Steuern: Kommission begrüßt Verabschiedung des Maßnahmenpakets zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs

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1 IP/03/787 Brüssel, den 3. Juni 2003 Steuern: Kommission begrüßt Verabschiedung des Maßnahmenpakets zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs Die Europäische Kommission begrüßt die Annahme eines Pakets von drei Maßnahmen zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs durch den Rat. Die Kommission hatte das so genannte "Steuerpaket" im Oktober 1997 vorgeschlagen (vgl. IP/97/830), und seitdem hat der Rat auf der Grundlage eines im Dezember 1997 vereinbarten Konzepts darüber beraten (vgl. PRES/97/365). Das Steuerpaket umfasst eine Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer wirksamen Besteuerung von Zinserträgen, die innerhalb der Gemeinschaft aus grenzübergreifenden Anlagen erzielt werden, einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung sowie eine Richtlinie des Rates zur Abschaffung der Quellensteuer auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten waren 1997 übereinstimmend der Auffassung, dass dieses Paket notwendig sei, um bestimmte Ziele zu erreichen und z. B. die noch bestehenden Verzerrungen im Binnenmarkt zu beseitigen, massive Einbußen beim Steueraufkommen zu verhindern oder die Steuerstrukturen beschäftigungsfreundlicher zu gestalten. "Ich bin sehr froh, dass der Rat sich nach sechs Jahren intensiver Verhandlungen schließlich auf dieses Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs einigen konnte", sagte der für Steuern zuständige EU- Kommissar, Frits Bolkestein. "Die Einigung zeugt von Mut und Pragmatismus aller beteiligten Länder, und dem zolle ich Respekt. Das Steuerpaket wird wesentlich dazu beitragen, das unkontrollierte Abbröckeln von Steuereinnahmen in bestimmten Bereichen zu verhindern, so dass die EU sich jetzt ganz darauf konzentrieren kann, die noch verbleibenden steuerlichen Hindernisse für die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit im Binnenmarkt in Angriff zu nehmen. Das Steuerpaket Das Steuerpaket umfasst drei Maßnahmen einen Verhaltenskodex zur Beseitigung des schädlichen Steuerwettbewerbs im Bereich der Unternehmensbesteuerung, eine Richtlinie und dazugehörige Entschließung über die Besteuerung von Zinserträgen sowie eine Richtlinie über die Besteuerung von Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Die Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen soll am 1. Januar 2005 in Kraft treten, die Richtlinie über die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren schon am 1. Januar Der Verhaltenskodex wird in der Praxis bereits angewandt, auch wenn einige steuerliche Regelungen, die schädliche Elemente enthalten, befristet verlängert wurden.

2 Die Mitgliedstaaten mit abhängigen und assoziierten Gebieten haben zugesichert, dass sie dafür sorgen werden, dass in diesen Gebieten in Bezug auf die Besteuerung von Zinserträgen dieselben Maßnahmen getroffen werden wie in der Gemeinschaft und dass entsprechend den Vorgaben des Verhaltenskodex' für die Unternehmensbesteuerung keine neuen schädlichen Regelungen eingeführt bzw. bestehende schädliche Regelungen aufgehoben werden. Es handelt sich hierbei um das Vereinigte Königreich und die Niederlande mit den Kanalinseln und der Isle of Man sowie den abhängigen und assoziierten Gebieten dieser Länder in der Karibik. Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung Der Verhaltenskodex bestimmt, dass die Mitgliedstaaten zum einen keine neuen schädlichen Steuerregelungen einführen ("standstill") und zum anderen alle Rechtsvorschriften oder Praktiken, die nach den Kriterien des Verhaltenskodex als schädlich einzustufen sind, ändern ("rollback"). Der Verhaltenskodex bezieht sich auf steuerliche Regelungen (Rechts- und Verwaltungsvorschriften), die einen merklichen Einfluss auf die Standortwahl von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union haben oder haben können. Die Kriterien, nach denen Maßnahmen als potenziell schädlich eingestuft werden, sind: - eine im Vergleich zum normalen Besteuerungsniveau eines Landes deutlich niedrigere Effektivbesteuerung; - Gebietsfremden vorbehaltene Steuervergünstigungen; - steuerliche Anreize für Aktivitäten, die nicht mit der einheimischen Wirtschaft zusammenhängen und daher auch keine Auswirkungen auf die Steuerbasis des betreffenden Landes haben; - Gewährung von Vergünstigungen, denen keine Wirtschaftstätigkeit zugrunde liegt; - von den international anerkannten, insbesondere den im Rahmen der OECD vereinbarten Regeln abweichende Verfahren der Gewinnermittlung bei multinationalen Unternehmensgruppen; - Mangel an Transparenz. Die Finanzminister der EU setzten auf ihrer Ratstagung vom 9. März 1998 die Gruppe "Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)" ein, die unter dem Vorsitz von Dawn Primarolo, Leiterin des Schatzamts des Vereinigten Königreichs, prüfen sollte, welche steuerlichen Regelungen unter den Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung fallen könnten. In einem Bericht vom November 1999 nannte die Gruppe 66 Regelungen mit schädlichen Elementen (40 in den EU- Mitgliedstaaten, 3 in Gibraltar und 23 in abhängigen oder assoziierten Gebieten). Dieser Bericht ist auf der Website abrufbar. Die Mitgliedstaaten und ihre abhängigen und assoziierten Gebiete haben inzwischen die 66 Regelungen geändert oder ersetzt. Für diejenigen, die am oder vor dem von einer dieser Regelung begünstigt waren, wurde eine Besitzstandsklausel vereinbart, wonach die jeweiligen Begünstigungen spätestens am auslaufen, unabhängig davon, ob sie für einen festgelegten Zeitraum gewährt wurden oder nicht. Einige Regelungen in Mitgliedstaaten oder ihren abhängigen und assoziierten Gebieten wurden über 2005 hinaus befristet verlängert. 2

3 Der Rat hat die Gruppe "Verhaltenskodex" beauftragt, die Erfüllung der Stillhalteverpflichtung und die Aufhebung der schädlichen Regelungen zu überwachen und darüber Ende 2003 Bericht zu erstatten. Ferner hat der Rat die Absicht, einen Antrag Belgiens auf Genehmigung der Verlängerung der steuerlichen Zulassungen für die so genannten Koordinierungszentren unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten wohlwollend zu prüfen und so rasch wie möglich gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG- Vertrag darüber zu entscheiden. Besteuerung von Zinserträgen Der Rat hat beschlossen, dass diese Richtlinie zum 1. Januar 2004 von den Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umzusetzen und ab dem 1. Januar 2005 anzuwenden ist. Er hat außerdem den Entwurf eines Abkommens mit der Schweiz über die Besteuerung von Zinserträgen sowie die Inanspruchnahme der Vorteile der Mutter-/Tochter-Richtlinie und der Richtlinie über die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren genehmigt. Für Spanien ist jedoch eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach dieses Land mit der Schweiz separat über diese beiden Richtlinien verhandeln kann. Der Rat kam ferner überein, dass die vier Elemente (siehe unten) des Abkommens mit der Schweiz auch die Grundlage für die Abkommen zwischen der EU und Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino bilden sollen. Der Rat bekräftigte, dass die Europäische Union im Einklang mit den internationalen Entwicklungen letztlich auf einen Informationsaustausch auf möglichst breiter Basis abzielt. Die Richtlinie Gemäß der Richtlinie sollen letztlich alle Mitgliedstaaten untereinander Informationen über Zinszahlungen an in den anderen Mitgliedstaaten ansässige Anleger austauschen. Während eines Übergangszeitraums können jedoch Belgien, Luxemburg und Österreich stattdessen in den ersten drei Jahren ( ) eine Quellensteuer von 15% einbehalten, die in den folgenden drei Jahren ( ) auf 20% und ab 2011 auf 35% steigt. Diese drei Mitgliedstaaten werden zur automatischen Auskunftserteilung übergehen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Die EG schließt durch einstimmigen Beschluss des Rates ein Abkommen mit der Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra über die Erteilung von Informationen über Zinszahlungen unter Beibehaltung der jeweiligen Quellensteuer, wobei die Definition der Auskunftserteilung auf Anfrage des OECD-Übereinkommens über den Austausch von Steuerauskünften zugrundegelegt wird, das die Arbeitsgruppe "Effizienter Informationsaustausch" des globalen OECD-Steuerforums im Jahre 2002 ausgearbeitet hat, und - der Rat stellt einstimmig fest, dass sich die USA in Bezug auf Zinszahlungen zur Auskunftserteilung auf Anfrage gemäß dem o.a. OECD-Übereinkommen verpflichtet haben. 3

4 Die Richtlinie hat einen breiten Geltungsbereich - sie erfasst Zinserträge aus Forderungen aller Art, einschließlich Bareinlagen, Firmen- und Staatsanleihen sowie ähnliche umlauffähige Schuldverschreibungen. Erfasst werden auch aufgelaufene und kapitalisierte Zinsen, zum Beispiel Zinsen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Einlösung einer Schuldverschreibung rechnerisch aufgelaufen sind, auch wenn die Zinsen normalerweise erst bei Fälligkeit zusammen mit dem Kapital ausgezahlt werden (so genannte Nullkupon-Anleihen). Erfasst werden außerdem Zinserträge, die aus indirekten Anlagen über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren erzielt werden (z.b. Investmentfonds, bei denen ein Fondsverwalter die Einlagen von natürlichen Personen anhand festgelegter Risikokriterien in unterschiedlich zusammengesetzten Portefeuilles anlegt). Abkommen mit Drittländern Die Kommission verhandelt mit den in dieser Frage relevanten Drittländern (Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra, San Marino) mit dem Ziel, dass diese Länder gleichwertige Maßnahmen treffen, damit eine effektive Besteuerung der Zinszahlungen an in der EU ansässige natürliche Personen möglich ist. Der Rat "Wirtschaft und Finanzen" hat der Kommission am 16. Oktober 2001 ein entsprechendes Verhandlungsmandat erteilt (vgl. MEMO/01/330). Der Entwurf des mit der Schweiz ausgehandelten Abkommens enthält folgende Elemente: - Quellensteuer: Die Schweiz erhebt auf Einkünfte schweizerischer Herkunft bereits eine Quellensteuer von 35%. Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz auch auf Einkünfte nichtschweizerischer Herkunft eine Quellensteuer erhebt und dabei dieselben Sätze anwendet wie Belgien, Luxemburg und Österreich gemäß der Richtlinie über die Zinsbesteuerung, d.h. 15 % in den ersten drei Jahren, 20 % in den darauf folgenden drei Jahren und danach 35 %. Das Abkommen enthält unter anderem auch eine Definition der Zahlstelle und der betroffenen Zinserträge, zu denen auch Zinszahlungen auf Treuhandkonten und Zinszahlungen von schweizerischen Investmentfonds zählen. Die Schweiz wird die Einnahmen aus der Quellensteuer auf Einkünfte nichtschweizerischer Herkunft aufteilen und 75% der betreffenden Einnahmen an die jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaaten weiterleiten. - Freiwillige Offenlegung von Informationen: Die Quellensteuer auf Einkünfte nichtschweizerischer Herkunft wird nicht erhoben, wenn der Steuerpflichtige die schweizerische Bank ermächtigt, die Steuerbehörden seines Wohnsitzstaates über Zinszahlungen zu informieren. Die betreffenden Zinseinkünfte unterliegen dann im Wohnsitzmitgliedstaat dem gleichen Steuersatz wie inländische Einkünfte. - Überprüfungsklausel: Die Vertragsparteien konsultieren sich mindestens alle drei Jahre oder aber auf Antrag einer Vertragspartei, um das Funktionieren des Abkommens in technischer Hinsicht zu überprüfen und, falls sie dies für erforderlich halten, zu verbessern sowie um die Entwicklungen auf internationaler Ebene zu einzuschätzen. Auf der Grundlage derartiger Einschätzungen können auch Konsultationen durchgeführt werden, um zu untersuchen, ob das Abkommen geändert werden sollte, um den internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen. 4

5 - Auskunftserteilung auf Anfrage: In allen straf- oder zivilrechtlich verfolgten Fällen von Betrug oder vergleichbaren Verstößen seitens der Steuerpflichtigen erklärt sich die Schweiz bereit, Informationen über Einkünfte auszutauschen, die durch das Abkommen abgedeckt sind. Dieser Teil des Abkommens kann im Wege bilateraler Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz umgesetzt werden. Zinsen und Lizenzgebühren Mit der Umsetzung dieser Richtlinie, die auf einem Vorschlag der Kommission von 1998 beruht (vgl. IP/98/212), werden die Quellensteuern auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten beseitigt. Steuern, die die Mitgliedstaaten - in Form eines Quellenabzugs (Quellensteuer) oder einer Veranlagung - auf die Zinsen und Lizenzgebühren erheben, die an Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt werden, können zu Schwierigkeiten für grenzübergreifend tätige Unternehmen führen. So können derartige Steuern mit zeitraubenden Formalitäten verbunden sein, den Cash-Flow der Unternehmen schmälern und manchmal auch zu einer Doppelbesteuerung führen. Die Richtlinie soll am 1. Januar 2004 in Kraft treten. Für Griechenland, Portugal und Spanien gelten Übergangsregelungen, um die unmittelbaren Auswirkungen der Richtlinie auf die Haushalte dieser Länder zu mildern: Griechenland und Portugal müssen die Richtlinie sowohl in Bezug auf Zinsen als auch auf Lizenzgebühren erst ab dem 1. Januar 2005 anwenden, also wenn die Richtlinie zur Besteuerung der Zinserträge in Kraft tritt, und Spanien muss die Richtlinie in Bezug auf die Lizenzgebühren ebenfalls erst von diesem Zeitpunkt an anwenden. Anschließend können Griechenland und Portugal während eines Übergangszeitraums von acht Jahren eine Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren anwenden, die in den ersten vier Jahren 10 % und in den folgenden vier Jahren 5 % nicht übersteigen darf. Spanien kann während eines sechsjährigen Übergangszeitraums, der ebenfalls am 1. Januar 2005 beginnt, einen Steuersatz von maximal 10 % auf Zahlungen von Lizenzgebühren anwenden. Der Rat beschloss im Übrigen, dass die Richtlinie nicht für Unternehmen gilt, die von den Steuern auf die von dieser Richtlinie erfassten Einkünfte befreit sind, und dass die Kommission zu gegebener Zeit alle erforderlichen Änderungen der Richtlinie vorschlagen soll. 5

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