Verpackungsgesetz tritt in Kraft
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- Ralph Bretz
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1 November 2018 DER UMWELT BEAUFTRAGTE Informationsdienst für Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie Gewässer- und Immissionsschutz oekom verlag In diesem Heft Beiträge Verpackungsgesetz tritt 1 in Kraft Anpassung des TEHG an 6 EU-Recht steht bevor Kläranlagen können mehr 9 IPPC-Sonderbericht 10 vorgelegt Rubriken Kurz gemeldet 12 Impressum 13 Rechtsentscheid: 14 Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht zulasten einer Wirtschaftsfläche Neue und geänderte 15 Vorschriften Publikationen & Produkte 16 Termine 16 Verpackungsgesetz tritt in Kraft Am 1. Januar 2019 löst das bereits im Juli 2017 verkündete neue Verpackungsgesetz die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab. Die Hersteller von Verkaufs- und Umverpackungen müssen sich auf neue Regelungen einstellen, die insbesondere die Schaffung eine neu eingerichtete Zentrale Stelle und ein von dieser betriebenes öffentlich einsehbares Verpackungsregister beinhalten. Das Register dient zur Erfüllung der neuen Registrierungspflicht für Hersteller und zur ebenfalls neu eingeführten Datenmeldungspflicht der Hersteller. Das neue Verpackungsregister ist unter dem Namen LUCID seit Ende August 2018 online erreichbar. Vorgaben des Verpackungsgesetzes Hersteller sogenannter systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich zur Erfüllung ihrer Rücknahmeverpflichtung der nach Gebrauch als Abfall anfallenden Verpackungen an einem Rücknahmesystem beteiligen, das eine flächendeckende Erfassung der Verpackungsabfälle zum Zweck der nachfolgenden Verwertung gewährleistet ( 7 Abs. 1 VerpackG). Der Begriff Hersteller stellt auf denjenigen ab, der eine mit Ware befüllte Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer). Damit unterfallen auch Importeure und Online-Versender aus anderen Ländern den Herstellerpflichten. Ausgenommen von der System beteiligungspflicht sind lediglich Hersteller, die die von ihnen in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unentgeltlich selbst zurücknehmen und ei- ner Verwertung zuführen (Branchenlösung nach 8 VerpackG). Dies setzt allerdings voraus, dass der Hersteller nachweisen kann, dass er eine geeignete Erfassungsstruktur eingerichtet hat, durch die eine unentgeltliche Rücknahme aller von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sichergestellt ist. Alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind verpflichtet, sich bei der mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in Osnabrück mit ihren Stammdaten und Marken registrieren zu lassen ( 9 Abs. 1 VerpackG). Die Registrierung muss vor dem Inverkehrbringen von erfolgen und umfasst neben Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers und der Angabe einer vertretungsberechtigten Person eine nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich seiner Steuernum- DER UMWELT BEAUFTRAGTE 26. Jahrgang, November
2 Unternehmen über LUCID für jedermann einsehbar sein (öffentlicher Teil des Registers). Wer als Hersteller bis dahin nicht auf der Plattform registriert ist, darf ab dem 1. Januar 2019 seine verpackten Waren nicht mehr verkaufen (Vertriebsverbot auf jeder Vertriebsstufe). Die öffentliche Zugänglichkeit des Registers ermöglicht es jedem, das Register nach bestimmten Herstellern und Marken zu durchsuchen und auf diese Weise zu überprüfen, ob die Registrierung tatsächlich vorgenommen wurde. Weiterhin sind Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von systembeteilimer, die Markennamen, unter denen die in Verkehr gebracht werden, sowie die Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem Systemen oder durch eine Branchenlösung erfüllt. Die erstmalige Registrierung wie auch Änderungsmitteilungen erfolgen über Internet mit Hilfe des von der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellten Verpackungsregisters LUCID. Die Registrierung muss bis zum 1. Januar 2019 abgeschlossen sein; spätestens zu diesem Zeitpunkt werden Firmenund Markennamen der registrierten Inhalt der Vollständigkeitserklärung ( 11 Abs. 2 VerpackG) 1. Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten 2. Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen 3. Angaben zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten 4. Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach 8 zurückgenommenen Verpackungen 5. Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß 7 Abs. 3 zurückgenommenen Verpackungen (solche, die systembeteiligungspflichtig sind und in Verkehr gebracht wurden, aber wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endverbraucher abgegeben, sondern zurückgenommen und nach Maßgabe von 8 Abs. 1 KrWG vorrangig stofflich verwertet) worden sind) 6. Angaben zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen) 7. Angaben zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß 7 Abs. 3 zurückgenommenen Verpackungen Die Angaben in der Vollständigkeitserklärung sind nach den nachfolgend genannten Materialarten (siehe 16 Abs. 2 VerpackG) aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Materialarten und zugehörige Verwertungsanforderungen (Recyclingquoten in Massen-%) nach 16 Abs. 2 VerpackG: Materialart Vollständigkeitserklärung Recyclingquote ab 1. Januar 2019 Glas 80 % 90 % Papier, Pappe, Karton 85 % 90 % Eisenmetalle 80 % 90 % Aluminium 80 % 90 % Getränkekartonverpackungen 75 % 80 % sonstige Verbundverpackungen 55 % 70 % Verwertungsquote (alle Arten der Verwertung) Recyclingquote ab 1. Januar 2022 davon % werkstoffliche Verwertung Kunststoffe 90 % 65 % (ab 1. Januar 2019) 70 % (ab 1. Januar 2022) gungspflichtigen Verpackungen nach 10 VerpackG verpflichtet, mindestens einmal im Jahr diejenigen Daten, die sie im Rahmen einer Systembeteiligung an ein System übermitteln, gleichzeitig auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu melden. Dies sind die Registrierungsnummer, die Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen, der Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde und der Zeitraum der Systembeteiligung. Zu berücksichtigen sind diejenigen Verpackungen, die der Hersteller plant, in einem bestimmten Zeitraum (z.b. Kalenderjahr) in Verkehr zu bringen (Plan-Mengen) und diejenigen, die er tatsächlich in einem vorangegangenen Zeitraum (z.b. Kalenderjahr) in Verkehr gebracht hat (Ist-Mengen). Die Erfüllung der Datenmeldungspflichten des 10 VerpackG darf ebenso wie die Registrierungspflicht nach 9 nicht auf Dritte übertragen werden. Ungeachtet der neuen Datenmeldungspflicht des 10 VerpackG muss der Hersteller weiterhin wie schon nach der bisherigen Verpackungsverordnung jährlich bis zum 15. Mai eine sogenannte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abgeben. Diese beinhaltet die Masse der tatsächlich im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen. Die im Rahmen der Vollständigkeitserklärung erforderlichen Angaben sind in 11 Abs. 2 VerpackG im Einzelnen aufgeführt (siehe Kasten). Die zu treffenden Angaben sind durch einen registrierten Prüfer bescheinigen zu lassen und elektronisch bei der Zentralen Stelle in LUCID (bisher bei dem von den Industrie- und Handelskammern betriebenen VE-Register) zu hinterlegen. Eine Liste der registrierten Prüfer (zugelassen sind registrierte Sachverständige, registrierte Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater sowie vereidigte Buchprüfer) ist im Prüferregister der Zentralen Stelle über LUCID zugänglich. Im Unterschied zur Datenmeldung nach 10 VerpackG entsteht die Verpflichtung zur Abgabe der Vollständigkeitserklärungen erst dann, wenn 2 DER UMWELT BEAUFTRAGTE 26. Jahrgang, November 2018
3 die Menge der tatsächlich in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im Vorjahr eine der drei folgenden Mengenschwellen überschreitet: kg Glas, kg Papier, Pappe, Karton (PPK), oder kg Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons und sonstige Verbunde. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen Nach 3 Abs. 8 VerpackG umfasst der Begriff der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt, d.h. nicht mehr an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt. Private Endverbraucher sind neben privaten Haushaltungen auch vergleichbare Anfallstellen (auch als gleichgestellte Anfallstellen bezeichnet), wie sie in 3 Abs. 11 VerpackG nicht abschließend aufgezählt sind, also u.a. Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen und die Niederlassungen von Freiberuflern. Zu den gleichgestellten Anfallstellen gehören aber auch Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe, deren Verpackungsabfälle mit haushaltsüblichen Sammelbehältern in einem haushaltsüblichen Abholrhythmus abgeholt werden können, sofern zur Abholung nicht mehr als jeweils ein 1,1 m³-umleerbehälter für die Sammelgruppen Papier/Pappe/ Karton und Leichtverpackungen benötigt wird. Zu den Verkaufsverpackungen gehören nach 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG auch solche, die erst vom Letztvertreiber befüllt werden und die dazu dienen, die Übergabe oder den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Serviceverpackungen und Versandverpackungen). Für Serviceverpackungen gilt die Besonderheit, dass auch die vorgelagerte Vertreiberstufe die Systembeteiligung der noch nicht befüllten Verpackung anstelle des Erstinverkehrbringers der befüllten Verpackung vornehmen kann ( 7 Abs. 2 VerpackG). Systembeteiligungspflichtig sind ausschließlich Verkaufs- und Umverpackungen, die durch einen Hersteller gewerbsmäßig abgegeben wurden und typischerweise bei privaten Endverbrauchern (privaten Haushalte oder gleichgestellten Anfallstellen) anfallen. Nicht systembeteiligungspflichtig sind Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. Des Weiteren unterliegen Exportverpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland als Abfall anfallen, nicht der Systembeteiligungspflicht. Der Zentralen Stelle Verpackungsregister kommt die hoheitliche Aufgabe zu, Verpackungen als systembeteiligungspflichtig einzuordnen ( 26 Abs. 1 Nr. 23 VerpackG). Sie stellt auf Antrag eines Herstellers in rechtssicherer Weise die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen fest; rechtlich gesehen handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt. Um eine Vielzahl von einzelfallbezogenen Anträgen zu vermeiden, hat die Zentrale Stelle einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen als Verwaltungsvorschrift erarbeitet. Dieser Katalog stuft alle relevanten Waren im Hinblick auf die Frage ein, wo die Verpackungen typischerweise als Abfall anfallen. Der Katalog wurde auf Grundlage einer Studie zur Analyse des Verpackungsmarktes der GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbh entwickelt. Er soll fortlaufend überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert und ergänzt werden. Er besteht aus einem Leitfaden zur Anwendung des Kataloges und dem eigentlichen Katalog, der derzeit insgesamt 36 Produktgruppenblätter zu insgesamt 417 Produkten enthält. Beide Dokumente befinden sich derzeit noch im Entwurfsstand (Datum: 10. August 2018) und wurden einem Konsultationsverfahren unter Beteiligung der betroffenen Kreise unterzogen; hierzu gehören Hersteller, Vertreiber, Rücknahmesysteme, Betreiber von Branchenlösungen sowie Prüfer von Vollständigkeitserklärungen und Systemen. Mit einer endgültigen Veröffentlichung des Leitfadens und des Katalogs 2019 ist nach Überarbeitung und nochmaliger Abstimmung noch im Herbst 2018 zu rechnen. Die erste Aktualisierung (Katalog 2020) soll ab August 2019 verfügbar sein. Inhalte und Nutzung des Katalogs Der Katalog enthält eine beispielhafte Auflistung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Über die vorangehende Frage, ob es sich im Einzelfall um eine Verpackung oder eine Nichtverpackung handelt, wird DER UMWELT BEAUFTRAGTE 26. Jahrgang, November
4 im Zweifelsfall durch einen Antrag an die Zentrale Stelle zur Einordnung als systembeteiligungspflichtige Verpackung entschieden. Der Katalog gibt dem Erstinverkehrbringer insbesondere Hinweise zur Abgrenzung zu gewerblichen Verpackungen, die typischerweise nicht als Abfall anfallen und somit nicht systembeteiligungspflichtig sind. Ebenso gibt er Hinweise zur Abgrenzung von Versand- und Umverpackungen (systembeteiligungspflichtig) gegenüber Transportverpackungen (nicht systembeteiligungspflichtig). Maßgebend für den typischen Anfall einer Verpackung ist dabei jeweils der Gesamtmarkt und nicht die Betrachtung der Verpackungen eines einzelnen Herstellers. Ob eine Verkaufs- oder Umverpackung anfallen wird, wird aufgrund einer Prognose, ob die Verpackung typischerweise als Abfall anfallen wird, entschieden; dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer rechtlichen Auslegung bedarf. Aus dem Wortlaut des Begriffs folgt, dass ein Anfallen der jeweiligen Verpackung als Abfall charakteristisch für diese Verpackung sein muss. Das Merkmal typischerweise ist in der Regel erfüllt, wenn eine Verpackung mehrheitlich, hauptsächlich, üblicherweise, gewöhnlich, überwiegend, charakteristisch beim privaten Endverbraucher anfällt. Die Bewertung hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung zu erfolgen und objektive Kriterien in den Blick zu nehmen, wie z.b. den Inhalt der Verpackung (wer gebraucht das verpackte Gut gewöhnlich) und die Gestaltung der Verpackung (Größe und sonstige Eigenschaften wie z.b. Füllgutmenge, Material, Gewicht) sowie den typischen Vertriebsweg (z.b. Einzel- oder Großhandel). Die Bestimmung der Systembeteiligungspflicht, d.h. die Feststellung, welche Verkaufs- oder Umverpackungen typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, erfolgt im Katalog somit sowohl anhand qualitativer (Verkehrsanschauung) als auch Die Zentrale Stelle und ihre Aufgaben Das am 1. Januar 2019 in Kraft tretende Verpackungsgesetz sieht die Schaffung einer Zentralen Stelle vor. Daher wurde am 15. Mai 2017 die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als privatrechtliche Stiftung mit Sitz in Osnabrück gegründet. Sie wird getragen von der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.v., dem Handelsverband Deutschland HDE e. V., der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.v. und dem Markenverband e.v. Die Stiftung hat ihre Arbeit bereits aufgenommen und wird zum 1. Januar 2019 vollständig einsatzbereit sein. Systeme und Betreiber von Branchenlösungen sind verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil an der Finanzierung der Stiftung zu beteiligen. Die Zentrale Stelle ist im Rahmen einer Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und soll als neutrale Institution dazu beitragen, die Effizienz des Vollzugs des Verpackungsgesetzes zu steigern und den Wettbewerb zu stärken. Fachlich und rechtlich unterliegt die Zentrale Stelle der Aufsicht durch das Umweltbundesamt. Die Aufgaben der Zentralen Stelle sind in 26 VerpackG genannt. Dazu zählen: Registrierung der Hersteller inklusive Veröffentlichung im Internet (Betrieb des Verpackungsregisters; seit 30. August 2018); Entgegennahme und Prüfung der Datenmeldungen von Herstellern und Systemen (voraussichtlich ab Ende Oktober 2018 möglich); Entgegennahme und Prüfung der hinterlegten Vollständigkeitserklärungen; Prüfung der von den Systemen vorgelegten Mengenstromnachweise; Erarbeitung eines Mindeststandards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen (im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt); Berechnung der Marktanteile für die Systeme und Branchenlösungen; Einordnung von Verpackungen als systembeteiligungspflichtig; Prüfung der Branchenlösungen; Aufnahme von Sachverständigen und sonstigen Prüfern in ein öffentliches Prüfregister; Entwicklung von Prüfleitlinien; Prüfung der Recyclingquoten. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist befugt, bestimmte Entscheidungen durch Verwaltungsakt zu treffen. Insbesondere trifft sie die Entscheidung, ob bestimmte Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind oder nicht. Aus der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten wird die Befugnis zum Erlass entsprechender Verwaltungsvorschriften abgeleitet. So hat die zentrale Stelle bereits eine Verwaltungsvorschrift zur Einordnung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Entwurf veröffentlicht und plant den Erlass einer weiteren Verwaltungsvorschrift zur Abgrenzung von Verpackungen zu Nichtverpackungen. Verwaltungsvorschriften werden von der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Regel zunächst im Entwurf veröffentlicht, um den Verpflichteten nach VerpackG im Rahmen eines Konsultationsverfahrens die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. quantitativer Aspekte. Maßgeblich sind zunächst objektive Merkmale wie Füllgutmenge, Größe und Gewicht der Verpackung. Resultiert daraus kein eindeutiges Ergebnis, werden nach der Verkehrsanschauung weitere Kriterien (Inhalt der Verpackung, Verpackungsmerkmale, typischer Vertriebsweg) herangezogen. Der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer muss prüfen, welchen der 417 Produkten des Kataloges seine Verpackungen zuzuordnen sind. Dazu werden im Katalog Informationen bereitgestellt, um die im deutschen Markt befindlichen Produkte möglichst eindeutig den Produktkategorien des Kataloges zuzuordnen. Die Produkte sind in aller Regel durch eine Produktbeschreibung definiert. Die Beschreibungen werden ergänzt durch eine Positivliste ( Produkt im Detail ) und eine Negativliste ( hier nicht eingeordnet ). Diese Listen sollen es dem Anwender die Feststellung ermöglichen, ob seine Produkte in der jeweiligen Produktkategorie enthalten sind oder nicht. Um festzulegen, ob ein Produkt systembeteiligungspflichtig ist oder nicht, werden im Katalog im Wesentlichen drei Arten von Abgrenzungskriterien herangezogen: Füllgröße: Verpackungen bis zu einer festgelegten Grenzfüllgröße sind systembe-teiligungspflichtig, Verpackungen oberhalb dieser Füllgröße nicht. Produktbezogene Abgrenzungskriterien: Verpackungen von Produkten, die ein im Katalog genanntes Kriterium erfüllen, sind systembeteiligungspflichtig. Verpackungen von Produkten, die das Kriterium nicht erfüllen, sind nicht systembeteiligungspflichtig. So unterliegen z.b. Verpackungen von 4 DER UMWELT BEAUFTRAGTE 26. Jahrgang, November 2018
5 Bohrmaschinen nur bis zu einer Leistung von 900 Watt der Systembeteiligungspflicht. Packmittel- oder packstoffbezogene Abgrenzungskriterien: Nur Verpackungen einer konkret im Katalog beschriebenen Form und Aufmachung sind systembeteiligungspflichtig, andere dagegen nicht. Für jedes Produkt werden im Katalog die in Deutschland üblicherweise vertriebenen Verkaufsverpackungen mit ihren Formen und Materialien und die jeweils anzuwendenden Abgrenzungskriterien (insbesondere die Grenzfüllgröße) aufgeführt, ebenfalls die zugehörigen Umverpackungen. In einem gesonderten Abschnitt dargestellt ist eine Übersicht der zugehörigen Versandverpackungen und, um eine Abgrenzung zu ermöglichen, auch der Transportverpackungen, obwohl letztere grundsätzlich nicht systembeteiligungspflichtig sind. Versandverpackungen sind, mit Ausnahme solcher, die in industriellen oder großgewerblichen Anfallstellen entleert werden, mitsamt allen Bestandteilen systembeteiligungspflichtig (Versandkarton, -beutel oder -tasche, Innenpolsterung, Versteifungen, Verrutschsicherungen und Umreifungsbänder). Serviceverpackungen sind im Katalog dagegen nicht berücksichtigt, da sie ausnahmslos systembeteiligungspflichtig sind. Schließlich enthält der Leitfaden zur Anwendung des Katalogs auch Hinweise für den Fall, dass ein Produkt oder eine Verpackung nicht oder nicht eindeutig einer der im Katalog gelisteten Produkte zugeordnet werden kann, weil entweder das Produkt oder die Produktverpackung im Katalog nicht berücksichtigt oder explizit genannt wurde. In diesen Fällen soll der Anwender des Kataloges seine Produkte bzw. Verpackungen durch Subsumtion oder Analogie zuzuordnen. Nach dem Subsumtionsprinzip kann beispielsweise ein Hersteller eines Verdickungsmittels auf der Basis von Gurakenmehl (im Katalog nicht explizit genannt) sein Produkt der Produktkategorie Stärke, Stärkemittel zuordnen, da Guarkenmehl unter Stärkemittel fällt. Nach dem Analogieprinzip kann ein Hersteller, der Getreideflocken in 500 g- Verbundverpackungen in Verkehr bringt, sein Produkt der Produktkategorie Getreideflocken, Getreidekörner zuordnen, obwohl unter dieser Position nur 500 g-verpackungen aus Papier als systembeteiligungspflichtig ausgewiesen sind. In diesem Fall ist also die Füllmenge das maßgeblliche Abgrenzungskriterium und nicht das Material bzw. die Beschichtung der Verpackung. Ist trotz Anwendung dieser Regeln noch immer keine eindeutige Zuordnung möglich, kann der Hersteller/Erstinverkehrbringer bei der Zentralen Stelle einen Antrag auf Einordnung der Verpackung (als systembeteiligungspflichtig oder nicht) stellen. Ablauf des Registrierungsverfahrens Die Hersteller von Verpackungen können bereits seit Ende August 2018 ihre Stammdaten im Verpackungsregister LUCID hinterlegen (Vorregistrierung). Sie erhalten zunächst eine vorläufige Registrierungsnummer, die sie bei ihrem Systemvertragspartner beim Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags angeben können. Wer in 2018 eine Vorregistrierung vorgenommen hat, erhält Anfang 2019 von der Zentralen Stelle automatisch eine Registrierungsbestätigung und die Bestätigung der endgültigen Registrierungsnummer. Gleichzeitig erfolgt die Aufnahme in die Liste der registrierten Hersteller mit den jeweiligen Markennamen. Die Inhalte dieser Liste sind nach 9 Abs. 2 VerpackG Name, postalische Adresse, Telefon- und Faxnummer, -Adresse sowie die Markennamen, unter denen die in Verkehr gebracht werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die ordnungsgemäß registrierten Hersteller von Verpackungen ab dem 1. Januar 2019 keinem Vertriebsverbot unterliegen. Die Vorregistrierung vor Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes erfolgt auf freiwilliger Basis. Stimmt der Hersteller für das Jahr 2018 auf freiwilliger Basis der Veröf- fentlichung einer Information über seine Registrierung zu, dokumentiert er damit nach außen hin, dass er für die von ihm vertriebenen Verpackungen seiner Produktverantwortung nachgekommen ist. Für die elektronische Registrierung in LUCID sind folgende Schritte notwendig: Zunächst muss der Hersteller die Zugangsdaten beantragen. Dies erfolgt unter Angabe des Namens des zu registrierenden Unternehmens, einer vertretungsberechtigten natürlichen Person, und eines Ansprechpartners mit seiner - Adresse. Beide Personen müssen Betriebsangehörige sein. Nach der Festlegung eines Passworts wird der Antrag auf Freischaltung des Zugangs abgeschickt. Das Register versendet daraufhin einen Aktivierungslink, der innerhalb von 24 Stunden aufgerufen werden muss, um die Freischaltung abzuschließen. Durch das Aufrufen des mitgeteilten Links öffnet sich die Eingabemaske des Registers, in das die Herstellerdaten und -marken eingetragen werden können. Erforderlich sind als nationale Kennnummer die Handelsregisternummer und die europäische Steuernummer (Ust-ID) sowie sämtliche Markennamen, unter denen Produkte bzw. Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Hat ein Produkt keinen Markennamen, soll im Feld Markenname die Firma des Unternehmens oder, als nicht ins Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann, dessen eigener Name eingegeben werden, um ihm die Produkte als Hersteller zuordnen zu können. Abschließend muss der Hersteller im Rahmen der Registrierung noch bestätigen, dass er sich in Bezug auf die von ihm als Hersteller vertriebenen Verpackungen an einem oder mehreren Systemen oder einer oder mehrerer Branchenlösungen beteiligt hat. Dr. Martin Albrecht martin.albrecht@abfallrecht.org DER UMWELT BEAUFTRAGTE 26. Jahrgang, November
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