Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Unternehmensführung im Handwerk e. V.

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1 Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Unternehmensführung im Handwerk e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft für Unternehmensführung im Handwerk e. V. (AGU). Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. 2. Sitz des Vereins ist Regensburg. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Zweck und Aufgaben des Vereins sind insbesondere: Im Bezirk der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Maßnahmen der Fortbildung und des Führungstrainings für selbständige Unternehmer und Führungskräfte im Handwerk durchzuführen, überregionalen und überfachlichen Erfahrungsaustausch zwischen den Unternehmern zu schaffen, Basis und Informationsweitergabe für unternehmerische Entscheidungen zu schaffen und die Interessen des handwerklichen Mittelstandes in der Politik, bei Behörden und Verbänden auf regionaler Ebene sowie Landes- und Bundesebene zu vertreten. 2. Zur Erreichung des Vereinszwecks arbeitet der Verein mit der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz eng zusammen. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1

2 4. Zu besonderen Anlässen wie Betriebsjubiläen, runden Geburtstagen o. ä., kann der Vorstand Präsente im Wert von maximal 250,- Euro an Mitglieder und Ehrenamtsträger überreichen. Voraussetzung dafür ist, dass der Vorstand in jedem Einzelfall vorher einen einstimmigen Beschluss getroffen hat. 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können selbständige Handwerker sowie Personen werden, die das Vereinsinteresse in besonderem Maße fördern. 2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Verein zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. 3. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden. 4. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es soll insbesondere an Mitgliederversammlungen teilnehmen und sein Stimmrecht ausüben. 5. Die jeweiligen Präsidenten der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz sind Mitglieder des Vereins kraft Satzung. 6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Liquidation des Unternehmens, Kündigung oder durch Ausschluss. a) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich. b) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Das auszuschließende Mitglied ist vorher anzuhören. Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben. Über 2

3 den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes, in dem der Ausschluss mitgeteilt wird. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Einspruch ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen sowie auf Rückzahlung bereits eingezahlter Beiträge. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt dem Verein vorbehalten. 4 Beiträge 1. Zur Bestreitung der notwendigen Auslagen und zur Erfüllung des Vereinszwecks werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Vereinsbeitritt in der zweiten Jahreshälfte (ab 1. Juli) wird nur der halbe Mitgliedsbeitrag fällig. 2. Die Einzahlung/Einziehung der Beiträge erfolgt am Anfang des Kalenderjahres. 3. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 5 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 6 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Ein Stellvertreter soll seinen Betriebssitz im Regierungsbezirk Niederbayern, der andere im Regierungsbezirk Oberpfalz haben. 3

4 Die Mitglieder des Vorstandes dürfen zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben. 2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter ihre Vertretungsbefugnis nicht ausüben, solange der Vorsitzende nicht in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verhindert ist. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder form- und fristgerecht eingeladen sind und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und gegebenenfalls vom Geschäftsführer des Vereins zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zulässig ist aber auch eine Wahl en bloc, wenn die Mitgliederversammlung diesem Wahlverfahren nicht widerspricht. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. 4. Der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. 4

5 7 Beirat Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Verein einen Beirat hat. Die Amtszeit des Beirates beträgt 5 Jahre. Der Beirat soll 10 Personen nicht überschreiten. Davon soll jeweils die Hälfte aus Niederbayern und der Oberpfalz sein. Die Präsidenten der Handwerkskammer sind in diesem Falle Mitglieder des Beirates kraft Satzung. Die weiteren Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass sich der Beirat um bis zu vier Mitglieder ergänzen kann, wobei die regionale Aufteilung der des Beirats folgt. Der Beirat hat die Aufgabe in allen Fragen, die die Erfüllung des Vereinszwecks betreffen, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einladung muss die Angabe der Tagesordnung enthalten. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. 2. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses b) Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung c) Wahl der Vorstandsmitglieder, der Beiratsmitglieder und kooptierter Mitglieder d) Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages e) Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins h) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge 5

6 3. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen mit verdeckten Stimmzetteln. Wahlen per Akklamation und en bloc sind zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Über Wahlhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und von den Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. 4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen und gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Anträge auf Änderung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins sind beim Vorstand schriftlich zu stellen. Sie sind bei Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zur Rechtswirksamkeit von Satzungsänderungen ist die Zustimmung der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz erforderlich. 9 Stimmrecht Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 10 Kassenführung 1. Die Geschäftsführung des Vereins hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. 2. Die Jahresrechnung ist von der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz zu prüfen. Das Prüfprotokoll ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. 6

7 11 Geschäftsführung 1. Der Verein hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Art und Umfang der Geschäftsführung sowie eine entsprechende Aufwandsentschädigung werden durch Vereinbarungen zwischen dem Verein und der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz festgelegt. 2. Das Zeichnungsrecht regelt der Vorstand durch Beschluss. 12 Veröffentlichung Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in der Deutschen Handwerks Zeitung, Ausgabe Niederbayern-Oberpfalz. 13 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz. Diese ist verpflichtet, das ihr zufallende Vermögen ausschließlich für den Bereich der beruflichen Fortbildung zu verwenden. 3. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Ist in dem maßgebenden Zeitpunkt kein Vorstandsmitglied mehr im Amt, so wird der Liquidator von der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz bestimmt. 7

8 14 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung des Vereins tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 17. April 2016 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 5. April 1973, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. April Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16. April 2016 in Weltenburg beschlossen. 8

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