Dokumentation der Studien- und Prüfungsordnungen Prüfungsordnung Pharmazie (Diplom) Blatt: 1

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1 Prüfungsordnung Pharmazie (Diplom) Blatt: 1 Prüfungsordnung (Satzung) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende der Pharmazie mit dem Abschluss Diplom vom 06. Dezember 2001 (Veröffentlichung v. 25. Jan. 2002, NBl. MBWFK Schl.-H. S. 19); geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (Veröffentlichung vom 19. Dezember 2003, NBl. MBWFK Schl.-H.-H S. 449) Aufgrund des 86 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig- Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 416) wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 18. Juli 2001 die folgende Satzung erlassen: 1. Abschnitt Allgemeines 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung (1) Die Diplomprüfung für Pharmazeutinnen und Pharmazeuten bildet den Abschluss einer über die Festlegungen der Approbationsordnung für Apothekerinnen und Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert am 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1714), hinausgehenden akademischen Ausbildung, die an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität wahrgenommen werden kann. (2) Die Ausbildung soll den Kandidatinnen und Kandidaten ermöglichen, die im vorangegangenen Studium erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vertiefen und sie befähigen, eigenständige wissenschaftliche Arbeiten anzufertigen. 2 Diplomgrad Ist die Diplomprüfung bestanden, so verleiht die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät den Grad einer Diplom-Pharmazeutin beziehungsweise eines Diplom-Pharmazeuten, abgekürzt Dipl.-Pharm.

2 Prüfungsordnung Pharmazie (Diplom) Blatt: 2 3 Annahme und Einschreibung und Regelstudienzeit (1) Die Kandidatinnen und Kandidaten werden auf ihren Antrag hin als Diplomandinnen und Diplomanden angenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen nachgewiesen werden: 1. bestandener 2. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, 2. Erklärung einer Professorin oder eines Professors oder einer oder eines habilitierten hauptamtlichen Beschäftigten, dass sie oder er die Betreuung der Diplomarbeit übernimmt. Gehen bei einer Prüferin oder einem Prüfer mehr Anträge ein, als Diplomthemen vorhanden sind, so erfolgt die Auswahl grundsätzlich nach der Durchschnittsnote des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung. Wird von diesem Grundsatz abgewichen, so ist dem Prüfungsausschuss hierfür eine schriftliche Begründung zu geben. (2) Die Annahme wird widerrufen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Annahme die Ausgabe der Diplomarbeit beantragt ist. (3) Wenn die Diplomandin oder der Diplomand angenommen worden ist, kann sie oder er im Rahmen der allgemeinen Möglichkeiten und nach Maßgabe der Institutsleitung die Einrichtungen des Instituts nutzen. (4) Wenn die Diplomandin oder der Diplomand angenommen ist, wird sie oder er auf Antrag hin immatrikuliert. (5) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Semester. 4 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation des Studiums und der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Kiel einen Prüfungsausschuss. (2) Der Prüfungsausschuss hat fünf Mitglieder, die vom Fakultätskonvent bestellt werden. Drei Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes, ein weiteres Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden, die den 1. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben, bestellt. Aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren wählt der Ausschuss eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie ihre Vertreterin oder seinen Vertreter. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie des wissenschaftlichen Dienstes beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

3 Prüfungsordnung Pharmazie (Diplom) Blatt: 3 (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche, soweit nicht die Prüferinnen und Prüfer diese Entscheidungen zu treffen haben. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und des Studiums und legt die Verteilung der Noten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende, eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor sowie ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogischwissenschaftlichen Entscheidungen insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben sowie der Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern und Beisitzerinnen oder Beisitzern nicht mit. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, dem Diplomkolloquium beizuwohnen. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 5 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt zwei Prüferinnen beziehungsweise Prüfer sowie eine Beisitzerin oder einen Beisitzer. Sie bilden die Prüfungskommission. Eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer ist die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit; sie oder er führt den Vorsitz der Prüfungskommission. (2) Als Prüferinnen und Prüfer können die Professorinnen und Professoren des betreffenden Fachs sowie andere Habilitierte bestellt werden, die in dem betreffenden Fach an der Christian-Albrechts- Universität selbständige Lehrtätigkeit ausüben; bei zwingenden Gründen kann von der selbständigen Lehrtätigkeit abgesehen werden. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen nach Möglichkeit promoviert sein, müssen jedoch mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben und in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis an der Universität Kiel tätig sein; als Beisitzerin oder Beisitzer kann auch bestellt werden, wer als Prüferin oder Prüfer gemäß Satz 1 bestellt werden kann. (3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Prüferinnen beziehungsweise Prüfer vorschlagen. Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden, er begründet aber keinen Anspruch.

4 Prüfungsordnung Pharmazie (Diplom) Blatt: 4 (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin beziehungsweise dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen beziehungsweise der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin des Diplomkolloquiums bekannt gegeben werden. (5) Soweit die Personalkapazitäten zur Sicherstellung des Lehrangebots für den Studiengang Pharmazie mit dem Abschluss Staatsexamen ausgelastet sind, besteht keine Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung einer Diplomarbeit. 2. Abschnitt Diplomprüfung Die Diplomprüfung besteht aus: 6 Art und Umfang der Diplomprüfung 1. der Diplomarbeit (1. Teil der Diplomprüfung) 2. dem Diplomkolloquium (2. Teil der Diplomprüfung). 7 Zulassung zur Diplomprüfung (1) Zum ersten Teil der Diplomprüfung (der Diplomarbeit) kann nur zugelassen werden, wer 1. den 2. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgelegt hat, 2. für den Diplomstudiengang Pharmazie angenommen und eingeschrieben ist. (2) Zum Diplomkolloquium kann nur zugelassen werden, wer über Absatz 1 hinaus 1. eine mit mindestens ausreichend bewertete Diplomarbeit vorlegt, 2. Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von 8 SWS vorlegt. Die Lehrveranstaltungen müssen in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Thema der Diplomarbeit stehen. (3) Es kann nicht zugelassen werden, wer eine Diplomarbeit endgültig nicht bestanden hat oder wer sich in einem entsprechenden Prüfungsverfahren befindet. (4) Die Zulassung muss schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragt werden. (5) Dem Antrag sind beizufügen:

5 Prüfungsordnung Pharmazie (Diplom) Blatt: 5 1. die Nachweise der in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen; 2. soweit die Kandidatin oder der Kandidat der Anwesenheit anderer Studierender der Diplom- Pharmazie beim Kolloquium widersprechen möchte, eine entsprechende schriftliche Erklärung; 3. eine Erklärung dazu, dass die in Abs. 3 genannten Hinderungsgründe nicht vorliegen; 4. Vorschläge von Prüferinnen und Prüfern, sofern dies gewünscht wird; 5. die Erklärung einer oder eines Prüfungsberechtigten zur Betreuung der Diplomarbeit. 6. die Angabe über ein evtl. gewünschtes Prüfungsfach gemäß 12. (6) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 8 Bewertung von Prüfungsleistungen sowie Bildung der Noten (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen beziehungsweise Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Ziffern um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden. Eine Senkung der Note 4,0 ist nicht zulässig: die Note 0,7 ist ausgeschlossen. (2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Diplom-Kolloquium und die Diplomarbeit wenigstens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet worden sind.

6 Prüfungsordnung Pharmazie (Diplom) Blatt: 6 9 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die zeigen soll, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem gewählten Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Das Thema der Diplomarbeit wird von einer oder einem gemäß 5 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder Prüfer gestellt, die oder der die Arbeit auch betreut (Betreuerin oder Betreuer). Das Thema der Arbeit muss einem der folgenden Fachgebiete zugeordnet werden: Pharmazeutische Biologie, Pharmazeutische Chemie, Pharmazeutische Technologie und Pharmakologie. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen. Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses kann die Arbeit auch in einem anderen Fachgebiet angefertigt werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. (3) Der Antrag auf Ausgabe eines Diplomthemas sollte innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Prüfungsperiode des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung bei einer beziehungsweise einem nach 5 Abs. 2 berechtigten Prüferin beziehungsweise Prüfer gestellt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu sechs Wochen verlängern. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten acht Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 10 Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei dem Prüfungsausschuss in zweifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß 4 Abs. 1 Prüfungsverfahrensordnung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet.

7 Prüfungsordnung Pharmazie (Diplom) Blatt: 7 (2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen beziehungsweise Prüfern zu begutachten und zu bewerten, von denen mindestens eine beziehungsweise einer aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und Mitglied der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät sein muss. Eine der Prüferinnen oder Prüfer soll die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit sein. Die einzelne Bewertung ist entsprechend 8 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen (Gutachten). Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz der Einzelnoten nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin beziehungsweise ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann nur dann mit ausreichend benotet werden, wenn mindestens zwei Noten ausreichend oder besser sind. (3) Die Anfertigung der Gutachten durch die Prüferinnen beziehungsweise Prüfer erfolgt im Regelfall innerhalb von vier Wochen. Die Bewertung der Arbeit ist der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens nach acht Wochen mitzuteilen. 11 Diplom-Kolloquium (1) Im Diplom-Kolloquium soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des gewählten Fachgebietes zu erkennen und spezielle Fragestellungen in die Zusammenhänge einzuordnen vermag. (2) Die Meldung zum Diplom-Kolloquium soll innerhalb von vier Wochen nach Annahme der Diplomarbeit erfolgen. Das Diplom-Kolloquium soll spätestens sechs Monate nach Begutachtung der Diplomarbeit abgelegt sein. Die beziehungsweise der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten Zeit und Ort des Diplom-Kolloquiums mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mit. (3) Das Diplom-Kolloquium dauert mindestens 45 und höchstens 60 Minuten; es wird von der Prüfungskommission abgenommen. (4) Das Diplom-Kolloquium bezieht sich auf das Fachgebiet, dem die Diplomarbeit zugeordnet ist, es kann sich auch auf Themen angrenzender Fachgebiete erstrecken. (5) Studierende des Diplom-Studienganges Pharmazie können mit Zustimmung der Kandidatin oder des Kandidaten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörerrinnen beziehungsweise Zuhörer am Diplom-Kolloquium teilnehmen. (6) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse des Diplom-Kolloquiums sind in einem Protokoll festzuhalten.

8 Prüfungsordnung Pharmazie (Diplom) Blatt: 8 (7) Die Bewertung erfolgt durch die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung durch Bildung einer Note nach 8. Die Bewertung ist der Kandidatin beziehungsweise dem Kandidaten unmittelbar nach der Beratung durch die Betreuerin beziehungsweise den Betreuer mündlich mitzuteilen. 12 Zusatzfächer (1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich auch in einem weiteren Fach einer Prüfung vor der Prüfungskommission unterziehen (Zusatzfach). Die Prüfung muss spätestens vier Wochen nach Ablegen des Diplom-Kolloquiums erfolgen. (2) Das Ergebnis der Prüfung in diesem Fach wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen. 13 Wiederholung der Diplomprüfung (1) Das Diplom-Kolloquium kann bei nicht ausreichenden Leistungen zweimal, die Diplomarbeit einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in 9 Abs. 5 Satz 4 genannten Frist ist dann jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. (2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Frist innerhalb der das Diplom-Kolloquium wiederholt werden soll. (3) Versäumt die Kandidatin beziehungsweise der Kandidat, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlagenen Versuch zur Wiederholung zu melden, verliert sie oder er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie oder er weist nach, dass sie beziehungsweise er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss. 14 Zeugnis (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie oder er innerhalb einer Woche nach Bestehen des Diplom-Kolloquiums über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden das Thema der Diplomarbeit, deren Note, die Note des Diplom-Kolloquiums sowie gegebenenfalls die Angaben über das Zusatzfach nach 12 aufgenommen. (2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem das Diplom-Kolloquium stattgefunden hat.

9 Prüfungsordnung Pharmazie (Diplom) Blatt: 9 15 Diplomurkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin beziehungsweise dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß 2 beurkundet und das Thema der Diplomarbeit festgehalten. (2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. 3. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen 16 Datenerhebung (1) Es werden folgende personenbezogene Daten erhoben: 1. Familienname, Postzustelladresse und Matrikelnummer, 2. Vorname, 3. Studiengang, Studienfach und angestrebter Studienabschluss, 4. Anzahl der Fachsemester, 5. Ergebnis der bisher abgelegten Vor- und Zwischenprüfungen, 6. bisherige Teilnahme an Lehrveranstaltungen. (2) Die Daten gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 werden zum Zwecke der Aufstellung von Leistungsnachweisen erhoben. (3) Die Daten gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 6 werden erhoben: 1. zum Zwecke der Zulassung zu Lehrveranstaltungen, 2. zum Zwecke der Studienberatung, 3. zum Zwecke der Durchführung des Lehrbetriebes, 4. zum Zwecke der Lehrevaluation beziehungsweise der Lehrberichterstattung. 17 Regelungen zum Prüfungsverfahren Soweit in dieser Satzung nicht geregelt, gelten die Bestimmungen der Prüfungsverfahrensordnung der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 2. Juli 1996 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

10 Prüfungsordnung Pharmazie (Diplom) Blatt: In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung nach 14 Abs. 1 des Hochschulgesetzes wurde durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 erteilt. Kiel, den 06. Dezember 2001 Der Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Professor Dr. Th. Bauer

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