Prüfungsordnung für die Erteilung des VWA-Diploms Betriebswirt/in (VWA)

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1 Stand , gültig ab dem für den 16. Studiengang Prüfungsordnung für die Erteilung des VWA-Diploms Betriebswirt/in (VWA) 1 Prüfungszweck Das Akademie-Diplom Betriebswirt/in (VWA) dient dem Nachweis, dass sich die Studierenden in einem abgeschlossenen, mindestens sechssemestrigen Studium mit dem Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leer für Führungsaufgaben in Unternehmen und Betrieben das auf wissenschaftlicher Grundlage basierende erforderliche Wissen und Können angeeignet haben und wissenschaftliche Arbeitsmethoden sach- und fachgerecht anzuwenden vermögen. Das Akademie-Diplom wird aufgrund des erfolgreichen Erbringens der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen erteilt. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Für die Zulassung zur VWA Diplom-Prüfung sind erforderlich: 1.1 Eine abgeschlossene Berufsausbildung gem. 2 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung. 1.2 Ein ordnungsgemäßes Studium von mindestens sechs Semestern an der VWA in Leer nach Maßgabe des jeweiligen Studienplans. 1.3 Wenigstens acht mit mindestens ausreichend bewertete 90-minütige Klausuren, und zwar drei aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre einschließlich BWL-Vertiefung, zwei aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre, zwei aus dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts, eine aus dem Gebiet der Informationswirtschaft sowie eine mit mindestens ausreichend bewertete mündliche Prüfung im Steuer- und Arbeitsrecht. 1.4 Eine Erklärung des Studierenden, dass er sich bislang nicht an einer anderen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie einer Diplom-Prüfung mit endgültig negativem Ergebnis unterzogen hat. 1.5 Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung. (2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne von 2 Abs. 1 Ziffer 1.1 gilt als nachgewiesen: 2.1 bei Kaufleuten und kaufmännischen Angestellten, die eine kaufmännische Berufsausbildung mit einer mindestens dreijährigen Regelausbildungszeit abgeschlossen haben und spätestens bis zum Ende ihres Studiums an der VWA Leer eine nach dem Abschluss der Berufsausbildung liegende, mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt haben; 2.2 bei Industrie- und Handwerksmeister/inne/n und staatlich geprüften Techniker/inne/n, wenn sie nach ihrer Prüfung spätestens bis zum Ende ihres VWA Studiums eine mindestens dreijährige Tätigkeit ausgeübt haben, bei der wirtschaftliche Kenntnisse erforderlich sind; 2.3 bei im Öffentlichen Dienst Tätigen, die die beruflichen Voraussetzungen für die Zulassung zur VWA- Diplom-Prüfung Schwerpunkt Verwaltungswirtschaft erfüllen; 1

2 2.4 bei Absolvent/inn/en eines Hochschulstudiums, wenn sie spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Studiums an der VWA Leer eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt haben; 2.5 bei Personen, die die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife erworben haben und eine durch das Berufsausbildungsgesetz anerkannte und in einer Ausbildungsordnung geregelte einschlägige Berufsausbildung durchlaufen. (3) In Ausnahmefällen kann auf Antrag für die Zulassung zur Abschlussprüfung von den Anforderungen des 2 Abs. 1 Ziffer 1.1 abgesehen werden, wenn die Antragstellenden aufgrund ihrer Vorbildung und ihres beruflichen Werdegangs erwarten lassen, dass sie den zu erbringenden Prüfungsleistungen gewachsen sind. Der Antrag ist vor Aufnahme des Studiums zu stellen. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Studienleiter vor Aufnahme des Studiums und teilt seine Entscheidung schriftlich mit. 3 Anrechnung von Semestern Das Studium an einer anderen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie oder ein Studium der für den Studiengang erforderlichen Fächer an einer wissenschaftlichen Hochschule kann ganz oder teilweise angerechnet werden. Den Absolventinnen und Absolventen anderer Bildungseinrichtungen, an der die für den Studiengang erforderlichen Fächer gelehrt worden sind, können maximal zwei Semester angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Studienleitung vor Aufnahme des Studiums auf Antrag. 4 Zulassungsverfahren (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Zulassungsantrag zur Prüfung. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen aus 2 Abs. 1 und 2 dieser Prüfungsordnung nicht gegeben sind oder der Studierende an einer anderen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat. Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben bereits ausgesprochen, kann sie widerrufen werden. (3) Die Zulassung kann auch versagt werden, wenn an mehr als 25% der angebotenen Veranstaltungen des Studiengangs unentschuldigt nicht teilgenommen wurde. 5 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen: 1.1 Studienleitung oder Stellvertretung. 1.2 Mindestens zwei Dozentinnen/Dozenten der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leer. Die Dozentinnen/Dozenten sollen dabei möglichst unterschiedliche Fachrichtungen vertreten. Den Vorsitz übernimmt die Studienleitung oder ihre Stellvertretung, die aus dem Kreis der Dozentinnen/Dozenten auch die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Der Prüfungsausschuss kann auch im Umlaufverfahren oder im Rahmen mediengestützter Kommunikation entscheiden. Die Regelungen hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gelten im zweiten Fall entsprechend. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 2

3 (4) Der Prüfungsausschuss legt in dem durch die Prüfungsordnung vorgegebenen Rahmen die Modalitäten des Prüfungsprozesses fest und sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. (5) Der Prüfungsausschuss legt insbesondere die prüfenden Personen fest und bestimmt die Form der Prüfungen, soweit diese nicht durch die Prüfungsordnung vorgegeben ist. Er entscheidet ferner über Einwendungen nach 11 Abs. 11, die Studierende gegen die Prüfungsergebnisse erheben. (6) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgaben nach Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 an die Studienleitung übertragen. 6 Prüfungsgebiete Prüfungsgebiete sind: 1. Betriebswirtschaftslehre (BWL-Grundlagen) 2. Volkswirtschaftslehre und Informationswirtschaft 3. Recht (Zivilrecht 1 und 2) 4. Spezialisierung Betriebswirtschaftslehre (BWL-Vertiefung) 7 Prüfungsbestandteile Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 8 Schriftlicher Prüfungsteil (1) Der schriftliche Prüfungsteil umfasst eine Diplom-Hausarbeit und drei Aufsichts-arbeiten. Die Aufgaben für die Diplom-Hausarbeit und für die Aufsichtsarbeiten sind von der Studienleitung im Einvernehmen mit dem/der Fachdozenten/in zu stellen. Je eine Aufsichtsarbeit muss sich auf die in 6 genannten Prüfungsgebiete 1. bis 3. beziehen. (2) Die Diplom-Hausarbeit muss eine Problemstellung im Bereich der Betriebswirtschaftslehre behandeln. Dabei ist auf die Wünsche der zu Prüfenden nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, z.b. Bezugnahme auf berufliche Tätigkeitsbereiche. Die Diplom-Hausarbeit muss den Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens entsprechen und erkennen lassen, dass die/der zu Prüfende in der Lage sind, den Lehrstoff methodisch und systematisch in einer eigenständigen Darstellung zu verarbeiten. Die Frist für die Anfertigung der Diplom-Hausarbeit beträgt acht Wochen nach Ausgabe des Themas. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Frist aus begründetem Anlass (z. B. Krankheit) verlängern. (3) Die Diplom-Hausarbeit ist mit folgender Versicherung zu versehen: Hiermit versichere ich, dass die vorliegende Arbeit von mir selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist, insbesondere, dass ich alle Stellen, die wörtlich, annähernd wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, durch Zitate als solche kenntlich gemacht habe. Die Versicherung ist eigenhändig zu unterschreiben. (4) Die Aufsichtsarbeiten sind in je fünf Zeitstunden anzufertigen. Jede Arbeit soll einen Wahlteil enthalten. Falls der/die zu Prüfende aus schwerwiegendem Grund an der Fertigung einer Aufsichtsarbeit verhindert war und dies entsprechend nachweist (z.b. Erkrankung), ist eine Ersatzarbeit anzufertigen. Die Entscheidung darüber trifft die Studienleitung. 3

4 9 Mündlicher Prüfungsteil (1) Der mündliche Prüfungsteil besteht aus einer mündlichen Prüfung und einem Prüfungs-kolloquium. (2) Am mündlichen Prüfungsteil kann nur teilnehmen, wer in der Diplom-Hausarbeit und in wenigstens einer Aufsichtsarbeit mindestens die Note ausreichend erhalten hat. (3) Bei der mündlichen Prüfung werden höchstens fünf Prüflinge zu einer Gruppe zusammengefasst. Die Prüfungszeit beträgt je Prüfling zehn bis 15 Minuten. Der Schwerpunkt muss im Bereich der betriebswirtschaftlichen Fächer liegen. (4) Gegenstand des Prüfungskolloquiums ist die Spezialisierung. Das Prüfungskolloquium besteht aus einem Vortrag im Umfang von ca. 10 Minuten und einem anschließenden Prüfungsteil von ca. 20 Minuten. Das Thema des Vortrags wird den zu Prüfenden vier Wochen vor dem Termin des Kolloquiums ausgehändigt. Über den Verlauf des Kolloquiums wird ein Ergebnisprotokoll verfertigt. 10 Verhinderung, Rücktritt, Ordnungsverstoß, Täuschungsversuch (1) Die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, die Abgabe einer falschen Versicherung gemäß 8 Abs. 3 sowie jeder Täuschungsversuch hat den Ausschluss von der weiteren Prüfung zur Folge. Den Tatbestand der Täuschung stellt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest. Die Diplom-Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden. (2) Nimmt der Prüfling ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund (schwerwiegender Grund) nicht bis zum vollständigen Abschluss an der Prüfung teil, so erklärt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die (Teil-) Prüfung als nicht bestanden. (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem/der zu Prüfenden seine/ihre Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Der/die zu Prüfende hat das Recht, gegen die Entscheidung den Prüfungsausschuss anzurufen. Auf dieses Recht hat ihn der/die Vorsitzende in der Mitteilung seiner/ihrer Entscheidung hinzuweisen. (4) Stellt sich nachträglich vor Ablauf von fünf Jahren heraus, dass die Voraussetzungen von Abs. 1 vorlagen, so kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung innerhalb einer Frist von drei Jahren, beginnend mit dem Bekanntwerden des Tatbestandes, zurücknehmen und die Prüfung für nicht bestanden erklären oder die Fachnote und die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abändern. 11 Prüfungsergebnis; Einwendungen (1) Das Prüfungsergebnis wird zunächst für die einzelnen schriftlichen und mündlichen Leistungen festgestellt. (2) Die Note für die schriftlichen Leistungen in den Prüfungsgebieten ergibt sich jeweils als gewichtetes Mittel aus folgenden Teilergebnissen (und Gewichten): 2.1 Betriebswirtschaftslehre: fünfstündige Aufsichtsarbeit Betriebswirtschaftslehre gem. 8 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 6 (5/7) und die Klausur zur Betriebswirtschaftslehre gem. 2 Abs. 1 Ziffer 1.3 mit der besten Bewertung (2/7). 2.2 Volkswirtschaftslehre und Informationswirtschaft: fünfstündige Aufsichtsarbeit Volkswirtschaftslehre und Informationswirtschaft gem. 8 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 6 (5/9), die Klausur zur Volkswirtschaftslehre gem. 2 Abs. 1 Ziffer 1.3 mit der besten Bewertung (2/9) sowie die Klausur zur Informationswirtschaft gem. 2 Abs. 1 Ziffer 1.3 (2/9). 4

5 2.3 Recht: fünfstündige Aufsichtsarbeit Recht gem. 8 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 6 (5/7), die Klausur zum Bürgerlichen Recht gem. 2 Abs. 1 Ziffer 1.3 mit der besten Bewertung (2/7). (3) Die Note für das Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftslehre ergibt sich aus der Note für die schriftlichen Leistungen in diesem Prüfungsgebiet gem. 11 Abs. 2 Ziffer 2.1 mit einem Gewicht von 80% und der Note der mündlichen Prüfung gem. 9 Abs. 3 mit einem Gewicht von 20%. (4) Die Note für das Prüfungsgebiet Volkswirtschaftslehre und Informationswirtschaft ist die Note für die schriftlichen Leistungen in diesem Prüfungsgebiet gem. 11 Abs. 2 Ziffer 2.2. (5) Die Note für das Prüfungsgebiet Recht ist die Note für die schriftlichen Leistungen in diesem Prüfungsgebiet gem. 11 Abs. 2 Ziffer 2.3. (6) Die Note für das Prüfungsgebiet Spezialisierung Betriebswirtschaftslehre ergibt sich aus Note für das mündliche Prüfungskolloquium gem. 9 Ziffer 4 mit einem Gewicht von 80% und der Note der mündlichen Prüfung gem. 2 Ziffer 1.3 mit einem Gewicht von 20%. (7) Das Gesamtergebnis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus den Noten gem. 11 Abs. 3, 4, 5, 6 und der Note der Diplom-Hausarbeit. (8) Das Prüfungsergebnis wird durch eine der folgenden Noten ausgedrückt: sehr gut (1) eine hervorragende Leistung gut (2) eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; befriedigend (3) eine durchschnittliche Leistung; ausreichend (4) eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; nicht ausreichend (5) eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt; Die Prüfenden können glatte Noten in Notenschritten von 0,3 vermindern oder erhöhen (1,3; 1,7; 2,3 usw.). Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind davon ausgeschlossen. (9) Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwertungen ergibt a. Ein rechnerischer Wert bis 1,5: die Note: Sehr gut; b. Ein rechnerischer Wert über 1,5 bis 2,5: die Note: Gut; c. Ein rechnerischer Wert über 2,5 bis 3,5: die Note: Befriedigend; d. Ein rechnerischer Wert über 3,5 bis 4,0: die Note: Ausreichend; e. Ein rechnerischer Wert über 4,0: die Note: nicht Ausreichend; Bei der Bildung von Durchschnittsnoten wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (10) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn gemäß 9 Abs. 2 die Teilnahme am mündlichen Prüfungsteil zu versagen ist in einem Prüfungsgebiet die Note auf nicht ausreichend lautet und kein Ausgleich entweder mit mindestens der Note gut in einem anderen Prüfungsgebiet oder mit der Note befriedigend in zwei anderen Prüfungsgebieten erzielt ist; in zwei Prüfungsgebieten die Note auf nicht ausreichend lautet; das Gesamtergebnis schlechter als ausreichend ist; das Teilergebnis im Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftslehre schlechter als ausreichend ist; ein Ausgleich nach Ziffer 10.2 entfällt für dieses Prüfungsgebiet. In diesen Fällen wird das Gesamtergebnis lediglich mit nicht bestanden benotet. 5

6 (11) Die Geprüften können gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen Einspruch erheben. Die Frist zur Erhebung des Einspruchs beginnt mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfungsleistungen. Bei mündlichen Prüfungsleistungen beträgt sie eine Woche ab dem Tag der Prüfung, bei schriftlichen Prüfungsleistungen zwei Wochen nach Klausureinsicht. Der Einspruch ist innerhalb eines Monates ab Einreichung des Einspruchs zu begründen. 12 Wiederholung der Prüfung Nicht bestandene schriftliche und mündliche Teile der Prüfung nach 7, 8 und 9 können jeweils einmal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Gesamtprüfung kann einmal, und zwar frühestens nach einem halben Jahr und spätestens nach fünf Jahren, wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des Ergebnisses. 13 Das Diplom (1) Im Falle des Bestehens der Prüfung wird dem/der zu Prüfenden das VWA-Diplom erteilt. Das Diplom ist durch den/die Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses oder die Stellvertretung und die Akademieleitung oder ihrer Stellvertretung sowie den Dozenten des Studiengangs zu unterzeichnen. (2) Der/die Inhaber/in des Diploms ist berechtigt, die Bezeichnung Betriebswirt/-in(VWA) zu führen. (3) Das VWA-Diplom hat das Ergebnis der Diplom-Hausarbeit, die Teilergebnisse eines jeden Prüfungsgebietes und das Gesamtergebnis der Prüfung (vgl. 11 Abs. 7) zu enthalten. 14 Betriebswirtschaftliches Ergänzungsstudium für VWA-Diplom-Inhaber/innen (1) Zur Prüfung für das VWA-Diplom Betriebswirt/in (VWA) können auch Inhaber/innen eines bei der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leer erworbenen Diploms anderer Fachrichtungen zugelassen werden (Zusatzprüfung). (2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung ist erforderlich, dass der/die Bewerber/in ein Ergänzungsstudium von mindestens zwei Semestern an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leer abgeleistet hat, welches zusammen mit dem bis dahin absolvierten Studium die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Ziffer 1.2 erfüllen soll. (3) Ferner muss für die Zulassung die mündliche Prüfung und die Klausur aus dem BWL-Vertiefung nach 2 Abs. 1 Ziffer 1.3 mit mindestens der Note ausreichend bestanden werden. (4) Die Voraussetzungen des 2 Abs. Ziffer 1.4 und 1.5 müssen für eine Zulassung gem. 14 Abs. 1 erfüllt sein. (5) Über den Antrag entscheidet die Studienleitung. (6) Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen der Prüfungsordnung entsprechend. 15 Gebühren (1) Es werden Prüfungsgebühren erhoben. Die Höhe der Prüfungsgebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der Akademie in der Fassung vom 23. September (2) In den Fällen des Nichtbestehens der Prüfung, des Ausschlusses von der Prüfung oder des vorzeitigen Prüfungsabbruches (vgl. 10) werden die Gebühren nicht erstattet. (3) Bei Wiederholung der Prüfung sind die Gebühren erneut zu entrichten. 6

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