Verordnung über die Statistik des Aussenhandels

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1 Verordnung über die Statistik des Aussenhandels vom 5. Dezember 1988 (Stand am 1. Mai 2007) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober , auf Artikel 5 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober sowie in Ausführung der Internationalen Übereinkunft vom 14. Dezember 1928/ 9. Dezember über Wirtschaftsstatistik, von Artikel 3 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und von Artikel 2 des Abkommens vom 26. Oktober zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, 6 verordnet: Art. 1 Zweck 1 Die Statistik des Aussenhandels soll insbesondere Auskunft geben über: a. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren nach Produkten und Ländern; b. die bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr benützten Verkehrszweige; c. die Preisentwicklung bei den ein- und ausgeführten Waren. 2 Sie ist ein Teil der vom Bund erstellten Wirtschaftsstatistiken, insbesondere der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, der Zahlungsbilanz sowie der für die Europäische Gemeinschaft bestimmten Aussenhandelszahlen (EUROSTAT). 7 Art. 2 Zuständigkeit Die Aussenhandelsstatistik wird von der Oberzolldirektion geführt. Art. 3 8 Grundlage Grundlage der Aussenhandelsstatistik sind die Zollanmeldungen. AS SR SR SR SR SR Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 19 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 7 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 19 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 8 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 19 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1

2 Schweizerischer Zolltarif Art. 4 9 Ausstellen der Zollanmeldungen 1 Die Zollanmeldungen sind von der anmeldepflichtigen Person zu unterzeichnen. 2 Die Ausfuhrzollanmeldungen für Handelswaren müssen vom Exporteur ausgestellt und unterzeichnet werden. 3 Die Oberzolldirektion kann die anmeldepflichtige Person und den Exporteur unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit von der Unterschrift entbinden. Art Inhalt der Zollanmeldung 1 Die Zollanmeldungen müssen die in den Artikeln 6 11 vorgeschriebenen Angaben enthalten. 2 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann zusätzliche Angaben verlangen. Diese werden im elektronischen Zolltarif publiziert. 3 Die Oberzolldirektion kann in gewissen Fällen Vereinfachungen gestatten. Art Importeur, Empfänger, Exporteur 1 Die Einfuhrzollanmeldung muss den Namen des Empfängers und seine Adresse mit der Postleitzahl und, wenn der Empfänger nicht gleichzeitig Importeur ist, Namen und Adresse des Importeurs enthalten. Empfänger ist diejenige natürliche oder juristische Person im Zollinland, der die Ware zugeführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt. 2 Die Ausfuhrzollanmeldung muss den Namen des Exporteurs und seine Adresse mit der Postleitzahl enthalten. Exporteur ist, wer die Ware ins Ausland sendet oder auf seine Rechnung oder auf Rechnung des im Ausland wohnhaften Erwerbers senden lässt. Art. 7 Warenbezeichnung Die Ware ist mit der möglichst genauen technischen oder handelsüblichen Warenbezeichnung (Sachname) und mit der zutreffenden Nummer des Zolltarifs zu deklarieren. Art Warenmenge 1 In der Ein- und Ausfuhrzollanmeldung sind die Roh- und die Eigenmasse (Bruttound Eigengewicht) der Ware in Kilogramm anzugeben, sofern der Zolltarif nichts anderes vorsieht. 9 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 19 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 10 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 19 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 11 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 19 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 12 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 19 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 2

3 Statistik des Aussenhandels In der Zollanmeldung für die Durchfuhr ist nur die Rohmasse anzugeben, bei lebenden Tieren, die je Stück veranlagt werden, nur die Stückzahl. Art Warenwert 1 In der Zollanmeldung ist der statistische Wert der Ware in Schweizer Franken anzugeben (Warenwert franko Schweizergrenze). Dieser wird aufgrund des fakturierten Preises und der Zuschläge und Abzüge nach Absatz 3 berechnet. 2 Wird eine Ware ein- oder ausgeführt, ohne dass sie fakturiert ist, oder stimmt der fakturierte Betrag nicht mit dem wirklichen Wert überein, so gilt als Wert der Preis, der einem unabhängigen Dritten berechnet würde. 3 Transport-, Versicherungs- und sonstige Kosten bis zur Schweizer Grenze sind in den angemeldeten Wert einzubeziehen, Rabatte und Skonti abzuziehen (cif-import, fob-export). Zölle, Steuern und andere Abgaben, die aufgrund der schweizerischen Gesetzgebung erhoben werden, sind nicht in den angemeldeten Wert einzubeziehen. Sie sind bei der Ausfuhr zum Wert hinzuzurechnen, wenn sie nicht rückerstattbar sind. Art. 10 Verkehrsländer 1 In den Zollanmeldungen sind anzugeben: 14 a. bei der Einfuhr das Erzeugungsland; b. bei der Ausfuhr das Bestimmungsland; c. 15 bei der Durchfuhr das Herkunfts- und das Bestimmungsland. 2 Als Erzeugungsland gilt: a. das Ursprungsland im Sinne des 2. Abschnitts (Ursprungskriterien) der Verordnung vom 4. Juli über die Ursprungsbeglaubigung; b. das Drittland, in dem die Ware vor der Einfuhr in die Schweiz durch Entrichtung eines Zolles oder durch zollfreie Zulassung nationalisiert worden ist; c. bei der Einfuhr aus einer Zollunion das Land, aus dem die Ware versendet wird, ohne dass danach während des Transports der rechtliche Status der Ware verändert worden ist (z.b. Eigentumswechsel) Als Bestimmungsland gilt das Land, in dem die Ware ihrem Verwendungszweck zugeführt oder in dem sie verarbeitet, veredelt oder sonstwie bearbeitet werden soll. 13 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 19 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 14 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 19 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan (AS ). 16 SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan (AS ). 3

4 Schweizerischer Zolltarif 4 Als Herkunftsland gilt das Land, aus dem die Ware ausgeführt oder reexpediert wird Die Länder sind in den Zollanmeldungen nach dem von der Oberzolldirektion herausgegebenen Länderverzeichnis aufzuführen. 19 Art. 11 Verkehrszweig 1 In den Zollanmeldungen für die Ein- und Ausfuhr ist der beim Grenzübertritt benützte Verkehrszweig anzugeben, in denjenigen für die Durchfuhr der bei der Durchquerung der Schweiz benützte Im Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr ist zusätzlich der Ländercode des Beförderungsmittels anzugeben. Art Kontrollmassnahmen Für Zwecke der Aussenhandelsstatistik kann die Zollverwaltung die anmeldepflichten Personen zur Prüfung, Ergänzung oder Berichtigung der Zollanmeldungen anhalten. Sie kann von den anmeldepflichtigen Personen sowie den Empfängern, Importeuren und Exporteuren alle für die Nachprüfung der gemachten Angaben erforderlichen Dokumente verlangen und Einblick in die Bücher, Geschäftspapiere sowie sonstigen Urkunden und Datensammlungen nehmen. Art Geheimhaltungspflicht Die Angaben in den Zollanmeldungen und der Inhalt vorgelegter Belege sind von allen Behörden und Personen, zu deren Kenntnis sie gelangen, geheimzuhalten. Art Art. 15 Veröffentlichungen und statistische Dienstleistungen 24 1 Die Ergebnisse der Aussenhandelsstatistik werden von der Oberzolldirektion in benutzergerechter Form publiziert oder in einer andern geeigneten Form zugänglich gemacht Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan (AS ). 19 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 19 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 20 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 19 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 21 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 19 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 22 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 19 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 23 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Jan (AS ). 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan (AS ). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan (AS ). 4

5 Statistik des Aussenhandels Die Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Aussenhandelsstatistik umfassen namentlich: 26 a. 27 monatliche, vierteljährliche und jährliche Daten über Ein- und Ausfuhr, mengen- und wertmässig aufgeteilt nach den Nummern des Zolltarifs, nach Erzeugungs- und Bestimmungsländern sowie nach Kantonen und Subregionen davon; b. 28 Daten über den Veredelungs- und den Grenzzonenverkehr; c. Daten über die Ein-, Aus- und Durchfuhr nach Verkehrszweigen; d. Daten über Zollerträge; e. Volumen- und Mittelwertindices; e bis. 29 Daten über die Kriegsmaterialexporte; f. Kommentare über die Entwicklung und die Struktur des Aussenhandels der Schweiz. 2bis Die Oberzolldirektion führt eine im Online-Verkehr zugängliche statistische Datenbank (SWISS-impex). Die wichtigsten Ergebnisse der Aussenhandelsstatistik werden auf Internet frei zugänglich gemacht Die Oberzolldirektion kann gewisse Zahlen einer Statistik zusammenfassen, wenn die detaillierte Veröffentlichung schweizerischen Interessen erheblichen Schaden zufügen würde. 4 Sie kann auf die statistische Erfassung unbedeutender Warenmengen verzichten, sofern dies die Aussagekraft der Aussenhandelsstatistik nicht wesentlich beeinflusst und keine gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 5 Sie kann Spezialstatistiken ausarbeiten und allenfalls veröffentlichen. Auf Verlangen kann sie Sondererhebungen durchführen. 6 Die Oberzolldirektion erhebt für Veröffentlichungen und statistische Dienstleistungen Gebühren. Diese richten sich nach der Verordnung vom 30. Juni über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan (AS ). 27 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 19 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 28 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 19 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 29 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. 19 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan (AS ). 31 [AS , Anhang 1 Ziff. 3, Art. 18. AS Art. 23]. Siehe heute: die V vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes (SR ). 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan (AS ). 5

6 Schweizerischer Zolltarif Art Art. 17 Schlussbestimmungen 1 Die Oberzolldirektion wird mit dem Vollzug beauftragt. 2 Die Verordnung vom 10. Januar über die Statistik des Aussenhandels wird aufgehoben. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. 33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Jan (AS ). 34 [AS , , Art. 27 Ziff. 2, ] 6

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