Rat der Europäischen Union Brüssel, den 8. Juli 2016 (OR. en)

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1 Rat der Europäischen Union Brüssel, den 8. Juli 2016 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0135 (NLE) 9087/16 COLAC 33 UD 103 WTO 135 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS S RATES über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Zentralamerika hinsichtlich der Ersetzung des Anhangs II Anlage 2 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits zu vertretenden Standpunkt 9087/16 AF/mfa

2 BESCHLUSS (EU) 2016/ S RATES vom über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Zentralamerika hinsichtlich der Ersetzung des Anhangs II Anlage 2 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits zu vertretenden Standpunkt R RAT R EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, 9087/16 AF/mfa 1

3 in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits 1 (im Folgenden Abkommen ) wurde am 22. März 2011 paraphiert und am 29. Juni 2012 unterzeichnet. Gemäß Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens wird Teil IV dieses Abkommens seit dem 1. August 2013 zwischen der Union, Nicaragua, Honduras und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 zwischen diesen Vertragsparteien und El Salvador und Costa Rica und seit dem 1. Dezember 2013 zwischen der Union, Nicaragua, Honduras, Panama, El Salvador und Costa Rica einerseits und Guatemala andererseits vorläufig angewandt. (2) Gemäß Anhang II Artikel 36 des Abkommens kann der Assoziationsrat EU- Zentralamerika (im Folgenden Assoziationsrat ) beschließen, die Bestimmungen der Anlagen des Anhangs II zu ändern. (3) Anhang II Anlage 2 des Abkommens beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) (4) Das HS wird alle fünf Jahre aktualisiert, zuletzt im Jahr Da die warenspezifischen Vorschriften in dem Abkommen auf einer veralteten Fassung des HS, nämlich dem HS 2007, beruhen, sollten sie aktualisiert und an das HS 2012 angepasst werden. 1 ABl. L 346 vom , S /16 AF/mfa 2

4 (5) Der in Artikel 123 des Abkommens genannte Unterausschuss Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln hat sich auf die Änderungen des Anhangs II Anlage 2 des Abkommens verständigt, der die Liste der Be- oder Verarbeitungen enthält, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen (im Folgenden warenspezifische Vorschriften ), mit dem Ziel, diese Anlage mit der jüngsten Fassung des HS in Einklang zu bringen. (6) Die warenspezifischen Vorschriften für die im HS 2012 neu eingereihten Waren sollten unverändert bleiben. In den Fällen, in denen Waren in ein anderes Kapitel oder eine andere Position verschoben werden, sollten die warenspezifischen Vorschriften in die Vorschriftenliste in dem neuen Kapitel oder der neuen Position aufgenommen werden, sofern sich die Vorschriften in der Liste in dem neuen Kapitel oder der neuen Position von denen des alten Kapitels oder der alten Position unterscheiden. (7) Die Änderungen der warenspezifischen Vorschriften für die Positionen 2852 und 9619, die sich aus dem HS 2012 ergeben, wären angesichts der großen Zahl der in diese Positionen verschobenen Waren, für deren Ursprungsbestimmung jeweils unterschiedliche Vorschriften gelten, schwierig anzuwenden. Die derzeitigen Vorschriften könnten unverändert bleiben, da eine Nichtanwendung der Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Feststellung des Ursprungs der Waren hätte. 9087/16 AF/mfa 3

5 (8) Bei den meisten in Position 9619 verschobenen Waren gibt es eine alternative Vorschrift, die besagt, dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Prozentsatz des Ab-Werk-Preises der Ware nicht übersteigt. Diese alternative Vorschrift sollte hinzugefügt werden, und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf höchstens 50 % festgesetzt werden. (9) Bei dieser Gelegenheit sollte ein nur in der spanischen Fassung enthaltener Fehler in den warenspezifischen Vorschriften in der Fußnote zu Position 3920 berichtigt werden. (10) Es ist notwendig, die Liste mit den Vorschriften für Kapitel 84 und Position 8522 zu berichtigen. Dabei sollten diese Vorschriften berichtigt und die Änderungen in die neue Anlage aufgenommen werden. (11) Aus Gründen der Klarheit und unter Berücksichtigung der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang II Anlage 2 des Abkommens sollte die Anlage vollständig ersetzt werden. (12) Daher sollte der im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen HAT FOLGENN BESCHLUSS ERLASSEN: 9087/16 AF/mfa 4

6 Artikel 1 (1) Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsrat hinsichtlich der Ersetzung des Anhangs II Anlage 2 des Abkommens mit den warenspezifischen Vorschriften zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrats, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. (2) Kleinere Änderungen des Entwurfs des Beschlusses des Assoziationsrates können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union im Assoziationsrat vereinbart werden. Artikel 2 Der Beschluss des Assoziationsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Im Namen des Rates Der Präsident 9087/16 AF/mfa 5

7 ENTWURF BESCHLUSS Nr. /2016 S ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA vom zur Änderung des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anlage 2 (Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen) R ASSOZIATIONSRAT EU-ZENTRALAMERIKA gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits, insbesondere auf Anhang II Artikel 36 und Artikel 345 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv, 9087/16 AF/mfa 6

8 in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Anhang II Artikel 36 und Artikel 345 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden "Abkommen") kann der Assoziationsrat Anhang II Anlage 2 des Abkommens ändern. (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wurde die Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) geändert. (3) Die Vertragsparteien des Abkommens haben vereinbart, die warenspezifischen Vorschriften zu aktualisieren und an das HS 2012 anzupassen. (4) Die Änderungen der warenspezifischen Vorschriften für die Positionen 2852 und 9619, die sich aus dem HS 2012 ergeben, wären angesichts der großen Zahl der in diese Positionen verschobenen Waren, für deren Ursprungsbestimmung jeweils unterschiedliche Vorschriften gelten, schwierig anzuwenden. Die derzeitigen Vorschriften sollten unverändert bleiben, da eine Nichtanwendung der Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Feststellung des Ursprungs der Waren hätte. (5) Bei den meisten in Position 9619 verschobenen Waren gibt es eine alternative Vorschrift, die besagt, dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Prozentsatz des Ab-Werk-Preises der Ware nicht übersteigt. Diese alternative Vorschrift sollte hinzugefügt werden, und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf höchstens 50 % festgesetzt werden. 9087/16 AF/mfa 7

9 (6) Es ist notwendig, die Liste mit den Vorschriften für Kapitel 84 und Position 8522 zu berichtigen. Dabei sollten diese Vorschriften berichtigt und die Änderungen in die neue Anlage aufgenommen werden. (7) Die Fußnote 88 in Bezug auf die Ursprungsregeln in Anlage 2 für Waren der Position 3920 sollte geändert werden, um die spanische Sprachfassung mit den übrigen Sprachfassungen in Einklang zu bringen. (8) Anhang II Anlage 2 des Abkommens sollte daher geändert werden. Diese Änderungen bewirken keine wesentlichen Änderungen der ausgehandelten Ursprungsregeln HAT FOLGENN BESCHLUSS ERLASSEN: 9087/16 AF/mfa 8

10 Artikel 1 Anhang II Anlage 2 des Abkommens mit der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen, erhält die Fassung der Anlage im Anhang des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt 120 Tage nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Für den Assoziationsrat, Für die Vertragspartei Zentralamerika, Für die EU-Vertragspartei, 9087/16 AF/mfa 9

11 ANHANG ANLAGE 2 LISTE R BE- OR VERARBEITUNGEN DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERN MÜSSEN, UM R HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren. Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, Kapitel 01 Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 01 sind vollständig gewonnen oder hergestellt Kapitel 02 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 01 und 02 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 03 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 9087/16 AF/mfa 10

12 ex Kapitel 04 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao ex Kapitel 05 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 04 vollständig gewonnen oder hergestellt sind alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 04 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels v. H. des Ab-Werk-Preises des alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 05 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten 9087/16 AF/mfa 11

13 Kapitel Kapitel Kapitel Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis alle Waren des Kapitels 07 vollständig gewonnen oder hergestellt sind alle Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels v. H. des Ab-Werk- Preises des ex Kapitel Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 09 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Siehe Einleitende Bemerkung 8. Siehe Einleitende Bemerkung 8. Siehe Einleitende Bemerkung 8. Siehe Einleitende Bemerkung /16 AF/mfa 12

14 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, 0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel Getreide alle Waren des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1101 Mehl von Weizen oder Mengkorn Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis ex 1102 und ex 1103 Mehl, Grobgrieß und Feingrieß von Mais Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 50 GHT des Mais der Position 1005 Ursprungserzeugnisse sind Siehe Einleitende Bemerkung 8. Siehe Einleitende Bemerkung /16 AF/mfa 13

15 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 Kapitel Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter 1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position v. H. des Ab-Werk-Preises des 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Modifizierte Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen 69 Siehe Einleitende Bemerkung /16 AF/mfa 14

16 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, andere der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab- Werk-Preises des Kapitel ex Kapitel 15 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien der Positionen 1511 und 1513 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 andere Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position Siehe Einleitende Bemerkung /16 AF/mfa 15

17 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, 1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 andere alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 02 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504 andere alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 02 und 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 1505 Lanolin, raffiniert Herstellen aus Wollfett der Position /16 AF/mfa 16

18 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, 1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506 andere alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 02 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1507 bis 1510 Sojaöl, Erdnussöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis feste Fraktionen Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1510 andere alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind 9087/16 AF/mfa 17

19 1512 Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis feste Fraktionen Herstellen aus anderen Vormaterialien der Position 1512 andere alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1514 bis 1515 Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1514 und /16 AF/mfa 18

20 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, andere alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 02 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507 und 1508 verwendet werden alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 02 und 04 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507 und 1508 verwendet werden 9087/16 AF/mfa 19

21 Kapitel Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Herstellen: aus Tieren des Kapitels 01 und/oder bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aromaoder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: Chemisch reine Maltose und Fructose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702 andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 71 Zu Position ex 1604 siehe Anlage 2A Bemerkung /16 AF/mfa 20

22 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, andere alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) Herstellen: aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17, ausgenom-men Vormaterialien der Unterposition , 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht 9087/16 AF/mfa 21

23 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen: aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17, ausgenom-men Vormaterialien der Unterposition , 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels /16 AF/mfa 22

24 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, andere Herstellen: aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind 9087/16 AF/mfa 23

25 mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend 1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 02 und 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 Herstellen: aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 1006 und 1806, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht 9087/16 AF/mfa 24

26 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: ex 2001 ex 2004 und ex 2005 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können zerkleinerte schwarze Bohnen der Position ex 0713 verwendet werden Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis 9087/16 AF/mfa 25

27 2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen: aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels v. H. des Ab-Werk- Preises des Herstellen: aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht 9087/16 AF/mfa 26

28 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, ex 2008 Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position v. H. des Ab-Werk- Preises des Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position v. H. des Ab-Werk- Preises des Herstellen: aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht 9087/16 AF/mfa 27

29 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen: aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels v. H. des Ab-Werk- Preises des ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Herstellen: aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und bei dem aller verwendete Kaffee der Position 0901 vollständig gewonnen oder hergestellt ist 9087/16 AF/mfa 28

30 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch ex 2104 zubereitet, und Senf Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden Senfmehl, auch zubereitet, und Senf Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 Herstellen: aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels v. H. des Ab-Werk- Preises des 9087/16 AF/mfa 29

31 ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: Herstellen: aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 Herstellen: aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels v. H. des Ab-Werk- Preises des 9087/16 AF/mfa 30

32 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse: Herstellen: aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 1005, 1007, 1703, 2207 oder 2208, und bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis und der Position 1703 oder 2207 andere Herstellen: aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208, und bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind 9087/16 AF/mfa 31

33 ex Kapitel 23 ex 2301 ex 2303 ex 2306 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 02 und 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 2308 andere alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind 9087/16 AF/mfa 32

34 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Wert alles verwendeten Getreides des Kapitels v. H. des Ab-Werk-Preises des, und aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch oder alle verwendete Milch Ursprungswaren sind, und alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, andere alles verwendete Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch oder alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind 9087/16 AF/mfa 33

35 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, ex 2403 Rauchtabak mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind ex Kapitel 25 ex 2504 ex 2515 ex 2516 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit 9087/16 AF/mfa 34

36 ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab- Werk-Preises des ex 2524 Natürliche Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis 9087/16 AF/mfa 35

37 ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 72 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien 72 Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 9087/16 AF/mfa 36

38 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 73 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des 73 Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 7.2 aufgeführt. 9087/16 AF/mfa 37

39 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 74 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des 74 Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 7.2 aufgeführt. 9087/16 AF/mfa 38

40 2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ( slack wax ), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 75 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des 75 Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 7.2 aufgeführt. 9087/16 AF/mfa 39

41 2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 76 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des 76 Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 9087/16 AF/mfa 40

42 2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 77 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des 77 Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 9087/16 AF/mfa 41

43 2715 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen ausgenommen: Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 78 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des 78 Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 9087/16 AF/mfa 42

44 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, ex 2805 Mischmetall Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des ex 2833 Aluminiumsulfat der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab- Werk-Preises des ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des 9087/16 AF/mfa 43

45 ex 2852 Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Quecksilberverbindungen Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position v. H. des Ab-Werk-Preises des überschreiten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und v. H. des Ab-Werk-Preises des überschreiten der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab- Werk-Preises des der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des 9087/16 AF/mfa 44

46 ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 79 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des 79 Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 9087/16 AF/mfa 45

47 ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 80 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des 80 Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 9087/16 AF/mfa 46

48 2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ex 2932 Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Cyclische Acetale und innere Halbacetale und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und v. H. des Ab-Werk-Preises des überschreiten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position v. H. des Ab-Werk-Preises des überschreiten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des 9087/16 AF/mfa 47

49 2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und v. H. des Ab-Werk-Preises des überschreiten 2934 Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen ex 2939 Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und v. H. des Ab-Werk-Preises des überschreiten der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab- Werk-Preises des der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des 9087/16 AF/mfa 48

50 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des 3001 Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen 3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 9087/16 AF/mfa 49

51 andere Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind andere natürliche oder synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene in der Form von Peptiden und Proteinen (ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937), die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptiden mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet, in der Form von Peptiden und Proteinen (ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937), die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des 9087/16 AF/mfa 50

52 andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten, in Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind andere Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind; andere heterocyclische Verbindungen in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind andere Polyether, in Primärformen, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und v. H. des Ab-Werk-Preises des überschreiten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und v. H. des Ab-Werk-Preises des überschreiten der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels v. H. des Ab-Werk-Preises des der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des 9087/16 AF/mfa 51

53 3003 und 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006): ex 3006 Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu diesem Kapitel Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis und aus Position 3003 Der Ursprung der Ware in ihrer ursprünglichen Einreihung wird beibehalten sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar aus Kunststoff der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels v. H. des Ab-Werk-Preises des der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des 9087/16 AF/mfa 52

54 Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, aus Geweben Herstellen aus 81 : natürlichen Fasern synthetischen oder künstlichen Spinnfasern weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab- Werk-Preises des ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des 81 Die besonderen Bedingungen für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, gehen aus der Einleitenden Bemerkung 5 hervor. 9087/16 AF/mfa 53

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