Reglement Kommission für Altersfragen (KOFA)
|
|
- Erwin Holger Gehrig
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Reglement Kommission für Altersfragen (KOFA)
2 KOFA - Reglement 1. Zusammensetzung und Organisation Zielsetzung Aufgaben Rechtsstellung Kompetenzen Selbständige Befugnisse Unselbstständige Befugnisse Finanzielle Befugnisse Informationen Geschäftsführung Genehmigung und Inkraftsetzung
3 1. Zusammensetzung und Organisation 1.1 Die KOFA besteht aus einer Vertretung von Hom Care (Leitung), örtlichen Heime, je einer Vertretung der reformierten und der katholischen Kirchgemeinde, Senioren für Senioren, Vertreter Barrierefreies Bauen, Sozialbehörde, oekumenischer Besuchsdienst und einer Vertretung der Pro Senectute Hombrechtikon. 1.2 Berater können nach Bedarf punktuell und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite beigezogen werden. 1.3 Die KOFA konstituiert sich, abgesehen von der Bezeichnung der Leitung, selbstständig. 1.4 Die Bearbeitung einzelner Geschäfte kann in Projektgruppen erfolgen. Die Zuweisung der Geschäfte an Projektgruppen sowie deren Bildung ist Sache der KOFA. 1.5 In gleicher Weise können auch Arbeitsgruppen gebildet werden, denen auch Mitglieder ausserhalb der KOFA angehören können. 1.6 Die Entschädigung der Kommissionstätigkeit sowie die Regelung von Spesenvergütungen erfolgen nach den Bestimmungen der Behördenentschädigungs-Verordnung der Gemeinde Hombrechtikon. Darüber hinausgehende Entschädigungen sowie die Erteilung von Aufträgen an externe Berater werden von Hom Care auf Antrag der KOFA im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets beschlossen. 3
4 2. Zielsetzung Steuerung, Sicherung, Vernetzung und Weiterentwicklung einer bedürfnis- und ressourcen-orientierten Altersarbeit im Sinne des Altersleitbildes der Gemeinde Hombrechtikon unter Einbezug der Freiwilligen. 3. Aufgaben 3.1 Umsetzung des Altersleitbildes der Gemeinde Hombrechtikon. 3.2 Die Kommission befasst sich mit den Anliegen und Bedürfnissen der älteren Einwohner. Sie erarbeitet und prüft Vorschläge, Anträge und Projekte zur Förderung von Aktivitäten und unterstützt diese. 3.3 Koordination der Altersarbeit in der Gemeinde. 3.4 Prüfung von Anträgen für Gemeindebeiträge und Weiterleitung an Hom Care. 3.5 Erstellen eines jährlichen Budgets. 4. Rechtsstellung Die KOFA ist eine beratende Kommission von Hom Care (gemäss Art. 18 der Gemeindeordnung). 5. Kompetenzen 5.1 Selbstständige Befugnisse Bilden von Arbeits- und Projektgruppen. 4
5 5.2 Unselbständige Befugnisse Antragsrecht an Hom Care Begleitung von Projekten der kommunalen Altersarbeit. 5.3 Finanzielle Befugnisse Die KOFA verfügt im Rahmen des bewilligten Budgets über Ausgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 3' im Einzelfall und im Rahmen der für die Aufgaben der KOFA bereitgestellten Beiträge des Voranschlages. 6. Informationen 6.1 Die Sitzungen müssen protokolliert werden. 7. Geschäftsführung 7.1 Die KOFA beruft jährlich mindestens 3 Sitzungen ein. 7.2 Die Vorbereitung der Sitzungen, die Kontrolle, die Pendenzverwaltung etc. sind Sache der Leitung. 7.3 Zu den Sitzungen wird durch die Leitung eingeladen. Die Einladungen werden zusammen mit der Traktandenliste in der Regel 5 Tage vor der Sitzung an alle Mitglieder versandt. Umfangreiche Geschäfte sind entsprechend zu dokumentieren. 5
6 7.4 Anträge der Mitglieder sind 14 Tage vor der Sitzung einzureichen. 7.5 Die Teilnahme an den Sitzungen ist obligatorisch. Wer verhindert ist, meldet sich rechtzeitig und unter Angabe der Gründe bei der Leitung ab. 7.6 Stimmberechtigte Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Leitung hat den Stichentscheid. 7.7 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die Leitung anwesend sind. 7.8 Das Protokoll soll innert 10 Tagen nach erfolgter Sitzung erstellt werden. Das Protokoll wird im Turnus von den Mitgliedern geschrieben. 7.9 Bezüglich Ausstands- und Schweigepflicht gelten die einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Strafgesetzbuches, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sowie des Gemeindegesetzes. 8. Genehmigung und Inkraftsetzung Das vorliegende Geschäftsreglement ist vom Hom Care Verwaltungsrat am genehmigt und per 1. Juli 2013 in Kraft gesetzt worden. Reglement angepasst (gemäss Protokoll-Beschluss der KOFA vom ) 6
Reglement für die Controlling-Kommission. (vom )
Reglement für die Controlling-Kommission (vom.0.007) Gemeinde Nottwil Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Organisation Art. Zweck... Art. Wahl... Art. Organisation... Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat...
MehrReglement Controllingkommission Gemeinde Eich
Reglement Controllingkommission Gemeinde Eich 2008 - 3 - Die Gemeinde Eich erlässt, gestützt auf 26 des Gemeindegesetzes und Art. 29 der Gemeindeordnung, folgendes Reglement: Art. 1 Zweck I. Zweck und
MehrReglement. Controlling- Kommission
Reglement Controlling- Kommission vom 28. April 2008 Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Organisation 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Wahl 3 Art. 3 Organisation 3 Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat 4 II. Aufgaben
MehrGeschäftsreglement der Geschäftsleitung (GRGL)
= = Geschäftsreglement der Geschäftsleitung (GRGL) vom 18. November 2014 (Datum des Beschlusses durch den Gemeinderat) = 2 / 5 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen und Zielsetzung 3 2. Zusammensetzung 3 3.
MehrVerordnung. für die. Umweltkommission
Verordnung für die Umweltkommission (in Kraft ab. Januar 07) Gestützt auf 9 der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Umweltkommission. Inhaltsverzeichnis Ingress Bestimmungen
MehrVerordnung. für die. Bürgerrechtskommission
Verordnung für die Bürgerrechtskommission (in Kraft ab. Januar 07) Gestützt auf 6 der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Bürgerrechtskommission. Inhaltsverzeichnis Ingress
MehrGeschäftsordnung der Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich (GeschO SK MKZ)
4.640 Geschäftsordnung der Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich (GeschO SK MKZ) Beschluss der Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich vom. November 0 A. Allgemeines Art. Funktion
MehrGeschäftsordnung der Kommission für Gesundheit und Alter Einwohnergemeinde Thayngen
Geschäftsordnung der Kommission für Gesundheit und Alter Einwohnergemeinde Thayngen I. Organisation Allgemeines Art. Der Kommission für Gesundheit und Alter obliegen die Aufgaben basierend des Reglements
MehrVorschlag/Entwurf Organisationsreglement. der. Stadt Maienfeld
Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement der Stadt Maienfeld (Bearbeitungsstand Stadtrat vom 05.10.2012) 1 Der Stadtrat der Stadt Maienfeld erlässt gestützt auf Art. 44 und 47 der Verfassung der Stadt
MehrREGLEMENT ELTERNRAT FÜR DIE PRIMARSCHULE ANGELRAIN, LENZBURG
REGLEMENT ELTERNRAT FÜR DIE PRIMARSCHULE ANGELRAIN, LENZBURG 31.05.2016 Art. 1 Einleitung 1.1 Der Elternrat ist konfessionell, politisch Neutralität und kulturell unabhängig. 1.2 Der Begriff Eltern steht
MehrVereinsstatuten Gültig ab
Vereinsstatuten Gültig ab 23.04.2015 Verein Startnetzwerk Thurgau mit Sitz in Weinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen Startnetzwerk Thurgau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
MehrReglement der Personalvertretung. vom 1. Dezember 2010
Reglement der Personalvertretung vom. Dezember 00.0. / Stand. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Artikel Grundsatz... Artikel Mitgliedschaft... Artikel Vorsitz... Artikel Aufgaben... Artikel 5 Kompetenzen...
MehrGemeindeordnung der Volksschulgemeinde Nollen w 2018
Gemeindeordnung 2018 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Die Volksschulgemeinde Nollen umfasst das Gebiet der Politischen Gemeinde Wuppenau, Schönholzerswilen ohne die Weiler
MehrReglement für die Gleichstellungskommission des SNF. Vom
Reglement für die Gleichstellungskommission des SNF Vom 07.05.04 Inhaltsverzeichnis Artikel Grundsatz, Zielsetzung Artikel Zusammensetzung Artikel Konstituierung Artikel 4 Amtsdauer und Amtszeit Artikel
MehrGeschäftsreglement Baukommission
Geschäftsreglement Baukommission vom 1. Juli 2018 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 2 Art. 1 Grundsatz 2 Art. 2 Verwaltungsführung 2 Art. 3 Zusammensetzung 2 II. Aufgaben und Kompetenzen 2 Art. 4 Aufgaben
MehrReglement der Konferenz für Kinder- und Jugendfragen srs vom 10. Oktober
Reglement der Konferenz für Kinder- und Jugendfragen vom 10. Oktober 2006 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 136 des Kantonalen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 2, Art. 40 der Gemeindeordnung
MehrStatuten des Clubs Nothveststein 1238
Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrGeschäftsordnung der Schweizerischen Maturitätskommission
4.1.2.1. Geschäftsordnung der Schweizerischen Maturitätskommission vom 22. März 1996 Die Schweizerische Maturitätskommission, gestützt auf Artikel 4 Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen
MehrVerfassung der Gemeinde Lohn SH
Verfassung der Gemeinde Lohn SH vom. Juni 00 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Lohn SH erlässt, gestützt auf Art. des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, als Gemeindeverfassung: I. Allgemeines Art.
Mehrder Einwohnergemeinde Münchenstein
Rechtssammlung Geschäftsordnung der Gemeindekommission Genehmigung Gemeindekommission vom. Juni 007 in Kraft seit. Januar 008 Stand 6. Juni 0 Geschäftsordnung der Gemeindekommission der Einwohnergemeinde
MehrGemeinde Uerkheim Gemeindeordnung
Gemeinde Uerkheim Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Uerkheim erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 1978 folgende Gemeindeordnung A Allgemeine Bestimmungen 1 Begriff
MehrVEREIN SAH REGION BASEL
VEREIN SAH REGION BASEL S t a t u t e n : A. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen SAH Region Basel besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss ZGB Art.60ff mit Sitz in Basel. Art. 2 Der Verein SAH
MehrStatuten. des Vereins Migration - Kriens integriert
Statuten des Vereins Migration - Kriens integriert - 2 - I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Migration - Kriens integriert" besteht ein Verein mit Sitz in Kriens im Sinne der
MehrReglement. der Stiftung Aktion Demenz. mit Sitz in Mauensee. I. Zweck. Zweck Art. 1
Reglement der Stiftung Aktion Demenz mit Sitz in Mauensee I. Zweck Zweck Art. 1 Tätigkeiten Art. 2 Die Stiftung bezweckt die Schaffung individuell angepasster Wohn- und Lebensformen für Menschen mit Demenz,
MehrArt. 2 Der Verein bezweckt den Betrieb von Fahrzeugen zum preisgünstigen Transport von Menschen mit einer Behinderung der Region Zofingen.
Statuten I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen "Verein Behindertenbus Region Zofingen (VBRZ)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Der Sitz befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
MehrStatuten des Vereins Spuntan
Statuten des Vereins Spuntan I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Spuntan besteht ein politisch und konfessionell neutraler gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, welcher
MehrRegionalplanungsgruppe Frauenfeld
Regionalplanungsgruppe Frauenfeld S T A T U T E N A. Persönlichkeit Art. 1 Verein, Name und Sitz Die Regionalplanungsgruppe Frauenfeld ist ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Frauenfeld. Art.
MehrPflichtenheft der Verkehrskommission
Pflichtenheft der Verkehrskommission vom 28. Juli 2009 Der Gemeinderat Aesch erlässt gestützt auf 104 des Gemeindegesetzes sowie 11 des Verwaltungs- und Organisationsreglements der Gemeinde Aesch folgendes
MehrOrdnung des Diakoniekonvents der Evangelischreformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft
1 9.3 Ordnung des Diakoniekonvents der Evangelischreformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft vom 22. November 2011 I. Einleitung/Zweck - Der Diakoniekonvent befasst sich mit Fragen der Diakonie.
MehrVERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN
VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN I. Allgemeines Art. 1 Die Einwohnergemeinde Bargen ist eine selbständige Gemeinde des Kantons Schaffhausen. Einwohnergemeinde Sie ordnet ihre Angelegenheiten im
MehrS T A T U T E N Club Jazz Meile
S T A T U T E N Club Jazz Meile 26.03.16 Seite 1 Prolog: Personenbezeichnungen umfassen immer beiderlei Geschlecht. 1. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Jazz Meile besteht ein Verein
MehrHaus für Mutter und Kind. Verein Haus für Mutter und Kind. Statuten
Haus für Mutter und Kind Verein Haus für Mutter und Kind Statuten Statuten / Verein Haus für Mutter und Kind, Luzern A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Name und Sitz Unter
MehrSTATUTEN Spitex Oberwil plus, Mühlegasse 1, 4104 Oberwil
STATUTEN Spitex Oberwil plus, Mühlegasse 1, 4104 Oberwil Telefon 061 401 14 37, Fax 061 401 22 92, E-mail info@spitexoberwilplus.ch A Art. 1 ALLGEMEINES Name und Sitz Die Spitex Oberwil plus (im folgenden
MehrVerordnung. für die. Bildungskommission
Verordnung für die Bildungskommission (in Kraft ab. Januar 07) Gestützt auf 7 der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Bildungskommission. Inhaltsverzeichnis Ingress Bestimmungen
MehrReglement Elternrat. Schule Teufen. Um ein Kind zu erziehen, braucht es ein ganzes Dorf. Afrikanisches Sprichwort
1. Schule Teufen Reglement Elternrat Um ein Kind zu erziehen, braucht es ein ganzes Dorf. Afrikanisches Sprichwort 1. Version Arbeitsgruppe Elternmit Wirkung 24.04.2013 Angepasste Version Vorstand Elternrat
MehrReglement Elternrat Schule Feld
Reglement Elternrat Schule Feld 1 Grundlage und Geltungsbereich 1.1 Gestützt auf 55 des Volksschulgesetzes erlässt die Kreisschulpflege Veltheim für die Elternmitwirkung in der Schule Feld folgendes Reglement.
MehrGeschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW)
Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW) vom 0. April 06 Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW) vom 0. April 06 Gestützt auf 4 Abs. Ziff. 7 GO erlässt
MehrSchweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung (SPK) Geschäftsordnung
Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung (SPK) Geschäftsordnung Die Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung beschliesst gestützt auf Art. und des
MehrEinwohnergemeinde Spiringen. Verordnung über das Verfahren in den Behörden (BVV)
Einwohnergemeinde Spiringen Verordnung über das Verfahren in den Behörden (BVV) vom Inhaltsübersicht VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN IN DEN BEHÖRDEN (BVV) (vom ). Kapitel: GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND
MehrReglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich
W 8090 Staatskanzlei Zurich 413.112 Marz 1982 Reglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich (vom 28. August 1968)' A. Grundlage, Mitgliedschaft und Aufgaben 9: 1. Die Lehrerschaft
MehrVerein Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz Statuten Revidierte Fassung vom 6. Mai 2014
Verein Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz Statuten Revidierte Fassung vom 6. Mai 2014 Im Statutentext werden folgende Abkürzungen verwendet: MV für Mitgliederversammlung RS für Revisionsstelle VS für Vorstand
MehrSENIORENRAT STADT ST. GALLEN STATUTEN
SENIORENRAT STADT ST. GALLEN STATUTEN Gegründet am 7. Juni 2013 Seniorenrat Stadt St. Gallen Statuten Art. 1. Name, Rechtspersönlichkeit Der Seniorenrat Stadt St. Gallen (SRSG) ist ein gemeinnütziger,
MehrBaukommission. Geschäftsordnung G E M E I N D E N U G L A R - S T. P A N T A L E O N N U G L A R
G E M E I N D E N U G L A R - S T. P A N T A L E O N 4 4 N U G L A R Geschäftsordnung Baukommission Diese Organisationsverordnung regelt Organisation Konstituierung Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen
MehrStatuten. SPITEX-Verein Strengelbach-Vordemwald-Brittnau 21. Februar 2001
Statuten SPITEX-Verein Strengelbach-Vordemwald-Brittnau 21. Februar 2001 3S P I T E X SPITEX-Verein Strengelbach-Vordemwald-Brittnau STATUTEN I. GRUNDLAGEN Art. 1 Name, Sitz und Zweck unter dem Namen SPITEX-Verein
MehrStatuten Verein Naturschule St. Gallen
Statuten Verein Naturschule St. Gallen l. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "Verein Naturschule St. Gallen" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in St. Gallen. ll. Ziel, Zweck,
MehrVerordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern
Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 20 lit. k) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1. ABSCHNITT: FIRMA,
MehrGESCHÄFTSREGLEMENT DER BAUKOMMISSION
GEMEINDE KILCHBERG vom. Juni 04 Inhaltsverzeichnis Seite A B C D E Grundlagen und Zweck Zweck Rechtsgrundlage Bestand und Organisation Aufgaben Amtsgeheimnis Organisation Konstituierung 3 Amtsdauer 3 Sitzungsführung
MehrSTIFTUNG KINDER & GEWALT. Schweizerische Stiftung für misshandelte Kinder. Stiftungsreglement
STIFTUNG KINDER & GEWALT Schweizerische Stiftung für misshandelte Kinder Stiftungsreglement Bezeichnung und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Kinder und Gewalt Schweizerische Stiftung für misshandelte Kinder
MehrGemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden
Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Die Einwohnergemeinde Oberentfelden erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende GEMEINDEORDNUNG Begriff Die Einwohnergemeinde
MehrReglement der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich
Reglement der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH) zur Organisation des Vorstandes (Vorstandsreglement; VsR) (vom ) 1 Allgemeines 1. Dieses Reglement
MehrStatuten Verein SPITEX Region Willisau
Verabschiedet von der Lenkungsgruppe Fusionsprojekt Spitex am 18. Dezember 2012 1 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1. Name/ Sitz 1 Unter dem Namen SPITEX Region Willisau besteht ein gemeinnütziger, politisch
MehrUnter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.
I. Name Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. Art. 2 Der Verein bezweckt die Aktivierung von Gesundheitsförderung (GF) und Suchtprävention
MehrDer Verein ist eine Non-Profit-Organisation. Er kann Mitglied kantonaler und interkantonaler Dachverbände sein.
... Statuten I. GRUNDLAGEN Art. Name / Rechtsnatur / Sitz Unter dem Namen Spitex Region Lenzburg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist gemeinnützig organisiert sowie politisch
MehrStatuten der Spitex Hochdorf und Umgebung
Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung I Allgemeines Art. 1 Name und Sitz des Vereins Unter dem Namen Spitex Hochdorf und Umgebung besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Hochdorf.
MehrOrganisationsreglement
BEILAGE 2 Stiftung ZHAW Organisationsreglement gültig ab 27. März 2013 Art. 1 Zweck Die Amtsdauer eines Mitgliedes des Dieses Reglement regelt gestützt auf Stiftungsrates beträgt vier Jahre; wiederholte
MehrRZO Region Zürcher Oberland. Geschäftsordnung des Zweckverbandes Region Zürcher Oberland RZO
RZO Region Zürcher Oberland Geschäftsordnung des Zweckverbandes Region Zürcher Oberland RZO vom 1. Juli 2010 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich 1 Grundsatz 2 Gleichstellung
MehrRVK-OW Statuten Statuten - 1 -
- 1 - Die Regionale Verkehrskonferenz Oberland-West RVK-OW erlässt gestützt auf - das Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 16.9.1993, in Kraft seit dem 1.4.1994 (GöV), folgende S T A T U T E N I. ALLGEMEINES
MehrName, Sitz und Zweck. II Mitgliedschaft
STATUTEN I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz 1. Unter dem Namen KTV Riehen (Katholischer Turnverein) besteht im Sinne der Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Sportverein. 2. Der
MehrGeschäftsordnung für die Bundesfachausschüsse, Liberalen Foren und Kommissionen der Freien Demokratischen Partei
Geschäftsordnung für die Bundesfachausschüsse, ****************************************************************************** 48 FDP Gemäß 22 Abs. 7 Bundessatzung Die Geschäftsordnung für Bundesfachausschüsse
MehrReglement für die Umweltschutz- und Energiekommission vom 5. September 1994 (in Kraft ab 1. April 1995) 6.1 R
Reglement für die Umweltschutz- und Energiekommission vom 5. September 994 (in Kraft ab. April 995) G:\Verordnungen-Reglemente\Reglemente\6 R_Umweltschutz_Energiekommission.doc Version: 8. Juli 005 Inhaltsverzeichnis
MehrMusikschule Region Willisau. Reglement
Musikschule Region Willisau Reglement Der Musikschulunterricht ist ein freiwilliges Bildungsangebot der Musikschule Region Willisau. Sie umfasst die Gemeinden Alberswil, Ettiswil und Willisau. Mit Genehmigung
MehrVerordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
MehrReglement. Geschäftsführung und Organisation
Reglement über Geschäftsführung und Organisation im Alterszentrum Castelsriet Sargans Der Gemeinderat Sargans erlässt gestützt auf Art. 28 des Sozialhilfegesetzes (sgs 381.1), Art. 3 des Gemeindegesetzes
MehrGeschäftsreglement der Medizinalberufekommission (MEBEKO)
Geschäftsreglement der Medizinalberufekommission (MEBEKO) vom 19. April 2007 vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 20. August 2007 Die Medizinalberufekommission (MEBEKO), gestützt auf
MehrGeschäftsreglement der Bildungskommission
Geschäftsreglement der Bildungskommission vom 8. Januar 05 Die Bildungskommission des Kantons Obwalden, in Verbindung mit dem Bildungs- und Kulturdepartement, gestützt auf Artikel des Bildungsgesetzes
MehrREGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen
10.104 REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN Gestützt auf Art. 49 Ziffer 1 der Gemeindeverfassung von Samedan erlassen am 16. September 2008 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses
MehrKreisschule Bünzen. Satzungen. des Gemeindeverbandes Kreisschule Bünz über die gemeinsame Führung des Kindergartens und der Primarschule
Kreisschule Bünz Besenbüren Bünzen Satzungen des Gemeindeverbandes Kreisschule Bünz über die gemeinsame Führung des Kindergartens und der Primarschule Ausgabe 005 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINES Seite
MehrKIRCHGEMEINDEVERSAMMLUNG Art. 11 Einberufung, Leitung 3 Art. 12 Befugnisse 3
R e f o r m i e r t e K i r c h g e m e i n d e B r ü t t e n GEMEINDEORDNUNG Dezember 2011 KIRCHGEMEINDE Art. 1 Rechtsstellung und Zweck 2 Art. 2 Autonomie und Aufgaben 2 Art. 3 Mitgliedschaft 2 Art.
MehrSchulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden
Schulpflegereglement der Gemeinde Hildisrieden vom 23. August 2000 rev. am 11. Dezember 2003 Gestützt auf das Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG), das Projekt Schulen mit Profil sowie
MehrPensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.
Pensionskasse SHP Organisationsreglement Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014 In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015 Pensionskasse SHP i Inhaltsverzeichnis Stiftungsrat 3 Art. 1 Führungsverantwortung
MehrReglement des Diakoniekapitels der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt
Reglement des Diakoniekapitels der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt (Vom 8. April 1998) Gestützt auf 38 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt vom 21. November 1910 gibt
MehrStatuten. Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS. Zuchwilerstrasse Solothurn. Nationale Spitex-Nummer
Statuten Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS www.spitexso.ch Zuchwilerstrasse 21 4500 Solothurn Telefon 032 623 00 33 Fax 032 623 00 35 info@spitexso.ch Nationale
MehrDübendorf. Statuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Dübendorf (BDP Dübendorf) 1/6
Dübendorf Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Dübendorf (BDP Dübendorf) 1/6 Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Dübendorf (BDP Dübendorf) 1. Allgemeines Name Sitz Art. 1 1) Unter dem Namen Bürgerlich-Demokratische
MehrVerordnung. für die. Feuerwehrkommission
Verordnung für die Feuerwehrkommission (in Kraft ab. Januar 07) Gestützt auf 9 des Gesetzes über den Feuerschutz SRL 740 erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Feuerwehrkommission Inhaltsverzeichnis
MehrSpitex Verein Winkel - Rüti. Statuten
Spitex Verein Winkel - Rüti Statuten I. NAME, SITZ UND ZWECK 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Spitex Verein Winkel - Rüti besteht mit Sitz in Winkel ein politisch und konfessionell neutraler, privatrechtlicher
MehrGemeinde Büttenhardt. Verfassung der Einwohnergemeinde Büttenhardt
Gemeinde Büttenhardt Verfassung der Einwohnergemeinde Büttenhardt Systematische Gliederung der Verfassung Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I Allgemeines 4 II Organe der Gemeinde Kommissionen mit besonderen
MehrStatuten der Vereinigung Cerebral Zentralschweiz
Statuten der Vereinigung Cerebral Zentralschweiz I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Seit dem 10. September 1961 besteht unter dem Namen Vereinigung Cerebral Zentralschweiz, nachfolgend CZS genannt, ein wohltätiger
MehrSTATUTEN. des Vereins. Ehemaligenverein Jungwacht Blauring Wädi/Au
STATUTEN des Vereins Ehemaligenverein Jungwacht Blauring Wädi/Au Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Ehemaligenverein Jungwacht Blauring Wädi/Au besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit
MehrDer Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.
S T A T U T E N I NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Gemeinnütziger Frauenverein Burgdorf besteht seit 1911 ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von
MehrSitz Art. 2 Sitz des Vereins ist Glarus Süd. Das Tätigkeitsgebiet umfasst den ganzen Kanton Glarus.
Statuten I. Name, Sitz und Zweck Name Art. 1 Unter dem Namen «Schuldenberatung Glarnerland» besteht ein Verein nach Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell
MehrStatuten des Vereins Konkret
Statuten des Vereins Konkret 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Name und Sitz Der Verein Konkret ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB, mit Sitz in an der Schwerzistrasse 60, 8606 Nänikon (Uster ZH). 1.2 Ziel
MehrOrganisationsbeschrieb der Werke Rüthi
Politische Gemeinde Rüthi Gemeindeverwaltung, Staatsstrasse 78, 9464 Rüthi SG Telefon 071 767 77 77 Telefax 071 767 77 88 Gemeindamt Direktwahl 071 767 77 75 Organisationsbeschrieb der Werke Rüthi der
MehrRahmenbedingungen des Elternrats Kindergärten Langenthal
Rahmenbedingungen des Elternrats Kindergärten Langenthal Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen und Zielsetzungen 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Allgemeines 3 1.3 Ziel und Zweck 3 1.4 Abgrenzung 3 2 Organisation
MehrStatuten des Vereins Spitex in Alterswohnungen von Heimen in Chur
Statuten des Vereins Spitex in Alterswohnungen von Heimen in Chur Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 07. November 2001 Statuten Verein Spitex in Alterswohnungen von Heimen in Chur Seite 1
MehrReglement für die Geschäftsprüfungskommission
Reglement für die Inhaltsverzeichnis I. Stellung und Organisation der Art. 1 Stellung 3 Art. 2 Zusammensetzung 3 Art. 3 Beschlussfähigkeit 3 Art. 4 Wählbarkeit, Ausstandsgründe 3 II. Rechte und Pflichten
MehrSCHWEIZERISCHE VERBINDUNGSSTELLEN-KONFERENZ (SVK-OHG) Reglement
SCHWEIZERISCHE VERBINDUNGSSTELLEN-KONFERENZ (SVK-OHG) Reglement Art. 1 Status Die SVK-OHG ist eine ständige Fachkommission der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK).
MehrVon den Stimmberechtigten der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Gais gestützt auf Art. 45 der Kirchenverfassung (KV) erlassen am 2.
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Gais Reglement Kirchgemeinde Von den Stimmberechtigten der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Gais gestützt auf Art. 45 der Kirchenverfassung (KV) erlassen am
MehrREGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN
REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN Gestützt auf Art. 20 lit. j der Gemeindeordnung der Gemeinde Romanshorn vom 26. November 2002 erlässt die Gemeindeversammlung das nachstehende Reglement
MehrSTATUTEN DES GEWERBEVEREINS
STATUTEN DES GEWERBEVEREINS ZÜRICH - AFFOLTERN 1.Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Gewerbeverein Zürich-Affoltern versteht sich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrEvangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wartau. Kirchgemeindeordnung
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wartau Kirchgemeindeordnung Die stimmberechtigten Gemeindeglieder der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wartau erlassen, gestützt auf Art. 12 der Verfassung der
Mehr6017 Ruswil Statuten Spitex Ruswil
Statuten Spitex Ruswil Inhaltsverzeichnis 6017 Ruswil I. Grundlagen... 3 Art. 1 Name, Rechtsnatur und Sitz... 3 Art. 2 Zweck und Aufgaben... 3 II. Mitgliedschaft... 3 Art. 3 Voraussetzung... 3 III. Organisation...
MehrStatuten VEREIN KÄSETAGE TOGGENBURG
Statuten VEREIN KÄSETAGE TOGGENBURG A. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen "Verein Käsetage Toggenburg" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Sitz des Vereins ist die Wohnsitzgemeinde
MehrGEMEINDEORDNUNG. der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Glarus-Riedern. (erlassen an der Kirchgemeindeversammlung vom 2.
GEMEINDEORDNUNG der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Glarus-Riedern (erlassen an der Kirchgemeindeversammlung vom 2. Juni 1999) Die Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde Glarus-Riedern erlässt, gestützt
MehrVerfassung der Gemeinde Stetten vom. 2018
Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 08 Fassung der Kommission vom 0. März 08, zuhanden der Vernehmlassung Verfassung der Gemeinde Stetten vom.. 08 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Einwohnergemeinde Die
MehrStatuten Holzproduzenten Lyssbach
Statuten Holzproduzenten Lyssbach I. Name, Sitz, Zweck und Zugehörigkeit Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Holzproduzenten Lyssbach, nachstehend HPL genannt, besteht mit Sitz in 3054 Schüpfen ein Verein
MehrPflichtenheft der Kulturkommission Alpnach
Pflichtenheft der Kulturkommission Alpnach vom 0. Juni 0 Inhaltsverzeichnis Art. Zweck, Begriffe... 3 Art. Zusammensetzung... 3 Art. 3 Kommissionsmitglieder... 3 Art. 4 Amtsjahr, Amtsdauer... 4 Art. 5
MehrVereinsstatuten Tagesplatzvermittlung Region Entlebuch
Vereinsstatuten Tagesplatzvermittlung Region Entlebuch 1 Vereinsstatuten Tagesplatzvermittlung Region Entlebuch I Name, Sitz, Zweck und Mittel Art. 1 Name 1 Unter dem Namen Tagesplatzvermittlung Region
MehrStatuten. Hauseigentümerverband Hinterthurgau. A u s g a b e
Statuten Hauseigentümerverband Hinterthurgau A u s g a b e 2 0 0 8 1 Statuten Hauseigentümerverband Hinterthurgau Einfachheitshalber wird in diesen Statuten auf weibliche Textformen verzichtet. I. Name,
Mehr