Gesetz. Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

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1 15. Beilage im Jahre 1977 zu den Sitzungsberichten des XXII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 15 Gesetz über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 1/1969, in der Fassung LGB1. Nr. 28/1970 und Nr. 19/1973, wird wie folgt geändert: 1. Der 1 Abs. 3 hat zu lauten: (3) Als Landarbeiter sind ferner Personen anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen. 2. Der 1 Abs. 4 hat zu lauten: (4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind, wenn die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt. 3. Der 3 Abs. 3 hat zu lauten: (3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung: 13, 72, 73, 85 Abs. 1, 2, 4 und 6 und 86, ferner die Abschnitte 6 und Der 4 hat zu lauten: (1) Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 7 und 10 sowie die 40 bis 51 des Abschnittes 3 und die 65 bis 71 des Abschnittes 4 finden auf die Angestellten in der Landund Forstwirtschaft keine Anwendung. (2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten hingegen nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes beschäftigt sind. (3) Die Bestimmungen der Abschnitte 3, 6, 8 und 9 sowie der 56 bis 64 und 72 bis 86 des Abschnittes 4 dieses Gesetzes finden auf Bedienstete in Betrieben des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden keine Anwendung. 5. Der 5 hat zu lauten: 5 (1) Betriebe der Land -und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben oder dem Abbau der eigenen Bodensubstanz dienen oder Leistungen im Sinne des 2 Abs. 4 Z. 3 bis 7 der Gewerbeordnung 1973 zum Gegenstand haben und sich in allen diesen Fällen nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte und das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Insbesondere sind als land- und forstwirtschaftliche Produktion Ackerbau, Wiesen-, Weide-, Alp- und Waldwirtschaft, Harz- und Torfgewinnung, Köhlerei, Jagd, Fischerei, Teichwirtschaft, Viehzucht, Viehhaltung, Milchwirtschaft, Imkerei, Obst-, Wein- und Gartenbau und Baumschulen anzusehen. (2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumaus-

2 schmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden. (3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet der Bestimmung des 2, auch die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden: 1. Der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Käsereien, Sennereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. 2. Die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh. 3. Der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung. 4. Der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Z. 3 vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der Z. 3 erfaßten Erzeugnisse. 5. Die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut. 6. Die Nutzung von land -und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren (Abs. 1 vorletzter Satz) dient sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder. 7. Die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr (4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und deren Instandsetzung sowie dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befaßt sind. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne des Flurverfassungsgesetzes, die Betriebe von Vereinen zur Vermittlung von Leistungen gemäß 2 Abs. 4 Z. 3 bis 7 der Gewerbeordnung 1973 und die Betriebe zur Revision und Beratung der im Abs. 3 und in diesem Absatz genannten Genossenschaften als Betriebe der Landund Forstwirtschaft. 6. Der 6 hat zu lauten: 6 Der Abschluß des Dienstvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden. 7. Der 7 hat zu lauten: 7 Wird ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen, so ist dem Dienstnehmer vom Dienstgeber auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen. 8. Im 9 Abs. 3 haben die Worte unbeschadet der Bestimmung über den Jahresdienstvertrag ( 24 Abs. 3) zu entfallen. 9. Dem 14 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen: (4) Dem Dienstnehmer ist eine Abrechnung, aus der die Berechnung der Höhe des Entgeltes zu ersehen ist, mindestens einmal monatlich sowie dann auszufolgen, wenn sich dessen Höhe ändert. Die Abrechnung hat insbesondere den Bruttobezug, die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, die gesetzlichen Abzüge, durch den Dienstgeber gewährte Sachbezüge sowie den Nettobezug zu enthalten. (5) Für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 4 abweichende Regelung getroffen werden. 10. Die Überschrift vor 15 und der 15 haben zu lauten: Barlohn 15 (1) Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen. Mangels einer Vereinbarung sind ein nach Tagen bemessener Bar 2

3 lohn wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszubezahlen. (2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen. Der Anspruch gemäß 14 Abs. 3 bleibt unberührt. 11. Der 16, dessen Überschrift zu entfallen hat, hat zu lauten: 16 (1) Neben dem laufenden Entgelt gebührt dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß und ein Weihnachtsgeld. (2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Abs. 1) entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig. Der Dienstnehmer verliert jedoch diese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. 12. Der 18 hat samt Überschrift zu entfallen. 13. Dem 19 ist folgender Abs. 5 anzufügen: (5) Im Falle des Fehlens geeigneter Landarbeiterwohnungen hat die Bezirkshauptmannschaft dem Dienstgeber die Herstellung neuer bzw. die Verbesserung der vorhandenen Landarbeiterwohnungen aufzutragen. 14. Der 20 hat zu lauten: 20 (1) Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen. (2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen drei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer, so haben die hinterbliebenen Familienangehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, die Wohnung binnen drei Monaten zu räumen. (3) Den Hinterbliebenen von Gefallenen oder Vermißten, von Opfern politischer Verfolgung oder tödlich verunglückten Angehörigen des Betriebes kann nach Aufschub der zwangsweisen Räumung gemäß 20 Abs. 3 erster Satz des Landarbeitsgesetzes bei Gefahr der Obdachlosigkeit ein weiterer Aufschub bewilligt werden. 3 (4) Kranke und Dienstnehmerinnen während der Schutzfrist ( 76 Abs. 1 und 78 Abs. 1) dürfen bei Beendigung des Dienstverhältnisses erst dann durch Zwangsvollstrekkung zur Räumung der Wohnung verhalten werden, wenn sie die Wohnung laut ärztlichem Zeugnis ohne Gefährdung ihrer oder der Gesundheit ihres Kindes verlassen können. (5) Wird die Dienstwohnung nicht mit Beendigung des Dienstverhältnisses geräumt, sondern die Räumung nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 aufgeschoben, so gilt dieser Aufschub auch für die Räumung der Wirtschaftgebäude (Ställe, Scheunen). 15. Die Überschrift vor 22 und der 22 haben zu lauten: Anspruch auf Entgeltfortzahlung 22 (1) Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach einer Dauer des seinen Anspruch auf Dienstverhältnisses von das Entgelt durch 2 Wochen 4 Wochen 5 Jahren 6 Wochen 15 Jahren 8 Wochen 25 Jahren 10 Wochen (2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von der Landesregierung, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, einem Träger der Sozialversicherung oder dem Landesinvalidenamt auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten. (3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind Arbeitszeiten bei demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist. (4) Wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit

4 (Unglücksfall) eintritt, so ist zunächst ein allfälliger Restanspruch nach Abs. 1 zu verbrauchen. Soweit die Gesamtdauer der Dienstverhinderungen die Anspruchsdauer nach Abs. 1 übersteigt, gebühren noch 40 v. H. des Entgeltes für die halben Zeiträume nach Abs. 1. (5) Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines Dienstjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1. (6) Im Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten. (7) Die Leistungen für die im Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer im Abs. 2 genannten Stelle erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben Höhe der gemäß 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird. 16. Nach 22 sind folgende 22a bis 22g samt Überschrift einzufügen: Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes 22a (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß 22 nicht gemindert werden. 4 (2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß 22 nach dem regelmäßigen Entgelt. (3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung eingetreten wäre. (4) Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten, so sind sie mit den für die Sozialversicherung geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen, wenn sie während der Dienstverhinderung nicht gewährt oder nicht in Anspruch genommen werden. (5) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten. (6) Durch Kollektivvertrag kann geregelt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Entgelt anzusehen sind und welche Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts abweichend von den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 anzuwenden ist. Mitteilungs- und Nachwelspflicht 22b (1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des behandelnden Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, daß dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angaben über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde. (2) In den Fällen des 22 Abs. 2 und 6 hat der Dienstnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen. (3) Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen im Abs. 1 oder 2 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorge

5 sehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht. Beendigung des Dienstverhältnisses 22c Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß 22 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitig Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach 22 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Günstigere Regelungen 22d Kollektivverträge, Arbeits-(Dienst-)ordnungen, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit ( 22 Abs. 1), Verschuldensgrad ( 22 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer ( 22 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach 22 dieses Gesetzes dessen Bestimmungen anstelle anderer Regelungen. Pflegefreistellung 22e Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses an der Dienstleistung wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Dienstjahres. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt. Unabdingbarkeit 22f Die Rechte, die dem Dienstnehmer auf Grund des 22e zustehen, können durch Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Günstigere Regelungen 22g Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, (Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträge, die den Anspruch auf Pflegefreistellung im Sinne des 22e günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. 17. Der 23 hat zu lauten: (1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist. (2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere: a) schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern, b) eigene Hochzeit, Hochzeit der Kinder oder der Geschwister, c) Niederkunft der Gattin, d) Begräbnis des Gatten (der Gattin), der Kinder, der Eltern, Schwiegereltern, Großeltern oder Geschwister, e) Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers, f) Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat, g) Wohnungswechsel, h) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften, i) Ausübung des Wahlrechtes. 18. Der 24 Abs. 3 hat zu entfallen. Der bisherige Abs. 4 ist als Abs. 3 zu bezeichnen. 19. Die 28 und 29 haben zu entfallen. 20. Die Überschrift vor 30 und der 30 haben zu lauten: Abfertigung 30 (1) War der Dienstnehmer ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei ein und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollendeten Dienstjahren 6 v. H. des Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 5

6 2 v. H. des Jahresentgeltes. Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 3 v. H. (2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge ( 8 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. (3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt. (4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn a) Dienstnehmer bei Erreichung oder nach Überschreiten der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder b) weibliche Dienstnehmer spätestens drei Monate nach der Geburt eines Kindes, bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes ( 83) spätestens sechs Wochen nach dessen Beendigung das Dienstverhältnis auflösen. (5) Die Abfertigung wird, soweit sie 20 v. H. des Jahresentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, bezüglich eines allfälligen Mehrbetrages mit je 10 v. H. des Jahresentgeltes jeweils am Ersten der auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monate fällig. (6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Abs. 1 und Der 38 Abs. 1 hat zu lauten: (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so soll er vom Dienstnehmer auf diese hingewiesen werden. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. Die Kosten des Zeugnisses trägt der Dienstgeber. 22. Die Überschrift des 3. Abschnittes hat zu lauten: Kollektive Rechtsgestaltung 23. Die Überschrift vor 40 und der 40 haben zu lauten: Kollektivvertrag 40 (1) Kollektivverträge im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber einerseits und der Dienstnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden. (2) Durch Kollektivverträge können geregelt werden: 1. Die Rechtbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien, 2. die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Dienstgeber und der Dienstnehmer, 3. die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z. 2 der aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmer, 4. Maßnahmen im Sinne des 182 Abs. 1 Z. 4, 5. Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Dienstnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Z. 4 und von Maßnahmen im Sinne des 182 Abs. 1 Z. 9, 6. gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien, 7. sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird. (3) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. (4) Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Abs. 3 günstiger ist als der Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. 24. Im 41 Abs. 2 hat es statt ( 54) zu lauten ( 209) und statt ( 52) zu lauten ( 206). 25. Im 45 Abs. 1 haben die Worte im Falle des 40 Abs. 2 durch die gesetzliche Betriebsvertretung zu entfallen. 6

7 26. Der 47 Abs. 2 hat zu lauten: (2) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Dienstverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Dienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Dienstnehmern eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. 27. Im 51 Abs. 3 hat es statt Arbeitsordnung zu lauten Betriebsvereinbarung. 28. Die 52 bis 55 haben samt Überschrift zu lauten: Betriebsvereinbarung Begriff 52 Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung Vorbehalten ist. Wirksamkeitsbeginn 53 (1) Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Dienstnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen. (2) Enthält die Betriebsvereinbarung keine Bestimmung über ihren Wirksamkeitsbeginn, so tritt ihre Wirkung mit dem auf den Tag der Unterzeichnung folgenden Tag ein. (3) Nach Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung ist vom Betriebsinhaber je eine Ausfertigung der Betriebsvereinbarung den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen und jenen Berufs Vereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu übermitteln, die den Kollektivvertrag abgeschlossen haben, der Grundlage für die Betriebsvereinbarung ist. Rechtswirkungen 54 (1) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. 7 (2) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen können durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Einzelvereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die durch Betriebsvereinbarungen nicht geregelt sind. Der 40 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen wird durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt. Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen 55 (1) Betriebsvereinbarungen können, soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten und Abs. 2 nicht anderes bestimmt, von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. (2) In Angelegenheiten, in denen das Gesetz bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der Schlichtungsstelle zuläßt, können Betriebsvereinbarungen nicht gekündigt werden. (3) Die Rechtswirkungen der Betriebsvereinbarung enden mit ihrem Erlöschen. Ist eine Betriebsvereinbarung durch Kündigung erloschen, so bleiben ihre Rechtswirkungen für Dienstverhältnisse, die unmittelbar vor ihrem Erlöschen durch sie erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Dienstverhältnisse nicht eine neue Betriebsvereinbarung wirksam oder mit den betroffenen Dienstnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. (4) Die Beendigung der Betriebsvereinbarung ist entsprechend der Vorschrift des 53 Abs. 1 im Betrieb kundzumachen. Der Betriebsinhaber hat die im 53 Abs. 3 genannten Stellen vom Erlöschen der Betriebsvereinbarung zu verständigen. 29. Der 56 Abs. 1 und 2 hat zu lauten: (1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, 40 Stunden nicht überschreiten. (2) Für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmer mit freier Station darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit 42 Stunden nicht überschreiten. 30. Der 57 Abs. 1 hat zu lauten: (1) Während der Arbeitsspitzen darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Land-

8 Wirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß die im 56 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. 31. Im 57 Abs. 3 hat das Wort (Vertrauensmänner) zu entfallen. 32. Nach 57 ist folgender 57a einzufügen: 57a Als Tagesarbeitszeit gilt die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, als Wochenarbeitszeit gilt die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. 33. Der 58 Abs. 1 hat zu lauten: 58 (1) Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Viehpflege, Melken oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten und die üblichen Früh- und Abendarbeiten ( 59 Abs. 6) auch über die Wochenarbeitszeit ( 56 bis 57a) hinaus bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich zu verrichten. Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb eines Monats. Über dieses Ausmaß hinaus geleistete Arbeiten unterliegen den Bestimmungen des Nach 58 ist folgender 58a anzufügen: 58a Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnus darf die Wochenarbeitszeit die nach 56 zulässige Dauer nicht überschreiten. 35. Der 59 hat zu lauten: 59 (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenzen der nach den 56 bis 58a zulässigen Wochenarbeitszeit oder die Tagesarbeitszeit, die sich auf Grund der vereinbarten Verteilung dieser Wochenarbeitszeit ergibt, überschritten werden. (2) Soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, dürfen von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens zwei, an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht, in einer Arbeitswoche jedoch nicht mehr als zwölf Überstunden verlangt werden. 8 (3) In landwirtschaftlichen Betrieben mit Arbeitszeiteinteilung nach 57 Abs. 1 dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens drei, an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun und insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 15 Überstunden verlangt werden. (4) In landwirtschaftlichen Betrieben, die von der Arbeitszeiteinteilung nach 57 Abs. 1 keinen Gebrauch machen, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens vier, an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn und insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 18 Überstunden verlangt werden. (5) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen. (6) Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, die zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Überstunden. 36. Dem 60 ist folgender Abs. 4 anzufügen: (4) Die Bestimmung des 58a bleibt von den vorstehenden Regelungen der Abs. 2 und 3 unberührt. 37. Der letzte Satz des 63 Abs. 2 hat zu lauten: Für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an für Sonntagsarbeit gewährten Ersatzruhetagen gebührt ein Aufschlag von 100 v. H. zum Stundenlohn. 38. Dem 63 ist nachstehender Abs. 4 anzufügen: (4) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise kann durch Kollektivvertrag eine von den Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden. 39. Die 65 bis 71 haben samt Überschriften zu lauten: Urlaub 65 (1) Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei ei-

9 ner Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 24 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 20. Jahres auf 30 Werktage. (2) Invalide im Sinne des 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen. (3) Der Anspruch auf Urlaub entsteht im ersten Dienstjahr nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von sechs Monaten (Wartezeit), sonst mit Beginn des Dienstjahres. (4) Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst(Lehr) verhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, gelten für die Erfüllung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten. (5) Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen können unbeschadet der Bestimmung des 212 vorsehen, daß 1. Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begründet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt der volle Urlaub; 2. ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende Teil des Dienstjahres fällt; 3. die Ansprüche der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim selben Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muß für den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Dienst jahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein für das Dienstjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen. Anrechnungsbestimmungen 65a (1) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist. (2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind anzurechnen: 1. die in einem anderen Dienstverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960 im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Beschäftigung als familieneigene Arbeitskraft ( 3 Abs. 2), sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat; 2. die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder, wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann; 3. Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß 13a Abs. 1 oder 13c Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes 1947, gebührt. Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Dienstverhältnis während der Haft auf 9

10 recht geblieben und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist; 4. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes; 5. Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat. (3) Zeiten nach Abs. 2 Z. 1, 4 und 5 sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Zeiten nach Z. 2 sind darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von weiteren zwei Jahren anzurechnen. (4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen. Verbrauch des Urlaubes 65b (1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann. (2) Für Zeiträume, während denen ein Dienstnehmer wegen Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung verhindert ist oder während denen er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluß der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als Urlaub. (3) Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muß ein Teil mindestens sechs Werktage betragen. (4) Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens 12 Werktagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate vorher bekanntgegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht. (5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Erkrankung während des Urlaubes 65c (1) Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. (2) Übt ein Dienstnehmer während seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht. (3) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer während eines Urlaubes im Ausland, so muß dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. 10

11 Urlaubsentgelt 66 (1) Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. (2) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden. (3) In allen anderen als den im Abs. 2 erwähnten Fällen ist für die Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn der U r laub nicht angetreten worden wäre. (4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen. (5) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. (6) Durch Kollektivvertrag kann bestimmt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Weiters kann die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes durch Kollektivvertrag abweichend von den Abs. 3 bis 5 geregelt werden. (7) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu zahlen. Ablöseverbot 67 Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige Vermögenswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam. Aufzeichnungen 68 (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht: 1. der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes; 2. die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat; 3. das Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung; 4. wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der dem Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde. (2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt. Urlaubsentschädigung 69 (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch: 1. Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers; 2. begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers; 3. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt; 4. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war; 5. Zeitablauf, ein vernehmliche Lösung oder Kündigung seitens des Dienstnehmers, wenn in diesen Fällen bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist. (2) Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Dienstnehmers endet. Urlaubsabfindung 70 (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Ver- 11

12 brauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgeltes. (2) Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers endet. (3) Die Abfindung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Pfändungsschutz 71 Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädigung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft. 40. Im 75 haben die Bezeichnung (1) und die Abs. 2 und 3 zu entfallen. 41. Der 76 Abs. 1 hat zu lauten: (1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. 42. Der 76 Abs. hat zu entfallen. Die Abs. 3 bis 6 dieses Paragraphen sind als Abs. 2 bis 5 zu bezeichnen. 43. Im nunmehrigen 76 Abs. 2 hat es statt Sechswochenfrist zu lauten Achtwochenfrist. 44. Im nunmehrigen 76 Abs. 4 haben der erste und zweite Satz zu lauten: Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Abs. 1) den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. 45. Dem 76 ist folgender Abs. 6 anzufügen: (6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin oder, wenn er eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangt hat, unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung, hievon der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion Mitteilung zu machen. Hiebei sind Name, Alter und Tätigkeit der werdenden Mutter bekanntzugeben. 46. Der 78 Abs. 1 hat zu lauten: (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von zwölf Wochen. 47. Der 78 Abs. 2 hat zu lauten: (2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten, als sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. 48. Im 79 haben die Worte vom vierten Monat der Schwangerschaft an zu entfallen. 49. Im 81 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten: Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muß dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung der Einigungskommission oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin über den gesetzlichen Kündigungsschutz im Falle der Mutterschaft belehrt wurde. 50. Im 82 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten: (1) Macht die Anwendung der Vorschriften des 77 oder des 78 Abs. 3 und 4 oder des 79 zweiter Satz eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. 51. Der 82 Abs. 2 hat zu lauten: (2) Dienstnehmerinnen, die gemäß 76 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund der Vorschriften des 77, des 78 Abs. 3 und 4 oder des 79 zweiter Satz keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist. 12

13 52. Dem 82 ist folgender Abs. 4 anzufügen: (4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge in den Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. 53. Dem 83 ist folgender 83a anzufügen: 83a Vereinbarungen über den Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst- (Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungsund Entlassungsschutzes gemäß 81 und 83 Abs. 4 nur vor der Einigungskommission nach vorangegangener Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden. 54. Der 85 hat zu lauten: 85 (1) Unter Jugendlichen im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nicht als Kinder im Sinne des 86 Abs. 6 gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jedenfalls aber solange sie in einem Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen. (2) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen. Es ist ihnen die zum Besuch der Berufsschule (Kurse) notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren. (3) Jugendliche (Abs. 1) dürfen zur Nachtarbeit ( 60) und zur Überstundenarbeit ( 59) nicht herangezogen werden. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen ( 62 Abs. 4) zulässig. (4) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits- (Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte des Jugendlichen übersteigt, sowie zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo herangezogen werden. (5) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf für Jugendliche die im 56 Abs. 1 festgelegte Stundenzahl nicht überschreiten. Der 57 gilt sinngemäß. (6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Dienstnehmern die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren. (7) Die Jugendlichenuntersuchungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen zwei Monaten durchzuführen. (8) Betriebsinhabern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden. 55. Der 86 hat zu lauten: 86 (1) Kinder dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht herangezogen werden. (2) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung von Kindern zu Arbeiten jeglicher Art. (3) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zum Zwecke des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt; ferner nicht die Heranziehung von Kindern zu vereinzelten leichten Dienstleistungen und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von geringer Dauer. (4) Die Beschäftigung Schulpflichtigen darf die Schulausbildung nicht beeinträchtigen. (5) Bei der Beschäftigung von Kindern im Sinne des Abs. 3 ist auf deren Gesundheit, Sicherheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen und jede Gefährdung der Sittlichkeit zu vermeiden. (6) Unter Kindern im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die a) die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben; b) der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden. 13

14 (7) Als eigene Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Kinder (Abs. 6), die mit jenem, bezeichnen. 63. Im 94 ist der bisherige Abs. 5 als Abs. 6 zu der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen oder zu deren Vormund er bestellt ist. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder. 56. Die Überschrift vor 87 und die 87 bis 89 haben zu entfallen. 57. Im 91 Abs. 1 hat es statt Arbeitsordnung zu lauten Betriebsvereinbarungen. 58. Der 91 Abs. 3 hat zu lauten: (3) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind befugt, die Aufenthaltsräume und Arbeitsstätten, die vom Betriebsinhaber bereitgestellten Wohnungen und Unterkünfte sowie die Wohlfahrts- und sanitären Anlagen usw. jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dem Betriebsinhaber steht es frei, der Besichtigung beizuwohnen. Auf Verlangen ist er hiezu verpflichtet. In Betrieben, in welchen Betriebsräte bestellt sind, sind diese den Besichtigungen beizuziehen. In Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestellt sind, ist den Dienstnehmern von der Gegenwart der Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Kenntnis zu geben. 59. Der 91 Abs. 4 hat zu entfallen. 60. Der 92 hat zu lauten: Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind insbesondere befugt 1. den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren; 2. vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektivund Einzelverträge, der Betriebsvereinbarungen, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffende Unterlagen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen. 61. Der 94 Abs. 2 hat zu entfallen. 62. Der 94 Abs. 5 hat zu lauten: (5) Die von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellten Mängel sowie die gemäß Abs. 1 bis 4 getroffenen Maßnahmen sind unverzüglich dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten und den Betriebsräten falls keine Betriebsvertretung besteht, den hievon betroffenen Dienstnehmern zur Kenntnis zu bringen Der 95 Abs. 1 und 2 hat zu lauten: (1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist begutachtendes Fachorgan auf dem Gebiete des Dienstnehmerschutzes in der Land- und Forstwirtschaft. (2) Die Verwaltungsbehörden und sonstigen Verwaltungsstellen sind verpflichtet, vor Erlassung von Entscheidungen, Verfügungen und vor sonstigen Maßnahmen, die den Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern berühren, insbesondere vor Erteilung von Bau- und Benützungsbewilligungen, Zulassung oder Überprüfung neuer Maschinen, Maschinentypen, Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen, neuer Stoffe oder Substanzen und neuer Verfahren, eine Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann von den Verwaltungsbehörden oder sonstigen Verwaltungsbehörden oder sonstigen Verwaltungsstellen zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen zum Schutze der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer herangezogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten. 65. Im 95 ist der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 zu bezeichnen. 66. Im 96 hat es statt in den Fällen des 85 Abs. 5 und 95 zu lauten in den Fällen des 85 Abs. 8, des 94 Abs. 6 und des Der 97 hat zu lauten: 97 (1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung des Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren. (2) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Betriebsinhaber noch dessen Beauftragten andeuten, daß eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist. 68. Der 98 hat zu lauten: 98 Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Landesregierung alljährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahmeh-

15 mungen zu erstatten, den diese zu verwerten und in einer zusammenfassenden Darstellung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen hat. Der veröffentlichte Bericht hat folgende Gegenstände zu behandeln: a) Gesetze und Verordnungen, deren Einhaltung die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu überwachen hat; b) Personal der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen; c) Statistik der der Aufsicht unterstellten landwirtschaftlichen Betriebe und Zahl der darin beschäftigten Personen; d) Statistik der vorgenommenen Besichtigungen; e) Statistik der Übertretungen und der verfügten Zwangsmaßnahmen; f) Statistik der Arbeitsunfälle und deren U r sachen; g) Statistik der Berufskrankheiten und deren Ursachen. 68a. Die Überschrift vor 99 und der 99 haben zu entfallen. 68b. Im 101 Abs. 1 haben die Worte größeren Ausmaßes zu entfallen. 69. Der 101 Abs. 2 hat zu lauten: (2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes, insbesondere der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung und mit den Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. 70. Die Überschrift vor 103 und der 103 haben zu entfallen. 71. Der 111 Abs. 2 hat zu läuten: (2) Der Lehrherr ist ferner verpflichtet, dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule und der nach dem Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben, ihn zum Besuch des Unterrichtes anzuhalten und die Überwachung des Schulbesuchs durch An- und Abmeldung bei der Schulleitung zu ermöglichen. 72. Im 112 Abs. 5 hat es statt wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens oder einer solchen Übertretung zu lauten wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens. 72a. Im 118 Abs. 3 hat es statt ( 13 Landwirtschaftskammergesetz, LGB1. Nr. 12/1966) zu lauten ( 13 des Landwirtschaftskammergesetzes). 73. Die Überschrift vor 119 und die 119 bis 205 haben zu lauten: 8. ABSCHNITT Betriebsverfassung Betriebsbegriff 119 (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. (2) Die Einigungskommission hat auf Antrag festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Die Entscheidung der Einigungskommission hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für die Entscheidung maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird. (3) Zur Antragstellung im Sinne des Abs. 2 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so viele wahlberechtigte Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende Wahlvorstand hat im Verfahren Parteistellung. Gleichstellung 120 (1) Die Einigungskommission hat auf Antrag eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale eines Betriebes im Sinne des 119 Abs. 1 aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes nahekommt. (2) Die Einigungskommission hat die Gleichstellung auf Antrag für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. (3) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 und 2 sind der Betriebsrat, mindestens so viele Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder 15

16 zu wählen wären, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer; zur Antragstellung gemäß Abs. 2 ist auch der Betriebsinhaber berechtigt. Dienstnehmerbegriff 121 (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge. (2) Als Dienstnehmer gelten nicht: 1. in Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; 2. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht; 3. Personen, die vorwiegend zu Ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind; 4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden; 5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind; 6. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden; 7. Personen, die Zivildienst nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes leisten. Rechte einzelner Dienstnehmer 122 (1) Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden. (2) Die Dienstnehmer können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen beim Betriebsrat, bei jedem seiner Mitglieder und beim Betriebsinhaber Vorbringen. (3) Die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Informations-, Interventions-, Überwachungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte des einzelnen Dienstnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber und die entsprechenden Pflichten des Betriebsinhabers bleiben unberührt. Aufgabe 123 Die Organe der Dienstnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Grundsätze der Interessenvertretung 124 (1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Dienstnehmer und des Betriebes. (2) Die Organe der Dienstnehmerschaft des Betriebes sollen bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgabe im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstnehmer Vorgehen. (3) Die Organe der Dienstnehmerschaft haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes durch selbständige Anordnungen einzugreifen. (4) Die Organe der Dienstnehmerschaft können zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer beiziehen. Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufs Vereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer ist in diesen Fällen oder, soweit dies zur Ausübung der ihnen durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3 und 198 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. (5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer eingeräumten Befugnisse kommen nur jenen freiwilligen Berufs Vereinigungen zu, denen gemäß 41 Abs. 2 Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde. ORGANISATIONSRECHT Organe der Dienstnehmerschaft 125 (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte ( 134 Abs. 1) Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach 16

17 Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß 138 Abs. 3 Z. 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben. (2) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten ( 126 Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden: 1. Die Betriebshauptversammlung; 2. die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten; 3. die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl; 4. die Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten; 5. der Betriebsausschuß; 6. die Rechnungsprüfer. (3) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden: 1. Die Betriebsversammlung; 2. der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl; 3. der Betriebsrat; 4. die Rechnungsprüfer. (4) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden: 1. Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl; 2. der Zentralbetriebsrat; 3. die Betriebsräte Versammlung; 4. die Rechnungsprüfer. Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)-versammlung Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit 126 (1) Die Betriebs-(Betriebshaupt)versammlung besteht aus der Gesamtheit der Dienstnehmer ( 121) des Betriebes. (2) Die Gruppenversammlung der Arbeiter besteht aus den Dienstnehmern, die der Gruppe der Arbeiter, die Gruppenversammlung der Angestellten besteht aus den Dienstnehmern, die der Gruppe der Angestellten angehören. (3) Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf Gesetz beruhende dienstvertragliche Stellung der Dienstnehmer maßgebend. Zur Gruppe der Angestellten gehören ferner Dienstnehmer, die mit dem Dienstgeber die Anwendung des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes sowie des Angestelltenkollektivvertrages, der auf den Betrieb Anwendung findet, zuzüglich einer Einstufung in die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages unwiderruflich vereinbart haben. Lehrlinge, die zu Angestelltentätigkeiten ausgebildet werden, zählen zur Gruppe der Angestellten, die übrigen Lehrlinge zur Gruppe der Arbeiter. (4) Betriebsratsmitglieder gelten als Angehörige jener Dienstgruppe, die sie gewählt hat. Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung 127 (1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt die: 1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer; 2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl; 3. Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds; 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates; 5. Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl; 6. Wahl der Rechnungsprüfer; 7. Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer; 8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes. (2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß 149 Abs. 1 Z. 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß 125 Abs. 3. (3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses. Ordentliche und außerordentliche Versammlungen 128 (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens einmal in jedem Kalender 17

18 halbjahr, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden. (2) Eine Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Dienstnehmer oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, im Falle der Betriebshauptversammlung auch dann, wenn einer der beiden Betriebsräte dies verlangt. T eil Versammlungen 129 (1) Wenn nach Zahl der Dienstnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltung von Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen oder die Teilnahme der Dienstnehmer an diesen nicht oder nur schwer möglich ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Betriebsrat (Betriebsausschuß). (2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des 127 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend. Einberufung 130 (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen. (2) Besteht kein Betriebsrat (Betriebsausschuß) oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt: 1. der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer oder mindestens so viele Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; 2. in Betrieben, in denen dauernd mindestens zwanzig Dienstnehmer beschäftigt sind, eine zuständige freiwillige Berufs Vereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer, wenn die nach Z. 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen. (3) Die Einberufung der Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Vorsitz 131 Die Vorsitzführung obliegt dem Obmann des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des 130 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen. Zeitpunkt und Ort der Versammlungen 132 (1) Wenn es dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist, können Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen während der Arbeitszeit abgehalten werden. Wird die Versammlung während der Arbeitszeit abgehalten, entsteht den Dienstnehmern für den erforderlichen Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Ansprüche der Dienstnehmer auf Fortzahlung des Entgelts für diesen Zeitraum können, soweit dies nicht im Kollektivvertrag geregelt ist, durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dies gilt auch für die Vergütung der Fahrtkosten. (2) Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt) versammlung kann im Betrieb oder außerhalb desselben stattfinden. Findet die Versammlung innerhalb des Betriebes statt, hat der Betriebsinhaber nach Tunlichkeit die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen 133 Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufs Vereinigung und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Stimmberechtigung und Beschlußfassung 134 (1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist und nicht vom Wahlrecht zu den 18

19 gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen ist. (2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates ( 127 Abs. 1 ZI. 4) oder eines Betriebsratsmitgliedes ( 127 Abs. 2) bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des 125 Abs. 3 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des 125 Abs. 3 und über Enthebungen haben geheim zu erfolgen. (3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der 125 Abs. 3 und 127 Abs. 1 Z. 3 bis 5 und 8 und wenn die Betriebsversammlung gemäß 130 Abs. 2 Z. 2 von einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer einberufen wurde. Betriebsrat Zahl der Betriebsratsmitglieder 135 (1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit fünf bis neun Dienstnehmern aus einer Person, mit zehn bis neunzehn Dienstnehmern aus zwei Mitgliedern, mit zwanzig bis fünfzig Dienstnehmern aus drei Mitgliedern, mit einundfünfzig bis hundert Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. In Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als hundert Dienstnehmern erhöht sich für je weitere hundert Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates um ein Mitglied. Bruchteile von hundert werden aufgerundet. (2) Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der Dienstnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates ohne Einfluß. W ahlgrundsätze 136 (1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des 141 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen. (2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates hat nach dem System von d Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle, so entscheidet das Los. (3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Aktives Wahlrecht 137 (1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tage und am Tage der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt und nicht vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen sind. (2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung außerdem Gruppenzugehörigkeit ( 126 Abs. 2 bis 4) erforderlich. Passives Wahlrecht 138 (1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig, seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften erfüllen. (2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar. (3) Abgesehen von den Personen, die gemäß 3 Abs. 1 vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar: 1. der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis 19

20 zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, von Wahloder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen; 2. in Betrieben einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind. (4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören. (5) In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. (6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten. Berufung des Wahlvorstandes 139 (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebs- (Gruppen)versammlung einen Wahlvorstand (Ersatzmitglieder) zu bestellen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand so rechtzeitig zu bestellen, daß der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen kann. (2) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig beendet, ist unverzüglich ein Wahl Vorstand zu bestellen. (3) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. In den Wahlvorstand können als Mitglieder wahlberechtigte Dienstnehmer, in Betrieben, in denen dauernd mindestens zwanzig Dienstnehmer beschäftigt sind, auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer berufen werden. Mindestens zwei Mitglieder des Wahl Vorstandes müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. (4) Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt durch die Betriebs(Gruppen)versammlung. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird nur ein Vorschlag erstattet, so gelten ohne eine Abstimmung die Kandidaten dieses Vorschlages als gewählt. (5) In neuerrichteten Betrieben hat zur Vorbereitung und Durchführung der erstmaligen Wahl eines Betriebsrates die Betriebs- (Gruppen)versammlung die Bestellung des Wahlvorstandes binnen vier Wochen nach dem Tag der Aufnahme des Betriebes vorzunehmen. Vorbereitung der Wahl 140 (1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. (2) Der Wahlvorstand hat die Wählerliste zu verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen. Er hat ferner die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben, über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen und darüber zu entscheiden, welche Wahlberechtigten zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind. Er hat die Wahlvorschläge entgegenzunehmen und über ihre Zulassung zu entscheiden. (3) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Dienstnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. (4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen und von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Dienstnehmern zu unterfertigen, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Unterschriften von Wahlwerbern werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder angerechnet. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahl Vorschläge zur Einsicht im Betrieb aufzulegen. (5) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung enthoben werden. In diesem Fall ist von dieser Versammlung gleichzeitig ein Wahlvorstand zu bestellen. 20

21 Durchführung der Wahl 141 (1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. (2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich auszuüben. (3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen. Mitteilung des Wahlergebnisses 142 Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer mitzuteilen. Vereinfachtes Wahlverfahren 143 Unbeschadet der Bestimmungen des 136 Abs. 1 gilt in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes: 1. Die Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt; 2. der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Dienstnehmer; 3. es bedarf keiner Einreichung von Wahlvorschlägen im Sinne des 140 Abs. 4; wurden solche Wahlvorschläge nicht eingebracht, so ist für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahlgang durchzuführen; 4. erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerber) die Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können gültige Stimmen nur für die beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber) abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Anfechtung 144 (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. (2) Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre. Nichtigkeit 145 Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung bei der Einigungskommission geltend gemacht werden. Die Entscheidung der Einigungskommission über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung. Tätigkeitsdauer des Betriebsrates 146 (1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. (2) Erklärt die Einigungskommission die Wahl eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach 144 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neugewählten Betriebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates gemäß 147 vorzeitig geendet hat. (3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht berührt. 21

22 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer 147 Vor Ablauf des im 146 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn 1. der Betrieb dauernd eingestellt wird; 2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im 135 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt; 3. die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt; 4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt; 5. die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt; 6. die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß 120 Abs. 2 für beendet erklärt. Fortsetzung der Tätigkeitsdauer 148 Nach Wiederaufnahme eines eingeschränkten oder stillgelegten Betriebes kann die Betriebs (Gruppen) Versammlung an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern 1. die Zahl der im Betrieb verbliebenen und der wiedereingestellten ehemaligen Betriebsratsmitglieder (Ersatzmitglieder) mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Betriebsratsmandate erreicht und 2. am Tage der Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates mindestens halb so viele betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer beschäftigt sind, als am Tage der Wahlausschreibung für die Wahl des Betriebsrates, dessen Tätigkeitsdauer verlängert werden soll, beschäftigt waren. Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft 149 (1) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn 1. die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet; 2. das Mitglied zurücktritt; 3. das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet; 4. die Dienstnehmergruppe, die das Mitglied in den Betriebsrat gewählt hat, dieses wegen Verlustes der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe binnen vier Wochen enthebt. (2) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die gemäß 138 Abs. 4 gewählt wurden, auch mit Beendigung einer Funktion oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen Berufs Vereinigung der Dienstnehmer. (3) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im 151 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgt. (4) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist von der Einigungskommission über Antrag abzuerkennen, wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Antragstellung sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber berechtigt. Ersatzmitglieder 150 (1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft aller Betriebsratsmitglieder gemäß 149 Abs. 3. (2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung. (3) Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt ( 143 Z. 3), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Konstituierung des Betriebsrates 151 (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Betriebsrates hat die gewählten Mitglieder zur Wahl der Organe des Betriebsrates einzuberufen (konstituierende Sitzung). Die Einberufung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl zu erfolgen. (2) In der konstituierenden Sitzung hat der Einberufer bis zur erfolgten Wahl des Obmannes den Vorsitz zu führen. 22

23 (3) Die Betriebsratsmitglieder haben aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Obmann, einen oder mehrere Stellvertreter und, falls erforderlich, weitere Funktionäre zu wählen. Besteht ein Betriebsratsfonds, ist ein Kassaverwalter zu wählen. Die Wahl der Betriebsratsfunktionäre erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. (4) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn 1. die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung eines Funktionärs beschließt; 2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt; 3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt. (5) Besteht der Betriebsrat aus Vertretern beider Dienstnehmergruppen, so dürfen der Obmann und sein Stellvertreter nicht der gleichen Gruppe angehören. (6) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Obmannstelle vorgeschlagene Betriebsratsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der Obmannstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Obmann stellt. Im Falle der Stimmengleichheit bei der Wahl der übrigen Funktionäre findet 153 Abs. 2 sinngemäß Anwendung. (7) Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitgliedern, so wird mangels Einigung dasjenige Obmann, das bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wurden die Betriebsratsmitglieder auf einem Wahlvorschlag gewählt, so wird mangels Einigung das an erster Stelle gereihte Mitglied Obmann. (8) Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder dem Betriebsinhaber, der zuständigen freiwilligen Berufs Vereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer sowie der Einigungskommission anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag kundzumachen. Sitzung des Betriebsrates 152 (1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. (2) Der Obmann hat den Betriebsrat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder verlangen. (3) Kommt der Obmann seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, hat die Einigungskommission auf Antrag der gemäß Abs. 2 Berechtigten die Sitzung einzuberufen. (4) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen. Beschlußfassung 153 (1) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung ( 155) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Obmann gestimmt hat. Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung oder Entlassung eines Dienstnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande. (3) Der Beschluß über den Rücktritt des Betriebsrates bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder. Übertragung von Aufgaben 154 (1) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner Befugnisse einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen. (2) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen. (3) Der Betriebsrat kann in der Geschäftsordnung einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse übertragen. (4) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß Abs. 2 und 3 ist 152 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen. 23

24 Autonome Geschäftsordnung 155 Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln: 1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des 154 Abs. 3; 2. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsobmannes und die Reihenfolge der Stellvertretung. Vertretung nach außen 156 Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit. Beistellung von Sacherfordernissen 157 Dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordemisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Betriebsratsumlage und Betriebsratsfonds Betriebsratsumlage 158 (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienstnehmerschaft kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen. (2) Die Einhebung und die Höhe der Betriebsratsumlage ist auf Antrag des Betriebsrates von der Betriebs(Gruppen)versammlung zu beschließen; zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. (3) Die Umlagen sind vom Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn (Gehalts) auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen. Betriebsratsfonds 159 (1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im 158 Abs. 1 bezeichnet en Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds. (2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat; Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Obmann des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. (3) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im 158 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden. (4) Die Revision des Betriebsratsfonds auf die rechtmäßige Führung der Gebarung und Verwendung der Mittel obliegt der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer. (5) Wird ein Betriebsratsfonds errichtet, hat die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- bzw. Vertretungsorgans zu beschließen. Ein solcher Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und das vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu bestimmen. (6) Hat die Betriebsversammlung einen Beschluß im Sinne des Abs. 5 nicht gefaßt, obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Vertretungs (Verwaltungs) organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, dem ältesten Rechnungsprüfer, wenn keine Rechnungsprüfer bestellt sind, der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer. Nach Ablauf von sechs Monaten ist der Betriebsratsfonds aufzulösen. (7) Der Betriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird. Die nähere Regelung ist durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung bei Errichtung des Betriebsratsfonds zu treffen. Spätere Beschlüsse sind gültig, wenn sie mindestens 24

25 ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefaßt wurden. (8) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Dienstnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Dienstnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen. (9) Wird auf Grund von Beschlüssen der Dienstnehmergruppen ein gemeinsamer Betriebsrat ( 125 Abs. 3) errichtet, ist die Verwendung der bestehenden Betriebsratsfonds durch Beschluß der jeweils zuständigen Betriebs(Gruppen)versammlung zu regeln. (10) Die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung und Trennung obliegt der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer, wenn 1. ein Beschluß der zuständigen Betriebs- Gruppen) Versammlung fehlt; 2. der Beschluß nicht den in 158 Abs. 1 geforderten Verwendungszweck vorsieht oder 3. der Beschluß undurchführbar geworden ist. (11) Die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer ist vom Beschluß über die Auflösung des Betriebsratsfonds oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung und Trennung zu verständigen. Sie hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter zu überwachen. (12) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß geht auf die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer über und ist von dieser für Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer zu verwenden. Rechnungsprüfer 160 (1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds hat die Betriebs (Gruppen) Versammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als zwanzig Dienstnehmern zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Betriebsrat nicht angehören. Der 143 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Betriebsratsumlage zu erfolgen. (2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert drei Jahre, es sei denn, die Wahl gemäß Abs. 3 und 4 findet vor ihrem Ablauf statt. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs(gruppen) versammlung anläßlich der Wahl des Wahlvorstandes ( 139) beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen. (4) Liegt ein Beschluß im Sinne des Abs. 3 vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen. Die Wahlkundmachung ( 140 Abs. 2) hat auch die Ausschreibung der Wahl der Rechnungsprüfer zu enthalten. Auf die Vorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer ist 140 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Wahl des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer kann mittels gemeinsamen Stimmzettels erfolgen. Der 143 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Betriebsausschuß Voraussetzung und Errichtung 161 (1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten bestehen, bildet die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuß. (2) Die Sitzung zur Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses und seines Stellvertreters ist von den Obmännern der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Kommt es innerhalb von zwei Wochen zu keiner Einigung, kann ein Obmann allein die Einberufung vornehmen. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich. (3) Bis zur Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses führt jener Betriebsratsobmann den Vorsitz, der die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Der Obmann des Betriebsausschusses und sein Stellvertreter wer 25

26 den aus der glitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Stellvertreter ist aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem der Obmann als Mitglied nicht angehört. 143 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden. (4) In Betrieben, in denen für jede Gruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen ist, gilt mangels Einigung jener als Obmann des Betriebsausschusses, der die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet das Los. (5) Der Obmann des Betriebsausschusses und sein Stellvertreter sind neu zu wählen, sobald einer der beiden Betriebsräte sich nach der Neuwahl konstituiert hat. Geschäftsführung 162 (1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die 152 Abs. 1, 3 und 4, 153, 154 Abs. 1, 2 und 3, 155 Z. 1 und 2, 156 und 157 sinngemäß anzuwenden. (2) Der Obmann hat den Betriebsausschuß binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt. (3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe überstimmt, bedarf es in einer zweiten Abstimmung der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Ist für jede Gruppe nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Betriebsratsmitglieder. Betriebsräteversammlung Zusammensetzung und Geschäftsführung 163 (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bildet die Betriebsräteversammlung. Die Betriebsräteversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentralbetriebsrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der Obmann des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. (2) Zur Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer ( 167 Abs. 4) und über die Enthebung des Zentralbetriebsrates (Abs. 4) kann die Betriebsräteversammlung von jedem Betriebsrat einberufen werden. In diesem Falle führt der Obmann des einberufenden Betriebsrates den Vorsitz. (3) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. (4) Für eine Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit von drei Vierteln aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedem Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer, geteilt durch die Anzahl der Gewählten, entspricht. Die Abstimmung über die Enthebung hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen. (5) Sind bei Beginn der Betriebsräteversammlung weniger als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder des Unternehmens anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht im Falle der Enthebung des Zentralbetriebsrates. Im übrigen sind die Bestimmungen der 132 Abs. 2 und 133 sinngemäß anzuwenden. Aufgaben 164 Der Betriebsräteversammlung obliegt die: 1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds; 2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage; 3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds; 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates; 5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates ( 167 Abs. 4). Zentralbetriebsrat Zusammensetzung 165 Der Zentralbetriebsrat besteht aus vier Mitgliedern. Berufung 166 (1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates werden von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestehenden Betriebsräte aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen 26

27 des Verhältniswahlrechtes ( 136 Abs. 2) geheim gewählt. Jedem wahlberechtigten Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer, geteilt durch die Anzahl der Gewählten, entspricht. (2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postwege, zu erfolgen. (3) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat Bedacht genommen werden. (4) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Betriebsratsmitgliedern. Jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat hat eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes kann mit Zustimmung aller im Unternehmen bestellten Betriebsräte bis auf drei herabgesetzt werden. Bestehen in den Betrieben des Unternehmens nur zwei Betriebsräte, so sind zwei Mitglieder des Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der Zahl der Dienstnehmer größeren Betriebes zu entsenden. Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. (5) Auf die Berufung des Zentralbetriebsrates sind die Vorschriften der 136 Abs. 3, 139 Abs. 2, 141 Abs. 1, 142, 144 und 145 sinngemäß anzuwenden. Tätigkeitsdauer 167 (1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt drei Jahre. Der 146 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn 1. das Unternehmen aufgelöst wird; 2. dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört; 3. die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt; 4. die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschließt; 5. der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt; 6. die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt. (3) Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn 1. die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates endet; 2. das Mitglied zurücktritt; 3. die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt. (4) Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil durch vorübergehende Stillegung von Betrieben dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates unter drei gesunken ist und wird in der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit wieder aufgenommen, so können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens die Fortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, wenn 1. in dem Betrieb, der seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat, ein Beschluß zur Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ( 148) gefaßt wurde und 2. die Zahl der im Unternehmen verbliebenen und wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Zentralbetriebsratsmandate erreicht. (5) Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist der 150 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat. Geschäftsführung 168 Auf die Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates sind die Vorschriften der 151 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 152, 153, 154, 155 Z. 1 und 2 und 156 sinngemäß anzuwenden. Aufwand 169 (1) Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordemisse sowie sonstige Sacherfordernisse für den Zentralbetriebsrat sind in sinngemäßer Anwendung des 157 vom Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellen. 27

28 (2) Die den einzelnen Mitgliedern des Zentralbetriebsrates in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Barauslagen sind aus dem Zentralbetriebsratsfonds, ist ein solcher nicht errichtet, aus dem Betriebsratsfonds des Betriebes, der das Mitglied in den Zentralbetriebsrat entsendet hat, zu entrichten. Zentralbetriebsratsumlage 170 (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmerschaft des Unternehmens kann eine Zentralbetriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens fünfundzwanzig Prozent der Betriebsratsumlage betragen. (2) Die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage hat die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder eines Betriebsrates zu beschließen. Die Zentralbetriebsratsumlage ist aus den in den einzelnen Betrieben des Unternehmens eingehobenen Betriebsratsumlagen zu entrichten. (3) Der Dienstgeber hat die Zentralbetriebsratsumlage abzuführen. Zentralbetriebsratsfonds 171 Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im 170 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im 170 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden. Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds 172 Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Dienstnehmer. Der 159 Abs. 2, 4 und 8 ist sinngemäß anzuwenden. Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds 173 (1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. Der 143 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen. (2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert drei Jahre. Ihre Wiederwahl ist zulässig. BEFUGNISSE DER DIENSTNEHMERSCHAFT Allgemeine Befugnisse Überwachung 174 Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Dienstnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Insbesondere stehen ihm folgende Befugnisse zu: 1. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Dienstnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies gilt auch für andere die Dienstnehmer betreffende Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist; 2. der Betriebsrat hat die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen. Er hat darauf zu achten, daß die für den Betrieb geltenden Kollektivverträge allen Dienstnehmern des Betriebes zur Kenntnis gebracht werden ( 46) und die Betriebsvereinbarungen angeschlagen oder aufgelegt ( 53 Abs. 1) werden. Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, deren Auflage oder Aushang im Betrieb in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist; 3. der Betriebsrat hat die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz, über die Sozialversicherung sowie über die Berufsausbildung zu überwachen. Zu diesem Zweck kann 28

29 der Betriebsrat erforderlichenfalls die betrieblichen Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze besichtigen. Werden Betriebsbesichtigungen von den zur Überwachung der Dienstnehmerschutzvorschriften gesetzlich berufenen Organen oder mit deren Beteiligung durchgeführt, ist der Betriebsrat diesen Besichtigungen beizuziehen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von der Ankunft eines Aufsichtsorgans unverzüglich zu verständigen; 4. werden im Betrieb Personalakten geführt, so ist dem Betriebsrat bei Einverständnis des Dienstnehmers Einsicht in dessen Personalakten zu gewähren. Intervention 175 (1) Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Dienstnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der Betriebsrat berechtigt: 1. Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung der die Dienstnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften ( 174) zu beantragen; 2. Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der betrieblichen Ausbildung, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zu erstatten; 3. sonstige Maßnahmen zugunsten der Dienstnehmer des Betriebes zu beantragen. (2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Dienstnehmer des Betriebes berühren, anzuhören. Allgemeine Information 176 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Dienstnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen. Beratung 177 (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des Betriebsrates monatlich gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren. (2) Betriebsrat und Betriebsinhaber sind berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Beratungen zu entsenden, sofern über Betriebsänderungen oder ähnlich wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkung auf die Dienstnehmer des Betriebes haben, beraten werden soll. Betriebsinhaber und Betriebsrat haben einander gegenseitig rechtzeitig Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung zu ermöglichen. Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer 178 Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten. Mitwirkung in sozialen Einrichtungen Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung 179 (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen. (2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung, Schulung und Umschulung zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge und Anträge zu beraten. (3) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken. Art und Umfang der Mitwirkung können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (4) Der Betriebsrat hat das Recht, an den Verhandlungen zwischen dem Betriebsinhaber 29

30 und den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung über Maßnahmen der betrieblichen Schulung, Umschulung und Berufsausbildung teilzunehmen. Zeitpunkt und Gegenstand der Beratungen sind ihm rechtzeitig mitzuteilen. (5) Der Betriebsrat ist berechtigt, sich an allen behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung berühren. (6) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs- und Bildungseinrichtungen teilzunehmen. Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle. (7) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs- und Bildungseinrichtungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (8) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Schulungs- oder Bildungseinrichtung binnen vier Wochen bei der Einigungskommission anfechten, wenn sie den in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auflösungsgründen widerspricht oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, unter Abwägung der Interessen der Dienstnehmer und des Betriebes nicht gerechtfertigt ist. Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen 180 (1) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen. Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle. (2) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung betriebs- und unternehmenseigener Wohlfahrtseinrichtungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (3) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung binnen vier Wochen bei der Einigungskommission anfechten, wenn 1. die Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung den in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auflösungsgründen widerspricht, oder 2. eine Betriebsvereinbarung über Gründe, die den Betriebsinhaber zur Auflösung einer Wohlfahrtseinrichtung berechtigen, nicht besteht, der Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) oder die Dienstnehmer zum Errichtungs- und Erhaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung erheblich beigetragen haben und die Auflösung unter Abwägung der Interessen der Dienstnehmer und des Betriebes nicht gerechtfertigt ist. Zustimmungspflichtige Maßnahmen 181 (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates: 1. Die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung ; 2. die Einführung von Personalfragebögen, sofern in diesen nicht bloß die allgemeinen Angaben zur Person und Angaben über die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung des Dienstnehmers enthalten sind; 3. die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Dienstnehmer, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren; 4. insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht besteht, die Einführung und die Regelung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen, akkordähnlichen und sonstigen leistungsbezogenen Prämien und Entgelten, die auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen, sowie der maßgeblichen Grundsätze (Systeme und Methoden) für die Ermittlung und Berechnung dieser Löhne bzw. Entgelte; 5. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie Durchschnittsverdienste. (2) Betriebsvereinbarungen in den Angelegenheiten des Abs. 1 können, soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten, von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich 30

31 gekündigt werden. 55 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Betriebsvereinbarungen 182 (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des 52 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden: 1. Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb regeln; 2. generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3. Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge; 4. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des 194 Abs. 1 Z. 1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt; 5. Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen; 6. Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln; 7. Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen; 8. Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer; 9. Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung; 10. Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes; 11. Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen; 12. Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen; 13. Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit; 14. betriebliches Vorschlagswesen; 15. Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen; 16. Systeme der Gewinnbeteiligung; 17. Maßnahmen zur Sicherung der von den Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände; 18. betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen; 19. Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Einrichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen; 20. betriebliches Beschwerdewesen; 21. Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit und Unfall; 22. Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses; 23. Maßnahmen im Sinne des 181 Abs. 1. (2) Kommt in den im Abs. 1 Z. 1 bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle. (3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist die Bestimmung des Abs. 1 Z. 7, in Betrieben, in denen dauernd weniger als zwanzig Dienstnehmer beschäftigt werden, auch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 4 nicht anzuwenden. Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Personelles Informationsrecht 183 Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern 184 (1) Der Betriebsrat kann dem Betriebsinhaber jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes vorschlagen. 31

32 (2) Sobald dem Betriebsinhaber die Zahl der aufzunehmenden Dienstnehmer, deren geplante Verwendung und die in Aussicht genommenen Arbeitsplätze bekannt sind, hat er den Betriebsrat jener Gruppe, welcher die Einzustellenden angehören würden, darüber zu informieren. (3) Hat der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Information nach Abs. 2 eine besondere Information (Beratung) über einzelne Einstellungen verlangt, hat der Betriebsinhaber eine besondere Information (Beratung) vor der Einstellung durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine Information nach Abs. 2 nicht stattgefunden hat. Wenn bei Durchführung einer Beratung die Entscheidung über die Einstellung nicht rechtzeitig erfolgen könnte, ist die Beratung nach erfolgter Einstellung durchzuführen. (4) Der Betriebsrat ist von jeder erfolgten Einstellung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall 185 (1) Entgelte der im 181 Abs. 1 Z. 4 bezeichnten Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber und Dienstnehmer eine Einigung nicht zustande kommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates. (2) Akkord-, Stück- und Gedinglöhne nach 181 Abs. 1 Z. 5 für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die durch Kollektivvertrag nicht vereinbart werden können, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und dem Dienstnehmer keine Einigung zustande kommt. Mitwirkung bei Versetzungen 186 Die dauernde Einreihung von Dienstnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Die Zustimmung kann durch Entscheidung der Einigungskommission ersetzt werden. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als dreizehn Wochen erfolgt. Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen 187 Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ( 181 Abs. 1 Z. 1) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates. Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen 188 Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an einen Dienstnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Mitwirkung bei Beförderungen 189 (1) Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Beförderung eines Dienstnehmers dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Während dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck angemessene Vertraulichkeit zu wahren. (2) Unter Beförderung im Sinne des Abs. 1 ist jede Anhebung der Verwendung im Betrieb zu verstehen, die mit einer Höherreihung im Entlohnungsschema oder ansonsten mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist. Anfechtung von Kündigungen 190 (1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von acht Tagen hiezu Stellung nehmen kann. (2) Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, daß der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat. (3) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese bei Gericht angefochten werden, wenn 32

33 1. die Kündigung a) wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft des Dienstnehmers zu Gewerkschaften; b) wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaften; c) wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch den Dienstnehmer; d) wegerj seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahl Vorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge; e) wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat; f) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle; g) wegen der bevorstehenden Einberufung des Dienstnehmers zum Präsenzdienst erfolgt ist oder 2. die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Dienstnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. (4) Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, daß die Kündigung a) durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, oder b) durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist. Die Kündigung des Dienstnehmers gemäß lit. b ist sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Dienstnehmer des gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt. Bei älteren Dienstnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß besonders zu berücksichtigen. (5) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers binnen zwei Wochen nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Dienstnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben oder der Kündigung zugestimmt, so kann der Dienstnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten. Die Anfechtungsgründe des Abs. 3 und des Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Wird eine vom Betriebsrat erhobene Kündigungsanfechtung ohne Zustimmung des gekündigten Dienstnehmers zurückgezogen, so kann dieser binnen 14 Tagen ab Kenntnis das Anfechtungsverfahren selbst fortsetzen. (6) Insoweit der Anfechtungsberechtigte im Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf einen Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z. 1 beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtung ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. (7) Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam. Anfechtung von Entlassungen 191 (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten. (2) Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigen Frist der Entlassung nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des 190 Abs. 3 vorliegt und der betroffene Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Der 190 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden. Anfechtung durch den Dienstnehmer 192 In Betrieben, in denen Betriebsräte nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer 33

34 binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese bei Gericht anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des 190 Abs. 3 vorliegt und der Dienstnehmer im Falle der Entlassung keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Der 190 Abs. 4, 6 und 7 ist sinngemäß anzuwenden. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte 193 (1) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche Lage des Betriebes, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes. Der Betriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-, Absatz- und anderen Plänen) dem Betriebsinhaber Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen im Interesse des Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu fördern. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von einer schriftlichen Anzeige an das zuständige Arbeitsamt auf Grund einer gemäß 45a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes erlassenen Verordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (2) In Betrieben, in denen dauernd mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljährlich eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde zu übermitteln und dem Betriebsrat die zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben. Mitwirkung bei Betriebsänderungen 194 (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich in Kenntnis zu setzen und mit ihm darüber zu beraten. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere 1. die Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen; 2. die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen; 3. der Zusammenschluß mit anderen Betrieben; 4. Änderungen des Betriebszweckes, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation; 5. die Einführung neuer Arbeitsmethoden; 6. die Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung; 7. Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb. (2) Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 erstatten, sofern diese für die Dienstnehmer nachteilige Folgen haben; hiebei hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen. (3) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Abs. 1 Z. 1 bis 6 wesentliche Nachteile für die ganze oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle. Mitwirkung im Aufsichtsrat 195 (1) In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet der Zentralbetriebsrat oder, sofern nur ein Betrieb besteht, der Betriebsrat aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, für je zwei nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder einen Dienstnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Ist die Zahl der nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, ist ein weiterer Dienstnehmervertreter zu entsenden. (2) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates), die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, haben das Recht, durch Mehrheitsbeschluß Dienstnehmervertreter für die Entsendung in 34

35 den Aufsichtsrat zu nominieren sowie ihre Abberufung zu verlangen. Dieses Recht steht für so viele Dienstnehmervertreter zu, wie es dem Verhältnis der Zahl der vorschlagsberechtigten Personen zur Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) entspricht. Listenkoppelung ist zulässig. Bei Erstellung der Nominierungsvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppe der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) ist bei Entsendung und Abberufung der Dienstnehmervertreter an die Vorschläge der zur Nominierung berechtigten Mitglieder gebunden. Soweit vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb von drei Monaten Gebrauch gemacht wird, entsendet der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) die restlichen Dienstnehmervertreter durch Mehrheitsbeschluß in den Aufsichtsrat. (3) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, haben die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat gleiche Rechte und Pflichten wie nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder. Ihre Mitgliedschaft endet mit der Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder mit der Abberufung durch die entsendende Stelle. Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat sind vom Zentralbetriebsrat abzuberufen und neu zu entsenden, wenn sich die Zahl der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder ändert. (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 über die Vertretung der Dienstnehmer im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften sind sinngemäß anzuwenden auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie auf Genossenschaften, die dauernd mindestens vierzig Dienstnehmer beschäftigen. Organzuständigkeit Kompetenzabgrenzung 196 (1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt. (2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt: 1. Beratungsrecht ( 177); 2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte ( 193); 3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den 194 und 195; 4. Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebs Vereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt; 5. soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind a) Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften ( 174); b) Recht auf Intervention ( 175); c) allgemeines Informationsrecht ( 176); d) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungsund Wohlfahrtseinrichtungen ( 179 und 180). (3) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden. (4) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat ( 125 Abs. 3) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt. (5) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt: 1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß 195; 2. soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren a) Recht auf Intervention ( 175); b) allgemeines Informationsrecht ( 176); c) Beratungsrecht ( 177); d) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen ( 179 und 180); e) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte ( 193); f) Mitwirkung bei Betriebsänderungen ( 194). Kompetenzübertragung 197 (1) Der Betriebsrat und der Betriebsausschuß können dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung die Ausübung ihrer Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen. 35

36 (2) Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit. RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DES BETRIEBSRATES Grundsätze der Mandatsausübung, V er sch wiegenheitspf licht 198 (1) Die Funktion eines Betriebsratsmitgliedes ist ehrenamtlich und, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben. Für Barauslagen gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates Ersatz aus dem Betriebsratsfonds. (2) Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden. Sie sind nur der Betriebs(Gruppen)versammlung verantwortlich. (3) Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden. (4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitgliedern des Betriebsrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Dienstnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren. Dienstfreistellung 199 Die Mitglieder des Betriebsrates sind, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach 201, für die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung freizustellen. 200 (1) Auf Antrag des Betriebsrates ist in Betrieben mit mehr als 150 Dienstnehmern ein Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. (2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, gelten die in Abs. 1 angeführten Zahlen für die betreffenden Dienstnehmergruppen. Bildungsfreistellung 201 Jedes Mitglied des Betriebsrates hat zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode; in Betrieben, in denen dauernd weniger als zwanzig Dienstnehmer beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung gegen Entfall des Entgeltes. (2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu vier Wochen ausgedehnt werden. (3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstnehmer oder der Dienstgeber veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen. (4) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet die Einigungskommission. (5) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden Funktionsperiode bereits nach 202 freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf Freistellung gemäß Abs. 1 und 2. (6) Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates dauernd nach, so hat es nur insoweit einen Anspruch gemäß Abs. 1 und 2, als das ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat. Erweiterte Bildungsfreistellung 202 (1) In Betrieben mit mehr als zweihundert Dienstnehmern ist neben der Bildungsfreistel 36

37 lung gemäß 201 auf Antrag des Betriebsrates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Entgelts von der Arbeitsleistung freizustellen. Die 200 Abs. 2 sowie 201 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. (2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren der Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch in dem Ausmaß, das dem um die Dauer einer Bildungsfreistellung verkürzten Dienstjahr entspricht. (3) Der Dienstnehmer behält in Kalenderjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht. (4) Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1, während der das Dienstverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen. Kündigungs- und Entlassungsschutz 203 (1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission gekündigt oder entlassen werden. Die Einigungskommission hat bei ihrer Entscheidung den sich aus 198 Abs. 3 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder wahrzunehmen. In den Fällen der 204 Z. 3 und 205 Abs. 1 Z. 3 erster Satzteil, Z. 4 erster Satzteil und Z. 5 hat die Einigungskommission die Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes zu verweigern, wenn sich der Antrag auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt, das von diesem in Ausübung des Mandats gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war. (2) Dem Betriebsratsmitglied kommt im Verfahren vor der Einigungskommission Parteistellung zu. (3) Der sich aus den 203 bis 205 ergebende Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, im Falle der dauernden Einstellung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. (4) Die Abs. 1 bis 3 und die 204 und 205 gelten sinngemäß für 1. Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung verhinderte Betriebsratsmitglieder durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten haben, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber vom Beginn und vom Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde; 2. Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl; 3. Mitglieder eines Betriebsrates, der nach Beendigung seiner Tätigkeitsdauer die Geschäfte weiterführt ( 146 Abs. 2), bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit. (4) Wahlwerber sind Personen, die als Kandidaten auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Kündigungsschutz 204 Die Einigungskommission darf einer Kündigung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des 203 nur zustimmen, wenn 1. der Betriebsinhaber im Falle einer dauernden Einstellung oder Einschränkung des Betriebes oder der Stillegung einzelner Betriebsabteilungen den Nachweis erbringt, daß er das betroffene Betriebsratsmitglied trotz seines Verlangens an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigen kann; 2. das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung durch das Betriebsratsmitglied, zu deren Verrichtung sich dieses bereit erklärt hat, nicht zugemutet werden kann; 3. das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann. 37

38 Entlassungsschutz 205 (1) Die Einigungskommission darf unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des 203 einer Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied 1. absichtlich den Betriebsinhaber über Umstände, die für den Vertragsabschluß oder den Vollzug des in Aussicht genommenen Dienstverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum versetzt hat; 2. sich einer mit Vorsatz begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig machte, sofern die Verfolgung von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers zu erfolgen hat; 3. im Dienste untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden läßt; 4. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt; 5. sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Betriebsinhaber, dessen im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige oder Dienstnehmer des Betriebes zu Schulden kommen läßt, sofern durch dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist. (2) Die Einigungskommission darf der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist. (3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 5 kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung der Einigungskommission ausgesprochen werden. Stimmt die Einigungskommission der Entlassung nicht zu, so ist sie rechtsunwirksam. 74. Die Überschriften vor 206 haben zu lauten: 9. ABSCHNITT Behörden und Verfahren Einigungskommission 75. Der bisherige 52 ist als 206 zu bezeichnen. 76. Die 207 und 208 haben zu lauten: 207 (1) In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten der Einigungskommission übertragen wird, hat diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn dies erforderlich ist, eine Entscheidung zu fällen. (2) Gegen die Entscheidung der Einigungskommission ist eine Berufung nicht zulässig. 208 (1) Die Einigungskommission hat über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn dies erforderlich ist, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten über 1. den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung; 2. die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft; 3. die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft; 4. den Betriebsratsfonds; 5. die Befugnisse der Dienstnehmer und deren Ausübung durch ihre Organe. (2) Insbesondere ist die Einigungskommission zuständig zur Entscheidung über die 1. Feststellung des Vorliegens eines Betriebes ( 119); 2. Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung ( 120); 3. Anfechtung einer Wahl ( 144); 4. Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl ( 145); 5. Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat ( 149 Abs 4); 6. Einberufung einer Betriebsratssitzung ( 152 Abs. 3); 7. Anfechtung der Auflösung von Schulungs- und Bildungseinrichtungen ( 179 Abs. 8); 8. Anfechtung der Auflösung' von Wohlfahrtseinrichtungen ( 180 Abs. 3); 9. Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern ( 186); 10. Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung ( 201 Abs. 4, 202 Abs. 1); 11. Anträge auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern ( 203 bis 205). 38

39 (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle wird der Einigungskommission übertragen. In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat die Einigungskommission als Schlichtungsstelle zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls dies erforderlich ist, hat sie eine Entscheidung zu fällen. 77. Der bisherige 54 ist als 209 zu bezeichnen. 78. Im nunmehrigen 209 Abs. 1 hat es statt 52 Abs. 2 zu lauten 206 Abs Im nunmehrigen 209 Abs. 2 hat es statt 52 Abs. 3 und 4 zu lauten 206 Abs. 3 und Der nunmehrige 209 Abs. 3 hat zu lauten: (3) Gegen die Entscheidung der Obereinigungskommission ist eine Berufung nicht zulässig. 81. Der bisherige 55 ist als 210 zu bezeichnen. 82. Im nunmehrigen 210 Abs. 1 lit. b sind nach den Worten Einigungsverhandlungen einzuleiten die Worte und einen Schiedsspruch zu fällen anzufügen. 83. Die Abschnitte 9 bis 13 sind als Abschnitte 10 bis 14 zu bezeichnen. 84. Die 140 bis 145 sind als 211 bis 216 zu bezeichnen. 85. Der Abs. 1 des nunmehrigen 213 hat zu lauten: (1) Die Übertretung der Vorschriften der 7 Abs. 1, 56 bis 63, 68, 72 bis 86, 91 bis 94, 105 Abs. 6, 111 Abs. 2, 140 Abs. 3, 198 Abs. 4 und 211 ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis zu S zu bestrafen. 85a. Im nunmehrigen 214 hat es statt Arrest zu lauten Freiheitsstrafe. 86. Im nunmehrigen 216 Abs. 2 hat es statt 144 Abs. 3 lit. j zu lauten 215 Abs. 3 lit. j. Artikel II Übergangsbestimmungen (1) Die Bestimmungen der 203 bis 205 sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden sind, anzuwenden. (2) Bestehende Organe der Dienstnehmerschaft bleiben mit den bisherigen Rechten und Pflichten bis zu dem Zeitpunkt bestehen, in welchem auf Grund dieses Gesetzes neue Organe bestellt sind. (3) Geltende Arbeitsordnungen und Betriebsvereinbarungen bleiben in ihrem gesamten Regelungsumfang mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen im Sinne des 40 Abs. 1 oder des 52 ersetzt oder aufgehoben werden. Sofern zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber eine Einigung über die Aufhebung einer Arbeitsordnung nicht zustande kommt, kann diese über Antrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates von der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle aufgehoben werden. (4) Bestehende, für die Dienstnehmer günstigere Urlaubsregelungen, insbesondere in Kollektivverträgen, Arbeitsordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen, bleiben unberührt. (5) Bestehende Vereinbarungen durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in denen nach den Bestimmungen der 65 Abs. 5 und 66 Abs. 6 dieses Gesetzes abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zulässig sind, gelten als solche Regelungen, insoweit sie den vorgenannten Bestimmungen entsprechen. (6) Anhängige Verfahren über die Anfechtung von Kündigungen sowie über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen im Sinne des 194 Abs. 3 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen. Artikel III Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften, soweit sie für den Bereich des Landes Vorarlberg als landesrechtliche Vorschriften in Geltung stehen, außer Kraft: a) Das Gesetz über die Regelung der Kinderarbeit in der Land- und Forstwirtschaft, LGB1. Nr. 34/1935, b) der 94 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, in der Fassung BGBl. Nr. 457/1974, c) die 196, 199, 201, 202 und 204 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, in der Fassung BGBl. Nr. 782/1974 und Nr. 92/

40 Erläuternde Bemerkungen Kompetenzabgrenzung: Das Arbeitsrecht sowie der Arbeiter- und Angestelltenschutz sind, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, Bundessache hinsichtlich der Gesetzgebung über die Grundsätze und Landessache hinsichtlich der Erlassung von Ausführungsgesetzen und der Vollziehung (Art. 12 Abs. 1 Z. 6 B.-VG.). Das Kriterium der Unterscheidung zwischen der gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 11 B.-VG. bestehenden Bundeskompetenz Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt und der erwähnten Landeskompetenz gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 6 B.-VG. liegt auch nach der Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1974 in der Unterscheidung zwischen landund forstwirtschaftlichen Arbeitern und Angestellten und anderen Dienstnehmern und im Begriff Arbeiter- und Angestelltenschutz. Die Landeskompetenz wurde durch das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 139/1948, eingeschränkt, in dem das Arbeiterrecht und der Arbeiter- und Angestelltenschutz für Dienstnehmer bestimmter landwirtschaftlicher Betriebe der Bundeszuständigkeit zugewiesen wurden. Weitere bundesverfassungsrechtliche Beschränkungen der Landeskompetenz enthalten das Bundesverfassungsgesetz über die Geltendmachung entzogener und nicht erfüllter oder verlorengegangener Ansprüche aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 210/1949, 1 Abs. 2 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1956, Art. I des Bundesgesetzes, womit das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen abgeändert wird, BGBl. Nr. 163/1956, Art. I der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle, BGBl. Nr. 77/ 1957, Art. I des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, (Befristet bis 31. Dezember 1989) und Art. VI 1 der 2. Landarbeitsgesetz- Novelle 1974, BGBl. Nr. 782/1974 (befristet bis zur Erlassung eines Ausführungsgesetzes). Eine weitere Einschränkung der Landeskompetenz ergibt sich aus der Zuständigkeit des Bundes zum Abschluß aller Staatsverträge (Internationale Arbeitsorganisation). Die am schwersten wiegende Beschneidung der Landeskompetenz besteht in der Praxis des Bundesgesetzgebers, so ausführliche Grundsatzregelungen zu erlassen, daß der Landesgesetzgeber die vom Bund erlassenen Normen praktisch wörtlich übernehmen muß. Grenze der Grundsatzgesetzgebungskompetenz: Es handelt sich um eine außerordentlich bedeutsame, ja kardinale Frage des Verfassungsrechtes (VfGH. Erk. Slg. Nr. 2087/1951, 3340/1958). Der Bundesgesetzgeber stellt sich in der Praxis auf dem Gebiet des Landarbeitsrechtes auf den Standpunkt, er sei in der Entscheidung, was als Grundsatz anzusehen ist, autonom (vgl. VfGH. Erk. Slg. Nr. 2832/1955). Diese Autonomie in der Abgrenzung der Grundsätze von den Ausführungsmöglichkeiten der Länder ist nicht ohne inhaltliche Grenze und unterliegt der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH. Erk. Slg. Nr. 2087/1951). Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 12 B.-VG. unterscheidet sich von der Kompetenz nach Art. 10 B.-VG. nicht nur dadurch, daß die Regelung erst mit Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes vollziehbar wird, sondern auch durch eine inhaltliche Grenze. Der Bund ist beschränkt auf die Anordnungen grundsätzlicher Bedeutung, die einer einheitlichen Regelung bedürfen, während die Länder in Bindung an die Anordnungen des Bundes die betreffenden Materien nach eigenem Ermessen regeln (vgl. VfGH. Erk. Slg. Nr. 2087/1951, 3853/1960). Der Grundsatzgesetzgeber hat sich auf die bloße Aufstellung der Grundsätze zu beschränken und nicht über die im Art. 12 B.-VG. gezogene Grenze hinaus Einzelfragen zu regeln, d. h. eine die Materie abschließend regelnde, einer weiteren Ausführung nicht fähige Norm zu erlassen (vgl. VfGH. Erk. Slg. Nr. 3340/1958). Es mag Bestimmungen von grundsätzlicher Bedeutung geben, die nach ihrem Inhalt einer unmittelbaren Vollziehung fähig sind, wenn sie von der Ausführungsgesetzgebung übernommen werden (vgl. VfGH. Erk. Slg. Nr. 3340/1958). Dies ist aber gewiß nicht die Regel und im Einzelfall auf die Zulässigkeit zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Begründung seines Erkenntnisses Slg. Nr. 3598/1959 ausgeführt: Der Umstand, daß 66 Abs. 1 StPolG. imstande war, die Grundsätze des I. Teiles ohne inhaltliche Ergänzung in unmittelbar anzuwendendes Recht für Bundesstraßen zu transformieren, spricht allerdings dafür, daß der Bundesgrundsatzgesetzgeber über die bloße Aufstellung von Grundsätzen hinausgegangen ist, was gegen die Art 12 und 15 B.-VG. verstößt. Auf dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint das wörtliche Abschreiben ganzer Abschnitte aus Bundesgesetzen, die auf einer Kompetenz nach Art. 10 B.-VG. beruhen (zum Beispiel Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974), in einem Grundsatzgesetz verfassungsrechtlich bedenklich, da ein Spielraum des Landesgesetzgebers praktisch nicht mehr besteht. 40

41 Inhalt der Novellen des Grundsatzgesetzes: Die Landarbeitsgesetz-Novellen 1974, 1975 und 1976 dienen der Angleichung des Landarbeitsrechtes an die Vorschriften der Arbeitnehmer in Gewerbe und Industrie und nehmen insbesondere auf folgende Bestimmungen bedacht: Die Novelle zum Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 331/1973, das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 in der Fassung BGBl. Nr. 360/1975 und Nr. 387/1976, die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, die Änderungen des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 178/1974 und Nr. 459/1974, das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/ 1976, und das von der Internationalen Arbeitskonferenz im Juli 1969 angenommene Übereinkommen Nr. 129 über die Arbeitsaufsicht in der Land- und Forstwirtschaft. Dieses Übereinkommen ist in den Amtlichen Nachrichten, herausgegeben vom Bundesministerium für soziale Verwaltung, Jahrgang 1970, Nr. 2 (S. 161 ff), veröffentlicht. Der Bundesgesetzgeber hat in der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 457/1974, in erster Linie Bestimmungen über den Mutterschutz erlassen. Unter anderem wurde die Schutzfrist auf acht Wochen vor und nach der Entbindung verlängert. Die restlichen Bestimmungen der ersten Landarbeitsgesetznovelle 1974 betreffen Einrichtung und Aufgaben der Land- und Forstwirtschaftsinspektion. Die zweite Landarbeitsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 782/1974, regelt im wesentlichen die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Landarbeitsgesetzes auf Dienstnehmer in der Hauswirtschaft, soweit sie nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen, die Definition des Begriffes Land- und Forstwirtschaft (im Zusammenhang mit der neuen Gewerbeordnung), den Dienstvertrag, den Barlohn, die Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die Abfertigung, die Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen, die Arbeitszeit, die Überstundenarbeit, den Schutz der Jugendlichen, die Kinderarbeit, die Betriebsverfassung und die Behördenorganisation. Das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 360/1975, enthält Änderungen des Landarbeitsgesetzes im Zusammenhang mit einer Kompetenzänderung auf Grund der Bundesverfassungsgesetz-Novelle Die Bediensteten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Gebietskörperschaften werden hinsichtlich der kollektiven Rechtsgestaltung und der Betriebsverfassung dem Arbeitsverfassungsgesetz unterworfen. Die Landarbeitsgesetz-Novelle 1976, BGBl. Nr. 392/1976, enthält neben einer Definition des Begriffes Angestellter und der Ausnahme der landund forstwirtschaftlichen Betriebe der Gebietskörperschaften von allen Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes in erster Linie eine Neufassung der Bestimmungen über den Urlaub der Dienstnehmer. Das Landarbeitsgesetz wurde insgesamt 17mal geändert. Allein seit 1970 gab es sieben Änderungen des Gesetzes. Die rasche Aufeinanderfolge der Änderungen des Bundesgrundsatzgesetzes erschwert die fristgerechte Erlassung der Ausführungsgesetze, zumal die Novellen zum Grundsatzgesetz in keiner Weise mit den gesetzgeberischen Vorhaben der Länder koordiniert sind. Wichtige Bestimmungen der Novellen des Landarbeitsgesetzes gelten bereits als Bestandteile von Kollektivverträgen (zum Beispiel Arbeitszeit, Entgeltfortzahlung, Urlaub, Mutterschutz). Die Erläuternden Bemerkungen zu den Regierungsvorlagen der Landarbeitsgesetz-Novellen 1974 sind in den Beilagen 589, 1215 und 1327 des XIII. Nationalrates enthalten. Die Ausschußberichte zu den Novellen 1975 und 1976 sind in der Beilage des XIII. Nationalrates und in der 278. Beilage des XIV. Nationalrates zu finden. Um die Übersichtlichkeit des Gesetzestextes nach der beabsichtigten Novelle des Land- und Forstarbeitsgesetzes zu wahren, ist eine Neukundmachung in Aussicht genommen. Im einzelnen wird bemerkt: Zu Z. 1: Die Änderung des Zitates ergab sich, da das Hausgehilfengesetz, StGBl. Nr. 101/1920, durch das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, außer Kraft gesetzt worden ist. Art. I Z. 1 der zweiten Landarbeitsgesetz- Novelle 1974 hat die Gelegenheitsarbeiter nicht mehr ausdrücklich dem Geltungsbereich des Gesetzes unterstellt. Diese fallen unter den Tatbestand des 1 Abs. 2. Zu Z. 2: Das Bundesgesetz betreffend die Einbeziehung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in das Angestelltengesetz und in das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 418/1975, hat den Geltungsbereich des Gutsangestelltengesetzes ausgedehnt. Die im Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Landarbeitsgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 392/1976, 41

42 durchgeführte Anpassung an die zitierte Ausweitung des Geltungsbereiches des Gutsangestelltengesetzes wird ausgeführt. Zu Z. 3: Der Abschnitt 8 des Landarbeitsgesetzes wird im Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ausgeführt. Die Zitierung der Nichtanwendung dieses Abschnittes war aus diesem Grunde bereits im bisher geltenden Land- und Forstarbeitsgesetz unterblieben. Die Aufnahme des 85 Abs. 1, 2, 4 und 6 wurde durch Art. I Z. 2 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 bestimmt und hat die Anwendbarkeit von Vorschriften zum Schutze der Jugendlichen auch für familieneigene Arbeitskräfte zur Folge. Zu Z. 4: Es wird 4 des Landarbeitsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 392/1976 ausgeführt. Das Land- und Forstarbeitsgesetz hat die Bestimmungen über den Kündigungsschutz ( 28, 29) auch für Angestellte als anwendbar erklärt. Die Aufnahme des Kündigungsschutzes in den Abschnitt Betriebsverfassung, der für Angestellte anwendbar ist, durch die zweite Landarbeitsgesetz- Novelle 1974 macht die Zitierung der 28 und 29 entbehrlich. Zum Abschnitt 3 (kollektive Rechtsgestaltung) gehören neben Vorschriften über den Kollektivvertrag und die Satzungen auch Regelungen über die Betriebsvereinbarung. Vorschriften über Kollektivverträge und Satzungen sind nach wie vor von der Geltung für die Angestellten ausgenommen, während die Regelungen über die Betriebsvereinbarungen auch für Angestellte gelten sollen. Die Änderungen sind durch Art. I Z. 3 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 vorgegeben. Der 5. Abschnitt (Arbeitsordnung) entfällt. Der Abschnitt 8 des Landarbeitsgesetzes wird im Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ausgeführt. Die Zitierung der Nichtanwendung dieses Abschnittes war aus diesem Grund bereits im geltenden Land- und Forstarbeitsgesetz unterblieben. Von der im 12. Abschnitt des Landarbeitsgesetzes vorgesehenen Möglichkeit, Schiedsstellen (früher Schlichtungsstellen) einzurichten, war im Land- und Forstarbeitsgesetz kein Gebrauch gemacht worden. Eine Zitierung der Nichtanwendung der entsprechenden Bestimmung konnte deshalb unterbleiben. Der Bundesgesetzgeber nimmt im Arbeitsverfassungsgesetz gemäß 1 Abs. 2 Z. 1 (Abschnitt 3 des Landarbeitsgesetzes findet gemäß 4 des Landarbeitsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 392/ 1976 keine Anwendung) und 33 Abs. 2 Z. 1, die Regelung der kollektiven Rechtsgestaltung und der Betriebsverfassung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe des Bundes, der Länder und Gemeinden in Anspruch. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bestimmungen im Erk. vom 6. Oktober 1976, G 10, 11/76 als verfassungskonform bezeichnet. Es wurde die Auffassung vertreten, daß die Neufassung des Kompetenztatbestandes zur Regelung des Dienstrechtes den Personenkreis, der der Kompetenz gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 6 B.-VG. untersteht, eingeengt habe. Es wird daher vorgeschlagen, in Übereinstimmung mit 4 des Landarbeitsgesetzes auf die Regelungen bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer des Bundes und bezüglich der Dienstnehmer in Landes- und Gemeindebetrieben hinsichtlich der kollektiven Rechtsgestaltung, des Arbeitnehmerschutzes und der Betriebsverfassung zu verzichten. Sofern besondere Vorschriften für Betriebe öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder für Betriebe öffentlicher Fonds bestehen, sollen diese statt des Land- und Forstarbeitsgesetzes gelten. Die gänzliche Ausnahme der Bediensteten des Landes und der Gemeinden vom Gesetz, die nach der Formulierung des 4 des Landarbeitsgesetzes möglich wäre, ist nicht zweckmäßig. Nach der in dem zitierten VfGH. Erk. zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht besteht eine Landeskompetenz gemäß Art. 21 B.-VG. Zu Z. 5: Die Neufassung der Bestimmungen enthält eine Anpassung an die durch die Gewerbeordnung 1973 geschaffene Rechtslage. Die Regelung ist durch Art. I Z. 4 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974, vorgesehen. Am Abs. 1 wurde die im geltenden 5 Abs. 1 des Land- und Forstarbeitsgesetzes enthaltene beispielsweise Aufzählung, die das Grundsatzgesetz ergänzt, übernommen. Im Abs. 3 Z. 1 sind zur Klarstellung die Käsereien (Sennereien), die nicht identisch sind mit den Molkereien, aufgezählt worden. Die Unterscheidung ist nach den Satzungen der Genossenschaft (Gegenstand des Unternehmens, Firma) zu treffen. Da der Gegenstand eines Genossenschaftsunternehmens vielfältig sein kann (zum Beispiel Kredit, Verwertung, Einkauf, Nutzung, Verkauf), lassen sich Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Zugehörigkeit der Dienstnehmer zum Landarbeitsrecht dann nicht ausschließen, wenn der Unternehmensgegenstand auch nichtlandwirtschaftliche Betriebe umfaßt. Ohne Rücksicht auf die Unterstellung der Ein- und Verkaufsgenossenschaften unter die Gewerbeordnung 1973 ( 2 Abs. 1 Z. 4 lit. c i. V. m. 2 Abs. 5 und 6 sowie 376 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973), fallen die Bediensteten einer Ein- und Verkaufsgenossenschaft unter das Landund Forstarbeitsgesetz. 42

43 Zu Z. 6: Die Änderung entspricht Art. I Z. 5 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle Zu Z. 7: 7 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes ist eine unmittelbar anwendbare abgabenrechtliche Bestimmung, die nicht der Ausführung durch den Landesgesetzgeber fähig ist. Im übrigen wurde die Regelung des Art. I Z. 6 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 übernommen. Zu Z. 8: Die Neuregelung bezweckt, in Zukunft Beweisschwierigkeiten bei allfälligen Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Der Dienstschein ist daher vom Dienstgeber zu unterfertigen. Das Rechtsinstitut des Jahresdienstvertrages ist im Landarbeitsgesetz auf Grund der zweiten Novelle 1974 nicht mehr vorgesehen, da solche Verträge üblicherweise nicht abgeschlossen werden. Es wird Art. I Z. 7 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Zu Z. 9: Die im Art. I Z. 8 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 vorgesehene Verpflichtung des Dienstgebers, Lohnbelege auszufolgen, soll Zwecken der Beweissicherung dienen. Da die Verpflichtung zur Ausstellung solcher Abrechnungen für Kleinstbetriebe vielfach eine schwere Belastung darstellen würde, sollen die Kollektivvertragspartner ermächtigt werden, für solche Betriebe abweichende Regelungen zu treffen. Hinsichtlich der Abrechnungspflicht geht die Regierungsvorlage über das Grundsatzgesetz hinaus. Die Abrechnungspflicht ist im bestehenden Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter ( 9 Abs. 1) enthalten. Zu Z. 10: Es wird eine Fälligkeitsregelung getroffen und durch Verweis auf 14 Abs. 3 klargestellt, daß ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vorschußgewährung auch bei Leistungslöhnen besteht. Die Regelung ist durch Art. I Z. 9 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 vorgegeben. Zu Z. 11: 16 soll sicherstellen, daß auch die Land- und Forstarbeiter wie faktisch alle übrigen Arbeitnehmer Sonderzahlungen erhalten. Auch die im Abs. 2 vorgesehene Regelung der Aliquotierung dieser Ansprüche entspricht der für die Mehrzahl der anderen Arbeitnehmergruppen gesetzlichen oder in Kollektivverträgen bereits vorgesehenen Regelung. Es wird Art. I Z. 10 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Zu Z. 12: Da die Verabreichung der entsprechenden Kost an die Dienstnehmer eine Selbstverständlichkeit darstellt und den Gepflogenheiten entspricht, kann in Übereinstimmung mit Art. I Z. 12 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 diese Bestimmung entfallen. Zu Z. 13: Entsprechend der Grundsatzbestimmung des 19 Abs. 4 des Landarbeitsgesetzes in der Fassung der zweiten Novelle 1974 wurde eine gegenüber dem geltenden 19 Abs. 4 des Land- und Forstarbeitsgesetzes weitergehende Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft vorgesehen. Zu Z. 14: Es wird Art. I Z. 14 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle ausgeführt. Dienstnehmern, die keinen Haushalt führen, wird für die Räumung der Wohnung eine Frist von einem Monat eingeräumt. Für Dienstnehmer, die einen eigenen Haushalt führen, wird die Frist von zwei auf drei Monate ausgedehnt. Der erste Satz des 20 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes ist gemäß Art. VII der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Eine Ausführung durch den Landesgesetzgeber ist nicht möglich. Zu Z. 15 und 16: Die Neufassung dieser Bestimmungen entspricht im wesentlichen den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974. Die Änderungen sind durch Art. I Z. 15 und 16 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 vorgegeben. Zu 22: 22 enthält folgende anspruchsbegründende Tatbestände: 1. Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall (Abs. 1). Der Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall wird im Abs. 2 eine Dienstverhinderung durch einen Kur- oder Erholungsaufenthalt oder andere Heimaufenthalte, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bewilligt oder angeordnet wurden, gleichgestellt. Diese Gleichstellung folgt der zu 8 des Angestelltengesetzes ergangenen Judikatur (vgl. z. B. OGH vom 20. September 1962, Arb. Slg. 7652; LG Wien vom 20. Februar 1964, Arb. Slg. 7903). 43

44 Hinsichtlich der Aufnahme der Regelungen über die Pflegefreistellung, die den Bestimmungen der 16 bis 18 des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und Einfüh 2. Arbeitsverhanderung durch Arbeitsunfall rung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/1976, oder Berufskrankheit (Abs. 5); für die Beurteilung entsprechen, geht die Regierungsvorlage über das der Frage, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt, sind die Bestimmungen der ge bereits Bestandteil des geltenden Kollektivvertrages Grundsatzgesetz hinaus. Die Pflegefreistellung ist setzlichen Unfallversicherung heranzuziehen. für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter ( 16 Abs. 6 stellt die analoge Regelung zu Abs. 2 dar. Kur- und Erholungsaufenthalte oder andere Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gleichzuhalten. Gemäß Abs. 1 (Abs. 2) kann ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nur gestellt werden, wenn das Dienstverhältnis zumindest 14 Tage gedauert hat. Bei einer Dienstverhinderung durch Abs. 8). Bisher war eine Pflegefreistellung im Gesetz lediglich im Rahmen des 23 bei schwerer Erkrankung naher Familienangehöriger gegeben. Hinsichtlich des betroffenen Personenkreises und des Grades der Erkrankung ist die vorgeschlagene Regelung günstiger. Die Aufrechterhaltung bestehender günstigerer Regelungen ist notwendig, weil der bestehende 23 Abs. 1 einen mehrmaligen Anspruch innerhalb eines Jahres nicht ausschließt. Krankheit oder Unglücksfall entsteht somit bei Fehlen dieser Voraussetzung kein Anspruch, auch Zu Z. 17: wenn die Erkrankung über die 14tägige Wartezeit andauert und das Dienstverhältnis weiter aufrecht bleibt, weil die Anspruchsvoraussetzung im Zeitpunkt des Eintrittes der Dienstverhinderung nicht erfüllt ist. Abs. 3 enthält die näheren Bestimmungen über die Anspruchsdauer im Falle von Unterbrechungen eines Dienstverhältnisses bei demselben Dienstgeber bei den im Abs. 1 und 2 genannten Dienstverhinderungen. Abs. 4 enthält eine günstigere Regelung für den Wiederholungsfall als das Entgeltfortzahlungsgesetz, um eine Schlechterstellung gegenüber der bisher nach 22 Abs. 5 geltenden Regelung zu vermeiden. Zu 22a: Der Sinn dieser Bestimmung ist es, sicherzustellen, daß der Arbeitnehmer durch Dienstverhinderung gemäß 22 keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Zu 22b: 22b Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes enthält die Verpflichtung des zuständigen Krankenversicherungsträgers, den Dienstgeber von einer erfolgten Gesundschreibung bzw. von der Weigerung des Dienstnehmers, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zu verständigen. Diese Vorschrift ist gemäß Art. VII der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 unmittelbar anwendbares Bundesrecht und kann deshalb durch den Landesgesetzgeber nicht ausgeführt werden. Zu 22e bis g: 44 Zu Abs. 1: Diese Regelung geht über die Bestimmungen des Grundsatzgesetzes hinaus. Die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Besserstellung der Dienstnehmer ist im geltenden Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter ( 16 Abs. 9) bereits enthalten. Im Unterschied zu 22e besteht bei mehrmaligem Eintritt eines wichtigen Grundes der Dienstverhinderung innerhalb eines Jahres für jeden dieser Zeiträume ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, daß eine verhältnismäßig kurze Zeit ausnahmsweise in besonders berücksichtigungswerten Fällen die Zeit einer Woche übersteigen kann. Zu Abs. 2: Die Erweiterung der Verhinderungsgründe gegenüber Art. I Z. 17 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle (Hochzeit der Geschwister und Begräbnis der Großeltern) ist Bestandteil des geltenden Kollektivvertrages für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter ( 16 Abs. 9). Zu Z. 18: Vgl. Bemerkung zu Z. 8 der Regierungsvorlage. Zu Z. 19: Die Regelung des Kündigung^- und Entlassungsschutzes ist im arbeitsverfassungsrechtlichen Teil des Gesetzes ( 190 bis 192) enthalten. Die 28 und 29 sollen deshalb aufgehoben werden. Die Bestimmung entspricht Art. I Z. 19 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle Zu Z. 20: Die Neuregelung des Abfertigungsanspruches erfolgt unter Zugrundelegung der in der Tiroler Landarbeitsordnung getroffenen Regelung. Darüber hinaus wird, wie in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften, die Wahrung des Abfertigungs

45 anspruches bei Lösung des Dienstverhältnisses wegen Erreichung der Altersgrenze vorgesehen. Bei Geburt eines Kindes ist nunmehr für weibliche Dienstnehmer ein Anspruch auf Abfertigung vorgesehen, auch wenn diese das Dienstverhältnis binnen drei Monaten selbst auflösen. Im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten steht die Abfertigung in Hinkunft in voller Höhe den gesetzlichen Erben zu; sie gebührt allerdings nur jenen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war. Die Änderung führt Art. I Z. 20 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 aus. Abs. 5 entspricht dem 30 Abs. 3 der geltenden Regelung. Zu Z. 21: Die neueren arbeitsrechtlichen Vorschriften des Bundes (zum Beispiel 18 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, 25 des Hausbesorgergesetzes) verpflichten den Arbeitgeber, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen, ohne dies von einem ausdrücklichen Verlangen des Arbeitnehmers abhängig zu machen. Eine solche Regelung wird nunmehr auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft vorgesehen. Um nicht beabsichtigte Rechtsfolgen für den Dienstgeber hintanzuhalten, die sich aus der Nichteinhaltung der Verpflichtung, ein Zeugnis auszustellen, ergeben könnten, ist eine gewisse Mitwirkung des Dienstnehmers in Form einer Erinnerung vorgesehen. Die Änderung entspricht Art. I Z. 21 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle Zu Z. 22: Da im Abschnitt 3 nicht nur Bestimmungen über Kollektivverträge enthalten sind, soll die Überschrift dieses Abschnittes entsprechend richtiggestellt werden. Zu Z. 23: Es werden alle jenen Gegenstände taxativ aufgezählt, die durch Kollektivvertrag geregelt werden können. Es sind dies: 1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien des Kollektivvertrages, welche die gegenseitigen Rechte und korrespondierenden Pflichten beinhalten. Damit wird der schuldrechtliche Teil des Kollektivvertrages umschrieben, der für die Verbindlichkeiten zwischen den vertragsschließenden Körperschaften bestimmend ist. Hinsichtlich dieses Teiles des Kollektivvertrages wurde keine Änderung vorgenommen. 2. Die Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Dienstgeber und Dienstnehmer, also die Festlegung des Inhaltes des Dienstvertrages. Die normativen Bestimmungen, welche die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten zwischen den vom Kollektivvertrag erfaßten Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, bilden wie im geltenden Recht das Kernstück des Kollektivvertrages. Sie haben die gleichen Wirkungen, die den relativ zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Dienstvertragsrechtes zukommen. Bei der Umschreibung dieses Teiles des Kollektivvertrages hält der Entwurf im wesentlichen am geltenden Recht fest. Hiebei wird von der Überlegung ausgegangen, daß die diesbezüglichen Grenzen der Kollektivvertragsmacht nicht durch eine konsequente Richtlinie, die allen denkbaren Fällen gerecht wird, normiert werden kann. Eine solche Normierung müßte einen hohen Grad an Kasuistik aufweisen, ohne Anspruch auf eine befriedigende Lösung erheben zu können. 3. Die Regelung der aus einem früheren Dienstverhältnis stammenden Rechtsbeziehungen zwischen ehemaligen Dienstgebern und ihren inzwischen ausgeschiedenen Dienstnehmern und den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen. Die Möglichkeit der Begründung derartiger Ansprüche bei aufrechtem Bestand des Dienstverhältnisses durch Kollektivvertrag steht nicht im Zweifel. Als problematisch hingegen erweist sich nach geltendem Recht die kollektivvertragliche Regelung von Ruhegenüssen oder ähnlichen Ansprüchen nach Ausscheiden der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis. Der Entwurf folgt dem durch die Rechtsprechung bereits anerkannten Grundsatz, daß dem Kollektivvertrag die prinzipielle Regelungsbefugnis bezüglich der Ruhegenußansprüche oder ähnlicher Ansprüche der Dienstnehmer nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zukommt. 4. und 5. Die Berechtigung zur Regelung von betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf organisatorische Bestimmungen betriebsverfassungsrechtlicher Natur, sondern ausschließlich auf Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen von Betriebsänderungen sowie Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Dienstnehmerschaft bei Durchführung von solchen Maßnahmen und von Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung. 6. Solche Regelungen lassen sich unter die Aufzählung zu Z. 1 bis 5 nur schwer subsumieren. Sie sollen nicht nur für die Kollektivvertragspartner verbindlich sein, sondern auch im Verhältnis der Einrichtung zu den kollektivvertragsangehörigen Dienstgebern und Dienstnehmern und zwingende Wirkungen entfalten. 45

46 7. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des 40 Abs. 2 Z. 1 bis 6, die eine unmittelbare Rechtsgrundlage für den Regelungsumfang des Kollektivvertrages abgeben, hat die Z. 7 lediglich deklaratorische Bedeutung. Zu Z. 24: Die Behördenorganisation ist in den 206 bis 210 der Regierungsvorlage geregelt. Aus diesem Grunde war die Zitierung zu ändern. Zu Z. 25: Da eine den Kollektivvertrag ergänzende Betriebsvereinbarung im Sinne des 40 Abs. 2 des Land- und Forstarbeitsgesetzes nicht mehr vorgesehen ist, hat auch der Verweis auf diese Bestimmung zu entfallen. Zu Z. 26: Die Einführung der unmittelbaren Rechtsverbindlichkeit des normativen Teiles des Kollektivvertrages entspricht der Regelung in den übrigen Gebieten des Arbeitsrechtes (vgl. 11 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes). Die Änderung ist durch Art. I Z. 25 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 vorgegeben. Zu Z. 27: Die Arbeitsordnung wird durch die Betriebsvereinbarung abgelöst. Vgl. Z. 28 und 56 der Regierungsvorlage. Zu Z. 28: Es soll wie in den übrigen Gebieten des Arbeitsrechtes neben Kollektivverträgen und Satzungen die Möglichkeit zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen bestehen. Die Bestimmungen führen Art. I Z. 26 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 aus. Zu 52: Werden keine Betriebsräte eingerichtet, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des Gesetzes nicht möglich, weil die Belegschaft ausschließlich durch die gesetzlich vorgesehenen Organe vertreten werden kann. Gemäß 52, der den Begriff der Betriebsvereinbarung umschreibt, kommen als Ermächtigungsnormen zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen Gesetz und Kollektivvertrag in Frage. Der Begriff des Gesetzes ist im formellen Sinn zu verstehen. Der Kollektivvertrag kann der Betriebsvereinbarung nicht alle Rechtswirkungen verleihen, die das Gesetz ihr einzuräumen vermag. So wird etwa die Normierung einer Zuständigkeit der Behörden (Einigungskommission), die nicht zustandegekommene Willenseinigung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat hinsichtlich der Betriebsvereinbarung zu ersetzen, dem Kollektivvertrag versagt sein. Die sogenannten freien Betriebsvereinbarungen, also schuldrechtliche Vereinbarungen mit dem Betriebsinhaber, die an sich fähig sind, auf den Dienstvertrag einzuwirken, hat die Regierungsvorlage nicht besonders geregelt. Solchen Vereinbarungen kommen daher nicht die Rechtswirkungen einer Betriebs Vereinbarung zu; sie sind sowohl hinsichtlich ihres Zustandekommens als auch hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen ausschließlich nach allgemeinen, bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Die Regierungsvorlage beschränkt sich auf die Regelung jener Betriebsvereinbarungen, die als spezifische Rechtsquellen des Arbeitsrechtes in das System der Mitbestimmung einzuordnen sind. Zu 53: Die Regelung des Abs. 3 soll eine systematische Auswertung der Betriebsvereinbarungen ermöglichen. Zu 54: Die Bestimmung des Abs. 1 regelt die normative und zwingende Wirkung der Betriebs Vereinbarung in einer nunmehr allen Rechtsquellen des kollektiven Arbeitsrechtes entsprechenden Form. Die unmittelbare Rechtsverbindlichkeit der Betriebsvereinbarung (Normwirkung) kommt allerdings nur bei Betriebsvereinbarungen in Frage, die auf den Dienstvertrag einwirken können. Nicht einwirkungsfähige Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen (etwa die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat vergleichbar dem obligatorischen Teil des Kollektivvertrages) haben die Wirkung schuldrechtlicher Verträge (bzw. Bestimmungen) und bedürfen auch in Hinkunft keiner besonderen Regelung, Hinsichtlich der zwingenden Wirkung der Betriebsvereinbarungen gegenüber Vereinbarungen mit einzelnen Dienstnehmern (Abs. 2) gilt uneingeschränkt das Günstigkeitsprinzip. Zu beachten ist allerdings, daß in gewissen Angelegenheiten das Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen nicht nach dem Günstigkeitsprinzip gelöst werden kann, da nach der Art der geregelten Materie ein objektiver Günstigkeitsvergleich nicht möglich ist. Dies besonders in Fällen, in denen nur eine einheitliche Regelung, die durch Einzelvereinbarung nicht durchbrochen werden soll, den von der Betriebsvereinbarung angestrebten Zweck gewährleistet (zum Beispiel in Angelegenheiten, die die Ordnung des Betriebes betreffen). Es entspricht der Rechtsnatur der Betriebsvereinbarung, insbesondere ihrem Charakter als Rechtsquelle, daß ihre Existenz unabhängig vom 46

47 Rechtsschöpfer gesichert wird, sofern der Betrieb als Wirkungsbereich der Norm derselbe bleibt. Zu 55: Die Abs. 1 und 2 regeln die Beendigung der Betriebsvereinbarung. Nur die ordentliche Kündigung bedarf einer positiven Regelung, die hinsichtlich Form, Fristen, Termine und Gestaltungsfreiheit analog zum Kollektivvertragsrecht erfolgt. Die Regelung der Regierungsvorlage ist nicht abschließend, da abgesehen von der Kündigung auch andere Lösungsformen (zum Beispiel Zeitablauf bei Befristung oder einvernehmliche Auflösung) nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Anwendung zu finden haben. Abweichendes gilt gemäß Abs. 2 für jene Betriebsvereinbarungen, die auch durch die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle erlassen werden können (siehe insbesondere 182 Abs. 2); diese können, soweit sie nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, nur einverständlich (bzw. durch die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle) aufgehoben werden. Anders als beim Kollektivvertrag kommt der Betriebs Vereinbarung keine generelle Nachwirkung zu (Abs. 3). Bei Befristung, ein vernehmlich er Auflösung bzw. Aufhebung durch die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle im Nichteinigungsfalle ist eine Nachwirkung nicht vorgesehen. Nur im Falle des Erlöschens einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung bleiben die Rechtswirkungen der erloschenen Betriebsvereinbarung für Dienstverhältnisse, die vorher von ihr erfaßt waren, bis zum Abschluß abweichender Vereinbarungen aufrecht. Abs. 4 legt im übrigen für die Beendigung einer Betriebsvereinbarung die Publizitätsvorschriften fest, die für das Zustandekommen einer solchen maßgebend sind. Zu Z. 29: Die Arbeitszeit der in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer soll von 43 auf 42 Wochenstunden verkürzt werden. Durch die Bestimmung wird Art. I Z. 27 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Zu Z. 30: Die Vorschrift, die die Verlängerung der Arbeitszeit während der Arbeitsspitzen von 6 auf 3 Stunden pro Woche herabsetzt, beruht auf Art. I Z. 28 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle Zu Z. 31: Die Änderung ist durch die Neugestaltung des 8. Abschnittes (Betriebsverfassung) bedingt. Der Begriff Vertrauensmänner existiert nicht mehr. Zu Z. 32: Der neue 57a enthält eine Definition der Begriffe Tagesarbeitszeit und Wochenarbeitszeit. Eine solche war bisher im Gesetz nicht enthalten. Es wird Art. I Z. 29 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Zu Z. 33: In die nach dieser Bestimmung über die Normalarbeitszeit hinausgehende zusätzliche sechsstündige Arbeitszeit sind auch die üblichen Frühund Abendarbeiten im Sinne des 59 Abs. 6 einzurechnen. Damit soll eine Überforderung der mit Viehpflege, Melken oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer verhindert werden. Über dieses Ausmaß hinausgehende Zeiten gelten als Überstunden. Die Bestimmungen sind durch Art. I Z. 30 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 vorgegeben. Zu Z. 34: Die Bestimmung des 58a soll gemeinsam mit Z. 36 der Regierungsvorlage, welche ein Abgehen von den Beschränkungen für Nachtarbeit vorsieht, Schichtarbeit auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ermöglichen. Die Vorschrift führt Art. I Z. 31 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 aus. Zu Z. 35: Der neugefaßte 59 enthält im Abs. 1 eine Definition des Begriffes Überstundenarbeit. Da die Tagesarbeitszeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft im Hinblick auf die Abhängigkeit vom Wetter und die örtlich verschiedenen Verhältnisse nicht gesetzlich festgelegt werden kann, wird deren Verteilung der Vereinbarung überlassen. Als Überstunde gilt daher die Überschreitung der durch Vereinbarung festgesetzten Tagesarbeitszeit. Die Abs. 3 und 4 beschränken das Ausmaß der zulässigen Überstunden während der Zeit der Arbeitsspitzen, wobei unterschieden wird, ob in einem Betrieb eine variable Arbeitszeit im Sinne des 57 Abs. 1 vereinbart wurde oder nicht. Ist eine solche nicht vereinbart, so ist eine höhere Anzahl von Überstunden zulässig. Es wird Art. I Z. 32 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Zu Z. 36: Vgl. Z. 34 der Regierungsvorlage. Die Bestimmung entspricht Art. I Z. 33 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle

48 Zu Z. 37: Durch die Neufassung des letzten Satzes des 63 Abs. 2 wird bestimmt, daß der 100prozentige Aufschlag zum Stundenlohn nicht nur für Sonntagsarbeit und Nachtarbeit, sondern auch für Arbeiten an Ersatzruhetagen, die für Sonntagsarbeit zu gewähren sind, zusteht. Es wird Art. I Z. 34 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Zu Z. 38: Diese Bestimmung soll es den Kollektivvertragspartnern ermöglichen, in Schichtbetrieben betreffend die Entlohnung von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeiten vom Gesetz abweichende Vereinbarungen zu treffen, da für solche Betriebe auch bezüglich der Entlohnungsregelungen eine größere Flexibilität erforderlich ist. Die Änderung ist durch Art. I Z. 35 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 vorgegeben. Zu Z. 39: Es wird Art. I Z. 3 der 17. Landarbeitsgesetz- Novelle, BGBl. Nr. 392/1976, ausgeführt. Zu 65: Dem Land- und Forstarbeiter wird Urlaub im selben Ausmaß wie den übrigen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, garantiert (vgl. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung). Da im Arbeitsrecht die Urlaubsbemessung nach Werktagen (nicht nach Kalendertagen oder Arbeitstagen) erfolgt, bedeutet die vorgeschlagene Änderung einen Mindesturlaub von vier Wochen. Die neue Regelung bringt Vorteile für Dienstnehmer in den ersten zehn Dienstjahren (vier Wochen statt drei Wochen) und vom 21. bis zum 25. Dienstjahr (fünf Wochen statt vier Wochen). Für Dienstnehmer vom 11. bis zum 20. und ab dem 25. Dienstjahr ändert sich das Urlaubsausmaß nicht. Der Abs. 2 entspricht 65 Abs. 6 des Landund Forstarbeitsgesetzes in der geltenden Fassung. Der Beginn des Dienstjahres ist grundsätzlich der Tag des tatsächlichen Eintrittes. Dies gilt auch dann, wenn für die Bemessung des Urlaubsausmaßes Vordienstzeiten im Sinne des 65a Abs. 1 und 2 berücksichtigt werden. Der Tag des tatsächlichen Eintrittes ist allerdings unabhängig davon, in welcher dienstrechtlichen Stellung (Lehrling, Arbeiter, Angestellter) der Dienstnehmer die Zeit seit dem Eintritt zurückgelegt hat, sofern nur keine zeitliche Unterbrechung der Beschäftigung eingetreten ist. So ist etwa bei einem Wechsel vom Arbeiter- ins Angestelltenverhältnis maßgeblicher Beginn des Dienstjahres der Eintritt ins Dienstverhältnis als Arbeiter. Auch die Wartezeit muß mit Übernahme in das Angestelltenverhältnis nicht neu zu laufen beginnen. Entsprechend der bisherigen Judikatur werden unter Werktagen die Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag mit Ausnahme der in diesen Zeitraum fallenden gesetzlichen Feiertage verstanden. Durch Abs. 5 wird die Möglichkeit geschaffen, das Urlaubsjahr durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung abweichend vom gesetzlichen Modell festzusetzen (zum Beispiel Kalenderjahr). Zu 65a: Die für die Zusammenrechnung von Dienstzeiten relevante Frist von 60 Tagen wird auf drei Monate verlängert. Eine Anrechnung unterbleibt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Unbeschadet der Zusammenrechnung von Dienstzeiten bleibt der (letzte) Eintrittstag maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Urlaubsjahres. Für das Urlaubsausmaß sind gemäß Abs. 2 Z. 1 auch Beschäftigungszeiten als Heimarbeiter oder als Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zu berücksichtigen. Nach Abs. 2 Z. 2 sind über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeiten auch dann anzurechnen, wenn die Schule nicht mit Erfolg abgeschlossen wurde. Das gleiche gilt für vergleichbare Schulzeiten im Ausland. Die Kundmachung der zitierten Gesetze ist unter folgenden Nummern des Bundesgesetzblattes erfolgt: Schulorganisationsgesetz BGBl. Nr. 242/1962, Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen, BGBl. Nr. 44/1957, Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 139/1974, Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947. Durch die eingeführte Z. 4 sind auch Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974, für die Bemessung des Urlaubsjahres anzurechnen. Durch die Einführung der Z. 5 im 65a Abs. 2 werden im Inland zugebrachte Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit den in einem Dienstverhältnis zugebrachten Zeiten gleichgestellt. Während die Anrechnung von Zeiten nach Z. 1, 4 und 5 auch dann, wenn solche Zeiten Zusammentreffen, mit höchstens fünf Jahren begrenzt ist, kann sich bei Vorliegen von Schulzeiten im Sinne der Z. 2 eine darüber hinausgehende Anrechnung ergeben. Zwar werden Zeiten nach Z. 2 für sich allein nur bis zum Höchstausmaß von vier Jahren angerechnet, treffen solche Zeiten jedoch mit Zeiten nach Z. 1, Z. 4 oder Z. 5 zusammen, so tritt eine Kumulierung der Anrechnung von 48

49 Dienstzeiten nach Z. 1, 4 und 5 mit Schulzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von sieben Jahren (unter der Voraussetzung, daß mindestens zwei Jahre Schulzeiten vorliegen) ein. Zu 65b: Aus dem Erholungszweck des Urlaubes ergibt sich, daß der Urlaub grundsätzlich in jenem Jahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht werden muß. Aus dem Erholungszweck des Urlaubes ergibt sich auch, daß er nicht zu Zeiten konsumiert werden darf, während welcher eine Dienstverhinderung aus anderen im Gesetz angeführten Gründen vorliegt. Diese Regelung des 65b Abs. 2 gilt aber nur für den Fall, daß die Dienstverhinderung für den vorgesehenen Urlaubszeitpunkt oder bei Urlaubsantritt schon besteht. Dienstverhinderungen, die nach Antritt des Urlaubes eintreten, sind ausschließlich nach 65c zu beurteilen. Wird entgegen dem gesetzlichen Verbot der Urlaubsantritt für die Zeit der Dienstverhinderung vereinbart oder der gültig vereinbarte U r laub zu einem solchen Zeitpunkt angetreten, so zählen die in die Zeiten der Dienstverhinderung fallenden Urlaubstage nicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Eine den Erholungszweck des Urlaubes sichernde Bestimmung stellt Abs. 3 dar, die die Urlaubsstückelung in Grenzen halten soll. Zumindest ein Urlaubsteil muß sechs Werktage betragen, um die notwendige Erholung während eines längeren, zusammenhängenden Zeitraumes zu sichern. Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz des ununterbrochenen Urlaubs ( 65 Abs. 1) ergibt sich, daß eine Urlaubsteilung nur in einem beschränkten Ausmaß zulässig ist. Da nur in zwei Teile gestückelt werden darf, sind dem Dienstnehmer auch bei Teilung entsprechend lange Urlaubszeiträume gesichert, die sich beim Vierwochenurlaub zwischen den Grenzen von 1 und 3 Wochen sowie 2 und 2 Wochen bewegen. Durch die Bestimmungen über die Urlaubsteilung soll lediglich vermieden werden, daß der Dienstgeber gegen den Willen des Dienstnehmers den Urlaub in einem stärkeren Ausmaß als im Gesetz vorgesehen, teilt. Ein über eigenen Wunsch des Dienstnehmers entgegen den Bestimmungen über die Urlaubsteilung gewährter Teilurlaub ist aber unter dem Gesichtspunkte der Günstigkeit zu beurteilen und in den Gesamturlaubsanspruch einzurechnen (Arb. Slg. 6908, Martinek-Schwarz, Kommentar zum Angestelltengesetz, 3. Auflage, S. 291). Abs. 4 schafft für Betriebe, in denen ein Betriebsrat besteht, bei Vorliegen bestimmter im Gesetz genannter Voraussetzungen eine Ausnahme von den im Abs. 1 festgelegten Grundsätzen. In diesem Falle sind bei Nichteinigung über den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes Verhandlungen unter Beiziehung des zuständigen Betriebsrates zu führen. Kommt eine Einigung trotzdem nicht zustande, kann der Dienstnehmer unter den im Gesetz angeführten Bedingungen den Urlaubsantritt einseitig festlegen. Da eine Hortung von Urlaubszeiten dem Erholungszweck des Urlaubes widerspricht, sieht Abs. 5 eine Verjährung des Urlaubsanspruches nach Ablauf von zwei Jahren ab Ende des U r laubsjahres, in welchem er entstanden ist, vor. Zu 65c: Nach Abs. 3 dieser Bestimmung wird bei einer Erkrankung während des Urlaubes grundsätzlich nicht mehr unterschieden, ob die Erkrankung im Inland oder Ausland eingetreten ist. Um dem berechtigten Interesse des Dienstgebers an einem ordnungsgemäßen Nachweis der Erkrankung Rechnung zu tragen, wird jedoch für Auslandserkrankungen ein qualifizierter Nachweis gefordert. Dem ärztlichen Zeugnis muß eine behördliche Bestätigung beigefügt sein. Diese Bestätigung die auch auf dem ärztlichen Zeugnis angebracht sein kann kann sowohl von einer zuständigen Behörde des betreffenden Auslandsstaates als auch von einer österreichischen Behörde in diesem Staat (zum Beispiel Konsulat, Generalkonsulat, Botschaft) ausgestellt sein. Bestätigt muß nicht die Richtigkeit der ärztlichen Diagnose, sondern lediglich der Umstand werden, daß die Bestätigung von einem nach den Vorschriften des betreffenden Staates zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigten ausgestellt worden ist. Zur Vermeidung einer Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Rechtslage wurde festgelegt, daß die Vorlage einer behördlichen Bestätigung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht erforderlich ist, wenn eine Bestätigung der ausländischen Krankenanstalt über die stationäre oder ambulante Behandlung in dieser Anstalt vorgelegt wird. Zu 66: Die Bestimmungen über die Grundsätze der Berechnung des Urlaubsentgeltes entsprechen mit Ausnahme des Abs. 5 im wesentlichen den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Grundsätzlich sind nach den Entlohnungsformen drei Gruppen von Dienstnehmern zu unterscheiden: Zeitlöhner (Abs. 2), die ihr Entgelt unverändert weiter erhalten, Leistungslöhner (Abs. 4), deren Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen berechnet wird, und schließlich sonstige Dienstnehmergruppen (etwa Stundenlöhner oder Taglöhner), deren Entgelt gemäß Abs. 3 nach dem fiktiven Arbeitsverlauf während des Urlaubszeitraumes berechnet wird. 49

50 Durch die Abs. 1 bis 4 wird auch klargestellt, daß regelmäßige Überstungen bei Berechnung des Urlaubsentgeltes zu berücksichtigen sind. Abs. 7 setzt den zusammenhängenden Urlaubsverbrauch voraus und ist für den Fall der (über den Wunsch des Dienstnehmers) vereinbarten Stückelung des Urlaubes nicht anwendbar. Zu 67: Vereinbarungen, die den Verzicht auf Urlaubsverbrauch (in der Regel gegen zusätzliche Leistungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer) zum Inhalt haben, widersprechen dem Sinn und Zweck des Urlaubes. Es wird daher vorgesehen, daß solche Vereinbarungen rechtsunwirksam sind. Der Dienstnehmer kann daher trotz allfälliger anderer Vereinbarungen seinen Urlaub verlangen und verbrauchen. Der Dienstgeber kann das für den Verzicht auf den Urlaubsverbrauch Geleistete zurückfordern. Zu 68: Durch Abs. 1 Z. 4 soll der mit der Wahrung des Dienstnehmerschutzes betrauten Behörde ermöglicht werden, anhand der Aufzeichnungen zu prüfen, ob bei Übergang auf einen anderen Berechnungszeitraum nicht die zugunsten des Dienstnehmers zwingenden Bestimmungen verletzt wurden. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht steht gemäß 213 der Regierungsvorlage unter Strafsanktion. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers ergibt sich in Verbindung mit der durch 68 normierten Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die angerechneten Dienstzeiten, daß der Dienstgeber den Dienstnehmer von sich aus über das Vorliegen anrechnungsfähiger Vordienstzeiten zu befragen und diese bei Bemessung des Urlaubsausmaßes entsprechend zu berücksichtigen hat. Zu 69: 50 Diese Bestimmung zählt taxativ alle Fälle auf, bei deren Vorliegen Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Während in den Fällen der Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers (Z. 1) und des begründeten vorzeitigen Austrittes des Dienstnehmers (Z. 2) die Urlaubsentschädigung in jedem Falle gebührt, müssen in den Fällen der Z. 3 bis 5 weitere Tatbestandsmerkmale vorliegen. Beträgt die Kündigungsfrist weniger als drei Monate, gebührt bei Kündigung seitens des Dienstgebers der Anspruch auf Urlaubsentschädigung jedenfalls. Eine Prüfung, ob der Urlaubsverbrauch dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist zumutbar ist, wird nicht vorgenommen (Z. 3). Beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei Monate, so ist der Urlaub grundsätzlich während der Kündigungsfrist zu verbrauchen. Geschieht dies nicht, so ist zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist etwa unmöglich (zum Beispiel Vorliegen von Dienstverhinderungsgründen) oder zumutbar ist (zum Beispiel Vorliegen von Umständen, die den Urlaubszweck vereiteln würden). Ist der Verbrauch des Urlaubes möglich und zumutbar, entfällt der Anspruch auf Urlaubsentschädigung (Z. 4). Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf, einvernehmliche Auflösung oder Kündigung seitens des Dienstnehmers, so gebührt in diesen Fällen Urlaubsentschädigung nur dann, wenn die Frist zwischen Beginn des Urlaubsjahres und Ende des Dienstverhältnisses mehr als ein halbes Jahr beträgt (Z. 5). Zu 70: Während die Urlaubsentschädigung das volle Urlaubsentgelt (einschließlich der auf die Urlaubsdauer entfallenden aliquoten Sonderzahlungen) bzw., wenn das Urlaubsentgelt bereits teilweise ausbezahlt wurde, den gesamten noch nicht ausbezahlten Rest umfaßt, gebührt die Urlaubsabfindung nur aliquot im Ausmaße der im laufenden Urlaubsjahr bereits zurückgelegten Dienstzeit. Die Urlaubsabfindung gebührt immer dann, wenn kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht, also insbesondere, wenn der Dienstnehmer die vorzeitige Auflösung verschuldet und daher keinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung hat oder bei Nichterfüllung der Wartezeit. Sie ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Abs. 3). Aus dem Stillschweigen des Gesetzes ergibt sich, daß bei vorzeitiger Entlassung der Anspruch auf Urlaubsabfindung bestehen bleibt. Zu 71: Die Bestimmung wurde insofern angepaßt, als der Pfändungsschutz auch für die neugeschaffene Urlaubsentschädigung gilt. Zu Z. 40: Die Einführung des Haushaltstages und der verlängerten Arbeitspause für weibliche Dienstnehmer mit eigenem Haushalt waren zeitlich bis 31. Dezember 1974 befristet. An ihre Stelle trat die generelle Arbeitszeitverkürzung. Zu Z. 41: Das Beschäftigungsverbot der Mutter vor der Geburt hat den Zweck, eine Schädigung des Gesundheitszustandes der Mutter und des noch nicht

51 geborenen Lebens durch Überbeanspruchung des Organismus zu vermeiden. Nach Ansicht maßgebender Fachleute kann ein ausreichender Schutz durch die Sechswochenfrist, insbesondere mit Rücksicht auf die Entwicklung auf dem arbeitstechnischen Sektor nicht mehr als gegeben angenommen werden. Hiebei ist eine Verlängerung nicht nur wegen des in den letzten Jahren stark angestiegenen Arbeitstempos, sondern auch im Hinblick auf die in den letzten Jahren gewonnenen neuen Erkenntnisse der Medizin erforderlich. Es wird Art. I Z. 1 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Art. I Z. 1 bis 12 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 lehnen sich inhaltlich an die Novelle zum Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 178/1974, an. Diese Bestimmungen werden in den Z. 41 bis 53 des Art. I dieser Regierungsvorlage ausgeführt. Zu Z. 42: Bisher war es nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz zulässig, während der Sechswochenfrist eine in Hausgemeinschaft mit dem Dienstgeber lebende Dienstnehmerin, solange sie damit einverstanden war, mit leichten häuslichen Arbeiten zu beschäftigen. Durch die Aufhebung des 76 Abs. 2 des Land- und Forstarbeitsgesetzes entsteht ein absolutes Beschäftigungsverbot während der Achtwochenfrist. Die Bestimmung führt Art. I Z. 2 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 aus. Zu Z. 43: Die Änderung ergibt sich aus der Verlängerung der Schutzfrist auf acht Wochen (vgl. Z. 41 der Regierungsvorlage). Zu Z. 44: Da nach Auffassung führender medizinischer Fachleute die genauere Feststellung des Zeitpunktes der voraussichtlichen Niederkunft erst etwa 12 Wochen vor derselben möglich ist, war dieser zeitliche Abstand im Zusammenhang mit der Meldung des Beginnes der Achtwochenfrist zu berücksichtigen. Es wird Art. I Z. 3 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Zu Z. 45: Die Überwachung der zum Schutz werdender Mütter und ungeborenen Lebens geschaffenen Vorschriften kann nur dann gewährleistet werden, wenn die hiefür zuständige Behörde möglichst frühzeitig von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin Kenntnis erlangt. Die routinemäßigen Überprüfungen der Betriebe durch Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion können diesem Ziel schon wegen der jederzeit möglichen Bekanntgabe des Beginnes einer neuen Schwangerschaft nicht gerecht werden. Die Bestimmung führt Art. I Z. 4 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 aus. Zu Z. 46: Ähnlich dem Beschäftigungsverbot vor der Entbindung liegt auch dem Beschäftigungsverbot nach der Entbindung der Gedanke des Gesundheitsschutzes zugrunde. Auch hier wurde in Fachkreisen vielfach darauf hingewiesen, daß eine Verlängerung der Schutzfrist nicht nur wegen des stark angestiegenen Arbeitstempos notwendig ist. Auf Grund der in den letzten Jahren gewonnenen Erkenntnisse bezüglich der Belastungsfähigkeit der Frau während und nach der Schwangerschaft erscheint vielmehr auch eine Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung vom medizinischen Standpunkt aus dringend geboten, umso mehr als erwiesen ist, daß der Rückbildungsprozeß in sechs Wochen keinesfalls abgeschlossen ist. Da gerade der Verlauf dieser Phase für den Gesundheitszustand und die spätere Leistungsfähigkeit der Frau von ausschlaggebender Bedeutung ist, erscheint die im Gesetzentwurf vorgesehene Zeitspanne von acht Wochen erforderlich. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Frauen infolge von Früh- oder Mehrlingsgeburten sehr geschwächt und dadurch vielfach nicht in der Lage sind, ihre Kinder selbst zu stillen, wurde, wie für Mütter nach Frühgeburten, nach Mehrlingsgeburten die 12wöchige Schutzfrist vorgesehen. Es wird Art. I Z. 5 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Zu Z. 47: Die Änderung dieser Bestimmung erfolgte, um entgegen der in der Judikatur vielfach vertretenen Ansicht klarzustellen, daß die Dienstnehmerinnen zwar verpflichtet sind, dem Dienstgeber ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich bekanntzugeben, daß aber die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung auch später erfolgen kann. Es wurde ausdrücklich normiert, daß die ärztliche Bestätigung nur die Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten muß. Dadurch soll zum Ausdruck kommen, daß diese Bestätigung nicht auch über die Art der Arbeitsunfähigkeit Auskunft geben muß. Es wird Art. I Z. 6 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Zu Z. 48: Gemäß 75c Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes ist jede Beschäftigung über acht Stunden täglich unzulässig. Die früher bestehende Beschränkung 51

52 des Verbotes auf die Zeit ab dem vierten Schwangerschaftsmonat besteht nicht mehr. Es wird 75c Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes ausgeführt. Zu Z. 49: Die Kündigung (Entlassung) einer Dienstnehmerin ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 81 des Land- und Forstarbeitsgesetzes zulässig. Für die einvernehmliche rechtswirksame Auflösung des Dienstverhältnisses einer Dienstnehmerin ist eine schriftliche Vereinbarung Voraussetzung. Dieser Vereinbarung muß bei minderjährigen Dienstnehmern überdies eine Bescheinigung beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin über den ihr nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz zustehenden Kündigungsschutz belehrt wurde. Zur Belehrung und Ausstellung dieser Bescheinigung war bisher nur die Einigungskommission zuständig. Nunmehr soll diese Befugnis auch der gesetzlichen Interessenvertretung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer übertragen werden. Damit wird Dienstnehmerinnen, die sich an ihre gesetzliche Interessenvertretungen wenden, die Erlangung der Kenntnisse über den Kündigungs(Entlassungs)schutz und der erforderlichen Bescheinigung hierüber erleichtert. Es wird Art. I Z. 7 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Zu Z. 50 und 51: 82 setzt sich zum Ziel, Entgelteinbußen, die sich aus der Anwendung der Beschäftigungsverböte und -beschränkungen ergeben, hintanzuhalten. Der derzeit im 82 enthaltene Katalog dieser die Beschäftigung werdender und stillender Mütter beschränkenden Bestimmungen umfaßt allerdings nicht das Nachtarbeitsverbot gemäß 79 zweiter Satz. Die Regierungsvorlage beabsichtigt eine Gleichstellung der Auswirkung des Nachtarbeitsverbotes gemäß 79 zweiter Satz mit den lohnrechtlichen Auswirkungen der übrigen Beschäftigungsverbote. Der 79 zweiter Satz soll in die Aufzählung des Abs. 1 erster Satz und des Abs. 2 des 82 aufgenommen werden. Es werden Art. I Z. 8 und 9 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Zu Z. 52: Die Vorschrift entspricht Art. I Z. 10 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle Es handelt sich um einmalige Bezüge im Sinne des 67 Abs des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnung). Zu Z. 53: Es wird Art. I Z. 12 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Vgl. 81 Abs. 3 des Land- und Forstarbeitsgesetzes. Zu Z. 54 und 55: Es wird Art. I Z. 39 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen ist im 132a ASVG. geregelt. Zu Z. 56: Die Regierungsvorlage sieht die Ablösung der vom Dienstgeber einseitig erlassenen Arbeitsordnung durch die Betriebsvereinbarung vor (vgl. Art. I Z. 27 und Z sowie die Übergangsbestimmungen des Art. II Abs. 3 und 4 der Regierungsvorlage). Es wird Art. I Z. 40 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Zu Z. 57: Vgl. Art. I Z. 27 und 56 der Regierungsvorlage. Zu Z. 58 und 59: Auf Grund dieser Bestimmung haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen die Möglichkeit, jederzeit und unangemeldet, sowohl bei Tag als auch bei Nacht, Betriebsbesichtigungen durchzuführen. Die vorgesehene Ergänzung bewirkt, daß auch die Dienstnehmer in kleineren Betrieben von der Gegenwart der Organe der Landund Forstwirtschaftsinspektion Kenntnis erlangen; die Dienstnehmer haben dadurch die Möglichkeit, allenfalls bekannte Mängel diesen Organen zur Kenntnis zu bringen. Es werden Art. I Z. 14 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 und Art. I Z. 41 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Zu Z. 60: Der bisherige Wortlaut des 92 erweckt den Eindruck einer taxativen Aufzählung. Aus den Bestimmungen des AVG. 1950, das von den Land- und Forstwirtschaftsinspektionen anzuwenden ist, ergibt sich, daß diese Aufzählung nicht taxativ sein kann. Den Land- und Forstwirtschaftsinspektionen stand schon bisher das Recht zu, Abschriften oder Auszüge der angeführten Unterlagen anzufertigen wie dies Art. 16 des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen Arbeitskonferenz über die Arbeitsaufsicht in der Land- und Forstwirtschaft vorsieht.

53 Die Bestimmung entspricht inhaltlich Art. I Z. 15 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle Zu Z. 61: Gemäß 4 Abs. 2 des Entwurfes gelten die Bestimmungen der Land- und Forstarbeitsgesetzes nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe des Bundes. Der 6. Abschnitt gilt gemäß 4 Abs. 3 nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe des Landes, der Gemeindeverbände und Gemeinden. Da Bezirke als Rechtsträger von Betrieben zur Zeit nicht bestehen und ihre Einrichtung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, kann die Bestimmung entfallen. Zu Z. 62: Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion werden durch diese Bestimmung verpflichtet, die festgestellten Mängel sowie die getroffenen Maßnahmen auch den Dienstnehmern zur Kenntnis zu bringen. Es wird Art. I Z. 16 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 mit einer Korrektur durch Art. I Z. 41a der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Zu Z. 63: Die Änderung ergibt sich aus der Einfügung eines Abs. 5 durch Art. I Z. 62 der Regierungsvorlage. Zu Z. 64 und 65: Durch die vorgesehenen Ergänzungen soll die Zusammenarbeit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mit den Verwaltungsbehörden, den Trägern der Sozialversicherung und den Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer intensiviert werden. Es werden Art. I Z. 18 und 19 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Zu Z. 66: Die bisherige Zitierung des 85 Abs. 5 beruhte auf einem Versehen. Anwendbar sein sollte zumindest auch der 94 Abs. 5. Durch die Änderung in Z. 63 der Regierungsvorlage ergab sich die Zitierung des 94 Abs. 6. Zu Z. 67: Es wird Art. I Z. 20 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Zu Z. 68: Der 98 stellt die einheitliche Gestaltung der Jahresberichte nach den Bestimmungen des Art. 27 des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen Arbeitskonferenz sicher. Das Übereinkommen wird nach der Ratifikation im Bundesgesetzblatt verlautbart. Die Bestimmung entspricht Art. I Z. 21 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle Zu Z. 68a: Der 99 wurde durch Art. 10 in Verbindung mit Art. 1 der EGVG.-Novelle, BGBl. Nr. 92/ 1959, aufgehoben. Gemäß Art. II Abs. 2 Z. 32 EGVG. findet das AVG auf das behördliche Verfahren der Land- und Fortstwirtschaftsinspektionen Anwendung. Zu Z. 68b: Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Dienstnehmerschutzes ist eine lückenlose Information über die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zweckmäßig. Zudem wäre die Erstellung der im Art. I Z. 68 ( 99 lit. f und g) verlangten Statistik ohne entsprechende Unterlagen nicht möglich. Zu Z. 69: Vgl. Z. 64 der Regierungsvorlage. Es wird Art. I Z. 22 der ersten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. Zu Z. 70: Der 103 des Land- und Forstarbeitsgesetzes führt 94 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes aus. 94 des Landarbeitsgesetzes enthält dienstrechtliche und organisationsrechtliche Vorschriften. Eine Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Organisation der Verwaltung in den Ländern und des Dienstrechtes der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, besteht seit der B.-VG.-No veile 1974 nicht mehr. 94 des Landarbeitsgesetzes gilt daher gemäß Art. XI der B.-VG.-Noveile 1974 als Landesgesetz. Der Art. III lit. b des Entwurfes sieht die Aufhebung des 94 des Landarbeitsgesetzes vor. Bedarf nach einer speziellen dienstrechtlichen Regelung für Landesbedienstete, die bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Verwendung finden, besteht nicht. Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 16/1972, reicht aus. Zu Z. 71: Die Einfügung der Worte ohne Schmälerung des Entgeltes stellt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der für den Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse erforderlichen Zeit sicher. Es wird Art. I Z. 43 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 ausgeführt. 53

54 Zu Z. 72: Die Änderung ergibt sich aus der Einteilung der strafbaren Handlungen gemäß 17 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in Verbrechen und Vergehen. Zu Z. 72a: Die Zitierung des Landwirtschaftskammergesetzes ist durch die Neukundmachung des Gesetzes, LGB1. Nr. 25/1975, überholt. Zu Z. 73: Der Bundesgesetzgeber hat das Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes zum Anlaß genommen, die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes, die denen des Betriebsrätegesetzes entsprechen, an das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, anzupassen. Auf die verfassungsrechtliche Problematik des wörtlichen Übernehmens großer Teile eines unmittelbar anwendbaren Bundesgesetzes in einem Grundsatzgesetz wurde im allgemeinen Teil der Erläuternden Bemerkungen hingewiesen. Es wurden im Landarbeitsgesetz geringfügige Abweichungen vom Arbeitsverfassungsgesetz zur Anpassung an die Gegebenheiten in der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen (zum Beispiel sind keine Jugendvertretungen vorgesehen, da es im land- und forstwirtschaftlichen Bereich praktisch keine Betriebe gibt, die mehr als fünf jugendliche Dienstnehmer beschäftigen; die Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetz betreffend die Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten wurden nicht gänzlich übernommen). Die 119 bis 205 der Regierungsvorlage entsprechen den 109 bis 195 des Grundsatzgesetzes. Auf einzelne Abweichungen wird bei den entsprechenden Bestimmungen hingewiesen. Zu 119: Eine Definition des Begriffes Betrieb fehlte bisher im Land- und Forstarbeitsgesetz. Die Einführung des Begriffes Arbeitsstätte als Oberbegriff wurde notwendig, da 120 unter gewissen Voraussetzungen die Gleichstellung von Arbeitsstätten, die nicht Betriebe im Sinne des 119 sind, vorsieht. Die räumliche Entfernung von Betriebsteilen voneinander ist für die Frage des Vorliegens eines Betriebes von untergeordneter Bedeutung. Die ausdrückliche Regelung, daß die Feststellung der Betriebseigenschaft durch die Einigungskommission zu erfolgen hat (vgl. 208 Abs. 2 Z. 1 der Regierungsvorlage) soll Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Bestellung von Betriebsräten ausschalten. Ein Antrag nach Abs. 3 ist vom Bestehen eines Betriebsrates unabhängig. Eine Antragstellung nach Abs. 2 hindert nicht die Durchführung der Betriebsratswahl, doch bleibt wie nach geltendem Recht das Risiko bestehen, daß im Zuge eines Wahlanfechtungsverfahrens das Nichtvorliegen eines Betriebes geltend gemacht wird. Unterbleibt jedoch die Wahlanfechtung und wird in der Folge auf Grund eines Antrages im Sinne des Abs. 2 das Nichtvorliegen eines Betriebes festgestellt, so hat diese Entscheidung keinen Einfluß auf den Bestand des Betriebsrates, da die Wahl durch Verstreichen der Anfechtungsfrist saniert ist. Zu 120: Um jede Möglichkeit einer Einflußnahme auf das Bestehen und den Umfang einer Betriebsvertretung auszuschalten, wurde für die Einleitung des Gleichstellungsverfahrens dem Betriebsinhaber keine Antragslegitimation eingeräumt. Die Rechtswirkungen der Entscheidungen enden jedenfalls mit Einstellung des gleichgestellten Betriebes. Als antragsberechtigter Betriebsrat im Sinne des Abs. 3 wird jeder Betriebsrat anzusehen sein, der in einem Betrieb oder für eine Organisationseinheit errichtet ist, die die gleichzustellende Arbeitsstätte mitumfaßt. Zu 121: Abweichend vom geltenden Recht wird ein betriebsverfassungsrechtlicher Dienstnehmerbegriff definiert. Beschäftigung im Betrieb liegt nach herrschender Lehre zum geltenden Recht auch dann vor, wenn die unmittelbare Tätigkeit am Arbeitsplatz vorübergehend infolge Abwesenheit wegen Karenzurlaubs, Ableistung des Präsenzdienstes usw. unterbrochen ist, das Dienstverhältnis aber fortdauert (Floretta-Strasser, Kommentar zum Betriebsrätegesetz, 2. Auflage, S. 41). Der im Grundsatzgesetz im 111 Abs. 1 enthaltene und aus 36 des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeschriebene Zusatz ohne Unterschied des Alters wurde nicht ausgeführt, da er keinen Sinn hat. Im Gegensatz zum Arbeitsverfassungsgesetz ist im Landarbeitsgesetz keine Sondervertretung der jugendlichen Dienstnehmer (Jugendvertrauensrat) vorgesehen. Die diesbezügliche Klarstellung des Arbeitsverfassungsgesetzes, daß die Jugendlichen trotz dieser Sondervertreter zur Arbeitnehmerschaft des Betriebes zählen, kann daher entfallen. Abs. 2 nimmt alle jene Personen vom Dienstnehmerbegriff aus, die hinsichtlich ihrer betrieblichen Stellung im Grenzbereich der Generalklausel des Abs. 1 angesiedelt sind, deren Interessenlage jedoch anders gelagert ist. Da die Rechtsstellung von Organen juristischer Personen auf Anstellungsvertrag beruhen kann und 54

55 sie in der Sozialversicherung nach ASVG. einbezogen sein können, ist zur Klarstellung der Ausnahmetatbestand der Z. 1 erforderlich. Bei den leitenden Angestellten im Sinne der Z. 2 muß es sich um Personen handeln, denen Unternehmerfunktion zukommt. Sie sind auf Grund ihrer Stellung gezwungen, in die Interessensphäre der Dienstnehmer einzugreifen (Arb. 7802; Floretta-Strasser, Arbeitsverfassungsgesetz, S. 224). Den in den Z. 3 bis 5 bezeichneten Personen ist gemeinsam, daß sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind und ihre Beschäftigung überwiegend besondere Motive verfolgt oder bestimmten Zwecken dient. Durch Z. 3 sollen jene Personen ausgenommen werden, die zur Heilung, Behandlung, Erziehung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden. Dies sind vor allem Kranke (zum Beispiel Geisteskranke, Alkoholiker oder Suchtgiftkranke), die aus therapeutischen Gründen, Fürsorgezöglinge oder Zöglinge in Erziehungsheimen, die aus erzieherischen Gründen beschäftigt sowie Personen, die im Rahmen der Rehabilitation umgeschult werden. Z. 4 erfaßt zum Beispiel den Personenkreis der Strafgefangenen. Z. 5 soll jenen Kreis von Beschäftigten erfassen, der sich in der Motivation der Beschäftigung interessenmäßig von der übrigen Belegschaft erheblich unterscheidet, wie zum Beispiel Ordenspersonen. Z. 6 soll jene in Ausbildung stehenden Personen erfassen, deren Beschäftigung im Betrieb mit Erreichung des Ausbildungszieles endet. Die Aufzählung der Personen, die nicht als Dienstnehmer gelten, wird in Z. 7 durch Anführung von Personen, die Zivildienst nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, leisten, ergänzt. Dies ist notwendig, da 23 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes nur eine Ausnahme vom Betriebsrätegesetz und damit ab 1. Juni 1974 vom Arbeitsverfassungsgesetz nicht aber eine solche vom betriebsverfassungsrechtlichen Dienstnehmerbegriff des Land- und Forstarbeitsgesetzes vorsieht. Zu 122: Der achte Abschnitt regelt nur einen Teil des kollektiven Arbeitsrechtes (Betriebsverfassung). Daher ist die nähere Ausgestaltung der Rechte der einzelnen Dienstnehmer aus systematischen Gründen nicht hier vorzunehmen. Es wird lediglich klargestellt, daß durch die in diesem Abschnitt geregelten Befugnisse von Organen bestehende Rechte des einzelnen Dienstnehmers nicht berührt werden. Zu 123: Es wird klargestellt, daß die Dienstnehmerschaft des Betriebes Trägerin der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse, die durch ihre Organe ausgeübt werden, ist. Zu 124: Die Beiziehung der überbetrieblichen Interessenvertretungen kann auf Grund dieser Bestimmung nur zur internen Beratung des Betriebsrates erfolgen. Das Recht auf Beiziehung dieser Institutionen zu Beratungen zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber beruht auf 177 Abs. 2 der Regierungsvorlage. Der Betriebsinhaber ist vom Eintreffen des Vertreters der Gewerkschaft oder der Kammer zu benachrichtigen. Er kann den Zutritt zum Betrieb aber nicht verweigern. Durch Abs. 5 soll verhindert werden, daß die den freiwilligen Berufsvereinigungen vorbehaltenen Befugnisse von jeder beliebigen Vereinigung angesprochen werden können. Zu 125: Diese Bestimmung zählt die Organe der Dienstnehmerschaft taxativ auf. Der Begriff Organ bringt zum Ausdruck, daß Träger der Befugnisse die Dienstnehmerschaft ist und die Organe diese Befugnisse nicht im eigenen Interesse ausüben. Die Mindestzahl an Beschäftigten, die die Einrichtung der Organe der Dienstnehmerschaft im Betrieb erfordert, wurde im geltenden Recht mit fünf festgesetzt. Die Unterscheidung zwischen Vertrauensmännern und Betriebsräten ist fallengelassen worden. Da Abs. 1 von (in der Betriebsversammlung) stimmberechtigten Dienstnehmern spricht, sind Jugendliche unter 18 Jahren nicht mitzuzählen, da sie kein Stimmrecht in der Betriebsversammlung und kein Wahlrecht zum Betriebsrat haben. Ohne diese Einschränkung könnte der Fall eintreten, daß wohl fünf Dienstnehmer vorhanden sind, diesen jedoch das Wahlrecht fehlt und daher die Bildung eines Betriebsrates undurchführbar wäre. Bisher waren gemäß 119 Abs. 2 des Landund Forstarbeitsgesetzes bäuerliche Betriebe bis zu 20 Dienstnehmern (ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte) von der Einrichtung einer Betriebs Vertretung ausgenommen. Die Bestimmung entsprach 109 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes. Im 115 Abs. 2 der zweiten Landarbeitsgesetz-Novelle 1974 wurde die Zahl 20 durch die Zahl 5 ersetzt. Da der Personenkreis der gemäß 138 Abs. 3 Z. 1 der Regierungsvorlage nicht passiv Wahlberechtigten größer ist, als der der fa 55

56 milieneigenen Arbeitskräfte, ist die im 115 Abs. 2 und 3 des Landarbeitsgesetzes i. d. F. der zweiten Novelle 1974 vorgesehene Sonderregelung für bäuerliche Betriebe in der Praxis unanwendbar. Ihre Ausführung wurde deshalb unterlassen. Abs. 2 enthält den Katalog der Organe, die bei getrennten Gruppen der Arbeiter und Angestellten zu errichten sind. Die Regierungsvorlage trifft Vorsorge, daß die Errichtung gemeinsamer Betriebsräte jederzeit möglich ist, sofern die Betroffenen dies wünschen (Abs. 3); ein solcher Beschluß ist nur für eine Funktionsperiode verbindlich. Darüber hinaus ist bei getrennten Betriebsräten ein Betriebsausschuß zur Ausübung der gemeinsam wahrzunehmenden Befugnisse vorgesehen. Ein gemeinsamer Betriebsrat ist aber immer dann zu bilden, wenn nur eine Gruppe oder beide Gruppen zusammen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Bilden mehrere Betriebe ein Unternehmen im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, so sind auf Unternehmensebene die im Abs. 4 genannten Organe zu bilden. Zu 126: Anstelle der Betriebs- und Sektionsversammlungen des geltenden Rechtes ( 121, 123 des Land- und Forstarbeitsgesetzes) bestehen nunmehr Gruppenversammlungen bei getrennten Betriebsräten und die Betriebsversammlung bei einem gemeinsamen Betriebsrat der Arbeiter und Angestellten. Es wird klargestellt (Abs. 3), daß Angestellte kraft Vereinbarung nur dann auch als Angestellte im Sinne der Betriebsverfassung gelten, wenn ihnen unabdingbar alle jene Rechte verliehen werden, die den Personen, deren Angestellteneigenschaft auf ihrer Tätigkeit beruht, zustehen. Werden die Angestelltenrechte nur unter Widerrufsvorbehalt gewährt, tritt eine Änderung der Gruppenzugehörigkeit nach der Betriebsverfassung nicht ein; durch diese Einschränkung sollen Manipulationen ausgeschlossen und nur auf die Dauer angelegte Änderungen in der Rechtsstellun g der Dienstnehmer betriebsverfassungsrechtliche Relevanz erhalten. Es ist demnach die dienstvertragliche und die betriebsverfassungsrechtliche Angestellteneigenschaft zu unterscheiden, da die gegenständliche Begriffsbestimmung ausschließlich für die Betriebsverfassung bedeutsam ist. Arbeiter, die ohne eine wesentliche Änderung ihrer dienstvertraglichen Stellung vom Betriebsinhaber etwa wegen langer Betriebszugehörigkeit zu sogenannten Ehrenangestellten ernannt werden, verbleiben in der Gruppe der Arbeiter. Die Notwendigkeit der Regelung des Abs. 4 ergibt sich aus 138 Abs. 2, wonach auch Arbeiter auf Angestelltenlisten und Angestellte auf Arbeiterlisten gewählt werden können. Es soll damit vermieden werden, daß etwa der Arbeiterbetriebsrat zur Wahrung der Rechte eines Mitgliedes des Angestelltenbetriebsrates zuständig ist. Zu 127: Den im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Angelegenheiten entsprechen im wesentlichen jene des 122 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Land- und Forstarbeitsgesetzes. Die weiteren Zuständigkeiten werden im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen erörtert. Zu 128: Im Abs. 2 werden die für die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung erforderlichen Quoren an Antragsberechtigten gegenüber dem geltenden Recht ( 121 Abs. 3) herabgesetzt, um den im Betrieb vertretenen Minderheiten größeren Einfluß auf die Geschäftsführung des Betriebsrates einzuräumen. Diesem Zweck dient auch die Bestimmung, daß die außerordentliche Versammlung bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrages nunmehr binnen zwei Wochen nicht bloß einzuberufen, sondern auch abzuhalten ist. Zu 129: Diese Bestimmung sieht als Neuerung gegenüber dem geltenden Recht die fakultative Einrichtung von Teilversammlungen als besondere Form der Durchführung der Betriebsversammlung vor. Hat sich der Betriebsrat für die Abhaltung von Teilversammlungen entschlossen, hat er mit dem Betriebsinhaber eine generelle Regelung in Form einer Betriebs Vereinbarung anzustreben, in welcher die Zuordnung der Dienstnehmer zu den einzelnen Teilversammlungen geregelt wird. Da alle Organe der Betriebsversammlung sohin auch Betriebsrat und Betriebsversammlung ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen haben ( 124 Abs. 3), darf durch die Organisation von Betriebsversammlungen in Form von Teilversammlungen für den Betrieb keine größere Störung erfolgen, als es bei Abhaltung der Betriebsversammlung in einem der Fall wäre. Aus dieser Überlegung heraus schien es auch nicht erforderlich, dem Betriebsinhaber auf die Entscheidung über die Abhaltung von Betriebsversammlungen in Teilen unmittelbare Ingerenz einzuräumen. Aus der Tatsache, daß die Teilversammlung nur eine besondere Form der Betriebsversammlung ist, ergibt sich, daß für Teilversammlungen die Bestimmungen der Betriebsversammlung sinngemäß gelten. Bei der Ermittlung von Abstimmungsergebnissen ist gemäß Abs. 2 so vorzugehen, als ob die 56

57 Betriebsversammlung in einem abgehalten worden wäre. Ein starrer Zeitraum für die Willensbildung der Gesamtheit der Teilversammlungen ist nicht vorgesehen; eine zeitliche Begrenzung ergibt sich aus den Bestimmungen über die Einberufung ( 128). Zu 130: Die Funktionsunfähigkeit kann nur eine vorübergehende sein, da die dauernde Funktionsunfähigkeit die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates bewirkt und daher in diesem Falle ein Betriebsrat nicht mehr besteht. Der Abs. 2 Z. 2 räumt den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer ein Einberufungsrecht ein, um dem Gesetzesbefehl zur Errichtung funktionstüchtiger Betriebsvertretungen Nachdruck zu verleihen. Obgleich das Gesetz die Errichtung von Betriebsvertretungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorschreibt, ist die Errichtung häufig unterblieben. Die Regierungsvorlage versucht nun, die Errichtung der Organe der Belegschaft dadurch zu gewährleisten, daß den überbetrieblichen Interessenvertretungen gewisse Antragsrechte verliehen werden. Zu 131: Bei Einberufung gemäß 130 Abs. 2 Z. 1 durch so viele Dienstnehmer als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, haben sich die Einberuf er auf einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte aus dem Kreise der stimmberechtigten Dienstnehmer zu einigen. Zu 132: Eine Regelung des Freistellungsanspruches der Dienstnehmer zur Teilnahme an der Betriebsversammlung und zur Abgeltung eines allfälligen Verdienstentganges fehlt im geltenden Recht. Die Regierungsvorlage läßt Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit grundsätzlich zu, sofern dies für den Betrieb zumutbar ist. Die Zumutbarkeit hat jedoch der Einberufer, keinesfalls der einzelne zur Teilnahme an der Betriebsversammlung berechtigte Dienstnehmer zu prüfen, so daß diesen aus der Teilnahme keine dienstvertraglichen Nachteile (ausgenommen Lohnausfall) treffen können. Lohnfortzahlungsansprüche für den Zeitraum, in dem wegen Teilnahme an der Betriebsversammlung nicht gearbeitet wurde (Zeit der Versammlungsdauer, Weg zum Versammlungsort und zurück, Zeit einer notwendigen Reinigung), werden von der Regierungsvorlage nicht normiert. Die Regelung dieser Ansprüche wird dem Kollektivvertrag und der Betriebsvereinbarung Vorbehalten, da sich infolge der Verschiedenheit in den einzelnen Betrieben die Regelung durch Instrumente der kollektiven Rechtsgestaltung anbietet. Zu 133: Durch den ersten Satz wird sichergestellt, daß grundsätzlich nur jene Personen in der Betriebsversammlung anwesend sein dürfen, denen die Regierungsvorlage dieses Recht einräumt. Dadurch soll eine von äußeren Einflüssen unabhängige Willensbildung gewährleistet werden. Die Entscheidung über die Teilnahme des Betriebsinhabers an der Versammlung obliegt dem Einberufer. Zu 134: 134 regelt die Stimmberechtigung und die Beschlußfassung im wesentlichen nach den Bestimmungen des geltenden Rechts ( 121 Abs. 2, 122 Abs. 2 und 3). Abs. 3 gewährleistet, daß die Betriebsversammlung auch bei einer geringeren Beteiligung der Dienstnehmer funktionsfähig bleibt. Besonders wichtige Angelegenheiten können allerdings mit einem verringerten Quorum nicht behandelt werden. Zu 135: In jedem Betrieb ist nunmehr ab fünf Dienstnehmern ein Betriebsrat zu wählen (vgl. 124 Abs. 1 des Land- und Forstarbeitsgesetzes ab 20 Dienstnehmern, Vertrauensmänner gemäß 133 des Land- und Forstarbeitsgesetzes ab fünf Dienstnehmern). Kein landwirtschaftlicher Betrieb in Vorarlberg hat mehr als 100 Dienstnehmer. Die Bildung von Betrieben über 1000 Dienstnehmer ist auch auf lange Sicht nicht zu erwarten. Die Ausführung der entsprechenden Grundsatzbestimmungen wurde unterlassen, um nicht totes Recht zu schaffen. Zu 136: Der Abs. 1 vervollständigt gegenüber 125 Abs. 1 des Land- und Forstarbeitsgesetzes die Wahlgrundsätze insoweit, als außer dem Grundsatz der unmittelbaren und geheimen Wahl auch der Grundsatz der gleichen Wahl hervorgehoben wird. Damit soll lediglich eine Verdeutlichung der gegenwärtigen Rechtslage bewirkt werden. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (System d Hondt). Die Anwendung des Mehrheitswahlsystems wird in der Regierungsvorlage für jene Fälle, in denen maximal zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind ( 143), vorgesehen. Zu 137: Der Abs. 1 entspricht mit geringfügigen Abweichungen dem geltenden 125 Abs. 2 des Landund Forstarbeitsgesetzes. Bei der Wahl getrennter 57

58 Betriebsräte ist das aktive Wahlrecht nur für jene Gruppen gegeben, der der Dienstnehmer angehört. Zu 138: Das passive Wahlrecht wurde mit kleinen Abweichungen wie im geltenden Recht gen gelt (vgl. 125 Abs. 3 bis 6 des Land- und Forstarbeitsgesetzes). Das Wahlalter wurde um ein Jahr herabgesetzt. Der Abs. 1 stellt klar, daß alle Voraussetzungen für die Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahlausschreibung vorliegen müssen. Die erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten soll künftig auch dann erfüllt sein, wenn sie zwar nicht im nämlichen Betrieb, aber doch in Betrieben desselben Unternehmens zurückgelegt wurde. Abs. 2 regelt die Kandidatur von Angestellten auf Wahlvorschlägen der Arbeiter und umgekehrt. Maßgebend für die Zulassung einer wechselseitigen Kandidatur war die Überlegung, daß trotz Eigenständigkeit von Arbeiter- und Angestelltenbetriebsräten ihre Zusammenführung nicht behindert werden sollte. Abs. 3 schließt Familienangehörige des Betriebsinhabers und von Mitgliedern vertretungsbefugter Organe juristischer Personen von der Wählbarkeit aus, um Interessenkonflikte hintanzuhalten. Der Kreis der von der Wählbarkeit ausgeschlossenen Familienangehörigen von Mitgliedern vertretungsbefugter Organe juristischer Personen ist größer als der der familieneigenen Arbeitskräfte, für die Abschnitt 8 ohnehin nicht gilt (vgl. 3 Abs. 3 der Regierungsvorlage). Zu den 139 bis 142: 58 Die Bestimmungen des 139 Abs. 1 zweiter Satz und des Abs. 2 sollen die Kontinuität der Betriebsvertretung gewährleisten. Dementsprechend wird nunmehr auch im Falle der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates für eine möglichst rasche Bestellung eines Wahlvorstandes Vorsorge getroffen. Adressat dieser Bestimmung ist unmittelbar die Betriebsversammlung und mittelbar das zur Einberufung zuständige Organ. Im 139 Abs. 3 ist die Bestimmung über die Berufung von Vorstandsmitgliedern und Angestellten der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer in den Wahlvorstand neu. Die Entscheidung über die Berufung dieser Personen in den Wahlvorstand obliegt der Betriebsversammlung. Im übrigen entsprechen die Bestimmungen weitgehend dem geltenden Recht (vgl. 125 Abs. 7 bis 12 und 15 des Land- und Forstarbeitsgesetzes). Es soll sichergestellt werden, daß der Wahlvorstand tatsächlich tätig wird. Sanktion seiner Untätigkeit ist die Enthebung durch die Betriebsversammlung. Briefliche Stimmabgabe bei der Wahl des Betriebsrates ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Briefliche Stimmabgabe durch Boten ist unzulässig. Zu 143: Durch diese Bestimmung soll ein einfaches, den Verhältnissen in Kleinbetrieben (geringe Zahl von Wählern, nur ein oder zwei Mandate) angepaßtes Wahlverfahren ermöglicht werden. Aus Gründen der größeren Übersichtlichkeit werden alle für Kleinbetriebe vorgesehenen Wahlvorschriften an einem Ort zusammengefaßt. Zu 144: Eine Anfechtung der Wahl wegen Nichtvorliegens eines Betriebes kann nur dann Erfolg haben, wenn weder ein Betrieb im Sinne des 119 Abs. 1 noch eine diesem gemäß 120 gleichgestellte Arbeitsstätte vorliegt. Zu 145: Durch 145 sollen jene Wahlmängel, die nicht zur Anfechtbarkeit führen, erfaßt werden. Da die Anfechtungsgründe sehr umfassend konzipiert wurden, um auch schwerste Verstöße gegen die Bestimmungen über das Wahlverfahren nach Ablauf der Anfechtungsfristen im Interesse der Rechtssicherheit möglichst zu sanieren, bleibt für die Geltendmachung der Nichtigkeit nur mehr ein sehr kleiner Bereich. Es fallen darunter insbesondere jene Fälle, in denen die elementarsten Grundsätze einer Wahl außer acht gelassen wurden. Die absolute Nichtigkeit der Wahl ist ein unheilbarer Mangel. Da mitunter ein rechtliches Interesse an der selbständigen Feststellung der Nichtigkeit einer solchen Wahl bestehen kann, regelt die Regierungsvorlage die Behördenzuständigkeit und Rechtswirksamkeit der Entscheidung. Anders als bei einer bloß anfechtbaren Wahl erzeugen die Rechtshandlungen (Beschlüsse) eines aus nichtigen Wahlen hervorgegangenen Betriebsrates keinerlei Rechtswirkungen, da die festgestellte Nichtigkeit zurückwirkt. Zu 146: Im Abs. 1 wird der Beginn der Tätigkeitsdauer mit der Konstituierung festgesetzt, da dieser Tag leicht festgestellt werden kann; überdies kann von einer Tätigkeitsdauer erst dann gesprochen werden, wenn der Betriebsrat als Organ handlungsfähig geworden ist. Die Konstituierung des neugewählten Betriebsrates führt jedoch zu keiner

59 Verkürzung der Tätigkeitsdauer des abgetretenen Betriebsrates. Der Umfang der zwischenzeitlichen Geschäftsführung ist von der Sache her auf die laufenden Geschäfte und zeitlich auf eine Dauer von drei Monaten beschränkt. Abs. 3 stellt klar, daß durch die erfolgreiche Wahlanfechtung die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ab Wirksamkeit der Entscheidung beendet wird, auch wenn die Entscheidung der Einigungskommission auf die Wahl selbst zurückwirkt. Es entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, daß Rechtshandlungen des Betriebsrates durch eine nachträglich erfolgte Wahlaufhebung nicht berührt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn keine anfechtbare, sondern eine absolut nichtige Wahl vorliegt; Rechtshandlungen eines durch nichtige Wahl bestellten Betriebsrates verpflichten weder die Dienstnehmerschaft noch den (allenfalls gültig errichteten) Betriebsratsfonds. Zu 147: In Z. 2 wird klargestellt, daß die dauernde Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates ein Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeitsdauer ist. Der häufigste Fall der dauernden Funktionsunfähigkeit ist das Absinken der Mitgliederzahl (einschließlich der nachgerückten Ersatzmitglieder) unter die Hälfte..Der Beschluß des Betriebsrates, zurückzutreten (Z. 4), bedarf der Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder ( 153 Abs. 3). Der Endigungsgrund der Z. 6 ergibt sich aus den Bestimmungen über das Gleichstellungsverfahren ( 120) als Parallelfall zur Betriebseinstellung. Die Enthebung des Betriebsrates durch die Betriebsversammlung bedarf einer Zweidrittelmehrheit ( 134 Abs. 2). Zu 148: Diese Norm stellt eine Neuerung dar. Die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates tritt nicht selten infolge restriktiver Maßnahmen im Betrieb oder durch Stillegung ein. Im Falle der Stillegung endet die Funktionsperiode gemäß 147 Z. 1; im Falle der Einschränkung endet sie gemäß 147 Z. 2 unter anderem dann, wenn so viele Betriebsratsmitglieder aus dem Betrieb ausscheiden, daß die Zahl der verbleibenden Mitglieder einschließlich der nachgerückten Ersatzmitglieder unter die Hälfte der im 135 Abs. 1 vorgeschriebenen Zahl sinkt. Werden diese restriktiven Maßnahmen wieder aufgehoben, müßte trotz Betriebsidentität ein neuer Betriebsrat bestellt werden. Es soll daher in jenen Fällen, in denen die Einschränkung oder Einstellung des Betriebes nicht von Dauer ist, Vorsorge getroffen werden, daß der frühere Betriebsrat reaktiviert und von einer Neuwahl Abstand genommen werden kann. Die Betriebsversammlung hat nach Wiederaufnahme des Betriebes im früheren Umfang das Recht, zu beschließen, daß der frühere Betriebsrat seine Tätigkeit bis zur Beendigung der Funktionsperiode fortsetzen kann ( 127 Abs. 1 Z. 8). Zu 149: Der Erlöschensgrund des Abs. 1 Z. 3 erfaßt das dauernde Ausscheiden eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betrieb, sei es durch Auflösung des Dienstverhältnisses, sei es durch eine (ohnehin nur sehr beschränkt mögliche) dauernde Versetzung in einen anderen Betrieb. Abs. 1 Z. 4 sieht vor, daß ein Betriebsratsmitglied, bei dem eine Änderung seiner dienstvertraglichen Stellung im Sinne eines Gruppenwechsels eintritt, von der Versammlung jener Dienstnehmergruppe, die ihn gewählt hat, enthoben werden kann. Die Enthebung muß gemäß 134 Abs. 2 mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Abs. 2 sieht für Betriebsratsmitglieder, die Gewerkschaftsfunktionäre sind, einen zusätzlichen Erlöschensgrund vor. Auf diese Personengruppe sind aber naturgemäß die Erlöschensgründe des Abs. 1 Z. 3 und 4 nicht anwendbar. Nach den Bestimmungen der Regierungsvorlage beginnt die Mitgliedschaft zum Betriebsrat mit der Annahme der Wahl durch den gewählten Bewerber, wogegen die Tätigkeitsdauer des Organs Betriebsrat mit dem Zeitpunkt seiner Konstituierung beginnt. Die Bestimmung des Abs. 3 ist eine Sanktion für den Fall, daß sich der Betriebsrat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einberufungsfrist ( 151 Abs. 1) konstituiert. Es kann nicht im Ermessen der Betriebsratsmitglieder liegen, den Zeitpunkt des Beginnes und damit auch der Beendigung der Funktionsperiode des Betriebsrates beliebig zu bestimmen. Da vor der Konstituierung ein handlungsfähiges Organ Betriebsrat noch nicht existiert, ist der Mandatsverlust wegen Nichtkonstituierung unter die Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft und nicht unter jene für die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Organs ( 147) einzureihen. Zu 150: Gemäß 124 Abs. 5 des Land- und Forstarbeitsgesetzes ist für jedes Mitglied des Betriebsrates ein Ersatzmann zu wählen. Diese Bestimmung entsprach 7 Abs. 6 des Betriebsrätegesetzes, der von der Rechtssprechung dahingehend ausgelegt wurde, daß für jedes Betriebsratsmitglied nicht etwa ein namentlich bestimmtes Ersatzmitglied zu wählen ist, sondern die den gewählten 59

60 Mitgliedern eines Wahl vor Schlages folgenden Bewerber als Ersatzmänner zu gelten haben. Die Regierungsvorlage folgt im wesentlichen dieser Konzeption. Rangtausch durch Verzicht der zunächst berufenen Ersatzmitglieder ist zulässig. Die Regelung des Abs. 3 gilt für Betriebe, in denen bis zu zwei Personen in den Betriebsrat zu wählen sind und kein Wahlvorschlag eingebracht wurde. Zu 151: Die Konstituierung kann unbeschadet einer allfälligen Anfechtung der Wahl stattfinden. Zur Verstärkung der demokratischen Kontrolle sind Rechnungsprüfer künftig von der Betriebsversammlung zu wählen ( 127 Abs. 1 Z. 6 der Regierungsvorlage). Zu 152: Die Ersatzeinberufung durch die Einigungskommission soll die Abhaltung der Sitzung des Betriebsrates gewährleisten. Zu 153: Die Beschlußerfordernisse können durch die autonome Geschäftsordnung (vgl. 155) mit Zweidrittelmehrheit verschärft werden. Im übrigen entsprechen die Bestimmungen im wesentlichen dem geltenden Recht ( 126 des Land- und Forstarbeitsgesetzes). Zu 154: Fällt eine Vielzahl von gleichartigen Geschäften an, ist es schon aus rein zeitlichen Gründen nicht möglich, daß mit allen Angelegenheiten stets das gesamte Betriebsratskollegium befaßt wird. Die vorliegenden Bestimmungen geben dem Betriebsrat die Möglichkeit, entsprechend den betrieblichen Erfordernissen die anfallenden Geschäfte aufzuteilen. Der Entwurf unterscheidet zwischen Delegierung im Einzelfall an eines oder mehrere seiner Mitglieder (Abs. 1), oder an einen ad hoc gebildeten Ausschuß (Abs. 2) und der ständigen Delegierung an einen Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten (Abs. 3). Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Möglichkeiten der Delegierung können die Beschlußfassung des Betriebsratskollegiums nicht ersetzen, sondern dienen lediglich der Vorbereitung solcher Beschlüsse oder der Durchführung von durch das Betriebsratskollegium beschlossenen Maßnahmen. Zu 155: Die Geltung einer autonomen Geschäftsordnung endet mit der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, der sie beschlossen hat. Die Aufzählung ist eine demonstrative ( insbesondere ). Die autonome Geschäftsordnung kann auch strengere Erfordernisse für das gültige Zustandekommen eines Beschlusses des Betriebsrates vorsehen; sie hat keinen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt. Auch die Regelung bloß einer der angeführten Angelegenheiten kann durch Geschäftsordnung erfolgen. Zu 156 und 157: Die Bestimmungen entsprechen im wesentlichen dem geltenden Recht (vgl. 16 Abs. 2 der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Geschäftsordnung, LGBl. Nr. 25/1950 und 136 des Landund Forstarbeitsgesetzes). Zu 158: Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht ( 137 des Land- und Forstarbeitsgesetzes, 37 Abs. 1 und 2 der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Geschäftsordnung). Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im Abs. 1 angeführten Zwecken verwendet werden. Zu den Wohlfahrtseinrichtungen gehören auch Betreuungs-, Unterstützungs- und kulturelle Einrichtungen. Generelle Geldzuweisungen an die Dienstnehmer sind nicht zulässig. Der Beschluß über die Einhebung der Betriebsratsumlage erfordert stets die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Dienstnehmer. Eine erleichterte Beschlußfassung in einer zweiten Abstimmung ist nicht möglich ( 134 Abs. 3 erster Satz). Zu 159: Im Unterschied zum geltenden Recht ( 138 des Land- und Forstarbeitsgesetzes), das auch bei getrennten Betriebsräten die Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds als gemeinsame Angelegenheit vorsieht, wird die Errichtung getrennter Betriebsratsfonds vorgesehen. Ein gemeinsamer Fonds wird gebildet werden müssen, wenn infolge der geringen Zahl der Dienstnehmer des Betriebes oder einer Gruppe die Errichtung getrennter Betriebsräte nicht erfolgen kann. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, durch übereinstimmende Beschlüsse der beiden Gruppenversammlungen einen Betriebsrat zu wählen. Auch in diesem Fall muß der Betriebsratsfonds gemeinsam sein (vgl. 125 Abs. 3). Für die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds bei vorübergehendem Fehlen eines Verwaltungsorganes hat die Betriebsversammlung bei Errichtung des Fonds vorzusorgen (Abs. 5). Ist die Anfechtung einer Betriebsratswahl erfolgreich und führt der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte gemäß 146 Abs. 2 interimistisch fort, dann gehört auch die Verwal 60

61 tung des Betriebsratsfonds zu seinen Aufgaben. Für einen Beschluß der Betriebsversammlung bleibt in diesem Fall kein Raum. Liegen die Voraussetzungen für eine interimistische Verwaltung durch den früheren Betriebsrat nicht vor, fehlt es aber sowohl an einem ordentlichen Verwaltungsorgan als auch an einem Beschluß der Betriebsversammlung, hat der an Lebensjahren älteste Rechnungsprüfer zwischenzeitlich zu verwalten (Abs. 6). Dem zweiten Rechnungsprüfer (in Betrieben mit mehr als 20 Dienstnehmern) obliegt allein die Kontrolle. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ist der Betriebsratsfonds zu liquidieren, wenn bis dahin kein ordentliches Vertretungsorgan vorhanden ist. Die Liquidierung nach sechs Monaten erfolgt auch dann, wenn die interimistische Verwaltung nicht vom Rechnungsprüfer, sondern bei dessen Fehlen von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer geführt wurde. Die Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds im Falle der Auflösung muß um die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung auszuschließen grundsätzlich schon im vorhinein festgelegt sein. Der Entwurf unterscheidet folgende Möglichkeiten: 1. Bei dauernder Betriebseinstellung ist der Betriebsratsfonds aufzulösen. Eine Betriebseinstellung liegt immer dann vor, wenn ein Betrieb seine organisatorische Selbständigkeit verliert. Dies ist nicht nur bei Beendigung der Tätigkeit des Betriebes der Fall, sondern zum Beispiel auch dann, wenn der Betrieb mit einem anderen Betrieb unter Beendigung seiner organisatorischen Selbständigkeit verschmolzen oder von einem anderen Betrieb auf gesogen wird. In diesem Fall hat die Betriebs(Gruppen)- versammlung schon bei Errichtung des Fonds über die Verwendung der Mittel Beschluß zu fassen. Ein solcher Beschluß kann bis spätestens ein Jahr vor Betriebseinstellung abgeändert werden (Abs. 7). 2. Hingegen werden in jenen Fällen, in denen durch Veränderung der Dienstnehmerzahlen der einzelnen Gruppen kraft Gesetzes getrennte Betriebsräte anstelle eines gemeinsamen Betriebsrates oder ein gemeinsamer anstelle getrennter Betriebsräte zu errichten sind, das rechtliche Schicksal und die Verwendung der Mittel des (der) Betriebsratsfonds durch das Gesetz selbst geregelt (Abs. 8). Ähnlich wie im geltenden Recht ( 39 der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Geschäftsordnung) sind der Sektion der Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer Kontrollbefugnisse übertragen. 3. Beschlüsse der betroffenen Versammlungen entscheiden auch über das Schicksal der Betriebsratsfonds in jenen Fällen, in denen freiwillig ein gemeinsamer Betriebsrat errichtet wird (Abs. 9). Zu 160: Abweichend vom geltenden Recht ( 16 Abs. 1 der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Geschäftsordnung, LGB1. Nr. 25/1950, werden die Rechnungsprüfer nicht mehr vom Betriebsrat, sondern von der Betriebsversammlung gewählt. Hiedurch soll den Rechnungsprüfern größere Unabhängigkeit verliehen und der unbefriedigende Zustand beseitigt werden, daß das zu kontrollierende Organ gleichzeitig für die Bestellung des Kontrollorgans zuständig ist. Wegen der geringen Anzahl von Dienstnehmern und weil die verwalteten Werte ohnehin geringfügig sein werden, erscheint für kleine Betriebe nur ein Rechnungsprüfer ausreichend. Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer soll künftig drei Jahre betragen. Da die Wahl der Rechnungsprüfer in der Regel erst nach der Konstituierung des Betriebsrates erfolgen wird, wird auch ihre Tätigkeitsdauer nach der des Betriebsrates ablaufen. Das ist besonders für die interimistische Verwaltung des Betriebsratsfonds bedeutsam. Der Wegfall der ursprünglich im Grundsatzgesetz vorgesehenen Verpflichtung zur geheimen Wahl durch Art. II Z. 2 BGBl. Nr. 360/1975, bedeutet nicht, daß die Rechnungsprüfer nicht auch geheim gewählt werden können. Zu 161: Trotz Bestehens getrennter Betriebsräte können gewisse Mitwirkungsbefugnisse sinnvoll nur gemeinsam ausgeübt werden, weil sie alle Dienstnehmer unabhängig von ihrer Gruppenzugehörigkeit berühren. Zur Wahrnehmung dieser gemeinsamen Angelegenheiten sieht die Regierungsvorlage ein gemeinsames Organ den Betriebsausschuß vor. Er besteht aus der Gesamtheit der Betriebsratsmitglieder aller im Betrieb errichteten Betriebsräte (Abs. 1) und faßt seine Beschlüsse grundsätzlich mit Stimmenmehrheit. Das Erfordernis der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates gewährleistet, daß gegen den Willen der Mehrheit einer Gruppe ein Betriebsausschuß nicht errichtet werden kann. Ein Obmann kann die Einberufung dann allein vornehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem er das Einvernehmen mit dem anderen Obmann über eine gemeinsame Einberufung gesucht hat, eine Einigung über die gemeinsame Einberufung oder den Einberufungstermin nicht zustande kommt. Gemäß Abs. 5 sind sowohl der Obmann des Betriebsausschusses als auch sein Stellvertreter immer dann neu zu wählen, wenn sich auch nur ein Betriebsrat neu konstituiert hat. Davon 61

62 zu unterscheiden sind jene Fälle, in denen nur ein Funktionär (etwa der Obmann oder sein Stellvertreter) neu gewählt werden müssen (etwa wegen Ausscheidens aus dem Betrieb und dergleichen). Zu 162: Zum Schutze der kleineren Gruppe ist vorgesehen, daß wenn sie einstimmig votiert hat eine Abstimmung zu erfolgen hat, in welcher ein Beschluß nur mit Zweidrittelmehrheit zustande kommen kann. Zu 163 und 164: Insbesondere die Einhebung einer Zentralbetriebsratszulage und die Regelung der Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates machen die Einrichtung einer Betriebsräteversammlung als Kontrollorgan des Zentralbetriebsrates erforderlich. Aus 163 Abs. 1 erster Satz ergibt sich, daß auch die Mitglieder des Zentralbetriebsrates in der Betriebsräteversammlung stimmberechtigt sind, und zwar abweichend von der Regelung des 134 Abs. 1 auch jene, die nicht Dienstnehmer des Unternehmens, sondern Gewerkschaftsfunktionäre sind. Der Ausschluß dieser Personen vom Stimmrecht in der Betriebsräteversammlung würde nämlich unter Umständen zu einer völligen Verzerrung der Mehrheitsverhältnisse und damit des Wählerwillens führen. Dies gilt auch für die Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates, für welche strengere Anwesenheits- und Beschlußerfordernisse gelten, um die Kontinuität des Zentralbetriebsrates zu wahren. Aus den Bestimmungen über die Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder ergibt sich ihr Anspruch auf Arbeitsfreistellung und Entgeltfortzahlung für die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung und das Recht, die Betriebsräteversammlung während der Arbeitszeit abzuhalten. Eine gesonderte Verweisung auf die einschlägigen Bestimmungen des Entwurfes erschien daher entbehrlich. Zu 165: Vgl. Bemerkungen zu 135 der Regierungsvorlage. Zu 166: Die den einzelnen Betriebsratsmitgliedern bei der Zentralbetriebsratswahl zustehende Anzahl von Stimmen ist das Ergebnis der Division: Anzahl der im Betrieb (in der Dienstnehmergruppe) bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer geteilt durch die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder. Adressat der Bestimmung des Abs. 3 sind die Ersteller der Wahl Vorschläge, denen sanktionslos die Berücksichtigung des Betriebs- und Gruppenproporzes aufgetragen wird. Von zwingenden Bestimmungen zur Sicherung der Vertretung von Minderheiten im Zentralbetriebsrat wird Abstand genommen, da eine Berücksichtigung aller im Rahmen eines Unternehmens bestehenden Minderheiten (Arbeiter, Angestellte, Angehörige von Kleinbetrieben und kleinerer wahlwerbender Gruppen) nicht möglich ist. Die Berücksichtigung all dieser Minderheiten ist im Rahmen des Listenwahlrechtes nicht durchführbar. Die Bedachtnahme auf nur eine Minderheit (zum Beispiel kleinere Betriebe) wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung gegenüber anderen Minderheiten (zum Beispiel Angestellte). Erreichen die Minderheiten eine gewisse Stärke und treten sie als wahlwerbende Gruppen auf, ergibt sich ihre Berücksichtigung ohnehin aus dem Wesen des Listenwahlrechtes. Zu den 167 bis 169: Die Bestimmungen über die Tätigkeitsdauer, die Geschäftsführung und den Geschäftsführungsaufwand des Zentralbetriebsrates sind analog den entsprechenden Bestimmungen über den Betriebsrat geregelt. Eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeitdauer des Zentralbetriebsrates gemäß 167 Abs. 2 Z. 3 kann erst dann eintreten, wenn die Mindestanzahl von Betriebsratsmitgliedern auch unter Berücksichtigung der gemäß 167 Abs. 5 in den Betriebsrat nachrückenden Ersatzmitglieder nicht erreicht wird. Der im 167 Abs. 2 Z. 5 vorgesehene Rücktritt des Zentralbetriebsrates bedarf der Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Zentralbetriebsratsmitglieder; dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung des 153 Abs. 3 der Regierungsvorlage (vgl. 168). Die Regelung der Nachfolge eines ausgeschiedenen Zentralbetriebsratsmitgliedes bei Erschöpfung des Wahlvorschlages ( 167 Abs. 5) entspricht dem geltenden Recht ( 34 Abs. 5 der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung, LGB1. Nr. 24/1950). Der 168 entspricht dem Art. II Z. 3, BGBl. Nr. 360/1975. Zu 170 bis 173: Die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage ist vorgesehen und nötig, da das geltende Recht keine ausreichende Regelung für die Tragung des Aufwandes dieses Organes trifft. Die Zentralbetriebsratsumlage ist von der Einhebung einer Betriebsratsumlage im Betriebe abhängig. Durch diese Regelung ist gewährleistet, daß die Betriebsversammlung durch Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage ein Mitspracherecht über Leistung und Höhe der Zentral 62

63 betriebsratsumlage besitzt ( 170 Abs. 2). Die Zentralbetriebsratsumlage ist direkt vom Dienstgeber einzubehalten und an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen ( 170 Abs. 3). Für den Fall der Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds trifft die Regierungsvorlage eine Regelung über die Verwendung der Mittel ( 172); ein Beschluß der Betriebsräteversammlung ist nicht erforderlich. Die Bestimmung des 173 entspricht der im 160 hinsichtlich des Betriebsratsfonds getroffenen Regelung. Von der Ausdehnung der fakultativen gleichzeitigen Wahl auch auf die Wahl der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds wurde jedoch Abstand genommen, da diese Regelung wegen der Stimmengewichtung keine Vereinfachung bedeuten, sondern die Wahl der Rechnungsprüfer erschweren würde. Der 173 Abs. 1 führt Art. II Z. 4 des Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 360/1975, aus. Zu 174: Gemäß der von der Regierungsvorlage gewählten Systematik sind an die Spitze der Bestimmungen über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft das Überwachungsrecht ( 174) und das Interventionsrecht ( 175) gestellt, die nach herrschender Auffassung nicht zu den Mitwirkungsrechten zählen. Die Regierungsvorlage versucht, die dem geltenden Recht anhaftenden systematischen Mängel zu beseitigen: Das Überwachungsrecht wird daher umfassend mittels einer Generalklausel umschrieben und durch beispielsweise Aufzählung einzelner Überwachungsbefugnisse ausgeformt. Die umfassende Formulierung der Generalklausel soll deutlicher als das geltende Recht ein umfassendes Überwachungsrecht des Betriebsrates bezüglich der Einhaltung aller die Dienstnehmer berührenden Normen (zum Beispiel arbeits-, Steuer- oder sozialrechtlichen Inhalts) sicherstellen; es kommt daher nicht darauf an, ob sich solche Normen aus Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung oder Betriebsvereinbarung, Bescheid oder Einzeldienstvertrag oder etwa aus schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber ergeben. Die beispielsweise Aufzählung der Überwachungsrechte wird gegenüber dem geltenden Recht ( 129 Abs. 2 Z. 1 und 7 bis 9 des Land- und Forstarbeitsgesetzes) insoweit ausgeweitet, als das Recht auf Einsichtnahme in die Gehaltsunterlagen auch auf andere die Dienstnehmer betreffende Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist und mit Zustimmung des Dienstnehmers auf Personalakte ausgedehnt wird. Zu 175: Wie das Überwachungsrecht wurde auch das Interventionsrecht in ' Form einer Generalklausel geregelt. Zwei Fälle des Interventionsrechtes, die auch schon im geltenden Recht enthalten sind (vgl. 129 Abs. 3 Z. 1 und 4 des Land- und Forstarbeitsgesetzes), werden wegen des engen sachlichen Zusammenhanges zweckmäßigerweise bei den wirtschaftlichen Mitwirkungsrechten angesiedelt. Das Wort erforderlichenfalls soll zum Ausdruck bringen, daß der Betriebsrat seine Beschwerden und Anregungen primär an den Betriebsinhaber richten und sich erst bei Erfolglosigkeit seiner Bemühungen an die zuständigen außerbetrieblichen Stellen wenden soll; Erfolglosigkeit der Bemühungen wird allerdings nicht nur dann anzunehmen sein, wenn der Betriebsinhaber die Abhilfe ausdrücklich verweigert, sondern auch dann, wenn er untätig bleibt. Da die Intervention bei außerbetrieblichen Stellen (Land- und Forstwirtschaftsinspektion, Bezirkshauptmannschaft, Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer, Einigungskommission, Gewerkschaft) zu den Befugnissen des Betriebsrates zählt, hat ihm der Betriebsinhaber auch hiefür die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren. Die Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Anhörung des Betriebsrates bezieht sich nur auf betriebliche Angelegenheiten, nicht aber auf Angelegenheiten, die außerhalb der Einflußsphäre des Betriebsinhabers liegen. Zu 176: Die Regelung entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht ( 129 Abs. 1 erster Satz des Land- und Forstarbeitsgesetzes). Zu 177: Umfang und Inhalt des Beratungsrechtes entsprechen dem geltenden Recht ( 129 Abs. 1 zweiter Satz des Land- und Forstarbeitsgesetzes). Die Regierungsvorlage regelt darüber hinaus die Frage der Beiziehung der überbetrieblichen Interessenvertretung in wichtigen Fällen (Abs. 2). Die Regierungsvorlage verzichtet auf eine ausdrückliche Bezeichnung der Person des Beratungspflichtigen, doch wird das Beratungsrecht sinnvollerweise von der für die Betriebsführung in erster Linie verantwortlichen Person und nicht bloß von einem Bevollmächtigten auszuüben sein. Die Beratungen sind von den Beteiligten in freier Wechselrede durchzuführen. Der Betriebsrat kann bei den Beratungen auch sonstige, insbesondere Überwachungs-, Interventions- und Informationsrechte ausüben. 63

64 Neben dem allgemeinen Beratungsrecht sind sowohl im Bereich der sozialen als auch der personellen und der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte weitere Beratungsrechte verankert. Zu 178: Die Bestimmung entspricht im wesentlichen 129 Abs. 2 Z. 11 des Land- und Forstarbeitsgesetzes. Zu 179: Aus Erwägungen der Übersichtlichkeit und leichteren Anwendbarkeit in der Praxis wurden die Bestimmungen über die Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung ( 179) und der betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen ( 180) in je einem Paragraphen zusammengefaßt. Soweit von mitwirkungspflichtigen Maßnahmen gesprochen wird, sind nur jene genereller Art gemeint. Dies ergibt sich unter anderem aus der systematischen Zuordnung zum Bereich der sozialen Angelegenheiten. 179 Abs. 3, 4 und 6 entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht ( 129 Abs. 2 Z. 14 des Land- und Forstarbeitsgesetzes). Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben das Recht des Betriebsrates, den Verhandlungen beigezogen zu werden, ebenso zu beachten wie der Betriebsinhaber. Durch 179 Abs. 6 zweiter und dritter Satz wird eine durchsetzbare Mitsprache des Betriebsrates bei der Verwaltung der Schulungs- und Bildungseinrichtungen geschaffen. Auf die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung einer Schulungseinrichtung hat der Betriebsrat hingegen nur dann Einfluß, wenn Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber erzielt und darüber eine Betriebsvereinbarung (Abs. 7) abgeschlossen wird. Wurde eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, welche die Voraussetzungen enthält, unter denen eine Schulungs- und Bildungseinrichtung aufgelöst werden kann, so ist der Verstoß gegen diese Betriebsvereinbarung bei der Einigungskommission anfechtbar. Im übrigen muß die Auflösung betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen grundsätzlich möglich sein, da sonst die Errichtung derselben dem Betriebsinhaber billerweise nicht zumutbar wäre. Jedoch soll die Auflösung auch bei Nichtvorliegen einer Betriebsvereinbarung nicht in der Willkür des Betriebsinhabers liegen, sondern über Antrag des Betriebsrates bei der Einigungskommission anfechtbar sein, wenn sie nicht durch die wirtschaftliche Situation des Betriebes bedingt ist und den Interessen der Belegschaft widerspricht. Diese Regelung soll auch vermeiden, daß auf dem Umwege über die Drohung mit Auflösung der Bildungs- und Schulungseinrichtung das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates bei der Verwaltung derselben ausgeschaltet wird. Zu 180: Mit betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen sind ausschließlich jene gemeint, die im Eigentum des Betriebsinhabers stehen. Hinsichtlich der vom Betriebsrat oder Zentralbetriebsrat errichteten Einrichtungen dieser Art gilt die Sonderbestimmung des 178. Zu 181: Diese Bestimmung engt die Dispositions- und Weisungsbefugnis des Betriebsinhabers ein. Einzelvereinbarungen und einseitige Anordnungen in den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten sind nicht rechtswirksam. Nur wenn und insoweit der Betriebsinhaber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat, sind die im Abs. 1 genannten Maßnahmen wirksam. Betriebsvereinbarungen in diesen Angelegenheiten können nicht erzwungen werden; der Betriebsrat kann vielmehr seine Zustimmung zum Abschluß der Betriebsvereinbarung ohne Angabe von Gründen verweigern. Zustimmungspflichtig gemäß Abs. 1 Z. 3 sind nur auf Dauer angelegte Kontrollmaßnahmen. Adhoc-Kontrollen im Einzelfall (etwa bei Diebstahlsverdacht usw.) bedürfen, sofern sie überhaupt zulässig sind, nicht der Zustimmung des Betriebsrates. Aus den Worten insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht besteht... im Abs. 1 Z. 4 ergibt sich, daß die Einführung von Akkordarbeit dann nicht mitwirkungspflichtig ist, wenn die Dienstnehmer bereits auf Grund von Kollektivvertrag oder Satzung zur Akkordarbeit verpflichtet sind; dies gilt sinngemäß auch für die Regelung der Entlohnung. Betriebsvereinbarungen in den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten können grundsätzlich jederzeit mit sofortiger Wirkung von jedem der Vertragspartner aufgelöst werden, sofern die Betriebsvereinbarung nicht befristet abgeschlossen wurde oder selbst eine Regelung über Kündigungsfristen bzw. -termine trifft. Solche Betriebsvereinbarungen haben unabhängig vom Grund ihrer Beendigung keine Nachwirkung (Abs. 2 zweiter Satz). Zu 182: Das wesentlichste Instrument der Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten ist die Betriebs Vereinbarung. Sie tritt anstelle der Arbeitsordnung. Die vorliegende Bestimmung zählt alle jene Angelegenheiten auf, in denen Betriebsvereinbarungen im Sinne der 52 bis 55 abgeschlossen werden können. Von einer Regelung der sogenannten freien Betriebsvereinbarung wurde bewußt ab- 64

65 gesehen. Solche Vereinbarungen, die lediglich schuldrechtliche Wirkungen erzeugen können, sind wie im geltenden Recht möglich und durch die Regierungsvorlage nicht ausgeschlossen. Ihnen kommen allerdings die für Betriebsvereinbarungen vorgesehenen Rechtswirkungen nicht zu: Sie sind ausschließlich nach schuldrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. In einigen der im 182 Abs. 1 aufgezählten Angelegenheiten kann bei Nichteinigung zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber gemäß Abs. 2 der Abschluß, die Abänderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung durch die Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle ersetzt werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn eine kollektivvertragliche Regelung des durch die Betriebsvereinbarung geregelten Gegenstandes im Zeitpunkt des Abschlusses (bzw. der Abänderung oder Aufhebung) der Betriebsvereinbarung nicht besteht. Solange und insoweit die Abänderung oder Aufhebung einer Betriebs Vereinbarung durch Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle herbeigeführt werden kann, ist eine einseitige Kündigung derselben durch eine der Parteien nicht möglich (vgl. 55 Abs. 2 der Regierungsvorlage). Eine nach Abschluß einer solchen Betriebs Vereinbarung getroffene kollektivvertragliche Regelung bestimmt zunächst selbst ihr Verhältnis zur (nachgeordneten) Betriebsvereinbarung. Der Kollektivvertrag kann die den gleichen Gegenstand betreffende Regelung der Betriebsvereinbarung entweder im Sinne des Günstigkeitsprinzips unberührt lassen oder sie im Sinne des Ordnungsprinzips ganz oder teilweise ausschließen (vgl. 40 Abs. 3). Aber auch eine vom Kollektivvertrag aufrecht erhaltene günstigere Betriebs Vereinbarung ändert mit dem Abschluß der kollektivvertraglichen Regelung über den gleichen Gegenstand ihre Rechtswirkungen: Ihre Aufhebung oder Abänderung durch die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist nicht mehr möglich. Sie kann nunmehr aber von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Dementsprechend kann auch der Abschluß einer Betriebsvereinbarung nicht bei der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle erzwungen werden, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses bereits eine kollektivvertragliche Regelung zum gleichen Gegenstand vorliegt; in diesem Fall ist eine Einigung zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber erforderlich. Der unbedingte Vorrang zwingender gesetzlicher Bestimmungen vor jenen der Betriebsvereinbarungen ergibt sich aus dem Stufenbau der Rechtsordnung, ohne daß es einer ausdrücklichen Normierung bedurft hätte. Dies bedeutet, daß Angelegenheiten, die durch einseitig zwingende (das heißt zu ungunsten des Dienstnehmers unabdingbare) gesetzliche Vorschriften geregelt sind, durch eine Betriebsvereinbarung nur dann erfaßt werden können, wenn diese für die Dienstnehmer günstiger ist. Der Katalog des Abs, 1 versucht alle Materien zusammenzufassen, in denen nach diesem Gesetz Betriebsvereinbarungen vorgesehen sind. Dadurch bedingte Doppelnormierungen (vgl. etwa Z. 5 und 19 bzw. 179 Abs. 3, 6 und 7 sowie 180 Abs. 1 und 2) scheinen im Interesse der Vollständigkeit der Aufzählung und damit der Übersichtlichkeit der Regelung gerechtfertigt. Zu der im Abs. 1 enthaltenen Aufzählung wird bemerkt: Z. 2 ermöglicht der Betriebs Vereinbarung die Gestaltung aller Arbeitszeitfragen, soweit nicht durch zwingende gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen Grenzen gesetzt sind. Insbesondere Fragen der gleitenden Arbeitszeit und der Schichtarbeitszeit fallen unter diese Bestimmungen. Z. 3 will alle mit Auszahlung und Abrechnung der Bezüge zusammenhängenden Fragen, wie insbesondere Probleme der bargeldlosen Lohnzahlung und des Lohnzahlungszeitraumes erfassen. Durch Z. 4 wird der sogenannte Sozialplan zum Ausgleich von Härten für die Dienstnehmerschaft im Zuge von Betriebsänderungen erfaßt. Z. 7 ist im Zusammenhang mit dem personellen Mitwirkungsrecht bei der Vergabe von Werkswohnungen von Bedeutung. Ein Verstoß gegen die Richtlinien berechtigt zur Anfechtung der Wohnungsvergabe im Einzelfall. Z. 11 schafft die Möglichkeit, die mit der Teilnahme der Dienstnehmer an Betriebsversammlungen verbundenen Lohnfortzahlungs- und Fahrkostenvergütungsfragen zu regeln. Gemäß Z. 13 sind die mit der generellen Anordnung von Überstundenarbeit und der Vereinbarung von Kurzarbeit zusammenhängenden Fragen der Mitwirkung durch den Betriebsrat unterworfen. Das Mitwirkungsrecht bezieht sich jedoch nicht auf die damit im Zusammenhang stehenden Lohnfragen, für deren Regelung nach wie vor Gesetz, Kollektivvertrag oder Dienstvertrag maßgeblich sind. Von Kurzarbeit zu unterscheiden und damit von diesem Mitwirkungsrecht nicht erfaßt ist die Teilzeitbeschäftigung (die gegenüber der Normalarbeitszeit geringere Beschäftigungsdauer des Teilzeitbeschäftigten beruht in der Regel nicht wie bei der Kurzarbeit auf nachträglicher Verkürzung der Normalarbeitszeit, sondern auf einer bei Abschluß des Dienstvertrages geschlossenen Vereinbarung). Zu 183: Unter dem Begriff Bedarf an Dienstnehmern ist sowohl die künftige Vergrößerung als auch 65

66 Verringerung der Dienstnehmerzahl zu verstehen. Die Informationspflicht umfaßt nicht nur die Mitteilung beabsichtigter Veränderungen des Personalstandes, sondern auch die Personalentwicklung und Planung und die Veränderungen des Personalstandes, wie sie auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse eintreten werden. Zu 184: Der Entwurf geht von der Überlegung aus, daß unternehmerische Entscheidungen darüber, ob eine Einstellung von Dienstnehmern erforderlich ist und welcher Bewerber aufgenommen werden soll, grundsätzlich gewahrt werden soll, daß jedoch der Dienstnehmerschaft in gewissen Fällen ein Interesse an der Nichteinstellung der Dienstnehmer zuzubilligen ist. Unter Einstellung ist jedenfalls der Abschluß des Dienstvertrages zu verstehen. Die Überprüfung der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten einer Einstellung ist dem Betriebsrat ebenso entzogen wie der Einfluß darauf, daß eine bestimmte Person tatsächlich eingestellt wird (vgl. 129 Abs. 2 Z. 5 des Land- und Forstarbeitsgesetzes). Zu 185: Vgl. die Bemerkung zu 181. Zu 186: Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht ( 129 Abs. 2 Z. 6 des Landund Forstarbeitsgesetzes). Im Falle einer vertragsändemden Versetzung verpflichtet die Zustimmung des Betriebsrates den Dienstnehmer nicht, einer Änderung seines Dienstvertrages zuzustimmen. Die Einigungskommission kann die mangelnde Zustimmung des Betriebsrates nur dann ersetzen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist. Zu 187: Bei Disziplinarmaßnahmen ist das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates ein doppeltes: Die Einführung einer Disziplinarordnung im Betrieb kann nur durch Kollektivvertrag oder nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrates erfolgen (vgl. 181 Abs. 1 Z. 1). Darüber hinaus bedarf die Verhängung einer Disziplinarstrafe im Einzelfall ebenfalls der Zustimmung des Betriebsrates (vgl. 129 Abs, 2 Z. 13 des Land- und Forstarbeitsgesetzes); dies gilt nur dann nicht, wenn über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme im Einzelfall eine durch die Disziplinarordnung eingerichteten Disziplinarkommission entscheidet. Die Einrichtung und personelle Zusammensetzung einer solchen Disziplinarkommission ist jedoch wieder nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich. 66 Zu 188: Jene Wohnungen, deren Benützung unmittelbar mit einer bestimmten Dienstverwendung verbunden ist (zum Beispiel Portierwohnungen) fallen nicht unter den Begriff der Werkswohnung im Sinne dieser Bestimmung. Die Vergabe solcher Wohnungen wird im Regelfall anläßlich der Einstellung des Dienstnehmers vorgenommen und ist deshalb allenfalls im Zuge der Beratung über die Einstellung zu erörtern. Eine gesonderte Beratung über die Wohnungsvergabe ist in einem solchen Fall nicht vorgesehen. Zu 189: Die Bestimmung des Abs. 2 versucht den nicht eindeutigen Begriff der Beförderung zu konkretisieren. Es soll danach primär auf das Zusammentreffen einer Höherverwendung mit einer Erhöhung des Entgeltes ankommen. Die bloße Verleihung eines Titels, auch wenn dieser mit einer Bezugserhöhung verbunden ist, sowie die bloße Erhöhung des Entgeltes ohne Anhebung der Verwendung fallen daher nicht unter den Begriff der Beförderung. Wenn die Bezugserhöhung und die Anhebung der Verwendung im Betrieb zeitlich auseinanderfallen, aber dennoch in einem inneren Zusammenhang stehen, so ist dies als einheitlicher Beförderungsvorgang anzusehen. Wenn die Anhebung der Verwendung mit der Höherreihung im Entlohnungsschema einhergeht, ist sie auch dann als Beförderung anzusehen, wenn die Umreihung nicht sofort, sondern erst in Zukunft eine finanzielle Besserstellung des Dienstnehmers bewirkt. Ist ein Entlohnungsschema nicht vorhanden oder nicht anwendbar (etwa weil der Dienstnehmer bereits außerhalb des Schemas steht), so ist die Beförderung auch dann mitwirkungspflichtig, wenn die Anhebung der Verwendung mit einer tatsächlichen Erhöhung des Entgeltes einhergeht. Zu 190: Durch die Neuregelung der Anfechtungsgründe gemäß Abs. 3 soll der Kündigungsschutz verstärkt werden. Insbesondere soll durch die Verwendung des Begriffes Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Auslegung des Begriffes soziale Härte der derzeitigen Judikatur, die in der Regel soziale Härte mit sozialer Notlage gleichsetzt, der Boden entzogen werden. Künftig ist es daher nicht mehr entscheidend, daß durch die Kündigung die Existenz des Gekündigten bedroht und dieser einer Notlage ausgesetzt wird. So kann eine Kündigung auch wegen einer finanziellen Schlechterstellung sozial unbegründet sein, wenn die finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, daß von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Interessen gesprochen werden kann.

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