BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 13. Mai 1998 Teil II

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 13. Mai 1998 Teil II 157. Verordnung: Gartencenterkaufmann-Ausbildungsordnung Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann (Gartencenterkaufmann-Ausbildungsordnung) Auf Grund der 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird hinsichtlich des 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet: Lehrberufe in der Warendistribution 1. In der Warendistribution für Blumen und Pflanzen ist der Lehrberuf Gartencenterkaufmann mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Berufsprofil 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gartencenterkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: 1. Einholen von Angeboten und Mitwirken bei der Sortimentgestaltung, 2. Bestellen der Waren, Lieferüberwachung und Lagerbetreuung, 3. Maßnahmen bei Lieferverzug, Nichtlieferung, Fehllieferung oder Gewährleistungsfällen setzen, 4. Annehmen, Kontrollieren, Lagern und Präsentieren der Waren, 5. Fachgerechtes Behandeln, Pflegen und Lagern von Blumen und Pflanzen, 6. Ermitteln und Planen des Bedarfs, 7. Beraten von Kunden und Führen von Verkaufsgesprächen, 8. Mitwirken an Abfallvermeidung und umweltgerechter Abfallentsorgung, 9. Mitwirken an der Preiskalkulation, 10. Erstellen von Rechnungen und Abwickeln von barem und nichtbarem Zahlungsverkehr, 11. Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Inventur, 12. Gestalten und verkaufsgerechte Präsentation des Warenangebotes, einfache Dekorationsarbeiten, 13. Kundenberatung über Verwendung, Lebensbedingungen und Eigenschaften von Pflanzen. Berufsbild 3. Für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. 1. Der Lehrbetrieb 1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Warensortiment 10 II 181

2 794 BGBl. II Ausgegeben am 13. Mai 1998 Nr Kenntnis der Marktposition, der Standorteinflüsse, des Kundenkreises mit seinen Einkaufsgewohnheiten sowie des Kundenverhaltens 1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften 1.3 Ausbildung im dualen System Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten 1.4 Organisation und Warenwirtschaft Kenntnis des organisatorischen Aufbaus sowie der Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Betriebsbereiche Kenntnis über die betrieblichen Arbeitsabläufe und die betriebliche Warenbewegung Kenntnis der Betriebsform und Rechtsform des Lehrbetriebes Grundkenntnisse der rechnergestützten Erfassung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Warenbewegung 1.5 Büroorganisation Fachgerechte und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der betrieblichen bürotechnischen Organisationsmittel, Arbeitsmittel und Kommunikationsmittel Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten (Bestellungen, Lieferungen), Arbeiten bei Posteingang, Postausgang, Ablage, Evidenz und Registratur Arbeiten mit Formularen und Vordrucken Kenntnis über das Erfassen, Eingeben und Auswerten von Daten Grundkenntnisse über betriebliche Risken und deren Versicherungsmöglichkeiten sowie über Schadensmeldungen Grundkenntnisse über den Verkehr mit den für den Lehrbetrieb und den Lehrling wichtigen Behörden, Sozialversicherungsträgern und Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

3 BGBl. II Ausgegeben am 13. Mai 1998 Nr Warenbewirtschaftung 2.1 Warenbeschaffung im Gartencenterbereich Grundkenntnisse der branchenspezifischen und betriebsspezifischen Einkaufs- und Bezugsquellen Kenntnis der branchenspezifischen und betriebsspezifischen Einkaufsmöglichkeiten und Bezugsquellen und der organisatorischen Durchführung des Einkaufs Mitwirken bei der Ermittlung des Bedarfs Vorbereiten von Warenbestellungen, Mitwirken bei Warenbestellungen Überwachen der Liefertermine Bestellen der Waren Maßnahmen bei Lieferverzug Kenntnis über die Einkaufsabwicklung (Einholen, Bearbeiten und Prüfen von Angeboten) Kenntnis der üblichen Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen 2.2 Warenannahme und Warenübernahme Kenntnis der betriebsüblichen Warenannahme und Warenübernahme Warenannahme, Vergleichen der gelieferten Waren mit Lieferpapieren, Arbeiten bei der Behandlung der Wareneingangsbelege Qualitätskontrolle und Feststellen von Mängeln und Schäden bei Waren und Verpackung Ergreifen von Maßnahmen bei Qualitätsmängeln und Qualitätsschäden bei Waren und Verpackung Kenntnis und Erkennen einschlägiger Mängel, Krankheiten und Schädlingen bei Pflanzen 2.3 Warenlagerung Kenntnis der branchenspezifischen, betriebsspezifischen und produktspezifischen Lagerungsvorschriften Fachgerechtes Lagern und Pflegen der Waren unter Bedachtnahme auf Ordnung, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit, Überprüfen der Warenverbrauchsfristen und Ablauftermine Behandeln, Pflegen und Lagern der Blumen und Pflanzen Kenntnis und Anwendung der betriebsspezifischen Lagerorganisation

4 796 BGBl. II Ausgegeben am 13. Mai 1998 Nr Verwalten und Kontrollieren des Lagers, Feststellen des Lagerbedarfs, Überwachen des Warenbestandes Kenntnis und Mitwirken bei der umweltgerechten Abfallbehandlung (Vermeidung, Trennung, Verwertung und Entsorgung) 3. Verkauf 3.1 Warensortiment Kenntnis des betrieblichen Warensortiments insbesondere des Pflanzensortiments hinsichtlich der fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft, Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten der jeweiligen Waren Kenntnis der handelsüblichen und branchenüblichen Warenbezeichnungen und Fachausdrücke, der handelsüblichen und branchenüblichen Maße, Mengeneinheiten und Verpackungseinheiten Kenntnis der handelsüblichen Blumen und Pflanzen, ihrer Lebensbedingungen und Lebensfunktionen Kenntnis über Pflanzenschutz, Düngung und Bewässerung Kenntnis der das betriebliche Warensortiment bestimmenden Faktoren, die sich aus Jahreszeit, Standort, Kundenkreis, Wettbewerbssituation, Preisgestaltung, Einkaufsmöglichkeiten und Verkaufsmöglichkeiten ergeben Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen und Produktdeklaration 3.2 Verkaufsvorbereitung Vorbereiten der Waren und Verpackungsmaterialien zum Verkauf Kenntnis der Preisauszeichnungsvorschriften, Mitwirken bei der Preisauszeichnung Durchführen der Preisauszeichnung 3.3 Warenpräsentation und Verkaufsförderung Gestaltung und verkaufsgerechte Präsentation des Warenangebotes, einfache Dekorationsarbeiten Kenntnis der branchen- und betriebsüblichen Mittel und Möglichkeiten der Werbung und deren Anwendung Mitwirken bei der Planung, Organisation und Durchführung von werbe- und verkaufsfördernden Maßnahmen Anbieten und Durchführen von betrieblichen Serviceleistungen beim Verkauf 3.4 Warenverkauf und Kundenberatung Kenntnis der Verkaufsanbahnung und Verkaufsabwicklung Kenntnis des kundenorientierten Verhaltens Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der Kunden berücksichtigen

5 BGBl. II Ausgegeben am 13. Mai 1998 Nr Bedarfs- und wunschgemäße Warenvorlage, Information der Kunden über Wareneigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Warenpflege, Warenqualität, Qualitätsunterschiede und Preisunterschiede Information der Kunden über Eigenschaften, Lebensbedürfnisse und Lebensbedingungen der Pflanzen sowie über gärtnerische Gestaltungsmöglichkeiten Anbieten von Ergänzungsartikeln und Ersatzartikeln, fachgerechtes Verpacken und Ausfolgen der Waren Kenntnis über Möglichkeiten der Warenzustellung Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen (Umtausch, Preisauszeichnung, Gewährleistung) Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung von Reklamationen und des betriebsüblichen Warenumtausches, Verhalten bei Reklamationen Kenntnis der betriebsüblichen Maßnahmen gegen Ladendiebstahl und des Verhaltens bei Ladendiebstahl 3.5 Verkaufsabrechnung Ausfertigen von Kassazetteln und Rechnungen, Ausrechnen der Umsatzsteuer Kenntnis der im Betrieb angewandten Kassensysteme, Bedienen der Kasse Abwickeln barer und unbarer Zahlung 4. Betriebliches Rechnungswesen 4.1 Kostenrechnung und Kalkulation Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflußbarkeit und deren Auswirkung auf die Rentabilität Kalkulieren des Verkaufspreises 4.2 Steuern und Abgaben Grundkenntnisse der einzelhandelseinschlägigen Steuern und Abgaben 4.3 Rechnungswesen Grundkenntnisse über Bedeutung und Aufgabe der Inventur, Mitarbeit bei der Inventur Grundkenntnisse über Aufgaben und Funktion des betrieblichen Rechnungswesens Grundkenntnisse über Abläufe im betrieblichen Rechnungswesen II 182

6 798 BGBl. II Ausgegeben am 13. Mai 1998 Nr Zahlungsverkehr Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit Lieferanten, Kunden, Behörden, Post, Geldinstituten und Kreditinstituten; Mitwirken beim Zahlungsverkehr Kenntnis des betriebsüblichenverfahrens bei Zahlungsverzug, Durchführen betriebsüblicher einfacher einschlägiger Arbeiten 4.5 Buchführung Grundkenntnisse über die betriebliche Buchführung und die betrieblichen Buchungsunterlagen Lehrabschlußprüfung Gliederung 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall, Verkaufsförderung und Lagerung sowie Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung. (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Praktische Prüfung Geschäftsfall 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. (2) Der schriftliche Teil hat einen einschlägigen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken: 1. Warenbeschaffung, 2. Warenannahme und Warenübernahme, 3. Mängelfeststellung, 4. Reklamation. Fragen zur Bedarfsermittlung können einbezogen werden. (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (4) Der schriftliche Teil ist nach 90 Minuten zu beenden. (5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

7 BGBl. II Ausgegeben am 13. Mai 1998 Nr (6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. Verkaufsförderung und Lagerung 6. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken: 1. Werbung, 2. Verkaufsförderung, 3. Warenpräsentation, 4. Warenlagerung. (2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung ist auf das Warensortiment des Lehrbetriebes, die verwendungsbezogenen Warenkenntnisse, auf die Berufsvorschriften des Fachbereichs und auf spezielle Lagerungsvorschriften Bedacht zu nehmen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen. (3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung 7. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich unter Bedachtnahme auf Blumen und Pflanzen auf folgende Gebiete zu erstrecken: 1. Qualitätsbezogene und verwendungsbezogene Kenntnisse über die Waren des Fachbereichs, 2. Warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs, 3. Kundenberatung und Information, 4. Verkaufsabwicklung, 5. Anbahnung von Zusatzverkäufen, 6. Verkaufsabrechnung, 7. Behandlung von Reklamationen. (2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung ist auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die warengruppenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs sowie auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs Bedacht zu nehmen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen. (3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen 8. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen. Kaufmännisches Rechnen 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Prozentrechnungen, 2. Schlußrechnungen, 3. Einfache Kalkulation.

8 800 BGBl. II Ausgegeben am 13. Mai 1998 Nr. 157 (2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden. Buchführung 10. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen. (2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden. Wiederholungsprüfung 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden. (2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit Nicht genügend bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit Nicht genügend bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann. (3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit Nicht genügend bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden. Zusatzprüfung 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Verkaufsförderung und Lagerung und auf den Gegenstand Fachwarenkunde, Verkauf und Beratung. Für die Zusatzprüfung gelten die 6 und 7 sinngemäß. (2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung. Für die Zusatzprüfung gilt 7 sinngemäß. Verhältniszahlen 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen Lehrlinge) festgelegt: 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person... ein Lehrling; 2. zwei bis drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen... zwei Lehrlinge; 3. vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen... drei Lehrlinge; 4. fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen... vier Lehrlinge; 5. sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen... fünf Lehrlinge; 6. neun bis elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen... sechs Lehrlinge; 7. zwölf bis 14 fachlich einschlägig ausgebildete Personen... sieben Lehrlinge; 8. ab 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je drei Personen... ein weiterer Lehrling. (2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen. (3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden. (4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

9 BGBl. II Ausgegeben am 13. Mai 1998 Nr (5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder Lehrlinge) festgelegt: 1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist; 2. Auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. (6) Die Verhältniszahl zumindest gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden. (7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht. Farnleitner

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