Sind Oberflächenabdichtungssysteme für Deponien und zur Sicherung von Altlasten Ingenieurbauwerke?
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- Angelika Sternberg
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1 Sind Oberflächenabdichtungssysteme für Deponien und zur Sicherung von Altlasten Ingenieurbauwerke? Klaus Stief, Berlin Was sind Bauwerke? Im VDI Lexikon für Bauwesen heißt es unter dem Stichwort "Bauwerk": Nach der Hessischen Bauordnung z. B. werden als bauliche Anlagen solche verstanden, die mit dem Erdboden verbunden und aus Baustoffen und Bauteilen hergestellt sind. Auch wenn die Anlage nur durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder [...] liegt eine bauliche Anlage vor. [...] Kommentar: Eine Deponie scheint ein Bauwerk zu sein. Aber kann eine Oberflächenabdichtung ein Bauwerk sein, da sie doch nicht mit dem Erdboden verbunden ist? Antwort: Sie ist ein Teil des "Bauwerks Deponie". Bauwerke werden von Bauschaffenden (Bauhandwerkern, Bauingenieuren, Architekten) nach den allgemeinen Regeln der Bautechnik errichtet. Darunter versteht man alle handwerklichen und technisch - wissenschaftlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die zum sicheren Bauen notwendig sind. [...] Kommentar: Danach könnte auch eine Oberflächenabdichtung ein Bauwerk sein. Ein Bauwerk wird nach bestimmten Bauverfahren errichtet. Darunter versteht man eine bestimmte, zeitliche Reihenfolge der Bauarbeiten zu der eine festgelegte Kombination von Arbeitskräften. Geräten, Maschinen und Baustoffen sowie eine Arbeitsanweisung gehört, die aus Plänen, mündlichen oder schriftlichen Absprachen oder Anordnungen bestehen kann. Kommentar: Auch hiernach könnte ein Oberflächenabdichtungssystem als ein Bauwerk betrachtet werden. Zum Stichwort "Bauwerksgründungen" heißt es u.a.: Die Gründung hat die Aufgabe die Lasten aus dem Bauwerk sicher und ohne schädliche Setzungen in den Baugrund überzuleiten. Hierbei sind - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht die Setzungen selbst, sondern die ungleichmäßigen Setzungen von Bauwerksteilen schädlich. [...] Eine besondere Bodenuntersuchung durch ein anerkanntes Baugrundinstitut ist jedoch stets erforderlich, wenn der Boden nicht gleichmäßig geschichtet ist oder wenn in der Nähe von stehenden oder fließenden Gewässern gebaut werden soll. Kommentar: Gilt das auch für Oberflächenabdichtungssysteme? Werden für das "Bauwerk Oberflächenabdichtungssystem" immer ausreichende Bauwerksgründungen vorgenommen? Zum Stichwort "Bauwerksüberwachung" heißt es u.a.: Trägfähigkeit und Standsicherheit eine Bauwerks werden über die Nutzungsdauer beeinflußt von Alterungs- und Ermüdungseffekten der Werkstoffe, von aggressiven Umwelteinflüssen und gegebenenfalls von Nutzungsänderungen. Deshalb sind Bauwerke, insbesondere Großkonstruktionen mit hohen Schadstoffpotentialen im Versa- 1
2 K. Stief: Sind Oberflächenabdichtungssysteme für Deponien und zur Sicherung von Altlasten Ingenieurbauwerke? gensfall, auf ihre aktuelle Tragfähigkeit, ihre Restnutzungsdauer, ihre Sicherheit zu untersuchen bzw. zu überwachen. Dies ist auch aus volkswirtschaftlichen Gründen zunehmend bedeutsam. Es kann erfolgen durch einmalige Überprüfung des Resttragvermögens und/oder von Ertüchtigungs- bzw. Reparaturmaßnahmen, vielfach in Verbindung mit Probebelastungen, durch Überwachung und Monitoring im normalen Nutzungszustand - regelmäßig oder permanent - zur frühzeitigen Feststellung von Schäden und Gefährdungen, um rechtzeitig Gegen- bzw. Sicherungsmaßnahmen einleiten zu können. Dazu entwickelte komplexe Überwachungssysteme, die auch weitgehend automatisiert sein können, basieren im wesentlichen auf Schwingungsmessungen und Verformungsmessungen. Kommentar: Danach bestehen Zweifel, ob Oberflächenabdichtungssysteme als Bauwerke betrachtet werden können, da das Monitoring der Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit i.d.r. vernachlässigt wird, obwohl dazu in der TA Abfall und TA Siedlungsabfall Anforderungen gestellt werden. Oder? In der Musterbauordnung für die Länder der Bundesrepublik Deutschland, Fassung Dezember 1993; bzw. die entsprechenden Formulierungen in den jeweiligen Landesbauordnungen wird zu Deponien folgendes gesagt: Deponien sind bauliche Anlagen, die der geordneten, zeitlich unbegrenzten Ablagerung von Abfällen dienen. Sie müssen zu diesem Zweck so errichtet werden, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Deponien müssen im Ganzen und in ihren Teilen standsicher und so beschaffen sein, daß durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Wie kann nun die Frage "Sind Deponien, sind Deponieoberflächenabdichtungssysteme Bauwerke?" beantwortet werden? Lassen wir es für diesen Beitrag bei folgender Antwort: "Deponieoberflächenabdichtungssysteme sollten wie Bauwerke geplant, gebaut und kontrolliert werden". Im Zusammenhang mit dem Begriff "Planung" ist vielleicht eine 'Definition' von R. Nef 1 : von Bedeutung für manche Ergebnisse im Deponiebau: Planung ist die Ersetzung des Zufalls durch den Irrtum. Dem Zufall sind wir aber schutzlos ausgeliefert, während wir als Planende die Möglichkeit haben, vom größeren zum kleineren Irrtum fortzuschreiten. Frage: Sollte das etwa auch für Oberflächenabdichtungssysteme gelten? 1 zitiert in: Helling, Spengler, Springer, Weber : Fehler richtig geplant. Beton-Verlag
3 Was sind Oberflächenabdichtungssysteme? Müssen sie bei Deponien und Altlasten gleich sein? Was sind Oberflächenabdichtungssysteme? Oberflächenabdichtungssysteme sind gemäß TA Siedlungsabfall Nr und TA Abfall Nr Bestandteil von Deponien. Oberflächenabdichtungssysteme können/sollten auch Bestandteil von Altlasten bzw. Altablagerungen sein. Oberflächenabdichtungssysteme bestehen aus dem Auflager für die Abdichtung, der Abdichtungsschicht, der Entwässerungsschicht über der Abdichtung, einer Deckschicht, entsprechend der Nutzung (meist eine Rekultivierungsschicht), die auch gleichzeitig als Schutzschicht für die Abdichtungsschicht wirken kann. Oberflächenabdichtungssysteme bei Deponien und Altlasten sollen den Deponiekörper/Abfallkörper von der Umgebung trennen. Der Kontakt von Menschen und Tieren mit den abgelagerten Abfällen soll verhindert werden. Die Emission von Stäuben und Gasen aus den abgelagerten Abfällen in die Atmosphäre soll verhindert werden. Die Infiltration von Niederschlagswasser in die abgelagerten Abfälle soll verhindert werden. Müssen sie bei Deponien und Altlasten gleich sein? Oberflächenabdichtungssysteme müssen nicht in dem Sinne gleich sein, daß sie kongruent aufgebaut sein müssen. Ob Oberflächenabdichtungssysteme gleich wirksam sein müssen wird durch die geltenden gesetzlichen Regelungen bzw. durch die Entscheidungen der zuständigen Behörden bestimmt. Es erschiene logisch zu verlangen, daß Oberflächenabdichtungssysteme um so besser sein müßten je größer das Gefährdungspotential der darunter abgelagerten Abfälle ist. Unter diesem Gesichtspunkt müßten die Oberflächenabdichtungssysteme bei Altlasten besser sein, als bei Deponien; und sie müßten bei Hausmülldeponien besser sein als bei TASi- Deponien der Klasse II. Schwierigkeiten macht allerdings zu definieren, was ein 'besseres' Oberflächenabdichtungssystem ist: Ist es dichter? Ist es länger wirksam? Ist es unempfindlicher gegen Zerstörungen? Ist es teurer? Zu diesen Fragen werden im nächsten Abschnitt Betrachtungen angestellt. Der wesentliche Unterschied in den Anforderungen an Oberflächenabdichtungssysteme bei Deponien und Altlasten/Altablagerungen ist, daß für Deponien das Vorsorgeprinzip gilt, für Altlasten/Altablagerungen dagegen das Gefahrenabwehrprinzip. Das Vorsorgeprinzip fordert, daß nach menschlichem Ermessen "nie" Emissionen auftreten dürfen, die zu einer nachteiligen Beeinträchtigung der Umwelt führen könnten, d. h. im Klartext: Es wird die NULLEMISSION verlangt. In aller Regel wird die langfristige, wenn nicht gar die ewige Nullemission auch versprochen oder behauptet, obwohl jedermann weiß, daß das nicht erreichbar ist. 3
4 K. Stief: Sind Oberflächenabdichtungssysteme für Deponien und zur Sicherung von Altlasten Ingenieurbauwerke? Wem nützen Oberflächenabdichtungssysteme? Was sind 'bessere' Systeme? Was kosten sie? Wem nützen Oberflächenabdichtungssysteme? Oberflächenabdeckungssysteme nützen der Umwelt, weil die Emissionen aus der Deponie auf dem Wasserpfad und auf dem Luftpfad vermindert, wenn nicht gar verhindert werden können. Oberflächenabdeckungssysteme nützen den Nutzern des Deponiegeländes, weil sie nicht unkontrolliert mit den abgelagerten Abfällen sowie gasförmigen Emissionen in Kontakt kommen können. Oberflächenabdeckungssysteme nützen dem Deponiebetreiber. Er kann den Sickerwasseranfall - bei Deponien, die an der Basis abgedichtet sind - regulieren (vermindern oder vermeiden). Er ist gegen Ansprüche nach dem Umwelthaftungsgesetz nach Abschluß der Deponie bzw. nach Abdeckung/Abdichtung der Oberfläche von Altlasten (besser) geschützt. Was sind ausreichende, was sind 'bessere' Oberflächenabdichtungssysteme? Wann ist ein Oberflächenabdichtungssystem besser als ein anderes? Eine einfache Antwort wäre: Wenn weniger Wasser pro Zeiteinheit und Flächeneinheit durchsickern kann. In diesem Zusammenhang stört eigentlich nur der Begriff 'Oberflächenabdichtungssystem'. Der Begriff 'Oberflächenabdeckungssystem' wäre geschickter gewählt, weil dann schon begrifflich die Variation der Wasser- und Gasdurchlässigkeiten von z. B. x l/d und m² bis 0 l/d und m² zulässig wäre. Der Begriff 'Oberflächenabdichtungssystem' suggeriert automatisch die Erwartung, daß die Durchlässigkeit NULL sein muß. Ausreichend ist ein Oberflächenabdeckungssystem, wenn die 'Emissionen so reduziert werden, daß keine nachteiligen Veränderungen in der Umgebung der Deponie bzw. positive Veränderungen in der Umgebung einer Altlast meßbar sind - wenn das Gefahrenabwehrprinzip angewendet wird. Bei Anwendung des Vorsorgeprinzips ist 'ausreichend' offenbar nur das dichteste und langfristig wirksamste System, das nach dem Stand der Technik zu haben ist. Oberflächenabdichtungssysteme oder Oberflächenabdeckungssysteme? Oberflächenabdichtungssysteme müßten dem Worte nach jegliche Infiltration in den Deponiekörper verhindern, solange sie voll wirksam sind. Zur Anwendung kommen aber in der Praxis auch meßbar durchlässige Systeme. Diese sollten besser als Oberflächenabdekkungssysteme bezeichnet werden. Im folgenden wird generell der Begriff 'Oberflächenabdeckungssystem' verwendet, der das Oberflächenabdichtungssystem mit einschließt, wenn die Durchlässigkeit (gegen Wasser) wirklich NULL ist. Nur in Zitaten oder bei Bezug auf rechtliche Regelungen wird auch der Begriff 'Oberflächenabdichtung' verwendet. Wann ist ein Oberflächenabdeckungssystem wirksam? Wie stellt man fest, wann und wie lange ein Oberflächenabdeckungssystem wirksam ist? Die einfache Antwort ist: Durch Messungen? Die Frage ist: Wie kann man messen? Die Wasservolumina, die durch die Abdeckungssysteme in die Abfallablagerungen sickern, kann man sicherlich nicht mit angemessenem Aufwand messen. Feststellen kann man aber, ob Leckagen in Oberflächenabdichtungen vorhanden sind. Dafür gibt es schon heute Verfahren, die allerdings ausschließlich (?) bei Abdichtungen mit Kunststoffdichtungsbahnen an- 4
5 gewendet werden; vielleicht, weil nur diese wirklich dicht und auf Leckagen kontrollierbar sind. Wie lange kann, wie lange soll ein Oberflächenabdeckungssystem wirksam sein? Die einfache Antwort ist: "Ewig, für immer". Die Behauptung, das Versprechen, ein '"ewig" gleich wirksames Oberflächenabdeckungssystem erstellen zu können, wird immer mehr mit großen Zweifeln gesehen. Es sollte mehr als bisher darüber diskutiert werden, ob es überhaupt sinnvoll ist, ein "möglichst lange" wirksames Oberflächenabdichtungssystem zu wählen? Die Forderung nach einer "nachsorgearmen", nach einer "nachsorgefreien" Deponie hat uns dazu verleitet, auch "ewig" dichte, "ewig" wirksame Abdichtungs- bzw. Abdeckungssysteme zu versprechen, zu erhoffen, zu fordern. Sind nachsorgefreie, nachsorgearme Hausmülldeponien oder Altablagerungen oder Altlasten überhaupt möglich? Frei von allen beruflichen Zwängen ist meine Antwort: NEIN, jedenfalls nicht auf absehbare Zeit, nicht in den nächsten Jahrzehnten, in den nächsten Jahrhunderten, wenn man den Ergebnissen von Forschungsergebnissen glauben darf und vor allem auch dem gesunden Menschenverstand. Diese Auffassung war schließlich auch der Hintergrund für die Anforderungen an Deponien in der TA Abfall und TA Siedlungsabfall, die manchen sogar noch zu schwach, zu unzureichend sind. Die Forderung nach einer Entlassung aus der Nachsorge ist nicht zuletzt aus rechtlichen Gründen gestellt worden, weil man die Notwendigkeit sah und sieht, private Deponiebetreiber aus der Nachsorgepflicht entlassen zu müssen. Die Lösung des Problems könnte sein: a) keine privaten Deponien zuzulassen, oder b) nach einer bestimmten Zeit nach Abschluß einer Deponie, diese in die Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zurück zu nehmen. Wie das Problem der rechtlichen Verantwortlichkeit für die finanziellen Aufwendungen nach Abschluß einer Deponie, für die Nachsorge einer Deponie auch gelöst werden wird, es lohnt sich darüber zu diskutieren, ob und wann "nicht-ewig" wirksame Oberflächenabdeckungssysteme sinnvoll und wirtschaftlich sind. Wenn es richtig ist, daß dauerhaft wirksame Oberflächenabdeckungssysteme nicht herstellbar sind (und erst recht keine Oberflächenabdichtungssysteme), muß man darüber diskutieren können, wie lange Oberflächenabdeckungssysteme ihre bestimmungsgemäße Wirksamkeit behalten müssen? Kann man es dem Deponiebetreiber überlassen zu entscheiden, welches Oberflächenabdeckungssystem er wählt? Sicherlich nicht, wenn nicht sichergestellt werden kann, daß er auch für die Folgen geradestehen kann. Den Verantwortlichen für Altlasten dürfen auf der Grundlage des Gefahrenabwehrprinzips nur Sicherungsmaßnahmen abverlangt werden, die dazu geeignet sind, die akute Umweltgefährdung, in aller Regel Grundwassergefährdung, abzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange die gewählte Maßnahme wirksam ist. Wenn anhand der Ergebnisse von Grundwasserkontrollen (einer zugegebenmaßen schwache Kontrollmöglichkeit) festgestellt wird, daß die Maßnahme nicht mehr wirksam ist, muß sie erneuert oder es müssen andere Maßnahmen ergriffen werden, die zur Eindämmung der Schadstoffemissionen führen. Bei an der Basis abgedichteten Deponien - an der Basis nicht abgedichtete Deponien werden hier nicht als Deponien angesprochen, auch wenn sie unverständlicherweise noch immer als Deponien zugelassen sind - darf der Deponiebetreiber nicht frei darüber entscheiden, ob und wann er eine Oberflächenabdichtung aufbringt. In der TA Siedlungsabfall heißt es in Nr : "Nach Verfüllung eines Deponieabschnittes ist auf dem Deponiekörper ein Oberflächenabdichtungssystem aufzubringen." 5
6 K. Stief: Sind Oberflächenabdichtungssysteme für Deponien und zur Sicherung von Altlasten Ingenieurbauwerke? Diese Forderung gilt nicht nur für neue Deponien, sondern gemäß Nr Buchstabe h) auch für Altdeponien. Allerdings wird dem Betreiber von Altdeponien eine Galgenfrist eingeräumt: Wenn große Setzungen erwartet werden, [dann] kann bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine Abdeckung vorgenommen werden. Die Abdeckung soll Sickerwasserbildung minimieren und Deponiegasmigration verhindern. Hiernach ist es sicher, daß irgendwann, nach Abklingen der Hauptsetzungen, ein Oberflächenabdichtungssystem erforderlich wird. Das schafft Rechtssicherheit. Der Deponiebetreiber weiß, daß er die Preise für die Ablagerung so kalkulieren muß, daß er das Oberflächenabdichtungssystem auch finanzieren kann. Die Ausnahmeregelung: Für Deponieabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Technischen Anleitung bereits rekultiviert sind, sind Ausnahmen zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß das anfallende Sickerwasser hinsichtlich der Menge und Qualität zu keiner Gewässerbeeinträchtigung führt. wird hier nicht betrachtet. Sie entspricht dem Gefahrenabwehrprinzip. Vielfach (in der Regel) unbeachtet bleibt, daß es heißt: Wenn große Setzungen erwartet werden, [dann] kann bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine Abdeckung vorgenommen werden. Sonst würde nicht auf vielen Tagungen endlos darüber geklagt, daß in der TA Siedlungsabfall eine 'temporäre Oberflächenabdeckung' gefordert wird. Verantwortlich für dieses Mißverständnis ist sicherlich der nächste Satz, Die Abdeckung soll Sickerwasserbildung minimieren und Deponiegasmigration verhindern. der als Hinweis auf Sinn und Zweck dieser Oberflächenabdeckung dienen sollte, und richtiger formuliert wäre mit: "Die Abdeckung soll Sickerwasserbildung und Deponiegasmigration vermindern." Was kosten Oberflächenabdeckungssysteme? Über Kosten von Oberflächenabdichtungssysteme bzw. Oberflächenabdeckungssysteme für Deponien, Altablagerungen und Altlasten ist in einer Reihe von Veröffentlichungen berichtet worden (siehe auch Quellenangaben in Tabelle 1). Durchschnittskosten für Oberflächenabdichtungssysteme bzw. Oberflächenabdeckungssysteme aus verschiedenen Veröffentlichungen sind in Tabelle 1 zusammengestellt. Man erkennt leicht, daß die Investitionskosten für große Flächen recht bedeutend sein können. Für z. B. 50 ha Deponieoberfläche (entspricht m²) betrügen die Investitionskosten 50 Mio. DM bei einem Einheitspreis von DM 100,00. (Wenn man die Investitionskosten von 50 Mio. DM aber auf ein Deponievolumen von 5 Mio m³ umlegt, dann ergeben sich nur spezifische Kosten von DM 10 pro m³, eine nicht sehr beeindruckende Zahl, wenn man an Deponiekosten von DM pro m³ denkt.) Tabelle 1 Zusammenstellung von Kosten für Oberflächenabdichtungssysteme 6
7 Art der Abdichtung (einschl. Rekultivierungsschicht) Kosten DM/m² Quelle KDB Hoins 1999 Bentonitmatte Hoins 1999 Kapillarsperre Hoins 1999 Kombinationsabdichtung Hoins 1999 Kombinationsabdichtung 99,90 Schwarzmüller, Roth, 1997 KDB + Bentonitmatte Hoins 1999 KDB + Kapillarsperre Hoins 1999 KDB + KDB Hoins 1999 Kombinationsabdichtung + Abdichtungskontrollsystem Mineralische Abdichtung mit darunter liegender Kapillarsperre Oberflächenabdichtung, incl. Rekultivierungsboden und Bepflanzung Bentonitmatte + Rekultivierungsschicht + Begrünung (Rasensaat, Bepflanzung) 110 Mußotter ,50 Schwarzmüller, Roth, ,00 Brochier Umwelttechnik Zweckverband Abfallwirtschaft Saale-Orla (ZASO), 1999 Zweifellos kann man wohl für eine Investitionssumme von 50 Mio. DM eine Bauleistung erwarten, die einem Ingenieurbauwerk entsprechen sollte, auch wenn es aus definitorischen Gründen kein "richtiges" Ingenieurbauwerk ist. Will man Oberflächenabdichtungssysteme bei Deponien in Europa? Brauchen wir sie in Deutschland? Brauchen wir Deponieoberflächenabdeckungssysteme in Deutschland? Der Grundwasserschutz hat in Deutschland höchste Priorität, so heißt es jedenfalls in offiziellen Erklärungen von Personen, die für den Umweltschutz verantwortlich sind oder sich für verantwortlich halten. Das war den Worten nach vor 1990 in der Bundesrepublik Deutschland der Fall, aber auch in der Deutschen Demokratischen Republik. Wie beängstigend unterschiedlich man handeln kann, auch wenn verbal die gleichen Ziele genannt werden, ist bekannt. Wenn bei Deponien mit einer Basisabdichtung die Behandlung von Sickerwasser, das als gefährliches Abwasser eingestuft ist, entsprechend dem Stand der Technik und zu hohen Kosten gefordert wird, ist es - zumindest für mich - nicht zu verstehen, daß von Deponien, Altablagerungen und Altlasten ohne Basisabdichtung, bei denen das Sickerwasser ungehindert in den Untergrund und das Grundwasser versickern kann, keine schädlichen Grundwasserbeeinträchtigungen ausgehen sollte. Wenn aber Sickerwasser aus Abfallablagerungen zu schädlichen Grundwasserbeeinträchtigungen führt, dann muß das abgestellt werden - denkt man, erwartet man. Wie kann das aber geschehen? Die Antwort ist einfach: Durch Beseitigung der abgelagerten Abfälle, durch Rückbau der "Deponien", oder durch nachträgliche "Inertisierung" der abgelagerten Abfälle, oder durch eine Oberflächenabdichtung. 7
8 K. Stief: Sind Oberflächenabdichtungssysteme für Deponien und zur Sicherung von Altlasten Ingenieurbauwerke? Will man Oberflächenabdichtungssysteme bei Deponien in Europa? Als Anhalt zur Beantwortung der Frage, ob man Oberflächenabdeckungssysteme oder gar Oberflächenabdichtungssysteme in Europa will, kann die Richtlinie über Abfalldeponien der EU (EU Deponierichtlinie) sowie die EG Grundwasserschutzrichtlinie dienen. Die EG Grundwasserschutzrichtlinie ist - aus meiner Sicht - so wirkungslos, daß es zusätzlich einer Deponierichtlinie bedarf, um - so hofft man offensichtlich - die größten Gewässerverunreinigungen aus Abfallablagerungen eindämmen zu können. Durch die Umsetzung der EG Grundwasserschutzrichtlinie in deutsches Recht, die im März 1997 durch den Erlaß der Grundwasserverordnung (GWVO, 1997) erfolgt ist, hat sich nach meiner Kenntnis in Deutschland im Bereich der Deponien und Altlasten jedenfalls nichts geändert. Aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die die EG Richtlinie angeblich schon früher umgesetzt haben, sind ebenfalls keine positiven Auswirkungen bekannt. Aber auf dem Papier ist, so scheint es jedenfalls, alles geregelt. Kann man der EU Deponierichtlinie entnehmen, daß Deponieoberflächenabdeckungen oder gar Oberflächenabdichtungen gewünscht oder gefordert werden? In Artikel 1 wird die allgemeine Bedeutung des Schutzes der Umwelt hervorgehoben - aber das muß erfahrungsgemäß nicht viel bedeuten (In der DDR war der Schutz der Umwelt auch in der Verfassung verankert, was viele in der "BRD" geradezu begeistert hat und zur Aufnahme einer ähnlichen Regelung in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geführt hat. 2 ) In anderen Artikeln der EU Deponierichtlinie werden keine Andeutungen gemacht, aus denen gefolgert werden kann, daß Oberflächenabdeckungen oder gar Oberflächenabdichtungen erwünscht sind oder gar gefordert werden. Aber im Anhang I wird unter Nr. 3 der Schutz des Bodens und des Wassers angesprochen. In Anhang I Nr. 3.1 heißt es u.a.: Der Schutz des Bodens, des Grundwassers und des Oberflächenwassers ist durch eine Kombination aus geologischer Barriere und Basisabdichtungssystem während der Betriebs-/aktiven Phase und durch eine Kombination aus geologischer Barriere und oberem Abdichtungssystem während der passiven Phase nach Stillegung zu erreichen. Eine vielversprechende Formulierung, in der die Bedeutung eines Oberflächenabdichtungssystems auf ungewöhnlich deutliche, bisher unbekannte Art und Weise hervorgehoben wird, zumal die Bedeutung der Basisabdichtung überraschend herabgestuft wird. Zusammen mit Artikel 10 (Kosten der Ablagerung von Abfällen), wo gefordert wird, daß alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie, [...] sowie die geschätzten Kosten für die Stillegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren durch das vom Betreiber in Rechnung zu stellende Entgelt für die Ablagerung aller Abfallarten in der Deponie abgedeckt werden, sollte man annehmen können, daß Planungssicherheit besteht. Man muß, so könnte man meinen, für die Planfeststellung bzw. Plangenehmigung ein Oberflächenabdichtungssystem 2 Artikel 20a: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. 8
9 berücksichtigen und in den Ablagerungsgebühren die Kosten dafür berücksichtigen. Ob diese Hoffnung berechtigt ist erscheint zweifelhaft, wenn man in Anhang I Nr. 3.3 weiterliest. Dort heißt es: Gelangt die zuständige Behörde nach einer Abwägung der Gefährdung für die Umwelt zu der Auffassung, daß der Bildung von Sickerwasser vorgebeugt werden muß, so kann eine Oberflächenabdichtung vorgeschrieben werden. Ja was denn nun? Aber wozu gibt es Verwaltungsjuristen und was sollten diese tun, wenn es klare rechtliche Regelungen gäbe? Diese weiche, alles vorherige in Frage stellende Formulierung ist besonders deshalb unakzeptabel, weil es im Anhang Nr. 3.1 heißt: Der Schutz des Bodens, des Grundwassers und des Oberflächenwassers ist durch eine Kombination aus geologischer Barriere und Basisabdichtungssystem während der Betriebs-/aktiven Phase und durch eine Kombination aus geologischer Barriere und oberem Abdichtungssystem während der passiven Phase nach Stillegung zu erreichen. Falls jemand trotz allem auf die Idee käme die Oberflächenabdichtung ausführen zu wollen, gibt es dafür in der EU Deponierichtlinie im Anhang I unter Nr. 3.3 auch noch Empfehlungen. Aus denen sind allerdings nicht abzuleiten ist - anders als in der TA Siedlungsabfall oder TA Abfall -, wie Oberflächenabdichtungssysteme als Ingenieurbauwerke geplant, gebaut und kontrolliert werden könnten. Allein die unverständliche Forderung nach einer 'undurchlässigen' mineralischen Abdichtung läßt alle Möglichkeiten offen, die an einem 'Ingenieurbauwerk Oberflächenabdeckungssystem' zweifeln lassen. Haben Oberflächenabdichtungssysteme als Ingenieurbauwerke eine Zukunft? Die unbefriedigende Antwort ist: Vielleicht NEIN. Vielleicht aber auch JA. Vielleicht NEIN, weil nicht abzusehen ist, daß eindeutige Anforderungen gestellt werden hinsichtlich Wasser- und Gasdurchlässigkeit sowie der Mindestdauer der bestimmungsgemäßen Wirksamkeit. Auch werden wahrscheinlich keine klaren Forderungen hinsichtlich der Reparatur und Erneuerung der Oberflächenabdichtungssysteme gestellt werden. Vielleicht NEIN aber auch, weil für die Bauherren von Oberflächenabdeckungssystemen, sowohl für die privaten als auch für die kommunalen Bauherren, die Kostenminimierung vor der Optimierung 3 der Wirksamkeit kommt. Vielleicht JA, weil die Verantwortlichen für den Umweltschutz und insbesondere den Grundwasserschutz den Widerspruch zwischen Worten und Taten nicht länger aushalten, wenn die Fachöffentlichkeit ausreichend deutlich darauf hinweist und, (was nun wieder sehr unwahrscheinlich ist) die Beteiligung an falsch deklarierten 'Ingenieurbauwerken Oberflächenabdeckungssystemen' verweigert. Das wird aber nur mit Unterstützung von technisch - wissenschaftlichen Vereinigungen gehen, die in den Technischen Regeln deutlich machen müssen, was geht und was nicht geht. Es liegt in der Hand der planenden Ingenieure und der Fachleute in den zuständigen Behörden, aber natürlich auch in der Hand der Verantwortlichen bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, ob sie sich mit nicht glaubhaften Lösungen einverstanden erklären. Sie 3 Unter Optimierung wird hier verstanden, daß eine der Gefährdungsabschätzung angemessene Variante gewählt wird. 9
10 K. Stief: Sind Oberflächenabdichtungssysteme für Deponien und zur Sicherung von Altlasten Ingenieurbauwerke? werden aber - und darauf wird noch einmal ausdrücklich hingewiesen - ganz sicher der Unterstützung durch wissenschaftlich - technische Vereinigungen und von Fachverbänden kommunaler und privater Deponiebetreiber bedürfen, um sich den Zwängen infolge finanzieller Engpässe bei den Bauherren für Oberflächenabdeckungssysteme im Einzelfall erwehren zu können. Vielfach wird auf den Gesetzgeber gestarrt (wie die Maus auf die Schlange starrt) und der Dinge geharrt, die in einem Gesetz, in einer Verordnung oder einer Verwaltungsvorschrift geregelt werden. Und wenn eine gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist, dann wird kritisiert, obstruiert und gejammert. Warum machen sich technisch - wissenschaftliche Vereinigungen, kommunale und private Fachverbände nicht vorher an die Arbeit und formulieren die ihrer Meinung nach richtigen Anforderungen? Die verantwortlichen Personen in den zuständigen Behörden werden dankend auf sachkundige Vorschläge zurückgreifen. Literatur Burkhardt, G. und Egloffstein, Th., 1997 Deponiefolgekosten. In: Oberflächenabdichtungen von Deponien und Altlasten, Hrsg. Burkhardt und Egloffstein. Abfallwirtschaft in Forschung und Praxis Bd 103, S. S. 204 und 205. Erich Schmidt Verlag 1997 GWVO, 1997 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserverordnung) vom 18. März Bundesgesetzblatt Teil I, 1997, Nr. 18, Bonn 21. März 1997, Seite im Internet über zu finden als pdf-datei ( ) Hoins, H Innovative Systeme zur Oberflächenabdichtung von Deponien und Altlasten - Gestaltung und Kosten. In: 15. Fachtagung Die sichere Deponie. Wirksamer Grundwasserschutz mit Kunststoffen. Tagungsunterlagen. Herausgeber: SKZ Süddeutsches Kunststoffzentrum, Würzburg 1999 Mußotter, 1999 Deponie Haslbach - Planung, Ausschreibung, Bauüberwachung. In: 15. Fachtagung Die sichere Deponie. Wirksamer Grundwasserschutz mit Kunststoffen. Tagungsunterlagen. Herausgeber: SKZ Süddeutsches Kunststoffzentrum, Würzburg 1999 Schwarzmüller und Roth, 1997 Oberflächenabdichtung der Deponie Karlsruhe West mittels erweiterter Kapillarsperre. In: Oberflächenabdichtungen von Deponien und Altlasten, Hrsg. Burkhardt und Egloffstein. Abfallwirtschaft in Forschung und Praxis Bd. 103, S Erich Schmidt Verlag 1997 Stief, 1999 Bau- und Betriebskosten der Abfalldeponie nach TA Siedlungsabfall. 1. Saarländische Abwasser- und Abfalltage, Juni 1999 Tagungsunterlagen, Entsorgungsverband Saar. im Internet unter als pdf-datei ( ) 4 Das Verfügbarkeitsdatum wird angegeben, um deutlich zu machen, daß Veröffentlichungen im Internet - genauso wie in Loseblattsammlungen - nicht dauerhaft verfügbar sind, aber am Tage x verfügbar waren. 10
11 VDI Lexikon (1997) Hans-Gustav Olshausen VDI-Gesellschaft Bautechnik (Hrsg.) Bauingenieurwesen. Zweite überarbeitete und erweiterte Auflage, Springer 1997, S. 91 ff. Dipl.-Ing. Klaus Stief, Nikolaus-Bares-Weg 78, Berlin
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