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1 Im stehst du willkommen zurück! Stand: April 2016

2 MEIN WIEDEREINSTIEG BEI BILLA Ihre Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit) Falls Sie nach der Karenz nicht mit Ihrer vollen Stundenanzahl bei BILLA arbeiten möchten, können Sie eine Elternteilzeit beantragen. Dabei vereinbaren Sie die Lage, die Dauer und das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit. So lassen sich die Kinderbetreuung und der Beruf optimal vereinbaren! Einzige Voraussetzung bei BILLA für eine Elternteilzeit: Sie sind bis zum Beginn der Elternteilzeit seit 3 Jahren im Unternehmen. Die Karenzzeit wird dabei eingerechnet. INF Bitte beachten Sie: Für Geburten ab muss die Reduk tion der Arbeitszeit mind. 20 % der Normalarbeitszeit betragen. Zusätzlich muss eine Elternteilzeit für mind. 12 Stunden vereinbart werden. Die Dauer der Elternteilzeit Maximal: Bis zum Ende des 7. Lebensjahres des Kindes oder einem späteren Schuleintritt. Sie bestimmen, wie lange die Elternteilzeit dauern soll. Der Antrag auf Elternteilzeit Sie müssen mindestens 3 Monate vor dem Ende Ihrer Karenz einen schriftlichen Antrag auf Elternteilzeit stellen. Senden Sie Ihren Antrag eingeschrieben an die Personalabteilung und informieren Sie Ihren Vorgesetzten. Nach Ihrem Antrag hat Ihr Vorgesetzter 4 Wochen Zeit, um ein Gespräch mit Ihnen zu führen. Gemeinsam suchen Sie dann nach einer für alle Beteiligten akzeptablen Lösung. Die Veränderung der Elternteilzeit Sowohl Sie als auch Ihr Vorgesetzter können jeweils 1x die Bedingungen der laufenden Elternteilzeit verändern. Die Veränderung muss mindestens 3 Monate vorher beantragt werden. Ihr Kündigungsschutz Im Rahmen einer Elternteilzeit haben Sie einen Kündigungs- und Entlassungsschutz bis 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag Ihres Kindes. Darüber hinaus haben Sie bis zum 7. Geburtstag des Kindes einen Motivkündigungsschutz.

3 Hier haben wir für Sie ein Muster für Ihren Antrag auf Elternteilzeit: (Name und Adresse und aktuelle Kontaktdaten, z.b.: Telefonnummer) Sozialversicherungsnummer: /.. (TT.MM.JJJJ) An BILLA AG / BILLA Fleischabteilung Personalabteilung Industriezentrum NÖ-Süd Straße 3, Objekt Wiener Neudorf (Ort), am (Datum) Antrag auf Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit) im Sinne des 15h MSCHG bzw. 8 VKG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich teile Ihnen mit, dass ich aufgrund der Geburt meines Kindes am im Anschluss an die Karenz ab (bestimmtes Datum) eine Teilzeitbeschäftigung entsprechend den Bestimmungen des 15 h MSCHG / 8 VKG in Anspruch nehme. Die Teilzeitbeschäftigung soll Stunden pro Woche betragen. Die Arbeitszeit soll wie folgt verteilt sein: Mo. von bis Uhr Di. von bis Uhr Mi. von bis Uhr Do. von bis Uhr Fr. von bis Uhr Sa. von bis Uhr Das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung soll bis zum Ablauf des. Lebensjahres meines Kindes oder bis zu einem späteren Schuleintritt dauern. Bitte teilen Sie mir Ihr Einverständnis schriftlich mit oder senden Sie mir einen Terminvorschlag für die Verhandlung gem. 15k MSCHG / 8 VKG. Herzliche Grüße, Unterschrift Kopie an Betriebsrat Beilage: Kopie Geburtsurkunde

4 IHRE VERLÄNGERUNG DER KARENZ Sie haben uns nach der Geburt Ihres Kindes die Dauer der Karenz bekannt gegeben. Sie möchten jetzt doch länger bei Ihrem Kind zu Hause bleiben? Dann beantragen Sie bei Ihrem Vorgesetzten mindestens 3-4 Monate vor dem Ende Ihrer Karenz eine Verlängerung der Karenz. Dies kann Ihr Vorgesetzter ohne Begründung ablehnen. Tipp: Beantragen Sie eine Verlängerung der Karenz möglichst früh, damit genug Zeit für einen Elternteilzeit-Antrag bleibt, falls Ihr Vorgesetzter der Verlängerung nicht zustimmt! INF Bedenken Sie: Der 2. Geburtstag Ihres Kindes beendet die gesetzliche Karenz. Bleiben Sie darüber hinaus länger in Karenz, besteht kein Kündigungs- und Entlassungsschutz mehr! Sie können auch keinen Mutterschaftsaustritt mit Abfertigungsanspruch mehr machen. ENDE DES DIENSTVERHÄLTNISSES Sie möchten ganz bei Ihrem Kind zu Hause bleiben oder sich beruflich neu orientieren? Um Ihr Dienstverhältnis bei BILLA zu beenden, gibt es folgende Möglichkeiten: 1. Einvernehmliche Lösung Dabei wird das Dienstverhältnis ohne Einhaltung von Terminen und Fristen aufgelöst. Wichtig: Sowohl Sie als auch Ihr Vorgesetzter müssen damit einverstanden sein! Ihr Vorgesetzter kann auch ohne eine Begründung ablehnen.

5 2. Mutterschaftsaustritt während der Karenz Sie können Ihr Dientsverhältnis mit einem Mutterschaftsaustritt während der Wochenhilfe bzw. mit dem Ende der gesesetzlichen Karenz beenden. Bitte melden Sie Ihren Mutterschaftsaustritt mind. 3 Monate vor Ende Ihrer gesetzlichen Karenz. Abfertigung alt Abfertigung neu Sie erhalten die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, max. jedoch das Dreifache Ihres monatlichen Entgelts. Voraussetzung: Sie melden Ihren Mutterschaftsaustritt spätestens 3 Monate vor Ende Ihrer gesetzlichen Karenz. Für alle Dienstverhältnisse, die nach dem begonnen haben: Der Arbeitgeber zahlt 1,53 % vom Bruttogehalt in die Mitarbeitervorsorgekasse. Während der Karenz werden über den Familienlastenausgleichfond 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes in die Vorsorgekasse einbezahlt. Bei einem Mutterschaftsaustritt können Sie die Auszahlung der Abfertigung bei der Mitarbeitervorsorgekasse beantragen. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Auszahlung müssen dabei allerdings erfüllt sein. Einen Mutterschaftsaustritt melden Sie bitte schriftlich an die Personalabteilung. Einen Mustertext dazu finden Sie im BR-Babyfolder Im Mittelpunkt stehst du. Kind und Beruf bei BILLA. oder unter 3. Dienstnehmerkündigung nach der Karenz Angestellte können jeweils zum Monatsletzten unter der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (1 Monat) kündigen. Arbeiter haben kürzere Fristen, die von der Länge des Dienstverhältnisses und vom Kollektivvertrag abhängen. Informieren Sie sich beim Betriebsrat! Während der Kündigungsfrist müssen Sie arbeiten! Sie verlieren bei einer Dienstnehmerkündigung (Ausnahme: Elternteilzeit) Ihren Abfertigungsanspruch bei der Abfertigung alt und haben keinen Auszahlungsanspruch bei Abfertigung neu. Kontakt Informieren Sie sich rechtzeitig und fragen Sie im Zweifelsfall lieber einmal öfters nach. Wenden Sie sich an Ihren Vorgesetzten, an die BILLA Personalabteilung (Tel / ), oder den BILLA Betriebsrat (Tel / , service@rewe-br.at). Wir helfen Ihnen gerne!

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