Richtlinien zur Förderung der Vereins- und Jugendarbeit vom 16. November 2015
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- Til Schenck
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1 Inhaltsübersicht I. Vereinsförderung Stadt Wernau (Neckar) Landkreis Esslingen Richtlinien zur Förderung der Vereins- und Jugendarbeit vom 16. November Grundsätze der Förderung 2 Allgemeine Voraussetzungen 3 Bereitstellung von öffentlichen Anlagen und Einrichtungen 4 Zuschüsse zu bedeutenden Veranstaltungen und Auslandsreisen 5 Verwaltungskostenbeitrag an die Arbeitsgemeinschaft Kultur und Sport 6 Jährliche Zuschüsse an die Sprachhilfe 7 Jährliche Zuschüsse an sportbetreibende Vereine 8 Jährliche Zuschüsse an musikpflegende Vereine 9 Jährliche Zuschüsse an gesangpflegende Vereine 10 Jährliche Zuschüsse an Vereine der Heimatpflege 11 Jährliche Zuschüsse an soziale Organisationen 12 Förderung von Jugendleitern 13 Ausbildung an einem Instrument 14 Jubiläumsgaben 15 Ehrenpreise II. Förderung der Jugendarbeit 16 Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Förderung 17 Bereitstellung von öffentlichen Anlagen und Einrichtungen 18 Zuschüsse zu besonderen Veranstaltungen 19 Jährliche Zuschüsse 20 Jubiläumsgaben und Ehrenpreise 21 Offene Jugendarbeit III. Städtepartnerschaft 22 Finanzielle Förderung - Antragsverfahren IV. Allgemeines 23 Zuschussmöglichkeiten durch Dritte 24 Inkrafttreten
2 I. Vereinsförderung 1 Grundsätze der Förderung Die erfreuliche Vielfalt unseres örtlichen Vereinslebens sowohl auf kultureller als auch auf sportlicher, sozialer und bildender Ebene soll in unserer Stadt erhalten und ausgebaut werden. Die Vereine übernehmen mit ihrem ehrenamtlichen Engagement teilweise auch öffentliche Aufgaben. Dazu ist es notwendig, dass die Organisationen in die Lage versetzt werden, ihren selbstgestellten Aufgaben gerecht zu werden. Die Stadt kann hierzu mit a) ideeller Unterstützung, b) der Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen, c) Zuschüssen zu bedeutenden Veranstaltungen, d) jährlichen Zuschüssen und mit e) Preisen und Ehrengaben ihren Beitrag zu einem regen Vereinsleben leisten. Aus dieser Bereitschaft der Stadt entstehen jedoch auch Pflichten der Vereine gegenüber der Stadt und der Allgemeinheit. Dadurch wird gegenseitiges Geben und Nehmen zum Wohle aller Bürger unserer Stadt geschaffen. Im übrigen gilt auch hier der Grundsatz Hilfe zur Selbsthilfe. Der Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Es wird weiter erwartet, dass die Vereine auch bei Veranstaltungen der Stadt kostenlos mitwirken. 2 Allgemeine Voraussetzungen (1) Grundsätzlich förderungsfähig sind alle Vereine, Vereinigungen, Ortsgruppen und Verbände, wenn sie dem kulturellen, sportlichen, sozialen, gesundheitlich und bildenden Wohl der Bevölkerung dienen und sich gemäß ihrer Vereinssatzung ausschließlich zu diesem gemeinnützigen Zweck gebildet haben. Darüber hinaus sind zur Förderung eines Vereines im Rahmen dieser Richtlinien folgende Voraussetzungen erforderlich: - Der Verein muss seinen Sitz in Wernau haben oder aber eine Ortsgruppe mit Sitz in Wernau eines übergeordneten Vereines sein. - Die Haupttätigkeit des Vereines muss sich auf das Gebiet von Wernau erstrecken. - Der Verein darf keinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nachgehen, das heißt, er muss gemeinnützig im Sinne der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen sein. - Die Mehrheit der Vereinsmitglieder muss ihren Wohnsitz in Wernau haben. - Der Verein muss seit mindestens drei Jahren bestehen. (2) Des Weiteren sind folgende Vereinigungen und Organisationen förderungsfähig: - Vereinigte Landsmannschaften mit ihren Untergruppen - Seniorenarbeit der Kirchengemeinden - Jugendgruppen der Kirchengemeinden - Chöre der Kirchengemeinden - Freundeskreis Behinderter - Freundeskreis für Flüchtlinge - ökumenische Hospizgruppe - Frauenbünde der katholischen Kirchengemeinde - Ökumenischer Verein für Soziale Aufgaben
3 (3) Vereine, Vereinigungen und Organisationen können die Aufnahme in die Richtlinien schriftlich bei der Stadtverwaltung beantragen. (4) Nicht unter diese Förderungsrichtlinien fallen - politische Parteien im Sinne von Art. 21 Grundgesetz - Religionsgemeinschaften (Ausnahmen 2 Abs. 2) - wirtschaftliche Vereine im Sinne von 22 BGB - Fördervereine - überörtliche Vereinsbünde 3 Bereitstellung von öffentlichen Anlagen und Einrichtungen Wesentlicher Bestandteil der Vereinsförderung durch die Stadt ist die Bereitstellung öffentlicher Anlagen und Einrichtungen entsprechend den jeweiligen Nutzungsbedingungen. 4 Zuschüsse zu bedeutenden Veranstaltungen und Auslandsreisen (1) Im Einzelfall kann der Gemeinderat beschließen, dass für bedeutende Veranstaltungen, die in der Stadt durchgeführt werden und bei denen ein Abmangel zu erwarten ist, ein Sonderzuschuss oder eine Ausfallgebühr übernommen wird. Dies gilt insbesondere für bedeutende Veranstaltungen regionaler, nationaler und internationaler Art, die die Bedeutung der Stadt über ihre Grenzen hinaus deutlich machen. (2) Die Stadt kann für Auslandsreisen, die der Völkerverständigung dienen, einen Zuschuss gewähren. (3) Entsprechende Anträge müssen in der Regel bis zum 30. Oktober des Vorjahres gestellt werden. 5 Verwaltungskostenbeitrag an die Arbeitsgemeinschaft Kultur und Sport Die Stadt gewährt der Arbeitsgemeinschaft Kultur und Sport (AGKuS) für die Koordinierung der Vereinsaktivitäten einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 690 Euro. 6 Jährliche Zuschüsse an die Sprachhilfe Die Stadt gewährt der Sprachhilfe einen jährlichen Zuschuss in Höhe von Euro. 7 Jährliche Zuschüsse an sportbetreibende Vereine (1) Die Stadt gewährt den sportbetreibenden Vereinen zur Förderung des aktiven Sports einen mitgliederbezogenen Zuschuss für jeden in dem Verein aktiven Wernauer Jugendlichen (vom 4. bis zum 18. Lebensjahr) 8 Euro. (2) Maßgebend für die Berechnung der Mitgliederzahl ist die Meldung des Vereins an den württembergischen Landessportbund nach dem Stand des laufenden Jahres. Die Vereine stellen
4 ohne Aufforderung der Verwaltung bis zum 31. März unter Angabe der Mitgliederliste den Antrag auf Förderung. 8 Jährliche Zuschüsse an musikpflegende Vereine (1) Die Stadt gewährt den musikpflegenden Vereinen zur Förderung der aktiven Musik einen mitgliederbezogenen Zuschuss für jeden aktiven Wernauer Jugendlichen (vom 4. bis zum 18. Lebensjahr) 8 Euro. (2) 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. (3) Der Musikverein erhält für seine Aufgabe als Stadtkapelle außer dem Zuschuss nach Abs. 1 einen Grundbetrag von Euro. (4) Der Akkordeonverein erhält außer dem Zuschuss nach Absatz 1 einen Grundbetrag von 460 Euro. 9 Jährliche Zuschüsse an gesangpflegende Vereine (1) Die Stadt gewährt den gesangpflegenden Vereinen und den Kirchenchören einen jährlichen Grundbetrag. Dieser beträgt 200 Euro. (2) Zur Förderung des aktiven Gesangs erhöht sich der Grundbetrag um eine mitgliederbezogene Zulage für jeden im Verein aktiven Wernauer Jugendlichen (vom 4. bis zum 18. Lebensjahr) um 8 Euro. (3) 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. 10 Jährliche Zuschüsse an Vereine der Heimatpflege (1) Die Stadt gewährt folgendenn Vereinen der Heimatpflege einen jährlichen Grundbetrag: a) Schwäbischer Albverein Euro b) Wernauer Geschichtsstube Euro c) Ungarndeutsches Folklore-Ensemble Euro d) Tanzkreis des Ungarndeutschen Folklore-Ensembles 200 Euro e) Obst- und Gartenbauverein Euro (2) Zur Förderung der Heimatpflege erhöht sich der Grundbetrag um eine mitgliederbezogene Zulage für jeden im Verein aktiven Wernauer Jugendlichen (vom 4. bis zum 18. Lebensjahr) um 8 Euro. (3) 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. 11 Jährliche Zuschüsse an soziale Organisationen (1) Vereine, deren Zielsetzung im Rahmen der Humandienste, der Gesundheitsvorsorge und der Altenhilfe liegt, erhalten folgende Zuschüsse:
5 a) Ökumenische Hospizgruppe Euro b) Seniorenarbeit der ev. Johannesgemeinde Euro c) Seniorenarbeit katholische Gesamtkirchengemeinde Euro d) VdK Euro e) DRK Euro f) Freundeskreis Behinderter Euro g) Freundeskreis für Flüchtlinge Euro h) Katholischer Frauenbund St. Erasmus Euro i) Katholischer Frauenbund St. Magnus Euro j) Ökumenischer Verein für Soziale Aufgaben Euro (2) Zur Förderung der sozialen Organisationen erhöht sich der Grundbetrag um einen Zuschuss für jeden im Verein aktiven Wernauer Jugendlichen (vom 4. bis zum 18. Lebensjahr) um 8,- Euro. (3) 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. 12 Förderung von Jugendleitern Um die Jugendarbeit in den Vereinen, Verbänden und Organisationen im Sinne des Kinder- und Jugendhilfeplans zu fördern, gewährt die Stadt Wernau den Jugendleitern einen Zuschuss. Pro Jugendleiter pro Jahr wird ein Zuschuss in Höhe von 14 Euro gewährt. Voraussetzung dafür ist, dass der Jugendleiter die Voraussetzungen der Juleika (Jugendleiterkarte) erfüllt oder Jugendleiter im Sinne des WLSB (Württembergischer Landessportbund) ist. 13 Ausbildung an einem Instrument Vereine, die Jugendliche an einem Instrument ausbilden, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 92 Euro pro Jahr pro Wernauer Jugendlichem. Als Jugendliche gelten alle sich in Ausbildung befindlichen Personen bis maximal zum 18. Lebensjahr, sofern diese noch in einer Jugendkapelle regelmäßig mitwirken. 14 Jubiläumsgaben Die Stadt gewährt den Vereinen anlässlich klassischer Jubiläen (25, 50, 75, 100 Jahre usw.) eine Jubiläumsgabe von 5 Euro pro Jahr des Bestehens, höchstens jedoch 500 Euro. Die Jubiläumsgabe wird nur gewährt, wenn der Verein mit einer offiziellen Jubiläumsveranstaltung an die Öffentlichkeit tritt. 15 Ehrenpreise Der Ausrichter bedeutender Veranstaltungen kann von der Stadt einen Ehrenpreis (Sachpreis) erhalten. Bei bedeutenden Begegnungen im Ausland kann den Vereinen ein Erinnerungsgeschenk der Stadt für den ausländischen Gastgeber bewilligt werden.
6 II. Förderung der Jugendarbeit 16 Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Förderung Entsprechend den Richtlinien für die Vereinsförderung, insbesondere der Jugendarbeit der Vereine, ist die Stadt bereit, die vielfältige Tätigkeit der Jugendverbände und -organisationen sowie die offene Jugendarbeit zu fördern. 1 und 2 der Richtlinien sind entsprechend auf die Förderung der Jugendarbeit anzuwenden. 17 Bereitstellung von öffentlichen Anlagen und Einrichtungen Neben den öffentlichen Anlagen und Einrichtungen stehen den Jugendlichen das städtische Jugendhaus für seine Arbeit zur Verfügung. Die seitherigen Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit. Die Unterhaltungs- und Betriebskosten werden im Haushaltsplan der Stadt ausgewiesen. 18 Zuschüsse zu besonderen Veranstaltungen (1) Für Veranstaltungen, die der Jugenderholung dienen und von einer in der Stadt tätigen Jugendorganisation durchgeführt werden, gewährt die Stadt bei einer Mindestdauer der Maßnahmen von wenigstens drei Tagen einen Zuschuss von 1,10 Euro pro Tag und Wernauer Jugendlichem gegen entsprechenden Nachweis. Bei Auslandsaufenthalten mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen, die der internationalen Jugendbegegnung dienen, gewährt die Stadt einen Zuschuss von 2,10 Euro pro Tag und Wernauer Jugendlichem gegen entsprechenden Nachweis. (2) Für eine in den Schulferien durchgeführte Stadtranderholung für Wernauer Kinder und Jugendliche gewährt die Stadt gegen entsprechenden Nachweis bei einer Mindestdauer von zwei Wochen einen Zuschuss von 2,10 Euro pro Tag und Teilnehmer aus Wernau. (3) Für Veranstaltungen, die der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Jugendleitern der Verbände dienen, gewährt die Stadt bei einer Mindestdauer von drei Tagen einen Zuschuss von 2,60 Euro pro Tag und Jugendleiter gegen entsprechenden Nachweis. (4) Für bedeutende Veranstaltungen, die in der Stadt zur Durchführung kommen, gelten die Bestimmungen gemäß Jährliche Zuschüsse (1) Die Stadt gewährt Jugendorganisationen und -verbänden zur Förderung ihrer Arbeit einen mitgliederbezogenen Zuschuss in Höhe von 8 Euro für jeden Wernauer Jugendlichen (vom 4. bis zum 18. Lebensjahr). (2) 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. 20 Jubiläumsgaben und Ehrenpreise Die 14 und 15 werden sinngemäß angewendet.
7 21 Offene Jugendarbeit (1) Ein der Größe und Situation der Stadt angemessenes Angebot an offener Jugendarbeit wird durch das Jugendhaus Kiwi wahrgenommen. (2) Die Verantwortung für die offene Jugendarbeit wird durch den jeweiligen Leiter / die leiterin Leiterin des Jugendhauses, welche/r durch den Jugendhausbeirat kontrolliert wird, übernommen. (3) Das Jugendhaus erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben von der Stadt im Rahmen deren finanzieller Möglichkeiten einen jährlichen Zuschuss zur Programmgestaltung in Höhe von Euro. (4) Verantwortlich für die Personalträgerschaft des Kiwi Wernau ist der Kreisjugendring Esslingen e.v. entsprechend der Vereinbarung vom 27. Januar (5) Der offenen Jugendarbeit steht das vorhandene Jugendhaus Schloßhof sowie die übrigen städtischen Einrichtungen im Rahmen der allgemeinen Nutzungsregelungen zur Verfügung. (6) Zur Finanzierung der offenen Jugendarbeit sind die Zuschüsse des Landkreises und des Landes heranzuziehen. III. Städtepartnerschaft 22 Finanzielle Förderung - Antragsverfahren (1) Die Stadt Wernau (Neckar) fördert Aktivitäten im Rahmen der Städtepartnerschaft zwischen Vereinen, Organisationen und Verbänden aus Wernau (Neckar) und Bonyhád (Ungarn) durch die Gewährung von Zuschüssen und organisatorischer Unterstützung. (2) Die Stadt gewährt bei Gruppenreisen von Vereinen, Organisationen oder Verbänden nach Bonyhád einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 5,20 Euro pro Tag und Teilnehmer, für die Dauer von max. 6 Tagen. (3) Wenn Wernauer Vereine, Verbände und Organisationen Gruppen aus Bonyhád zu einem Besuch einladen, kann sich die Stadt Wernau an den Aufenthaltskosten der Gruppe aus Bonyhád beteiligen. (4) Die oben genannten Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Reisen im Rahmen der offiziellen Städtepartnerschaft veranstaltet und deshalb vorher von der Partnerschaftskommission genehmigt wurden. (5) Anträge wegen der o. g. Zuschüsse sind bis spätestens 31. Oktober für Veranstaltungen des folgenden Jahres beim Hauptamt der Stadt Wernau zu stellen. Dieser Zuschussantrag ist zugleich auch Antrag an die Städtepartnerschaftskommission um Genehmigung der geplanten Reise bzw. der geplanten Einladung. Die Partnerschaftskommission ist bei der terminlichen Koordination der Reisen und Einladungen behilflich. Erfolgen Einladungen aus der Partnerstadt erst nach der Antragsfrist, so kann ein Zuschuss nur gewährt werden, wenn die Haushaltsmittel bereitgestellt werden können. (6) Das in 22 Abs. 1 bis Abs. 5 Genannte gilt sinngemäß für die Aktivitäten im Rahmen der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Vereinen, Organisationen und Verbänden aus Wernau (Neckar) und den ungarischen Gemeinden Vokany, Ujeptre und Palkonya, sowie den anderen Partnerstädten Bonyhads.
8 IV. Allgemeines 23 Zuschussmöglichkeiten durch Dritte Alle Zuschussmöglichkeiten durch Dritte sind auszuschöpfen und nachzuweisen. 24 Inkrafttreten Diese Förderungsrichtlinien wurden vom Gemeinderat der Stadt Wernau (Neckar) am 16. November 2015 in öffentlicher Sitzung verabschiedet. Sie treten zum 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Förderungsrichtlinien vom 19. September 2011 einschließlich der in der Zwischenzeit ergangenen Änderungen außer Kraft. Wernau (Neckar), 16. November 2015 Armin Elbl Bürgermeister
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