FRAGE 51. Anwendung des Internationalen Uebereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1961
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- Cathrin Meissner
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1 FRAGE 51 Anwendung des Internationalen Uebereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1961 Jahrbuch 1971/I, Seiten Geschäftsführender Ausschuss von Madrid, Oktober 1970 Q51 FRAGE Q51 Anwendung des internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen Der Geschäftsführende Ausschuss fasst folgenden Beschluss: Entschliessung Die IVfgR begrüsst die Verstärkung und Verbesserung der Schutzmöglichkeit für Pflanzenzüchtungen durch das im August 1968 in Kraft getretene Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von Die Auslegung der Bestimmung des Artikels 13, 9, gibt jedoch Anlass zu Beunruhigung. Es scheint, dass diese Bestimmung so ausgelegt wurde, dass der Erzeuger oder Verkäufer einer neuen Sorte das Recht auf Hinzufügung einer Marke zu der Sortenbezeichnung nur dann hat, wenn diese Marke für eine von ihm stammende Anzahl von Sorten gebraucht wird. Nach eingehender Beratung ist die IVfgR zu der Schlussfolgerung gelangt, dass dies nicht die richtige Auslegung ist. Der Begriff Erzeugnis in Artikel 13, 3 und 9, bedeutet jede unter einer Marke verkaufte Ware, und im Falle des Artikels 13, 9, ist er genügend weit, um eine einzelne Pflanzensorte zu erfassen. Wenn eine Kategorie von Produkten gemeint ist, werden die Worte Arten und Gattungen im Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen verwendet. 1
2 Der Zweck des Artikels 13, 9, ist es, das Grundrecht jedes Markeninhabers sicherzustellen, eine Marke für ein bestimmtes Erzeugnis genau so zu benützen, wie er berechtigt ist, diese für eine Anzahl von Produkten, die auch das bestimmte Erzeugnis mit einbeziehen, zu benützen. Jegliches Verbot gegen die Verwendung einer Marke für nur eine einzige Sorte würde darüber hinaus gegen den Artikel 7 der PVÜ verstossen, wo immer der Gebrauch oder die Absicht der Verwendung Voraussetzung für eine rechtsgültige Markeneintragung ist. Die IVfgR macht deshalb den Rat der UPOV hierauf aufmerksam und bittet ihn, die geeigneten Massnahmen zu ergreifen. * * * * * * * * * 2
3 FRAGE 51 Anwendung des Internationalen Uebereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1961 Jahrbuch 1973/I, Seiten Kongress von Mexiko, November 1972 Q51 FRAGE Q51 Anwendung des internationalen Übereinkommens zum Schutze von Pflanzenzüchtungen von 1961 Entschliessung Die Internationale Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz im Hinblick darauf, dass die IVfgR eingeladen wurde, an der Sitzung der UPOV- Arbeitskommission für Sortenbezeichnungen teilzunehmen, bei der die Bemerkungen einiger internationaler Organisationen über die vorläufigen Leitsätze für Sortenbezeichnungen diskutiert werden sollen; im Hinblick darauf, dass die Absicht der Bestimmung des Artikels 13 (5) des UPOV- Übereinkommens klar dahin geht, dass die Bezeichnung einer neuen Sorte soweit wie möglich in allen Mitgliedstaaten die gleiche sein soll; im Hinblick darauf, dass es immer schwieriger wird, Warenzeichen zu finden, die ohne weiteres eingetragen werden können, und dass die Pflanzenzüchter nicht mit den gleichen Schwierigkeiten bei der Auswahl der Sortenbezeichnungen konfrontiert werden sollen; im Hinblick darauf, dass Artikel 13 (9) des Uebereinkommens vorsieht, dass es erlaubt sein soll, ein Erzeugnis mit einem Warenzeichen zu versehen oder ein Warenzeichen der neuen Sortenbezeichnung hinzuzufügen; im Hinblick darauf, dass auch keine unnötigen Beschränkungen hinsichtlich der Benutzung eines Warenzeichens durch seinen rechtmässigen Inhaber auferlegt werden dürfen; vertritt die Internationale Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz die Ansicht: 3
4 1. dass die Annahme von allgemeinen Leitsätzen für Sortenbezeichnungen zur Harmonisierung der Anwendung des Artikels 13 des Übereinkommens in allen Mitgliedstaaten erwünscht ist, jedoch die jetzigen Richtlinien hinsichtlich der Anforderungen für die Sortenbezeichnungen zu einschränkend sind und daher liberaler gefasst werden sollen, insbesondere dahin gehend, dass es nicht notwendig sein soll, dass die Sortenbezeichnung nur aus einem Wort oder Wörtern oder einer Kombination von Wörtern mit Buchstaben oder Ziffern bestehen soll, sondern dass es ausreichend sein soll, dass die Sortenbezeichnung aus einer oder mehreren Silben, gegebenenfalls in Kombination mit einem oder mehreren Buchstaben oder Ziffern besteht; 2. dass hinsichtlich der Anwendung der Warenzeichen zusätzlich zu den Sortenbezeichnungen keine Verpflichtungen auferlegt werden dürfen ausser der Forderung, dass die Sortenbezeichnung immer in solcher Weise benutzt werden soll, dass sie klar sichtbar und lesbar ist, so dass der Käufer nicht über die Identität der Sorte getäuscht wird. * * * * * * * * * 4
5 FRAGE 51 Anwendung des Internationalen Uebereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1961 Jahrbuch 1978/II, Seiten Kongress von München, Mai 1978 Q51 FRAGE Q51 Anwendung des internationalen Übereinkommens zum Schutze von Pflanzenzüchtungen von 1961 Entschliessung Die IVfgR begrüsst die Einberufung der Diplomatischen Konferenz zur Revision des internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen. Sie hofft, dass das Ergebnis dieser Konferenz eine weitere Verbesserung und Stärkung des Rechtsschutzes auf diesem Gebiet mit sich bringen wird. 1. Im Hinblick darauf, dass insbesondere bei Zierpflanzen das Ziel einer neuen Züchtung in einer neuen Gestalt, Farbe oder dem Geruch der Pflanze oder Blüte zu sehen ist, sollte nach Ansicht der IVfgR die in Artikel 5(4) des UPOV-Übereinkommens enthaltene Möglichkeit, wonach die Vertragsstaaten den Schutz bis zum gewerbsmässig vertriebenen Erzeugnis erstrecken können, als Verpflichtung in das Übereinkommen aufgenommen werden, damit nicht durch Importe des Erzeugnisses aus Staaten, in denen kein Schutz besteht, der Züchter um die Belohnung für seine züchterische Leistung betrogen wird. Die Situation ist mit der des chemischen Verfahrensschutzes vergleichbar. Dort hat man anerkannt, dass dieser Schutz auch das Enderzeugnis des Verfahrens erfassen muss. Entsprechende Bestimmungen sind in den meisten nationalen Gesetzen und neuerdings auch in übernationalen Verträgen vorhanden. Sollte diese Erstreckung des Schutzes bis auf das gewerbsmässig vertriebene Enderzeugnis nicht in das Übereinkommen aufgenommen werden, so sollten die Landesgruppen der IVfgR in den Staaten, die diesen Schutz noch nicht gewähren, darauf dringen, dass dieser Schutz im nationalen Recht zumindest für Zierpflanzen vorgesehen wird. 5
6 2. Bezüglich der in dem Entwurf des revidierten UPOV-Übereinkommens (Dokument DC/4) zu Artikel 13(4) und (8)b) enthaltenen drei alternativen Möglichkeiten wird dem Alternativvorschlag 2 der Vorzug gegeben. Die Alternative 3 wird abgelehnt, weil hierdurch unnötige Beschränkungen anderer Rechte in Staaten eintreten würden, in denen kein Sortenschutz besteht Der für Artikel 13(7) vorgeschlagenen Fassung wird zugestimmt. In Absatz 9 sollten die im ersten Satz enthaltenen Wörter in eckiger Klammer beibehalten werden. Der zweite Satz sollte wegfallen. 2 1 Vorgeschlagener Artikel 13 (4) a): Reicht der Züchter in einem Verbandsstaat als Sortenbezeichnung eine Bezeichnung ein, für die er ein Recht geniesst, das die freie Benutzung der Sortenbezeichnung verhindern würde, so kann er von der Eintragung der Sortenbezeichnung an sein Recht [Alternative 1: in einem Verbandsstaat, der das Uebereinkommen auf die Gattung oder Art anwendet, zu der die Sorte gehört] [Alternative 2: in diesem Staat] [Alternative 3: in einem Verbandsstaat] nicht mehr geltend machen, um die freie Benutzung der Sortenbezeichnung zu verhindern. Vorgeschlagener Artikel 13 (8) b): Die Sortenbezeichnung wird [Alternative 1: in einem Verbandsstaat, der die Bestimmungen des Uebereinkommens auf die Gattung oder Art, zu der die Sorte gehört, anwendet] [Alternative 2: in diesem Staat] [Alternative 3: in jedem Verbandsstaat] als Gattungsbezeichnung für diese Sorte angesehen. Vorbehaltlich des Absatzes 4, Buchstabe b), kann niemand [Alternative 1: in einem Verbandsstaat, der die Bestimmungen des Uebereinkommens auf die Gattung oder Art, zu der die Sorte gehört, anwendet] [Alternative 2: in diesem Staat] [Alternative 3: in einem Verbandsstaat] ein Recht beantragen oder erhalten, das die freie Benutzung der Sortenbezeichnung behindern könnte. 2 Die von der IVfgR empfohlene Fassung lautet somit wie folgt: (9) Für ein und dasselbe Erzeugnis darf der Sortenbezeichnung, wenn die Sorte feilgehalten oder vertrieben wird, eine Fabrik- oder Handelsbezeichnung hinzugefügt werden. * * * * * * * * * 6
7 FRAGE 51 Anwendung des Internationalen Uebereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1961 Jahrbuch 1991/I, Seiten Q 51 Geschäftsführender Ausschuss von Barcelona, 30. September - 5. Oktober 1990 FRAGE Q51 1. Die IVfgR Anwendung des Internationalen Uebereinkommens zum Schutz von Planzenzüchtungen von 1961 (UPOV) Entschliessung - bestätigt ihre Entschliessungen von Rio de Janeiro vom Mai 1985 (Annuaire 1985/III D 348, F 276, E 312) zur Frage Q 82 und von Sydney vom April 1988 (Annuaire 1988/ll D 237, F 199, E 221) zur Frage Q 93 (Biotechnologie). - begrüsst die Einberufung einer Diplomatischen Konferenz zur Neufassung des Uebereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1961 (UPOV) für März 1991 in Genf, da die Entwicklung auf dem Gebiet der Schaffung und Züchtung neuer Pflanzensorten und die daraus sich ergebenen Ueberschneidungen mit dem Patentrecht eine Revision des Uebereinkommens dringend erforderlich machen. 2. Nach dem Studium des neuen, vom Verbandsbüro der UPOV erstellten Entwurfs für den Text eines revidierten Uebereinkommens (UPOV-Dokument IOM/5/2 vom 22. August 1990) stellt die IVfgR mit Genugtuung fest, dass darin a) das Doppelschutzverbot des Art. 2, Abs. 2 des jetzigen Uebereinkommens nicht mehr enthalten ist, b) Definitionen für wesentliche Begriffe des Uebereinkommens, insbesondere hinsichtlich des Begriffs der Sorte, vorgesehen sind, c) die generelle Inländerbehandlung festgelegt werden soll, 7
8 d) die Wirkungen des Züchterrechts nicht nur für das Vermehrungsmaterial gelten, sondern sich für alle Vertragsstaaten auch auf das vom generativen oder vegetativen Vermehrungsmaterial abgeleitete Erntegut der geschützten Sorte erstrecken soll, was die IVfgR bereits in ihrer Resolution von München zur Frage Q 51 im Mai 1978 gefordert hat, e) die Mindestschutzdauer auf 20 Jahre für alle Sorten bzw. 25 Jahre bei Bäumen und Reben erstreckt werden soll, und f) eine Bestimmung für die vorläufige, beschränkte Schutzwirkung vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der Sortenschutzanmeldung bis zur Erteilung des Schutzrechts in Form einer Vergütungsverpflichtung bei Benutzung der betreffenden Sorte vorgesehen ist. 3. Die IVfgR gibt ihrer Befriedigung Ausdruck, dass die im früheren Entwurf vom 22. Juni 1989 (UPOV Dokument JOM/IV/2) enthaltene Kollisionsnorm, wodurch mit dem Sortenschutz enteignend bzw. zwangslizensierend in andere Rechtsschutzsysteme eingegriffen worden wäre, ersatzlos weggefallen ist. Die IVfgR bestätigt gleichzeitig ihre Auffassung, dass beim Sortenschutz die Erteilung von Zwangslizenzen nur im Falle überwiegenden öffentlichen Interesses vorgesehen werden darf. 4. Die IVfgR begrüsst, dass die derzeitig gültige Bestimmung, wonach für das Feilhalten und den Vertrieb der Sorte zusätzlich der Sortenbezeichnung - als "generic name" - auch eine individuelle Marke hinzugefügt werden darf, im neuen Entwurf wiederum vorgesehen ist. 5. Die IVfgR ist jedoch der Auffassung, dass die in den Entwurf neu aufgenommenen Vorschläge hinsichtlich eines Landwirtprivilegs und des Züchterprivilegs in mehreren Punkten unklar zu sein scheinen und einer weiteren Prüfung bedürfen. * * * * * * * * * 8
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