P R Ü F U N G S O R D N U N G ALLGEMEINER TEIL

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1 P R Ü F U N G S O R D N U N G ALLGEMEINER TEIL für die MASTERSTUDIENGÄNGE an der staatlich anerkannten, privaten in allen Fachbereichen vom Aufgrund des 20 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz (HHG), in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), hat das Präsidium der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius nach Stellungnahme des Senats und der Fachbereiche Chemie & Biologie, Design, Gesundheit & Soziales sowie Wirtschaft & Medien die folgende Prüfungsordnung erlassen: Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Hochschule Fresenius, Allgemeiner Teil, Stand: Seite 1 von 16

2 Inhaltsverzeichnis: ALLGEMEINER TEIL I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Dauer und Gliederung des Studiums, Modulsystem 3 Hochschulgrade 4 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen 5 Einstufungsprüfung II. Prüfungswesen 6 Prüfungsausschuss 7 Prüfungsamt/Zentrales Prüfungsamt 8 Prüfer und Beisitzer 9 Art, Form und Umfang von Prüfungsleistungen 10 Bewertung von Prüfungsleistungen, Ermittlung der Gesamtnote 11 Einzelne Prüfungsformen 12 Anrechnung von Prüfungsleistungen 13 Formelles Prüfungsverfahren 14 Fristen 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen 17 Nachteilsausgleich 18 Einsicht in Prüfungsunterlagen, Einspruchsverfahren, Geltendmachung von Störungen III. Master-Prüfung 19 Master-Prüfung 20 Master-Arbeit 21 Bewertung der Master-Arbeit 22 Wiederholung der Master-Arbeit 23 Gesamtergebnis der Master-Prüfung IV. Masterzeugnis, Masterurkunde, Diploma Supplement 24 Master-Zeugnis, Master-Urkunde, Diploma Supplement V. Abschnitt: Schlussbestimmungen 25 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen 26 Studienorganisation 27 Inkrafttreten des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung, Übergangsregelung Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Hochschule Fresenius, Allgemeiner Teil, Stand: Seite 2 von 16

3 ALLGEMEINER TEIL I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Masterstudiengänge an der Hochschule Fresenius in allen Fachbereichen. (2) Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge bestehen aus diesem Allgemeinen Teil und einem für den jeweiligen Studiengang geltenden Besonderen Teil. Der Besondere Teil der Prüfungsordnung konkretisiert und ergänzt die Bestimmungen des Allgemeinen Teils. Insofern sind für alle Bestimmungen des Allgemeinen Teils die Bestimmungen des Besonderen Teils zu berücksichtigen. (3) Die Fachbereiche erlassen die Besonderen Teile der Prüfungsordnungen. (4) Alle Verweise auf das Hessische Hochschulgesetz (HHG) beziehen sich auf die Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666). (Die nachstehend verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Auf die durchgängige Verwendung der weiblichen und männlichen Form wird aus stilistischen Gründen verzichtet.) 2 Dauer und Gliederung des Studiums, Modulsystem (1) Die Studienzeit, in der das Master-Studium abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit), beträgt im Vollzeitstudium zwei bis vier Semester. Das Nähere regelt der Besondere Teil der Prüfungsordnung. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit (Bachelor- und Masterstudium) im Vollzeitstudium zehn Semester. (2) Für Teilzeitstudiengänge gelten besondere Regelstudienzeiten, die durch den jeweils Besonderen Teil der Prüfungsordnung festzulegen sind. (3) Kürzere Regelstudienzeiten sind aufgrund besonderer studienorganisatorischer Maßnahmen möglich. (4) Das Lehrangebot der Master-Studiengänge ist modularisiert. Die einzelnen gemäß Studienverlaufsplan ausgewiesenen und im Modulhandbuch inhaltlich spezifizierten Module und Teilmodule bestehen aus inhaltlich, thematisch und zeitlich abgegrenzten Studieneinheiten, die aus verschiedenen Lehrveranstaltungen zusammengesetzt und an Qualifikationszielen ausgerichtet sind. Diese umfassen sowohl Fachkenntnisse als auch Anwendungs-, Methoden- und Schlüsselkompetenzen. Module und Teilmodule setzen sich aus Veranstaltungen verschiedener Lehr- und Lernformen zusammen und werden während eines oder mehrerer Semester gelesen. Im Studiengang schließt jedes Modul in der Regel mit einer Prüfungsleistung ab. (5) Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung der Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) verwendet, so dass ein Leistungspunkt nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung einem Punkt (Credit Point) des ECTS entspricht. Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls werden ECTS-Punkte vergeben. ECTS-Punkte beschreiben die Arbeitsbelastung des Studenten und beinhalten neben den Kontaktstunden auch die Vor- und Nachbereitung derselben, darüber hinaus Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, Hausarbeiten etc. Pro Semester werden im Vollzeitstudium in der Regel 30 Credit Points vergeben, ein Credit Point ist mit einer studentischen Arbeitsbelastung (workload) von 25 bis max. 30 Stunden verbunden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Besonderen Teil. (6) Für den erfolgreichen Master-Abschluss sind unter Einbeziehung der ECTS-Punkte des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses bei Konsekutivstudiengängen 300 ECTS-Punkte nachzuweisen. Davon kann bei weiterbildenden Masterprogrammen oder entsprechender Qualifikation im Einzelfall abgewichen werden. Dies gilt auch dann, wenn nach Abschluss des Masterstudiengangs 300 ECTS- Punkte nicht erreicht werden. Im Übrigen richtet sich die in Master-Studiengängen zu erwerbende Anzahl von ECTS-Punkten nach den unterschiedlichen, im Rahmen der Vorgaben des Hochschul- Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Hochschule Fresenius, Allgemeiner Teil, Stand: Seite 3 von 16

4 rahmengesetzes möglichen Regelstudienzeiten. Die Festlegung der ECTS-Punkte eines Studiengangs erfolgt im Besonderen Teil der Prüfungsordnung. 3 Hochschulgrade (1) Nach Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen verleiht die Hochschule Fresenius den akademischen Grad Master mit einem im Besonderen Teil der Prüfungsordnung bestimmten Zusatz zur Kennzeichnung des Fachgebietes oder der Ausrichtung des Studiums. (2) Für weiterbildende Masterstudiengänge können auch Mastergrade mit einem bestimmten Zusatz zur Kennzeichnung des Fachgebiets oder der Ausrichtung des Studiums verwendet werden, die Gegenstand der Akkreditierung waren. Das Nähere regelt der Besondere Teil der Prüfungsordnung. 4 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen (1) Zu einem Master-Studiengang kann in der Regel nur zugelassen werden, wer einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nachweist. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen darüber hinaus qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, zusätzliche Studienleistungen im Umfang von bis zu 60 ECTS-Punkten zu erbringen. (2) Zu einem weiterbildenden Masterstudiengang kann gem. 16 Abs. 2 HHG auch zugelassen werden, wer eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Berufsausbildung und -erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. Die Bewerber müssen im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. 54 HHG bleibt unberührt. Näheres regelt die Zulassungsordnung. (3) Studiengangsspezifische Zulassungsvoraussetzungen regeln der Besondere Teil der Prüfungsordnung und/oder die Zulassungsordnung. 5 Einstufungsprüfung (1) Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach 54 HHG, die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, können die Einstufung in ein höheres Studiensemester beantragen. Die Einstufung erfolgt gemäß 23 HHG aufgrund einer Einstufungsprüfung. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1.) ein Lebenslauf mit Angabe des Ausbildungsweges und des bisherigen beruflichen Werdegangs, 2.) öffentlich beglaubigte Abschriften oder öffentlich beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse, die für den Nachweis der nach 54 HHG geforderten Zugangsberechtigung für die Aufnahme eines Studiums notwendig sind, 3.) sonstige, zum Nachweis der nach Absatz (1) angesprochenen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlichen Unterlagen, insbesondere Zeugnisse, 4.) eine Erklärung darüber, ob der Bewerber eine Prüfung oder eine Einstufungsprüfung in einem solchen Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder zu einer solchen Prüfung endgültig nicht zugelassen wurde oder ob er sich in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet. (3) Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung des Bewerbers zur Einstufungsprüfung. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber eine der in Absatz (1) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die in Absatz (2) genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht. Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Hochschule Fresenius, Allgemeiner Teil, Stand: Seite 4 von 16

5 (4) Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung wird vom Prüfungsamt/Zentralen Prüfungsamt ein Bescheid erteilt, in welchem festgestellt wird, welche Prüfungsleistungen bzw. Module anerkannt werden, für welches Semester die Zulassung erfolgt und wie viele Credit Points auf das Studium anrechenbar sind. (5) Näheres regelt die Quereinstiegsregelung oder die Zulassungsordnungsordnung des jeweiligen Studiengangs, soweit diese eine Einstufung in ein höheres Semester vorsieht. II. Prüfungswesen 6 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Erbringung von Prüfungsleistungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus Mitgliedern des Fachbereichs ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind der Leiter des Prüfungsamtes/Zentralen Prüfungsamtes, der Studiendekan und mindestens eine vom Leiter des Prüfungsamtes/Zentralen Prüfungsamtes ernannte Lehrkraft des Studiengangs. Ein Mitglied übt den Vorsitz aus. Die Bestellung weiterer Mitglieder sowie Abweichungen regelt der Besondere Teil der Prüfungsordnung. (3) Der Prüfungsausschuss überwacht die Einhaltung der Prüfungsordnung. Er berichtet dem Fachbereichsrat über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung. (4) Der Prüfungsausschuss legt unbeschadet der Befugnisse der Prüfer fest, welche Hilfsmittel bei den Prüfungsleistungen verwendet werden dürfen und gibt diese bekannt. (5) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Seine Mitglieder und deren Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind und entscheidet bei Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Sitzungen des Ausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. Er erledigt die durch den Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben sowie alle Regelfälle, die eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses nicht erfordern. Entscheidungen über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorsitzenden bleiben dem Prüfungsausschuss vorbehalten. Die Beschlüsse werden protokolliert, durch den Vorsitzenden schriftlich verfasst, unterzeichnet und aktenkundig gemacht. (6) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden übertragen. Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Er führt die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit und berichtet dem Prüfungsausschuss laufend über diese Tätigkeit. 7 Prüfungsamt / Zentrales Prüfungsamt (1) Das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt ist in Zusammenarbeit mit den Prüfungsausschüssen der Studiengänge für die Organisation und Koordination des Prüfungswesens an der Hochschule Fresenius einschließlich der Erteilung des Master-Zeugnisses, der Master-Urkunde sowie des Diploma Supplements zuständig. (2) Das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt nimmt die Anmeldungen zur Ablegung der Prüfungsleistungen entgegen und stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Etwaige Abweichungen hiervon werden durch das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt bekannt gegeben. Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Hochschule Fresenius, Allgemeiner Teil, Stand: Seite 5 von 16

6 (3) Das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt legt in Absprache mit dem Prüfungsausschuss die Termine der Prüfungen fest. Das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt gibt die Termine mindestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt. 8 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Beisitzer. Die Prüfer und die Beisitzer sind aus dem Lehrkörper der Hochschule Fresenius sowie aus den im Studiengang lehrenden Lehrbeauftragten zu bestellen, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten. Weiteres regelt Absatz (2). Der Studiendekan kann entscheiden, dass entsprechend qualifizierte Lehrkräfte anderer Hochschulen prüfungsberechtigt sind. Sollte ein Prüfer aus dem Lehrkörper ausgeschieden sein, kann er für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden als Prüfer bestellt werden. Sollte er nicht mehr bestellt werden, bestimmt der Prüfungsausschuss einen Ersatzprüfer. (2) Prüfungsberechtigt und beisitzberechtigt sind Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die in dem betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfachs zur selbstständigen Lehre berechtigt sind. Lehrkräfte, die nicht zur selbstständigen Lehre berechtigt sind, sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, sind in geeigneten Prüfungsgebieten prüfungsberechtigt. Prüfer müssen grundsätzlich mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Über Ausnahmen entscheidet der Dekan des Fachbereichs. (3) Soweit die Prüfungsleistung studienbegleitend erbracht wird, bedarf es bei Lehrpersonen, soweit sie nach Absatz (2) prüfungsberechtigt sind, keiner besonderen Bestellung nach Absatz (1). (4) Prüfer sowie Beisitzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Studenten die Namen der Prüfer sowie Termin und Ort der Prüfung rechtzeitig bekannt gegeben werden. 9 Art, Form und Umfang von Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgelegt. Sie werden in der Regel in demselben Semester angeboten, in dem das Modul oder Teilmodul abgeschlossen wird. (2) Ein Modul kann aus mehreren Teilmodulen bestehen, deren jeweilige Prüfungsleistung in einer gemeinsamen Prüfungsleistung zusammengefasst werden können. (3) Im Hinblick auf ihre Art kommen insbesondere folgende Prüfungsleistungen in Betracht: Modulprüfungen, Teilmodulprüfungen, Masterarbeit und Disputation. (4) Im Hinblick auf ihre Form kommen insbesondere folgende Prüfungsleistungen in Betracht: 1.) Schriftlich (Klausur, Projektarbeit, Hausarbeit, Kasuistik etc.) 2.) Mündlich (mündliche Prüfung, Referat, Seminarvortrag, Fachgespräch, praktische Demonstration etc.) Der Besondere Teil der Prüfungsordnung kann weitere Formen von Prüfungsleistungen vorsehen. Näheres regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches. (5) Inhalt und Umfang der Prüfungsleistungen sowie ihre Credit Points-Gewichtung werden in den jeweiligen Modulbeschreibungen des Modulhandbuches definiert. Gleiches gilt, wenn eine Prüfungsleistung aus verschiedenen Prüfungsformen besteht. (6) Prüfungsleistungen können sich in begründeten Ausnahmefällen aus verschiedenen Prüfungsformen zusammensetzen. Näheres regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches. (7) Prüfungsleistungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgenommen; Ausnahmen regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches. Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Hochschule Fresenius, Allgemeiner Teil, Stand: Seite 6 von 16

7 (8) Die den Prüfungsleistungen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen können entsprechend der Modulbeschreibungen des Modulhandbuches auch in englischer Sprache abgehalten werden. Näheres regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches. (9) Näheres kann der Besondere Teil der Prüfungsordnung regeln. 10 Bewertungen von Prüfungsleistungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Prüfungsleistungen sind zu bewerten. Für die Bewertung ist die nachfolgende Notenskala zu verwenden: Note Prozentpunkte Bezeichnung Erklärung 1,0; sehr gut 1, < 95 1,7; 85 - < 90 2,0; 80 - < 85 gut 2, < 80 2,7; 70 - < 75 3,0; 65 - < 70 befriedigend 3, < 65 3,7; 55 - < 60 ausreichend 4, < 55 5,0 <50 nicht ausreichend Hervorragende Leistungen Leistungen, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegen Leistungen, die den durchschnittlichen Anforderungen entsprechen Leistungen, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügen Leistungen, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügen (2) Ein Modul ist gemäß der Modulbeschreibung des Modulhandbuches i.d.r. mit einer Prüfungsleistung abzuschließen, die nach Maßgabe der Modulbeschreibungen des Modulhandbuches auch in begründeten Ausnahmefällen aus mehreren Prüfungsformen bestehen kann. Grundsätzlich gilt, dass jede einzelne Prüfungsleistung bestanden ist, wenn sie mit mindestens der Note ausreichend (4,0) bewertet wurde. Besteht das Modul aus lediglich einer Prüfungsleistung, ist die Note der Prüfungsleistung zugleich die Modulnote. Besteht das Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, wird aus den mit ihnen erzielten Einzelnoten die Modulnote gebildet. Die Modulnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Weicht die zu ermittelnde Modulnote von der Notenskala des Absatzes (1) ab, so findet folgendes Rundungsverfahren Anwendung: bis 1,1 = 1,0 von 1,2 bis 1,5 = 1,3 von 1,6 bis 1,8 = 1,7 von 1,9 bis 2,1 = 2,0 von 2,2 bis 2,5 = 2,3 von 2,6 bis 2,8 = 2,7 von 2,9 bis 3,1 = 3,0 von 3,2 bis 3,5 = 3,3 von 3,6 bis 3,8 = 3,7 von 3,9 bis 4,0 = 4,0 ab 4,1 = 5,0. (3) Die Bestimmungen des Absatzes (1) gelten entsprechend für Teilmodule. (4) Die Gesamtnote des Studiums errechnet sich anhand der Noten der Modulprüfungen und der Masterprüfung. Diese Noten werden i.d.r. entsprechend der ihnen im Studienverlaufsplan jeweils zugeordneten Credit Points gewichtet. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimal- Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Hochschule Fresenius, Allgemeiner Teil, Stand: Seite 7 von 16

8 stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 von 1,6 bis 2,5 von 2,6 bis 3,5 von 3,6 bis 4,0 über 4,0 = sehr gut = gut = befriedigend = ausreichend = nicht ausreichend. (5) Die Gesamtnote des Studiums wird in der Masterurkunde und im Diploma Supplement von einer ECTS-Note ergänzt. Sie gibt Aufschluss über das relative Abschneiden des Studenten in Bezug auf die anderen Studenten. Die erfolgreichen Studenten erhalten folgende ECTS-Note: A die besten 10% eines Jahrgangs B die nächsten 25% eines Jahrgangs C die nächsten 30% eines Jahrgangs D die nächsten 25% eines Jahrgangs E die nächsten 10% eines Jahrgangs. Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen. 11 Einzelne Prüfungsformen (1) Klausuren dienen dem Nachweis, dass der Prüfling in der Lage ist, in begrenzter Zeit, ohne oder mit festgelegten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches eine Fragestellung zu bearbeiten und seine analytischen und methodischen Kompetenzen zur Problemlösung unter Beweis zu stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 60 Minuten, maximal 240 Minuten. Die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches definieren die Bearbeitungszeiten für die einzelnen Klausuren. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall bestimmen, dass das Multiple-Choice-Verfahren in Klausuren anwendbar ist, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfungsleistung zugrunde liegenden Prüfungsstoff in adäquater Weise zu prüfen. (2) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer und einem sachkundigen Beisitzer durchgeführt. Sie können praktische Aufgaben enthalten. Sie werden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit maximal fünf Prüflingen durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfling mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten und von dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. Der Prüfling unterzeichnet die Kenntnisnahme des Prüfungsergebnisses. Der Prüfer bewertet die individuellen Leistungen der mündlichen Prüfung in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Beisitzers. Mit vorherigem Einverständnis des Prüflings beziehungsweise der Gruppe der zu Prüfenden können Studenten desselben Studiengangs zu mündlichen Prüfungen als Zuhörer zugelassen werden. Die Möglichkeit der Zulassung als Zuhörer besteht nicht für Prüflinge, die zum selben Termin eine Prüfung ablegen sowie für die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. (3) Hausarbeiten und ggf. Projektarbeiten sind eigenständige Bearbeitungen vorgegebener Themen, Problemstellungen oder Übungsaufgaben. Hierzu zählen insbesondere die Informationsrecherche, die Strukturierung der Inhalte, das Anfertigen einer Gliederung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Manuskripts in der bei wissenschaftlichen Arbeiten üblichen Form. Projektarbeiten können künstlerisch-gestalterische Ausarbeitungen umfassen. (4) Referate, Vorträge und Präsentationen dienen der Darstellung eines vorgegebenen Themas. Die Prüfung erfolgt in Form eines mündlichen Vortrages unter Zuhilfenahme von geeigneten Präsentationsmitteln im Rahmen der Lehrveranstaltung. Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Hochschule Fresenius, Allgemeiner Teil, Stand: Seite 8 von 16

9 (5) Bei schriftlichen Prüfungsleistungen sind, außer bei Klausuren, Gruppenarbeiten zulässig. Die individuellen Leistungen des Studenten müssen auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein. (6) Näheres kann der Besondere Teil der Prüfungsordnung regeln. 12 Anrechnung von Prüfungsleistungen (1) In anderen Studiengängen der Hochschule Fresenius oder an anderen Hochschulen erbrachte Prüfungsleistungen sind auf Antrag anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen (festgestellt und begründet) werden können. Wird bei der Anerkennungsprüfung begründet festgestellt, dass wesentliche Unterschiede bestehen, ist die Anerkennung zu versagen. Die Versagensgründe sind dem Antragsteller gegenüber schriftlich darzulegen. Im Prüfungszeugnis kann vermerkt werden, welche der aufgeführten Prüfungsleistungen anerkannt wurden. Die Entscheidung über den Vermerk trifft der zuständige Dekan des jeweiligen Fachbereichs. (2) Für Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines organisierten beziehungsweise selbstorganisierten Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines Studienganges erbracht werden, kann der zuständige Prüfungsausschuss ein vereinfachtes Verfahren festlegen. (3) Die Entscheidung über die Anerkennung wird auf der Grundlage angemessener Informationen über die Qualifikationen getroffen, deren Anerkennung angestrebt wird. Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen obliegt in erster Linie dem Antragsteller. (4) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung einer Gesamtnote einzubeziehen. Die Anrechnung einer andernorts erworbenen Prüfungsleistung scheidet aus, wenn diese Prüfungsleistung an der Hochschule Fresenius bereits abgelegt worden ist. (5) Der Student hat die für die Anerkennung nach Absatz (1) beziehungsweise Absatz (2) erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die einschlägigen Nachweise zu führen. (6) Die Entscheidungen nach den Absätzen (1) und (2) werden durch den zuständigen Prüfungsausschuss getroffen und aktenkundig gemacht, es sei denn, dieser überträgt die Entscheidung auf den zuständigen Studiendekan. 13 Formelles Prüfungsverfahren (1) Das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt legt in Absprache mit dem Prüfungsausschuss die Termine der Prüfungsleistungen und die Abgabefristen der Master-Arbeit fest. Das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt gibt die Termine mindestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt. (2) Der Prüfling hat sich innerhalb der durch das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt vorgegebenen Frist zu den Prüfungsleistungen anzumelden. Ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme an und Bewertung der Prüfungsleistung. Von der Anmeldung zu einer Prüfungsleistung kann innerhalb der Abmeldefrist zurückgetreten werden. Die für die Anmeldung zu Prüfungsleistungen und den Rücktritt von Prüfungsleistungen maßgebenden Termine und Ausschlussfristen werden durch das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt bekannt gegeben. Abweichendes kann im Besonderen Teil oder durch Beschluss des Prüfungsausschusses geregelt werden. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Master-Arbeit ist an das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt zu stellen. Das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt gibt die Melde- und Abgabefristen für die Master- Arbeit bekannt. Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller 1.) für das laufende Semester immatrikuliert ist und 2.) die im Besonderen Teil der Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht hat und Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Hochschule Fresenius, Allgemeiner Teil, Stand: Seite 9 von 16

10 3.) sich nicht in einem entsprechenden oder vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet und eine entsprechende oder vergleichbare Prüfungsleistung nicht endgültig nicht bestanden hat. (4) Über die Zulassung zur Master-Arbeit entscheidet das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt. Die Zulassung wird versagt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig sind. (5) Näheres kann der Besondere Teil der Prüfungsordnung regeln. 14 Fristen (1) Werden Fristen versäumt, gehen etwaige Ansprüche (beispielsweise der Prüfungsanspruch) verloren, es sei denn, der Student weist nach, dass er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat. (2) Nicht zu vertreten sind unter anderem die Ausfallzeiten in den gesetzlichen Mutterschutzfristen, in den Elternzeiten sowie durch die Pflege von Personen im Sinne des 16 Satz 3 Hochschulrahmengesetz (HRG, in der Fassung vom / BGBl. I S 506). (3) Schutzbestimmungen entsprechend des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (in der Fassung vom 23. November 2011/ BGBl. I S. 2298) und den 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes (in der Fassung vom 23. Oktober 2012/ BGBl. I S.2246) werden durch diese Prüfungsordnung gewahrt. 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als durch das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Prüfling 1.) an einem Prüfungstermin aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht teilnimmt oder nach dessen Beginn zurücktritt oder wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird oder 2.) das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst oder 3.) den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungsleistung stört und deshalb von dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen wird. (2) Hat der Prüfling in den Fällen des Absatzes (1) Nr. 1.) die Gründe nicht zu vertreten, gilt die Prüfungsleistung als nicht beendet und wird nicht gewertet. Die für die Nichtteilnahme oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsamt/Zentralen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Falle von Krankheit ist unaufgefordert und unverzüglich ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest einer Gesundheitsbehörde vorzulegen. Werden diese Gründe anerkannt, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu einer Prüfungsleistung, die Wiederholung einer Prüfungsleistung, die Gründe für das Versäumnis einer Prüfungsleistung und Fristen betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. (3) Versucht der Prüfling in den Fällen des Absatzes (1) Nr. 2.) das Ergebnis durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Täuschungshandlungen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Als Täuschungsversuch gilt auch bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Austeilen der Prüfungsunterlagen. (4) In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann ein Student exmatrikuliert im Sinne des 59 Absatz (3) HHG werden. Über die Exmatrikulation entscheidet der Präsident auf Antrag des zuständigen Prüfungsausschusses. Vor einer Entscheidung ist dem Prüfling rechtliches Ge- Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Hochschule Fresenius, Allgemeiner Teil, Stand: Seite 10 von 16

11 hör vor dem Entscheidungsgremium einzuräumen. Die Entscheidung ist dem Prüfling unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (5) Wird die Master-Arbeit zum festgesetzten Termin oder nach Verlängerung (siehe 20) nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als durch das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (6) Einwendungen gegen Entscheidungen auf der Basis dieses Paragrafen sind binnen Monatsfrist nach deren Bekanntgabe beim Prüfungsamt/Zentralen Prüfungsamt zu erheben und schriftlich zu begründen. Entscheidet das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt, dass diese Einwendungen nicht gerechtfertigt sind, erteilt das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten, der das Prüfungswesen des jeweiligen Fachbereichs verantwortet, einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Gründe für die Ablehnung der Einwendungen angeführt werden. (7) Näheres kann der Besondere Teil der Prüfungsordnung regeln. 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. Über eine zweite Wiederholung entscheidet das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten, der das Prüfungswesen des jeweiligen Fachbereichs verantwortet, aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrags des Studenten. Dieser Antrag ist spätestens acht Wochen vor Ablauf der Jahresfrist nach Absatz (4) beim Prüfungsamt/Zentralen Prüfungsamt einzureichen. Abweichende Prüfungsformen für Wiederholungsprüfungen sind nach entsprechendem Entscheid des Prüfungsausschusses zulässig. Abweichendes regelt der Besondere Teil der Prüfungsordnung. (2) Eine Prüfungsleistung, die nicht wiederholt werden kann, ist von zwei Prüfern zu bewerten. (3) Wird eine Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet oder gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr gegeben, so ist die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden und die Exmatrikulation des Studenten zu veranlassen. (4) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung muss innerhalb eines Jahres nach Notenbekanntgabe durchgeführt werden. Wird diese Frist überschritten, kann die Exmatrikulation des Studenten veranlasst werden. Abweichendes regelt der Besondere Teil der Prüfungsordnung. (5) Die Wiederholung einer bestandenen Modul- oder Teilmodulprüfung ist nicht zulässig. 17 Nachteilsausgleich (1) Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der in dieser Prüfungsordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann der zuständige Prüfungsausschuss in Abstimmung mit dem für das Prüfungswesen des jeweiligen Fachbereichs verantwortlichen Vizepräsidenten auf schriftlichen Antrag des Prüflings die Bearbeitungszeit für Prüfungen beziehungsweise die Fristen für das Ablegen von Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zur Hälfte der vorgesehenen Zeit ist möglich. (2) Gleiches gilt entsprechend bei Pflege und Betreuung eines erkrankten Kindes oder bei Pflege eines Verwandten ersten Grades. (3) Die Bestimmungen zum Nachteilsausgleich gelten ebenfalls im Rahmen von Auswahltests. (4) Zur Glaubhaftmachung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden. Hierzu zählen insbesondere ärztliche Atteste oder, falls vorhanden, ein Behindertenausweis. Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Hochschule Fresenius, Allgemeiner Teil, Stand: Seite 11 von 16

12 18 Einsicht in Prüfungsunterlagen, Einspruchsverfahren, Geltendmachung von Störungen (1) Ein Prüfling kann gegen die bewertete Prüfungsleistung Einspruch erheben. Dieser ist binnen Monatsfrist nach Einsichtnahme in die bewertete Prüfungsleistung schriftlich an das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt zu richten und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Einsichtnahme in die bewertete Prüfungsleistung ist grundsätzlich durch den Prüfer durchzuführen. Sie soll dem Prüfling Einblick in seine erbrachte Prüfungsleistung einschließlich darauf gegebenenfalls bezogener Gutachten, Korrekturvermerke des Prüfers oder eines Protokolls zur mündlichen Prüfung gewähren. Die Einsichtnahme soll in der Regel binnen einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Note für die Prüfungsleistung erfolgen; der Zeitpunkt sowie der Ort für die Einsichtnahme sollen möglichst frühzeitig, mindestens jedoch eine Woche vor dem Termin der Einsichtnahme bekannt gegeben werden. Der Prüfling kann sich bei der Einsichtnahme vertreten lassen; eine entsprechende Vollmacht ist vorzulegen. Kann der Prüfling die Einsichtnahme nicht wahrnehmen, erhält er keinen weiteren Anspruch auf Einsichtnahme. (3) Der Prüfling hat nach Einspruch das Recht zur persönlichen Anhörung vor dem Prüfungsausschuss. Hilft der Prüfungsausschuss dem Einspruch nicht ab, erteilt das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten, der das Prüfungswesen des jeweiligen Fachbereichs verantwortet, unverzüglich einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe anzugeben sind. (4) Störungen im Prüfungs- und Bewertungsablauf müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Die Geltendmachung ist spätestens dann ausgeschlossen, wenn seit dem Termin der Einsichtnahme oder dem Termin der Notenbekanntgabe der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist. III. Master-Prüfung 19 Master-Prüfung (1) Die Master-Prüfung besteht in der Regel aus einer Master-Arbeit und einer Disputation. Das Nähere regelt der Besondere Teil der Prüfungsordnung. (2) Eine Zulassung zur Master-Arbeit ist erst möglich, wenn die im Besonderen Teil aufgeführten Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. 20 Master-Arbeit (1) Die Master-Arbeit soll zeigen, dass der Student in der Lage ist, eine Fragestellung umfassend innerhalb einer vorgegebenen Frist nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Prüfungsarbeit. Die Master-Arbeit kann in Absprache mit den Prüfern und dem Prüfling auch in englischer Sprache angefertigt werden. Der Besondere Teil der Prüfungsordnung regelt insbesondere Form, Umfang und Bearbeitungsdauer der Master-Arbeit. Der Bearbeitungsumfang beträgt mindestens 15 und höchstens 30 ECTS-Punkte. (2) Die Master-Arbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden, wenn der Prüfungsausschuss dem zustimmt. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag jedes einzelnen Studenten muss aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein sowie den Anforderungen nach Absatz (1) entsprechen. (3) Themenstellung und Betreuung der Master-Arbeit erfolgt durch eine nach 8 (Erstprüfer) sowie durch eine ebenfalls nach 8 prüfungsberechtigte weitere Person oder einen fachkundigen Vertreter der Berufspraxis mit geeigneter akademischer Qualifikation (Zweitprüfer). Über die Bestellung des Erst- und Zweitprüfers entscheidet nach Maßgabe des Besonderen Teils der Prüfungs- Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Hochschule Fresenius, Allgemeiner Teil, Stand: Seite 12 von 16

13 ordnung der Prüfungsausschuss, es sei denn, er überträgt diese Bestellung auf den zuständigen Studiendekan. Ein Rechtsanspruch auf Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht. (4) Die Ausgabe des Themas erfolgt auf Antrag des Studenten über das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden die Prüfer bestellt. (5) Die Dauer der Bearbeitung von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Master-Arbeit ist im Besonderen Teil der Prüfungsordnung geregelt. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Master-Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden; die Master-Arbeit gilt in diesem Fall als nicht ausgegeben und es muss ein neues Thema beantragt werden. Im Krankheitsfall kann die Bearbeitungszeit um die Dauer der Krankheit, maximal jedoch auf sieben Monate verlängert werden, sofern eine Bearbeitung auf Grund der Krankheit ausgeschlossen ist. In diesem Fall muss ein ärztliches Attest, auf Verlangen auch ein amtsärztliches Attest einer Gesundheitsbehörde dem Prüfungsamt/Zentralen Prüfungsamt vorgelegt werden. Ist die Fertigstellung der Arbeit dann auf Grund der Krankheit innerhalb der verlängerten Frist weiterhin nachweislich ausgeschlossen, gilt das Thema als nicht ausgegeben. Ein neues Thema für die Master-Arbeit ist bei wiederhergestellter Prüfungsfähigkeit unverzüglich auszugeben. (6) Die Master-Arbeit muss termingerecht zu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten oder auf dem Postweg per Einschreiben, mittels Nachweis der Abgabe beim Postamt bis Uhr des Abgabetages, beim Prüfungsamt/Zentralen Prüfungsamt abgegeben werden. Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. (7) Die Master-Arbeit muss eine Versicherung des Studenten an Eides statt enthalten, dass er die Master-Arbeit selbstständig und ohne unzulässige fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt und alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder unveröffentlichten Schriften entnommen sind, als solche kenntlich gemacht hat. Sie hat zudem eine Erklärung des Studenten darüber zu enthalten, dass sie in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden ist. Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, finden die Rechtsfolgen des 15 Absatz (1) Anwendung. Die Master-Arbeit muss eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten. (8) Bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Absätze (6) und (7) gilt die Master-Arbeit als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (9) Näheres kann der Besondere Teil der Prüfungsordnung regeln. 21 Bewertung der Master-Arbeit (1) Die Master-Arbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Erstprüfer soll derjenige sein, der das Thema gestellt hat. Die jeweiligen Bewertungen des Erst- und Zweitprüfers sind durch diese schriftlich zu begründen. In die Gesamtnote der Master-Arbeit fließt die Bewertung des Erstprüfers mit einem Gewichtungsfaktor von zwei Anteilen und die Bewertung des Zweitprüfers mit einem Gewichtungsfaktor von einem Anteil ein, sofern die Notendifferenz nicht mehr als 1,7 beträgt. Beträgt die Notendifferenz mehr als 1,7 oder lautet eine Bewertung nicht ausreichend (5,0) die andere aber ausreichend (4,0) oder besser, wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein dritter Prüfer zur Bewertung der Master-Arbeit bestimmt. In diesem Fall wird durch den Leiter des Prüfungsamtes/Zentralen Prüfungsamtes die Note der Master-Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet. Die Master-Arbeit kann jedoch nur dann als ausreichend (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der vorliegenden drei Noten für die schriftliche Master-Arbeit ausreichend (4,0) oder besser sind. (2) Ein abweichendes Bewertungsverfahren kann durch den Besonderen Teil der Prüfungsordnung oder durch Beschluss des Prüfungsausschusses geregelt werden. (3) Das Bewertungsverfahren für die Master-Arbeit soll vier Wochen nicht überschreiten. Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Hochschule Fresenius, Allgemeiner Teil, Stand: Seite 13 von 16

14 (4) Der Leiter des Prüfungsamtes/Zentralen Prüfungsamtes kann die Aufgaben nach Absatz (1) an den zuständigen Studiendekan übertragen. 22 Wiederholung der Master-Arbeit (1) Die Master-Arbeit kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet wurde oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Es muss ein neues Thema bearbeitet werden. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Master-Arbeit ist nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Arbeit Gebrauch gemacht worden ist ( 21 Absatz (5) Satz 3). (2) Wird die Master-Arbeit erneut mit nicht ausreichend (5,0) bewertet oder gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr gegeben, so ist die Master-Prüfung endgültig nicht bestanden und die Exmatrikulation des Studenten zu veranlassen. (3) Die Wiederholung einer bestandenen Master-Arbeit ist nicht zulässig. 23 Gesamtergebnis der Master-Prüfung Die Gesamtnote der Master-Prüfung errechnet sich nach den Bestimmungen des Besonderen Teils der Prüfungsordnung. IV. Master-Zeugnis, Master-Urkunde, Diploma Supplement 24 Master-Zeugnis, Master-Urkunde, Diploma Supplement (1) Nach erfolgreichem Abschluss sämtlicher Prüfungsleistungen erhält der Absolvent über die Ergebnisse ein Master-Zeugnis. (2) Das Master-Zeugnis enthält: 1. die Noten der Modulprüfungen, 2. Thema und Bewertung der Master-Arbeit, 3. ggf. das Thema und die Note der Disputation, 4. die Gesamtnote der Master-Prüfung, 5. das Datum, an dem die letzte prüfungsrelevante Leistung erbracht worden ist. (3) Mit dem Master-Zeugnis wird eine Master-Urkunde ausgestellt, die zusätzlich zur Gesamtnote eine Note nach Maßgabe der ECTS-Bewertungsskala ausweist. Dabei erhalten die Noten A die besten 10 % B die nächsten 25 % C die nächsten 30 % D die nächsten 25 % E die nächsten 10 % der erfolgreichen Absolventen eines Jahrgangs. Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen. (4) Der Master-Urkunde und dem Master-Zeugnis wird auf schriftlichen Antrag des Absolventen an das Prüfungsamt/Zentrale Prüfungsamt eine englischsprachige Übersetzung beigefügt. (5) Die Master-Urkunde wird vom Präsidenten und vom Dekan oder Prodekan des jeweiligen Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Das Master-Zeugnis wird vom Studiendekan und vom Leiter des Prüfungsamtes/Zentralen Prüfungsamtes am jeweiligen Hochschulstandort unterzeichnet und mit dem Prüfungsamtsiegel des jeweiligen Fachbereiches versehen. Der Präsident kann jeweilige Stellvertreter benennen. Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Hochschule Fresenius, Allgemeiner Teil, Stand: Seite 14 von 16

15 (6) Außerdem erhält der Absolvent ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem "Diploma Supplement Model" von Europäischer Union/ Europarat/ UNESCO. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) wird der zwischen der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung verwendet. V. Schlussbestimmungen 25 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen (1) Hat der Student bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die Noten entsprechend berichtigt und die Prüfungsleistung für nicht bestanden erklärt werden. (2) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass der Student hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der Student vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Prüfungsleistung ablegen konnte, so kann die Prüfungsleistung ganz oder teilweise nicht bestanden erklärt werden. (3) Eine Entscheidung nach Absatz (1) und Absatz (2) trifft der Präsident auf Antrag des zuständigen Prüfungsausschusses. Vor einer Entscheidung ist dem Prüfling rechtliches Gehör vor dem Entscheidungsgremium einzuräumen. Die Entscheidung ist dem Prüfling unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (4) Außerdem ist das unrichtige Zeugnis einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Urkunde einzuziehen, wenn die Abschlussprüfung auf Grund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz (1) und Absatz (2) ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. 26 Studienorganisation Der jeweilige Fachbereich organisiert den gesamten Studienverlauf so, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Der Fachbereich stellt unter anderem durch eine studiengangspezifische Studienberatung und durch Maßnahmen zur Evaluation und Sicherung der Qualität der Lehre eine angemessene Unterstützung des Studenten bei der Organisation seines Studiums sicher. 27 Inkrafttreten des Allgemeinen Teils, Übergangsregelung (1) Dieser Allgemeine Teil der Prüfungsordnung tritt am Tag der Genehmigung durch das Präsidium der Hochschule Fresenius in Kraft. Er gilt für alle Prüfungsordnungen und Änderungen von Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge der Hochschule Fresenius, die nach dem beschlossen werden. (2) Prüfungsordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Allgemeinen Teils in Kraft getreten sind, behalten ihre Gültigkeit längstens bis zur Re-Akkreditierung des betreffenden Studiengangs. Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Hochschule Fresenius, Allgemeiner Teil, Stand: Seite 15 von 16

16 Idstein, Botho von Portatius Präsident Prof. Dr. Thomas P. Knepper Vizepräsident Fachbereich Chemie & Biologie Prof. Dr. Ekkehart Baumgartner Vizepräsident Fachbereich Design Prof. Dr. Achim Jockwig Vizepräsident Fachbereich Gesundheit & Soziales Prof. Dr. Tobias Engelsleben Vizepräsident Fachbereich Wirtschaft & Medien Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Hochschule Fresenius, Allgemeiner Teil, Stand: Seite 16 von 16

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