Häufig gestellte Fragen zur EU-Erweiterung. Inhalt

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1 Häufig gestellte Fragen zur EU-Erweiterung Inoffizielles, vom Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) zusammengestelltes Dokument mit Fragen, die zu den Folgen der EU-Erweiterung für das gemeinschaftliche Sortenschutzsystem und das CPVO gestellt wurden, sowie den Antworten des CPVO auf diese Fragen. Inhalt 1. In welchen Sprachen kann ich ab dem einen Antrag einreichen? 2. Muss Kroatien die Grundverordnung in nationales Recht umsetzen, damit es das System des gemeinschaftlichen Sortenschutzes anwenden kann? 3. Wie lautet ab dem die genaue Definition des Begriffs Gebiet der Gemeinschaft? 4. Was geschieht mit den gemeinschaftlichen Sortenschutzrechten, die nach dem Beitritt gewährt wurden? 5. Was geschieht mit den gemeinschaftlichen Sortenschutzrechten, die vor dem Beitritt bereits gültig waren? 6. Was geschieht mit Anträgen, die zum Zeitpunkt des Beitritts gerade in Bearbeitung sind? 7. Besteht die Möglichkeit, gemeinschaftlichen Sortenschutz für Sorten zu beantragen, die durch das nationale System Kroatiens bereits geschützt sind? 8. Besteht die Möglichkeit, nationalen Schutz zu beantragen, wenn bereits gemeinschaftlicher Sortenschutz gewährt wurde? 9. Wie ist es mit Sorten bestellt, die in der Gemeinschaft abgelehnt oder zurückgenommen wurden bzw. auf die verzichtet wurde, die jedoch nach kroatischem Recht nach wie vor unter Schutz stehen? 10. Ist es dem Züchter einer Kandidatensorte, die von einem neuen Mitgliedstaat aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften abgelehnt wurde, gestattet, gemeinschaftlichen Sortenschutz zu beantragen? 11. Kann ein Dritter in der derzeitigen Gemeinschaft eine Sorte ohne Genehmigung des Züchters vermehren, wenn in Kroatien für diese Sorte nationaler Schutz erteilt wird? 12. Was geschieht für den Fall, dass kroatische Schutzrechte und erweiterte Gemeinschaftsschutzrechte für ein und dieselbe Sorte kollidieren? 13. Was geschieht, wenn eine Sorte auf nationaler Ebene in Kroatien und eine andere, eigene, jedoch nicht unterscheidbare Sorte durch das Gemeinschaftssystem geschützt ist, dessen Geltungsbereich anschließend auf Kroatien erweitert wird? 14. Wie werden die Neuheitsvoraussetzungen auf Kroatien angewendet? Ist eine Übergangsregelung vorgesehen?

2 15. Der Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts kann die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen. Sind Produzenten/Vermehrer in Kroatien, die weiterhin eine geschützte Sorte nutzen, zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet, wenn sie diese Sorte bereits vor dem Zeitpunkt des Beitritts kostenlos genutzt haben? 16. Gilt die Ausnahmeregelung für Landwirte gemäß Artikel 14 der Grundverordnung auch für Landwirte aus Kroatien, wenn diese vor dem Zeitpunkt des Beitritts diese Sorte bereits zu den in Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung beschriebenen Zwecken genutzt haben, ohne eine Vergütung zu zahlen? 17. Wie und wann wird das Prüfungsamt Kroatiens in die DUS-Prüfung (Prüfung der Kriterien Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit) zur Erteilung von gemeinschaftlichen Sortenschutzrechten einbezogen? 18. Werden die aufgrund der Erweiterung fälligen Gebühren erhöht? Einleitung Nach Abschluss der Beitrittsverhandlungen freut sich die Europäische Union, Kroatien ab dem 1. Juli 2013 als neuen Mitgliedstaat begrüßen zu dürfen. Der Beitritt Kroatiens wird sich auf das gemeinschaftliche Sortenschutzsystem und damit auch auf die Arbeit des Gemeinschaftlichen Sortenschutzamtes (CPVO) auswirken. Dieser Teil der Website des CPVO befasst sich mit Fragen der Erweiterung in Bezug auf das gemeinschaftliche Sortenschutzsystem und das CPVO. Fragen 1. In welchen Sprachen kann ich ab dem einen Antrag einreichen? Derzeit arbeitet das CPVO in allen 22 Amtssprachen der Gemeinschaft. Da die Sprache Kroatiens einen offiziellen Status erlangen wird, akzeptiert das CPVO auch Anträge in kroatischer Sprache. Ab dem können Anträge in einer der 23 Sprachen beim CPVO eingereicht werden. Das CPVO wird die erforderlichen Vordrucke ab Anfang 2013 zur Verfügung stellen. 2. Muss Kroatien die Grundverordnung in nationales Recht umsetzen, damit es das System des gemeinschaftlichen Sortenschutzes anwenden kann? Das System des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist in einer unmittelbar anwendbaren Verordnung des Rates verankert. Damit gilt in den kroatischen Gebieten die Grundverordnung, sofern keine Ausnahmeoder Übergangsregelungen zum Tragen kommen, ab dem Zeitpunkt des Beitritts, ohne dass das System in innerstaatliches Recht umgesetzt werden muss. 3. Wie lautet ab dem die genaue Definition des Begriffs Gebiet der Gemeinschaft? In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2011/94 des Rates (die Grundverordnung ) heißt es, der gemeinschaftliche Sortenschutz hat einheitliche Wirkung im Gebiet der Gemeinschaft. Mit dem Beitritt ändert sich die Bedeutung des Begriffs Gemeinschaft in Bezug auf den gemeinschaftlichen Besitzstand (acquis communautaire), zu dem auch die Grundverordnung zählt, dergestalt, dass auch die kroatischen Gebiete aufgenommen werden. Der Begriff Mitgliedstaat (der Gemeinschaft) ist entsprechend auszulegen.

3 4. Was geschieht mit den gemeinschaftlichen Sortenschutzrechten, die nach dem Beitritt gewährt wurden? Nach der neuen Definition des in Frage 3 erwähnten Begriffs Gemeinschaft gelten die nach dem Beitritt gewährten gemeinschaftlichen Sortenschutzrechte nach dem in allen Gebieten sowohl Kroatiens als auch der derzeitigen Mitgliedstaaten. Alle im Rahmen des Systems des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die derzeitigen Mitgliedstaaten zulässigen Maßnahmen gelten ab dem in genau derselben Art und Weise in der erweiterten EU. Ein Inhaber eines Schutztitels genießt Schutz, der ihm in der gesamten erweiterten EU ausschließliche Nutzungsrechte für diese Sorte garantiert. Diesbezüglich gibt es weder Ausnahmeregelungen noch Übergangszeiten. 5. Was geschieht mit den gemeinschaftlichen Sortenschutzrechten, die vor dem Beitritt bereits gültig waren? Die neue Definition des Begriffs Gemeinschaft hat automatisch zur Folge, dass die vor dem Zeitpunkt des Beitritts bereits gültigen gemeinschaftlichen Sortenschutzrechte ab diesem Zeitpunkt auf die kroatischen Gebiete erweitert werden (ohne zusätzliche Kosten für die Inhaber dieser Rechte und ohne Formalitäten). Diesbezüglich gibt es weder Ausnahmeregelungen noch Übergangszeiten. 6. Was geschieht mit Anträgen, die zum Zeitpunkt des Beitritts gerade in Bearbeitung sind? Für laufende Anträge muss das CPVO die folgenden möglichen Auswirkungen ab dem Beitrittsdatum prüfen: (a) die Auflage in Artikel 82 der Grundverordnung, wonach ein Antragsteller von außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft einen Verfahrensvertreter benennen muss, der in diesem Gebiet niedergelassen ist, gilt für Antragsteller aus Kroatien nicht mehr; (b) der vorläufige Schutz, der gemäß Artikel 95 der Verordnung (ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Antrags) gewährt wird, wird auf die kroatischen Gebiete erweitert und gilt ab dem Besteht die Möglichkeit, gemeinschaftlichen Sortenschutz für Sorten zu beantragen, die durch das nationale System Kroatiens bereits geschützt sind? Der Inhaber einer durch ein oder mehrere nationale Systeme der EU-28 mit erweiterten Grenzen geschützten Sorte kann gemeinschaftlichen Sortenschutz beantragen. Falls seine Kandidatensorte die Kriterien der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfüllt und neu im Sinne von Artikel 10 der Grundverordnung ist, wird ihm gemeinschaftlicher Sortenschutz gewährt. Diese Möglichkeit besteht bereits heute für Antragsteller aus einem neuen Mitgliedstaat, der Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) ist. Hierzu wird auch auf den letzten Absatz von Abschnitt 17 verwiesen. Ab dem Datum der Erteilung des Schutzes und aufgrund des Verbots des Doppelschutzes gemäß Artikel 92 der Grundverordnung kann der Inhaber des nationalen Schutzrechts die ihm aus diesem nationalen Schutz für die Sorte erteilten Rechte so lange nicht geltend machen, wie der gemeinschaftliche Sortenschutz daran besteht. Das nationale Schutzrecht wird für die Dauer des gemeinschaftlichen Schutzrechts zu einem schlafenden Recht. 8. Besteht die Möglichkeit, nationalen Schutz zu beantragen, wenn bereits gemeinschaftlicher Sortenschutz gewährt wurde? Da nach Artikel 92 der Grundverordnung bei der Erteilung von gemeinschaftlichem Sortenschutz ein Doppelschutz (nationale Schutzrechte oder Patente und gemeinschaftlicher Sortenschutz) verboten ist, sollte kein nationales Schutzrecht gewährt werden. Sollte es doch erteilt werden, ist es unwirksam.

4 9. Wie ist es mit Sorten bestellt, die in der Gemeinschaft zurückgenommen wurden bzw. auf die verzichtet wurde, die jedoch nach kroatischem Recht nach wie vor unter Schutz stehen? Sobald dieses gemeinschaftliche Schutzrecht zurückgenommen bzw. darauf verzichtet wird, kann der Inhaber des kroatischen Schutzrechts sein nationales Schutzrecht erneut geltend machen, sofern dieses noch in Kraft ist. 10. Ist es dem Züchter einer Kandidatensorte, die von den kroatischen Sortenschutzämtern aufgrund der kroatischen Rechtsvorschriften abgelehnt wurde, gestattet, gemeinschaftlichen Sortenschutz zu beantragen? Wenn beim CPVO ein Antrag bezüglich einer Kandidatensorte eingeht, die von den kroatischen Sortenämtern bereits abgelehnt wurde, würde das CPVO den Antrag dennoch prüfen. Das CPVO würde jedoch nur dann gemeinschaftlichen Sortenschutz erteilen, wenn der Antrag die Neuheitsvoraussetzungen sowie die Anforderungen an Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (DUS) erfüllen würde. 11. Kann ein Dritter in der derzeitigen Gemeinschaft eine Sorte ohne Genehmigung des Züchters vermehren, wenn in Kroatien für diese Sorte nationaler Schutz erteilt wird? Da der Schutz nach den kroatischen Rechtsvorschriften über die Rechte von Pflanzenzüchtern erteilt wird, gilt das nationale kroatische Recht. Für die Durchsetzung des nationalen Rechts sind die kroatischen Gerichte zuständig. 12. Was geschieht für den Fall, dass kroatische Schutzrechte und erweiterte Gemeinschaftsschutzrechte für ein und dieselbe Sorte kollidieren? Da nach Artikel 92 der Grundverordnung ein Doppelschutz (nationale Schutzrechte oder Patente und gemeinschaftlicher Sortenschutz) verboten ist, könnten die in Kroatien vor dem Beitritt gewährten Schutzrechte und ein erweitertes Gemeinschaftsschutzrecht für dieselbe Sorte kollidieren. Ein Inhaber hat sein Recht, gemeinschaftlichen Sortenschutz zu beantragen, an einen Dritten abgetreten, dem ein kroatisches Schutzrecht erteilt wurde. Der Züchter einer neuen Pflanzensorte ist berechtigt, Sortenschutz im Rahmen vieler verschiedener Systeme weltweit zu beantragen. Anstatt gemeinschaftlichen Sortenschutz zu beantragen, hat der Züchter seine Berechtigung zur Antragstellung abgetreten, dabei jedoch das Recht, im Rahmen der nationalen Systeme in Kroatien (oder umgekehrt) einen Antrag zu stellen, beibehalten (und ausgeübt). Dieser Fall ist weder in der Grundverordnung noch in einem der Beitrittsverträge geregelt. Zwischen den Inhabern der Schutzrechte muss eine Lösung gefunden werden. Falls keine Einigung zustande kommt, muss der Fall möglicherweise von einem Gericht entschieden werden. 13. Was geschieht dann, wenn eine Sorte auf nationaler Ebene in Kroatien und eine andere, eigene, jedoch nicht unterscheidbare Sorte durch das Gemeinschaftssystem geschützt ist, dessen Geltungsbereich anschließend auf Kroatien erweitert wird? In Ländern, die Mitglieder des UPOV sind, wie z. B. Kroatien, dürfte es zwischen den erweiterten Gemeinschaftsschutzrechten und den kroatischen Rechten keinen derartigen Konflikt geben. Der Grund dafür ist, dass im Hinblick auf die Erlangung von Schutz für eine Sorte auf nationaler Ebene diese Sorte sich von allen anderen Sorten, deren Bestehen am Antragstag allgemein bekannt ist, unterscheiden lassen muss. Sobald eine Sorte Sortenschutzrechte erlangt, gilt sie als allgemein bekannt. Dementsprechend dürfte es nicht möglich sein, in Kroatien nationalen Schutz für eine Sorte zu erlangen, die bereits durch das gemeinschaftliche System geschützt ist, und umgekehrt. Im Fall eines Doppelschutzes kann und sollte der Sachverhalt nach Maßgabe der geltenden Regelungen, etwa Vorrangigkeitsregelungen geklärt werden; es ist möglich, den Schutz einer Sorte für nichtig zu erklären, falls diese zum Zeitpunkt der Schutzerteilung nicht die Voraussetzungen für die Schutzerteilung erfüllt hat.

5 14. Wie werden die Neuheitsvoraussetzungen auf Kroatien angewendet? Ist eine Übergangsregelung vorgesehen? Aufgrund der Schonfrist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung, d. h. der Zeitraum, in dem die Kandidatensorte noch als neu angesehen werden kann, hat das CPVO deshalb, weil der Begriff Gemeinschaft erst ab dem Datum des Beitritts seine neue Bedeutung erlangt, die Bestimmung folgendermaßen ausgelegt: a) Ein Züchter aus Kroatien kann gemeinschaftlichen Sortenschutz beantragen, wenn die Kandidatensorte innerhalb des derzeitigen Gebietes der Gemeinschaft noch nicht seit mehr als einem Jahr vermarktet wurde; b) im ersten Jahr nach dem Beitritt Kroatiens d. h. vom bis zum kann ein Züchter gemeinschaftlichen Sortenschutz beantragen, wenn die Kandidatensorte am Antragstag noch nicht seit mehr als einem Jahr im Gebiet der derzeit 27 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. seit mehr als vier Jahren (bzw. 6 Jahren für Bäume und Reben) außerhalb des Gebiets der derzeit 27 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vermarktet wurde. Diese Auslegung von Artikel 10 ist zwar nicht unbedingt offenkundig, lässt sich jedoch folgendermaßen erklären. Am wird das Gebiet Kroatiens in das Gebiet der Gemeinschaft integriert. Dementsprechend ist klar, dass die Vermarktung in Kroatien nach dessen EU-Beitritt als Vermarktung innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft gilt. Die Vermarktung in Kroatien kann jedoch erst ab dem als Nutzung seit höchstens einem Jahr vor dem Antragstag innerhalb des Gebietes der Gemeinschaft angesehen werden. Der Verweis auf das Gebiet der Gemeinschaft in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) kann daher so lange nicht auf das Gebiet Kroatiens angewandt werden, bis dieses Gebiet seit mindestens einem Jahr Teil der Gemeinschaft ist. Mit anderen Worten, das Gebiet der Gemeinschaft wirkt sich infolge des Beitritts nicht rückwirkend auf Kroatien aus. c) Nach dem gilt für die innerhalb des derzeitigen Gebiets der 27 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ebenso wie innerhalb der erweiterten Grenzen der Gemeinschaft (28 Mitgliedstaaten) vermarkteten Kandidatensorten genau dasselbe, nämlich die Einjahresregelung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung. 15. Der Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts kann die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen. Sind Produzenten/Vermehrer in Kroatien, die weiterhin eine geschützte Sorte nutzen, zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet, wenn sie diese Sorte bereits vor dem Zeitpunkt des Beitritts kostenlos genutzt haben? Bestimmte, durch das gemeinschaftliche System geschützte Pflanzensorten werden zweifellos derzeit in Kroatien angebaut. Derzeit besteht für Personen, die diese durch die EU geschützten Sorten anbauen, keine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren. Allerdings werden diese Sorten mit der Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs der vor dem Beitritt erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzrechte nicht mehr länger kostenlos erhältlich sein. Es werden Lizenzgebühren fällig. 16. Gilt die Ausnahmeregelung für Landwirte gemäß Artikel 14 der Grundverordnung auch für Landwirte aus Kroatien, wenn diese vor dem Zeitpunkt des Beitritts diese Sorte bereits zu den in Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung beschriebenen Zwecken genutzt haben, ohne eine Vergütung zu zahlen? Die Ausnahmeregelung für Landwirte im Sinne von Artikel 14 der Grundverordnung gilt in Kroatien unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Beitritts, d. h. ab dem Wie und wann wird das Prüfungsamt Kroatiens in die DUS-Prüfung (Prüfung der Kriterien Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit) zur Erteilung von gemeinschaftlichen Sortenschutzrechten einbezogen? In qualitativer und quantitativer Hinsicht ist das CPVO unmittelbar ab der Erweiterung in der Lage, seinen Bedarf an technischen Prüfungen mithilfe des derzeitigen Netzwerks der Prüfungsämter zu decken.

6 Die kroatischen Behörden, die für die Rechte der Pflanzenzüchter zuständig sind, sowie das kroatische Prüfungsamt bereiten sich seit 2006 auf den EU-Beitritt Kroatiens vor. Bei diesen Vorbereitungen ging es im Wesentlichen darum, sicherzustellen, dass die Durchführung technischer Prüfungen den vom Verwaltungsrat des CPVO festgelegten Qualitätsanforderungen entspricht. Nach dem Beitritt kann das kroatische Prüfungsamt dem CPVO die Arten mitteilen, zu deren technischer Prüfung es sich selbst für fachkundig erachtet. Das kroatische Prüfungsamt wird anschließend vom Qualitätsprüfungsteam des CPVO geprüft. Falls das Ergebnis dieser Qualitätsprüfung positiv ausfällt, betraut der Verwaltungsrat des CPVO das kroatische Prüfungsamt dann mit der Durchführung technischer Prüfungen für die beantragten Sorten. Die Übertragung dieser Aufgabe bedeutet, dass technische Prüfberichte, die für Anträge auf Erteilung von gemeinschaftlichem Sortenschutz oder für die Aufnahme einer Sorte in die nationale Sortenliste erstellt wurden dem CPVO als Entscheidungsgrundlage dienen können. 18. Werden die aufgrund der Erweiterung fälligen Gebühren erhöht? Die an das CPVO infolge der Erweiterung zu entrichtenden Gebühren werden nicht erhöht.

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