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1 Anwendungen von Bestimmungen für Bodenaushubdeponien * Bestimmung < m³ m³ bis m³ > m³ 37 Abs 1 AWG 2002 Normalverfahren 37 Abs 3 AWG 2002 Vereinfachtes Verfahren nach 50 nein Anwendung von Bestimmungen lt 48 Abs 4 AWG Abs 2 AWG 2002 Sicherstellung 39 Abs 2 AWG 2002 Zusätzliche Einreichunterlagen für Deponien nein, gs genügen die Einreichunterlagen nach 39 Abs 1 AWG 2002 und gem 48 Abs 4 Z 4 AWG 2002 Angaben zur Standorteignung und zur Standsicherheit, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Ableitung oberirdischer Wässer während der Ablagerungsphase bzw. Unterlagen, die von der Behörde als erforderlich angesehen werden 49 AWG 2002 Bestellung einer Bauaufsicht 76 Abs 2 AWG 2002 Sicherstellung 1 Deponieverordnung 2008 (Ziel der Vorordnung) 2 Deponieverordnung 2008 (Geltungsbereich) 3 Deponieverordnung 2008 (Begriffsbestimmungen) 4 Deponieverordnung 2008, Deponieklassen und -unterklassen 5 Deponieverordnung 2008 (Abs 1 für Bodenaushubdeponien) Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unter-klassen 6 Deponieverordnung 2008, Behandlungspflicht 7 Deponieverordnung 2008 Verbot der Deponierung 8 Deponieverordnung 2008 Genehmigung höherer Grenzwerte (gemäß Abs 2 kann in Ausnahmefällen für die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastungen bei den Parametern NH4-N, NO2-N, NO3-N und PO4-P ein bis zu 3x höherer Grenzwert genehmigt werden 9 Deponieverordnung 2008 stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen

2 10 Deponieverordnung 2008 Asbestabfälle 11 Deponieverordnung 2008 Allgemeine Anforderungen an die Abfallannahme 12 Deponieverordnung 2008 (Beprobung soll vor Beginn der Aushub- und Abräumarbeiten erfolgen) 13 Deponieverordnung 2008 ohne analytische Untersuchungen lt Abs 2 Ziff 3 ist keine analytische Untersuchung von Bodenaushubmaterial notwendig, wenn das gesamte als Abfall anfallende Bodenaushubmaterial eines Bauvorhabens nicht mehr als t ausmacht und auf Basis der Beurteilung der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Hinweise auf Verunreinigungen vorliegen und seitens des Aushubunternehmens dies bestätigt wird; 14 Deponieverordnung 2008 von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen 15 Deponieverordnung 2008 nein, nur für Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle Übereinstimmungsbeurteilungen 16 Deponieverordnung 2008 Verpflichtungen des Abfallbesitzers im Rahmen des Annahmeverfahrens 17 Deponieverordnung 2008 Annahme und Zurückweisung von Abfällen 18 Deponieverordnung 2008 Eingangskontrolle (Erleichterungen bei Tunnelausbruchmaterial, wenn beauftragte befugte Fachperson oder -anstalt die Auswahl der Probenahmestellen, die Untersuchungsparameter, dieprobenahme und die Elution überprüft) 19 Deponieverordnung 2008 Identiätskontrolle 20 Deponieverordnung 2008 Rückstellproben 21 Deponieverordnung 2008 Anforderungen an den Deponiestandort 22 Deponieverordnung 2008 Untergrundanforderugen, außer bei einer Gesamtmenge an Bodenaushubmaterial von einer Baustelle unter t, außer bei einer Gesamtmenge an Bodenaushubmaterial von einer Baustelle unter t (vereinfachte Antragsunterlagen gemäß 48 Abs. 4 Z 4) (vereinfachte Antragsunterlagen gemäß 48 Abs. 4 Z 4)

3 23 Deponieverordnung 2008 Standorterkundung und -untersuchung 24 Deponieverordnung 2008 Vorflut 25 Deponieverordnung 2008 Standsicherheit nein, es sind aber Angaben zur Standsicherheit gem 48 Abs 4 Z 4 AWG 2002 erforderlich, geotechnische Untersuchungen und Berechnungen sind nicht erforderlich (Untergrund und Deponiekörper müssen langfristig stabil bleiben) 26 Deponieverordnung 2008 Deponierohplanum 27 Deponieverordnung 2008 Deponiebasisdichtung 28 Deponieverordnung 2008 Basisentwässerung 29 Deponieverordnung 2008 Deponieoberflächen- und Zwischenabdeckung 30 Deponieverordnung 2008 Wasserhaushalt: ober- und unterirdische Wässer, Sickerwässer, Niederschlagsmessung 31 Deponieverordnung 2008 Deponiegasbehandlung 32 Deponieverordnung 2008 Qualitätssicherung 33 Deponieverordnung 2008 Deponieeinrichtungen (Rohplanum ist herstellen, aber die Höhenlage des Rohplanums ist nicht zu vermessen. Abs. 2 trifft nicht zu) nein (keine allgemeinen konkreten Vorgaben für die Oberflächenabdeckung) nein (keine allgemeinen konkreten Vorgaben für die Oberflächenabdeckung) nein (es sind aber Angaben zur Ableitung oberirdischer Wässer während der Ablagerungsphase gem 48 Abs 4 Z 4 AWG 2002 erforderlich, in der Nachsorgephase nicht mehr erforderlich) (zur Gewährleistung der Rekultivierbarkeit und des Erosionsschutzes) (in der Nachsorgephase nicht mehr erforderlich) nein nein trifft nicht zu (keine Gasbildung zu erwarten) (bezüglich Deponierohplanum) nein (wenn kein eigenes Zwischenlager für die Deponierung vorhanden, sind Abfälle, für welche die Zulässigkeit der Ablagerung zweifelhaft ist, zurückzuweisen) erforderlich sind geeignete Einrichtungen für die Übernahme, Eingangskontrolle, Abstell- und Umkehrflächen, Personalaufenthaltsräume, bei Bedarf Zwischenlager für kont. Materialien getrennt vom Deponiekörper, Informationstafel, 2 m hoher wildsicherer Zaun oder Alternativen, verschließbares Tor, Abrollstrecke und/oder Reifenwaschanlage (Ausnahmen sind für nicht öffentlich verfügbare Deponien möglich); nicht erforderlich ist eine Verwiegung der angelieferten Materialien, eine Umrechnung aus dem Volumen ist zulässig;

4 34 Deponieverordnung 2008 Andere Anlagen innerhalb des Deponiebereiches nicht möglich unter Vorausetzungen möglich: Betrieb, Stillegung und Nachsorge muss sichergestellt sein, Brandschutz für die Deponie, Verhinderung der Vermischung der Abfälle, bei Bedarf Entfernung der Anlage zur Errichtung der Oberflächenabdeckung; Zwischenlagerung von Abfällen nur unter bestimmten Voraussetzungen; 35 Deponieverordnung 2008 Deponiepersonal, Leiter der Eingangskontrolle und Stellvertreter 36 Deponieverordnung 2008 Abfalleinbau 37 Deponieverordnung 2008 Mess- und Überwachungsverfahren: Wasserhaushalt, Emissions- und Immissionskontrolle, Kontrolle des Deponiekörpers, Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Bericht nein, der Deponiebetreiber hat aber Sorge zu tragen, dass weder Personen noch die Standsicherheit gefährdet werden und keine über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehende Staub- und Lärmentwicklung erfolgen ( 48 Abs 4 Z 5 AWG 2002) 38 Deponieverordnung 2008 Emissions- und Immissionskontrolle, Ausnahme kein Notfallplan 39 Deponieverordnung 2008 Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich technischer Einrichtungen 40 Deponieverordnung 2008 Registrierung nein

5 41 Deponieverordnung 2008 Aufzeichnungs-und Meldepflichten, mit folgenden Ausnahmen: keine Aufzeichnungen über Verfallserscheinungen der Probekörper bei verfestigten oder stabilisierten Abfällen (gibt es auf Bodenaushubdeponien nicht), Eintragungen der Deponieaufsicht (keine zu bestellen), Einbaustelle, Daten über Mess und Überwachungsverfahren nach 37, keine elektronischen Meldungen über die oben angeführten Angaben an die zuständige Behörde, jedoch Deponiemeldung gemäß Abs. 5 erforderlich 42 Deponieverordnung 2008, außer die Behörde kontrolliert die Deponie regelmäßig (in einem Deponieaufsicht Ausmaß wie ansonsten Deponieaufsichtsorgan) 43 Deponieverordnung 2008 Untertagedeponien 44 Deponieverordnung bis 49 DeponieVO 2008 Schluss- und Übergangsbestimmungen * vom Land Salzburg ausgearbeitet und mit dem BMLFUW abgestimmt

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