Weiterbildungsseminar für behördlich genehmigte Betriebsleiter. Dienstplaneinteilung, Arbeitszeit bei Seilbahnen

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1 Weiterbildungsseminar für behördlich genehmigte Betriebsleiter Dienstplaneinteilung, Arbeitszeit bei

2 Dienstplaneinteilung, Arbeitszeit bei Berufsgruppenausschuss unter Berücksichtigung der relevanten Gesetze und Vorschriften wie z.b.: Durchrechnungszeitraum Überstunden Ruhezeiten und die Auswirkung des Dienstplans auf die Personalkosten z.b. bei: Diensttausch Zeitausgleich Urlaub Fehlzeiten

3 Arbeitszeit Grundsätzlich gilt das Arbeitszeitgesetz AZG, Regelungsmöglichkeiten durch den Kollektivvertrag Seilbahner: AZG, ( 5, 7) 18 Abs. 2 und KV 6 Z. 1 Normalarbeitszeit max. zehn Stunden pro Tag NUR bei erheblicher Arbeitsbereitschaft: 12 Stunden (nur für Seilbahner = Fahrpersonal, Lawinensicherung, Beschneiung, Präparierung) Problematik Arbeitsbereitschaft Betriebsvereinbarung kann tägliche Normalarbeitszeit weiter begrenzen

4 Durchrechnungszeitraum Allgemeine Bestimmungen AZG, 4 Abs. 6 Durchrechnungszeitraum bis zu einem Jahr durch Kollektivvertrag möglich Sonderbestimmungen Seilbahner AZG, 18 Abs. 2 Durchrechnungszeitraum von mehreren Wochen möglich KV 6 Ziff. 1 Durchrechnungszeitraum ein Monat monatliche Normalarbeitszeit 173 Stunden Monatslohn für 173 Stunden garantiert KV, Anhang IV Betriebsvereinbarung gemäß 7 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz (AZG) in höchstens 24 Wochen des Kalenderjahres kann die Arbeitszeit auf täglich 12 und wöchentlich 60 Stunden ausgedehnt werden.

5 Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigte Als Mehrarbeit gelten Arbeitsleistungen zwischen dem vereinbarten Stundenausmaß und den Grenzen der Überstundenarbeit Mehrarbeitszuschlag Tagesmehrstunden: 25% Nachtmehrstunden: 25% Überschreitungen der zulässigen täglichen bzw. wöchentlichen Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten sind trotzdem Überstunden Durchrechnungszeitraum laut KV, 8, Ziff. 6 (Zeitausgleich 1:1) 1. Nov bis 30. Apr 1. Mai bis 31. Okt

6 Überstunden Überstundenarbeit liegt vor bei Überschreitung von 173 Stunden im Monat 50 Stunden in der Woche 10 Stunden am Tag (sonstige Bedienstete) 12 Stunden am Tag (Seilbahner) JEDOCH VERBOTEN Überstundenzuschlag KV, 8, Ziff. 2 Tagüberstunden (7.00 bis 19.00) 50% Nachtüberstunden (19.00 bis 7.00) 100% Zeitausgleich 1:1 und Bezahlung des jeweiligen Zuschlags Rundungsbestimmung KV, 8, Ziff. 1 ab 10 Minuten auf eine halbe Stunde, ab 40 Minuten auf eine ganze Stunde

7 Nachtarbeit Nachtarbeit KV, 7, Ziff. 2 Arbeitsleistungen zwischen und 7.00 Uhr im Rahmen der Normalarbeitszeit Zuschlag 10 % Bestehende, bessere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht (Anrechnung des Zuschlags) Deckelung: Maximal zwei Stundenlöhne pro Stunde (=200%)

8 Ruhepausen Ruhepausen AZG, 11 Ab einer Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als 6 Stunden (= 6 Stunden und 1 Minute) gebührt eine Pause unbezahlt freie Verfügbarkeit des AN über die Zeit Dauer 30 Minuten oder 2x15 Minuten (Betriebsvereinbarung erforderlich) oder 3x10 Minuten (Betriebsvereinbarung erforderlich) In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine Einzelvereinbarung möglich!

9 Ruhezeiten Ruhezeiten AZG, 12 und 18a, KV 7, Ziff.5 Zwischen Dienstschluss und nächstem Dienstbeginn beträgt die Ruhezeit mindestens 10 Stunden! UNUNTERBROCHEN! Ausnahmen: Elementarereignisse schwere Betriebsstörungen dringende Instandhaltungsarbeiten besondere Fälle (Unglücksfälle, Krankentransporte) Einschränkung AZG 18a: Verkürzung auf min. 6 (2x pro Woche) bzw. 8 Stunden möglich Differenz auf Ruhezeit von 10 Stunden ist Überstunde

10 Verwaltungsstrafen Verwaltungsstrafen bei Verletzungen des AZG und ARG Verletzung der Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit Verletzung der Ruhepausen Verletzung der Ruhezeiten Strafrahmen von 72,- bis 1.815,- im Wiederholungsfall: 145 bis 1.815,- Strafe gilt je Verstoß Beispiel: Zwei Mitarbeiter werden zwei Mal pro Woche länger als 12 Stunden beschäftigt. Die Mindeststrafe beträgt 72*4 = 288,-.

11 Dienstplan WICHTIG!! Der Dienstplan beeinflußt sämtliche Lohnansprüche! Dienstplan KV, 6, Ziff. 2 Der Dienstplan ist 5 Tage vor Inkrafttreten zur Kenntnis zu bringen und ist auf einen Monat zu erstellen (Monatsdurchrechnung) Soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, ist das Einvernehmen herzustellen Kurzfristige Abänderungen sind in Absprache mit dem Betriebsrat möglich

12 Was regelt der Dienstplan Der Dienstplan regelt im Detail: Tagesarbeitszeit (Normalarbeitszeit für Ausfallprinzip) Überstunden, Urlaub, Krankheit, Arbeitsversäumnis KV 11, besonders wichtig bei Zeiterfassungssystemen Tages-, Wochen- und Monatsüberstunden Verschiedene Zuschläge, geregelt im KV 8 Wochenruhe KV 7, Ziff. 3 (festgelegte und sonstige freie Tage) Verschiedene Zuschläge, geregelt im KV 9, Ziff. 1a u. 1b, der festgelegte Tag ist immer 100 % Sonntagsarbeit KV 7, Ziff. 1 (15 freie Sonntage im Kalenderjahr) Zuschlag geregelt im KV 9, Ziff. 1a, 100 % (Deckelung) Feiertagsarbeit KV 7, Ziff. 1 Zuschlag geregelt im KV 9, Ziff. 2, 100 % (Deckelung) Im Turnusdienst gelten Feiertage auch am Sonntag als Feiertage Feiertage sind laut KV 9, Ziff, 3: 1. Jänner, 6. Jänner, Karfreitag mit Einschränkung, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember

13 Kostenoptimierte Dienstplangestaltung Bei Erstellung des Dienstplanes das Augenmerk auf 173 Stunden legen! Es gibt kein Recht auf Überstunden, im Dienstplan eingeteilte Stunden müssen jedoch geleistet werden! Ist der Dienstplan erstellt, hat der Dienstnehmer Anspruch auf die eingeteilten Stunden! Die unterschiedliche Anzahl an Monatstagen berücksichtigen! Systemüberstunden wie z.b. Seilkontrollen, regelmäßige Wartungsarbeiten oder bezahlte Pausen berücksichtigen! Abteilungen mit höherer Tagesarbeitszeit berücksichtigen!

14 Kostenoptimierte Dienstplangestaltung Diensttausch oder Zusatztag! Diensttausch aus privaten Gründen löst keine Mehrkosten aus Zusatztag aus betrieblichen Gründen löst jedenfalls Überstunden aus Beim Einteilen von Zusatztagen auf die festgelegten freien Tage achten! KV 9, Z 1

15 Diensttausch

16 Zusatztag 50% oder 100% Zuschlag

17 Kostenoptimierte Dienstplangestaltung Urlaub! Urlaubsanspruch unter 25 Dienstjahren 30 Werktage (5 Wochen) über 25 Dienstjahre 36 Werktage (6 Wochen) Bei Urlaub gilt das Ausfallprinzip, UrlG 6, Z3 Urlaubverbrauch ist zwischen AG und AN zu vereinbaren, UrlG 4, Z1 in Betrieben mit Betriebsrat kann der AN unter bestimmten Umständen den Urlaub einseitig antreten, UrlG 4, Z4 angeordneten Urlaub gibt es nicht Der Urlaub kann in mehreren Teilen verbraucht werden, doch muß ein Teil mindestens 6 Tage betragen, UrlG 4, Z3 ein Anspruch auf einzelne Tage besteht nicht über Betriebsvereinbarung kann auch stundenweiser Urlaubsverbrauch geregelt werden

18 Sonderfälle Urlaub Ausfallprinzip Arbeitszeit am Urlaubstag Entgelt am Urlaubstag Urlaub an einem Feiertag Variante 1: Urlaubstag am Feiertag eintragen Feiertagszuschlag, ev. Überstunden, höhere Kosten, Urlaubsguthaben verringert sich Variante 2: Keinen Urlaubstag eintragen Kein Zuschlag, bezahlter Feiertag, geringere Kosten, Urlaubsguthaben bleibt gleich

19 Urlaub nach Ausfallprinzip

20 Fehlzeiten Sturmtag! Variante 1: Um 11 Uhr entscheidet der BL: Das wird heute nichts mehr, wir fahren alle nach Hause Folgen: Die fehlende Zeit auf die tägliche Normalarbeitszeit MUSS bezahlt werden! Variante 2: Um 11 Uhr entscheidet der BL: Das wird heute nichts mehr, wer will kann nach Hause fahren. Die anderen werden zum Arbeitsdienst (z.b.: Gondel reinigen, Parkplatz kehren usw.) eingeteilt. Folgen: Nichtgeleistete Stunden MÜSSEN NICHT bezahlt werden. Etwaige Fehlstunden werden mit Zeitausgleich oder Urlaub aufgefüllt.

21 Praxisbeispiele 14 Überstunden 14 Überstunden! 5,5 Überstunden!

22 Auskünfte Kollektivvertragsausschuss vida Kitzsteinhorn - Gletscherbahnen Kaprun AG Betriebsratsvorsitzender - Leiter Mitarbeiterbüro Wilhelm Fazokas Straße 2d, 5710 Kaprun, Austria Tel +43 (6547) , Fax +43 (6547) 7614 Mobil +43 (664) walter.bacher@kitzsteinhorn.at

23 Danke für die Aufmerksamkeit

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