amtsblatt des Ostalbkreises
|
|
- Jutta Maus
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 amtsblatt des Ostalbkreises 20. Juli Jahrgang, Nr Landrat verleiht Schulpreis und zeichnet Schulbeste aus 113 Schülerinnen und Schüler konnte Landrat Klaus Pavel am 19. Juli 2018 im Großen Sitzungssaal des Aalener Landratsamts begrüßen und sie als jeweils beste Absolventen ihrer Schule auszeichnen. Im Rahmen der Veranstaltung wurde auch der Schulpreis verliehen, der in diesem Jahr zum Thema Für die Zukunft der Ostalb ausgelobt war. Bereits zum 13. Mal wurden im Ostalbkreis die besten Absolventinnen und Absolventen der Schularten VabO, Sonderschulen, Förderschulen, Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen, Berufsfachschulen und Realschulen der Abschlussklassen ausgezeichnet. Erstmals waren Schülerinnen und Schüler dabei, die ihre Mittlere Reife an einer Gemeinschaftsschule abgelegt haben. Elf Jugendliche schlossen ihre Schullaufbahn in diesem Jahr mit der Traumnote 1,0 ab, fünf haben einen Notendurchschnitt von 1,1, sechs den Notendurchschnitt von 1,2 und sieben den Notendurchschnitt von 1,3. Insgesamt haben 84 Schülerinnen und Schüler ihren Abschluss mit einer Eins vor dem Komma gemacht. Liebe Schülerinnen und Schüler, zu diesem Erfolg möchte Ihnen nicht nur der Landkreis gratulieren. Wir haben auch Partner mit ins Boot geholt, die die heutige Veranstaltung unterstützen und ermöglichen. Deshalb darf ich ganz herzlich Herrn Sparkassendirektor Dr. Morawitz von der Kreissparkasse Ostalb begrüßen. Ein herzlicher Gruß gilt auch Ihnen, sehr geehrter Herr Kilian als Geschäftsführer von Südwestmetall. Südwestmetall hat sich bereit erklärt, die Kosten für die Bewirtung des Abends zu übernehmen. Besonders begrüßen darf ich auch Sie, Herr Jiskra, da Sie heute die Vertretung von Herrn Schulamtsdirektor Hofrichter übernehmen, und uns in der Vorbereitungsphase im Staatlichen Schulamt tatkräftig unterstützt haben, so Landrat Pavel. Für den Schulpreis des Ostalbkreises, der im Zusammenwirken mit dem Staatlichen Schulamt, der Kreissparkasse Ostalb und der Bezirksgruppe Ostwürttemberg des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden Württemberg e.v. - Südwestmetall verliehen wird, hatten sich dieses Mal sechs Schulen beworben. Prämiert wurden Schu- 77
2 78 len, die sich in Bezug auf Nachwuchsförderung, Sozialstrukturen, Kultur und Unternehmen in herausragender Art und Weise für die Zukunft des Ostalbkreises verdient machen. Für ihr Projekt Wachkoma-Intensivpflege wurde die Realschule Bopfingen mit dem 1. Preis und einem Preisgeld von Euro ausgezeichnet. Auch die GWRRS Verbundschule Schwäbisch Gmünd erhielt für ihr Patenprojekt KommMit einen 1. Preis. Den 2. Platz teilen sich die GMS Schillerschule Aalen, die die Schüler- und Juniorenfirma Upcycling betreibt, und die GS Rombachschule Aalen für ihr Projekt Nachhaltiges Agieren im Schulleben. Sie erhalten jeweils ein Preisgeld in Höhe von Euro. Anerkennungspreise in Höhe von 500 Euro bekamen die Härtsfeldschule Neresheim für ihr selbstgeschriebenes Musical mit lokalem Bezug und die GMS Dreißentalschule Oberkochen für ihre Catering-Firma. Für die musikalische Umrahmung sorgte die Bläserklasse der Mittelhofschule Ellwangen, die Bewirtung übernahm die Schülerfirma der Dreißentalschule Oberkochen. Schulpreisverleihung 2018 Realschule Bopfingen 1. Preis Schiller-Realschule mit Werkrealund Grundschule im Verbund 1. Preis Schillerschule Aalen 2. Preis Rombachschule Aalen 2. Preis Härtsfeldschule, Neresheim anerkennungspreis Dreißentalschule Oberkochen Anerkennungspreis Beste Abschlüsse Sprachniveau As/B! - Beste Werkrealschüler - Beste Hauptschüler - Beste Realschüler ABSCHLUSS SPRACHNIVEAU A2 Hassane Diallo ABSCHLUSS SPRACHNIVEAU B1 Justus-von-Liebig-Schule Aalen Kedsti Bereket Ardita Veselaj Shendrit Spahiu Gewerbliche Schule Jose Stephane Banze Gewerbliche Schule Matea Hip HAUPTSCHULE Schillerschule Aalen Chonlada Phiothong Kocherburgschule Aalen-Unterkochen Maren Arnold Kocherburgschule Aalen-Unterkochen Isabell Rau Gemeinschaftsschule Welland Aalen-Unterrombach Patricia Kurz Gemeinschaftsschule Welland Aalen-Unterrombach Jessica Waal Friedrich-von-Keller-Schule Abtsgmünd Laura Vogel Schule am Römerkastell Böbingen Robin Leitz Werkrealschule Bopfingen Bopfingen Celia Vaas Buchenbergschule Ellwangen Kenda Bahbooh Mittelhofschule Ellwangen Raphael Kohnle Mittelhofschule Ellwangen Jessica Schmid Rupert-Mayer-Schule Ellwangen Gabriel Oget Parkschule Essingen Paul Roth Parkschule Essingen Leon Morel Schillerschule Heubach Kevin Kraus Alemannenschule Hüttlingen Jonas Bildmann Deutschorden-Schule Lauchheim Marco Schmidt Schulzentrum Leinzell Leinzell Klaus-Adolf Renger Schäfersfeldschule Lorch Sarah Jana Weber Hornbergschule Mutlangen Xenia Hangst Härtsfeldschule Neresheim Robin Eisele Karl-Stirner-Schule Rosenberg Kai Kranz Karl-Stirner-Schule Rosenberg David Kucher Friedensschule Nils Zahoransky Schiller-Realschule mit Werkreal- und Grundschule im Verbund Chanpreet Singh Schiller-Realschule mit Werkreal- und Grundschule im Verbund Ayderus Ismail Mohumed Schule für Hörgeschädigte St. Josef Leon Humm Uhlandschule -Bettringen Jana Wiedemann Mozartschule -Hussenhofen Tom Röhrle
3 Freie Evang. Schule Domino Servite -Lindach Regina Gideon Freie Evang. Schule Domino Servite -Lindach Pascal Kubler Sechta-Ries-Schule Unterschneidheim Emily Stark Gemeinschaftsschule Unterm Hohenrechberg Waldstetten Philipp Rieg Propsteischule Westhausen Jonas Maurer Propsteischule Westhausen Simon Peuker Justus-von-Liebig-Schule Aalen Alwina Neumüller Souleymane Balde Christoph Berreth Esraa Al-Jamrah Mamadou Alpha Balde Shirin Bilal Ulrich Boumegni Gentiana Buduri Gewerbliche Schule Nicolas Löffel Vanessa Rudolph Reham Ayoun WERKREALSCHULE Schillerschule Aalen Lando Hink Karl-Kessler-Schule Aalen-Wasseralfingen Erik Fuchs Schule am Römerkastell Böbingen Mohamad Barbary Schule am Römerkastell Böbingen Shawn Collin Linnenbach Werkrealschule Bopfingen Bopfingen Lara Baum Buchenbergschule Ellwangen Viktoria Schneider Mittelhofschule Ellwangen Nadine Schlosser Rupert-Mayer-Schule Ellwangen Marcel Neumann Schulzentrum Leinzell Leinzell Anna Strecker Schule für Hörgeschädigte St. Josef Claudia Grabschert Mozartschule -Hussenhofen Bastian Lohrmann Gemeinschaftsschule Unterm Hohenrechberg Waldstetten Lorenzo Bevilacqua REALSCHULE Realschule auf dem Galgenberg Aalen Janina Kohnert Realschule auf dem Galgenberg Aalen Lara Seidel Uhland-Realschule Aalen Zeynep Köse Kocherburgschule Aalen-Unterkochen Celine Schuischel Karl-Kessler-Schule Aalen-Wasseralfingen Lara-Michelle Ilg Friedrich-von-Keller-Schule Abtsgmünd Alina Krieger Realschule Bopfingen Kathrin Bühler Realschule Bopfingen Hannah Fischer Realschule Bopfingen Gloria Wenzl Eugen-Bolz-Realschule Ellwangen Luca Deeg Eugen-Bolz-Realschule Ellwangen Philipp Raab St. Gertrudis Ellwangen Madleen Weidenbacher Parkschule Essingen Kalle Wallner Realschule Heubach Leonie Braun Deutschorden-Schule Lauchheim Samantha Eberhard Deutschorden-Schule Lauchheim Sarah Erhard Schulzentrum Leinzell Leinzell Celine Arnold Schulzentrum Leinzell Leinzell Melina Arnold Schäfersfeldschule Lorch Marcel Cédric Graser Hornbergschule Mutlangen Nadine Rogler Härtsfeldschule Neresheim Jennifer Kulik Dreißentalschule Oberkochen Sara Oberhäußer Dreißentalschule Oberkochen Rebeka Torma Karl-Stirner-Schule Rosenberg Laura Berroth 79
4 Adalbert-Stifter-Realschule Lorena Hackl Schiller-Realschule mit Werkreal- und Grundschule im Verbund Laura Heintschel Schule für Hörgeschädigte St. Josef Tabitha Kolnik Freie Evang. Schule Domino Servite -Lindach Johanna Wiebe Sechta-Ries-Schule Unterschneidheim Laura Uhl Franz-von-Assisi-Schule Waldstetten Emelie Barth Franz-von-Assisi-Schule Waldstetten Leonie Menrad Propsteischule Westhausen Laura Weidenbacher Justus-von-Liebig-Schule Aalen Manuela Stjepanovic Justus-von-Liebig-Schule Aalen Angelika Taskaev Kaufmännische Schule Aalen Marie Fischer Kaufmännische Schule Aalen Melanie Grunwald Maximilian Stockinger Anuwat Thisanthia Hannah Borst David Funk Julia Hutschenreuter Julian Marwan Priska Köder Franziska Fischer Sara Klotz Gewerbliche Schule Justin Dworczyk Gewerbliche Schule Tim Hemminger Kaufmännische Schule Chiara-Marie Behringer Kaufmännische Schule Sina Schoch AMTLiche BEKanntMachunGen 80 Sitzung des Kreistags am 24. Juli 2018 Am Dienstag, 24. Juli 2018, findet um 15:00 Uhr im Kreishaus in Aalen, Großer Sitzungssaal, Stuttgarter Straße 41, Aalen, die nächste öffentliche Sitzung des Kreistags statt. Tagesordnung 1. Eröffnung und Begrüßung 2. bürgerfragestunde 3. Jahresabschluss 2017 der Kreissparkasse Ostalb 4. Wald und Forstwirtschaft im Ostalbkreis Fortschreibung Wertstoffhofkonzeption konzeption zur Modernisierung/Umrüstung der stationären Geschwindigkeitsüberwachung im Ostalbkreis 7. bildungsbericht Bildung im Ostalbkreis 2018 (Einbringung) 8. Genehmigung der Entwurfsplanung des Neubaus ZNA und weiterer Funktionsbereiche am Standort Stauferklinikum 9. Genehmigung des Raum- und Funktionsprogramms der Sanierung des Zentral-OPs an der Betriebsstätte Ostalb-Klinikum 10. Vergabe der Neuverlegung auf einer Teilstrecke des kreisweiten Breitband-Backbone-Netzes im Bereich zwischen Essingen und Lauterburg 11. Vergabe der Neuverlegung auf einer Teilstrecke des kreisweiten Breitband-Backbone-Netzes im Bereich zwischen Gschwend- Frickenhofen und Gschwend-Krämersberg 12. Personalangelegenheiten Frau Adelheid Busan, Leiterin der Stabstelle Rechnungsprüfung Herr Achim Bihr, Leiter des Geschäftsbereichs Hochbau und Gebäudewirtschaft Information zur Personalentwicklung und Stellenbesetzung im Hinblick auf die globale Minderausgabe bei den Personalkosten 13. Annahme von Spenden und Sponsoring 14. Sonstiges / Bekanntgaben 15. Anfragen der Kreistagsmitglieder 16. Frageviertelstunde
5 ÖFFENTLICHE ZUSTELLUNG Bekanntmachung des Landratsamtes Ostalbkreis nach 11 Landesverwaltungszustellungsgesetz Herrn Omer BELULOski, Aufenthalt derzeit unbekannt, zuletzt wohnhaft in Neresheim, Hölderlinstraße 16 ist ein Bescheid des Landratsamtes Ostalbkreis vom , Az.: VII/ Dm zuzustellen. Da eine Zustellung durch die Post mangels bekannter Anschrift nicht möglich ist, erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Oben genannter Bescheid kann von Herrn Omer beluloski beim Landratsamt Ostalbkreis, Stuttgarter Straße 41, in Aalen, Geschäftsbereich Sicherheit und Ordnung, Zimmer Nr. 353, eingesehen bzw. abgeholt werden. Diese Bekanntmachung wird, beginnend mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Ostalbkreises, an der Bekanntmachungstafel in der Eingangshalle des Landratsamtes in Aalen, Stuttgarter Straße 41 und an der Bekanntmachungstafel in der Eingangshalle der Außenstelle des Landratsamtes in 73525, Haußmannstraße 29, für die Dauer von 2 Wochen ausgehängt. Es wird darauf hingewiesen, dass das oben genannte Dokument hiermit öffentlich zugestellt wird und dadurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Landratsamt Ostalbkreis Vii/ Dm Schulverband LANDESGYMNASIUM FÜR HOCHBEGABTE Benutzungs- und Gebührenordnung für das Internat sowie für die Teilnahme am Ganztagesbetrieb durch externe Schülerinnen und Schüler am Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd Aufgrund von 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 Kommunalabgabengesetz für Baden- Württemberg hat die Verbandsversammlung am folgende Satzung beschlossen: Abschnitt I Schülerinnen und Schüler, die im Internat wohnen (interne Schülerinnen und Schüler) 1 Gebührenpflicht Gebühren werden erhoben: für die Internatsunterbringung / Unterkunft und Verpflegung / Personalaufwendungen für nichtlehrendes Personal im Internatsbereich / sächliche Mittel im Internatsbereich / Kulturaufwendungen in Zusammenhang mit der Internatsunterbringung. 2 Höhe der Gebühren Die Gebühr beträgt jährlich: Ab dem : 5.775,00 Ab dem : 6.050,00 3 Fälligkeit der Gebühren Die Gebühr wird nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids für 11 Monate jeweils zum Ersten der Monate September bis Juli im Voraus in Höhe von 525,00 (ab dem ) und in Höhe von 550,00 (ab dem ) zur Zahlung fällig. Die monatlichen Zahlungen sind durch Lastschrifteinzug an den Schulverband zu leisten. Sofern eine Schülerin / ein Schüler während des Schuljahres aufgenommen wird, wird die erste Monatsrate innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Dies gilt sinngemäß bei Ausscheiden der Schülerin / des Schülers vor Schuljahresende. Guthaben bei Abrechnung wird erstattet. 4 Zuschüsse (1) Für interne Schülerinnen und Schüler der Klassen 7 bis 9 besteht die Möglichkeit der Bezuschussung der Gebührenschuld durch den Internatsträger. Für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 10 besteht eine gesetzliche Antragsberechtigung nach BAföG. (2) Der Zuschussantrag ist jeweils spätestens bis zum 01. August oder bei Eintritt in das Internat während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums innerhalb von vier Wochen nach dem Eintrittstag bei der Verwaltungsleitung zu stellen. Abschnitt II Schülerinnen und Schüler, die nicht im Internat wohnen (externe Schülerinnen und Schüler) 5 Teilnahme am Ganztagesbetrieb Die pädagogische Konzeption des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit ihren zwei Säulen individuelle Förderung und ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung, in besonderer Weise realisiert durch die Vernetzung von Schule und Internat (Campusmodell), gilt grundsätzlich auch für externe Schülerinnen und Schüler. Für diese ist die Teilnahme am Ganztagesbetrieb deshalb verpflichtend. Im Einzelnen bedeutet dies für jede externe Schülerin bzw. für jeden externen Schüler die Teilnahme an: der Studierzeit (nach Absprache mit dem Gymnasialmentor / der Gymnasialmentorin) 81
6 dem Wahlpflichtbereich den Jahrgangsthemen den klassenweise organisierten Diensten den zusätzlichen Pflichtveranstaltungen und gemeinsamen Veranstaltungen wie Schulabenden und Vorträgen sowie an allen im Jahresplan festgeschriebenen Terminen den gemeinsamen Mahlzeiten im Tagesverlauf der Arbeit der schulischen Gremien 6 Umfang des Ganztagesbetriebs Der Ganztagesbetrieb am Landesgymnasium umfasst die Zeit von 7.00 Uhr bis Uhr, in den A-Wochen (ohne Heimfahrwochenende der internen Schülerinnen und Schüler) auch am Samstag von 7.00 Uhr bis Uhr, in den B-Wochen (mit Heimfahrwochenende der internen Schülerinnen und Schüler) bis einschließlich Donnerstag. 7 Aufenthaltsräume Als Aufenthaltsräume für die externen Schülerinnen und Schüler stehen zur Verfügung: die Bibliothek, die Mensa, der PC-Raum, (Musik-) Übungsräume im Schulgebäude, Freizeiträume im Internat sowie gegebenenfalls speziell ausgewiesene Externenräume. Der Aufenthalt in den Wohngemeinschaften bzw. Internatszimmern ist nur in Begleitung und mit Erlaubnis der jeweiligen Internatsschülerinnen und Internastsschüler gestattet. 8 Teilnahme an Mahlzeiten im Rahmen des Ganztagesbetriebs Hält sich eine externe Schülerin / ein externer Schüler auf dem Campusgelände auf, so ist sie / er verpflichtet, an den in dieser Zeit stattfindenden Mahlzeiten teilzunehmen. Es wird deshalb bei der Berechnung einer Verpflegungspauschale für externe Schülerinnen und Schüler für einen Turnus von einer durchschnittlichen Teilnahme an 10 vormittäglichen Zwischenmahlzeiten, 10 Mittagsmahlzeiten, 5 nachmittäglichen Zwischenmahlzeiten und 3 Abendmahlzeiten ausgegangen. Eine tagesgenaue Abrechnung findet nicht statt. 9 Aktivitäten im Addita- und Freizeitbereich Externe Schülerinnen und Schüler sollen so umfangreich wie möglich an den angebotenen Aktivitäten im Addita- und Freizeitbereich teilnehmen. Sie entrichten dafür 75 % der in den Gebühren der internen Schülerinnen und Schüler enthaltenen Kulturaufwendungen im Rahmen der Internatsunterbringung. 10 Gymnasialmentoren Auch externe Schülerinnen und Schüler wählen eine Gymnasialmentorin bzw. einen Gymnasialmentor. Darüber hinaus werden die externen Schülerinnen und Schüler von einer Externenmentorin oder einem Externenmentor betreut. 11 Gebührenpflicht Gebühren werden erhoben für die Teilnahme der externen Schülerinnen und Schüler an der Verpflegung und am Ganztagesbetrieb nach Maßgabe der 8 und Höhe der Gebühren Die Gebühr beträgt jährlich: ab dem : 1.375,00 ab dem : 1.430,00 13 Fälligkeit der Gebühren Die Gebühr wird nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids für 11 Monate jeweils zum Ersten der Monate September bis Juli im Voraus in Höhe von 125,00 (ab dem ) und in Höhe von 130,00 (ab dem ) zur Zahlung fällig. Die monatlichen Zahlungen sind durch Lastschrifteinzug an den Schulverband zu leisten. Sofern eine Schülerin / ein Schüler während des Schuljahres aufgenommen wird, wird die erste Monatsrate innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Dies gilt sinngemäß bei Ausscheiden der Schülerin / des Schülers vor Schuljahresende. Guthaben bei Abrechnung wird erstattet. Abschnitt III Gemeinsame Vorschriften für interne und externe Schülerinnen und Schüler 14 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist die Schülerin / der Schüler, bzw. sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigte. Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch. 15 Bemessung der Gebühren / Entstehung der Gebührenschuld (1) Das Schuljahr währt vom 01. August eines Kalenderjahres bis einschließlich 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Die in dieser Benutzungs- und Gebührenordnung festgesetzten Jahresgebühren für interne und für externe 82
7 Schülerinnen und Schüler sind jeweils in 11 Monatsraten pro Schuljahr zu entrichten. Die Jahresgebühren umfassen jeweils den Zeitraum vom ersten Schultag nach den Sommerferien bis zum letzten Schultag vor den folgenden Sommerferien. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren sind alle Ferienzeiten und sonstigen Fehlzeiten berücksichtigt. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit Aufnahme der Schülerin / des Schülers am Landesgymnasium für Hochbegabte, frühestens zum Beginn des Schuljahres; sie erlischt mit Ablauf des Monats, in die Schülerin / der Schüler das Landesgymnasium für Hochbegabte verlässt (Berechnungszeitraum). (3) Abweichend von Absatz 2 entsteht die Gebührenschuld bei erstmaliger Aufnahme am Landesgymnasium für Hochbegabte nach Beginn des Schuljahres zum Ersten des Monats, in dem die Aufnahme erfolgt. Ebenfalls abweichend von Absatz 2 erlischt die Gebührenpflicht beim Verlassen des Landesgymnasiums für Hochbegabte vor Ende des Schuljahres mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erfolgt. Die Jahresgebühr ermäßigt sich in diesen Fällen pro Kalendermonat der Abwesenheit um jeweils ein Elftel. 16 Kaution Die Schulverbandsverwaltung hat die Möglichkeit, von allen Schülerinnen und Schülern, die neu am Landesgymnasium aufgenommen werden, bzw. von deren Erziehungsberechtigten eine Kaution in Höhe von 250,00 zu erheben. Bei Abmeldung der Schülerin / des Schülers vom Internats- und Schulbetrieb wird die Kaution zurückerstattet. Bei Verlusten (z.b. Schlüssel, Transponder) und bei Schadensfällen (z.b. Ausstattungsgegenstände, Mobiliar) sind die entstehenden Kosten von der / dem für den Verlust bzw. für den Schaden verantwortlichen Schülerin / Schüler bzw. von den Erziehungsberechtigten unmittelbar zu begleichen. Sind bei Abmeldung vom Landesgymnasium noch unbeglichene Kosten offen, so können diese von der Kaution einbehalten werden. Der verbleibende Rest der Kaution wird zurückerstattet. Abschnitt IV Verpflegungsgebühren 17 Verpflegungsgebühren für Schülerinnen und Schüler Die Verpflegungsgebühren der Schülerinnen und Schüler sind in den jeweiligen Jahresgebühren enthalten. 18 Verpflegungsgebühren für Lehrkräfte und Beschäftigte Die Verpflegungsgebühren für alle lehrenden und nicht lehrenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betragen an allen Wochentagen: Frühstück: 2,00 Mittagessen: 4,00 Abendessen: 2,00 19 Verpflegungsgebühren für sonstige Personen und Gäste Die Verpflegungsgebühren für alle sonstigen Personen und Gäste betragen: Frühstück: 3,00 Mittagessen: 5,00 Abendessen: 3,00 Zwischenmahlzeiten: je 1,00 Abschnitt VI Schlussvorschrift 20 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01. September 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Gebührenordnung in der Fassung vom sowie die bisherige Benutzungsund Entgeltordnung vom außer Kraft., den gez. Richard Arnold Verbandsvorsitzender Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Verbandsverwaltung geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Verbandsverwaltung c/o Stadt Marktplatz
8 Veranstaltungen im Ostalbkreis im August 2018 Einen Überblick der Veranstaltungen im August 2018 finden Sie im Internet unter ostalbkreis.de >Alle Veranstaltungen Geben Sie einen Begriff, eine Rubrik und/oder einen Zeitraum ein, schon finden sich alle Veranstaltungen, die im August 2018 im Ostalbkreis stattfinden. Herausgegeben vom Landratsamt Ostalbkreis. Das Amtsblatt für den Ostalbkreis erscheint in der Regel wöchentlich (freitags). Bezugspreis jährlich 14,80 einschl. Trägerlohn und MwSt. Bekanntmachungen und Beiträge für das Amtsblatt sind an die Pressestelle des Ostalbkreises in Aalen zu senden. Redaktionsschluss ist jeweils dienstags Uhr. Herstellung und Vertrieb: Medien-Centrum Ellwangen GmbH, Aalener Str. 10, Ellwangen. Verantwortlich: Landrat Klaus Pavel, Aalen, Stuttgarter Straße 41, oder Vertreter im Amt. In eigener Sache Das Amtsblatt macht Sommerpause. Spätestens am 3. August 2018 kann in dringenden Fällen noch eine Veröffentlichung erfolgen. Das nächste Amtsblatt erscheint am 24. August Redaktionsschluss für dieses Amtsblatt ist am Dienstag, 21. August :00 Uhr. 84
Schüler- und Anmeldezahlen an Schulen des Ostalbkreises
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6713 08. 04. 2015 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Stefan Scheffold CDU und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Schüler- und Anmeldezahlen
MehrFeier am um Uhr im großen Sitzungssaal des Kreishauses in Aalen. Beste Hauptschüler Beste Werkrealschüler Beste Realschüler
HAUPTSCHULABSCHLUSS / BEJ / BVJ Nr. Schulname Schulort Bester Absolvent 1 Bohlschule Aalen Kim Kugust w 2 Schillerschule Aalen Lisa Häberle w 3 Kocherburgschule Aalen-Unterkochen Dario Cutura m 4 Hofherrnschule
MehrGebührensatzung des Internats der Landesberufsschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe
Gebührensatzung des Internats der Landesberufsschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe Der Kreistag des Schwarzwald-Baar-Kreises hat am 18.12.2000, sowie Änderungen vom 05.11.2001, 13.05.2002, 16.12.2002,
MehrS A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KINDERGARTENGEBÜHREN vom
S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KINDERGARTENGEBÜHREN vom 7.12.2010 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2, 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
Mehr6. Welche Maßnahmen hat sie ergriffen, um den derzeit vorhandenen Lehrer - mangel insbesondere im ländlichen Raum zu beseitigen?
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 687 29. 09. 2016 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Heiner Merz AfD und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Lehrermangel im Landkreis
MehrSiebte Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Sasbach
Gemeinde 77880 Sasbach (Ortenaukreis) - 1 - Siebte Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Sasbach Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung. über die Erhebung. von Gebühren für den Besuch des. Betreuungsangebots im Rahmen. der Verlässlichen Grundschule.
Gemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch des Betreuungsangebots im Rahmen der Verlässlichen Grundschule sowie des Horts an der Schule vom 23. Juni
MehrGemeinde Dietingen Landkreis Rottweil. S a t z u n g
Gemeinde Dietingen Landkreis Rottweil S a t z u n g über die Gebührenerhebung für die Benutzung des Gemeindekindergartens in Böhringen (Kindergartengebührenordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für
MehrGemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis
AZ: 460.602 Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus für Kinder Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen. (Kindergartengebührenordnung)
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Albershausen (Kindergartengebührenordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
MehrS A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KINDERGARTENGEBÜHREN
S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KINDERGARTENGEBÜHREN Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2, 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der
MehrSatzung über die Erhebung von Kindergartengebühren
Gemeinde -Birkendorf Landkreis Waldshut Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg und der 2, 13 und 19 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat in seiner Sitzung
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 27.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 27. Juni 2017 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrGemeinde Waldburg Landkreis Ravensburg
Gemeinde Waldburg Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen vom 7. Juli 2016 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Mehramtsblatt des Ostalbkreises
amtsblatt des Ostalbkreises 4. August 2017 45. Jahrgang, Nr. 30/31 www.ostalbkreis.de Zu sehen sind die besten Absolventinnen und Absolventen der Sonder-, Förder-, Werkreal-, Gemeinschafts-, Berufsfach-
MehrSatzung. über die Benutzung von. Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge. der Gemeinde Bischweier.
Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge der Gemeinde Bischweier Inhaltsübersicht I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte für Obdachlose, Asylbewerber,
MehrRegionale Schulentwicklung konkret - Eine gemeinsame Herausforderung für Kommunen, Schulverwaltung und Schulen
konkret - Eine gemeinsame Herausforderung für Kommunen, Schulverwaltung und Schulen Technische Schule Aalen Gewerbliche Schule Aalen Information des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Staatlichen Schulamts
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kindergärten
Gemeinde Grafenberg Landkreis Reutlingen Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg sowie 6 des Kindergartengesetzes hat der
Mehr1 Allgemeines. Zusätzlich zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler wird ein Mittagessen angeboten.
Gemeinde Ilvesheim Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der Friedrich-Ebert-Grundschule außerhalb der Unterrichtszeit Aufgrund
MehrGEBÜHRENORDNUNG. für die Benutzung der gemeindlichen Hallen
Gemeinde Ottersweier Az.: 564.261 Landkreis Rastatt GEBÜHRENORDNUNG für die Benutzung der gemeindlichen Hallen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. v. m. den 2 und 13 des
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw. vom 25. Juli 2017
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw (Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen) vom 25. Juli 2017 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für
MehrA 4/7. Gemeinde Langenargen Bodenseekreis. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindeeigenen Kinderbetreuungseinrichtungen
A 4/7 Gemeinde Langenargen Bodenseekreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindeeigenen Kinderbetreuungseinrichtungen Rechtsgrundlagen: Gemeinderatsbeschluss Beschluss: 16.05.2011
MehrSatzung. gültig ab
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg gültig ab 01.09.2017 der Stadt Ludwigsburg vom 27.07.2016, gültig ab 01.09.2017 1/6 Satzung über
MehrGemeinde Klettgau Landkreis Waldshut
Satzung der Gemeinde Klettgau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen (KiTa-Gebührensatzung) Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für
MehrAlemannenschule Hüttlingen St. Ulrichsweg Hüttlingen (07361)
Adalbert Stifter Realschule Scheffoldstr. 104 73529 Schwäbisch Gmünd (07171) 82517 Alemannenschule Schillerstraße 9 73467 Kirchheim/Ries (07362) 7430 Alemannenschule Hüttlingen St. Ulrichsweg 4 73460 Hüttlingen
MehrSatzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1
1 Stadt Bad Rappenau Landkreis Heilbronn Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt
MehrGebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner
Stadt Laufenburg (Baden) Landkreis Waldshut Satzung der Stadt Laufenburg (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Städtischen Kindergärten und Kinderkrippe (Kindergarten-Gebührensatzung)
MehrSatzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren in den gemeindeeigenen Kindergärten
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren in den gemeindeeigenen Kindergärten Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrÖffentliche Einrichtung. Begriffsbestimmungen
Stadt Bad Rappenau Landkreis Heilbronn Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder Der Gemeinderat der Stadt Bad Rappenau hat
MehrGROßE KREISSTADT HERRENBERG. vom
GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kernzeitbetreuung und die Ganztagesbetreuung an den Herrenberger Schulen vom 31.05.2011 *(in der redaktionell ergänzten
MehrSATZUNG über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel
SATZUNG über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel Aufgrund der 4 und 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der 2 und 9
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder
Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder Der Gemeinderat der Gemeinde Freudental hat auf Grund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
MehrGemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Hallenbad Heddesheim
5 C; 572.30; 1 Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Hallenbad Heddesheim Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.7.1955
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Otto-Ulmer-Halle der Gemeinde Adelmannsfelden
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Otto-Ulmer-Halle der Gemeinde Adelmannsfelden Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
Mehrüber die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg gültig ab 01.03.2015 der Stadt Ludwigsburg vom 24.06.2015, gültig ab 01.03.2015 1/8 Satzung über
MehrGebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner
Stadt Laufenburg (Baden) Landkreis Waldshut Satzung der Stadt Laufenburg (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Städtischen Kindergärten und Kinderkrippe (Kindergarten-Gebührensatzung)
MehrGROßE KREISSTADT HERRENBERG. vom
GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kernzeitbetreuung und die Ganztagesbetreuung an den Herrenberger Schulen vom 31.05.2011 *(in der redaktionell ergänzten
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw (Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen) 21. Juli 2016 G r o ß e K r e i s s t a d t C a l w Satzung
MehrSatzung. über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs in der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald (Fremdenverkehrsbeitragssatzung)
Gemeinde Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Satzung Der Gemeinderat der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2, 8 und 44 Kommunalabgabengesetz für
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Plüderhausen (Kindergartensatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Plüderhausen (Kindergartensatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Plüderhausen hat am 06.07.2017 aufgrund von 4 der Gemeindeordnung
MehrGebührenordnung. für die. Benutzung der Sport- und Kulturhalle, Schulhof, Aula der Grund- und Hauptschule, öffentliche Plätze,
1 Bürgermeisteramt Mauer Rhein-Neckar-Kreis Fundort des weltberühmten >Homo heidelbergensis< Gebührenordnung für die Benutzung der Sport- und Kulturhalle, Schulhof, Aula der Grund- und Hauptschule, öffentliche
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde Berglen
Gemeinde Berglen - Rems-Murr Murr-Kreis - Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde Berglen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrGROßE KREISSTADT HERRENBERG
S 460.159 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) Vom 1. Februar 1994 *(in der redaktionell
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen 1 - Öffentliche Einrichtung Die Stadt Öhringen betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des KiTaG als öffentliche
MehrSatzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Turn- und Festhalle
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Turn- und Festhalle Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat
MehrSatzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührenordnung)
Stadt Owen Landkreis Esslingen Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührenordnung) Mit Änderungssatzung vom 10.05.2011, In Kraft getreten 01.09.2011 Mit Änderungssatzung vom
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in Verbindung mit 2 und 13 Kommunalabgabengesetz, 22 und
MehrGROßE KREISSTADT HERRENBERG. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen
S 460.159 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) Vom 1. Februar 1994 *(in der redaktionell
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kindergärten
Gemeinde Grafenberg Landkreis Reutlingen Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg sowie 6 des Kindergartengesetzes hat der
MehrGemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_
Gemeinde Eberdingen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom_1.7.2007 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenfreiheit 3 Gebührenschuldner
MehrGROßE KREISSTADT HERRENBERG
S 460.159 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) Vom 1. Februar 1994 *(in der redaktionell
MehrDer Gemeinderat der Stadt Sulzburg hat am und folgende Benutzungsordnung beschlossen: Trägerschaft, ergänzende Angebote
Benutzungsordnung für das Betreuungsangebot der Ernst-Leitz-Schule im Rahmen der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Ferienbetreuung der Stadt Sulzburg Der Gemeinderat
MehrStadtrecht der Stadt Mannheim
4.19 Satzung der Stadt Mannheim über die Benutzungsgebühren für die Betreuungsangebote an den öffentlichen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.f. der Bekanntmachung vom 24.07.2000
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindehalle der Gemeinde Schechingen
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindehalle der Gemeinde Schechingen Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Sporthalle
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Sporthalle Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
Mehrüber die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)
Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald-Baar S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)
Mehr2. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge befinden sich in der Obhut der Jugendämter des Kreises?
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7686 12. 11. 2015 Kleine Anfrage der Abg. Dr. Stefan Scheffold und Winfried Mack CDU und Antwort des Ministeriums für Integration Schulpflichtige
MehrGEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT
GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 21. Februar 1995
MehrSatzung. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung)
Gemeinde Satzung Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schönwald
Mehr4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Deggingen
Gemeinde Deggingen Landkreis Göppingen 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Deggingen Der Gemeinderat hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
Mehrfür das Hotel- und Gaststättengewerbe
Gebührensatzung des Internats der Landesberufsschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe Der Kreistag des Schwarzwald-Baar-Kreises hat am 18.12.2000, sowie Änderungen vom 05.11.2001, 13.05.2002, 16.12.2002,
Mehr1 Geltungsbereich. Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung Regenbogenland Haus I und II in Trägerschaft der Stadt Bad Salzungen.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Regenbogenland in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Bad Salzungen vom
MehrGROßE KREISSTADT HERRENBERG
S 460.159 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) Vom 1. Februar 1994 *(in der redaktionell
MehrSatzung. 4 Gebührenhöhe. (1) Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert. bis ,00 250,00
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss(Gutachterausschussgebührensatzung) vom 19.11.1992 geändert am 19.12.2001 in der Fassung vom 24.07.2012
MehrSatzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Sporthalle
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Sporthalle Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
MehrGebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom 08.04.2013 zuletzt geändert durch die Satzung zur 9. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom 21.12.2018 Aufgrund des
MehrAusbildungsschulen der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd mit Praktika nach alter und neuer PO
Adalbert-Stifter-Realschule Scheffoldstr. 104 73529 Schwäbisch Gmünd (07171) 82517 Alemannenschule Schillerstraße 9 73467 Kirchheim/Ries (07362) 7430 Alemannenschule Hüttlingen St.-Ulrichsweg 4 73460 Hüttlingen
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)
Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung. Allgemeines. 2 Teilnahme
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule und der Betreuung Schule von Acht bis Eins an der Pankratius-Grundschule Katholische Grundschule
MehrSatzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen beschlossen: Erhebungsgrundsatz
Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen vom 14.12.2015 mit eingearbeiteten Änderungen vom 04.07.2016 Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Mehr1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
S A T Z U N G Ü B E R D I E ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE B E N U T Z U N G V O N K I N D E R T A G E S E I N R I C H T U N G E N D E R S T A D T G Ö P P I N G E N Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Mehr116 Projektanträge für das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
37. Jahrgang 16. Januar 2009 Nr. 3 116 Projektanträge für das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) Konjunkturimpulse im Ostalbkreis mit Unterstützung von Land und EU Das im September 2008 eingeweihte
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)
Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
Mehrvom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich
Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Elternbeitragssatzung
MehrGebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils
MehrAMTSBLATT. Nr. 15/2018 Ausgegeben am Seite 93. Inhalt:
AMTSBLATT Nr. 15/2018 Ausgegeben am 20.04.2018 Seite 93 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Tagesordnung einer öffentlichen/ nicht öffentlichen Sitzung des Kreistages des Landkreises Mayen-Koblenz am 23.04.2018
Mehr2. Wie verteilen sich diese Ganztagsschulen zahlenmäßig auf die verschiedenen Schularten?
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1009 18. 11. 2016 Kleine Anfrage des Abg. Andreas Stoch SPD und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Ganztagsschulen im Landkreis
MehrSatzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -
1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung - Rechtsgrundlage: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in
MehrSatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Gernsbach (Kurtaxesatzung) vom 13. Dezember 2010
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Gernsbach (Kurtaxesatzung) vom 13. Dezember 2010 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 8 Abs.
Mehrüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Hallen (Hallengebührenordnung) I. Allgemeine Bestimmungen
Gemeinde Alfdorf Rems-Murr-Kreis Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Hallen (Hallengebührenordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung
Mehr1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner
Satzung des Landkreises Zwickau zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule des Landkreises Zwickau (Gebührensatzung der Kreismusikschule KMSGebS) Vom 4. Juni 2009 Auf Grund von 3
MehrSatzung. Die Gemeinde Jestetten (Einrichtungsträger) betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des KiTagG als öffentliche Einrichtung.
GEMEINDE JESTETTEN Landkreis Waldshut Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kindergarten Altenburg sowie die Kindergärten Kunterbunt und Homberg sowie den Wald-Kindergarten in Jestetten
Mehr15 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Bebauungsplan M 225, 5. Änderung Düsseldorfer Straße / Bodelschwingh- straße -
AMTSBLATT DER STADT RATINGEN HERAUSGEBER: DER BÜRGERMEISTER JAHRGANG: 14 NUMMER : 07 DATUM : 03.04.2018 INHALTSVERZEICHNIS Lfd. Nr. Bezeichnung 14 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - XXXII.
MehrGROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN
GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN S A T Z U N G über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Aufgrund 16 Abs. 1 sowie 19 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden- Württemberg
MehrBekanntmachungsvermerk
Bekanntmachungsvermerk Der nachstehend abgedruckten Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten
MehrGEMEINDE BRÜHL S A T Z U N G. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus der Kinder der Gemeinde Brühl. vom
S A T Z U N G über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus der Kinder der Gemeinde Brühl vom 11.07.2011 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2 und 9 des
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) vom 24.07.2012 Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
MehrStadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG
1 - Ortsrechtsammlung - 6.2 SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuß vom 27.05.1992 in Kraft seit 06.06.1992 geändert am: 23.05.2001 in Kraft
Mehr1 Benutzungsgebühren. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
Abfallentsorgungsgebühren 25/02 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Abfallentsorgungsgebühren 25/02 91. Erg. Lief. 1/2016 HdO ------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrFÜR DAS FREIBAD VOM 11. MÄRZ 2014
Gemeinde H i l z i n g e n Landkreis K o n s t a n z GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS FREIBAD VOM 11. MÄRZ 2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrAZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)
GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG) INHALTSVERZEICHNIS 1 Aufgabe der Bücherei 3 2 Benutzerkreis, Öffnungszeiten 3 3 Anmeldung, Leseausweis
MehrGebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )
Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab 01.01.2013) Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
MehrZweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen. Satzung über die Festsetzung der Parkgebühren vom
Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen Satzung über die Festsetzung der Parkgebühren vom 23.10.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KOMMUNALER TRÄGERSCHAFT UND DIE INANSPRUCHNAHME
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KOMMUNALER TRÄGERSCHAFT UND DIE INANSPRUCHNAHME VON VERPFLEGUNGSANGEBOTEN DER GEMEINDE AM OHMBERG Aufgrund der 19
MehrSATZUNG (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS AZ: 625.
GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) INHALTSVERZEICHNIS 1
MehrSTADT ST. GEORGEN IM SCHWARZWALD SCHWARZWALD-BAAR-KREIS. S a t z u n g. über die. Erhebung einer Kurtaxe. (Kurtaxesatzung - KTS) vom
STADT ST. GEORGEN IM SCHWARZWALD SCHWARZWALD-BAAR-KREIS S a t z u n g über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 08.12.2010 Inhaltsverzeichnis: 1 Erhebung einer Kurtaxe 2 Kurtaxepflichtige
MehrSatzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom
Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom 14.12.2015 Auf Grund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den 2,13 und 19
Mehr- vom 5. Juli Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 14/12 vom
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Mittelsachsen - Sportstättengebührensatzung - - vom 5. Juli 2012 - - Veröffentlicht im Amtsblatt
Mehr