Satzung des Kreisschützenbundes Brilon Neufassung vom 11. März 2017
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- Miriam Kohler
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1 Satzung des Kreisschützenbundes Brilon Neufassung vom 11. März (Name und Sitz) Die Schützenbruderschaften, Schützenvereine, Schützengesellschaften und Heimatschutzvereine des Altkreises Brilon im Hochsauerlandkreis schlossen sich in Erkenntnis ihrer gemeinsamen Ideale und Ziele zum Kreisschützenbund Brilon e.v. zusammen. Der Kreisschützenbund Brilon hat seinen Sitz in Brilon und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg mit der Nr. VR eingetragen. 2 (Zwecke und Ziele des Kreisschützenbundes) 1. Zweck des Kreisschützenbundes ist es, alle den angeschlossenen Bruderschaften, Vereinen und Gesellschaften dienenden und dieselben fördernden Vorhaben entweder selbst durchzuführen und/ oder bei der Durchführung unterstützend tätig zu werden. 2. Dazu zählen insbesondere: a) die Gemeinschaft innerhalb der einzelnen Schützenorganisationen des Altkreises Brilon zu pflegen und zu fördern; b) Gemeinschaftsgeist, Eintracht und Bürgersinn zu fördern und alle entgegenstehenden Bestrebungen geschlossen abzuwehren; c) die christliche Lebensauffassung als Basis des Vereinslebens zu verankern und zu fördern; Darüber hinaus ist der Kreisschützenbund bestrebt zur Integration beizutragen und einen toleranten Umgang mit anderen Konfessionen oder Weltanschauungen zu pflegen, soweit sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen. d) die traditionelle Bindung zur Kirche zu pflegen und auszubauen; e) Liebe und Treue zur sauerländischen Heimat und zum deutschen Vaterlande zu wecken, zu pflegen und zu stärken; f) die demokratische Staatsautorität durch Verfassungstreue zu schützen; g) die angeschlossenen Vereine in wirtschaftlicher Beziehung zu beraten und zu unterstützen; h) auf`s Engste mit den Mitgliedern des Sauerländer Schützenbundes e.v. und anderen Schützenorganisationen zusammenzuarbeiten, um so gemeinsam die gesteckten Ziele zu erreichen. 3. Der Kreisschützenbund ist im Übrigen berechtigt und verpflichtet, alles zu tun, was der Erreichung des vorgenannten Zweckes dient.
2 3 (Gemeinnützigkeit) 1. Der Kreisschützenbund verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. In Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder zum Ersatz von Auslagen kann der Verein Vergütungen (Ehrenamtspauschale 3 Nr. 26a EstG) und Auslagen ( 670 BGB) sowohl an den Vereinsvorstand, als auch an andere im ehrenamtlichen Verein tätigen, vergüten, wobei die Zahlungen nicht unangemessen seien dürfen. 4 (Mitgliedschaften) 1. Der Kreisschützenbund Brilon e.v. ist Mitglied des Sauerländer Schützenbundes e.v. 2. Mitglied des Kreisschützenbundes kann jede Schützenorganisation des Altkreises Brilon sowie der angrenzenden Gebiete werden, die auf dem Boden dieser Satzung steht und diese anerkennt. Die Beitrittsabsicht ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet die Kreisversammlung. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Kreisschützenbund sowie durch Auflösung einer angeschlossenen Schützenorganisation. a) Der Austritt kann jederzeit 6 Monate zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich per Einschreiben mit Rückschein gegenüber dem Vorstand erklärt werden. b) Verletzt eine Schützenorganisation schuldhaft in grober Weise den Ruf und/oder die Interessen des Kreisschützenbundes, kann sie durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. aa) Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. bb) Der Ausschlussbeschluss des Gesamtvorstandes ist auf Antrag des Mitgliedes von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. c) Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon besteht in beiden Fällen nicht. 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder) 1. Die angeschlossenen Schützenorganisationen haben in den Kreisversammlungen: a) Bei bis zu 100 zahlenden Mitgliedern 1 Stimme, b) bei bis zu 300 zahlenden Mitgliedern 2 Stimmen, c) bei bis zu 600 zahlenden Mitgliedern 3 Stimmen, d) bei bis zu 1000 zahlenden Mitgliedern 4 Stimmen, e) bei über 1000 zahlenden Mitgliedern 5 Stimmen.
3 Diese Stimmrechte können durch einen oder mehrere Delegierte der jeweiligen Schützenorganisation ausgeübt werden. 2. Die Schützenorganisationen haben die von der Kreisversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen zu bezahlen. Diese sind bis zum eines jeden Jahres zu entrichten. Aus diesem Betrag ist der Beitrag an den Sauerländer Schützenbund e.v. für die angeschlossenen Mitgliedsvereine abzuführen. Bei Schützenorganisationen, die mit der Zahlung des Beitrages in Verzug sind, kann der Kreisschützenbund eine Mahngebühr zu erheben. Hat eine Schützenorganisation seinen Austritt aus dem Kreisschützenbund erklärt, so ist es bis zum Ende des Geschäftsjahres beitragspflichtig. 6 (Organe des Kreisschützenbundes) Die Organe des Kreisschützenbundes sind: 1. die Kreisversammlung, 2. der Kreisvorstand. 7 (Kreisversammlung) 1. Die Kreisversammlung, ist die Vertretung aller angeschlossenen Schützenorganisationen, zu der diese ihre Delegierten entsenden. Diese üben das Stimmrecht nach Maßgabe des 5 1. aus. a)sie soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Zu dieser Versammlung sind die Schützenorganisationen mindestens vier Wochen vor Versammlungsbeginn unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Post oder einzuladen. Die Versammlung soll rechtzeitig vor der Bundesversammlung stattfinden. Anträge zur Kreisversammlung sind 14 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich per Post oder bei der Geschäftsstelle einzureichen. b) Der Vorstand ist verpflichtet, bei wichtigen Anlässen zusätzlich eine Kreisversammlung einzuberufen. Das gleiche gilt, wenn eine solche außerordentliche Kreisversammlung von mindestens 25% der angeschlossenen Schützenorganisationen beantragt wird, die in der Kreisversammlung Stimmrecht haben. Der Antrag muss schriftlich per Post oder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes gestellt werden. Für die Form der Einberufung gilt vorstehend 7 a). 2. Ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl anwesenden Mitgliedsvereine beschlussfähig. 3. Die Leitung der Kreisversammlung obliegt dem Kreisvorsitzenden, der diese Aufgabe jedoch auch an den geschäftsführenden Vorstand delegieren kann. 4.Über die Sitzungen der Kreisversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jedem Mitgliedsverein spätestens drei Monate nach der Versammlung per Post oder zur Verfügung zu stellen. Einwendungen gegen das Protokoll sind spätestens sechs Wochen nach Zugang schriftlich bei der Geschäftsstelle per Post oder einzubringen.
4 Das Protokoll ist angenommen falls innerhalb dieser Frist keine Einwendungen eingehen. 5. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. 6. Stimmrecht haben die Vorstandsmitglieder gemäß 8 Absatz 1 sowie die Mitgliedsvereine gemäß dem in 5 Absatz 1 festgelegten Schlüssel. 7. Die Kreisversammlung beschließt u.a. über a) die Aufnahme und/ oder Ausschluss einer angeschlossenen Schützenorganisation gemäß 4 Absatz 3, b) die Wahl und / oder Abwahl eines Vorstandsmitgliedes, c) den Jahresbericht, d) den Kassenbericht, e) die Entlastung des Kreisvorstandes, f) den Jahresbeitrag sowie eventuelle Umlagen, g) den Austritt aus dem Sauerländer Schützenbund und dem Beitritt zu einem anderen Heimat- oder Schützenbund, h) die Auflösung des Kreisschützenbundes, i) die Orte der Kreisveranstaltungen, j) die an die Kreisversammlung gestellte Anträge, k) Satzungsänderungen, l) über die Bestellung der Kassenprüfer. 8 (Kreisvorstand) 1. Der Gesamtvorstand besteht aus a) dem Vorstand im Sinne von 26 BGB (geschäftsführender Kreisvorstand), dieser wiederum aus aa) bb) cc) dd) dem Kreisvorsitzenden (Kreisoberst); dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden (stellvertretender Kreisoberst); dem Kreisgeschäftsführer; dem Kreisschatzmeister; b) dem erweiterten Vorstand, dieser wiederum aus aa) dem katholischen Kreispräses (aus dem Bereich des Altkreises Brilon), bb) dem evangelischem Kreispräses (aus dem Bereich des Altkreises Brilon), cc) den 6 Beisitzern, aus den Städten des Altkreises Brilon dd) dem Kreisjugendsprecher, ee) dem Kreisschießmeister, ff) dem Kreisschützenkönig, gg) dem Kreisjugendschützenkönig. hh) Vorstandsmitgliedern in der Europäischen Gemeinschaft Historischer Schützen (EGS) der Region 1 und des geschäftsführenden Vorstandes des Sauerländer Schützenbundes aus dem Bereich des Altkreises Brilon ohne Stimmrecht soweit sie dem Gesamtvorstand nicht bereits in anderer Eigenschaft angehören.
5 3. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch die Kreisversammlung mit einer Amtszeit von 4 Jahren. a) Kreisoberst und Schatzmeister sowie stellvertretender Kreisoberst und Geschäftsführer sind im Abstand von zwei Jahren zu wählen. Entsprechende Zeitabstände sind bei den nächsten Wahlen sicher zu stellen. b) Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der verbleibenden Amtszeit in der nächstfolgenden Kreisversammlung. c) Die 6 Beisitzer werden aufgrund ihrer Benennung durch die entsendenden Großgemeinden Vorstandsmitglieder. Der Kreisjugendsprecher aufgrund der Benennung durch die Kreisjugendversammlung. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. d) Der Kreisschießmeister wird für eine Amtszeit von 4 Jahren durch die Kreisversammlung gewählt. e) Die Preispräside werden durch Organe Ihrer jeweiligen Kirche bestellt. f) Ein Kreisvorstandsmitglied kann auch in Personalunion, vorübergehend bis zur nächsten Kreisversammlung, ein zweites Amt bekleiden. 9 (Abstimmungen und Wahlen) Wahlmodus 1. Der Vorsitzende führt die Abstimmung oder Wahl durch. Das Ergebnis der Abstimmung ist sofort bekannt zu geben und in der Niederschrift fest zu halten. 2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung). Ein Antrag auf geheime Abstimmung kann von jedem Sitzungs-/ Versammlungsteilnehmer gestellt werden. Er ist angenommen wenn mindestens die Hälfte der Anwesenden in offener Abstimmung diesem Verfahren zustimmt. 3. Steht bei Wahlen mehr als ein Kandidat zur Verfügung, so ist die Wahl in jedem Fall geheim durchzuführen. 4. Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn mehrere Kandidaten in einem Wahlgang gewählt werden, so gelten diejenigen als gewählt, die die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. 5. Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 6. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei Abstimmungen und Wahlen nur zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. 7. Eine Wiederwahl auch mehrfach ist möglich.
6 10 (Zuständigkeit des Vorstandes) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Kreischützenbundes zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er haftet dem Kreisschützenbundes für die sachgemäße Leitung des Vereins. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Kreisversammlung sowie Aufstellung einer Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Kreisversammlung, Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Schützenorganisationen, Vorbereitung des Kreisschützenfestes und der Kreisversammlung an denen der Verein beteiligt ist, Entscheidung über Umfang notwendig vorzunehmenden Versicherungsschutzes. In vermögensrechtlicher Hinsicht ist der Vorstand ohne ausdrücklichen Beschluss der Kreisversammlung in folgender Weise eingeschränkt: Erwerb, und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung mit Hypotheken, Grundschulden oder mit sonstigen dinglichen Rechten, Änderung, Belastung, Übertragung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen oder Rechten, bei allen anderen Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen des Vereins, mit einem Wert von bis zu 7.500,00 entscheidet der geschäftsführende Vorstand, bis zu ,00 der Gesamtvorstand und über ,00 die Kreisversammlung. Diese Beschränkungen der gesetzlichen Vollmacht sollen in das Vereinsregister eingetragen werden. 11 (Geschäftsführung) 1. Der Schatzmeister führt die Kasse. Er ist für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen verantwortlich. Barbestände dürfen nur bis zu 1.000,00 geführt werden. Darüber hinausgehende Beträge sind auf das Vereinskonto einzuzahlen. Am Ende des Geschäftsjahres wird die Kasse von zwei Kassenprüfern kontrolliert. 2. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung und vertritt den Kreisschützenbund im Rechtsverkehr. Jeweils zwei Mitglieder sind zusammen nach außen vertretungsberechtigt. 12 (Bestimmung der Kassenprüfer) Auf Vorschlag der angehörenden Großgemeinden werden von der Kreisversammlung turnusmäßig zwei Kassenprüfer bestimmt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben nach pflichtgemäßem Ermessen das Kassenwesen zu prüfen und über das Ergebnis in der Kreisversammlung zu berichten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Ihre Bestellung erstreckt sich jeweils auf zwei Jahre. Sie erfolgt im jährlichen Wechsel, so dass alljährlich ein Kassenprüfer zu bestellen ist.
7 13 (Auflösung des Kreisschützenbundes) 1. Die Auflösung des Kreisschützenbundes kann nur in einer außerordentlichen, eigens dazu einberufenen Kreisversammlung beschlossen werden. 2. Zu einer solchen Auflösungsversammlung kann nur durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 40 % der stimmberechtigten Mitglieder eingeladen werden. 3. Eine solche Auflösungsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird in dieser Versammlung Beschlussunfähigkeit festgestellt, erfolgt die erneute Ladung mit dem Hinweis, dass diese zweite Kreisversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Personen beschlussfähig ist. 4. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Dabei soll gleichzeitig ein Liquidator bestellt werden. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der unter 2 steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hochsauerlandkreis, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf dem Gebiet des ehemaligen Altkreis Brilon zu verwenden. 14 (Salvatorische Klausel, Geltung ) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so sind diese durch das Vereinsrecht zu ersetzen, welches dem Willen der Organe und dem Gesetz am ehesten entspricht. Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde auf der ordnungsgemäß einberufenen Kreisversammlung am 11. März 2017 in der Schützenhalle zu Niedermarsberg mit der erforderlichen Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Niedermarsberg, den 11.März 2017 Rüdiger Eppner Kreisoberst Karl Höing Stellv. Kreisoberst Norbert Clement Kreisgeschäftsführer Daniel Hoffmann Kreisschatzmeister
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1 Satzung des Vereins Förderkreis Rudi-Stephan-Gymnasium Worms (1) Der Verein trägt den Namen 1 Name, Sitz und Rechtsform Förderkreis des Rudi-Stephan-Gymnasiums Worms. (2) Der Sitz des Vereins ist in
Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.
Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. (In der Fassung vom 9. März 2005) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr... 2 2 Zweck, Gemeinnützigkeit... 2 3 Finanzierung...
Gesellschaft zur Förderung des Pommerschen Landesmuseums. Satzung. Stand: Januar 2005
Gesellschaft zur Förderung des Pommerschen Landesmuseums Satzung Stand: Januar 2005 Sitz des Vereins Gesellschaft zur Förderung des Pommerschen Landesmuseums Geschäftsstelle: Pommersches Landesmuseum Mühlenstraße
Satzung. Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v..
Satzung 1 Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v.. Der Sitz des Vereins ist Soest. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Soest
Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V.
Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein Rosenheim e. V.. Er hat seinen Sitz in Rosenheim und ist in das Vereinsregister
(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.
Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr
Satzung des Golfverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.v. Name, Sitz
Satzung des Golfverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.v. 1 Name, Sitz 1. Der Verband, eine Vereinigung in Mecklenburg-Vorpommern bestehender Golfvereine und Golfbetreibergesellschaften, heißt Golfverband
S A T Z U N G (Stand: )
1 S A T Z U N G (Stand: 11.05.1984) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Der Verein führt den Namen Seehaus-Verein für Rechtsanwälte und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt
SATZUNG. Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v.
SATZUNG Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Benediktbeuern e.v.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2)
Satzung. des Vereins Arster Freizeitgestaltung e.v. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Satzung des Vereins Arster Freizeitgestaltung e.v. 1 NAME UND SITZ DES VEREINS 1.) Der Name des Vereins heißt: Arster Freizeitgestaltung e.v. 2.) Er hat seinen Sitz in 28279 Bremen-Arsten. 3.) Als Gründungsjahr
Satzung. Altstadtfreunde Nürnberg e.v. 1 Sitz, Geschäftsjahr
des Vereins Satzung Altstadtfreunde Nürnberg e.v. in der Fassung vom 26.06.2012 1 Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Altstadtfreunde Nürnberg e. V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Satzung. des Vereins Förderverein KiGaGu e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit. 3 Mitgliedschaft
Satzung des Vereins Förderverein KiGaGu e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen: Förderverein KiGaGu e. V.. (2) 1 Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen
Solinger Freiwilligen Agentur e. V.
1 Solinger Freiwilligen Agentur e. V. Satzung Neufassung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 31. März 2014 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR 1.1 Der Verein führt den Namen Solinger Freiwilligen Agentur
Satzung des Trägerverbundes Ambulanter Dienste in der Stadt Kassel e.v.
Satzung des Trägerverbundes Ambulanter Dienste in der Stadt Kassel e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Trägerverbund Ambulanter Dienste in der Stadt Kassel. 2. Er
Verein der Freunde und Förderer der Lindenschule Frechen e. V: S A T Z U N G. 1 Name und Sitz des Vereins
Verein der Freunde und Förderer der Lindenschule Frechen e. V: S A T Z U N G 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Lindenschule Frechen e. V.
Gymnasium in Herrsching
Gymnasium in Herrsching Satzung des Fördervereins für ein zweites Gymnasium im westlichen Landkreis Starnberg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein
Satzung des Vereins zur Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen der Stadt Borken
Satzung des Vereins zur Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen der Stadt Borken Der Verein führt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins "Partnerschaftsverein / Verein zur Förderung
Satzung der SG Schlafapnoe e.v.
Satzung der SG Schlafapnoe e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung (1)Der Verein führt den Namen "SG Schlafapnoe e.v." Selbsthilfegruppe Schlafapnoe-Betroffener im Rheinisch-Bergischen Kreis und Leverkusen.
Satzung des Vereins Sternwarte Südheide
- 1 - Satzung des Vereins Sternwarte Südheide 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Sternwarte Südheide. Er soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Lüneburg eingetragen werden. Nach der
Förderverein Hanse-Bibliothek Demmin e.v.
Förderverein Hanse-Bibliothek Demmin e.v. Satzung 1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein Hanse-Bibliothek Demmin e.v.. (2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Demmin eingetragen.
SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
SATZUNG 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 1. Der am 02.03.1989 in Münster gegründete Verein führt den Namen: Förderkreis Hochschulsport Münster e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).
Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.
Satzung Bündnis Familie Bad Oeynhausen e.v. 1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins) Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)
Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
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Satzung März 2016 Förderverein TuS Baerl für Jugend- und Seniorenfußball e.v. -gemeinnütziger Verein- Satzung 1 Name, Sitz und Konzeption des Vereins 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten
Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Behindertenhilfe Dülmen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name. (2) Der Verein hat seinen
Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe
Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe Seite 1 Name und Sitz des Vereins... 1 2 Zweck des Vereins... 1 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung...
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Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Deutschorden-Schule. 2. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. 3. Der Sitz des Vereins ist Lauchheim. 4.
Satzung des Chorverbands Bad Tölz Wolfratshausen
Satzung des Chorverbands Bad Tölz Wolfratshausen 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein, der Mitglied im Bayerischen Sängerbund e.v. und im Deutschen Sängerbund e.v. ist, führt den Namen Chorverband Bad
Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigsfelde (Stand 03/08 )
Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigsfelde (Stand 03/08 ) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigsfelde. Er soll
GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG AUGUST BIBLIOTHEK Wolfenbüttel e.v. SATZUNG. vom i. d. F. vom
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Satzung Fassung vom 21.04.1999 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen gemeinsam lernen, behinderter und nichtbehinderter Kinder und Jugendlicher e.v., Mainz kurz gemeinsam lernen e.v.,
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VILLA e.v. - Förderverein für Jugend, Kultur und Soziales
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Satzung Bürgerverein Bleckenstedt e. V. mit Sitz in Salzgitter-Bleckenstedt
Satzung Bürgerverein Bleckenstedt e. V. mit Sitz in Salzgitter-Bleckenstedt 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Bürgerverein Bleckenstedt e. V. und hat seinen Sitz in Salzgitter-Bleckenstedt.
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Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Schule am Wilhelmsplatz Herten. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält
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Satzung des Bürgervereins Küllenhahn e. V. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Küllenhahn e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal-Küllenhahn. Er ist im Vereinsregister
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Satzung Schützenverein Rischenau von 1630 e. V. 1 Name, Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Schützenverein Rischenau von 1630 e. V. und hat seinen Sitz in 32676 Lügde Ortsteil Rischenau im Kreis
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Satzung des Fördervereins Dorfkirche Wegendorf e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Dorfkirche Wegendorf" und ist seit dem 29.06.2009 unter dem Aktenzeichen VR 5562
Satzung: Schwalmtaler Bündnis für Familie e.v.
Satzung: Schwalmtaler Bündnis für Familie e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Schwalmtaler Bündnis für Familie e.v., hat seinen Sitz in Schwalmtal und ist in das zuständige Vereinsregister
RADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung. Revision 2012
RADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung Revision 2012 Gültig ab dem 02.03.2012 Inhalt 1 Name, Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Erwerb der Mitgliedschaft... 2 4 Beendigung der Mitgliedschaft...