ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der "Optimist" Handelsgesellschaft m.b.h.
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- Ute Hofmann
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1 / Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der "Optimist" Handelsgesellschaft m.b.h. 1 Geltungsbereich Angebot Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung Preis (Kaufpreis, Werklohn) Wertsicherungsklausel Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto) Transport Gefahrtragung Eigentumsvorbehalt Erfüllung und Verzug Einseitige Leistungsänderungen Gewährleistung Schadenersatz und Produkthaftung Aufrechnung und Zurückbehaltung Sonstiges P.O.P Trainer bei Veranstaltungen Geltungsbereich 1.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird, gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und unserem Vertragspartner die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB ). 1.2 Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. 1.3 Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden. Greiter Pegger Kofler & Partner Maria-Theresien-Strasse 24 AT-6020 Innsbruck Austria Tel +43 (0) Fax +43 (0) office@lawfirm.at
2 2 Angebot 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns oder mit Beginn der Vertragserfüllung gemäß unserem Angebot als geschlossen. 3 Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung 3.1 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. 3.2 Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. 3.3 Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. 4 Preis (Kaufpreis, Werklohn) 4.1 Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Für jede Arbeitsstunde einschließlich Wegzeiten werden 50,- in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden, auch von Wegzeiten, werden als volle Stunde verrechnet. 4.2 Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden. 4.3 Wird gegen unsere Rechnung binnen 2 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt. 4.4 Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird. Seite 2 von 9
3 4.5 Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. 5 Wertsicherungsklausel 5.1 Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder ein an seine Stelle tretender Index. 5.2 Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt und werden erst bei Überschreiten dieses Spielraumes in vollem Ausmaß in Rechnung gestellt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu runden. 6 Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto) 6.1 Der Käufer/Werkbesteller verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/Werklohns bereits bei Vertragsabschluss. 6.2 Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde. 6.3 Wenn der Käufer/Werkbesteller auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen allfälligen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Teilzahlungen. Seite 3 von 9
4 6.4 Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen. 7 Transport Gefahrtragung 7.1 Die Gefahr geht mit der Aussonderung und Bereitstellung der Lieferung auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers organisieren wir den Transport. Der Transport (inklusive des Verladens) erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Art, Weg und Transporteur können wir frei wählen, sofern der Käufer nicht rechtzeitig besondere Wünsche äußert. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Käufer bei Erhalt der Lieferung unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Auf Wunsch und Kosten des Käufers versichern wir nach dessen Weisung Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken. 7.2 Geht aufgrund gesonderter abweichender Vereinbarung die Gefahr anders als nach Punkt 7.1 über und verzögert sich der Gefahrübergang aus nicht ausschließlich von uns zu vertretenden Gründen oder kommt der Käufer in Annahmeverzug, so geht die Gefahr nach Punkt 7.1 auf den Käufer über. Ab Eintritt der Verzögerung wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die eingelagerte Lieferung auf Kosten des Käufers zu versichern. Der Käufer hat erst dann Anspruch auf die Lieferung, wenn er uns sämtliche Auslagen, Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit deren Lagerung und allfälligen Versicherung erstattet und uns eine angemessene Entschädigung für den damit zusammenhängenden Aufwand bezahlt hat. 7.3 Sofern Ereignisse im Sinne von Punkt 7.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt einer Lieferung maßgeblich verändern oder sich nachteilig auf unseren Betrieb auswirken, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. 7.4 Die Bestimmungen dieses Punktes 7 gelten sinngemäß auch für die leih- oder mietweise Zurverfügungstellung von Produkten. Seite 4 von 9
5 8 Eigentumsvorbehalt 8.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekanntgegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind. 8.2 Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich. 9 Erfüllung und Verzug 9.1 Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch für die Gegenleistung der Sitz unseres Unternehmens. 9.2 Sämtliche Lieferfristen sind mangels gegenteiliger Vereinbarung unverbindlich. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. 9.3 Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 100,- pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen. 9.4 Die Bestimmungen dieses Punktes 9 gelten sinngemäß auch für die leih- oder mietweise Zurverfügungstellung von Produkten. Seite 5 von 9
6 10 Einseitige Leistungsänderungen 10.1 Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 20 % des Kaufpreises/Werklohnes ohne Angabe von Gründen ( 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsbzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist- oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits, gelten als vorweg genehmigt Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für derartige Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekanntgeben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist. 11 Gewährleistung 11.1 Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung/Leistung. Seite 6 von 9
7 11.6 Der Regressanspruch gem. 993b ABGB ist ausgeschlossen. 12 Schadenersatz und Produkthaftung 12.1 Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung Vorbehaltlich der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und der ausdrücklich unter Punkt 12.1 genannten Bestimmungen sind im Rahmen des rechtlich Möglichen sämtliche Rechte und Ansprüche des Vertragspartners gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns, unsere Organe, Gesellschafter, Arbeitnehmer, angeschlossene Unternehmen, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer, Zulieferer und Beauftragte ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt insbesondere für Ansprüche wegen Produktionsausfalls, Verspätungsschadens, Nutzungsausfalls, Verlusts oder Beschädigung von Daten oder Datenträgern, Kosten der Wiederherstellung verlorener oder beschädigter Daten, entgangenen Gewinns und sonstiger Schäden direkter oder indirekter Art, selbst wenn wir auf die Möglichkeit eines derartigen Schadens ausdrücklich hingewiesen worden sind Durchsetzbare Ansprüche des Vertragspartners sind auf den Gegenwert des Betrages begrenzt, den uns der Vertragspartner während der vorangegangenen 6 (sechs) Monate als Entgelt für unsere Leistungen bezahlt hat Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel Produkthaftung isd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. 13 Aufrechnung und Zurückbehaltung 13.1 Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, sofern diese nicht von uns ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden, ist ausgeschlossen. Seite 7 von 9
8 13.2 Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. 14 Sonstiges 14.1 Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur Auf diese AGB und sämtliche Geschäfte, für die diese AGB gelten, ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechtes wird ausgeschlossen Zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus Verträgen, für die diese AGB gelten, ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. 15 P.O.P Trainer bei Veranstaltungen 15.1 Stellen wir bei Kongressen und anderen Veranstaltungen P.O.P Trainer leihweise zu Trainings- und Demonstrationszwecken zur Verfügung, müssen diese bei der Veranstaltung prominent und leicht zugänglich positioniert werden Der Vertragspartner hat in sämtlichen veranstaltungsbezogenen Werbemedien an prominenter Stelle auf die Möglichkeit des Testens der P.O.P Trainer, auf deren Einsatzzweck sowie auf die Möglichkeit des Kaufs über unsere Website hinzuweisen. Wir sind berechtigt, bei der Veranstaltung Verkaufsunterlagen (Prospekte, Bestellformulare etc.) in unmittelbarer Nähe zu den P.O.P Trainern bereitzulegen. Der Vertragspartner hat sämtliche Anfragen potentieller Käufer unverzüglich an uns weiterzuleiten Der Vertragspartner hat uns auf Verlangen mindestens 2 Eintrittskarten zur Veranstaltung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Seite 8 von 9
9 15.4 Der Vertragspartner hat uns spätestens ab 12:00 Uhr am Tag vor Beginn der Veranstaltung Zugang zum Veranstaltungsgelände zu gewähren, damit wir die P.O.P Trainer für den Betrieb vorbereiten können Wenn wir für das Trainieren mit dem P.O.P Trainer bei der Veranstaltung auch Organpräparate liefern, geschieht dies gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts Sofern wir im Zuge der Veranstaltung Personen für Auf- und Abbau sowie Wartung der P.O.P Trainer oder auch Tutoren, welche die Veranstaltungsbesucher bei der Verwendung der P.O.P Trainer unterstützen und anleiten, zur Verfügung stellen, geschieht dies gegen Bezahlung eines Stundensatzes durch den Vertragspartner gemäß Punkt 4.1 oder eines gesondert vereinbarten höheren Entgelts sowie gegen Erstattung sämtlicher angemessenen Kosten und Auslagen (Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung etc.) Dem Vertragspartner steht für seine im Zuge von Veranstaltungen an uns erbrachten Leistungen, insbesondere für die Einräumung des Rechts, die P.O.P Trainer bei der Veranstaltung zu präsentieren, nur dann ein Entgelt zu, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde Für sämtliche (auch zufällige) Schäden an den P.O.P Trainern oder durch die P.O.P Trainer (z.b. wg. Funktionsstörungen) im Zuge der Veranstaltung (inkl. Transportschäden) haftet ausschließlich der Vertragspartner, es sei denn, die Schäden wurden von uns oder von durch uns beauftragte Personen schuldhaft verursacht. Seite 9 von 9
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