A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen

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1 A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Bergen auf Rügen kostenloses Exemplar Nr Jahrgang 26. Februar 2015 Öffentliche Auslegung im Rathaus der Stadt Bergen auf Rügen, Büro der Stadtvertretung, Markt 5/6 Inhalt: Bekanntmachung der Stadt Bergen auf Rügen über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 49 «Rotenseestraße/Ruschwitzstraße» im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB S. 2 Bekanntmachung für das Straßenbauamt Stralsund über die Bestätigung der S. 3 geänderten Linienführung für die Ortsumgehung Bergen im Zuge der B 196 Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl am S. 5 in der Stadt Bergen auf Rügen Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis S. 5 und die Erteilung von Wahlscheinen zur Bürgermeisterwahl am der Stadt Bergen auf Rügen 1

2 Bekanntmachung der Stadt Bergen auf Rügen über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 49 Rotenseestraße/Ruschwitzstraße im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB Die Stadtvertretung der Stadt Bergen auf Rügen hat auf ihrer Sitzung am mit Beschluss- Nr /14 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 49 Rotenseestraße/Ruschwitzstraße im beschleunigten Verfahren nach 13a Baugesetzbuch beschlossen. Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Einzelhandelsstandortes im Einzugsgebiet Rotensee. Der Flächennutzungsplan wird gemäß 13a Abs. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 318/4, 318/5, 318/6 und 318/16 der Flur 3, Gemarkung Bergen. Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im unmaßstäblichen Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Übersichtsplan Dieser Beschluss wird hiermit gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Bergen auf Rügen, gez. Andrea Köster Bürgermeisterin 2

3 Straßenbauamt Stralsund Greifswalder Chaussee 63b Stralsund Bekanntmachung über die Bestätigung der geänderten Linienführung für die Ortsumgehung Bergen im Zuge der B 196 Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern hat mit Datum vom 11. August 2014 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die in der anliegenden Übersichtskarte dargestellte Linienführung der Variante 1 für die Ortsumgehung Bergen bestätigt. Es handelt sich um eine Änderung der bereits 2009 bestätigten Linienführung. Die bestätigte Linienführung stellt nunmehr einen öffentlichen Belang dar und ist in der Bauleitplanung der Stadt bergen als solcher zu berücksichtigen. Der Plan der bestätigten Linie kann im Bauamt der Stadt Bergen auf Rügen, Markt 5/6, Zimmer 406 während der Öffnungszeiten (Dienstag 9:00-12:00 Uhr und 13:30-17:30 Uhr sowie Donnerstag 13:30-15:30 Uhr) eingesehen werden. gez. Ralf Sendrowski Leiter des Straßenbauamtes Stralsund Anlage Übersichtskarte 3

4 4

5 Amt Bergen auf Rügen Bergen auf Rügen, 20. Februar 2015 Der Gemeindewahlleiter Bekanntmachung der Wahlvorschläge In der Sitzung des Wahlausschusses am 17.Februar 2015 wurden durch die Mitglieder folgende Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl am 26. April 2015 zugelassen: Name Vorname Geburtsjahr Beruf/Tätigkeit Kurzbezeichnung der Partei oder Einzelbewerber/-in Köster Andrea 1960 Bürgermeisterin CDU Ratzke Anja 1974 Unternehmerin Einzelbewerberin Ratzke Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Grundlage des 21 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V i.v.m. 27 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V. gez. Steffen Ulrich Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters am 26. April 2015 in der Stadt Bergen auf Rügen 1. Das Wählerverzeichnis zur oben aufgeführten Wahl für die Stadt Bergen auf Rügen wird in der Zeit vom 6. April 2015 bis 10. April 2015 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Bergen auf Rügen, Markt 5/6, Zimmer 306 (Ratssaal), Bergen auf Rügen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10. April 2015 bis Uhr, bei der Stadtverwaltung Bergen auf Rügen, Markt 5/6, Bergen auf Rügen unter Angabe der Gründe Einspruch einlegen bzw. einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 5

6 3. Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 4. April 2015 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen erteilt. Wer einen Wahlschein für die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters hat, kann an der Wahl in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein ausgestellt ist durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Wahlscheine zur Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters erhalten Wahlberechtigte auf Antrag. 5.1 Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich mit dem Wahlschein erhält er: - einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, - einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und - einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 3. April 2015 bzw. Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 10. April 2015 versäumt hat; b) wenn sein Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung entstanden ist; c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs/Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist. Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 24. April 2015, Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden. Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, Uhr, gestellt werden. Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, Uhr, beantragen. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6

7 6. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Auf Verlangen hat die in Empfang nehmende Person sich auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis Uhr eingeht. Wahlbriefe werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Bergen auf Rügen, 24. Februar 2015 Die Gemeindewahlbehörde gez.:i.a. Steffen Ulrich 7

8 Herausgeber und Druck: Stadt Bergen auf Rügen Telefon: 03838/ Markt 5/6 Telefax: 03838/ Bergen auf Rügen Bezugsmöglichkeiten: kostenlose Ausgabe im Büro der Stadtvertretung, Markt 5/6 oder im Abonnement gegen Versandkosten. Erscheinungsweise: nicht regelmäßig Ankündigung des Erscheinens erfolgt donnerstags in der Ostsee-Zeitung 8

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