Aromen. Rechtliche Grundlagen. Dr. Sigrid Amann

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1 Aromen Rechtliche Grundlagen Dr. Sigrid Amann

2 Regulation on Food Flavourings (EC) No.: 1334/2008 Annex I Unionlist 2012/872/EU Descriptors Smoke flavourings Unionlist 2013/ 1321/EU Reg. on smoke flavourings 2003/2065/EC LMIV 2011/ 1169/EU LMSVG BGBl I Nr. 13/2006 idf Dr. Sigrid Amann Weiterbildung 2014

3 Geltungsbereich Art. 2 Aromen, die in und auf LM verwendet werden Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften Lebensmitteln, die Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften enthalten Ausgangsstoffe für Aromen und/oder Ausgangsstoffe für Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften

4 Begriffsbestimmungen Art. 3 (2) a) Aroma Erzeugnis, das als solches nicht zum Verzehr bestimmt ist und Lebensmitteln zugesetzt wird, um ihnen einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen oder diese zu verändern Das aus folgenden Kategorien hergestellt wurde oder besteht: Aromastoffe, Aromaextrakte, thermisch gewonnene Reaktionsaromen, Raucharomen, Aromavorstufen, sonstige Aromen oder deren Mischungen

5 Begriffsbestimmungen Art. 3 (2) i) Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften Lebensmittelzutat, die kein Aroma ist und die Lebensmitteln in erster Linie zum Zweck der Aromatisierung oder Veränderung des Aromas zugesetzt werden kann und die wesentlich zum Vorhandensein bestimmter natürlich vorkommender, jedoch unerwünschter Stoffe in Lebensmitteln beiträgt

6 Geltungsbereich Art. 2 vom Geltungsbereich ausgenommen: Stoffe mit ausschließlich süßem, saurem oder salzigem Geschmack rohe Lebensmittel nicht zusammengesetzte Lebensmittel und Mischungen von beispielsweise, aber nicht ausschließlich, frischen, getrockneten oder tiefgekühlten Gewürzen und/oder Kräutern,Teemischungen und Mischungen von teeähnlichen Erzeugnissen als solche, sofern sie nicht als Lebensmittelzutaten verwendet werden

7 Begriffbestimmungen Art 3 (2) b) Aromastoffe chemisch definierter Stoff mit Aromaeigenschaften

8 natürlicher Aromastoff Aromastoff, durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangsstoffen gewonnen, die als solche verwendet oder mittels eines oder mehrerer der in Anhang II aufgeführten herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden. Natürliche Aromastoffe sind Stoffe, die natürlich vorkommen und in der Natur nachgewiesen wurden

9 Aromastoff RL 88/388/EWG Art. 3 (2) natürlicher Aromastoff naturidenter (synthetischer) Aromastoff Aromastoff natürlicher Aromastoff Aromastoff toxikologische Bedenken irreführend für Verbraucher Verwaltung von Listen vertikale Gesetzgebung

10 Aromaextrakt: Erzeugnis, das kein Aromastoff ist und gewonnen wird aus Lebensmitteln, und zwar durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren, bei denen sie als solche verwendet oder mittels eines oder mehrerer der in Anhang II aufgeführten herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden und/oder Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ursprungs, die keine Lebensmittel sind, und zwar durch geeignete physikalische,.

11 Begriffbestimmungen Art 3 (2) e) Thermisch gewonnenes Reaktionsaroma Erzeugnis, das durch Erhitzen einer Mischung aus verschiedenen Zutaten gewonnen wird, die nicht unbedingt selbst Aromaeigenschaften besitzen, von denen mindestens eine Zutat Stickstoff enthält und eine andere ein reduzierender Zucker ist

12 Begriffbestimmungen Art 3 (2) g) Aromavorstufe Erzeugnis, das nicht unbedingt selbst Aromaeigenschaften besitzt und das Lebensmitteln nur in der Absicht zugesetzt wird, sie durch Abbau oder durch Reaktion mit anderen Bestandteilen während der Lebensmittelverarbeitung zu aromatisieren

13 Begriffbestimmungen Art 3 (2) h) u. j) Sonstiges Aroma Ausgangsstoffe Stoff pflanzlichen, tierischen, mikrobiologischen oder mineralischen Ursprungs, aus dem Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften hergestellt werden

14 Begriffbestimmungen Art 3 (2) f) Raucharoma Erzeugnis, das durch Fraktionierung und Reinigung von kondensiertem Rauch gewonnen wird, wodurch Primärrauchkondensate, Primärteerfraktionen und/oder daraus hergestellte Raucharomen im Sinne der Begriffsbestimmungen von Artikel 3 Nummern 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 entstehen Dr. Sigrid Amann

15 Allg. Bedingungen Art. 4 Für Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften Keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher Verbraucher wird durch die Verwendung nicht irregeführt

16 zulassungspflichtige Aromen Art. 9 Aromastoffe Aromaextrakte aus non food Reaktionsaromen, die durch Erhitzen von Zutaten entstehen, die ganz od. teilweise aus non food bzw. Anhang V nicht entsprechen Aromavorstufen aus non food Sonstige Aromen Andere Ausgangsstoffe als Lebensmittel

17 nicht zulassungspflichtige Aromen aus Lebensmitteln gewonnene Aromenzubereitungen durch thermische Prozesse aus Lebensmitteln entstehende Aromen (unter Bedingungen des Anhangs IV) aus Lebensmitteln gewonnene Aromenvorläufer Lebensmittelbestandteile mit Aromaeigenschaften

18 Zulassung gem. VO EG Nr. 1829/2003 Art. 12 Aroma/Ausgangsstoff fällt unter 1829/2003 Aroma bereits in Gemeinschaftsliste + Ausgangsstoff gem. 1829/2003 zugelassen Zulassung vor Aufnahme in Gemeinschaftsliste Keine erneute Zulassung

19 Kennzeichnung Art. 16 natürlich Der Begriff natürlich darf zur Bezeichnung eines Aromas nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil ausschließlich Aromaextrakte und/oder natürliche Aromastoffe enthält

20 Kennzeichnung natürlich +Angabe der Aromaquelle Richtlinie 88/388/EWG EU Aromenverordnung Art. 16 Enthält die Sachbezeichnung eines Aromas einen Hinweis auf ein Lebensmittel oder einen Aromaträger, so darf das Wort natürlich nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische oder mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger gewonnen wurde. Der Begriff natürlich darf in Verbindung mit einer Bezugnahme auf ein Lebensmittel, eine Lebensmittelkatgeorie oder ein pflanzlichen oder tierischen Aromaträger nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil ausschließlich oder mindestens zu 95 Gew. % aus dem in Bezug genommenen Ausgangsstoff gewonnen wurde -

21 Kennzeichnung Art. 16 natürlich natürliche(r) Aromastoff(e) natürliches Lebensmittel bzw. Lebensmittelkategorie bzw. Ausgangsstoff(e) Aroma natürliches Lebensmittel bzw. Lebensmittelkategorie bzw. Ausgangsstoff(e) Aroma mit anderen natürlichen Aromen natürliches Aroma

22 Kennzeichnung mit natürlich Erwägungsgrund (26) Zudem sollten die Ausgangsstoffe der Aromen angegeben werden, es sei denn, die genannten Ausgangsstoffe sind im Aroma oder Geschmack des Lebensmittels nicht erkennbar. Wird ein Ausgangsstoff angegeben, so sollten mindestens 95 % des Aromabestandteils aus dem genannten Stoff gewonnen sein. Da die Verwendung von Aromen den Verbraucher nicht irreführen darf, dürfen Stoffe des verbleibenden Anteils, der höchstens 5 % betragen darf, nur für die Standardisierung verwendet werden oder zur Verleihung zum Beispiel einer frischeren, schärferen, reiferen oder grüneren Aromanote.

23 Kennzeichnung mit natürlich Aromabestandteil?

24 Kennzeichnung von Aromen (nicht für den Endverbraucher bestimmt) Art.14, Art. 15,,Aroma'' od. genauere Bezeichnung od. Beschreibung des Aromas,,für Lebensmittel'' / für Lebensmittel begrenzte Verwendung MHD Geg.falls Anweisung für Lagerung/Verwendung Nettofüllmenge Los Name und Anschrift Hersteller/Verpacker/Verkäufer In abst. Reihenfolge der Gewichtsanteile enthaltene Aromakategorien aller anderen im Erzeugnis enthaltenen Stoffe od. Materialien Angabe der Höchstmenge jedes Bestandteils, der mengen mäßiger Beschränkung unterliegt od. geeignete Angaben [ Aromen/Stoffe, die in Anhang IIIa der RL 2000/13/EG]

25 Kennzeichnung von Aromen in der Zutatenliste Art. 29 => Änderung RL 2000/13/EG Bezeichnung in der Zutatenliste: Aroma od. genauere Bezeichnung bzw. Beschreibung Raucharoma od. Raucharoma aus Lebensmittel / Lebensmittelkategorie / Ausgangsstoff(e) natürlich im Sinne von Art. 16

26 Anhänge I. Gemeinschaftsliste der zugelassenen Aromen und Ausgangsmaterialien für Aromen II. III. IV. Liste herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren Vorhanden sein bestimmter Stoffe Teil B Höchstwerte für bestimmter Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in bestimmten zusammengesetzten Lebensmitteln Liste der Ausgangsstoffe, deren Verwendung Einschränkungen unterliegt V. Herstellungsbedingungen für thermisch gewonnene Reaktionsaromen und Höchstmengen bestimmter Stoffe in diesen

27 Informationsverpflichtungen Hersteller/Verwender Art. 19 Nach Aufforderung durch EK Menge des Aromastoffs, der Lebensmitteln zugesetzt wird (12Mo) Neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die die Sicherheit beeinflussen können Produktionsmethoden oder Ausgangsstoffe, die sich erheblich unterscheiden

28 Überwachung und Berichterstattung durch die Mitgliedsstaaten Art. 20 Überwachung des Verzehrs und der Verwendung von Aromen der Gemeinschaftsliste des Verzehrs der in Anhang III verzeichneten Stoffe

29 Aromenverordnung Veröffentl. im ABl Inkrafttreten Aromastoffliste Art. 27 Durchführungsbestimmungen VO (EU) Nr. 234/2011 vom Mo EFSA Daten Art. 9 (2) VO Art. 30 VO gilt d Komitologie für Änderung der Anhänge II V Art. 30 in Verbindung mit Art. 22 Dr. Sigrid Amann FIAP Geltungs- u. Übergangsbestimmungen

30 Aromenverordnung Übergangsbestimmungen Art. 30 Art. 10 gilt 18 Monate nach Beginn der Anwendung der Gemeinschaftsliste Art. 26 (VO 1601/91) und 28 (VO 110/2008) gelten ab Beginn der Anwendung der Gemeinschaftsliste Lebensmittel, die vor dem rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet =>vermarktet bis MHD/Verbrauchsdatum

31 Anhang I

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35 Übergangsmaßnahmen (EU) 873/2012 bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gem. Anhang I der VO (EG) Nr. 1334/2008 Unionsliste gilt ab Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22.Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber nicht Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr.1334/2008 entsprechen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits oder Verbrauchsdatum vermarktet werden bezüglich der Änderung der Verordnungen (1601/91) und VO (110/2008) gilt die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe ab dem 22. April 2013 Dr. Sigrid Amann Weiterbildung 2014

36 Übergangsmaßnahmen (EU) 873/2012 bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gem. Anhang I der VO (EG) Nr. 1334/2008 Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 gelten die Teile B bis F der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der genannten Verordnung ab dem 22. Oktober 2016 Die betroffenen Personen beantragen die Zulassung der in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 spätestens am 22. Oktober 2015 bei der EK Dr. Sigrid Amann Weiterbildung 2014

37 Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gem. Anhang I der VO (EG) Nr. 1334/2008 Lebensmittel, die die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe enthalten und vor dem 22. April 2018 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber nicht den Teilen B bis F des Anhangs I der VO (EG) Nr. 1334/2008 entsprechen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits oder Verbrauchsdatum vermarktet werden. Dr. Sigrid Amann Weiterbildung 2014

38 EU Raucharomenverordnung EU VO (EG) Nr. 2065/2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln Gilt für Raucharomen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden Ausgangsstoffe zur Herstellung von Raucharomen Lebensmittel, in oder auf denen Raucharomen vorhanden sind Definitionen Verwendungs und Herstellungsbedingungen Evaluierung und Positivliste Rückverfolgbarkeit Übergangsregelungen

39 EU Raucharomenverordnung Primärprodukte: Primärrauchkondensate und Primärteerfraktionen Primärrauchkondensat: der gereinigte wässrige Teil kondensierten Rauchs Primärteerfraktion: die gereinigte wasser unlösliche Teerphase hoher Dichte

40 Unionsliste der Primärraucharomen gilt seit Dr. Sigrid Amann Weiterbildung 2014

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