BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 27. August 1998 Teil II

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 27. August 1998 Teil II 288. Verordnung: Medienfachmann-Ausbildungsordnung Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Medienwirtschaft (Medienfachmann-Ausbildungsordnung) Auf Grund der 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird hinsichtlich der 13 und 25 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet: Teil 1 Lehrberufe in der Medienwirtschaft 1. In der Medienwirtschaft sind folgende Lehrberufe eingerichtet: 1. Medienfachmann Mediendesign: dreieinhalbjährige Lehrzeit, 2. Medienfachmann Medientechnik: dreieinhalbjährige Lehrzeit. Teil 2 Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Medienfachmann Mediendesign Berufsprofil 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Medienfachmann Mediendesign ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: 1. Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel, 2. Planen von Projekten für Mediengestaltung, 3. projektbezogenes Betreuen und Beraten von Kunden, 4. Konzeption von Medienproduktionen, 5. rechnergestütztes Umsetzen von Vorlagen, Bearbeiten von analogen und digitalen Daten, 6. Gestalten von Layouts und Erstellen von Mediendesigns, 7. rechnergestütztes Gestalten von Vorlagen und Fertigstellen von Endprodukten, 8. rechnergestütztes Bearbeiten und Gestalten von Texten und Bildern, 9. Zusammenstellen von Daten zu Endvorlagen, 10. Anwenden von verschiedenen Informationstechniken, 11. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, 12. Beurteilen und Sichern der Qualität von Arbeitsergebnissen. Berufsbild 3. Für den Lehrberuf Medienfachmann Mediendesign wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. 1. Kenntnis über die Aufgaben und den organisatorischen Aufbau sowie die betrieblichen Arbeitsabläufe 2. Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der erforderlichen Hilfsmittel 10 II 337

2 1398 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes 4. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen 5. Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke 6. Kundenorientiertes Verhalten im Zusammenhang mit der technischen Auftragsabwicklung 7. Anwenden verschiedener Entwurfstechniken Kenntnis über Aufbau und Gestaltung einer Multimediaproduktion 8. Kenntnis über berufsspezifische Hardware und Software Gestalten von Multimediaprodukten 9. Beurteilen, Verwenden und Bearbeiten von digitalen und analogen Vorlagen 10. Beurteilen von Datentypen 11. Grundkenntnisse der Fototechnik 12. Grundkenntnisse der Farbauszugstechnik 13. Kenntnis über Typographie und Schriften 14. Erstellen einfacher Dokumente mit Textprogrammen und Graphikprogrammen 15. Kenntnis über Layoutprogramme 16. Kenntnis über die Verbindung von Textsequenzen, Bildsequenzen und Tonsequenzen 17. Dateneingabe, Datenverarbeitung und Datenausgabe durchführen 18. Kenntnis über vernetzte Kommunikationssysteme und Informationssysteme (zb Internet) Kenntnis über Digitalfotografie und Videotechnik Bestimmen der Farbwerte nach Farbwertskalen Kenntnis über Zeichenprogramme und Bildbearbeitungsprogramme Einfaches Digitalisieren von Textsequenzen, Bildsequenzen und Tonsequenzen Kenntnis über die Mehrfachnutzung von Daten 19. Kenntnis über die wesentlichen Informationstechniken sowie die betriebsspezifischen Netzwerktechniken und Datenbanken Grundkenntnisse über Konzeption und Produktion eines Videos Kenntnis über digitale Bildbearbeitung und Bildkorrekturmöglichkeiten; Bilddaten übernehmen; einfache Arbeiten am Scanner Berufsspezifisches Verwenden von Schriften Durchführen einfacher Arbeiten mit Bildbearbeitungsprogrammen und Zeichenprogrammen Arbeiten mit Layoutprogrammen Planen und Herstellen einfacher dreidimensionaler Multimediaprodukte Planen der Mehrfachnutzung digitaler Daten unter technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Konzipieren und Gestalten von Seiten in vernetzten Kommunikationssystemen und Informationssystemen (zb Internet) Anwenden von verschiedenen Informationstechniken sowie von betriebsspezifischen Netzwerktechniken

3 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr Beurteilen und Prüfen von Arbeitsergebnissen auf Einhaltung von Vorgaben (Qualitätsmanagement) 21. Präsentieren von Teilprodukten und Fertigprodukten mit verschiedenen Präsentationstechniken 22. Grundkenntnisse über Urheberrecht und Wettbewerbsrecht 23. Kenntnis über berufliche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten 24. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit 25. Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls 26. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) 27. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften Lehrabschlußprüfung Gliederung 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann Mediendesign gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Allgemeine Fachkunde, Spezielle Fachkunde und Wirtschaftsrechnen. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Medienwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Praktische Prüfung Prüfarbeit 5. (1) Die Prüfung hat die Durchführung einer Arbeitsprobe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: 1. Entwerfen eines Konzepts einer Multimediaproduktion auf Grund analoger und digitaler Vorlagen, 2. Anfertigen eines einfachen Medienprodukts, 3. rechnergestütztes Gestalten von Vorlagen, 4. Gestalten und Bearbeiten von Texten und Bildern nach redaktionellen und technischen Vorgaben, 5. Überprüfen der Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und allfällige Korrektur und Optimierung des Arbeitsergebnisses (Qualitätsmanagement). (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: 1. Genauigkeit und Einhalten der Vorgaben, 2. fachgerechte Ausführung,

4 1400 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr mediengerechte Gestaltung, 4. zweckentsprechender optischer Eindruck, 5. fachgerechtes Verwenden der richtigen Maschinen, Geräte und Materialien. Fachgespräch 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Geräte, Demonstrationsobjekte, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen. (4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen. Allgemeine Fachkunde 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Arbeitsverfahren, 2. Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung für die Mediengestaltung, 3. Grundlagen der Informationstechniken und Kommunikationstechniken, 4. Datenmehrfachnutzung, 5. Technische Grundlagen für die Multimediaproduktion, 6. Organisatorische Grundlagen der Medienproduktion. (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden. Spezielle Fachkunde 9. (1) Die Prüfung hat die Beschreibung des theoretischen Arbeitsablaufs eines Medienprodukts von der Auftragsübernahme bis zur Endfertigung zu umfassen und hat sich nach Wahl des Prüflings auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken: 1. Planen einer interaktiven Präsentation auf einem Datenträger (wie CD-ROM), 2. Arbeitsvorbereitung für die Herstellung einer Broschüre, 3. Anfertigen einer einfachen Internet-Homepage mit internen und externen Verknüpfungen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

5 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr Wirtschaftsrechnen 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Seitenumfangberechnung, 2. Speicherplatzbelegungsberechnung, 3. Materialkostenberechnung, 4. Lohnkostenberechnung. (2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Wiederholungsprüfung 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden. (2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit Nicht genügend bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit Nicht genügend bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann. (3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit Nicht genügend bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden. Eingeschränkte Zusatzprüfung 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann Medientechnik kann eine im Vergleich zu 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Medienfachmann Mediendesign abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt 6 sinngemäß. Verhältniszahlen 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Medienfachmann Mediendesign werden folgende Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen Lehrlinge) festgelegt: 1. ein bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen für jede Person... ein Lehrling, 2. ab sieben fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je drei Personen... ein weiterer Lehrling. (2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen. (3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden. (4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet. (5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Medienfachmann Mediendesign werden folgende Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder Lehrlinge) festgelegt: 1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, 2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. (6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden. II 338

6 1402 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr. 288 (7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht. Teil 3 Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Medienfachmann Medientechnik Berufsprofil 14. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Medienfachmann Medientechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: 1. Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel, 2. Planen von berufsorientierten Projekten, 3. rechnergestütztes Umsetzen von Vorlagen, Bearbeiten von analogen und digitalen Daten, 4. Arbeiten mit Layoutbearbeitungssystemen, Zeichensystemen und Bildbearbeitungssystemen, 5. Zusammenstellen von Teilprodukten zu Endvorlagen, 6. Anwenden von Informationstechniken, 7. Vorbereiten der Medienprodukte für die Ausgabe in unterschiedlichen Medien, 8. Verwalten und Sichern von Daten, 9. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, 10. Beurteilen und Sichern der Qualität von Arbeitsergebnissen. Berufsbild 15. Für den Lehrberuf Medienfachmann Medientechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. 1. Kenntnis über die Aufgaben und den organisatorischen Aufbau sowie die betrieblichen Arbeitsabläufe 2. Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der erforderlichen Hilfsmittel 3. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes 4. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen 5. Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke 6. Kundenorientiertes Verhalten im Zusammenhang mit der technischen Auftragsabwicklung 7. Kenntnis über die Projektplanung unter Berücksichtigung der einzelnen Arbeitsschritte und deren Koordination Mitarbeit bei der Projektplanung unter Berücksichtigung der einzelnen Arbeitsschritte und deren Koordination Durchführen der Projektplanung unter Berücksichtigung der einzelnen Arbeitsschritte und deren Koordination 8. Kenntnis über den Produktmarkt und die Marktentwicklungstrends 9. Kenntnis über berufsspezifische Hardware und Software

7 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr Beurteilen, Verwenden und Bearbeiten von digitalen und analogen Vorlagen 11. Dateneingabe, Datenverarbeitung und Datenausgabe durchführen 12. Grundkenntnisse der Farbauszugstechnik 13. Kenntnis über Typographie und Schriften 14. Erstellen einfacher Dokumente mit Textprogrammen und Graphikprogrammen 15. Kenntnis über die Verbindung von Textsequenzen, Bildsequenzen und Tonsequenzen Beurteilen von Datentypen; Digitalisieren von Vorlagen Bestimmen der Farbwerte nach Farbwertskalen 16. Kenntnis über die Mehrfachnutzung von Daten Daten (zb Bewegtbildsequenzen und Audiosequenzen) übernehmen, bearbeiten und ausgeben Bildretusche, Farbkorrektur in verschiedenen Farbraummodellen Berufsspezifisches Verwenden von Schriften Arbeiten mit Layout-, Zeichen- und Bildbearbeitungssystemen Erstellen von einseitigen und mehrseitigen Composingarbeiten unter Berücksichtigung deren weiterer Verwendung Verbinden von Textsequenzen, Bildsequenzen und Tonsequenzen unter Verwendung einschlägiger Software 17. Kenntnis über Digitalfotografie und Videotechnik 18. Kenntnis über zweidimensionale und dreidimensionale Animation 19. Kenntnis über die Zusammenführung von Daten zu verschiedenen Endprodukten (zb Internet-Seiten, Broschüren, CD-Roms, Bildschirmpräsentationen) 20. Kenntnis über die wesentlichen Informationstechniken sowie die betriebsspezifischen Netzwerktechniken und Datenbanken 21. Durchführen von Korrekturen 22. Grundkenntnisse über die wichtigsten Druckverfahren Daten mehrfach nutzen Mitwirken bei zweidimensionaler und dreidimensionaler Animation Daten zu verschiedenen Endprodukten zusammenführen (zb Internet-Seiten, Broschüren, CD-Roms, Bildschirmpräsentationen) Anwenden von verschiedenen Informationstechniken sowie von betriebsspezifischen Netzwerktechniken Beurteilen und Prüfen von Arbeitsergebnissen auf Einhaltung von Vorgaben (Qualitätsmanagement) 23. Grundkenntnisse über Urheberrecht und Wettbewerbsrecht 24. Planen der Datenorganisation und Datenarchivierung Kenntnis über Datenkompression und Datenkonvertierung Daten übernehmen, transferieren, konvertieren, sichern und archivieren

8 1404 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr Kenntnis über die beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten 26. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit 27. Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls 28. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) 29. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften Lehrabschlußprüfung Gliederung 16. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann Medientechnik gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Allgemeine Fachkunde, Spezielle Fachkunde und Wirtschaftsrechnen. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Medienwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Praktische Prüfung Prüfarbeit 17. (1) Die Prüfung hat nach Wahl der Prüfungskommission die Durchführung einer Arbeitsprobe aus einem der nachstehenden Gebiete zu umfassen: 1. Übernehmen, Bearbeiten und Ausgeben von Daten (Bewegtbildsequenzen oder Audiosequenzen), 2. Anfertigen eines Medienprodukts auf Grund analoger oder digitaler Vorlagen, 3. Digitalisieren und Weiterbearbeiten von Vorlagen, 4. Verbinden von Bildsequenzen, Textsequenzen und Tonsequenzen, 5. Überprüfen der Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und allfällige Korrektur und Optimierung des Arbeitsergebnisses (Qualitätsmanagement). (2) Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission im Einzelfall auszuwählen und nach ihren Angaben durchzuführen. Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: 1. Genauigkeit und Einhaltung der Vorgaben, 2. fachgerechte Ausführung, 3. mediengerechte Gestaltung, 4. fachgerechtes Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien. Fachgespräch 18. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

9 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr (3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Geräte, Demonstrationsobjekte, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen. (4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen 19. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen. Allgemeine Fachkunde 20. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Arbeitsverfahren, 2. Berufsspezifische Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung, 3. Grundlagen der Informationstechniken, 4. Datenmehrfachnutzung, 5. Technische Grundlagen der Multimediaproduktion, 6. Organisatorische Grundlagen der Multimediaproduktion. (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden. Spezielle Fachkunde 21. (1) Die Prüfung hat die Beschreibung eines theoretischen Arbeitsablaufs eines Medienprodukts von der Auftragsübernahme bis zur Endfertigung zu umfassen und hat sich nach Wahl des Prüflings auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken: 1. Anfertigen einer interaktiven Präsentation auf einem Datenträger (wie CD-ROM), 2. Herstellen einer Broschüre (Arbeitsvorbereitung, Produktion und Endfertigung), 3. Anfertigen einer Internet-Homepage mit externen und internen Verknüpfungen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Wirtschaftsrechnen 22. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Seitenumfangberechnung, 2. Speicherplatzbelegungsberechnung, 3. Materialkosten- und Regiekostenberechnung, 4. Lohnkostenberechnung. (2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

10 1406 BGBl. II Ausgegeben am 27. August 1998 Nr. 288 Wiederholungsprüfung 23. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden. (2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit Nicht genügend bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit Nicht genügend bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann. (3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit Nicht genügend bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden. Eingeschränkte Zusatzprüfung 24. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann Mediendesign kann eine im Vergleich zu 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Medienfachmann Medientechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt 18 sinngemäß. Verhältniszahlen 25. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Medienfachmann Medientechnik werden folgende Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen Lehrlinge) festgelegt: 1. ein bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen für jede Person... ein Lehrling, 2. ab sieben fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je drei Personen... ein weiterer Lehrling. (2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen. (3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden. (4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet. (5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Medienfachmann Medientechnik werden folgende Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder Lehrlinge) festgelegt: 1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, 2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. (6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden. (7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht. Farnleitner Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG

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