Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE

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1 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/148) 8. November 2017 Original: Englisch und Französisch RID/ADR/ADN Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE Genf, 19. bis 29. September 2017 Anmerkung: Die in diesem Bericht mit der Dokumentenbezeichnung OTIF/RID/RC/, gefolgt von der Jahreszahl und einer laufenden Nummer, erwähnten Dokumente werden, sofern nichts anderes angegeben ist, von der UNECE unter der Dokumentenbezeichnung ECE/TRANS/WP.15/AC.1/, gefolgt von der Jahreszahl und derselben laufenden Nummer, herausgegeben.

2 INHALTSVERZEICHNIS Absätze Seite I. Teilnehmer II. Annahme der Tagesordnung (TOP 1) III. Tanks (TOP 2) IV. Normen (TOP 3) V. Harmonisierung mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter (TOP 4) A. Bericht der Ad-hoc-Arbeitsgruppe für die Harmonisierung des RID/ADR/ADN mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter B. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel C. Harmonisierung der Vorschriften des RID/ADR mit den Vorschriften des IMDG-Codes und den UN-Modellvorschriften hinsichtlich der Interpretation des in Abschnitt für Großcontainer festgelegten Begriffs "in bautechnischer Hinsicht geeignet" D. Sondervorschrift E. Änderung der Sondervorschrift F. Gegenstände, die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien enthalten G. Verwendung der Begriffe "Risiko" und "Gefahr" H. Pflichten der Beteiligten I. Folgeänderungen J. Erläuternde Bemerkungen für die Zuordnung von Gegenständen zur UN-Nummer VI. Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN (TOP 5) A. Offene Fragen Ausdehnung der in Kapitel 5.2 enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Witterungsbeständigkeit von Großzetteln (Placards), orangefarbene Tafeln und Kennzeichen Änderung des Unterabschnitts B. Neue Anträge Sondervorschrift Für Kennzeichen zu verwendende Sprachen Tabelle RID/ADR/ADN Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (entzündbare ätzende Gase der Klasse 2) Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten mit Versandstücken mit Gütern der Klassen 1 bis 9 (ausgenommen UN-Nummern 3077 und 3082) mit zusätzlich umweltgefährdenden Eigenschaften in geringen Mengen gemäß Absatz RID/ADR/ADN Präzisierungen bezüglich der "Bruttomasse" Verschiedene Änderungsanträge zur Klarstellung Beförderung von im Postverkehr verbotenen gefährlichen Gütern IMO-Leitfaden für die Weiterverwendung von bestehenden ortsbeweglichen Tanks und von Straßentankfahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter (Guidance on the Continued Use of Existing IMO Type Portable Tanks and Road Tank Vehicles for the Transport of Dangerous Goods)

3 Absätze Seite 9. Konkretisierung der Konformitätsbewertung von nicht wiederbefüllbaren Druckgefäßen in Absatz RID/ADR/ADN Klassifizierung von Abfällen Übergangsvorschriften Änderung in Unterabschnitt VII. Interpretation des RID/ADR/ADN (TOP 6) A. Interpretation des Begriffs "verwendete Ausrüstung" in den Unterabschnitten RID/ADR und ADR B. Interpretation der Begriffsbestimmung von "Beförderung" in Abschnitt C. Auswirkungen des Abschnitts auf die zuständigen Behörden VIII. Berichte informeller Arbeitsgruppen (TOP 7) A. Informelle Arbeitsgruppe für die Verringerung des Risikos eines BLEVE B. Arbeitsgruppe für die Aktualisierung der für Telematikanwendungen im Rahmen der Beförderung gefährlicher Güter vorgesehenen Architektur C. Informelle Arbeitsgruppe zu Alternativmethoden für die wiederkehrende Prüfung IX. Unfall- und Risikomanagement (TOP 8) X. Wahl des Büros für 2018 (TOP 9) XI. Zukünftige Arbeiten (TOP 10) XII. Verschiedenes (TOP 11) A. Würdigung von Herrn Jacques Marmy (IRU) B. Beförderung von Druckgefäßen, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen sind C. Korrekturen an der Fassung 2017 des ADR XIII. Genehmigung des Berichts (TOP 12) Anlagen I. Entwurf der Änderungen zum RID, ADR und ADN für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2019 (siehe OTIF/RID/RC/2017-B/Add.1 ECE/TRANS/WP.15/AC.1/148/Add.1).. 22 II. Bericht der Tank-Arbeitsgruppe (siehe OTIF/RID/RC/2017-B/Add.2 ECE/TRANS/WP.15/AC.1/148/Add.2)

4 I. TEILNEHMER 1. Die Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE hat vom 19. bis 29. September 2017 unter dem Vorsitz von Herrn C. Pfauvadel (Frankreich) und dem stellvertretenden Vorsitz von Herrn H. Rein (Deutschland) in Genf stattgefunden. 2. In Übereinstimmung mit Artikel 1 a) der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Tagung (OTIF/RID/RC/2008-B/Add.2 ECE/TRANS/WP.15/AC.1/112/Add.2) haben Vertreter der folgenden Staaten mit vollen Rechten an den Arbeiten dieser Tagung teilgenommen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich. 3. In Übereinstimmung mit Artikel 1 b) der Geschäftsordnung hat die Demokratische Republik Kongo mit beratender Stimme an der Tagung teilgenommen. 4. In Übereinstimmung mit Artikel 1 c) und d) der Geschäftsordnung haben mit beratender Stimme an der Tagung teilgenommen: a) die Europäische Union (einschließlich der Europäischen Kommission und der Eisenbahn-Agentur der Europäischen Union (ERA)) und die Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD); c) die folgenden nichtstaatlichen internationalen Organisationen: Europäischer Flüssiggase-Verband (AEGPL), Internationaler Verband der Hersteller von Wasch-, Pflege- und Reinigungsmitteln (AISE), Europäischer Rat der chemischen Industrie (CEFIC), Europäisches Komitee für Normung (CEN), Internationaler Verband der Hersteller von Anhängern und Aufbauten (CLCCR), Cosmetics Europe, Europäische Konferenz der Kraftstoffverteiler (ECFD), Europäischer Industriegase-Verband (EIGA), Fertilizers Europe (FE), Internationale Straßentransport-Union (IRU), Internationaler Eisenbahnverband (UIC) und Internationale Union der Güterwagen-Halter (UIP). II. ANNAHME DER TAGESORDNUNG (TOP 1) RID RC ECE/TRANS/WP.15/AC.1/147 und Add.1 Informelle Dokumente: INF.1, INF.2/Rev.1 und INF.3 (Sekretariat) 5. Die Gemeinsame Tagung nimmt die vom Sekretariat der OTIF in Rundschreiben RID RC (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/147 und Add. 1) in der durch die informellen Dokumente INF.1 und INF.2/Rev.1 aktualisierten Fassung sowie den vorläufigen Zeitplan im informellen Dokument INF.3 an. III. TANKS (TOP 2) Dokumente: OTIF/RID/RC/2017/31 (Russische Föderation) (Tanks mit Schutzauskleidung oder Schutzbeschichtung Zuordnung der Sondervorschrift TU 42 zur UN-Nummer 3266) OTIF/RID/RC/2017/36 (Belgien) (Haltezeit Angabe im Beförderungspapier) OTIF/RID/RC/2017/38 (Vereinigtes Königreich) (Bericht der informellen Arbeitsgruppe zur Prüfung und Zertifizierung von Tanks) OTIF/RID/RC/2017/40 (Niederlande) (Querschnittsformen von Tanks) OTIF/RID/RC/2017/43 (Russische Föderation) (Verschiedene Änderungsanträge zur Klarstellung) 4

5 OTIF/RID/RC/2017/26 und Add.1 (Sekretariat) (Bericht der Ad-hoc- Arbeitsgruppe für die Harmonisierung des RID/ADR/ADN mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter) OTIF/RID/RC/2017-A ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/146, Anlage II (Änderungsentwürfe zum RID/ADR/ADN für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2019, Texte in eckigen Klammern) Informelle Dokumente: INF.28 (Belgien) (Kommentare zu Dokument -/2017/31) INF.10 (Vereinigtes Königreich) (Kommentare zu Dokument -/2017/38) INF.23 (Österreich) (Kommentare zu Dokument -/2017/38) INF.26 (ERA) (Kommentare zu Dokument -/2017/38) INF.36 (UIP) (Kommentare zu Dokument -/2017/38) INF.38 (Europäische Union) (Kommentare zu Dokument -/2017/38) INF.11 (Vereinigtes Königreich) (Tankschildmuster für RID/ADR- Tanks) INF.13 (Deutschland) (Verwendung austenitisch-ferritischer rostfreier Stähle) INF.17 (Niederlande) (Norm EN 14596, Notentlastungsventil) INF.18 (Niederlande) (Tankcodierung für faserverstärkte Kunststofftanks) INF.24 (Frankreich) (Bestimmung des Fassungsraums eines Tankkörpers oder eines Tankkörperabteils) INF.25 (Frankreich) (Anwendung des Absatzes ) INF.29 (Belgien) (Übergangsvorschriften für die Verwendung von Tanks mit Tankkörper aus Aluminium und Schutzbeschichtung für Stoffe mit einem ph-wert von unter 5,0 oder über 8,0) INF.30 (Sekretariat) (Änderungen zu Übergangsvorschriften) INF.32 (Frankreich) (Angabe des Datums der letzten Prüfung gemäß Absatz ) INF.35 (Vereinigtes Königreich) (Prüfung von Druckentlastungsventilen von Tankfahrzeugen zur Beförderung von Flüssiggas anlässlich der Zwischenprüfung) INF.42 (Frankreich) (Querschnittsformen von Tanks Kommentare zu Dokument OTIF/RID/RC/2017/40) 6. Die Prüfung dieser Dokumente wird der Tank-Arbeitsgruppe übertragen, die vom 19. bis 21. September 2017 unter dem Vorsitz von Herrn A. Bale (Vereinigtes Königreich) tagt. Informelles INF.46 (Bericht der Arbeitsgruppe) 7. Die Gemeinsame Tagung übernimmt die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe, deren Bericht diesem Bericht in Anlage II als Addendum 2 beigefügt ist. Die für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2019 angenommenen Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN sind in der Anlage I zu diesem Bericht aufgeführt. Sofern nichts anderes vermerkt ist, müssen die in eckigen Klammern stehenden Texte bei der nächsten Tagung geprüft werden. Die Gemeinsame Tagung empfiehlt jedoch, dass die WP.15 und der RID- Fachausschuss die Texte in der gegenwärtigen Fassung annehmen sollten, auch wenn dies bedeutet, dass die Texte gegebenenfalls nach der Frühjahrstagung der Gemeinsamen Tagung korrigiert werden müssen. 8. Zu Tagesordnungspunkt 18 und Absatz 40 betreffend die Akzeptanz elektronischer Dokumente und Unterschriften im Rahmen von Prüfungen wird festgestellt, dass elektronische Unterschriften nicht alle dasselbe Sicherheitsniveau erfüllen und dass die Vertrauenswürdigkeitsstufe hoch genug sein muss, um den Anforderungen der Norm ISO bezüglich der Rückverfolgbarkeit des Prüfpersonals zu genügen. 5

6 IV. NORMEN (TOP 3) OTIF/RID/RC/2017/32 (CEN) (Information über die laufenden Arbeiten des CEN) Informelle Dokumente: INF.34 (Deutschland) (Übergangsvorschrift für erstmalig in Abschnitt referenzierte Normen) INF.37 (CEN) (Information über die laufenden Arbeiten des CEN) 9. Die Prüfung dieser Dokumente wird der Normen-Arbeitsgruppe übertragen, die während der Mittagspausen zusammentrifft. Informelles INF.53 (Bericht der Normen-Arbeitsgruppe) 10. Die Gemeinsame Tagung nimmt die Ergebnisse der Normen-Arbeitsgruppe zur Kenntnis und genehmigt deren Vorschläge (siehe Anlage I). V. HARMONISIERUNG MIT DEN UN-EMPFEHLUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG GE- FÄHRLICHER GÜTER (TOP 4) A. Bericht der Ad-hoc-Arbeitsgruppe für die Harmonisierung des RID/ADR/ADN mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter OTIF/RID/RC/2017/26 und Add.1 (Sekretariat) 11. Die Gemeinsame Tagung nimmt den Bericht der Arbeitsgruppe zur Kenntnis, prüft nacheinander die Änderungsanträge zur Harmonisierung mit der zwanzigsten überarbeiteten Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter (UN-Modellvorschriften) und nimmt sie mit einigen redaktionellen Änderungen (siehe Anlage I) und folgenden Kommentaren an. Gegebenenfalls müssen diese Kommentare dem UN-Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter zur Kenntnis gebracht werden. 12. Auf eine Frage des Vertreters der Russischen Föderation zum neuen Unterabschnitt wird präzisiert, dass unter energetischen Stoffen, wie in Absatz erwähnt, organische Stoffe zu verstehen sind, deren funktionelle Gruppen in den Tabellen A6.1 und A6.3 des Anhangs 6 zum Handbuch Prüfungen und Kriterien aufgeführt sind. Es stellt sich daher die Frage, ob es zweckmäßig ist, in Abschnitt eine Begriffsbestimmung aufzunehmen. Die Frage müsste an den UN-Expertenunterausschuss gerichtet werden. 13. Zu Absatz b) wird angemerkt, dass die im englischen Text für die Beschreibung der Verpackungsgruppen verwendete Terminologie ("high hazard", "medium hazard", "low hazard") nicht der üblicherweise verwendeten Terminologie ("high danger", "medium danger", "low danger") entspricht. Dies löst eine lange Diskussion über die Verwendung der Begriffe "hazard" und "danger" im englischen Text aus. Es wird vorgeschlagen, unter der Begriffsbestimmung von "gefährliche Güter" eine Bemerkung hinzuzufügen, in der erklärt wird, dass die beiden Begriffe bedeutungsgleich sind. Einige Delegationen halten es jedoch für möglich, dass eine solche Bemerkung unerwartete Folgen haben könnte und sich das Problem für den französischen Text, der im ADR der einzig authentische Text der Anlagen sei und daher als Referenz für Übersetzungen dienen sollte, ohnehin nicht stelle. Da die Inkonsistenzen aus den UN-Empfehlungen kommen, zieht die Gemeinsame Tagung es vor, die Frage an den UN-Expertenunterausschuss weiterzuleiten. Dabei sollte jedoch der unterschiedliche Sprachgebrauch in den verschiedenen anglophonen Ländern berücksichtigt werden. 6

7 14. In Bezug auf die in Absatz 8 des Berichts gestellte Frage, ob es zweckmäßig ist, den in eckigen Klammern stehenden Satz in Absatz , der in den UN-Modellvorschriften nicht erscheint und der besagt, dass die Klasse 8 auch Stoffe abdeckt, die erst bei Vorhandensein von Wasser oder Feuchtigkeit ätzende Eigenschaften entwickeln, beizubehalten, gibt der Vertreter des CEFIC an, dass diesbezüglich innerhalb seiner Organisation kein Konsens habe erzielt werden können. Die Meinungen der Regierungsvertreter sind geteilt. Einige befürworteten eine Harmonisierung mit den UN-Modellvorschriften und dem GHS, andere hingegen einen restriktiveren Ansatz. Die Frage wird zur Abstimmung gebracht und die Gemeinsame Tagung beschließt mehrheitlich, diese Abweichung von den UN-Modellvorschriften beizubehalten. Sie hält es jedoch für sinnvoll, die Frage an die UN-Expertenunterausschüsse für die Beförderung gefährlicher Güter und für das GHS weiterzuleiten und nach der Stellungnahme dieser Organe zu einem späteren Zeitpunkt auf die Frage zurückzukommen. 15. Auch in Bezug auf die in Absatz 9 gestellte Frage teilt der Vertreter des CEFIC mit, dass seine Organisation keine Antwort liefern könne. Auch die Meinungen der Regierungsvertreter sind geteilt. Einige unter ihnen sind der Ansicht, dass der derzeitige Absatz gestrichen werden sollte, da er zur Folge haben könne, dass Mischungen, die die Kriterien für eine Ätzwirkung während der Beförderung erfüllen, freigestellt werden, obwohl sie den See- oder Luftfahrtbestimmungen unterstellt sind. Der Antrag auf Streichung des Absatzes wird zur Abstimmung gebracht und angenommen. 16. Zu den Absätzen 21 und 22 betreffend die neuen Vorschriften für Gegenstände und insbesondere die UN-Nummer 3363 beschließt die Gemeinsame Tagung, den Unterabschnitt b) zu streichen, die Sondervorschrift 301 der UN-Nummer 3363 zuzuordnen, wobei der letzte Satz bezüglich der Einräumung einer Freistellung durch die zuständige Behörde gestrichen wird, und die Freistellungsbedingungen für alle Vertragsparteien einheitlich über die von der Gruppe vorgeschlagene Sondervorschrift 672 zu regeln. 17. Es wird auch entschieden, eine Übergangsvorschrift von vier Jahren in Verbindung mit der Streichung des Unterabschnitts b) vorzusehen, um insbesondere unvorhergesehene Probleme zu vermeiden, da die Anzahl und Art der betroffenen Gegenstände momentan nicht eingeschätzt werden kann. 18. In Zusammenhang mit den Diskussionen zu den Kennzeichen für Lithiumbatterien erwähnt der Vertreter der Schweiz ein praktisches Problem, das aus der Vorschrift resultiere, eine Telefonnummer auf dem Kennzeichen anzugeben, unter der zusätzliche Informationen erhältlich sind. Er sei des Öfteren gefragt worden, ob die Angabe der Telefonnummer auf dem Kennzeichen zwingend vorgeschrieben sei. Es wird bemerkt, dass dieses Kennzeichen aus den Luftverkehrsvorschriften stammt. Es wird angeregt, dass eine Bemerkung angefügt werden könnte, um anzugeben, dass diese Nummer für den Landverkehr nicht verpflichtend ist. Der Vertreter der Schweiz wird gebeten, die Frage gegebenenfalls nach vorheriger Konsultation mit dem UN-Expertenunterausschuss in einem Dokument zu unterbreiten. 19. Betreffend Absatz 15 des Berichts beschließt die Gemeinsame Tagung, den Absatz f) der Sondervorschrift 392 anzunehmen. 20. In Bezug auf die UN-Nummer 3536 (Lithiumbatterien, die in Güterbeförderungseinheiten eingebaut sind) wird angemerkt, dass die Sondervorschrift 389 nicht klar genug formuliert sei. Man könne daraus schließen, dass die Eintragung auf in Güterbeförderungseinheiten eingebaute Batterien anwendbar sei, obwohl sie eigentlich für die Güterbeförderungseinheiten im Ganzen gelte, in welche die Batterien eingebaut sind. Folglich wird der Text auf der Grundlage des Vorschlags des Sekretariats aus dem informellen Dokument INF.48 geändert. Der UN-Expertenunterausschuss sollte darüber in Kenntnis gesetzt werden. 7

8 21. Zu Absatz 30 des Berichts wünscht die Gemeinsame Tagung, dass die Frage betreffend Absatz (1) a) der Verpackungsanweisung LP 905 an den UN-Expertenunterausschuss gerichtet werden sollte. Der Sinn dieses Absatzes sei nicht ganz klar, da Verpackungen in der Praxis nicht mit einer Batterie einer bestimmten Größe, Form oder Masse geprüft würden, sondern stattdessen mit Gegenständen für die Simulation der Batterie und Zusatzlasten für die Simulation der Masse. 22. Bezüglich des Absatzes 31 nimmt die Gemeinsame Tagung zur Kenntnis, dass der UN- Expertenunterausschuss bestätigt hat, dass der für UN 3536 Güterbeförderungseinheiten, die Lithiumbatterien enthalten, zu verwendende Großzettel (Placard) dem Gefahrzettelmuster Nr. 9 (und nicht 9A) entspricht. 23. Betreffend Absatz 16 des Berichts über die Zuordnung einer Beförderungskategorie zu Chemie-Testsätzen und Erste-Hilfe-Ausrüstungen der UN-Nummer 3316 ist die Gemeinsame Tagung der Ansicht, dass es für den Beförderer oder Fahrzeugführer aufgrund der vielen unterschiedlichen im Chemie-Testsatz oder in der Erste-Hilfe-Ausrüstung enthaltenen Produkte nicht einfach sein wird, die Beförderungskategorie zu bestimmen. Daher sollte besser eine pragmatischere Lösung auf der Grundlage der im Beförderungsdokument angegebenen Verpackungsgruppe in Erwägung gezogen werden. Die beiden für die Sondervorschrift 671 vorgeschlagenen Optionen werden somit durch eine von der Vertreterin Belgiens im informellen Dokument INF.50 vorgeschlagene dritte Option ersetzt (siehe Anlage I). 24. Zur neuen Darstellung der Gefahrzettelmuster in Absatz wird angemerkt, dass die Gefahrzettelmuster nicht nur die Hauptgefahren, sondern auch die Nebengefahren benennen. Aus diesem Grund sei es nicht angebracht, in den Kopfzeilen auf die Klasse zu verweisen. Stattdessen sollte besser, wie in den derzeitigen Texten, auf die Gefahr der Klasse Bezug genommen werden. Für radioaktive Stoffe sollte im Sinne der Kohärenz mit den Vorschriften betreffend die Kategorien in Spalte zwei "Kategorie I WEISS", "Kategorie II GELB" und "Kategorie III GELB" angegeben werden. Der Vertreter der Schweiz wird gebeten, diese Änderungen dem UN-Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter zur Kenntnis zu bringen. B. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel Dokumente: OTIF/RID/RC/2017/26, Absätze 11 und 12 (Sekretariat) OTIF/RID/RC/2017/26/Add.1, Anlage (Sekretariat) OTIF/RID/RC/2017/35 (Schweden) Informelle Dokumente: INF.12 (Schweden) INF.22 (Fertilizers Europe) 25. Die Gemeinsame Tagung nimmt die Vorschläge des Sekretariats aus der Anlage des Berichts der Ad-hoc-Arbeitsgruppe für die Harmonisierung des RID/ADR/ADN mit den UN- Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter und insbesondere die in Abschnitt 39 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien beschriebenen Verfahren für die Klassifizierung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln zur Kenntnis. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass die derzeitigen Bestimmungen des RID/ADR/ADN restriktiver sind als die der Modellvorschriften, da sie die Beförderung bestimmter Zusammensetzungen untersagen, es sei denn, die Bedingungen für Explosivstoffe der Klasse 1 sind erfüllt. 26. Der Vertreter von Fertilizers Europe gibt an, dass der europäischen Industrie aus der Einhaltung der restriktiveren Vorschriften des aktuellen RID/ADR/ADN keine Nachteile entstünden, selbst wenn sich daraus Unterschiede zu den See- und Luftfahrtbestimmungen ergäben. Er sehe keine negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für die europäische Industrie, wenn die Düngemittel gemäß Unterabschnitt über den Seeverkehr zu möglicherweise weniger strengen Bedingungen nach Europa importiert würden. 8

9 27. Eingedenk der Erklärungen von Fertilizers Europe akzeptiert die Gemeinsame Tagung den Vorschlag Schwedens (Absatz 4 des informellen Dokuments INF.12), die Beförderungen zwischen Vertragsparteien des RID/ADR/ADN restriktiveren Bedingungen zu unterstellen und weniger strenge Bedingungen nur für Importe aus dem See- oder Luftverkehr gemäß Unterabschnitt zu akzeptieren. Bei diesem Beschluss wird jedoch vorausgesetzt, dass die Regierung Schwedens dem UN-Expertenunterausschuss vorschlagen wird, die Verfahren in Abschnitt 39 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entsprechend zu ändern. Konsequenz dieses Beschlusses ist, dass die Zusammensetzungen von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln, die zu Ausgang 4, 8, 15, 31 oder 33 führen, auch mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes nicht unter der Klasse 5.1 klassifiziert oder befördert werden dürfen, es sei denn im Rahmen multilateraler Sondervereinbarungen gemäß Kapitel Dem Vorschlag von Fertilizers Europe aus dem informellen Dokument INF.22, für zufällig verunreinigte Düngemittel eine Ausnahme zu gewähren (Klassifizierung in Klasse 5.1 statt in Klasse 1), stellen sich mehrere Delegationen entgegen, zum einen aus Gründen der Sicherheit und zum anderen, weil Ausnahmen in Bezug auf Unfallsituationen bereits in Unterabschnitt b) RID/ADR/ADN sowie in der europäischen Richtlinie 2008/68/EG vorgesehen seien. Der Antrag wird in der Folge abgelehnt. 29. Der Vorschlag des Sekretariats, den in Abschnitt 39 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien verwendeten Begriff der "zuständigen Behörde" präziser zu bestimmen und näher an dem in Absatz in Bezug auf die Zuordnung von Explosivstoffen zu n.a.g.-eintragungen verwendeten Begriff auszurichten, wird angenommen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass dieses Genehmigungsverfahren durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes oder des ersten von der Sendung betroffenen Landes restriktiv sei und eventuell ein Genehmigungsverfahren durch die zuständige Behörde irgendeiner Vertragspartei, nach dem Beispiel des für den Ausschluss aus Klasse 1 gemäß Unterabsatz vorgesehenen Verfahrens, in Erwägung gezogen werden sollte. 30. Die Gemeinsame Tagung nimmt zur Kenntnis, dass die Folgeänderungen in den Absätzen , und in Unterabschnitt zwar notwendig sind, der Vorschlag des Sekretariats aus der Anlage des Berichts der Ad-hoc-Arbeitsgruppe infolge der Annahme des Antrags Schwedens aber angepasst werden muss (siehe Anlage I). C. Harmonisierung der Vorschriften des RID/ADR mit den Vorschriften des IMDG- Codes und den UN-Modellvorschriften hinsichtlich der Interpretation des in Abschnitt für Großcontainer festgelegten Begriffs "in bautechnischer Hinsicht geeignet" Informelles INF.15 (CEFIC) 31. Die Gemeinsame Tagung ist der Ansicht, dass CEFIC seine Bedenken zunächst dem UN- Expertenunterausschuss vortragen sollte. Dies würde es ermöglichen, der Gemeinsamen Tagung im März 2017 einen offiziellen Antrag unter Berücksichtigung der Meinung des UN- Expertenunterausschusses zu unterbreiten. D. Sondervorschrift 376 Informelles INF.16 (Schweiz) 32. Der Vorschlag auf Beibehaltung des derzeitigen letzten Satzes der Sondervorschrift 376 wird angenommen (siehe Anlage I). 9

10 E. Änderung der Sondervorschrift 392 Informelle Dokumente: INF.27 (Deutschland) INF.49 (Deutschland) INF.54 (Deutschland) 33. Der Vertreter Deutschlands erläutert, dass mit seinem Antrag, den Anwendungsbereich der Sondervorschrift 392 auf nicht entzündbare und nicht giftige Gase (Gruppen A und O) auszudehnen, einem Bedürfnis der Automobilindustrie entspreche, da die Gasspeichersysteme, die in Kraftfahrzeugen installiert würden, auch andere Gase als entzündbare Gase enthalten könnten. 34. Mehrere Delegationen sind der Ansicht, dass der Antrag zur Gewährleistung einer multimodalen Harmonisierung zunächst dem UN-Expertenunterausschuss vorgelegt werden sollte. Der Vertreter Deutschlands hält es jedoch für wichtig, den Bedürfnissen der Industrie schnellstmöglich nachzukommen, und formuliert einen neuen Antrag (informelles Dokument INF.49), in dem die Kommentare zum informellen Dokument INF.27 berücksichtigt sind. 35. Mehrere Delegationen geben an, mit den Gasen der Gruppe A prinzipiell kein Problem zu haben, hinsichtlich der oxidierenden Gase der Gruppe O gibt es jedoch Bedenken, insbesondere in Bezug auf die UN-Nummern 1070, 1072, 2451, 3156 und 3157 sowie auf die Ammoniaklösung der UN-Nummer Der Vertreter Deutschlands verfasst schließlich während der Tagung einen neuen Vorschlag (informelles Dokument INF.54), der die Frage mit Hilfe der Sondervorschrift 660 regelt. Dieser Vorschlag wird angenommen. F. Gegenstände, die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien enthalten OTIF/RID/RC/2017/39 (Deutschland, Schweden) 37. In Bezug auf den Vorschlag, die Anbringung des Gefahrzettelmusters 9A auf Gegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter und Lithiumbatterien enthalten, nicht vorzuschreiben, gehen die Meinungen auseinander. Einerseits ermöglichen die Vorschriften des Unterabschnitts b) gegenwärtig eine solche Freistellung. Andererseits wird die von den Lithiumbatterien ausgehende Gefahr nicht durch die anderen Gefahrzettel wiedergegeben. Der neue Abschnitt findet nur Anwendung, wenn die in den Gegenständen enthaltenen gefährlichen Güter ein integraler Bestandteil der Gegenstände sind, und aus den UN- Modellvorschriften geht nicht eindeutig hervor, wie mit Gegenständen, die herausnehmbare Lithiumbatterien enthalten, zu verfahren ist. 38. Der Vorschlag wird zur Abstimmung gebracht und angenommen (siehe Anlage I). Dieser Beschluss ist jedoch dem UN-Expertenunterausschuss zur Kenntnis zu bringen. G. Verwendung der Begriffe "Risiko" und "Gefahr" Informelles INF.4 und INF.4/Add.1 (Rumänien, UIC und IRU) 39. Die Gemeinsame Tagung nimmt die von Rumänien, der UIC und der IRU im Bereich der Verwendung und der Definition der Begriffe "Risiko" und "Gefahr" durchgeführten Arbeiten mit Interesse zur Kenntnis. Sie bestätigt, dass diese Arbeiten innerhalb einer informellen Arbeitsgruppe mit folgendem Mandat weitergeführt werden können: a) Ausarbeitung eines Entwurfs für die Definition der Begriffe "Risiko" und "Gefahr" im Kontext des RID/ADR/ADN auch unter Berücksichtigung anderer Zusammenhänge, wie dem GHS, internationalen Normen zu Methoden für die Bewertung und Abschätzung von Risiken, wie der Norm ISO 12100:2010, dem vom ERA-Workshop ausgearbeiteten Glos- 10

11 sar zum Rahmenleitfaden und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Europäischen Kommission über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken; b) Prüfung der Anwendung dieser Begriffsbestimmungen im gesamten Text des RID/ADR/ADN. 40. Die Gemeinsame Tagung wird diese Konzepte bei der nächsten Tagung genehmigen. Die informelle Arbeitsgruppe kann sich dann auf der Grundlage der Beschlüsse der Gemeinsamen Tagung erneut treffen. 41. Die informelle Arbeitsgruppe wird am 15. und 16. Januar 2018 in Valenciennes (Frankreich) zusammenkommen. Die interessierten Delegationen werden gebeten, sich mit den Vertretern Rumäniens, der UIC und der IRU in Verbindung zu setzen. H. Pflichten der Beteiligten OTIF/RID/RC/2017/25 (Rumänien) 42. Der Antrag Rumäniens auf Klarstellung des Wortlauts in Unterabschnitt findet bei dieser Tagung keine Unterstützung. Mehrere Delegationen wollen vor einer Beschlussfassung insbesondere die Ergebnisse der informellen Arbeitsgruppe zu den Begriffsbestimmungen von Gefahr und Risiko abwarten. I. Folgeänderungen Informelles INF.9 (Deutschland) 43. Die Gemeinsame Tagung bestätigt die Folgeänderungen der für den Abschnitt in Dokument OTIF/RID/RC/2017/26/Add.1 vorgeschlagenen Änderungen (siehe Anlage I). Sie beauftragt das Sekretariat, diese Folgeänderungen der WP.15 zur Kenntnis zu bringen. J. Erläuternde Bemerkungen für die Zuordnung von Gegenständen zur UN-Nummer 3363 Informelles INF.47 (Vereinigtes Königreich) 44. Die Gemeinsame Tagung ist der Ansicht, dass der Verweis auf die offizielle Benennung für die Beförderung in Abschnitt bei der Entscheidung, ob ein Gegenstand der UN- Nummer 3363 zugeordnet werden kann, Verwirrung stiften könnte, da diese Eintragung für Gegenstände mit offizieller Benennung für die Beförderung nicht verwendet werden darf, und neue offizielle Benennungen für die Beförderung für die UN-Nummern 3537 bis 3548 jetzt in die Tabelle A des Kapitels 3.2 integriert worden sind. Die Vertreter Schwedens und des Vereinigten Königreichs schlagen im informellen Dokument INF.47 vor, diesen Umstand durch Bemerkungen klarzustellen, die in Abschnitt und in die Sondervorschrift 301 aufgenommen werden. 45. Ein Mitglied des Sekretariates schlägt eine andere Lösung vor. Da ein spezifischer Vorschlag aber nicht während der Tagung eingereicht werden kann, einigt man sich darauf, die im informellen Dokument INF.47 enthaltenen Vorschläge in eckigen Klammern in die in der Anlage I enthaltenen angenommenen Texte zu integrieren, bis ein neuer Antrag vorliegt, den das Sekretariat gemeinsam mit den Vertretern des Vereinigten Königreichs und Schwedens den nächsten Tagungen der Arbeitsgruppe WP.15 und des RID-Fachausschusses oder aber der nächsten Gemeinsame Tagung zur Diskussion unterbreiten könnte. 11

12 VI. ÄNDERUNGSANTRÄGE ZUM RID/ADR/ADN (TOP 5) A. Offene Fragen 1. Ausdehnung der in Kapitel 5.2 enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Witterungsbeständigkeit von Großzetteln (Placards), orangefarbene Tafeln und Kennzeichen OTIF/RID/RC/2017/1 (UIC) Informelle Dokumente: INF.31 und INF.31/Rev.1 (UIC) 46. Die Gemeinsame Tagung nimmt die in den informellen Dokumenten INF.31 und INF.31/Rev.1 enthaltenen Änderungsanträge an (siehe Anlage I). 2. Änderung des Unterabschnitts Informelle Dokumente: INF.52 und INF.57 (Frankreich) 47. Der Vertreter Frankreichs beantragt im informellen Dokument INF.52, die Frist für die Übereinstimmung mit den neuen Bestimmungen des Unterabsatzes vom 30. Juni 2019 auf den 30. Juni 2021 zu verlängern, damit bestehende Vorräte von Gefahrzetteln, bei denen die Breite der Linie innerhalb der rautenförmigen Umrandung weniger als die neu vorgeschriebenen 2 mm beträgt, aufgebraucht werden können. 48. Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Problem im UN-Expertenunterausschuss bei dessen Tagung im Juli 2017 diskutiert worden sei. Der UN-Expertenunterausschuss habe entschieden, dass eine Mindestbreite für diese Linie nicht erforderlich sei, und die für die verkehrsträgerspezifischen Vorschriften zuständigen Organisationen aufgefordert, diese Anforderung zu streichen (ST/SG/AC.10/C.3/102, Absatz 69). Aus diesem Grund beschließt die Gemeinsame Tagung, die im informellen Dokument INF.57 für den Absatz vorgeschlagenen Änderungen in eckigen Klammern anzunehmen (siehe Anlage I) und die Arbeitsgruppe WP.15 und den RID-Fachausschuss zu bitten, mit dem in eckigen Klammern stehenden Text nach dem in Absatz 7 dieses Berichts beschriebenen Prinzip zu verfahren, wonach der von diesen Gremien Ende des Jahres zu beschließende Text gegebenenfalls von der Gemeinsame Tagung im März 2018 erneut geprüft werden kann. B. Neue Anträge 1. Sondervorschrift 666 OTIF/RID/RC/2017/27 (Schweiz) 49. Der Änderungsantrag zur Sondervorschrift 666 wird mit einigen Änderungen angenommen (siehe Anlage I). 2. Für Kennzeichen zu verwendende Sprachen OTIF/RID/RC/2017/28 (Schweden) 50. Das Dokument weist einmal mehr auf die Probleme hin, die in Zusammenhang mit den Kennzeichnungsvorschriften im internationalen Verkehr entstehen, wenn das Kennzeichen kein Piktogramm ist und Text enthält. Die verwendete Sprache wird nicht zwangsläufig in allen Ländern (Versand-, Transit- und Bestimmungsländer) verstanden, und vorzuschreiben, das Kennzeichen in mehreren Sprachen zu verfassen, wäre zwar aus sicherheitstechnischer Sicht verständlich, würde aber zweifellos Probleme bei der Verkehrserleichterung schaffen. In bestimmten Fällen, nicht jedoch in allen Fällen, sind die zu verwendenden Sprachen vor- 12

13 gegeben, was die Absender und Kontrolleure vor Auslegungsschwierigkeiten stellt. Schweden schlägt also vor, die Herangehensweise auf der Grundlage des für die Dokumentation verwendeten Ansatzes zu harmonisieren, d. h. Kennzeichnung in der Sprache des Versandlandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in einer dieser drei Sprachen, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Ländern etwas anderes vorschreiben. 51. Bei dieser Frage gehen die Meinungen auseinander. Für einige Delegierte sind die derzeitigen Bestimmungen im internationalen Verkehr akzeptabel, eine zusätzliche Sprache, die zudem auch nicht immer in allen durchfahrenen Ländern verstanden würde, würde in ihren Augen den Beförderungsvorgang ohne merkliche Erhöhung der Sicherheit nur erschweren. Andere Delegationen befürchten, dass dieser Vorschlag sie daran hindern könnte, die aktuell, beispielsweise in den russischsprachigen Ländern verwendeten Sprachen, weiterhin zu verwenden. Andere wiederum befürworten den Vorschlag. Alternativ wird vorgeschlagen, wie bei der Bezettelung radioaktiver Stoffe, lediglich die englische Sprache zu verwenden. Es wird auch daran erinnert, dass es immer möglich sei, die Frage im regionalen internationalen Verkehr zwischen gleichsprachigen Ländern durch multilaterale Sondervereinbarungen zu regeln. 52. Die Vertreterin Schwedens kündigt an, unter Berücksichtigung der geäußerten Meinungen einen neuen Antrag einzureichen. 3. Tabelle RID/ADR/ADN Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (entzündbare ätzende Gase der Klasse 2) OTIF/RID/RC/2017/29 (Deutschland) 53. Der Vorschlag, entzündbare ätzende Chemikalien unter Druck in die Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial in die Tabellenzeile für entzündbare Gase aufzunehmen, wird zur Abstimmung gebracht und angenommen. Der Vorschlag, präzisierend anzugeben, dass es sich dabei um nicht giftige Gase handelt, wird ebenfalls zur Abstimmung gebracht und angenommen (siehe Anlage I). 4. Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten mit Versandstücken mit Gütern der Klassen 1 bis 9 (ausgenommen UN-Nummern 3077 und 3082) mit zusätzlich umweltgefährdenden Eigenschaften in geringen Mengen gemäß Absatz RID/ADR/ADN OTIF/RID/RC/2017/30 (Deutschland) 54. Der Vorschlag, bei diesen Güterbeförderungseinheiten auf das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe zu verzichten, wird zur Abstimmung gebracht und angenommen (15 Ja- Stimmen bei 2 Gegenstimmen) (siehe Anlage I). Nach einer Bemerkung des Vertreters der Schweiz diskutiert die Gemeinsame Tagung die möglichen Auswirkungen eines nicht vorhandenen Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe auf Maßnahmen des örtlichen Gewässerschutzes. Die Gemeinsame Tagung ist jedoch der Ansicht, dass die Mengen je Verpackung eine Freistellung rechtfertigen, und bemerkt, dass der Seeverkehr bereits dieselbe Freistellung angenommen hat. 13

14 5. Präzisierungen bezüglich der "Bruttomasse" OTIF/RID/RC/2017/37 (Österreich) 55. Option 2 des österreichischen Vorschlags wird ohne die Erwähnung des Begriffs "und Handhabungseinrichtungen", der zu Auslegungsschwierigkeiten führen kann, angenommen (siehe Anlage I). Die Gemeinsame Tagung bestätigt, dass die in den Verpackungsanweisungen vorgesehenen Handhabungseinrichtungen für die Berechnung der Bruttomasse nicht berücksichtigt werden dürfen, im Gegensatz zu an den Gegenständen befestigten Vorrichtungen, wie beispielsweise Handgriffe. 6. Verschiedene Änderungsanträge zur Klarstellung OTIF/RID/RC/2017/43 (Russische Föderation) 56. Die Gemeinsame Tagung wünscht, dass die Anträge zu den Absätzen und zunächst im UN-Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter diskutiert werden. 57. Der Änderungsantrag zu Absatz wird angenommen (siehe Anlage I). 58. Der Antrag zu Absatz wird nach einer Diskussion zurückgezogen. 59. Der Änderungsantrag zu Unterabschnitt b) wird mit einigen Änderungen angenommen (siehe Anlage I). 60. Der Antrag zu Abschnitt wird aus Gründen der Kohärenz mit den UN-Modellvorschriften und nach dem Hinweis, dass Unterabschnitt sich normalerweise nur auf den Luftverkehr beschränkt, zurückgezogen. 61. Die Frage betreffend Absatz sollte dem UN-Expertenunterausschuss zur Kenntnis gebracht werden. 62. Die Anträge zu Unterabschnitt und den Absätzen und sind von der Tank-Arbeitsgruppe behandelt worden (siehe Anlage II). 7. Beförderung von im Postverkehr verbotenen gefährlichen Gütern Informelles INF.8 (Vereinigtes Königreich) 63. Mehrere Delegationen teilen die Bedenken des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Tatsache, dass gefährliche Güter unter inakzeptablen Bedingungen auf dem Postweg befördert werden, obwohl ihre Beförderung per Post eigentlich untersagt ist. Sie unterstützen die Idee, die Bestimmungen der UN-Modellvorschriften betreffend die sich aus den Verträgen des Weltpostvereins ergebenden Verbote und die Ausnahmen davon in das RID/ADR/ADN zu übernehmen. 64. Es wird betont, dass es auf den ersten Blick keinen Grund gebe, internationale Beförderungen gefährlicher Güter per Post per se zu untersagen, sofern diese Beförderungen unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften des RID, des ADR, des ADN, des IMDG- Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO durchgeführt würden. Aus rechtlicher Sicht sei das sich aus der Wirkung der Verträge des Weltpostvereins ergebende Verbot lediglich auf die Schwierigkeit zurückzuführen, den Inhalt der von Privatpersonen aufgegebenen Postsendungen zu kontrollieren. Für die wenigen gemäß den Verträgen des Weltpostvereins zugelassenen gefährlichen Güter sei es selbstverständlich, dass die relevanten Bestimmungen internationaler Rechtsvorschriften, wie dem ADR, dem RID oder dem ADN, eingehalten werden müssen. Aus diesem Grund sehen einige Delegationen nicht, inwiefern der 14

15 Vorschlag des Vereinigten Königreichs die Situation verbessern würde, zumal das Hauptproblem für die Postdienste darin bestehe, die Einhaltung der sich aus den Verträgen des Weltpostvereins ergebenden Verbote sicherzustellen. 65. Es wird auch anerkannt, dass das exponentielle Wachstum des Online-Handels ein Problem darstelle: Unzählige Produkte würden über das Internet bestellt und die Versandhandelsunternehmen kümmerten sich häufig nicht darum, ob das bestellte Gut gefährlich ist oder nicht. Zudem nähmen sie nicht ausschließlich Postdienste in Anspruch, sondern auch Kurierdienste, die nicht an die Einhaltung der Verbote aus den Verträgen des Weltpostvereins gebunden seien. Es stelle sich daher die Frage, warum diese vorwiegend privaten Unternehmen gegenüber den öffentlich-rechtlichen Postdiensten bevorteilt werden sollten, wo doch das eigentlich zu verfolgende Interesse darin bestehe sicherzustellen, dass die Beförderung gefährlicher Güter unabhängig vom verwendeten Lieferdienst unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften erfolge. Es sei nicht zu erwarten, dass das Hinzufügen eines Verweises auf die Verträge des Weltpostvereins in das RID/ADR/ADN das Problem lösen würde, das letztendlich aus der vom tatsächlichen Absender verschuldeten Nichtdeklarierung des Gutes und mangelnder Konformität mit den geltenden Vorschriften entstehe. 66. Der Vertreter des Vereinigtes Königreichs kündigt an, die Frage im Lichte der geäußerten Kommentare nochmals zu überdenken. 8. IMO-Leitfaden für die Weiterverwendung von bestehenden ortsbeweglichen Tanks und von Straßentankfahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter (Guidance on the Continued Use of Existing IMO Type Portable Tanks and Road Tank Vehicles for the Transport of Dangerous Goods) Informelles INF.14 (Vereinigtes Königreich) 67. Die Gemeinsame Tagung nimmt zur Kenntnis, dass das Rundschreiben DSC/Circ.12 durch das Rundschreiben CCC/Circ.3 ersetzt wurde, und genehmigt die sich daraus für die Fußnote 1 in Unterabschnitt ergebende Änderung. 9. Konkretisierung der Konformitätsbewertung von nicht wiederbefüllbaren Druckgefäßen in Absatz RID/ADR/ADN Informelles INF.20 (Deutschland) 68. Die Gemeinsame Tagung nimmt den Änderungsantrag zu Absatz an (siehe Anlage I). 10. Klassifizierung von Abfällen Informelles INF.21 (Sekretariat) 69. Die Gemeinsame Tagung bestätigt, dass die Fußnote 2 in Absatz aktualisiert werden muss, um den Entwicklungen im Recht der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Die Gemeinsame Tagung ist der Meinung, dass die neuen Verweise vor der nächsten Tagung der WP.15 von der Europäischen Union geprüft werden sollten (siehe Anlage I). 11. Übergangsvorschriften Informelles INF.30 (Sekretariat) 70. Die Gemeinsame Tagung nimmt die Anträge zur Änderung und Streichung einiger Übergangsvorschriften an (siehe Anlage I). 15

16 12. Änderung in Unterabschnitt Informelles INF.33 (Deutschland) 71. Der Vertreter Deutschlands wird gebeten, diesen Vorschlag der nächsten Tagung in einem offiziellen Dokument vorzulegen und dabei auch auf seine Notwendigkeit und die möglichen Konsequenzen einzugehen. VII. INTERPRETATION DES RID/ADR/ADN (TOP 6) A. Interpretation des Begriffs "verwendete Ausrüstung" in den Unterabschnitten RID/ADR und ADR OTIF/RID/RC/2017/23 (Deutschland) 72. Einige Delegationen sind der Ansicht, dass diese Unterabschnitte jegliche Ausrüstung betreffen, die bei der Be- oder Entladung verwendet wird oder werden könnte, einschließlich der in den Abschnitten und des ADR erwähnten Ausrüstung. Andere wiederum denken, dass ausschließlich die für die Be- oder Entladung notwendige Ausrüstung gemeint sei. 73. Es wird auch die Frage gestellt, ob nun der Verlader, der Entlader oder der Beförderer für die Durchführung der Überprüfungen zuständig ist. In Bezug auf diese Frage wird festgestellt, dass es hier durchaus sehr unterschiedliche Situationen geben kann, beispielsweise selbstständige Verladungen, zwischen Verladern, Entladern oder Beförderern geschlossene Vertrage usw., und dass diese vor der Einführung neuer Vorschriften sorgfältig analysiert werden sollten. 74. Der Vertreter Deutschlands gibt an, im Lichte der Diskussionen einen neuen Antrag auszuarbeiten. B. Interpretation der Begriffsbestimmung von "Beförderung" in Abschnitt OTIF/RID/RC/2017/24 (Rumänien) 75. Die Gemeinsame Tagung hält eine Änderung des Unterabschnitts zur verbindlichen Angabe des Versand- und Bestimmungsortes nicht für notwendig. Diese Informationen könnten normalerweise den für die Beförderung von Gütern generell erforderlichen Beförderungspapieren, wie beispielsweise dem CIM- oder CMR-Frachtbrief, entnommen werden. C. Auswirkungen des Abschnitts auf die zuständigen Behörden OTIF/RID/RC/2017/41 (Frankreich) 76. Der Antrag folgt einer Diskussion während der letzten Tagung (OTIF/RID/RC/2017-A, Absätze 17 bis 20) und hat zum Ziel, im RID/ADR den Artikel 4 3 ADN abzubilden, wonach die Vertragsstaaten verpflichtet sind, Kontrollen zur Einhaltung der Beförderungsverbote und Beförderungsbedingungen durchzuführen. 77. Verschiedene Delegationen sind gegen den Antrag, da er den zuständigen Behörden Pflichten auferlege. Andere sind der Meinung, dass im Rahmen der internationalen Beförderung die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gegenüber den anderen Vertragsstaaten die Pflicht hätten sicherzustellen, dass Beförderungen aus ihrem Land den Bedingungen des RID und des ADR entsprächen und dies durch Kontrollen sichergestellt werden könne. Ähnlich könnten die Transit- und Bestimmungsländer rechtmäßig überprüfen, ob Fahrzeuge aus anderen Ländern vorschriftenkonform verkehren. 16

17 78. Verschiedene Delegationen befürchten, dass die Vorschrift in der abgefassten und vorgeschlagenen Form als systematische Pflicht zur Kontrolle und nicht als Pflicht zur Durchführung von Zufallskontrollen interpretiert werden könnte. 79. Der Vertreter Frankreichs erklärt, dass er einen neuen Antrag unter Berücksichtigung der Kommentare unterbreiten werde. VIII. BERICHTE INFORMELLER ARBEITSGRUPPEN (TOP 7) A. Informelle Arbeitsgruppe für die Verringerung des Risikos eines BLEVE OTIF/RID/RC/2017/42 (Frankreich) Informelle Dokumente: INF.41 und Add.1 (Frankreich) 80. Die Gemeinsame Tagung wird über die Ergebnisse der von der Regierung Frankreichs im Rahmen der Arbeiten der informellen Arbeitsgruppe für die Verringerung des Risikos eines BLEVE während der Beförderung gefährlicher Güter in Auftrag gegebenen Modellierungen des Institut National de l Environnement Industriel et des Risques (INERIS Institut für das industrielle Umfeld und für Risiken) informiert. 81. Die Gemeinsame Tagung begrüßt die erzielten Ergebnisse und unterstreicht die Qualität und die Nützlichkeit des verwendeten Modellierungsinstruments. 82. Die Gemeinsame Tagung bestätigt die Notwendigkeit, die Arbeitsgruppe zunächst auf der Grundlage des derzeitigen Mandats erneut tagen zu lassen. 83. Die Arbeitsgruppe wird gebeten, dieses Mandat zu überarbeiten, um die während der Tagung vorgebrachten Kommentare, insbesondere zu folgenden Punkten zu berücksichtigen: die Notwendigkeit, für die Fortsetzung der Arbeiten einen Risikomanagement-Ansatz anzunehmen und eine Kosten-Nutzen-Analyse der untersuchten Lösungen vorzunehmen; die Betrachtung von Szenarien und Lösungen, die für die verschiedenen Verkehrsträger gemeinsam sein könnten, und solchen, die einen differenzierten Ansatz erforderlich machen, insbesondere in den Fällen, in denen ein Schutz gegen Brände beabsichtigt ist, die durch die spezifische Ausrüstung der Beförderungsmittel ausgelöst werden (z. B. Reifen und Motoren im Fall von Straßenfahrzeugen). Zu diesem Zweck könnte sich die Arbeitsgruppe auf den Leitfaden zur Entscheidungsfindung stützen, der im Rahmen des ERA- Workshops entwickelt wird. 84. Es wird auch daran erinnert, dass sich die Arbeiten der informellen Arbeitsgruppe neben den Flüssiggasen auf alle gefährlichen Güter erstrecken sollten, die einen BLEVE verursachen können. 85. Die nächste Tagung wird vom 20. bis 22. Februar 2018 in Madrid (Spanien) stattfinden. Die interessierten Delegationen werden gebeten, sich mit der Vertreterin Spaniens in Verbindung zu setzen. 17

18 B. Arbeitsgruppe für die Aktualisierung der für Telematikanwendungen im Rahmen der Beförderung gefährlicher Güter vorgesehenen Architektur Informelles INF.19 (Deutschland) 86. Die Gemeinsame Tagung nimmt die von Deutschland, Frankreich und Italien unternommenen Schritte zur Verwendung der von der informellen Arbeitsgruppe "Telematik" vorgeschlagenen Lösungen zur Kenntnis. Die Idee ist, die Funktion der "Trusted Party 1" (TP1) an ordnungsgemäß akkreditierte, miteinander verbundene private oder öffentliche Stellen zu übertragen, so dass internationale Organisationen lediglich die Liste der anhand präziser Kriterien zugelassenen TP1 zu verwalten hätten, ohne selbst in die elektronische Verwaltung des Systems eingreifen zu müssen. 87. Die Vertreter Österreichs, Belgiens, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs bekunden ihr Interesse, an der Tagung teilzunehmen, die vom 13. bis 15. November 2017 in Bonn stattfinden wird. C. Informelle Arbeitsgruppe zu Alternativmethoden für die wiederkehrende Prüfung OTIF/RID/RC/2017/33 (AEGPL) Informelle Dokumente: INF.55 und INF.56 (AEGPL) 88. Die Gemeinsame Tagung nimmt die im informellen Dokument INF.55 vorgeschlagenen Texte in der im informellen Dokument INF.56 geänderten Fassung mit einigen Anpassungen an (siehe Anlage I). Diese Texte können in Zukunft nach und nach um die für spezifische Auslegungen von Druckgefäßen neu entwickelten Alternativmethoden ergänzt werden. IX. UNFÄLLE UND RISIKOMANAGEMENT (TOP 8) Informelle Dokumente: INF.5 (ERA) (Bericht über die zehnte Tagung des Workshops zum Fahrplan für das Risikomanagement bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr) INF.6 (ERA) (Zweite Phase des Fahrplans) INF.7 (ERA) (Gesamtüberblick über den künftigen Rahmen der Leitfäden zum Risikomanagement) 89. Die Gemeinsame Tagung nimmt die Arbeitsergebnisse des Workshops der ERA zur Kenntnis, darunter insbesondere die Entwicklung eines Rahmenleitfadens zum Risikomanagement, eines Leitfadens zur Risikoabschätzung, eines Leitfadens zur Entscheidungsbildung und eines Glossars zum Rahmenleitfaden. Der ebenfalls geplante Leitfaden zu Daten habe noch nicht fertiggestellt werden können und sei daher zum Teil vorläufig in den Leitfaden zur Risikoabschätzung integriert worden. 90. Die Gemeinsame Tagung nimmt ferner auch die vom Vertreter der ERA vorgetragenen detaillierten Informationen zur geplanten Verwendung dieser Leitfäden zur Kenntnis. Seinen Ausführungen zufolge könnte nach Fertigstellung und Veröffentlichung der Leitfäden in einer zweiten Etappe die Einrichtung eines elektronischen Berechnungsinstruments eingeschlossen werden, vorausgesetzt, die dafür erforderlichen Mittel würden bereitgestellt. 91. Mehrere Delegationen erklären, dass sie die Veröffentlichung der Leitfäden unterstützten. Einige Delegationen äußern jedoch Bedenken in Bezug auf den Umfang der zukünftigen Verwendung dieser Leitfäden und Instrumente. Sie wünschen nicht, dass alle Beförderungen künftig systematisch einer obligatorischen Vorab-Risikoanalyse durch diese Instrumente unterzogen werden. 18

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