LEITLINIE Nr. 7 ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE ÜBER DIE SICHERHEIT VON SPIELZEUG IM UND AUF DEM WASSER VERWENDETES SPIELZEUG
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1 Ref. Ares(2014) /01/2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UNTERNEHMEN UND INDUSTRIE Binnenmarkt für Waren Der Binnenmarkt und seine internationale Dimension Letzte Änderung: 15/01/2014 LEITLINIE Nr. 7 ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE ÜBER DIE SICHERHEIT VON SPIELZEUG IM UND AUF DEM WASSER VERWENDETES SPIELZEUG Diese Leitlinie ist ein nicht verbindliches Dokument, das den Mitgliedstaaten und Interessenträgern lediglich eine Anleitung für die Entscheidung geben soll, ob bestimmte Wassersportgeräte in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug fallen oder nicht. In ihm sind die Einschätzungen der Mehrheit der Mitglieder der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug dargelegt. Die Bilder in diesem Dokument sollen als Beispiele bei der Entscheidungsfindung helfen. Sie enthalten keine Aussage über die Konformität der abgebildeten Produkte. 1 Diese Leitlinie entbindet die nationalen Behörden nicht von ihrer Pflicht, in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob ein bestimmtes Produkt in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug oder in den Anwendungsbereich anderer sektoraler Rechtsvorschriften fällt. Der Gerichtshof hat wiederholt geurteilt, dass die nationalen Behörden unter der Kontrolle der Gerichte von Fall zu Fall entscheiden und dabei alle Merkmale des jeweiligen Produkts berücksichtigen müssen. In diesem Dokument wird also nicht vorgeschrieben, welcher Regulierungsrahmen gilt. Es dient vielmehr den zuständigen nationalen Behörden neben vielen anderen Elementen als Hilfestellung bei ihren Einzelfallentscheidungen zu bestimmten Produkten. Insbesondere hindert diese Leitlinie die nationalen Behörden nicht daran, Kollegen aus anderen betroffenen Regulierungsbereichen zu konsultieren, um sich einen vollständigen Überblick über alle Aspekte im Zusammenhang mit einem bestimmten Produkt zu verschaffen. I. Bestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug In Artikel 2 der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (2009/48/EG) ist festgelegt, dass als Spielzeug alle Produkte gelten, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Wasserspielzeug ist definiert als ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen 1 Die in dieser Leitlinie enthaltenen Aussagen sind nicht rechtsverbindlich; nur der Europäische Gerichtshof ( Gerichtshof ) ist befugt, das EU-Recht verbindlich auszulegen. Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2)
2 Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten. In Anhang I der Richtlinie werden Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen als Produkte klassifiziert, die nicht als Spielzeug gelten. Gemäß Anhang II.I.5. der Richtlinie ist Wasserspielzeug so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko eines Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist. Außerdem ist in Anhang V.B.6 festgelegt, dass Wasserspielzeug folgenden Warnhinweis tragen muss: Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.. II. Produktkategorien Im Allgemeinen sollte die Klassifizierung von Produkten, die im oder auf dem Wasser verwendet werden, pragmatisch erfolgen, d. h. von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der oben genannten Bestimmungen der Spielzeugrichtlinie. Jedoch können einige Kategorien solcher Produkte zu Klassifizierungszwecken unterschieden werden. Es handelt sich um folgende Produkte: a) Badespielzeug (Foto 1) Hierbei handelt es sich um sehr einfach gehaltenes, buntes Spielzeug, das oft eine Tierform hat und gewöhnlich in der Badewanne verwendet wird. In der Regel ist es für kleine Kinder bestimmt und fällt unter die Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug. b) Kleine, batteriebetriebene (ferngesteuerte) Schiffe (Foto 2) Diese Produkte sind für Kinder über 36 Monaten gedacht und werden gewöhnlich in städtischen Brunnenanlagen oder in Flüssen, Seen, Schwimmbecken, am Strand usw. verwendet. Sie fallen unter die Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug. c) Aufblasbares PVC-Spielzeug 2 i) Einfaches aufblasbares Spielzeug (Foto 3) Dieses Spielzeug ist zur Verwendung zu Hause oder am Strand gedacht. Es ist jedoch weder für eine ausschließliche Verwendung im Wasser bestimmt noch derart konzipiert, dass es das Gewicht eines Kindes tragen könnte. Beispiele dafür sind: große Bälle mit bunten Segmenten; kleine und große selbstaufrichtende Puppen für Kinder aller Altersgruppen. Sie fallen unter die Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug. 2 Spielzeug kann auch aus einem anderen Material als PVC bestehen, beispielsweise aus Schaumstoff. Die gleichen in diesem Dokument für aufblasbare PVC-Produkte dargelegten Klassifizierungsgrundsätze lassen sich auch auf die aus anderen Materialien bestehenden Produkte anwenden. 2
3 ii) Aufblasbares Spielzeug, das im Wasser verwendet wird und auf dem gespielt werden kann (Fotos 4 und 5) Die Position des Benutzers dieser Wasserspielzeuge ist auf dem Schwimmkörper, z. B. auf kleinen Matratzen (nicht über 1,20 m), kleinen Booten (nicht über 1,20 m) und kleinem oder großem Aufsitzspielzeug. Bei Aufsitzspielzeug handelt es sich unabhängig von der Größe um Spielzeug (vorausgesetzt, es ist zum Spielen für Kinder vorgesehen). Boote und Matratzen, die über 1,20 m groß sind, sind normalerweise zur Verwendung in tiefem Wasser bestimmt und gelten daher nicht als Spielzeug. iii) Schwimmreifen (Foto 6) Hierbei handelt es sich um Ringe, die das Gewicht eines Kindes tragen können. Sie haben einen Durchmesser von weniger als 1,20 m und werden in flachem Wasser (kindgerechte Wassertiefe) unter der Aufsicht von Erwachsenen benutzt. Sie sind zum Spielen für Kinder gedacht, keine Schwimmhilfen oder Schwimmlernhilfen 3, und daher Spielzeug. In Einklang mit Leitlinie Nr. 4 sollten auch andere Richtkriterien berücksichtigt werden, wie die Erklärung des Herstellers über den bestimmungsgemäßen Gebrauch, der Verkaufsort, die Werbung und die Verpackung. d) Bestimmte, nicht unter die Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug fallende Produkte i) Artikel zur Rettung von Menschenleben Artikel zur Rettung von Menschenleben gelten nicht als Spielzeug. ii) Schwimmhilfen und schwimmende Freizeitartikel (Fotos 7 und 8) Fotos 7 und 8 sind Beispiele für Schwimmhilfen und schwimmende Freizeitartikel. Schwimmende Freizeitartikel haben einen Mindestdurchmesser von 1,20 m 4 und gelten nicht als Spielzeug. iii) Aufblasbare Artikel mit Sitzgelegenheiten zur Verwendung im Wasser (schwimmfähige Sitzgelegenheiten) (Foto 9) Bei diesen Produkten handelt es sich um Schwimmreifen mit integrierter Sitzgelegenheit, in der sich zwei Löcher befinden, durch die die Beine eines Kindes frei im Wasser hängen können. Die Klassifizierung schwimmfähiger Sitzgelegenheiten wird in der Leitlinie Nr. 2 vom 26. April 2001 behandelt, der zufolge für diese Produkte nicht die Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug, sondern die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit gilt. 3 Vgl. EN Vgl. EN Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser Teil 1: Klassifikation, Werkstoffe, allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren, Tabelle 1. 3
4 iv) Schwimmhilfen und Schwimmlernhilfen (Schwimmflügel, Schwimmwesten) (Fotos 10 und 11) Diese Produktgruppe besteht hauptsächlich aus kleinen Schwimmwesten und Schwimmflügeln. Obwohl sie gewöhnlich in Spielzeugläden verkauft werden, sind sie nicht zum Spielen bestimmt, sondern gelten als Schwimmhilfen/Schwimmlernhilfen. Deshalb fallen sie nicht unter die Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug. 4
5 FOTO 1 (Spielzeug) FOTO 2 (Spielzeug) 5
6 FOTO 3 (Spielzeug) FOTO 4 (Spielzeug) 6
7 FOTO 5 (Spielzeug) 7
8 FOTO 6 (Spielzeug) 8
9 FOTO 7 (Schwimmhilfen gelten nicht als Spielzeug) 9
10 FOTO 8 (Schwimmende Freizeitartikel gelten nicht als Spielzeug) 10
11 11
12 12
13 FOTO 9 (Aufblasbare Artikel mit Sitzgelegenheiten zur Verwendung im Wasser gelten nicht als Spielzeug) 13
14 FOTO 10 (Schwimmflügel gelten nicht als Spielzeug) FOTO 11 (Schwimmwesten gelten nicht als Spielzeug) 14
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