch von Schülerkonzerten, Gespräche mit den Betroffenen (der Schulleitung, den Lehrern, Schülern und Eltern) selbst. Der Landesverband ist außerdem berechtigt, alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einzuholen. Vorrangiger Gesichtspunkt bei der Förderung privater Musikinstitute ist, eine hochqualifizierte Ausbildung von musikalisch Begabten im privaten Bereich bereitzustellen. Ein privates Musikinstitut sollte sich im Unterrichtsangebot von den kommunalen Musikschulen absetzen, d. h. besondere Schwerpunkte in der Ausbildung setzen. Die zur Gründung erforderlichen drei privaten Musikerzieher müssen Mitglied im Landesverband Bayerischer Tonkünstler sein. Alle hauptamtlichen Lehrkräfte sowie alle Lehrkräfte, die unmittelbar am täglichen Unterrichtsgeschehen beteiligt sind, sollten durch die jeweilige Schulleitung angehalten werden, Mitglied im Landesverband Bayerischer Tonkünstler e.v. zu werden. Das Institut muss bereits ein volles Kalenderjahr bestehen und erfolgreich arbeiten. Das Institut muss vom Landesverband nach Prüfung der Voraussetzungen als grundsätzlich förderfähiges Institut anerkannt sein. Eine Förderung setzt voraus, dass die eigenen Einnahmen einschließlich Beiträge, Spenden und sonstigen Zuweisungen zur Deckung der Kosten nicht ausreichen. Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden, soweit das Institut für die Maßnahmen oder Projekte bereits Zuwendungen des Freistaats Bayern aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhält (Verbot der Doppelförderung). 5. Art und Umfang der Förderung 5.1. Zuwendungsart Die von den Musikinstituten vorgeschlagenen Maßnahmen und Projekte werden durch Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung und in der Regel als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Das jeweilige Institut kann nur entweder im Rahmen der Anschub Förderung oder der Anschluss Förderung gefördert werden; eine gleichzeitige Förderung über beide Fördertatbestände ist nicht möglich Zuwendungsfähige Ausgaben Es werden nur die in unmittelbarem Zusammenhang mit den einzelnen Aktivitäten stehenden tatsächlichen Ausgaben berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden insbesondere: Eigenleistungen kalkulatorische Kosten Zinsaufwendungen 5.3. Umfang Die Förderung beträgt für die Anschub Förderung (2.1.) und für die Anschluss Förderung (2.2.) maximal 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (Höchstbetrag) Dauer Ein Institut kann in der Anschub Förderung (2.1.) fünf Jahre gefördert werden. Zeitliche Unterbrechungen sind unschädlich. Nach einer Zeit von drei Jahren ist im Rahmen der Anschluss Förderung (2.2.) eine nochmalige Förderung für zwei Jahre möglich. 6. Verfahren 6.1. Anerkennung Das Institut beantragt schriftlich unter Vorlage der entspre chenden Nachweise, die Anerkennung als förderfähiges pri vates Musikinstitut im Rahmen dieser Richtlinien. Der Landesverband prüft den Antrag, ggf. durch Besichti gung der örtlichen Verhältnisse, und spricht die Anerken nung aus oder lehnt den Antrag ab. Die Anerkennung bzw. Ablehnung hat schriftlich zu erfol gen. Die Anerkennung kann befristet sowie mit Bedingun gen und/oder Auflagen erteilt werden. Bei der Ablehnung

7 Drucksache 16/5636 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 7 sind die Gründe anzugeben. Gegen die Ablehnung kann das Institut Beschwerde beim Vorstand des Landesverbands Bayrischer Tonkünstler e.v. einlegen (dieser kann in begründeten Fällen das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst einschalten) Gewährung der Zuwendungen Antrag Das Institut beantragt bis spätestens des laufenden Jahres schriftlich beim Landesverband die Gewährung einer Zuwendung. Die einzelnen Maßnahmen oder Projekte sind unter Vorlage von Kosten und Finanzierungsplänen zu erläutern. Soweit Angebote Dritter eingeholt wurden, sind diese beizulegen. Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass die Maßnahme/das Projekt nicht vollständig mit eigenen Mitteln finanziert werden kann. Die Anwesenheit des Antragstellers oder eines entsprechenden Vertreters in der entsprechenden Sitzung (Sitzung der privaten Musikinstitute jeweils im Frühjahr des laufenden Jahres) ist Voraussetzung für die Beantragung einer Anschub Förderung oder einer Anschluss Förderung. Sofern bereits Zuwendungen gewährt wurden, ist der jährliche Bericht unter Vorlage der Kosten und Finanzpläne sowie der erneute Antrag auf Gewährung eines Zuschusses bis dem Landesverband vorzulegen Bewilligung Nach Prüfung aller eingegangenen Anträge entscheidet der Landesverband im Rahmen der vom StMWFK bereitgestellten Mittel, welche Institute eine Förderung erhalten können und wie hoch die Förderung im Einzelfall maximal sein kann. Die Entscheidung ist unter Beachtung mit den vom StMWFK abgestimmten Richtlinien zu treffen. Die letzte Entscheidung für die jeweilige Bewilligung liegt beim Vorstand des LVBT. Die für die Bewilligung bzw. Ablehnung der beantragten Förderung maßgebenden Gründe sind schriftlich darzulegen und zu erläutern. Nach der Entscheidung erhält das Institut ein Schreiben, in dem die Entscheidung mitgeteilt wird. Bei der Ablehnung des Antrags sind die Gründe zu nennen Verzögerungen Sofern für eine Maßnahme oder ein Projekt eine Förderung vom Landesverband grundsätzlich zugesagt wurde und sich die Beschaffung oder Aufführung verzögert, kann die Förderung auch im nächsten Jahr gewährt werden. Ein nochmaliger Antrag ist nicht erforderlich. Der Antragsteller hat jedoch die Verzögerung unter Angabe von Grund dem Landesverband mitzuteilen. Der Landesverband kann den Betrag der voraussichtlichen Förderung rückstellen und ins nächste Haushaltsjahr übertragen. Die übertragenen Mittel sind im Verwendungsnachweis des Landesverbandes gesondert auszuweisen Auszahlung Die Anschub und die Anschluss Förderung wird nach Vorlage der Original Rechnungen bzw. Belege direkt an das Institut gezahlt. Auf der Rechnung ist zu vermerken, dass eine Zuwendung vom Landesverband in der entsprechenden Höhe gewährt wurde. Die Rechnung ist dem Antragsteller zurückzusenden, eine Kopie ist zu den Förderakten des Landesverbandes zu nehmen Nachweis Bei der Beschaffung von Gegenständen und Instrumenten hat der Zuwendungsnehmer diese in einem Verzeichnis zu inventarisieren, wenn der Rechnungsbetrag mehr oder genau 400,00 ohne Umsatzsteuer beträgt Aufbewahrung von Rechnungsbelegen Die Rechnungsbelege sind mindestens fünf Kalenderjahre aufzubewahren. Wenn andere Vorschriften längere Aufbewahrungszeiten vorschreiben, sind diese zu beachten Veräußerung von Gegenständen und Instrumenten Gegenstände und Instrumente, deren Beschaffung vom LVBT mit einer Zuwendung gefördert wurden, dürfen innerhalb 10 Jahren nur mit Zustimmung des Landesverbands veräußert werden. Der Landesverband hat zu entscheiden, in welcher Höhe die Zuwendung zurückgefordert wird. Grundsätzlich sollte für jedes volle Jahr der Nutzung ein Zehntel der Zuwendung belassen werden. 7. Rückforderung von Zuwendungen Die Anschub und die Anschluss Förderung ist zurückzuhalten bzw. zurückzufordern, soweit die Gewährung der Zuwendung nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere Art. 43, 48 und 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam ist oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 8. Prüfungsrecht Der Landesverband, das StMWFK und die von ihm beauftragten Stellen, sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof sind jederzeit berechtigt, die Verwendung der Zuwendungen beim Zuwendungsnehmer auch örtlich zu prüfen. 9. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Der Landesverband kann in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des StMWFK Ausnahmen von den Richtlinien zulassen. Die Zustimmung des StMWFK ist schriftlich unter Darlegung der besonderen Umstände zu beantragen. 10. Verwendungsnachweis des Landesverbandes Unabhängig von den Bestimmungen in den Bewilligungsbescheiden, hat der Landesverband dem Verwendungsnachweis für das STMWFK eine Liste der geförderten Institute beizufügen.

8 Seite 8 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5636 Aus der Liste müssen zumindest die Dauer der Förderung, die Förderung im vergangenen Haushaltsjahr sowie der bisher gewährte gesamte Förderungsbetrag je Institut ersichtlich sein. Wurde die vom StMWFK für diesen Zweck gewährte Förderung nicht in vollem Umfang an die Institute ausgereicht, sind die Gründe zu benennen. Der nicht ausgereichte Betrag ist in der Regel an das StMWFK zurückzuerstatten. 11. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am in Kraft. Das StMWFK hat mit Schreiben vom seine Zu stimmung zu diesen Richtlinien erklärt. Alle bisherigen Richtlinien des Landesverbandes zur Förde rung der Privaten Musikinstitute treten gleichzeitig außer Kraft. München, gez. Dr. Franzpeter Messmer, 1. Vorsitzender Landesverband Bayerischer Tonkünstler e.v. LVBT Stand:

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