Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung
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1 Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung Änderung vom Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt ( veröffentlicht wird. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 2. Dezember über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Titel: Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung (Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO) Ingress gestützt auf Artikel 109 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 29. Dezember über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 79a des Bundesgesetzes vom 19. Juni über die Invalidenversicherung (IVG) und auf Artikel 28 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. September über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG), Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 8 Absatz 1 Buchstabe b bis und 15 wird der Ausdruck «der Ausgleichsfonds» durch «die Ausgleichsfonds» ersetzt. In den Artikeln 8 Sachüberschrift und Absätze 1 bis und 2 sowie 16 Absatz 1 wird der Ausdruck «der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin» durch «der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin» ersetzt. 1 SR SR SR SR
2 Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2010 Art. 1 Abs. 1 und 3 1 Der Bundesrat wählt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den gemeinsamen Verwaltungsrat der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung (Verwaltungsrat). Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 3 An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen zwei Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Eidgenössischen Finanzverwaltung mit beratender Stimme teil. Art. 2 Aufgaben 1 Die Tätigkeit des Verwaltungsrates erstreckt sich auf: a. den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV- Ausgleichsfonds; Art. 107 AHVG); b. den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung (IV-Ausgleichsfonds; Art. 79 IVG und Art. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni über die Sanierung der Invalidenversicherung); c. den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung (EO-Ausgleichsfonds; Art. 28 EOG); 2 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: a. Er legt die Gesamtorganisation der Ausgleichsfonds fest. b. Er bewilligt den Personaletat der Geschäftsstelle. c. Er bewilligt das Budget für die Verwaltungsausgaben der Ausgleichsfonds. d. Er bezeichnet die Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses. e. Er erteilt dem Verwaltungsratsausschuss und der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter die erforderlichen Weisungen. f. Er erlässt die Richtlinien für die Vermögensanlage. g. Er stellt die Zahlungsbereitschaft sicher. h. Er überwacht die gesamte Anlagetätigkeit. i. Er erstattet den Jahresbericht und legt die Jahresrechnungen der Ausgleichsfonds vor. j. Er orientiert zusammen mit dem BSV die Öffentlichkeit über die finanzielle Lage der Ausgleichsfonds. 3 Er legt die Ziele, Grundsätze, Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage so fest, dass er seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann und dass die Anforderungen an Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Anlagen erfüllt werden. 5 SR
3 Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2010 Art. 4 Abs. 2 2 An den Sitzungen des Verwaltungsratsausschusses nehmen zwei Vertreter oder Vertreterinnen des BSV und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Eidgenössischen Finanzverwaltung mit beratender Stimme teil. Art. 7a Abs. 1 und 2 1 Der Verwaltungsrat ist für die Begründung, Änderung und Auflösung der Arbeitsverhältnisse der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters und deren Stellvertretung und der anderen Mitglieder der Geschäftsleitung zuständig. 2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter und das im betreffenden Fall verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung sind für die Begründung, Änderung und Auflösung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals zuständig. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und d 1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter: a. führt zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung die Geschäftsstelle aufgrund eines vom Verwaltungsrat vorgegebenen Pflichtenheftes; d. vertritt in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsrates die Ausgleichsfonds gegen aussen. Gliederungstitel vor Art. 9 Betrifft nur den französischen Text. Art. 9 Abs. 1 erster Satz Betrifft nur den französischen Text. Gliederungstitel vor Art. 10 bis 3
4 Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung AS Abschnitt: Vertretungsbefugnisse gegenüber Dritten Art. 10 bis Die Organe der Ausgleichsfonds handeln und verpflichten sich gegenüber Dritten in der Regel für die drei Ausgleichsfonds gemeinsam. Erfordern es die Umstände, so können die Organe gegenüber Dritten auch nur für einen einzelnen oder für zwei Ausgleichsfonds handeln oder sich verpflichten. Art. 11 Rechnungsführung 1 Die Ausgleichsfonds werden gemeinsam verwaltet. 2 Die Bilanzen und Betriebsrechnungen der Ausgleichsfonds werden getrennt geführt. 3 Die Anlagen und flüssigen Mittel werden gemeinsam bewirtschaftet. Der Anteil jedes Ausgleichsfonds wird monatlich nach einem von den zuständigen Organen festgelegten Verteilschlüssel in den drei Bilanzen und Betriebsrechnungen ausgewiesen. Die Querfinanzierung zwischen den Ausgleichsfonds ist untersagt, ausgenommen sind kurzfristige Geldflüsse in der Tresorerie. 4 Der Verwaltungsrat kann eine Bewertungsreserve bilden. Art. 12 Aufgehoben Art. 13 Monatsrechnungen Für die Ausgleichsfonds werden auf jedes Monatsende je eine Betriebsrechnung und Bilanz erstellt. Art. 14 Jahresbericht und Jahresrechnungen 1 Der Jahresbericht des Verwaltungsrates wird auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen. 2 Er enthält: a. die Jahresrechnungen (Bilanzen und Betriebsrechnungen) der Ausgleichsfonds; b. Angaben über den Bestand und die Entwicklung der Anlagen; c. Angaben zum Stand einer allfälligen Bewertungsreserve; d. den Bericht der Revisionsstelle. e. alle weiteren für die Aufsicht des Bundes und die Tätigkeit der Organe erforderlichen Angaben. 4
5 Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung AS Der Verwaltungsrat bestimmt im Einvernehmen mit dem BSV und der Zentralen Ausgleichsstelle die Gliederung der Jahresrechnungen. 4 Die Jahresrechnungen geben Auskunft über die Marktwerte der Anlagen. Art. 16 Abs. 2 2 Der Verwaltungsrat bestimmt, in welchen Fällen die Unterschriftsberechtigung delegiert werden kann. Art. 17 Aufgehoben II Übergangsbestimmung zur Änderung vom Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung bestehende Kredit der AHV an die IV wird zu Marktbedingungen verzinst. III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 5
6 Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung AS
7 1 Erläuterung zur Änderung der Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom ( ) Titel der Verordnung (neu) Seit jeher verfügen AHV und IV über einen einzigen gemeinsamen Ausgleichsfonds. Heute allerdings hat die IV kein Vermögen mehr in diesem gemeinsamen Ausgleichsfonds, sondern beinahe 14 Milliarden Schulden (Stand Ende 2009). Schlimmer noch die IV belastet die AHV, indem sie ihre Schuld mit verzinslichen Darlehen der AHV deckt. Diese Situation gefährdet das Vermögen der AHV, das sich in der Folge je länger je mehr aus Schulden und nicht mehr aus effektiven Liquiditäten zusammensetzt. Um dieses Problem zu beheben, beschloss das Parlament das Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung 1 mit dem Ziel, einen selbstständigen Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zu schaffen und die beiden Versicherungen in finanzieller Hinsicht zu trennen. Der Gesetzgeber verlangt, dass zukünftig alle drei Sozialversicherungen der 1. Säule, d.h. AHV, IV und EO, über einen selbstständigen Ausgleichsfonds verfügen. Um diese neue Situation abzubilden, muss der Titel der Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Altersund Hinterlassenenversicherung geändert werden. Alle Stellen im Verordnungstext, die sich auf einen Ausgleichsfonds beziehen, müssen entsprechend angepasst werden. Art. 1 Abs. 1 und 3 (Wahl) Abs. 1 Mit der Bildung eines selbstständigen Ausgleichsfonds der IV gemäss Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung beabsichtigte der Gesetzgeber ausschliesslich die finanzielle Trennung der Ausgleichsfonds, um der Überschuldung der AHV durch die IV entgegenzuwirken. Von einer operativen Trennung des Ausgleichsfonds war in der parlamentarischen Debatte nicht die Rede. Die drei Ausgleichsfonds sollen daher weiterhin von den bisherigen Organen des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gemeinsam verwaltet werden. Aus diesem Grund und entsprechend der Änderung des Titels (siehe oben) ist die Bezeichnung Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) durch gemeinsamen Verwaltungsrat der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung (Verwaltungsrat) zu ersetzen. Zur Vereinfachung wird im Weiteren in der Verordnung sowie in den Erläuterungen ausschliesslich die in Klammer gesetzte Kurzform Verwaltungsrat verwendet. 1 SR
8 Abs. 3 2 Bisher war das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) aufgrund der historischen Entstehung des Ausgleichsfonds einzig mit einer beratenden Stimme an den Verhandlungen des Verwaltungsrates vertreten. Mit der Schaffung eines separaten Ausgleichsfonds für die IV ist es sinnvoll, wenn zwei Vertreter oder Vertreterinnen des BSV beratend an den Verhandlungen teilnehmen, um so AHV/EO bzw. IV zu vertreten können. Art. 2 (Aufgaben) Aufgrund der Tatsache, dass verschiedene Abschnitte dieses Artikels angepasst werden müssen einerseits infolge der Bildung eines selbständigen Ausgleichsfonds der IV, andererseits der Klarheit willen erscheint es angebracht, den ganzen Artikel anzupassen. Abs. 1 In Absatz 1 Bst a bis c werden neu die drei Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung aufgeführt. Der Einfachheit halber werden in den folgenden Artikeln der Verordnung sowie in den Erläuterungen lediglich die in der Klammer stehenden Kurzformen verwendet. Damit werden die in Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung 2 verwendeten Kurzformen IV-Ausgleichsfonds und AHV- Ausgleichsfonds aufgenommen und für den Ausgleichsfonds der EO entsprechend angepasst. Bst. a Bisher war unter dem Begriff Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung der gemeinsame Ausgleichsfonds für die AHV und IV zu verstehen, allerdings mit separater Rechnung für die Invalidenversicherung. Mit der Schaffung eines separaten Ausgleichsfonds für die IV (siehe Bst. b), entsteht auch ein separater Ausgleichsfonds für die AHV. Er wird Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Ausgleichsfonds) bezeichnet. Mit der Trennung des gemeinsamen Ausgleichsfonds und der entsprechenden Anpassung von Artikel 79 Absatz 2 IVG wird die gesonderte Rechnungsführung für die IV hinfällig. Der Zusatz mit der Rechnung der Invalidenversicherung (Art. 79 des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung) wird gestrichen.. 2 SR
9 Bst. b 3 Der neue selbstständige Ausgleichsfonds für die IV wird mit Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung (IV-Ausgleichsfonds) bezeichnet. Mit Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung wird für den IV- Ausgleichsfonds - neben der bisherigen gesetzlichen Grundlage von Artikel 79 IVG - eine zusätzliche Gesetzesgrundlage geschaffen. Bst. c Der Ausgleichsfonds für die EO wird neu mit Ausgleichsfonds für die Erwerbsersatzordnung (EO-Ausgleichsfonds) bezeichnet. Abs.2 und 3 Inhaltlich werden die Abs. 2 und 3 des geltenden Rechts übernommen. Für eine bessere Systematik wird allerdings die Reihenfolge umgekehrt. Aus dem gleichen Grund wird auch die Reihenfolge der Buchstaben von Abs. 2 (siehe Abs. 3 des geltenden Rechts) angepasst. Abs.2 Die neuen Buchstaben a, c, e und g (siehe Buchstaben b, c, e und f bis des geltenden Rechts) bedürfen einer redaktionellen Anpassung da der Begriff der Ausgleichsfonds durch die Ausgleichsfonds und der Begriff der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin durch die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter zu ersetzen ist. Der neue Buchstabe i (siehe Buchstabe g des geltenden Rechts) bedingt eine materielle Änderung. Bisher war für den Ausgleichsfonds nur eine Jahresrechnung nötig. Infolge getrennter Rechnungsführung für die drei Ausgleichsfonds sind neu jedes Jahr drei Jahresrechnungen vorzulegen. Zudem wurden aus Gründen der Logik die Reihenfolge der Begriffe Jahresrechnungen und Jahresbericht umgestellt. Die übrigen Buchstaben wurden inhaltlich nicht abgeändert. Abs. 3 Abs. 3 (siehe Abs. 2 des geltenden Rechts) wurde unverändert übernommen. Art. 4 Abs. 2 (Zusammensetzung) Vgl. Kommentar zu Art. 1 Abs. 3.
10 Art. 7a Abs. 1 und 2 (Personal) 4 Abs. 1 Die vorliegende Anpassung sieht die Einführung eines neuen Organs innerhalb der Geschäftstelle vor, nämlich die Geschäftsleitung, damit die wichtigsten Aufgaben und Entscheidungen nicht mehr nur durch eine Person, sondern durch ein Kollegium wahrgenommen respektive getroffen werden. Mit dieser Anpassung wird die Organisation der Ausgleichsfonds an die übliche Praxis angepasst. Der Begriff der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin wird sowohl in dieser Bestimmung als auch in allen anderen Bestimmungen - durch den Begriff die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter ersetzt. Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Auflösung der Arbeitsverhältnisse der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sowie der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung. Abs. 2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter und das im betreffenden Fall verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung (z. B. im Bereich der Tresorerie) sind künftig für die Begründung, Änderung und Auflösung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals gemeinsam zuständig. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und d (Aufgaben der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters) Bst. a Vgl. Kommentar zu Art. 7a Abs. 1 Bst. d Vgl. Kommentar zum Titel der Verordnung. Art. 9 Abs. 1 erster Satz Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die nur den französischen Text betrifft. Art. 10 bis (neu) (Vertretungsbefugnisse gegenüber Dritten) In diesem Artikel geht es um die Beziehung der Organe des Ausgleichsfonds zu Dritten. Da die drei Ausgleichsfonds gemeinsam von den gleichen Organen verwaltet werden, handeln letztere im Namen der drei Ausgleichsfonds und verpflichten sich
11 5 gegenüber Dritten für sie. Je nach Situation kann es auch nützlich sein, dass die Organe auch nur für einen oder zwei Ausgleichsfonds mit Dritten verhandeln oder sich gegenüber Dritten verpflichten. Beispielsweise handeln und verpflichten sich die Organe nur für den IV-Ausgleichsfonds, wenn es ausschliesslich um Immobilien der IV geht. Art. 11 (Rechnungsführung) Dieser Artikel behandelt die Vermögensverwaltung der Ausgleichsfonds. Im bisherigen Artikel 11 ging es gleichzeitig um die Vermögensverwaltung und den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung. Der Artikel wurde geändert, um die Einheit der Materie zu wahren. Die Bestimmungen von Artikel 11, die die Berichterstattung betreffen und daher systematisch nicht zu Artikel 11 gehören, sind neu in Artikel 14 platziert. Abs. 1 Keine Änderung betreffend diesen Absatz. Abs. 2 AHV und IV verfügen künftig über eigenständige Ausgleichsfonds, weshalb Bilanz und Betriebsrechnung ebenfalls separat geführt und dargestellt werden müssen. Auch der Gesetzgeber hat sich für diese Lösung ausgesprochen, um mehr Transparenz und eine tatsächliche finanzielle Trennung der Versicherungen zu gewährleisten. Abs. 3 Anlagen und Liquiditäten werden hingegen für die drei Versicherungen gemeinsam verwaltet, um die Anlagestrategie zu optimieren und einen starken Anstieg der Verwaltungskosten zu vermeiden. Es ist jedoch der ausdrückliche Wunsch des Gesetzgebers, dass der Verwaltungsrat einen Verteilschlüssel für die Fondsanteile an den Anlagen und Liquiditäten festlegt. Der Anteil jedes Ausgleichsfonds wird monatlich auf die einzelnen Bilanzen und Betriebsrechnungen der drei Ausgleichsfonds übertragen. Querfinanzierungen zwischen den Ausgleichsfonds (etwa in Form einer Zusprechung neuer Darlehen von einem Sozialwerk an das andere oder in Form von Subventionierungen) sind künftig untersagt. Dadurch soll erreicht werden, dass die Sozialwerke nicht mehr gegenseitig als Lückenbüsser herhalten müssen. Kurzfristige Geldflüsse in der Tresorerie müssen aus technischen Gründen - aufgrund der Zahlungen durch die Ausgleichskassen - zwischen den Ausgleichsfonds möglich bleiben. Diese Geldflüsse dürfen jedoch auf keinen Fall zur Folge haben, dass zwischen den Sozialwerken per Ende eines Rechnungsjahres neue Schulden bestehen.
12 Abs. 4 6 Dieser Absatz entspricht dem früheren Absatz 7. Keine Änderung betreffend diesen Absatz. Art. 12 (Zahlungsverkehr) Die Ausgleichsfonds benutzen für den Zahlungsverkehr die Clearingsysteme (Swiss Interbank Clearing, SIC), die durch die Zentralbanken überwacht werden. Es ist daher nicht mehr nötig, die Möglichkeiten für den Zahlungsverkehr in der Verordnung aufzuführen, weshalb die vorliegende Bestimmung aufgehoben wird. Art. 13 (Monatsrechnungen) Der Titel wurde geändert. Er lautet nicht mehr «Monatsausweise» sondern «Monatsrechnungen». Die Monatsrechnungen geben die finanzielle Situation per Ende Monat wieder, wohingegen sich ein Ausweis auf eine Auflistung von Transaktionen bezieht (z.b. Kontoauszug). Der Verwaltungsrat bestimmt zusammen mit dem BSV und der Zentralen Ausgleichsstelle die konkrete Gliederung der Monatsausweise. Der Klarheit halber wurde in dieser Bestimmung zudem der Hinweis auf die drei Versicherungen gestrichen und durch den Hinweis auf die Ausgleichsfonds ersetzt. Art. 14 (Jahresbericht und Jahresrechnungen) Dieser Artikel wurde angepasst, zum einen wegen der Einrichtung der drei unabhängigen Fonds, zum anderen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Jahresbericht und den Jahresrechnungen. Der Titel wurde entsprechend angepasst. Zudem wurden die bisherigen Artikel 11 Absatz 2, 5 und 6 neu in Artikel 14 integriert, da sie Angaben über die Berichterstattung enthalten. Abs. 1 Dieser Absatz hält fest, dass der Jahresbericht des Verwaltungsrates auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen wird.
13 Abs. 2 7 Dieser Absatz vereinigt Art. 11 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des geltenden Rechts. Der in Art. 11 Abs. 2 verwendete Begriff Rechnung wurde durch den präziseren Begriff Jahresbericht ersetzt. Zudem wurde der Klarheit halber der in Art. 14 Abs. 2 verwendete Ausdruck ergänzt. Gemäss gängiger Praxis handelt es sich dabei um den Jahresbericht. Bst. a Da die drei Ausgleichsfonds künftig eine eigene Bilanz und Betriebsrechnung ausweisen, muss der Jahresbericht neu drei Bilanzen und drei Betriebsrechnungen enthalten. Bst. b Da der Begriff «Kapitalanlagen» nur ein kleiner Anteil der getätigten Anlagen beinhaltet, wurde er gestrichen. Ein allgemeinerer Ausdruck ist hier passender. Bst. c Keine Änderung betreffend diesen Buchstaben. Bst. d Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die nur den französischen Text betrifft. Bst. e Diese Bestimmung entspricht Art. 11 Abs. 2 des geltenden Rechts. Der Jahresbericht muss sämtliche für die Aufsicht des Bundes und die Tätigkeit der Organe erforderlichen Angaben enthalten Abs. 3 Dieser Absatz entspricht Art. 11 Abs. 5 des geltenden Rechts. Allerdings wurde der Begriff Gliederung der Bilanz durch Gliederung der Jahresrechnungen ersetzt, um der gängigen Praxis zu entsprechen. Denn der Verwaltungsrat bestimmt im Einvernehmen mit dem BSV und der Zentralen Ausgleichsstelle nicht nur die Gliederung der Bilanz sondern generell sämtlicher Konten. Abs. 4 Dieser Absatz entspricht Art. 11 Abs. 6 des geltenden Rechts. Jedoch wurde der Begriff Nominalwert der Anlagen gestrichen, weil der Nominalwert nur für einen kleinen Teil der Wertpapiere, in die das Vermögen des Ausgleichsfonds investiert ist, massgebend ist.
14 Art. 16 (Unterschriftsberechtigung) 8 Es handelt sich um eine Kompetenzdelegation betreffend Unterschriftsberechtigung. Bis jetzt war nur der Geschäftsführer (und zwar der Geschäftsleiter gemäss der vorliegenden Anpassung) unterschriftsberechtigt. Dies führte in der Praxis zu Problemen, weshalb neu der Verwaltungsrat selber entscheiden kann, an wen und in welchen Fällen er die Unterschriftsberechtigung delegieren will. Art. 17 (Schweizerische Nationalbank) Die vorliegende Bestimmung kann aufgehoben werden, da die Ausgleichsfonds bei der Schweizerischen Nationalbank über keine Konti mehr verfügen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung ist die IV gegenüber der AHV verschuldet. Diese Schuld wird zu marktüblichen Zinssätzen verzinst. Die Verzinsungsregelung für die Jahre 2011 bis 2017 das heisst für die Dauer der Zusatzfinanzierung- wird zwischen dem BSV und der Eidgenössischen Finanzverwaltung nach Konsultation des Verwaltungsrates der Ausgleichsfonds schriftlich festgelegt. In Zukunft sind neue Kreditvergaben zwischen den drei Ausgleichsfonds nicht mehr zulässig.
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