Herzlich Willkommen zum. Foto: Fotolia.com/vege Vortragende: Mag. Regina Gruber, Rechtsexpertin der LAK Steiermark
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- Andrea Lichtenberg
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1 Herzlich Willkommen zum Foto: Fotolia.com/vege Vortragende: Mag. Regina Gruber, Rechtsexpertin der LAK Steiermark
2 Webinar Fragen rund um den Lehrvertrag Was ist ein Webinar? Lehrvertrag Rechte und Pflichten des Lehrlings Lehrlingsentschädigung Arbeitszeit Schutzbestimmungen für minderjährige Lehrlinge
3 Lehrvertrag Muss schriftlich abgeschlossen werden Unterschrift Lehrling, Erziehungsberechtigte, Lehrberechtigter; Zustimmung LFA Dauer grundsätzlich drei Jahre Drei Monate Probezeit Drei Monate Behaltezeit Integrative Berufsausbildung, Teilqualifikationslehre
4 Pflichten Pflichten des Lehrlings Bemühung um die Erlernung des Berufes Ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Verständigungspflicht Pflicht zum Besuch der Berufsschule Vorlage der Zeugnisse
5 Pflichten Pflichten des Lehrberechtigten Anmeldung in der Berufsschule und bei der Sozialversicherung Verantwortung für die Ausbildung des Lehrlings Anleitung des Lehrlings zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Verständigungspflicht Bedachtnahme auf die Ausbildung in der Berufsschule Freigabe für die Zeit zur Ablegung der LAP Fürsorgepflicht
6 Lehrlingsentschädigung Höhe in Kollektivvertrag geregelt Höhe nicht von Alter, sondern vom jeweiligen Lehrjahr abhängig KV für die ArbeiterInnen in den Betrieben des Gartenbaues und der Baumschulen Steiermark: 1. Lehrjahr 470,38 (2017) 2. Lehrjahr 551,37 (2017) 3. Lehrjahr 728,87 (2017) Krankenversicherung 1,67% Lehrling, Pensionsversicherung 10,25% Lehrling
7 Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche, jugendliche Lehrlinge 8 Stunden pro Tag 1 Stunde unbezahlte Pause; Aufteilung möglich; ein Teil muss mindestens 30 Minuten betragen Unterrichtszeit ist Arbeitszeit; Lehrlingsentschädigung muss weiterbezahlt werden Grundsätzlich keine Beschäftigung an Samstagen und Sonntagen, keine Nachtarbeit, keine Überstundenarbeit für jugendliche Lehrlinge Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften durch LFI (= Land- und Forstwirtschaftsinspektion)
8 Ausnahmen In besonders dringlichen Fällen ist Beschäftigung am Wochenende möglich (rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten, Elementarereignisse, für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten) In der folgenden Woche frei unter Fortzahlung des Entgeltes: Beschäftigung am Samstag im Ausmaß der geleisteten Arbeit Beschäftigung am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit Beschäftigung am Samstag und Sonntag ununterbrochene Wochenfreizeit von 48 Stunden Jedes 2. Wochenende muss frei sein; nur an maximal 15 Wochenenden pro Jahr
9 Überstunden Überstunden, Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit Mehr als 40 Stunden pro Woche oder mehr als 8 Stunden pro Tag 50%iger Zuschlag Auszahlung oder ZA Lehrlinge ab 18 Jahren: Für Grundlohn und Zuschlag wird der niedrigste im Betrieb vereinbarte FA-Lohn bzw. Angestelltengehalt herangezogen Nachtarbeit (zwischen 19 Uhr und 5 Uhr) und Sonntagsarbeit 100% Zuschlag Feiertagsarbeit: Entgelt für geleistete Arbeit und zusätzliche Feiertage
10 Kollektivvertrag Vertrag zwischen Vertretern der Arbeitnehmer (Gewerkschaft) und Vertretern der Arbeitgeber (Arbeitgeberverband) Branchenabhängig, Mindestvorschriften Muss im Betrieb aufgelegt werden Inhalte (Arbeitszeit, Dienstverhinderungen, Urlaub, ) Sonderzahlungen Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld Fällig im Juli bzw. November/Dezember Höhe eines Bruttomonatslohnes
11 Erholungsurlaub 5 Wochen bezahlter Urlaub pro Arbeitsjahr Vereinbarung über Urlaubsverbrauch immer notwendig Krank im Urlaub: Wenn Krankenstand länger als drei Kalendertage dauert, wird kein Urlaub verbraucht Urlaubsersatzleistung, wenn Urlaub im aufrechten Dienstverhältnis nicht mehr verbraucht werden kann Urlaub verjährt nach 2 Jahren ab Endes des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist Beispiel: Dienstverhältnis beginnt am ; das Urlaubsjahr geht von bis ; dieser Urlaub ist am verjährt; ältester Urlaub wird immer zuerst verbraucht
12 Dienstverhinderungen Dienstverhinderungen Umgehende Meldung an Lehrberechtigten, ansonsten keine Entgeltfortzahlung Wenn von Lehrberechtigten verlangt: Vorlage einer Krankenstandsbestätigung (keine Diagnose) Krankheit und Freizeitunfall Entgeltfortzahlung 6 Wochen volles Entgelt und 4 Wochen halbes Entgelt Erhöhung des vollen Entgeltes auf 8 Wochen nach 5 Dienstjahren, auf 10 Wochen nach 15 Dienstjahren und auf 12 Wochen nach 25 Dienstjahren Spezialregelung bei Wiedererkrankung innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt
13 Dienstverhinderungen Berufskrankheit und Arbeitsunfall Entgeltfortzahlung 8 Wochen volles Entgelt Erhöhung des vollen Entgeltes auf 10 Wochen nach 15 Dienstjahren Sonstige Dienstverhinderungen Entgeltfortzahlung bis zu einer Woche pro Anlassfall zb. Pflegeurlaub, Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin, Vorladung vor Gerichte, Begräbnis von nahen Angehörigen, eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
14 Beendigung von Lehrverhältnissen Kündigung des Lehrverhältnisses Durch Lehrling und Lehrberechtigten 1 Monat Kündigungsfrist zum Ende des jeweiligen Lehrjahres Lehrberechtigter zusätzlich vorher Mediationsverfahren und betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Lehrlings müssen vorliegen Lehrling zusätzliche Kündigungsmöglichkeit: Kündigungsfrist 14 Tage bei Änderung des Lehrberufes aus stichhaltigen Gründen oder Lehrling wird am elterlichen Betrieb gebraucht
15 Beendigung von Lehrverhältnissen Entlassung Durch den Lehrberechtigten, muss schriftlich erfolgen Fristlos, Entlassungsgrund muss vorliegen (diese werden im Gesetz aufgezählt) Lehrverhältnis wird sofort beendet Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf Auszahlung der Abfertigung Wenn Entlassung unberechtigt: Anspruch auf Kündigungsentschädigung
16 Beendigung von Lehrverhältnissen Berechtigter vorzeitiger Austritt Durch Lehrling; Gegenstück zur Entlassung Fristlose Beendigung des Lehrverhältnisses, Austrittsgrund muss vorliegen (diese werden im Gesetz genannt) Lehrverhältnis wird sofort beendet Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Auszahlung der Abfertigung
17 Beendigung von Lehrverhältnissen Einvernehmliche Auflösung Vereinbarung bzw. Einigung zwischen Lehrling und Lehrberechtigten, Zustimmung der Erziehungsberechtigten Keine Fristen, ist jederzeit möglich Schriftlichkeit Vorherige Belehrung des Lehrlings durch Gericht oder LAK
18 Abfertigung Abfertigung neu Dienstverhältnisse, die nach dem begonnen haben Lehrberechtigter zahlt ab dem 2. Monat 1,53% des Bruttomonatsentgeltes an eine Mitarbeitervorsorgekasse ein; diese zahlt die Abfertigung dann auch aus Anspruch auf Abfertigung geht nicht verloren, ist aber getrennt von dem Anspruch auf Auszahlung zu sehen Anspruch auf Auszahlung bei mindestens dreijähriger Beitragsleistung, einvernehmlicher Auflösung, Kündigung durch Lehrberechtigten, unberechtigter Entlassung, berechtigten vorzeitigen Austritt, Zeitablauf eines befristeten Dienstverhältnisses
19 Fragen zum Lehrverhältnis Bei Fragen rund um das Lehrverhältnis sind wir für Sie da Büro LAK Graz 0316/ Kammersekretär Ing. Peter Klema (Bezirke Bruck- Mürzzuschlag, Leoben, Murtal, Murau, Liezen) 0664/ Kammersekretär Ing. Gerald Schieder (Bezirke Hartberg- Fürstenfeld, Weiz, Leibnitz, Südoststeiermark) 0664/ Kammersekretär Markus Hartlauer (Bezirke Graz, Graz- Umgebung, Voitsberg, Deutschlandsberg) 0664/ Bei Fragen zum Kollektivvertrag zusätzlich die jeweilige Gewerkschaft
20 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Internet T1 Tourismus insgesamt - Zeitreihen
Bezirk 60100 Graz(Stadt) 1991 117.153 167 0,1 230.800 7.466 3,3 1992 114.506-2.647-2,3 228.114-2.686-1,2 1993 106.007-8.499-7,4 204.940-23.174-10,2 1994 98.952-7.055-6,7 187.390-17.550-8,6 1995 99.549
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