Entwurf vom 29. August 2016 für die Beratung im ER. Aarau
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- Werner Krüger
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1 Synopse Revision Gebührenreglement Stadtbibliothek Aarau Entwurf vom 9. August 06 für die Beratung im ER Der Einwohnerrat der Stadt Aarau beschliesst: I. Der Erlass SRS 4.6- ( vom 4. März 997) (Stand. Januar 05) wird wie folgt geändert: Aarau vom 4. März 997 (Stand. Januar 05) Der Einwohnerrat der Stadt Aarau, gestützt auf 0 Abs. lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinde vom 9. Dezember 978, gestützt auf 0 Abs. lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinde vom 9. Dezember 978 ), beschliesst: Allgemeines Dieses Reglement ist Grundlage für die Abgeltung sämtlicher von der Einwohnergemeinde Aarau im Zusammenhang mit der Benutzung der Stadtbibliothek im Rahmen der Benutzungsordnung erbrachten Leistungen. Dieses Reglement ist Grundlage für die Abgeltung sämtlicher von der Einwohnergemeinde Aarau im Zusammenhang mit der Benutzung der Stadtbibliothek im Rahmen der Benutzungsordnung ) erbrachten Leistungen. Gebühren ) SAR 7.00 ) SRS 4.6-0
2 - - Entwurf vom 9. August 06 für die Beratung im ER Die Stadtbibliothek erhebt die folgenden Gebühren:. Reservationsgebühr: Fr... Benutzungsgebühren pro Jahr (für max. 8 Medien pro Ausleihe; Ausleihdauer max. 4 Wochen) a) Kinder bis 6 Jahre aus Aarau und aus Beitragsgemeinden: Fr. 6. a) Kinder bis 6 Jahre aus Aarau und aus Beitragsgemeinden: Fr b) übrige Kinder: Fr.. b) übrige Kinder: Fr. 4. c) Jugendliche bis 6 Jahre in Ausbildung (gegen Ausweis) aus Aarau und aus Beitragsgemeinden: Fr. 8. c) Jugendliche bis 6 Jahre in Ausbildung (gegen Ausweis) aus Aarau und aus Beitragsgemeinden: Fr d) übrige Jugendliche bis 6 Jahre in Ausbildung (gegen Ausweis): Fr. 4. d) übrige Jugendliche bis 6 Jahre in Ausbildung (gegen Ausweis): Fr e) Erwachsene aus Aarau und aus Beitragsgemeinden: Fr. 36. e) Erwachsene aus Aarau und aus Beitragsgemeinden: Fr f) übrige Erwachsene: Fr. 66. f) übrige Erwachsene: Fr g) übrige Erwachsene (Halbjahresabo): Fr. 36. g) übrige Erwachsene (Halbjahresabo): Fr h) Institutionen aus Aarau und aus Beitragsgemeinden: Fr. 36. h) Institutionen aus Aarau und aus Beitragsgemeinden: Fr i) sonstige Institutionen: Fr. 66. i) sonstige Institutionen: Fr j) Onleihe (nur E-Medien): Fr Einmalige Ausleihe oder Zusatzausleihe pro Medium a) Personen aus Aarau und aus Beitragsgemeinden: Fr. 4. b) übrige Personen: Fr. 6. k) Flatrate für DVD-Spielfilme: Fr Gönner der Stadtbibliothek (unbeschränkter Bezug, Zusatzservice): Fr Gönner der Stadtbibliothek Bibliotheks-GA (unbeschränkter Bezug, DVD- Spielfilme und Bestseller gratis, Reservationen von max. 8 Medien gratis, Gratis Internetnutzung, Zusatzservice): Fr /Jahr
3 - 3 - Entwurf vom 9. August 06 für die Beratung im ER 5. Mahngebühren a). Mahnung: Fr. 4. /Brief b). Mahnung: Fr.. /Brief c) 3. Mahnung: Fr. 30. /Brief 6. Rechnungsstellung (Spesen für Rechnungsstellung nach erfolgloser 3. Mahnung zuzüglich alle bisher entstandenen Mahngebühren): Fr. 35. /Vorgang 7. Verlorene oder beschädigte Medien, Fotokopien und andere Dienstleistungen werden zu kostendeckenden Preisen in Rechnung gestellt. 8. Gebühren für Zusatzdienstleistungen a) Ausleihe von DVDs/Videospielfilmen für Kinder und Erwachsene: Fr. 3. /Ausleihe a) Ausleihe von DVDs/Videospielfilmen für Kinder und Erwachsene: Fr. 3. /Ausleihe, ausser bei Flatrate und Bibliotheks-GA b) Internet-Zugang: Fr. 3. /halbe Std. Als Beitragsgemeinden werden jene Gemeinden anerkannt, welche einen Jahresbeitrag von mindestens 5 Franken pro aus ihrer Gemeinde stammende, die Stadtbibliothek benutzende Person leisten. 3 In ausgewiesenen Fällen von Bedürftigkeit kann die Leitung der Stadtbibliothek die Gebühren ganz oder teilweise erlassen. 4 Für Werbemassnahmen ist die Leitung der Stadtbibliothek ermächtigt, die Gebühren zu erlassen (Schnupperabos, Gratis-Erstklässlerabo, Buchstart etc.). 3 Tarifänderungskompetenz des Stadtrats Der Einwohnerrat ermächtigt den Stadtrat, die unter Abs. Ziff. 8 festgelegten Gebühren für Zusatzdienstleistungen dem Marktwert entsprechend anzupassen.
4 - 4 - Der Stadtrat erhält die Ermächtigung, bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise [Basis Dezember 00, Stand 3. Juli 0 = 99,7 Punkte] um 5 Punkte die Gebührensätze auf Beginn des folgenden Jahres ganz oder teilweise anzupassen. 4 Beschwerde Gegen Entscheide der Leitung der Stadtbibliothek kann beim Stadtrat innert 0 Tagen Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Entwurf vom 9. August 06 für die Beratung im ER Der Stadtrat erhält die Ermächtigung, bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise [Basis Dezember 00,05, Stand 3. Juli 0 06/6 = 99,00.7 Punkte] um 5 Punkte die Gebührensätze auf Beginn des folgenden Jahres ganz oder teilweise anzupassen. 4 BeschwerdeRechtsweg Gegen Entscheide Erklären Betroffene, dass sie mit dem Entscheid der Leitung der Stadtbibliothek kann beim Stadtrat innert 0 Tagen Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten nicht einverstanden sind, entscheidet der Stadtrat selber. Die Erklärung ist innert 0 Tagen nach Zustellung des Entscheids schriftlich beim Stadtrat einzureichen. 5 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt auf den. Juli 997 in Kraft. 5 bis Inkraftsetzung Teilrevision Die vom Einwohnerrat am 8. Mai 998 beschlossene Teilrevision tritt auf den. Juli 998 in Kraft. 6 Inkraftsetzung. Teilrevision Die vom Einwohnerrat am 9. Oktober 00 beschlossene Teilrevision tritt auf den. Januar 00 in Kraft. II. Keine Fremdänderungen. III. Keine Fremdaufhebungen.
5 - 5 - Entwurf vom 9. August 06 für die Beratung im ER IV. Die Änderungen unter Ziff. I treten am. Januar 07 in Kraft. Aarau, xx.xx.06 Im Namen des Einwohnerrates Die Präsidentin Lelia Hunziker Der Protokollführer Stefan Berner Ablauf der Referendumsfrist am xx.xx.06.
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