ÄNDERUNGSANTRÄGE

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Wirtschaft und Währung 2011/0202(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE Entwurf eines Berichts Othmar Karas (PE v01-00) über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (COM(2011)0452 C7-0417/ /0202(COD)) AM\ doc PE v02-00 In Vielfalt geeint

2 AM_Com_LegReport PE v /194 AM\ doc

3 Änderungsantrag 1169 Sharon Bowles, Olle Schmidt Artikel 412 Absatz 1 1. Die Institute melden Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die in Form eines Prozentsatzes des Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, festgelegt werden. Dieser Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, darf ohne den Wert der Sicherheit nach Artikel 406 bewertet werden, die zu stellen ist, falls das Institut die Sicherheit wieder verwenden kann und die Sicherheit in Form liquider Aktiva gemäß Artikel 404 vorliegt. Die zu leistende Sicherheit darf nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder aus von einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten bestehen. Liegen dem Institut die erforderlichen Informationen vor, so wird der Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Zweckgesellschaften in Anspruch genommen werden kann, als der Höchstbetrag festgelegt, der in Anspruch genommen werden könnte, wenn die eigenen Verpflichtungen der Zweckgesellschaften in den nächsten 30 Tagen fällig würden. 1. Die Institute melden Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die in Form eines Prozentsatzes des Höchstbetrags, der in den nächsten 30 Tagen in Anspruch genommen werden kann, festgelegt werden. Dieser Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, darf ohne den Wert der Liquiditätsanforderungen im Sinne von Artikel 408 Absatz 2 für die außerbilanziellen Posten der Handelsfinanzierung und ohne den Wert der Sicherheit nach Artikel 406 bewertet werden, die zu stellen ist, falls das Institut die Sicherheit wieder verwenden kann und die Sicherheit in Form liquider Aktiva gemäß Artikel 404 vorliegt. Die zu leistende Sicherheit darf nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder aus von einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten bestehen. Liegen dem Institut die erforderlichen Informationen vor, so wird der Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Zweckgesellschaften in Anspruch genommen werden kann, als der Höchstbetrag festgelegt, der in Anspruch genommen werden könnte, wenn die eigenen Verpflichtungen der Zweckgesellschaften in den nächsten 30 Tagen fällig würden. AM\ doc 3/194 PE v02-00

4 Begründung Teil des Handelsfinanzierungspakets; geht einher mit den Änderungen des Berichterstatters zu Artikel 416 (Änderungen 92, 93 und 94). Änderungsantrag 1170 Ramon Tremosa i Balcells, Sharon Bowles Artikel 412 Absatz 1 1. Die Institute melden Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die in Form eines Prozentsatzes des Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, festgelegt werden. Dieser Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, darf ohne den Wert der Sicherheit nach Artikel 406 bewertet werden, die zu stellen ist, falls das Institut die Sicherheit wieder verwenden kann und die Sicherheit in Form liquider Aktiva gemäß Artikel 404 vorliegt. Die zu leistende Sicherheit darf nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder aus von einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten bestehen. Liegen dem Institut die erforderlichen Informationen vor, so wird der Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Zweckgesellschaften in Anspruch genommen werden kann, als der Höchstbetrag festgelegt, der in Anspruch genommen werden könnte, wenn die eigenen Verpflichtungen der Zweckgesellschaften in den nächsten 30 Tagen fällig würden. 1. Die Institute melden Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die in Form eines Prozentsatzes des Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, festgelegt werden. Dieser Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, darf ohne den Wert der Sicherheit nach Artikel 406 bewertet werden, die zu stellen ist, falls das Institut die Sicherheit wieder verwenden kann und die Sicherheit in Form liquider Aktiva gemäß Artikel 404 vorliegt. Die zu leistende Sicherheit darf nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder aus von einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten bestehen. Liegen dem Institut die erforderlichen Informationen vor, so wird der Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Zweckgesellschaften in Anspruch genommen werden kann, als der Höchstbetrag festgelegt, der in Anspruch genommen werden könnte, wenn die eigenen Verpflichtungen der Zweckgesellschaften in den nächsten 30 Tagen fällig würden. Der Höchstbetrag für bedingt widerrufbare Kredit- und Liquiditätsfazilitäten wird nach Maßgabe der dem Vertrag zugrundeliegenden wirtschaftlichen Tatsachen festgelegt. Der Höchstbetrag für uneingeschränkt widerrufbare Fazilitäten wird mit Null PE v /194 AM\ doc

5 angesetzt. Änderungsantrag 1171 Jean-Paul Gauzès Artikel 412 Absatz 1 1. Die Institute melden Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die in Form eines Prozentsatzes des Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, festgelegt werden. Dieser Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, darf ohne den Wert der Sicherheit nach Artikel 406 bewertet werden, die zu stellen ist, falls das Institut die Sicherheit wieder verwenden kann und die Sicherheit in Form liquider Aktiva gemäß Artikel 404 vorliegt. Die zu leistende Sicherheit darf nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder aus von einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten bestehen. Liegen dem Institut die erforderlichen Informationen vor, so wird der Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Zweckgesellschaften in Anspruch genommen werden kann, als der Höchstbetrag festgelegt, der in Anspruch genommen werden könnte, wenn die eigenen Verpflichtungen der Zweckgesellschaften in den nächsten 30 Tagen fällig würden. 1. Die Institute melden Abflüsse aus zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die in Form eines Prozentsatzes des Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, festgelegt werden. Dieser Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, darf ohne den Wert der Sicherheit nach Artikel 406 bewertet werden, die zu stellen ist, falls das Institut die Sicherheit wieder verwenden kann und die Sicherheit in Form liquider Aktiva gemäß Artikel 404 vorliegt. Die zu leistende Sicherheit darf nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder aus von einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten bestehen. Liegen dem Institut die erforderlichen Informationen vor, so wird der Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, als der Höchstbetrag festgelegt, der in Anspruch genommen werden könnte, wenn die eigenen Verpflichtungen der Gegenpartei oder die vertraglich vorgesehene Inanspruchnahme in den nächsten 30 Tagen fällig würden. Änderungsantrag 1172 Jean-Paul Gauzès AM\ doc 5/194 PE v02-00

6 Artikel 412 Absatz 2 2. Der Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 5 % multipliziert, falls die Fazilitäten unter die Forderungsklasse der Retailforderungen nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko fallen. 2. Der Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 5 % multipliziert, falls die Fazilitäten unter die Forderungsklasse der Retailforderungen nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko fallen. Bei revolvierenden Krediten können nur die außerbilanziellen Beträge von Kunden, die ihr Konto seit weniger als zwei Jahren nutzen, berücksichtigt werden. Or. fr Änderungsantrag 1173 Jean-Paul Gauzès Artikel 412 Absatz 2 2. Der Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 5 % multipliziert, falls die Fazilitäten unter die Forderungsklasse der Retailforderungen nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko fallen. 2. Der Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kreditund Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 5 % multipliziert, falls die Fazilitäten unter die Forderungsklasse der Retailforderungen nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko fallen. Änderungsantrag 1174 Sharon Bowles PE v /194 AM\ doc

7 Artikel 412 Absatz 3 Einleitung 3. Der Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, wenn die Fazilitäten die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 3. Der Höchstbetrag, der in den nächsten 30 Tagen aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, wenn die Fazilitäten die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Änderungsantrag 1175 Jean-Paul Gauzès Artikel 412 Absatz 3 Einleitung 3. Der Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, wenn die Fazilitäten die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 3. Der Höchstbetrag, der aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kreditund Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, wenn die Fazilitäten die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Änderungsantrag 1176 Jean-Paul Gauzès Artikel 412 Absatz 3 Buchstabe b (b) Sie wurden von Kunden geleistet, die keine Finanzkunden sind. (b) Sie wurden von Kunden, die keine Finanzkunden sind, oder von Zweckgesellschaften geleistet, damit diese Zweckgesellschaften Vermögenswerte von Kunden erwerben können, die keine AM\ doc 7/194 PE v02-00

8 Finanzkunden sind. Änderungsantrag 1177 Sharon Bowles Artikel 412 Absatz 3 Buchstabe c (c) Sie wurden nicht zu dem Zweck gestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen dieser seinen Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann. (c) Sie wurden nicht zu dem Zweck gestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen er nicht in der Lage sind, seine innerhalb von 30 Tagen fälligen Schuldverschreibungen an den Finanzmärkten zu refinanzieren (weil der Kunde entweder nicht über ausstehende Programme zur Begebung von Schuldverschreibungen verfügt, die dazu genutzt werden können, die innerhalb von 30 Tagen fälligen Wertpapiere auszugeben, oder weil die Fazilitäten ausdrücklich davon ausgeschlossen sind, für die Refinanzierung von innerhalb von 30 Tagen fälligen Wertpapieren in Anspruch genommen zu werden). Änderungsantrag 1178 Vicky Ford Artikel 412 Absatz 3 Buchstabe c (c) Sie wurden nicht zu dem Zweck gestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen dieser seinen Finanzierungsbedarf nicht an den (c) Sie wurden ausdrücklich von dem Zweck ausgenommen, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen dieser seinen Finanzierungsbedarf PE v /194 AM\ doc

9 Finanzmärkten decken kann. nicht an den Finanzmärkten decken kann. Änderungsantrag 1179 Jean-Paul Gauzès Artikel 412 Absatz 3 Buchstabe c (c) Sie wurden nicht zu dem Zweck gestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen dieser seinen Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann. (c) Sie wurden nicht ausdrücklich zu dem alleinigen Zweck gestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen dieser seinen Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten erneuern kann, es sei denn, sie wurden Zweckgesellschaften nach Absatz 3 Buchstabe b bereitgestellt. Änderungsantrag 1180 Sharon Bowles Artikel 412 Absatz 3 a (neu) 3a. Entspricht eine nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilität den Kriterien in Absatz 2 und 3 und handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um ein Kreditinstitut oder eine Zweckgesellschaft, gelten folgende Prozentsätze: (a) für Fazilitäten für den Zweck der Refinanzierung von Wertpapieren, die als Liquiditätspuffer anerkannt werden: (i) 10 % für Wertpapiere von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität AM\ doc 9/194 PE v02-00

10 Begründung (Artikel 404, Absatz 1 Buchstabe b); oder (ii) 25 % für Wertpapiere von hoher Liquidität und Kreditqualität (Artikel 404, Absatz 1 Buchstabe d); (b) für Fazilitäten für nichtfinanzielle Unternehmen, wenn die Wertpapiere von hoher Liquidität und Kreditqualität sind 25 % bis 50 %; und (c) für andere Fazilitäten für nichtfinanzielle Unternehmen 50 % bis 100 %; Ist eine Spanne angegeben, können Kreditinstitute bei entsprechender Genehmigung der einzelstaatlichen Regulierungsbehörden auf interne Modelle zurückgreifen, um den angemessenen Prozentsatz zu bestimmen. Ohne eine solche Genehmigung muss der höchste Prozentsatz der Spanne angewendet werden. Der bestehende Entwurf weist eine allzu binäre Unterscheidung auf (10 % im Verhältnis zu. 100 %), die auf der Form der Gegenpartei und dem Zweck der Fazilität beruht und eine weite und möglicherweise uneinheitliche Auslegung der für diese Zwecke vorgesehenen Fazilitätsformen ermöglicht. Zudem werden bestimmte Formen von Fazilitäten für Unternehmen in erheblichem Maße diskriminiert, wodurch Programme für Geldmarktpapiere, die eine wichtige Finanzierungsquelle für Unternehmen von hoher Kreditqualität sind, möglicherweise eingestellt oder unverhältnismäßig teuer werden. Änderungsantrag 1181 Sharon Bowles Artikel 412 Absatz 4 Einleitung 4. Der Höchstbetrag, der aus anderen nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 100 % 4. Der Höchstbetrag, der in den nächsten 30 Tagen aus anderen nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch PE v /194 AM\ doc

11 multipliziert. Dies findet Anwendung auf genommen werden kann, wird mit 100 % multipliziert. Dies findet Anwendung auf Änderungsantrag 1182 Jean-Paul Gauzès Artikel 412 Absatz 4 Einleitung 4. Der Höchstbetrag, der aus anderen nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 100 % multipliziert. Dies findet Anwendung auf 4. Der Höchstbetrag, der aus anderen nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 100 % multipliziert. Dies findet Anwendung auf Änderungsantrag 1183 Sharon Bowles Artikel 412 Absatz 4 Buchstabe a (a) Liquiditätsfazilitäten, die das Institut Zweckgesellschaften gewährt hat; (a) Liquiditätsfazilitäten, die das Institut Kreditinstituten oder Zweckgesellschaften gewährt hat; Änderungsantrag 1184 Jean-Paul Gauzès Artikel 412 Absatz 4 Buchstabe a AM\ doc 11/194 PE v02-00

12 (a) Liquiditätsfazilitäten, die das Institut Zweckgesellschaften gewährt hat; (a) andere als unter Absatz 3 Buchstabe b aufgeführte Liquiditätsfazilitäten, die das Institut Zweckgesellschaften gewährt hat; Änderungsantrag 1185 Jean-Paul Gauzès Artikel 412 Absatz 4 Buchstabe b (b) Verfahren, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Zweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss. (b) andere als unter Absatz 3 Buchstabe b aufgeführte Verfahren, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Zweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss. Änderungsantrag 1186 Philippe Lamberts im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 412 Absatz 4 a (neu) 4a. Institute melden Abflüsse von anderen Eventualverbindlichkeiten, etwa Zusagen, Indossamenten, Garantien, Übernahmevereinbarungen, Kreditsicherungsgarantien, Dokumentenakkreditiven, Optionsscheinen, Entschädigungsleistungen, nicht in Anspruch genommenen Note Issuance Facilities, anderen revolvierenden PE v /194 AM\ doc

13 Begründung Kreditfazilitäten und sonstigen widerrufbaren Kredit- und Liquiditätsfazilitäten. Diese Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios bewertet. Mit der Änderung werden ausdrückliche Leitlinien sichergestellt, die eine umfassende Deckung bei der Berechnung der Prognosen der Abflüsse aus eventuellen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten unter Stressbedingungen zum Ziel haben (für die die EBA Standards festlegen sollte). Änderungsantrag 1187 Sylvie Goulard Artikel 412 Absatz 5 5. Institute, die von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und durch diese gefördert werden, dürfen abweichend von Absatz 4 die Behandlung gemäß den Absätzen 2 und 3 auch auf Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anwenden, die Instituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen dienen, die den in diesen Absätzen genannten Forderungsklassen zuzuordnen sind. Diese Förderdarlehen werden ausschließlich Personen, die keine Finanzkunden sind, gewährt, sind nichtwettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Natur und dienen der Förderung der politischen Zielsetzungen der Zentral- oder Regionalregierung des Mitgliedstaats. Eine Inanspruchnahme derartiger Fazilitäten ist nur nach einem Antrag für ein Förderdarlehen und bis zu dem beantragten Betrag möglich. 5. Institute, die von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und durch diese gefördert werden, dürfen abweichend von Absatz 4 die Behandlung gemäß den Absätzen 2 und 3 auch auf Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anwenden, die Instituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Darlehen mit Fördercharakter dienen, die den in diesen Absätzen genannten Forderungsklassen zuzuordnen sind. Werden diese Darlehen mit Fördercharakter über ein anderes Institut als Intermediär bereitgestellt (Durchlaufdarlehen), so können die Institute, die diese Förderdarlehen an die Endbegünstigten auszahlen, abweichend von Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe c einen symmetrischen Zu- und Abfluss von 0 % anwenden. Diese Förderdarlehen werden ausschließlich Personen, die keine AM\ doc 13/194 PE v02-00

14 Begründung Finanzkunden sind, gewährt, sind nichtwettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Natur und dienen der Förderung der politischen Zielsetzungen der Zentral- oder Regionalregierung des Mitgliedstaats. Notwendig für langfristige Investitionen und die Finanzierung der Realwirtschaft. Änderungsantrag 1188 Philippe Lamberts im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 412 Absatz 5 a (neu) 5a. Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Behandlung von Eventualverbindlichkeiten nach Absatz 4 Buchstabe a (neu) zu präzisieren und Produkte oder Dienstleistungen zu ermitteln, die für diese Zwecke abgedeckt werden, sowie angemessene Methoden zur Feststellung der zuzuordnenden Abflüsse. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis 30. Juni 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen. PE v /194 AM\ doc

15 Begründung Die Institute verfügen über höchst unterschiedliche Ansätze zur Schätzung dieser Eventualabflüsse. Die EBA sollte Standards zur Harmonisierung ausarbeiten. Änderungsantrag 1189 Jean-Paul Gauzès Artikel 413 Absatz 1 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre begrenzten Liquiditätszuflüsse. Bei begrenzten Liquiditätszuflüssen handelt es sich um Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Die Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 108 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre begrenzten Liquiditätszuflüsse. Änderungsantrag 1190 Pablo Zalba Bidegain, Salvador Garriga Polledo Artikel 413 Absatz 1 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre begrenzten Liquiditätszuflüsse. Bei begrenzten Liquiditätszuflüssen handelt es sich um Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Die Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 108 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre begrenzten Liquiditätszuflüsse. AM\ doc 15/194 PE v02-00

16 ausnehmen. Änderungsantrag 1191 Philippe Lamberts Artikel 413 Absatz 1 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre begrenzten Liquiditätszuflüsse. Bei begrenzten Liquiditätszuflüssen handelt es sich um Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Die Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 108 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre begrenzten Liquiditätszuflüsse. Bei begrenzten Liquiditätszuflüssen handelt es sich um Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Die Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten sowie Zuflüsse von Darlehen und außerbilanziellen Zusagen, die für eine Behandlung nach Artikel 108 Absatz 6 oder 7 oder Artikel 389 Absatz 2 Buchstabe d in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. Begründung Angemessene Empfehlung genossenschaftlicher Banken, um interne Abflüsse zwischen Banken, die einer dem institutsbezogenen Sicherungssystem vergleichbaren Netzvereinbarung angehören (im Sinne von Artikel 108 Absatz 6 und 7), oder zwischen solchen Kreditinstituten und dem Zentralkreditinstitut, das zentralisierte Cash Managment-Dienste oder Risikomanagement-Dienste für das Netz wahrnimmt (im Sinne von Artikel 389 Absatz 2 Buchstabe d), von der Obergrenze auszunehmen. Vermeidet eine Benachteiligung solcher Vereinbarung, ohne die Sicherheit einzuschränken. Entspricht zudem den Bestimmungen für diese Vereinbarungen in der EMIR-Verordnung und den vom EP vorgeschlagenen Bestimmungen für Einlagensicherungssysteme. Änderungsantrag 1192 Bendt Bendtsen, Anne E. Jensen, Krišjānis Kariņš, Emilie Turunen, Dan Jørgensen PE v /194 AM\ doc

17 Artikel 413 Absatz 1 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre begrenzten Liquiditätszuflüsse. Bei begrenzten Liquiditätszuflüssen handelt es sich um Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Die Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 108 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre begrenzten Liquiditätszuflüsse. Bei begrenzten Liquiditätszuflüssen handelt es sich um Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Die Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 108 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. Die Institute können Liquiditätszuflüsse aus fälligen Zahlungen von Kreditnehmern und Anleiheinvestoren im Rahmen von Hypothekenkrediten, die durch Schuldverschreibungen gedeckt sind, die für eine Behandlung nach Artikel 124 Absatz 3, 4 oder 5 in Betracht kommen oder nach Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG definiert sind, von dieser Obergrenze ausnehmen. Begründung Einige europäische Hypothekenbanken stützen sich auf ein Unternehmensmodell, nach dem Hypothekenkredite uneingeschränkt durch die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen finanziert werden, die auf dem Grundsatz der Durchlauffinanzierung beruhen, bei der neue Kredite zeitgleich mit fortlaufend emittierten gedeckten Schuldverschreibungen auf dem Markt gewährt und Kapitalzuflüsse von Kreditnehmern (reguläre Zahlungen und vorzeitige Rückzahlungen) unmittelbar an die Anleiheinvestoren weitergegeben werden. Änderungsantrag 1193 Antolín Sánchez Presedo Artikel 413 Absatz 1 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre AM\ doc 17/194 PE v02-00

18 begrenzten Liquiditätszuflüsse. Bei begrenzten Liquiditätszuflüssen handelt es sich um Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Die Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 108 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. begrenzten Liquiditätszuflüsse. Bei begrenzten Liquiditätszuflüssen handelt es sich um Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Die Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 108 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, sowie Liquiditätszuflüsse aus fälligen Zahlungen von Kreditnehmern und Anleiheinvestoren im Rahmen von Hypothekenkrediten, die durch Schuldverschreibungen gedeckt sind, die für eine Behandlung nach Artikel 124 Absatz 3, 4 oder 5 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. Änderungsantrag 1194 Olle Schmidt Artikel 413 Absatz 1 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre begrenzten Liquiditätszuflüsse. Bei begrenzten Liquiditätszuflüssen handelt es sich um Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Die Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 108 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre begrenzten Liquiditätszuflüsse. Bei begrenzten Liquiditätszuflüssen handelt es sich um Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Die Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 108 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. Die Institute können zudem Zuflüsse ausnehmen, bei denen die Gegenpartei eine Mutter- oder Tochtergesellschaft des Instituts oder eine andere Tochtergesellschaft derselben Muttergesellschaft oder durch eine Beziehung im Sinne von Richtlinie 83/349/EWG Artikel 12 Absatz 1 mit dem Institut verbunden ist. PE v /194 AM\ doc

19 Begründung Es gibt keine aufsichtsrechtliche Begründung, bei Instituten, deren Liquidität von einem zentralen Schatzamt verwaltet wird, die Obergrenze von 75 % bei Zuflüssen auf interne Liquiditätsflüsse anzuwenden. Änderungsantrag 1195 Astrid Lulling Artikel 413 Absatz 1 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre begrenzten Liquiditätszuflüsse. Bei begrenzten Liquiditätszuflüssen handelt es sich um Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Die Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 108 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre Liquiditätszuflüsse. Bei einer Gruppe von Instituten, bei der die Muttergesellschaft den Pflichten nach Artikel 401 und 403 auf konsolidierter Basis nachkommt, sollten die Liquiditätszuflüsse ausschließlich auf konsolidierter Ebene der Gruppe einer Obergrenze unterliegen und auf 75 % der konsolidierten Liquiditätsabflüsse der Gruppe begrenzt werden. Die Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 108 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. Begründung Artikel 413 sieht eine allgemeine Obergrenze bei Liquiditätszuflüssen vor, die 75 % der Liquiditätsabflüsse entspricht. Diese Beschränkung wurde im Rahmen des Baseler Ausschusses eingeführt und ist ausschließlich auf konsolidierter Ebene anwendbar. Die Obergrenze bei Zuflüssen auf Ebene der Rechtssubjekte ist im Rahmen der EU nicht gerechtfertigt, weil damit das reibungslose Funktionieren des europäischen Binnenmarkts beeinträchtigt wird. Änderungsantrag 1196 AM\ doc 19/194 PE v02-00

20 Pervenche Berès Artikel 413 Absatz 1 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre begrenzten Liquiditätszuflüsse. Bei begrenzten Liquiditätszuflüssen handelt es sich um Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Die Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 108 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre begrenzten Liquiditätszuflüsse. Bei begrenzten Liquiditätszuflüssen handelt es sich um Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Die zuständigen Behörden verzichten auf die Anwendung von begrenzten Liquiditätszuflüssen bei Tätigkeiten im Sinne von Anhang I dieser Richtlinie, wenn eine ausreichende Deckung durch Sicherheiten besteht. Die Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 108 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. Begründung Absatz 1 wurde geändert, damit den zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt wird, von begrenzten Liquiditätszuflüssen bei Tätigkeiten im Sinne von Anhang I der vorliegenden Richtlinie abzuweichen, bei denen keine Bankeinlagen in Anspruch genommen werden und die angemessen durch Sicherheiten oder Kreditbesicherungen abgedeckt sind. Änderungsantrag 1197 Sławomir Witold Nitras Artikel 413 Absatz 1 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre begrenzten Liquiditätszuflüsse. Bei begrenzten Liquiditätszuflüssen handelt es sich um Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Die 1. Die Institute erstatten Bericht über ihre begrenzten Liquiditätszuflüsse. Bei begrenzten Liquiditätszuflüssen handelt es sich um Liquiditätszuflüsse. Die zuständigen Behörden dürfen PE v /194 AM\ doc

21 Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 108 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. Liquiditätszuflüsse von Einlagen der Institute bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 108 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. Begründung In Bezug auf die Nettomittelabflüsse bei der Berechnung der Mindestliquiditätsquote (Artikel 314) wird vorgeschlagen, den Antrag auf Aufhebung der Obergrenze von 75 % auf Zuflüsse bei der LCR hinzuzufügen (Artikel 413), da keine empirischen Beweise vorliegen und Banken benachteiligt würden, die über ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den erwarteten Zu- und Abflüssen verfügen. Änderungsantrag 1198 Jean-Paul Gauzès Artikel 413 Absatz 2 Einleitung 2. Die Liquiditätszuflüsse werden innerhalb der folgenden 30 Tage gemessen. Sie umfassen lediglich vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer die Bank keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden. Die Zuflüsse werden vollständig berücksichtigt, ausgenommen in folgenden Fällen: 2. Die Liquiditätszuflüsse werden innerhalb der folgenden 30 Tage gemessen. Sie umfassen vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Institut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden. Die Zuflüsse werden vollständig berücksichtigt, ausgenommen in folgenden Fällen: Änderungsantrag 1199 Sylvie Goulard Artikel 413 Absatz 2 Einleitung AM\ doc 21/194 PE v02-00

22 2. Die Liquiditätszuflüsse werden innerhalb der folgenden 30 Tage gemessen. Sie umfassen lediglich vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer die Bank keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden. Die Zuflüsse werden vollständig berücksichtigt, ausgenommen in folgenden Fällen: 2. Die Liquiditätszuflüsse werden innerhalb der folgenden 30 Tage gemessen. Sie umfassen vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Institut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden. Die Zuflüsse werden vollständig berücksichtigt, ausgenommen in folgenden Fällen: Begründung Dadurch kann bei jenen Krediten von einer Benachteiligung abgesehen werden, die Auswirkungen für die Finanzierung der Realwirtschaft und der Ausfuhren haben. Sämtliche liquiden Aktiva, die nicht in Betracht kommen, sollten im Nenner symmetrisch als Zu- und Abflüsse geführt werden. Änderungsantrag 1200 Pablo Zalba Bidegain, Salvador Garriga Polledo Artikel 413 Absatz 2 Einleitung 2. Die Liquiditätszuflüsse werden innerhalb der folgenden 30 Tage gemessen. Sie umfassen lediglich vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer die Bank keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden. Die Zuflüsse werden vollständig berücksichtigt, ausgenommen in folgenden Fällen: 2. Die Liquiditätszuflüsse werden innerhalb des folgenden fortlaufenden Monats gemessen. Sie umfassen lediglich vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer die Bank keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts des folgenden fortlaufenden Monats nicht erfüllt werden. Die Zuflüsse werden vollständig berücksichtigt, ausgenommen in folgenden Fällen: PE v /194 AM\ doc

23 Änderungsantrag 1201 Leonardo Domenici Artikel 413 Absatz 2 Einleitung 2. Die Liquiditätszuflüsse werden innerhalb der folgenden 30 Tage gemessen. Sie umfassen lediglich vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer die Bank keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden. Die Zuflüsse werden vollständig berücksichtigt, ausgenommen in folgenden Fällen: 2. Die Liquiditätszuflüsse werden innerhalb des folgenden fortlaufenden Monats gemessen. Sie umfassen vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Institut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts des folgenden fortlaufenden Monats nicht erfüllt werden. Die Zuflüsse werden vollständig berücksichtigt, ausgenommen in folgenden Fällen: Änderungsantrag 1202 Antolín Sánchez Presedo Artikel 413 Absatz 2 Einleitung 2. Die Liquiditätszuflüsse werden innerhalb der folgenden 30 Tage gemessen. Sie umfassen lediglich vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer die Bank keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden. Die Zuflüsse werden vollständig berücksichtigt, ausgenommen in folgenden Fällen: 2. Die Liquiditätszuflüsse werden innerhalb des folgenden fortlaufenden Monats gemessen. Sie umfassen lediglich vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer die Bank keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden. Die Zuflüsse werden vollständig berücksichtigt, ausgenommen in folgenden Fällen: AM\ doc 23/194 PE v02-00

24 Änderungsantrag 1203 Jean-Paul Gauzès Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe a (a) Fällige Zahlungen von Kunden, die keine Finanzkunden sind, werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Aufstockung der betreffenden Finanzierung reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Dies gilt nicht für Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Artikel 188, die durch liquide Aktiva gemäß Artikel 404 besichert sind. (a) Fällige Zahlungen von Kunden, die keine Zentralbanken oder Finanzkunden sind, werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Aufstockung der betreffenden Finanzierung reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Dies gilt nicht für Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Artikel 188, die durch liquide Aktiva gemäß Artikel 404 besichert sind, und ebenso wenig für Zahlungen aus den in Artikel 158 Absatz 3 zweiter Unterabsatz Buchstabe b genannten Handelsfinanzierungsgeschäften, für Vermögenswerte von Kunden, die von konsolidierten Gegenparteien erworben wurden, sowie für Darlehen, mit denen einmalige, umfassend ausgewiesene Projekte finanziert werden, die nicht übertragen werden (Hypotheken, Schifffahrt, Luftfahrzeuge, Ausfuhrfinanzierung, Projektfinanzierung usw.), die in voller Höhe als Zuflüsse berücksichtigt werden; Änderungsantrag 1204 Bendt Bendtsen, Anne E. Jensen, Krišjānis Kariņš, Emilie Turunen, Dan Jørgensen Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe a PE v /194 AM\ doc

25 (a) Fällige Zahlungen von Kunden, die keine Finanzkunden sind, werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Aufstockung der betreffenden Finanzierung reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Dies gilt nicht für Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Artikel 188, die durch liquide Aktiva gemäß Artikel 404 besichert sind. (a) Fällige Zahlungen für Tilgungszwecke von Kunden, die keine Finanzkunden sind, werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Aufstockung der betreffenden Finanzierung reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Dies gilt nicht für Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Artikel 188, die durch liquide Aktiva gemäß Artikel 404 besichert sind, und für fällige Zahlungen aus Hypothekenkrediten, die durch Schuldverschreibungen gedeckt sind, die für eine Behandlung nach Artikel 124 Absatz 3, 4 oder 5 in Betracht kommen oder nach Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG definiert sind; Änderungsantrag 1205 Gianni Pittella Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe a (a) Fällige Zahlungen von Kunden, die keine Finanzkunden sind, werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Aufstockung der betreffenden Finanzierung reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Dies gilt nicht für Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Artikel 188, die durch liquide Aktiva gemäß Artikel 404 besichert sind. (a) Fällige Zahlungen von Kunden, die keine Finanzkunden sind, werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Aufstockung der betreffenden Finanzierung reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Zu diesem Zweck werden Vermögenswerte ohne festgesetztes Ende der vertraglichen Laufzeit berücksichtigt, vorausgesetzt, der Bank wird mit dem Vertrag die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 30 Tagen Zahlungen AM\ doc 25/194 PE v02-00

26 einzuziehen oder zu fordern. Buchstabe a gilt nicht für Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Artikel 188, die durch liquide Aktiva gemäß Artikel 404 besichert sind. Änderungsantrag 1206 Pablo Zalba Bidegain, Salvador Garriga Polledo Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe a (a) Fällige Zahlungen von Kunden, die keine Finanzkunden sind, werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Aufstockung der betreffenden Finanzierung reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Dies gilt nicht für Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Artikel 188, die durch liquide Aktiva gemäß Artikel 404 besichert sind. (a) Fällige Zahlungen von Kunden, die keine Finanzkunden sind, werden um 50 % ihres Werts reduziert. Dies gilt nicht für Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Artikel 188, die durch liquide Aktiva gemäß Artikel 404 besichert sind. Änderungsantrag 1207 Sylvie Goulard Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe a (a) Fällige Zahlungen von Kunden, die keine Finanzkunden sind, werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber (a) Fällige Zahlungen für Tilgungszwecke von Kunden, die keine Zentralstaaten oder öffentlichen Einrichtungen sind, die nach Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 mit einem PE v /194 AM\ doc

27 diesen Kunden zur Aufstockung der betreffenden Finanzierung reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Dies gilt nicht für Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Artikel 188, die durch liquide Aktiva gemäß Artikel 404 besichert sind. Risiko von 0 % gewichtet werden können, oder die keine Finanzkunden sind, werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Aufstockung der betreffenden Finanzierung reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Dies gilt nicht für Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Artikel 188, die durch liquide Aktiva gemäß Artikel 404 besichert sind. Änderungsantrag 1208 Ramon Tremosa i Balcells, Sharon Bowles Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe a (a) Fällige Zahlungen von Kunden, die keine Finanzkunden sind, werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Aufstockung der betreffenden Finanzierung reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Dies gilt nicht für Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Artikel 188, die durch liquide Aktiva gemäß Artikel 404 besichert sind. (a) Fällige Zahlungen von kleinen und mittleren Unternehmen werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Aufstockung der betreffenden Finanzierung reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Dies gilt nicht für Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Artikel 188, die durch liquide Aktiva gemäß Artikel 404 besichert sind. Änderungsantrag 1209 Jean-Paul Gauzès Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe b AM\ doc 27/194 PE v02-00

28 (b) Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 188 werden, sofern sie durch liquide Aktiva besichert sind, bis zu dem Wert der liquiden Aktiva ohne Abschläge nicht berücksichtigt und in den anderen Fällen vollständig berücksichtigt. (b) Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 188 werden, sofern sie durch liquide Aktiva nach Artikel 404 Absatz 1 besichert sind, symmetrisch zu Abflüssen aus besicherten Kreditvergaben im Sinne von Artikel 410 Absatz 2 durch die Anwendung des folgenden Faktoren behandelt: (i) Abschlagswert der liquiden Aktiva nach Artikel 406, sofern sie als Aktiva von äußerst hoher oder von hoher Liquidität im Sinne von Artikel 404 in Betracht kommen; (ii) 100 % in allen anderen Fällen; Änderungsantrag 1210 Leonardo Domenici Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe b (b) Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 188 werden, sofern sie durch liquide Aktiva besichert sind, bis zu dem Wert der liquiden Aktiva ohne Abschläge nicht berücksichtigt und in den anderen Fällen vollständig berücksichtigt. (b) Fällige Zahlungen von Kunden, die keine Zentralbanken oder Finanzkunden sind, werden um 50 % ihres Werts reduziert. Zu diesem Zweck gilt für fällige Aktiva von Kunden, die keine Finanzkunden sind, als vertragliches Laufzeitende das Datum, bis zu dem diese Kunden vertraglich verpflichtet sind, Rückzahlungen zu leisten, die von der Bank von diesem Kunden gegebenenfalls gefordert wurden. Dies gilt jedoch nicht für fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 188, die durch liquide Aktiva nach PE v /194 AM\ doc

29 Artikel 404 besichert sind. Änderungsantrag 1211 Pablo Zalba Bidegain, Salvador Garriga Polledo Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe b a (neu) (ba) Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Artikel 188 werden, sofern sie durch Aktiva gemäß Artikel 404 besichert sind, die keine liquiden Aktiva im Sinne von Artikel 404 sind, den Anforderungen nach Artikel 404 Absatz 3 Buchstabe b jedoch entsprechen, um [50%] reduziert; Änderungsantrag 1212 Leonardo Domenici Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe b a (neu) (ba) Zudem werden fällige Zahlungen, die das Institut schuldet und gemäß Artikel 410 Absatz 4 behandelt, sowie nicht in Anspruch genommene Kreditoder Liquiditätsfazilitäten und jegliche anderen erhaltenen Verpflichtungen entsprechend symmetrisch behandelt. AM\ doc 29/194 PE v02-00

30 Änderungsantrag 1213 Leonardo Domenici Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe c (c) Fällige Zahlungen, die das Institut schuldet und gemäß Artikel 410 Absatz 4 behandelt, nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten und jegliche anderen erhaltenen Verpflichtungen werden nicht berücksichtigt. entfällt Änderungsantrag 1214 Philippe Lamberts im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe c (c) Fällige Zahlungen, die das Institut schuldet und gemäß Artikel 410 Absatz 4 behandelt, nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten und jegliche anderen erhaltenen Verpflichtungen werden nicht berücksichtigt. (c) Fällige Zahlungen, die das Institut schuldet und gemäß Artikel 410 Absatz 4 behandelt, werden mit bis zu 25 % des fälligen Betrags berücksichtigt. Nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten und jegliche anderen erhaltenen Verpflichtungen werden nicht berücksichtigt. Begründung Da die Einlagen (für Clearing-, Verwahr- und Cash Management-Dienste oder andere IPSbezogene Vereinbarungen) einem Abfluss von 5 % (sofern versichert) oder 25 % (sofern nicht versichert) unterliegen, ist es logisch, dass der Einleger symmetrisch dazu bis zu 25 % als möglichen Zufluss betrachten kann. Ist dies nicht der Fall, werden 25 % der zwischen den zwei Parteien ausgetauschten Liquidität effektiv nicht berücksichtigt, wodurch Kreditinstitute, die gemäß solchen Vereinbarungen tätig sind, übermäßig benachteiligt würden. PE v /194 AM\ doc

31 Änderungsantrag 1215 Markus Ferber Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe c (c) Fällige Zahlungen, die das Institut schuldet und gemäß Artikel 410 Absatz 4 behandelt, nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten und jegliche anderen erhaltenen Verpflichtungen werden nicht berücksichtigt. (c) Fällige Zahlungen, die das Institut schuldet und gemäß Artikel 410 Absatz 4 behandelt, werden um 75 % reduziert. Nicht in Anspruch genommene Kreditoder Liquiditätsfazilitäten und jegliche anderen erhaltenen Verpflichtungen werden nicht berücksichtigt. Änderungsantrag 1216 Herbert Dorfmann Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe c (c) Fällige Zahlungen, die das Institut schuldet und gemäß Artikel 410 Absatz 4 behandelt, nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten und jegliche anderen erhaltenen Verpflichtungen werden nicht berücksichtigt. (c) Fällige Zahlungen, die das Institut schuldet und gemäß Artikel 410 Absatz 4 behandelt, werden um 75 % reduziert. Nicht in Anspruch genommene Kreditoder Liquiditätsfazilitäten und jegliche anderen erhaltenen Verpflichtungen werden nicht berücksichtigt. Änderungsantrag 1217 Wolf Klinz Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe c a (neu) AM\ doc 31/194 PE v02-00

32 (ca) Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten, die an einen wichtigen Index gebunden sind, werden um einen von der EBA und ESMA festgesetzten Prozentsatz reduziert, um das mit diesen Positionen verbundene Risiko widerzuspiegeln. Dabei sollte gegebenenfalls die Bewertung der Haltedauer des Vermögenswerts berücksichtigt werden. Änderungsantrag 1218 Pervenche Berès Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe c a (neu) Begründung (ca) Sollte ein Nicht-Kreditinstitut von einer zuständigen Behörde dazu verpflichtet werden, über die in Artikel 403 aufgeführten Posten Bericht zu erstatten, und erhält dieses Institut keine Einlagen des Publikums, wendet dieses Institut für Liquiditätsfazilitäten und andere von Kreditinstituten erhaltene Verpflichtungen auf identische und symmetrische Weise die Behandlung an, die von dem kreditgebenden Institut im Sinne von Artikel 410 für solche Fazilitäten und Verpflichtungen angewendet wird. Dies ist gerechtfertigt, da ein Institut ohne Bankeinlagen des Publikums auf dem Markt Refinanzierungsmöglichkeiten ermitteln muss, wo Back-up-Linien notwendig sind. Es besteht kein Risiko für das Publikum. Im Falle des Kreditinstituts, das die Fazilitäten oder PE v /194 AM\ doc

33 Verpflichtungen gewährt hat, gelten diese Verpflichtungen und Verbindlichkeiten als uneingeschränkt in Anspruch genommen und werden mit 100 % multipliziert (siehe Artikel 410), wobei für dieses Kreditinstitut die Bestimmungen für Eigenkapitalanforderungen, Großkredite und die Verschuldungsquote Anwendung finden. Änderungsantrag 1219 Pablo Zalba Bidegain, Salvador Garriga Polledo Artikel 413 Absatz 2 a (neu) 2a. Unbeschadet des Absatzes 2 werden Zahlungen aus Vermögenswerten, die nicht als liquide Aktiva gemäß Artikel 404 in Betracht kommen, jedoch den Anforderungen nach Artikel 404 Absatz 3 Buchstabe b genügen, zu [50%] des Werts dieser Aktiva als Zufluss berücksichtigt. Änderungsantrag 1220 Antolín Sánchez Presedo Artikel 413 Absatz 3 3. Innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen erwartete Forderungen und Verbindlichkeiten aus Kontrakten nach Anhang II werden bezüglich aller Gegenparteien auf Nettobasis berücksichtigt und mit 100 % eines Nettoforderungsbetrags multipliziert. Auf Nettobasis bedeutet hier, dass auch die zu leistenden Sicherheiten, die nach Artikel 404 als liquide Aktiva gelten, ausgeschlossen werden. 3. Innerhalb eines Zeithorizonts des folgenden fortlaufenden Monats erwartete Forderungen und Verbindlichkeiten aus Kontrakten nach Anhang II werden bezüglich aller Gegenparteien auf Nettobasis berücksichtigt und mit 100 % eines Nettoforderungsbetrags multipliziert. Auf Nettobasis bedeutet hier, dass auch die zu leistenden Sicherheiten, die nach Artikel 404 als liquide Aktiva gelten, ausgeschlossen werden. AM\ doc 33/194 PE v02-00

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