VERPACKG DAS NEUE VERPACKUNGSGESETZ 6. September 2017

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1 VERPACKG DAS NEUE VERPACKUNGSGESETZ 6. September 2017 ENGINEERING CIRCULAR ECONOMY

2 LANDBELL GROUP ENTLASTET SIE BEI DER EINHALTUNG GESETZLICHER AUFLAGEN Elektroaltgeräte Batterien Verpackungen RoHS und REACH Landbell Group ist führender Anbieter von Services und Beratung zur Konformität mit produktbezogener Umwelt- und Chemikaliengesetzgebung. Unser Ziel ist es, die Komplexität rund um die erweiterte Herstellerverantwortung zu reduzieren und Ihnen die besten Lösungen und Angebote zu bieten. international gesetzeskonform in bester Servicequalität zum besten Preis 2

3 IN EUROPA UND DARÜBER HINAUS Landbell Group bietet für ganz Europa und darüber hinaus: Rücknahmesysteme für Elektroaltgeräte, Verpackungen und Batterien Consulting Services und Software Lösungen IRELAND HQ NORWAY FINLAND SWEDEN ESTONIA LATVIA LITHUANIA DENMARK UK POLAND NETHERLANDS BELGIUM FRANCE HQ LUXEMBOURG GERMANY HQ CZECH REP. SLOVAKIA AUSTRIA HUNGARY ROMANIA SLOVENIA CROATIA Facts & Figures 34 eigene Systeme in 15 Ländern mit Sammlung & Recycling von*: HQ PORTUGAL SPAIN ITALY GREECE BULGARIA > 7 Millionen t Verpackungen, > 3 Millionen t Elektroaltgeräte, > t Batterien * seit Bestehen = Batteries = WEEE (incl. PV-Modules) = Packaging MALTA CYPRUS ISRAEL 3

4 VERPACKG BESCHLOSSEN UND VERÖFFENTLICHT Umsetzung der geltenden EU Richtlinie 4

5 INKRAFTTRETEN DES VERPACKG 1. Januar Übergangsvorschriften Einrichtung Zentrale Stelle 5

6 ZIELE DES NEUEN VERPACKUNGSGESETZES Deutliche Erhöhung der Recycling- und Verwertungsquoten Stimulation für dringend notwendige Investitionen in Sortierund Recyclinganlagen Ökologische Gestaltung der Lizenzentgelte Schaffung einer Zentralen Stelle für fairen Wettbewerb und Vereinfachung des Vollzugs Stärkung der Rolle der Kommunen (Rahmenvorgaben) Freiwillige Wertstofftonne 6

7 WELCHE ÄNDERUNGEN SIND FÜR HERSTELLER UND VERTREIBER VON DIREKTER RELEVANZ? Registrierung für alle Inverkehrbringer Datenmeldungen für alle Inverkehrbringer Beschränkung der Beauftragung Dritter Schaffung einer Zentralen Stelle Überarbeitung des Begriffs Verpackung Ökologische Gestaltung der Lizenzentgelte Erweiterung der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen (Mischgetränke mit einem Molkeanteil von 50% + Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure) Kennzeichnung Mehrweg/Einweg (Getränkeverpackungen) 7

8 NEUE UND ERWEITERTE MITTEILUNGSPFLICHTEN vor dem Inverkehrbringen - bei der Zentrale Stelle NEU: Registrierung Systembeteiligung (ggf. Branchen-lösung) NEU: Mengenmeldung Vollständigkeitsserklärung Systeme + Zentrale Zentrale Stelle Veröffentlichung der Registrierung ALLER Inverkehrbringer durch die Stelle im Internet = Volle Transparenz 8

9 REGISTRIERUNG ( 9) Hersteller sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von beteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle mit folgenden Angaben registrieren zu lassen: 1. Name, Anschrift, Kontaktdaten des Herstellers 2. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person 3. Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich europäischer oder nationaler Steuernummer 4. Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt 5. Erklärung über die Erfüllung seiner Rücknahmepflichten 6. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen 9

10 DATENMELDUNGEN ( 10) Hersteller sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln - inkl. nachträglicher Mengenänderungen: 1. Registrierungsnummer; 2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen; 3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde; 4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde Keine Mengenschwellen! Mengenschwellen nur bei Vollständigkeitserklärung ( 11) Einfacher Datenabgleich mit Systemmeldungen möglich da beide Datenmeldungen an Zentrale Stelle = Transparenz. 10

11 VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNGEN ( 11) Hersteller sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Mengenschwellen gelten. Glas Kilogramm; Papier, Pappe und Karton Kilogramm; sowie übrigen Materialarten Kilogramm Wie bisher können die Zentrale Stelle oder die zuständige Landesbehörde auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte jederzeit verlangen, dass eine Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen ist. 11

12 BEAUFTRAGUNG DRITTER ( 33) Inverkehrbringer dürfen Dritte beauftragen, aber NICHT für: Registrierung Datenmeldungen = höchstpersönliche Pflicht 12

13 NEUE DEFINITIONEN ( 3) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, dann 100% zu lizensieren Versandverpackungen gelten als Verkaufsverpackungen und sind nicht vorlizenzierbar Umverpackungen sind wie Verkaufsverpackungen zu behandeln Transportverpackungen sind nun auch zur Handhabung von Waren (Lagerung), typischerweise nicht zur Übergabe an private Endverbraucher 13

14 ZENTRALE STELLE Beliehenes Unternehmen mit hoheitlichen Befugnissen Gegründet als Stiftung von folgenden Verbänden: Bundesvereinigung der dt. Ernährungsindustrie e.v. Handelsverband Deutschland HDE e.v. Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.v. Markenverband e.v. Stifter als Interessenverbände vertreten Hersteller und Vertreiber von Verkaufs- oder Umverpackungen Tragen unmittelbar oder mittelbar die wesentliche Finanzierungsverantwortung für die privatwirtschaftliche Organisation der Verpackungsentsorgung Anderes Bild! 14

15 STECKBRIEF ZENTRALE STELLE ( 24-30) Wichtigste Aufgaben Hersteller betreffend: Registrierung/Register inkl. Veröffentlichung im Internet Entgegennahme und Prüfung der Meldungen der Hersteller (keine Mengenschwelle!) sowie der dualer Systeme Prüfung Vollständigkeitserklärungen (Veröffentlichung Liste) Einordnung von Verpackungen als systembeteiligungspflichtig Systeme betreffend: Verschiedene Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen Aufsicht Rechts-/Fachaufsicht -> Umweltbundesamt (UBA) Finanzaufsicht -> Bundesrechnungshof Finanzierung (momentane Planung Mitarbeiter) Durch Systeme und Betreiber von Branchenlösungen (entsprechend Marktanteil) 15

16 STIFTUNG ZENTRALE STELLE - STRUKTUR = Eingerichtet (Stand August 2017) Quelle: 16

17 ÖKOLOGISCHE GESTALTUNG DER LIZENZENTGELTE ( 21) (1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, um bei der Herstellung von Verpackungen 1. die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, und 2. die Verwendung von Recyclaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern. Modulierte Lizenzentgelte (Jedes System hat der Zentralen Stelle und dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juni zu berichten, erstmals zum 01. Juni 2019 für den Berichtszeitraum Januar Mai 2019) Kriterien werden im Expertenkreis 3 Recyclinggerechtes Design der Zentralen Stelle erarbeitet. (Zentrale Stelle veröffentlicht jährlich bis 1. September Mindeststandards im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt) 17

18 POTENTIELLE KOSTENEINFLÜSSE (QUALITATIVE SCHÄTZUNG) Kosten Zentrale Stelle momentan auf 5,5 M /a geschätzt Höhere Verwertungsquoten Informationspflicht der Systeme ( 14-3) für lokale als auch überregionale Maßnahmen (Nebenentgelte der Kommunen verbleiben auch für Abfallberatung) Kommunale Einflussmöglichkeiten auf Sammelstandards: 1. der Art des Sammelsystems, entweder Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammelsystemen, 2. der Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es sich um Standard- Sammelbehälter handelt, sowie 3. der Häufigkeit und des Zeitraums der Behälterleerungen Modulated Fees (Ökologische Gestaltung der Lizenzentgelte) Mehr Lizenznehmer Mehr Mengen im Gesamtsystem 18

19 WAS KANN DIE LANDBELL FÜR SIE TUN? Unterstützung bei der Registrierung Beratung bei der Zusammenstellung sowie Aufbereitung der notwendigen Daten aus Ihrem Warenwirtschaftssystem in enger Abstimmung mit Ihren Mitarbeitern Vorbereitung und Erstellung der Vollständigkeitserklärung (VE) als beauftragter Dritter Auswahl und Bestellung eines geeigneten Prüfers für die VE- Prüfbescheinigung Elektronische Hinterlegung der VE Beratung zum ökologischen Design und der Recyclingfähigkeit von Verpackungen als Teil Ihrer nachhaltigen Unternehmenssteuerung 19

20 ...UND WAS KÖNNEN WIR FÜR SIE TUN? Dr. Thomas Fischer Head of Market Intelligence Ellen Hitschler Head of Sales Telefon: Mobile: Telefon: Mobile:

21 ENGINEERING CIRCULAR ECONOMY VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT

22 ANHANG

23 STIFTUNG ZENTRALE STELLE KURATORIUM (STAND AUGUST 2017) Hersteller und Vertreiber nach 24 Absatz (1) VerpackG Franz-Olaf Kallerhoff, Procter & Gamble Germany GmbH Markus Mosa, EDEKA Zentrale AG & Co. KG Länder N.N. N.N. Bernhard Borgardt, Ostedruck Bernhard-J. Borgardt GmbH & Co. KG Paul-Heinz Wesjohann, Lohmann & Co. AG Christian Köhler, Markenverband Stefan Genth, Handelsverband Deutschland Christoph Minhoff, Bundesvereinigung der deutschen Ernährungsindustrie Dr. Jürgen Bruder, Industrievereinigung Kunststoffverpackungen Kommunale Spitzenverbände Detlef Raphael, Deutscher Städtetag Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Dr. Thomas Gäckle Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Thomas Schmid-Unterseh, Ministerialrat Quelle: 23

24 STIFTUNG ZENTRALE STELLE VERWALTUNGSRAT (Stand August 2017) Hersteller und Vertreiber nach 24 Absatz (1) VerpackG Werner Gerdes, riha WeserGold GmbH & Co. KG Wolfgang Wäntig, Melitta Europa GmbH & Co. KG Christian Pürschel, thyssenkrupp Rasselstein GmbH Dr. Günther Kabbe, REWE Group Peter Feller, Bundesvereinigung der deutschen Ernährungsindustrie Carola Wandrey, Markenverband e.v. Kai Falk, Handelsverband Deutschland HDE e.v. Holger Lösch, Bundesverband der Deutschen Industrie Länder N.N. N.N. Kommunale Spitzenverbände Dr. Kay Ruge, Deutscher Landkreistag Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Helmuth Pallien Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Thomas Schmid-Unterseh, Ministerialrat Umweltbundesamt Dr. Evelyn Hagenah Kommunale Entsorgungswirtschaft Patrick Hasenkamp, Verband kommunaler Unternehmen e.v. Private Entsorgungswirtschaft N.N. Duale Systeme N.N. Umwelt- und Verbraucherverbände Dr. Benjamin Bongardt, NABU N.N. 24

25 VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNGEN ( 11) Hersteller nach 7 Absatz 1 Satz 1 sind grundsätzlich verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Inhalt: 1. Materialart und Masse aller systembeteiligungspflichtigen (sbp.) Verpackungen; 2. Materialart und Masse aller Verpackungen, die typischerweise nicht beim Endverbraucher anfallen 3. Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich sbp. Verpackungen 4. Materialart und Masse über Branchenlösungen zurückgenommene Verpackungen 5. Sbp. Verpackungen, die nicht an den Endverbraucher abgegeben wurden (Beschädigung oder Unverkäuflichkeit) 6. Erfüllung der Verwertungsanforderungen (für nicht über Systeme / Branchenlösungen verwerteten Verpackungen) Nicht notwendig für Hersteller welche im vorangegangenen Kalenderjahr sbp. Verpackungen: Glas < Kilogramm, Papier, Pappe und Karton < Kilogramm sowie der übrigen Materialarten < Kilogramm in Verkehr gebracht haben. 25

26 MEHRWEGQUOTE ( 1-3) Wurde vom Bundestag eingefügt und ist eine der zentralen Forderungen der NGOs. Ist jedoch ein Ziel ohne Sanktionen. Ziel ist es, einen Anteil von in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu erreichen. 26

27 ERWEITERTE PFANDPFLICHTEN ( 31) AUSNAHMEN VON DER PFANDPFLICHT Erweiterung der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen, um: Mischgetränke mit einem Molkeanteil von mindestens 50 Prozent Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure 27

28 HINWEISPFLICHT EINWEG/MEHRWEG ( 32) (1) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einwegverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich Sicht- und Lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen Einweg darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden. (2) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Mehrwegverpackungen sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Mehrweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen Mehrweg auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. MEHRWEG vs. EINWEG Gilt für stationären, wie Online-Handel 28

29 VERWERTUNGSANFORDERUNGEN ( 16) 1. Materialspezifische Verwertungsquoten ( 16 Absatz 2 VerpackG-E) in Bezug auf die an einem dualen System beteiligten Verpackungen ( Lizenzmenge ) Material VerpackV* VerpackG 2019* VerpackG 2022* Glas 75% 80% 90% PPK 70% 85% 90% Eisenmetalle 70% 80% 90% Aluminium 60% 80% 90% Getränkekartons 60% 75% 80% Sonstige Verbundverpackungen 60% 55% 70% Kunststoffe 36% 58,5% 63% WERKSTOFFLICH 2. Sicherheitsnetz : Mindestquote ( 16-4) in Bezug auf die werkstoffliche Verwertung aller im Rahmen der Verpackungssammlung tatsächlich erfassten Abfälle (LVP Sammelmenge einschließlich eventueller Fehlwürfe): 50 MASSEPROZENT pro Jahr ab dem * - stoffliche Verwertung 29

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