VERORDNUNG zum Reglement betreffend die Kinder- und Jugendbibliothek

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1 GEMEINDE BIRSFELDEN 1-10a VERORDNUNG zum Reglement betreffend die Kinder- und Jugendbibliothek vom 1. August 01

2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 Zweck... 1 Aufgabe... 1 (gestrichen )A Anmeldung Ausleihe Haftung... 8 Gebühren...

3 1 Der Gemeinderat, gestützt auf 70 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 8. Mai 1970 sowie des Reglements betreffend die Kinder- und Jugendbibliothek vom 17. Dezember 007 beschliesst: 1 Zweck Diese Verordnung regelt die Organisation, die Benützung und die Gebühren der Kinder- und Jugendbibliothek. Aufgabe 1 Die Kinder- und Jugendbibliothek fördert die Lesekompetenz, die Lesefreude der Kinder und Jugendlichen. Die Bibliothek stellt einen ausreichenden Bestand an Printmedien und Nonbooks zur Verfügung. Das Medienangebot wird laufend aktualisiert, neue Entwicklungen im Bereich der Medien und Informationstechnologien werden aktiv aufgenommen. Die Bibliothek ist ein öffentlicher Dienstleistungsbetrieb. Sie ermöglicht der Bevölkerung den Zugang zu aktuellen Büchern und weiteren Medien zur Information, Bildung, Kulturpflege, Freizeitgestaltung und Unterhaltung. Sie ist ein Ort der Begegnung, ein kultureller und gesellschaftlicher Treffpunkt. gestrichena 4 Anmeldung Bei der Anmeldung wird ein persönlicher Bibliotheksausweis ausgestellt. Namen- und Adressänderungen sowie der Verlust des Ausweises sind umgehend zu melden. 5 Ausleihe 1 Pro Person können maximal 10 Medien ausgeliehen werden. A Die Ausleihfrist beträgt 4 Wochen. Eine Verlängerung ist möglich, sofern keine Reservation vorliegt. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. 4 Die ausgeliehenen Medien dürfen nicht weiter gegeben werden. 6 Sorgfaltspflicht 1 Die ausgeliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln. Bei Beschädigung oder Verlust eines Mediums oder des Bibliotheksausweises werden die entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. A Gestrichen GRB 149 vom 8. April 014 A Änderung GRB 85 und 504 vom 1. März 011 und 15. November 016

4 7 Haftung Für Schäden im Zusammenhang mit den ausgeliehenen Medien lehnt die Bibliothek jede Haftung ab. 8 Gebühren B 1 Die Jahresgebühr pro Person für die Ausleihe von Büchern, Kassetten und CD s beträgt CHF Lesefreudige können auch ein Doppelabo lösen. C Das Familienabo für Familien mit drei und mehr Kindern beträgt Fr pro Jahr / maximal 0 Medien pro Ausleihe. D Das Gönnerabo beträgt Fr pro Jahr und enthält eine unbegrenzte Anzahl Medien pro Ausleihe. E 4 Zur Gewinnung neuer Benutzerinnen und Benutzer der Kinder- und Jugendbibliothek kann ein kostenloses, einmonatiges Probeabo (inkl. Medien pro Ausleihe) abgegeben werden. E 9 Mahngebühren B 1 F Die Mahngebühren betragen a. für die 1. Mahnung CHF.-- b. für die. Mahnung CHF c. für die. Mahnung CHF 0.-- d. für die 4. Mahnung CHF 5.-- Mit der vierten Mahnung werden zusätzlich die Kosten der Ersatzanschaffung in Rechnung gestellt und der Ausschluss von der Bibliotheksbenutzung verfügt. Müssen Medien ersetzt werden, ist eine Bearbeitungsgebühr von CHF zu bezahlen. C 10 Strafbestimmungen 1 Wiederholte Verstösse gegen diese Benutzungs- und Gebührenordnung können den Ausschluss von der Bibliotheksbenutzung zur Folge haben. Der Ausschluss wird von der Bibliotheksleitung verfügt. Gegen die Ausschlussverfügung der Bibliotheksleitung kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. 4 Entscheide der Bibliotheksleitung können innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Gemeinderat angefochten werden. C B Änderung GRB 1094 vom 5. Mai 010 C Änderung GRB 85 vom 1. März 011, GRB Nr. 47 vom 9. September 015 und GRB Nr. 40 vom 7. September 016 in Kraft per 1. Januar 017 D Gemäss GRB 99 vom 6. September 011- und Neu gemäss GRB Nr. 504 vom 15. November 016 in Kraft per E Neu gemäss GRB 4 vom 4. Juli 01 und Änderung gemäss GRB Nr. 504 vom 15. November 016 in Kraft per F Änderung gemäss GRB Nr. 546 vom 15. Dezember 015, in Kraft per 1. Januar 016

5 11 Inkrafttreten Verordnung zum Reglement betreffend die Kinder- und Jugendbibliothek vom 17. Dezember 007 tritt am 1. Januar 008 in Kraft. Birsfelden, 8. April 014 / GRB Nr. 149 / 9. September 015 / GRB Nr. 47 /15. Dezember 015 / GRB Nr. 546 / 7. September 016 / GRB Nr. 40 und 15. November 016 / GRB Nr GEMEINDERAT BIRSFELDEN Ch. Hiltmann Gemeindepräsident M. Schürmann Leiter Gemeindeverwaltung

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