Satzung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen 3. der. Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen vom

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1 der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen vom in der Fassung vom

2 Satzung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Inhaltsverzeichnis Abschnitt A Verfassung Artikel Seite 1 Name, Sitz, Bezirk und Rechtsnatur Selbstverwaltungsorgane Ehrenämter Haftung... 5 Abschnitt B Wahl für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie für die Versichertenältesten, Wahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und Versichertenältesten, Stellvertretung und Ausscheiden 5 Wählbarkeit Allgemeines Wählbarkeit der Gruppe der Versicherten, der Gruppe der Arbeitgeber und der Versichertenältesten Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft bei der Vertreterversammlung und gleichzeitig beim Vorstand Amtsdauer der Mitgliedschaft der Selbstverwaltungsorgane, der Stellvertreter und der Versichertenältesten 7 9 Verlust der Mitgliedschaft Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane Nachfolge beim vorzeitigen Ausscheiden von Versichertenältesten... 9 Abschnitt C Vertreterversammlung 12 Zahl der Mitglieder Aufgaben Ausschüsse zur Vorbereitung und Erledigung einzelner Aufgaben a Widerspruchsausschüsse Prüfung der Jahresrechnung Vertretung Beschlussfähigkeit Zweite Sitzung bei Fehlen der Beschlussfähigkeit Abstimmung Vorsitzende Wahlrechtsgrundsätze Abschnitt D Vorstand 22 Zahl der Mitglieder, Vorsitzende, öffentliche Behörde, grundsätzliche Aufgaben Aufgaben im Besonderen... 13

3 24 Ausschüsse Artikel Seite 25 Vertretung Willenserklärung Beschlussfähigkeit Haushaltsplan Bekanntmachung Beschwerde bei Verstoß gegen Gesetz und Satzung Abschnitt E Geschäftsführer und Stellvertreter 31 Dienstbezeichnung, Zeichnungsrecht Aufgaben Vertretung Stellung des Geschäftsführers Abschnitt F Versichertenälteste 35 Wahl Rechte und Pflichten Wahlrechtsgrundsätze Reihenfolge in der Vorschlagsliste Abschnitt G Gemeinsame Bestimmungen für die Selbstverwaltungsorgane 39 Öffentlichkeit der Sitzungen, Schweigepflicht Teilnahme der Mitglieder des Vorstands und des Geschäftsführers an den Sitzungen der Vertreterversammlung Abschnitt H 41 Dienstrecht 19 Abschnitt I 42 (aufgehoben) 20 Abschnitt K 43 In-Kraft-Treten Nachtrag vom Nachtrag vom Nachtrag vom Nachtrag vom Nachtrag vom Nachtrag vom Nachtrag vom Nachtrag vom Nachtrag vom Nachtrag vom

4 11. Nachtrag vom Nachtrag vom S a t z u n g der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, jeweils auch die weibliche Bezeichnung aufzuführen. Die verwendeten Begriffe beziehen sich somit auf Frauen und Männer. Abschnitt A Verfassung Artikel 1 Name, Sitz, Bezirk und Rechtsnatur 1. Die aufgrund des Gesetzes betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (RGBl. S. 97) am 08. August 1890 errichtete Versicherungsanstalt führt den Namen 2. Sie hat ihren Sitz in Oldenburg (Oldb.). "Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen 3. Sie ist Träger der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung in den Landkreisen Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Wittmund, den kreisfreien Städten Delmenhorst, Oldenburg und Wilhelmshaven sowie dem Land Bremen. 4. Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ( 29 Abs. 1 SGB IV) im Sinne des Artikels 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Artikel 2 Selbstverwaltungsorgane 1. Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen sind: a) die Vertreterversammlung ( 31 Abs. 1 SGB IV) und b) der Vorstand ( 31 Abs. 1 SGB IV). Die vertretungsberechtigten Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen haben die Eigenschaft einer Behörde und führen das Dienstsiegel der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen ( 31 Abs. 3 SGB IV). 2. Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Abweichend von Satz 2 können in der Vorschlagsliste für Mitglieder des Vorstands ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt werden ( 43 Abs. 2 SGB IV). Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes ( 40 Abs. 1 SGB IV).

5 3. Zu Mitgliedern eines Ausschusses können bis zur Hälfte der Zahl der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Selbstverwaltungsorgans bestellt werden. Zum Stellvertreter eines Ausschussmitgliedes kann ein anderes Mitglied der Gruppe, der das Ausschussmitglied angehört, oder ein beliebiger Stellvertreter aus dieser Gruppe bestellt werden. Wird bei der Bildung des Ausschusses von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, so regelt sich die Stellvertretung des Ausschussmitgliedes nach Nr. 2 ( 66 Abs. 1 SGB IV). 4. Jedes Selbstverwaltungsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht der gleichen Gruppe (Arbeitgeber oder Versicherte) angehören dürfen. Für die Wahl gelten die Bestimmungen des 62 SGB IV. Artikel 3 Ehrenämter 1. Das Amt der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie der Versichertenältesten ist ein Ehrenamt ( 40 Abs. 1 SGB IV). Die Tätigkeit in Ausübung dieses Amtes begründet kein Dienstverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen. 2. Die Erstattung der baren Auslagen und die Gewährung sonstiger Entschädigungen richtet sich für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die Versichertenältesten nach 41 SGB IV. Artikel 4 Haftung 1. Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 34 des Grundgesetzes ( 42 Abs. 1 SGB IV). 2. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht ( 42 Abs. 2 SGB IV). 3. Für Versichertenälteste gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend ( 42 Abs. 4 SGB IV). Abschnitt B Wahlrecht für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie für die Versichertenältesten, Wahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und Versichertenältesten, Stellvertretung und Ausscheiden Artikel 5 Wählbarkeit - Allgemeines Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane dürfen nur Personen sein, die insbesondere a) das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten oder regelmäßig beschäftigt oder tätig sind ( 51 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV) und b) eine Wohnung in dem Bezirk der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen oder in einem nicht weiter als 100 km von dessen Grenze entfernten Ort innehaben oder sich gewöhnlich dort aufhalten oder in dem Bezirk der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen regelmäßig beschäftigt oder tätig sind ( 51 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV).

6 Artikel 6 Wählbarkeit der Gruppe der Versicherten, der Gruppe der Arbeitgeber und der Versichertenältesten Zur Gruppe der Versicherten gehören bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen die rentenversicherten Personen, die an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben, und die Rentenbezieher, die eine Rente aus eigener Versicherung beziehen ( 47 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5, 50 Abs. 1 SGB IV). Als Vertreter der Versicherten können a) in der Vertreterversammlung bis zu 5 b) im Vorstand bis zu 2 Beauftragte der Gewerkschaften oder der Vereinigungen von Arbeitnehmern gewählt werden, die nicht bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen versichert zu sein brauchen ( 51 Abs. 4 SGB IV). Als Vertreter der Arbeitgeber kann nur gewählt werden, wer regelmäßig mindestens einen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt ( 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV). Ist ein Versicherter zugleich Arbeitgeber, so ist er als Arbeitgeber wählbar, es sei denn, dass er nur einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigt. In diesem Falle ist er nur als Vertreter der Versicherten wählbar ( 47 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 SGB IV) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers ( 51 Abs. 2 SGB IV). Als Vertreter der Arbeitgeber können a) in der Vertreterversammlung bis zu 5 b) im Vorstand bis zu 2 Beauftragte der Vereinigungen von Arbeitgebern oder der Verbände gewählt werden ( 51 Abs. 4 SGB IV). 5a. Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode ( 51 Abs. 5a SGB IV). Arbeitgeber oder Versicherte, die mit der Zahlung ihrer Beiträge länger als 6 Monate im Rückstand sind, können nicht gewählt werden ( 51 Abs. 7 SGB IV). Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in dem Versichertenältestenbezirk hat ( 51 Abs. 3 SGB IV). Versichertenältester kann nicht sein, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist ( 51 Abs. 8 SGB IV). Im Übrigen gelten für das passive Wahlrecht die allgemeinen Bestimmungen des 51 Abs. 6 SGB IV.

7 Für das aktive Wahlrecht gelten im Allgemeinen die Bestimmungen des 50 SGB IV. Arbeitgeber haben bei der Wahl zur Vertreterversammlung 1 Stimme bei Beschäftigung von 0 bis 20 Versicherten, 2 Stimmen bei Beschäftigung von 21 bis 50 Versicherten, 3 Stimmen bei Beschäftigung von 51 bis 100 Versicherten und je eine weitere Stimme für je weitere 1 bis 100 Versicherte bis zur Höchstzahl von 20 Stimmen ( 49 Abs. 2 SGB IV). Stichtag für die Berechnung des Stimmrechts ist der in der Wahlausschreibung bestimmte Tag ( 50 Abs. 1 SGB IV). Artikel 7 Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft bei der Vertreterversammlung und gleichzeitig bei dem Vorstand Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht dem Vorstand angehören oder Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein ( 43 Abs. 3 SGB IV). Artikel 8 Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Stellvertreter und der Versichertenältesten Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Stellvertreter und der Versichertenältesten beträgt 6 Jahre und endet unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane. Artikel 9 Verlust der Mitgliedschaft 1. Der Vorstand hat ein Mitglied der Selbstverwaltungsorgane oder einen Versichertenältesten durch Beschluss von seinem Amt zu entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. Jedes Mitglied hat dem Vorsitzenden des Vorstandes unverzüglich Veränderungen anzuzeigen, die seine Wählbarkeit berühren ( 59 Abs. 2, 61 Abs. 2 SGB IV). Verstößt ein Mitglied oder ein Versichertenältester in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat der Vorstand das Mitglied durch Beschluss seines Amtes zu entheben. Der Vorstand kann die sofortige Vollziehung des Beschlusses anordnen. Die Anordnung bewirkt, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann ( 59 Abs. 3, 61 Abs. 2 SGB IV). 2. Betrifft ein Beschluss nach Nr. 1 ein Mitglied der Vertreterversammlung oder einen Versichertenältesten, bedarf er der Zustimmung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder betrifft der Beschluss ihn selbst, entscheidet die Vertreterversammlung ( 59 Abs. 4, 61 Abs. 2 SGB IV). 3. Bevor ein Beschluss nach Nr. 1 gefasst wird, ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied oder der Versichertenälteste binnen eines Monats nach der Zustellung beim Sozialgericht Klage erheben. Artikel 10

8 Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane 1. Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans vorzeitig aus, fordert der Vorsitzende des Vorstands die Stelle, die die Vorschlagsliste der Ausgeschiedenen eingereicht hat (Listenträger), unverzüglich auf, innerhalb zweier Monate Nachfolger vorzuschlagen. Sind in einer Liste Stellvertreter in ausreichender Zahl vorhanden und hält der Listenträger weitere Stellvertreter nicht für erforderlich, kann der Vorstand zulassen, dass von einer Ergänzung abgesehen wird, wenn die im 48 Abs. 6 Satz 2 SGB IV vorgeschriebene Reihenfolge gewahrt ist ( 60 Abs. 1 SGB IV). 2. Als Stichtag für die Voraussetzungen der Wählbarkeit gilt der Zeitpunkt der Aufforderung zur Benennung eines Nachfolgers nach Nr. 1 ( 51 Abs. 1, 60 Abs. 5 SGB IV). 3. Erfüllt der als Nachfolger Vorgeschlagene nicht die Voraussetzungen der Wählbarkeit, fordert der Vorsitzende des Vorstands den Listenträger auf, innerhalb eines Monats einen anderen Nachfolger vorzuschlagen ( 60 Abs. 2 SGB IV). 4. Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für die Vertreterversammlung Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand nach Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung durch Beschluss fest, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt, und benachrichtigt hiervon das neue Mitglied, den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, den Listenträger, die Aufsichtsbehörde und den Wahlbeauftragten ( 60 Abs. 3 SGB IV). 5. Wird dem Vorstand innerhalb der Frist kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, zeigt der Vorstand dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich an. Diese beruft den Nachfolger aus der Zahl der Wählbaren ( 60 Abs. 3 und 6 in Verbindung mit 46 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB IV). 6. Nr. 5 gilt entsprechend, wenn eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande kommt ( 46 Abs. 4 SGB IV). 7. Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für den Vorstand Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wählbarkeit, teilt der Vorsitzende des Vorstands dies nach Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung allen Mitgliedern der Gruppe in der Vertreterversammlung mit, die den Ausgeschiedenen gewählt hat, und weist darauf hin, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt, wenn innerhalb eines Monats kein anderer Vorschlag bei dem Vorstand eingeht. Geht nach Ablauf eines Monats kein anderer Vorschlag ein, stellt der Vorstand nach Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung durch Beschluss fest, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt und benachrichtigt hiervon das neue Mitglied, den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, den Listenträger, die Aufsichtsbehörde und den Wahlbeauftragten ( 60 Abs. 3, 4 SGB IV). 8. Wird dem Vorstand innerhalb der Frist (Nr. 1 und 3) kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, oder wird ihm fristgerecht noch ein anderer Vorschlag eingereicht, sind sämtliche Mitglieder in der betreffenden Gruppe des Vorstands und ihre Stellvertreter neu zu wählen ( 52, 60 Abs. 4 SGB IV). 9. Ist eine Wahl zum Vorstand nicht zustande gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter benannt worden, zeigt der Vorsitzende der Vertreterversammlung dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich an. Diese beruft die Mitglieder des Vorstandes und die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren ( 46 Abs. 4, 52 Abs. 3 SGB IV).

9 Artikel 11 Nachfolge beim vorzeitigen Ausscheiden von Versichertenältesten Für die Nachfolge vorzeitig ausscheidender Versichertenältester gilt Artikel 10 Nr. 1 bis 4 dieser Satzung entsprechend ( 61 Abs. 3 SGB IV). Eine Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde und der/des Landeswahlbeauftragten unterbleibt. Abschnitt C Vertreterversammlung Artikel 12 Zahl der Mitglieder Die Vertreterversammlung besteht aus je 15 Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten ( 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Artikel 13 Aufgaben Vorstand und Geschäftsführer sind verpflichtet, der Vertreterversammlung alle zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Die Mitglieder des Vorstands und ihre Stellvertreter zu wählen ( 52 SGB IV), 2. einen Versicherten- und einen Arbeitgebervertreter, sowie für jedes Mitglied einen ersten und zweiten Stellvertreter, aus ihrer Selbstverwaltung in die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu wählen ( 44 Abs. 5 SGB IV), 3. nach Aufforderung durch den Vorsitzenden des Bundesvorstands der Deutschen Rentenversicherung Bund für ein ausgeschiedenes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen in der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund unverzüglich einen Nachfolger zu wählen ( 60 Abs. 1 a SGB IV), 4. die Versichertenältesten zu wählen ( 61 Abs. 2 SGB IV), 5. auf Vorschlag des Vorstands den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wählen ( 36 Abs. 2 SGB IV), 6. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen ( 33 Abs. 1 SGB IV), 7. sich eine Geschäftsordnung zu geben ( 63 Abs. 1 SGB IV), 8. den Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen festzustellen ( 70 Abs. 1 SGB IV), 9. die vom Geschäftsführer vorbereitete und vom Vorstand aufgestellte Jahresrechnung der Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen abzunehmen und dem Vorstand und dem Geschäftsführer Entlastung zu erteilen, 10. auf Vorschlag des Vorstandes die Pauschbeträge und die festen Sätze nach 41 SGB IV fest-

10 zusetzen, 11. Richtlinien zu den sonstigen Leistungen der Rehabilitation nach näherer Maßgabe des 31 SGB VI auf Empfehlung des Vorstands zu beschließen, 12. über alle ihr vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten zu beschließen, soweit nicht für diese An- gelegenheiten eine andere Zuständigkeit als die der Vertreterversammlung begründet ist. Artikel 14 Ausschüsse zur Vorbereitung und Erledigung einzelner Aufgaben 1. Die Vertreterversammlung kann die Vorbereitung sowie die Erledigung einzelner Aufgaben, die nicht Gegenstände der autonomen Rechtssetzung betreffen, Ausschüssen übertragen ( 66 Abs. 1 SGB IV). In den Ausschüssen müssen die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in gleicher Zahl vertreten sein. Zu den Sitzungen können auch andere Personen, insbesondere Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung, beratend herangezogen werden. 2. Werden in den Sitzungen derjenigen Ausschüsse, die zur Erledigung einzelner Aufgaben berufen sind, keine einstimmigen Beschlüsse gefasst, sind die betreffenden Angelegenheiten der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Artikel 14 a Widerspruchsausschüsse 1. Der Erlass von Widerspruchsbescheiden wird den Widerspruchsausschüssen übertragen. Die Widerspruchsausschüsse sind auch zuständig für die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach Eingang von Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide. 2. Die Widerspruchsausschüsse setzen sich zusammen aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten und einem beamteten Mitglied. Die Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten. 3. Die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse, das beamtete Mitglied und deren Stellvertreter werden bestellt durch die Vertreterversammlung. 4. Zu Mitgliedern der Widerspruchsausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglieder erfüllen und Bedienstete des Versicherungsträgers. 5. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsausschüsse und das nähere Verfahren regelt die von der Vertreterversammlung aufzustellende Geschäftsordnung. 6. Artikel 8 und 9 gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse entsprechend. Artikel 15 Prüfung der Jahresrechnung 1. Für die Prüfung der Jahresrechnung wird für die gesamte Wahlperiode ein Ausschuss von vier Mitgliedern gewählt, der je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besteht. Für jeden Gewählten ist ein Stellvertreter zu wählen. Der Ausschuss ist befugt, jederzeit die Bücher und Akten der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen einzusehen sowie den Bestand der Kasse, die Bestände der Wertpapiere und die Urkunden über ihre Hinterlegung zu prüfen. 2. Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, sich bei der Prüfung der Jahresrechnung anerkannter Prüfeinrichtungen zu bedienen.

11 3. Der Ausschuss hat über seine Prüfungen Niederschriften zu fertigen, welche von allen Ausschussmitgliedern, die sich an der Prüfung beteiligt haben, zu unterschreiben sind. Abschriften der Berichte des Prüfungsausschusses sind den Mitgliedern der Vertreterversammlung und des Vorstands zu übersenden. Artikel 16 Vertretung Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Vertreterversammlung vertreten gemeinsam die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern ( 33 Abs. 2 SGB IV). Artikel 17 Beschlussfähigkeit Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist ( 64 Abs. 1 SGB IV). Bei einer Satzungsänderung ist die Vertreterversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vertreter sowohl aus der Gruppe der Arbeitgeber als auch aus der Gruppe der Versicherten anwesend sind. Artikel 18 Zweite Sitzung bei Fehlen der Beschlussfähigkeit Ist die Vertreterversammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Artikel 17 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen. Artikel 19 Abstimmung 1. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst ( 64 Abs. 2 SGB IV). Eine Satzungsänderung ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dafür stimmen. 2. Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, so wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt ( 64 Abs. 2 SGB IV). 3. Ein Mitglied darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahestehenden Person ( 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden ( 63 Abs. 4 SGB IV). Artikel 20 Vorsitzende 1. Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vor-

12 sitzenden, die nicht der gleichen Gruppe angehören dürfen ( 62 Abs. 1 SGB IV). 2. Der Vorsitz wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zum eines jeden Jahres. 3. Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so werden sie durch Neuwahl ersetzt ( 62 Abs. 6 SGB IV). Artikel 21 Wahlrechtsgrundsätze 1. Die von der Vertreterversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen - unbeschadet der Vorschriften der Wahlordnung für die Sozialversicherung - grundsätzlich durch Abgabe von Stimmzetteln. Wenn kein Mitglied der Vertreterversammlung widerspricht, kann eine Wahl auch durch Zuruf erfolgen. 2. Die Vertreter der Versicherten in der Vertreterversammlung wählen die Vertreter der Versicherten im Vorstand und die Versichertenältesten. Die Vertreter der Arbeitgeber in der Vertreterversammlung wählen die Vertreter der Arbeitgeber im Vorstand ( 52 Abs. 1 SGB IV). 3. Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste (Listenzusammenlegung) und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten (Listenverbindung) sind zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste ( 45 Abs. 2, 48 Abs. 7, 52 Abs. 3 SGB IV). 4. Das Ergebnis der Wahlen wird nach dem Höchstzahlverfahren d`hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens 5 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben ( 52 Abs. 3, 45 Abs. 2 SGB IV). 5. Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt ( 52 Abs. 3, 46 Abs. 3 SGB IV). 6. In den Selbstverwaltungsorganen sollten die einzelnen Wirtschafts- und Verwaltungszweige und Berufsgruppen sowie die einzelnen Landesgebiete angemessen vertreten sein. Abschnitt D Vorstand Artikel 22 Zahl der Mitglieder, Vorsitzende, öffentliche Behörde, grundsätzliche Aufgaben 1. Der Vorstand besteht aus sechs Vertretern der Arbeitgeber und sechs Vertretern der Versicherten ( 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dem Vorstand gehört ferner der Geschäftsführer mit beratender Stimme an ( 31 Abs. 1 SGB IV). 2. Für die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands gelten die Bestimmungen des Artikels 20 entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Zeit, in der Vorsitzender der Vertreterversammlung ein Arbeitgebervertreter ist, der Vorsitzende des Vorstands ein Versichertenvertreter sein muss und umgekehrt. 3. Der Vorstand hat die Eigenschaft einer Behörde ( 31 Abs. 3 SGB IV).

13 4. Der Vorstand verwaltet die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen, soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen ( 35 Abs. 1 SGB IV). 5. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Vertreterversammlung auszuführen, soweit sie nicht gegen Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen maßgebendes Recht verstoßen. 6. Der Vorstand kann zu Tagesordnungspunkten, bei denen wesentliche Fragen der Gesundheit berührt werden, einen auf den jeweiligen Gebieten der Sozialmedizin und der Sozialversicherung fachlich einschlägig erfahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuziehen ( 63 Abs. 5 SGB IV). Artikel 23 Aufgaben im Besonderen Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere, zu beschließen über: 1. Vorlagen für die Vertreterversammlung einschließlich des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen, 2. die Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen, die Darlehen für gemeinnützige Zwecke, den Erwerb und die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist in Fällen des 85 Abs. 1 SGB IV einzuholen, bei Grundstücksangelegenheiten allerdings nach Maßgabe des 85 Abs. 2 und 3 SGB IV. Er beschließt ferner über die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. 3. Beschaffungen und Vergabe von Bauaufträgen, soweit im Einzelfall oder bei Maßnahmen, die einen sachlichen Zusammenhang haben, der Betrag von ,00 Euro überschritten wird, 4. Empfehlungen an die Vertreterversammlung, Richtlinien zu den sonstigen Leistungen der Rehabilitation nach näherer Maßgabe des 31 SGB VI zu beschließen, 5. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern, soweit im Einzelfall jährlich ein Betrag von ,00 Euro überschritten wird, 6. seine Geschäftsordnung ( 63 Abs. 1 SGB IV), 7. die beamten- und arbeitsrechtlichen Regelungen für die Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen nach den näheren Bestimmungen in Artikel 41 dieser Satzung, 8. Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen ( 35 Abs. 2 SGB IV), 9. Vorschläge für die Vertreterversammlung über die Gewährung von Pauschbeträgen und der festen Sätze nach 41 SGB IV (vgl. Artikel 13 Nr. 8 der Satzung), 10. Grundsätze für die Anlage des Vermögens, 11. Betriebsordnungen für die Rehabilitationseinrichtungen der Deutschen Rentenversicherung

14 Oldenburg-Bremen, die den Kliniken eine selbständige Wirtschaftsführung im Rahmen eines vorgegebenen Budgets einräumen, 12. die Investitionsplanungen für die Kliniken der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen, 13. die Vorgabe der Ziele der Kliniken der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen. Artikel 24 Ausschüsse 1. Der Vorstand kann die Vorbereitung oder Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen ( 66 Abs. 1 SGB IV). Artikel 14 Nr. 1 gilt entsprechend. 2. Falls in den Ausschüssen, denen die Erledigung einzelner Aufgaben übertragen ist, keine einstimmigen Beschlüsse zustande kommen, ist die Angelegenheit dem Gesamtvorstand zur Beschlussfassung vorzulegen. Artikel 25 Vertretung 1. Der Vorstand vertritt die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen gerichtlich und außergerichtlich, soweit es sich nicht um die Vertretung in laufenden Verwaltungsgeschäften oder um die Vertretung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen gegenüber dem Vorstand handelt ( 35 Abs. 1 SGB IV). 2. Der Vorstand führt das Dienstsiegel der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen ( 31 Abs. 3 SGB IV). 3. Der Vorsitzende des Vorstands und bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende vertreten die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen ( 35 Abs. 1 SGB IV). 4. Dem Nachweis der Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden des Vorstands oder seines Stellvertreters dient eine Bescheinigung der Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Artikel 26 Willenserklärung 1. Die schriftlichen Willenserklärungen des Vorstands im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis werden unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen mit dem Zusatz "Der Vorstand" abgegeben. 2. Sie sind von dem vertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden oder in seinem Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. 3. Schriftstücke, die Willenserklärungen des Vorstands enthalten, sind mit dem Dienstsiegel zu versehen. Artikel 27 Beschlussfähigkeit 1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstim-

15 mung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen ( 64 Abs. 1 SGB IV). 2. In eiligen Fällen kann der Vorstand ohne Sitzung schriftlich abstimmen. Wenn ein Fünftel der Mitglieder des Vorstands der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen ( 64 Abs. 3 SGB IV). Über die Eilbedürftigkeit entscheidet der Vorstandsvorsitzende im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter. 3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt ( 64 Abs. 2 SGB IV). 4. Bei Beratungen von Gegenständen, die das Privatinteresse eines Vorstandsmitgliedes oder einer ihm nahe stehenden Person oder einer von ihm vertretenen Person betreffen, gilt Artikel 19 Nr. 3 entsprechend. Artikel 28 Haushaltsplan Der Vorstand hat den vom Geschäftsführer vorbereiteten und von ihm aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für den er gelten soll, der Aufsichtsbehörde von Amts wegen vorzulegen ( 70 Abs. 3 SGB IV). Artikel 29 Bekanntmachung Der Vorstand hat die Satzung und sonstiges autonomes Recht in dem Niedersächsischen Staatsanzeiger und in dem Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Über die weiteren Formen der Bekanntmachung bestimmt der Vorstand. Artikel 30 Beschwerde bei Verstoß gegen Gesetz und Satzung 1. Der Vorsitzende des Vorstands hat die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Vorstands, die gegen Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen maßgebendes Recht verstoßen, schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Beschlussfassung zu setzen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung ( 38 Abs. 1 SGB IV). 2. Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluss, hat der Vorsitzende des Vorstands die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen ( 38 Abs. 2 SGB IV). Abschnitt E Geschäftsführer und Stellvertreter Artikel 31 Dienstbezeichnung, Zeichnungsrecht 1. Der Geschäftsführer und der Stellvertretende Geschäftsführer führen die Dienstbezeichnungen, die

16 sich aus der Bundesbesoldungsordnung ergeben. 2. Der Geschäftsführer zeichnet unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg- Bremen wie folgt: Der Geschäftsführer (Name) Der Stellvertreter des Geschäftsführers zeichnet: Der Geschäftsführer In Vertretung (Name) Artikel 32 Aufgaben 1. Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen ( 36 Abs. 1 SGB IV). 2. Laufende Verwaltungsgeschäfte sind insbesondere: a) die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen, b) Beschaffungen und Vergabe von Bauaufträgen, soweit im Einzelfall oder bei Maßnahmen, die einen sachlichen Zusammenhang haben, ein Betrag von ,00 Euro nicht überschritten wird und im Haushaltsplan entsprechende Mittel bereitgestellt sind, c) die Einstellung, Versetzung, Kündigung sowie Höhergruppierung von Angestellten und Arbeitern sowie von Aushilfskräften nach näherer Bestimmung des Artikels 41 Nr. 3, d) die Wahrnehmung der Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach näherer Bestimmung des Artikels 41 Nr. 1, e) die Feststellung und der Einzug von Beiträgen sowie die Entscheidung über Leistungen, f) die Aufstellung von Übersichten über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse, g) die Vorbereitung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen, h) dem Vorstand für eine Empfehlung an die Vertreterversammlung Richtlinien zu den sonstigen Leistungen der Rehabilitation nach näherer Maßgabe des 31 SGB VI vorzuschlagen, i) Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern, zu erbringen, soweit im Einzelfall jährlich ein Betrag von ,00 Euro nicht über-

17 schritten wird. j) Beaufsichtigung der Rehabilitationseinrichtungen der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg- Bremen im Hinblick auf die vom Vorstand beschlossenen Betriebsordnungen. 3. Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter im Sinne des Disziplinarrechts des Landes Niedersachsen für die Beamten der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen. Artikel 33 Vertretung Bei der Führung der laufenden Geschäfte wird die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten ( 36 Abs. 1 SGB IV). Die Aufgaben des Geschäftsführers werden im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter wahrgenommen ( 36 Abs. 1 SGB IV). Artikel 34 Stellung des Geschäftsführers Der Geschäftsführer hat die Eigenschaft einer Behörde ( 36 Abs. 1 und 31 Abs. 3 SGB IV). Er führt das Dienstsiegel der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen. Abschnitt F Versichertenälteste Artikel 35 Wahl Bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste. Die Vertreterversammlung bestimmt auf Vorschlag des Vorstands, für welche Bereiche und in welcher Zahl für jeden Bereich Versichertenälteste zu wählen sind ( 39 Abs. 1 und 3 SGB IV). Für die Wahl gilt 61 Abs. 2 SGB IV. Artikel 36 Rechte und Pflichten 1. Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen ( 39 Abs. 3 SGB IV). Sie haben ferner die Aufgabe, innerhalb ihres Bezirks in Fragen der Rentenversicherung Auskunft und Rat zu erteilen, den Versicherten bei der Ausfertigung von Leistungsanträgen behilflich zu sein und diese entgegenzunehmen sowie besondere Aufträge (Ermittlungen und dergleichen) der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen auszuführen und die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen ü- ber die für diese wesentlichen Vorgänge zu unterrichten. 2. Das Nähere über die Führung der Geschäfte durch die Versichertenältesten wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands erlässt. 3. Die Versichertenältesten sind verpflichtet, ihre Amtsobliegenheiten in Person zu erfüllen und über alle Tatsachen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erfahren (z. B. Krankheiten, Gebrechen der Versicherten, ärztliche Befunde und Einkommensverhältnisse) Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. 4. Bei einer länger andauernden Verhinderung wird der Versichertenälteste durch den nächst wohnenden Versichertenältesten vertreten.

18 Artikel 37 Wahlrechtsgrundsätze 1. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung setzt in der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung den Zeitpunkt der Wahl für die Versichertenältesten fest. 2. Für die Wahl gilt Artikel 21 Nr. 3-5 der Satzung entsprechend. 3. Den Vorschlagslisten der Gruppe der Versicherten in der Vertreterversammlung sind Vorschläge der Organisation und Wählergruppen zugrunde zu legen, die zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Wahlen der Mitglieder der Vertreterversammlung berechtigt sind ( 61 Abs. 2 SGB IV). Artikel 38 Reihenfolge in der Vorschlagsliste Bei jedem in der Vorschlagsliste aufgeführten Bewerber ist durch Hinzufügen einer Ordnungszahl zu seinem Namen kenntlich zu machen, in welcher Reihenfolge er im Verhältnis zu den anderen Bewerbern berücksichtigt werden soll, falls Sitze an die Vorschlagsliste entfallen. Enthält eine Vorschlagsliste diese Ordnungszahlen nicht, so werden die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Aufführung in der Vorschlagsliste berücksichtigt und erhalten die ihrer Stelle in der Vorschlagsliste entsprechende Ordnungszahl. Die Versichertenältestensitze werden in der Reihenfolge der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Höchstzahlen, die bei Anwendung der Grundsätze der Verhältniswahl ausgesondert sind, verteilt. Dabei besetzt jede in dieser Reihenfolge zu berücksichtigende Vorschlagsliste, solange noch mehrere Sitze zu verteilen sind, den Sitz, dessen Bewerber die niedrigste Ordnungszahl zugeteilt worden ist. Enthält eine Vorschlagsliste keinen Vorschlag mehr für einen noch zu verteilenden Sitz, so wird die auf sie entfallende Höchstzahl gestrichen und eine neue Höchstzahl ausgesondert. Abschnitt G Gemeinsame Bestimmungen für die Selbstverwaltungsorgane Artikel 39 Öffentlichkeit der Sitzungen, Schweigepflicht 1. Die Sitzungen des Vorstands, seiner Erledigungsausschüsse sowie der Beratungsausschüsse der Selbstverwaltungsorgane sind nicht öffentlich ( 63 Abs. 3 und 66 Abs. 2 SGB IV). 2. Die Sitzungen der Vertreterversammlung und ihrer Erledigungsausschüsse sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg- Bremen, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen nach 35 SGB I befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nichtöffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben ( 63 Abs. 3 und 66 Abs. 2 SGB IV). 3. Für die Sitzungsteilnehmer gilt die Schweigepflicht nach 35 SGB I in Verbindung mit 203 Strafgesetzbuch ohne Rücksicht darauf, ob es sich um öffentliche oder nichtöffentliche Sitzungen handelt. Artikel 40 Teilnahme der Mitglieder des Vorstands und des Geschäftsführers an den Sitzungen der Vertreterversammlung

19 An den Sitzungen der Vertreterversammlung können die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer mit beratender Stimme teilnehmen. Auf Verlangen muss ihnen das Wort erteilt werden. Abschnitt H Dienstrecht Artikel Die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen ist Dienstherr der Beamten der Anstalt. Oberste Dienstbehörde ist für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter und für die übrigen Beamten der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen. Der Geschäftsführer, sein Stellvertreter und die anderen Beamten der Deutschen Rentenversicherung sind mittelbare Landesbeamte. Sie führen die ihrer Besoldungsgruppe entsprechende Amtsbezeichnung. Der Vorstand beschließt über: a. die Ernennung (Einstellung, Anstellung, Beförderung, Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art), b. die Versetzung, c. die Abordnung, soweit damit ein Wechsel des Dienstherrn verbunden ist, d. die Entlassung, e. den Eintritt in den Ruhestand, der Beamten der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (s. auch Artikel 23 Nr. 7). Die Ernennungs- und Entlassungsurkunden sind durch den Vorsitzenden bzw. bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands zu vollziehen. Der Vorstand überträgt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde mit Ausnahme der in den Buchstaben a) bis e) geregelten Sachverhalte auf den Geschäftsführer. 2. Der Vorstand ist höherer Dienstvorgesetzter im Sinne des Disziplinarrechts des Landes Niedersachsen für die Beamten der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen. 3. Der Vorstand kann für die Angestellten und Arbeiter der Deutschen Rentenversicherung selbst Tarifverträge abschließen oder zwecks Wahrung der Einheitlichkeit des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes eine Tarifgemeinschaft der Rentenversicherungsträger ohne Aufgabe des eigenen Kündigungsrechts der Deutschen Rentenversicherung mit dem Abschluss von Tarifverträgen jeweils beauftragen. Der Vorstand ist zuständig für: a. die Einstellung, Kündigung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten mit Höhergruppierung von Angestellten der Vergütungsgruppe V b und höher, soweit die Höhergruppierung nicht im Rahmen eines Bewährungsaufstiegs nach 23 a BAT oder Fallgruppenaufstiegs erfolgt, b. die Versetzung von Angestellten der Vergütungsgruppe V b und höher, c. die Abordnung von Angestellten der Vergütungsgruppe V b und höher, soweit damit ein Wechsel des Arbeitgebers verbunden ist. 4. Für die Einstellung, Abordnung, Versetzung, Kündigung und Höhergruppierung der übrigen Angestellten, der Arbeiter sowie der Aushilfskräfte ist der Geschäftsführer zuständig (s. auch Artikel 32

20 Nr. 2 Buchst. c). Abschnitt I Artikel 42 (aufgehoben) Abschnitt K In-Kraft-Treten Artikel 43 Die Satzung und jede Satzungsänderung treten am Tage nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Die Änderungen in Artikel 6 Ziffer 2 und 5, Artikel 12 und Artikel 22 Ziffer 1 treten mit Beginn der XI. Amtsperiode in Kraft. G e r d e s Vorsitzender der Vertreterversammlung

21 1. Nachtrag zur Satzung für die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen vom Artikel I Artikel 14 a der Satzung erhält folgende Fassung: Artikel 14 a Widerspruchsausschüsse 1. Der Erlass von Widerspruchsbescheiden wird von Widerspruchsausschüssen übertragen. 2. Die Widerspruchsausschüsse setzen sich zusammen aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten und einem beamteten Mitglied. Die Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten. 3. Die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse, das beamtete Mitglied und deren Stellvertreter werden bestellt durch die Vertreterversammlung. 4. Zu Mitgliedern der Widerspruchsausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglieder erfüllen und Bedienstete des Versicherungsträgers. 5. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsausschüsse und das nähere Verfahren regelt die von der Vertreterversammlung aufzustellende Geschäftsordnung. 6. Die Artikel 8 und 9 gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse entsprechend. Artikel I I Artikel 43 wird wie folgt um Satz 4 ergänzt: Artikel 14 a wurde von der Vertreterversammlung in ihrer Sitzung am beschlossen; er tritt ab in Kraft. Genehmigung gez. Wellmann Vorsitzender der Vertreterversammlung Der 1. Nachtrag zur Satzung der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen wird gemäß 34 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches IV in Verbindung mit 1339 der Reichsversicherungsordnung genehmigt. Berlin, den 23. September 1981 I /II-244/78 Bundesversicherungsamt In Vertretung gez. Gleitze

22 2. Nachtrag zur Satzung für die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen vom Artikel I In Artikel 10 Ziffer 1, Satz 2, werden im Klammerzitat die Worte "und 2" gestrichen. Artikel I I Die Überschrift und der Inhalt von Artikel 42 der Satzung werden gestrichen. Unter Artikel 42 wird das Wort "aufgehoben" eingefügt. Artikel 43 wird um folgenden Satz 5 ergänzt: Artikel I I I "Die Änderungen der Artikel 10, Ziffer 1, und Artikel 42 wurden von der Vertreterversammlung in ihrer Sitzung am beschlossen. Die Änderung des Artikels 42 tritt ab in Kraft." gez. Wellmann Vorsitzender der Vertreterversammlung Genehmigung Vorstehender Nachtrag zur Satzung der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen wird gemäß 1339 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit 34 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches IV genehmigt. Berlin, den 17. Dezember 1982 I /II - 244/78 Bundesversicherungsamt In Vertretung gez. Gleitze

23 3. Nachtrag zur Satzung für die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen vom Abschnitt A Artikel 1 Name, Sitz, Bezirk und Rechtsnatur In Absatz 3 wird nach dem Wort "Vechta" ein Komma und nach dem Wort "Wesermarsch" die Worte "und Wittmund" eingefügt. Artikel 4 Haftung Abs. 1 Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten nach 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes ( 42 Abs. 1 SGB IV). Abs. 2 Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht ( 42 Abs. 2 SGB IV). Abs. 3 Für Versichertenälteste gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend ( 42 Abs. 4 SGB IV). Abschnitt B Artikel 6 Wählbarkeit der Gruppe der Versicherten, der Gruppe der Arbeitgeber und der Versichertenältesten In Absatz 1 werden die Worte "am 2. Januar des Wahljahres" durch die Worte " an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag" ersetzt. In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Arbeitgebern" die Worte "oder deren Verbänden" eingefügt. Es wird ein Absatz 5 a mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode ( 51 Abs. 5 a SGB IV).

24 In Absatz 11 Satz 2 werden die Worte "2. Januar des Wahljahres" durch die Worte "in der Wahlausschreibung bestimmte Tag" ersetzt. Artikel 8 Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Stellvertreter und der Versichertenältesten Die Worte "ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Wahl jeweils am 30. September des Jahres der allgemeinen Wahlen" werden durch die Worte "unabhängig vom Zeitpunkt der Wahlen" werden durch die in den nächsten allgemeinen Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane ersetzt. Satz 2 wird gestrichen. Abschnitt D Artikel 24 Ausschüsse, Ausschuss für Fragen der Krankenversicherung In der Überschrift werden die Worte "Ausschuss für Fragen der Krankenversicherung" ersatzlos gestrichen. Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut: Für die Aufgaben der Abteilung Krankenversicherung (Gemeinschaftsaufgaben) werden die erforderlichen Ausschüsse gebildet. Artikel 29 Veröffentlichung der Namen des Vorstands und des Geschäftsführers und der Rechnungsabschlüsse In der Überschrift werden die Worte "und der Rechnungsabschlüsse" ersatzlos gestrichen. Abschnitt F Artikel 36 Rechte und Pflichten In Absatz 1 Satz 2 werden hinter den Worten "behilflich zu sein" die Worte "und diese entgegenzunehmen" eingefügt. Abschnitt H Artikel 41 In Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Buchstabe b werden jeweils hinter dem Wort "Versetzung" die Worte "und Abordnung" eingefügt. Absatz 2 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut: "Der Vorstand kann für die Angestellten und Arbeiter der Landesversicherungsanstalt selbst Tarifverträge abschließen oder zwecks Wahrung der Einheitlichkeit des Tarifrechts des öffentlichen

25 Dienstes eine Tarifgemeinschaft der Rentenversicherungsträger ohne Aufgabe des eigenen Kündigungsrechts der Landesversicherungsanstalt mit dem Abschluss von Tarifverträgen jeweils beauftragen." Absatz 2 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen. Genehmigung gez. Stelzer Vorsitzende der Vertreterversammlung Vorstehender Nachtrag zur Satzung der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen wird gemäß 34 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches IV in Verbindung mit 1339 der Reichsversicherungsordnung genehmigt. Berlin, den 20. Januar 1986 I /II - 244/78 Bundesversicherungsamt Im Auftrag gez. Eitner

26 4. Nachtrag zur Satzung für die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen vom Absatz 2 enthält folgenden Wortlaut: Abschnitt D Artikel 23 Aufgaben im Besonderen Die Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen, die Darlehen für gemeinnützige Zwecke, den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden. In diesen Fällen ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, wenn bestimmte Beträge überschritten werden ( 85 Abs. 1 bis 3 SGB IV). Er beschließt ferner über die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Genehmigung Vorstehender Nachtrag zur Satzung der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen wird gemäß 34 Abs. 1 S. 2 des Sozialgesetzbuches IV in Verbindung mit 1339 der Reichsversicherungsordnung genehmigt. Berlin, den 23. Juli 1987 I /II - 244/78 Bundesversicherungsamt Im Auftrag gez. Adamson

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