Muster einer Dienstanweisung (DAnw) für Beschäftigte in öffentlichen Bädern

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1 Diese Arbeitsunterlage ersetzt die Richtlinie DGfdB R Muster einer Betriebsund Dienstanweisung (BDAnw)für das Personal in öffentlichen Schwimmbädern, Oktober Muster einer Dienstanweisung (DAnw) für Beschäftigte in, Essen, Postfach , gestattet. Vertrieb: Deutsche Gesellschaft Essen, Postfach ; info@baederportal.com; Internet:

2 Muster einer Dienstanweisung (DAnw) für Beschäftigte in Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen Allgemeines Geltungsbereich Mitgeltende Normen Begriffsbestimmungen Umfang und Inhalt...3 Dienstanweisung (DAnw) für Beschäftigte in Geltungsbereich und Vorschriften Rechtscharakter und Geltungsbereich Beachtung von Vorschriften Übersichten und Nachweise Pflichten der Beschäftigten Für alle Beschäftigten Leitung des Bades Aufsichtspersonal Kassenpersonal Servicepersonal Technisches Personal...8 für das Badewesen e.v., Essen, Postfach , gestattet. 3 Aufgaben im Badebetrieb Haus- und Badeordnung Gruppennutzung Schwimmunterricht und sonstige Kursangebote Veranstaltungen Hygiene, Reinigung und Desinfektion Außenbereiche Fundsachen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Sicherheit und Unfallverhütung Allgemeines Wasseraufsicht Erste Hilfe Bereiche, die den Nutzern zugänglich sind Besondere Sicherheitsvorkehrungen Meldepflicht...10 Vertrieb: Deutsche Gesellschaft Essen, Postfach ; info@baederportal.com; Internet:

3 Muster einer Dienstanweisung (DAnw) für Beschäftigte in 5 Technische Anlagen Bedienung der Gebäude- und prozesstechnischen Anlagen Instandhaltung Bedienungsanleitungen/Verfahrensanweisungen Wasseraufbereitung Trinkwasseranlagen (Duschen, Armaturen und Leitungssystem) Lüftungsanlagen Entleerung und Überwinterung von Becken Duschen Inkrafttreten der Dienstanweisung Literaturverzeichnis...12 Anhang 1: Liste möglicher Organisationsdokumente und ergänzender Dienst- bzw. Verfahrensanweisungen...14 Anhang 2: Muster einer Erstunterweisung von Beschäftigten...15, Essen, Postfach , gestattet. Vertrieb: Deutsche Gesellschaft Essen, Postfach ; info@baederportal.com; Internet:

4 Vorbemerkungen 1 Allgemeines Diese Musteranweisung beschreibt die erforderlichen Regelungen für die Beschäftigten in den. Diese Musteranweisung soll über die Aufgabenerfüllung an jedem Arbeitsplatz informieren, die Kompetenzen regeln und ein Handeln nach einheitlichen Grundsätzen gewährleisten. Diese Musteranweisung ist keine sofort anwendbare und auf alle Bäder textgleich übertragbare. Deshalb ist bei ihrer Verwendung der Inhalt im Einzelnen zu prüfen und den örtlichen Betriebsbedingungen anzupassen. Teile dieser Musterdienstanweisung können mitbestimmungspflichtig sein. 2 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für öffentliche Schwimmbäder der Typen 1 und 2. Schwimmbad Typ 2 Schwimmbad, das ein Zusatzangebot zum hauptsächlichen Angebot ist (z. B. Hotelschwimmbäder, Campingschwimmbäder, Clubschwimmbäder, therapeutische Schwimmbäder) und dessen Nutzung öffentlich ist. Öffentliche Nutzung Nutzung eines Schwimmbades, das für jedermann oder eine bestimmte Gruppe von Nutzern (z. B. Hotelgäste, Vereinsmitglieder) zugänglich ist und das nicht ausschließlich für Familie und Gäste des Eigentümers/Besitzers/Betreibers bestimmt ist, unabhängig von der Zahlung eines Eintrittsgeldes. Betreiber Der Betreiber des Bades ist die organisatorische Einheit, die für den Betrieb des Bades zuständig ist und in der Gesamtverantwortung steht. Dies sind in der Regel die Stadt, die Gemeinde, die Stadtwerke oder eine eigenständige Betreibergesellschaft., Essen, Postfach , gestattet. 3 Mitgeltende Normen Brandschutzordnung Teil A, B und C DGfdB A 52 Muster einer Dienstanweisung zur Kontrolle der Verkehrssicherheit auf Kinderspiel- und Bolzplätzen in Bädern DGfdB A 66 Überwintern von Becken in Freibädern DGfdB A 69 Unfallmeldung in Bädern DGfdB R Stahlbetonbecken mit keramischen Auskleidungen Planungs- und ausführungstechnische Hinweise DGfdB R Instandhaltung technischer Anlagen in Bädern DGfdB R Lagerung von Chemikalien in Schwimmbädern DGfdB R Reinigung, Desinfektion und Hygiene in Bädern DGfdB R Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in während des Badebetriebs DGfdB R Sicherheit bei der Organisation und Durchführung von Schwimm- und auf das Schwimmen vorbereitenden Kursen DIN Grundlagen der Instandhaltung 4 Begriffsbestimmungen Schwimmbad Typ1 Schwimmbad, bei dem die mit Wasser verbundenen Aktivitäten das Hauptangebot sind (z. B. kommunale Schwimmbäder, Freizeitbäder, Aqua-Parks) und dessen Nutzung öffentlich ist. Leitung des Bades Die Leitung des Bades ist die Person, die in einem oder mehreren Bädern für die Betriebsaufsicht und die Sicherheit des Bades sowie des Badebetriebs verantwortlich ist. Sie wird durch eine Fachkraft oder eine Person mit einer vergleichbaren Qualifikation gemäß DGfdB R wahrgenommen. 5 Umfang und Inhalt Umfang und Inhalt dieser Musteranweisung ergibt sich aus der Vielseitigkeit der Anforderungen in öffentlichen Schwimmbädern. Darüber hinaus sind alle bestehenden Verordnungen, Vorschriften und Ordnungen (z. B. Haus- und Badeordnung, Entgeltordnungen, Alarm- und Unfallverhütungsvorschriften) zu berücksichtigen. Vertrieb: Deutsche Gesellschaft Essen, Postfach ; info@baederportal.com; Internet:

5 Dienstanweisung (DAnw) für Beschäftigte in öffentlichen Bädern 1 Geltungsbereich und Vorschriften 1.1 Rechtscharakter und Geltungsbereich (1) Diese Dienstanweisung ist eine innerdienstliche Vorschrift, die den Dienstbetrieb und die Tätigkeit aller Beschäftigten in den Bädern regelt. 1.2 Beachtung von Vorschriften (1) Für den Ablauf des Badebetriebes sind die Haus- und Badeordnung, die Entgelt- oder Gebührenordnung und die sonstigen ergangenen Weisungen des Badbetreibers maßgebend. (2) Außerdem sind die jeweils geltenden Vorschriften des allgemeinen Rechts zu beachten, z. B. des Arbeits-, Strafund Zivilrechts, Tarifrechts sowie weitere betriebliche Anweisungen, Regelungen. 1.3 Übersichten und Nachweise (1) Zur Dokumentation des Betriebsgeschehens ist ein Betriebstagebuch zu führen. Die Eintragungen sind regelmäßig, vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen; dies gilt auch für alle anderen zu führenden Nachweise wie z. B. Unfallmeldebuch, Fundsachenbuch, Anwesenheitsliste. Die Verantwortung hierfür liegt bei der Leitung des Bades. 2 Pflichten der Beschäftigten 2.1 Für alle Beschäftigten Allgemeine Pflichten und Aufgaben (1) Jeder Beschäftigte hat seinen Dienst so zu versehen, dass dieser dem Leitbild des Betriebes entspricht. (5) Alle Beschäftigten (auch beauftragte Dritte) sollten Namensschilder tragen. Untereinander ist ein höflicher Umgangston zu pflegen. (6) Lautsprecherdurchsagen sind auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken. (7) Die von den einzelnen Beschäftigten in Bädern auszuführenden Tätigkeiten sind nach Art und Umfang in Stellenund Arbeitsplatzbeschreibungen festzulegen. (8) Zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Badebetriebs können allen Beschäftigten auch andere zumutbare Aufgaben übertragen werden. (9) Beschäftigte sind zur Einholung von für ihren Aufgabenbereich notwendigen betrieblichen Informationen verpflichtet Verhalten im Dienst (1) Alle Beschäftigten müssen grundsätzlich durch das Tragen von sauberer und korrekter Dienst-/Arbeitskleidung jederzeit für die Besucher/innen erkennbar sein. Sie haben auf ein ordentliches Erscheinungsbild zu achten. Die Dienstkleidung darf nur während des Dienstes getragen werden. Die Festlegungen in der jeweiligen Dienstvereinbarung sind zu beachten. (2) Das Rauchen ist in den Gebäuden verboten. In den Freiund Sommerbädern ist das Rauchen nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Schwimmbeckenbereiches bzw. an den gesondert gekennzeichneten Stellen gestattet., Essen, Postfach , gestattet. (2) Alle Nutzer sind höflich und gleichberechtigt zu behandeln. Ihren Wünschen ist im Rahmen der geltenden Bestimmungen möglichst zu entsprechen. (3) Berechtigten Beschwerden von Nutzern ist möglichst unverzüglich nachzukommen. Soweit dies nicht in eigener Zuständigkeit erfolgen kann, ist die Leitung des Bades zu verständigen. Der Nutzer sollte über das Ergebnis seiner Beschwerde informiert werden. (4) Die Dienstpflichten sind so wahrzunehmen, dass Sicherheit und Wohl der Besucher bestmöglich gewährleistet sind. Aufgaben, die unmittelbar diesen Zielen dienen, sind vorrangig zu erfüllen. Der Eigenschutz der Beschäftigten ist zu beachten. (3) Die Beschäftigten haben während der Arbeitszeit und in den Pausen jeglichen Alkoholgenuss und Drogenkonsum zu unterlassen. Alkoholgenuss im Privatbereich darf keine Auswirkung auf den Dienst haben Beachtung der Wirtschaftlichkeit (1) Mit Energie, Verbrauchsmaterialien und Betriebsstoffen ist sparsam umzugehen. (2) Einrichtungen, Anlagen, Geräte, Werkzeuge, Maschinen und dergleichen sind pfleglich zu behandeln und müssen sich stets in sauberem und gebrauchsfähigem Zustand befinden. Verluste und Beschädigungen sind unverzüglich der Leitung des Bades mitzuteilen. Vertrieb: Deutsche Gesellschaft Essen, Postfach ; info@baederportal.com; Internet: 4

6 (3) Die private Nutzung bzw. der private Verbrauch von Geräten, Verbrauchsmitteln und Betriebsstoffen ist nicht gestattet Betriebsräume (1) Betriebsräume dürfen grundsätzlich nicht von betriebsfremden Personen, außer Kontrollorganen und Vertragspartnern, betreten und genutzt werden. Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln sowie hygienisch und optisch sauber zu halten. (2) Technische Betriebsräume dürfen nur durch unterwiesene Beschäftigte oder beauftragte Personen sowie Kontrollorgane betreten werden. (3) Das Abstellen und Lagern von privaten Gegenständen und Sachen in den Betriebsräumen und auf der Liegenschaft ist nicht gestattet Umgang mit Schlüsseln (1) Alle Schlüssel (auch z. B. Transponder) des Schwimmbades sind sicher aufzubewahren. Die Ausgabe ist lückenlos durch die Leitung des Bades zu dokumentieren. Sie dürfen grundsätzlich nicht an betriebsfremde Personen ausgegeben werden. (2) Ausscheidende Beschäftigte, insbesondere Saisonkräfte, Leiharbeitnehmer/innen und befristet Beschäftigte, haben die Schlüssel rechtzeitig und vollständig der zuständigen Leitung des Bades zurückzugeben Umgang mit Medienempfängern und sonstigen elektronischen Geräten (1) Der Betrieb von privaten Rundfunkempfängern (Hörfunk und Fernsehen) ist untersagt. (2) Die Benutzung von sonstigen privaten Geräten der Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungselektronik ist nicht gestattet. Dies gilt ausdrücklich auch für private Laptops, Tablet-PCs und vergleichbare Geräte Musikübertragung (1) Während des öffentlichen Badebetriebs sind Musikübertragungen nur zulässig, wenn die rundfunk- und urheberrechtlichen Genehmigungen vorliegen (GEMA). Die Lautstärke ist auf Hintergrundmusik einzustellen Dienstpläne (1) Die jeweilige Arbeitszeit richtet sich nach dem aktuellen Dienstplan. (2) Während der Arbeitszeit darf der Betrieb oder das Betriebsgelände nicht ohne Genehmigung der jeweiligen Leitung des Bades verlassen werden. Insbesondere aus versicherungsrechtlichen Gründen muss die Abwesenheit während der Arbeitszeit einschließlich der Pausen im Betriebstagebuch, unter Bemerkungen, eingetragen werden. (3) Beschäftigte im Schichtdienst dürfen ihren Arbeitsplatz erst dann verlassen, wenn der/die für ihre Ablösung bestimmte Beschäftigte den Arbeitsplatz übernommen hat., Essen, Postfach , gestattet. (3) Verluste von Schlüsseln sind unverzüglich der zuständigen Leitung des Bades mitzuteilen. Die Haftung der Beschäftigten erfolgt im Rahmen des gültigen Tarifrechtes. (4) Alle Räumlichkeiten (insbesondere die, in denen personenbezogene Daten verarbeitet oder verwahrt werden) sind außerhalb der Arbeitszeit verschlossen zu halten. Während der Arbeitszeit ist der ungehinderte Zutritt durch Unbefugte auszuschließen Benutzung von Informations- und Kommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Handy, Smartphone) (1) Während der Arbeitszeit sind grundsätzlich nur Dienstgespräche gestattet. Jegliche Nutzung von privaten Informations- und Kommunikationsmitteln, insbesondere Handys, Smartphones u. Ä., ist untersagt, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall und ein Diensttelefon bzw. Diensthandy steht nicht zur Verfügung Dienstverhinderungen (1) Jede Dienstverhinderung oder Arbeitsunfähigkeit ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Wiederaufnahme des Dienstes ist frühzeitig (z. B. am Freitag, wenn der Dienst am Montag wieder aufgenommen wird) bekanntzugeben Urlaub (1) Für den Urlaub sind die tariflichen und betrieblichen Urlaubsregelungen maßgebend. 2.2 Leitung des Bades Betriebsaufsicht (1) Die Leitung des Bades hat sich täglich und gelegentlich auch außerhalb der Regelarbeitszeit durch Kontrollgänge in allen Abteilungen davon zu überzeugen, dass der Betrieb störungsfrei verläuft. Dabei hat sie auf Schäden an Gebäuden, Anlagen, Einrichtungen und Geräten zu achten und diese zu dokumentieren. Vertrieb: Deutsche Gesellschaft Essen, Postfach ; info@baederportal.com; Internet:

7 (2) Die Verantwortung für die Betriebsaufsicht trägt die Leitung des Bades. Die Betriebsaufsicht kann, z. B. bei Abwesenheit, auf eine andere, nach DGfdB R qualifizierte Person übertragen werden Personaleinsatz (1) Die Leitung des Bades hat in Abstimmung mit dem Betreiber für einen ausreichenden Personaleinsatz für den Betrieb des Bades zu sorgen. (2) Dienstpläne (einschl. Schichteinteilung) werden im Allgemeinen von der Leitung des Bades erstellt. Die Schichteinteilung muss wirtschaftlich, unter Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und tarifvertraglichen sowie ggf. individuellen arbeitsvertraglichen Regelungen erfolgen. Ferner sind die betrieblichen Gegebenheiten zu beachten, um einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf durch ausreichend qualifiziertes Personal nach DGfdB R sicherzustellen. (3) Eine ordnungsgemäße Dokumentation der Dienstpläne ist durch die Leitung des Bades sicherzustellen. (4) Alle Beschäftigten, die für einen absehbaren Zeitraum nicht in ihrer eigentlichen Funktion benötigt werden, können für andere zumutbare Arbeiten eingesetzt werden Information der Beschäftigten (1) Die Leitung des Bades ist verpflichtet, allen Beschäftigten die Verwaltungsmitteilungen, Anordnungen, Rundschreiben, Stellenausschreibungen u. Ä. in entsprechender Form, wenn notwendig auch gegen Unterschrift, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. nach Erfordernis Erstellen und Aktualisieren von Risikobeurteilungen Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen, die bei Erfordernis zu aktualisieren sind Unterweisungen und Schulungen (1) Alle neuen Beschäftigten (und beauftragte Dritte) sind bei Einsatz in den Bädern und deren Nebeneinrichtungen unverzüglich von der jeweiligen Leitung des Bades vor Aufnahme der Tätigkeit durch entsprechende Sicherheitsunterweisungen (Erstunterweisungsblatt) zu informieren. Dies ist auf dem entsprechenden Formular zu dokumentieren (vgl. Anhang 2). (2) Die Unterweisungen der Beschäftigten sind jährlich zu wiederholen, einschließlich einer speziellen badspezifischen Einweisung für das Aufsichtspersonal. Diese sind entsprechend zu dokumentieren. (3) Neue Bestimmungen oder Vorschriften sowie eine Umstellung der Technik des Schwimmbades können eine ergänzende Sicherheitsunterweisung oder Personalschulung erforderlich machen. 2.3 Aufsichtspersonal Beaufsichtigung des Badebetriebes (1) Die Beaufsichtigung des Badebetriebs muss nach den Anforderungen der DGfdB R organisiert und durchgeführt werden. (2) Die Beaufsichtigung des Badebetriebs beinhaltet die Aufsicht über die Bereiche, die den Nutzern zugänglich sind, und die Einhaltung der Haus- und Badeordnung., Essen, Postfach , gestattet Unfallverhütung (1) Die Leitung des Bades hat in Abstimmung mit dem Betreiber die Anforderungen an Arbeitsschutz und Unfallverhütung sicherzustellen. Daraus ergeben sich insbesondere folgende Pflichten: Anordnung von Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, Arbeitsschutz- und Sicherheitsunterweisungen der Beschäftigten sowie Auswertungen von Unfällen Veranlassung ärztlicher Untersuchungen des Personals aus arbeitsmedizinischen Gründen bei gegebenem Anlass gemeinsame Betriebsbegehungen mit dem/der Sicherheitsbeauftragten mindestens jährlich eine gemeinsame Betriebsbegehung mit dem/der Sicherheitsingenieur/in und der Fachkraft für Arbeitssicherheit (3) Die wesentlichen Aufgaben der Beaufsichtigung des Badebetriebs sind: die Beobachtung des Badebetriebs, das Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen, die Rettung in Wassernot befindlicher Personen, Erste Hilfe, die Einleitung der Rettungskette. (4) Das Aufsichtspersonal hat daher nicht nur die Wasseroberfläche zu beobachten, sondern auch noch weitere Aufsichtsbereiche (z. B. Kasse, Umkleiden, Toilettenanlagen, Treppen) in die Aufsicht einzubeziehen. Vertrieb: Deutsche Gesellschaft Essen, Postfach ; info@baederportal.com; Internet: 6

8 (5) Weiterhin sind die Besucher in diesen Bereichen zu beobachten, ggf. zu beraten oder bei Fehlverhalten anzusprechen. Die Beaufsichtigung des Badebetriebs ist insofern ein wichtiger Bestandteil der Prävention von Unfällen Kontrollgang vor Öffnung des Bades (1) Vor Öffnung des Bades hat sich die für die Beaufsichtigung des Badebetriebes verantwortliche Aufsichtskraft in Form eines Kontrollganges davon zu überzeugen, dass sich alle für den Nutzer zugänglichen betrieblichen Anlagen, Einrichtungen und Rettungsgeräte in gebrauchssicherem Zustand befinden. Bei Feststellung von Mängeln müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen und die Leitung des Bades informiert werden Wasseraufsicht (1) Die Wasseraufsicht muss nach den Anforderungen der DGfdB R organisiert und durchgeführt werden. (2) Jede Aufsichtskraft muss ihren Standort so wählen, dass sie den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbereich überblicken kann. Sie soll ihren Standort auch in Form eines Rundganges wechseln, um das Geschehen im Bad aus verschiedenen Blickwinkeln zu verfolgen. Sie muss dabei regelmäßig nicht nur auf die Wasserfläche, sondern auch in das Wasser hineinschauen und den Beckenboden beobachten. sofort verständigen können, nicht aber selbst die Qualifikation als Retter besitzen müssen Schwimmbadgeräte und Wasserattraktionen (1) Schwimmbadgeräte und Wasserattraktionen, wie z. B. Sprunganlagen, Wasserrutschen, Strömungskanäle und Wellenbecken, haben erhöhtes Gefahrenpotenzial. Sie sind, abhängig von der Nutzung, ggf. besonders zu beaufsichtigen. (2) Wird eine Sprunganlage freigegeben, ist der Sprungbereich so zu beaufsichtigen, dass Gefährdungen von Schwimmern und Springern während des Sprungbetriebs vermieden werden. (3) Die Notwendigkeit der Aufsicht und Überwachung einer Wasserrutsche richtet sich nach dem Rutschentyp und nach der aktuellen Nutzungscharakteristik, z. B. bei problematischen Nutzergruppen. (4) Die Wasseraufsicht an Wellenbecken und Strömungskanälen während des Betriebes richtet sich nach der Größe des Wellenbeckens bzw. Strömungskanals und nach dem Besucheraufkommen. Bei Wellenbecken liegen die Gefährdungsbereiche in der Zone, in der sich die Wellen brechen sowie in der Zone mit einer Wassertiefe von 0,80 1,20 m, in der die Nutzer gerade noch stehen können., Essen, Postfach , gestattet. (3) Aufsichtskräfte dürfen sich im Schwimmmeisterraum nur dann ständig aufhalten, wenn von dort aus die Beckenbereiche großflächig und lückenlos überblickt werden können. (4) Die Aufsicht soll so gestaltet werden, dass das Aufsichtspersonal jeden Punkt des Aufsichtsbereichs so einsehen kann, dass Ertrinkende unverzüglich für die lebensrettenden Maßnahmen erreicht werden können. (5) Während der Beaufsichtigung des Badebetriebs darf die Aufsichtskraft keine Tätigkeiten ausführen, die ihre volle Konzentration erfordern. Diese beeinträchtigen die Beaufsichtigung des Badebetriebs und dürfen nicht ausgeführt werden (z. B. Schwimmunterricht, Animation, Instandhaltungsarbeiten). (6) Wenn die Wasseraufsicht allein durchgeführt wird und unvorhergesehen kurzfristig unterbrochen werden muss (z. B. Unfallhilfe, Beseitigung einer technischen Störung, Toilettengang), kann die Aufsicht vorübergehend auch von Hilfskräften des Betreibers oder anderen Personen (z. B. bekannten Nutzern) ausgeübt werden, welche die Aufsichtskraft erforderlichenfalls (5) Die Wasseraufsicht an Wellenbecken und Strömungskanälen muss so gestaltet werden, dass sich eine Aufsichtskraft immer in Reichweite des Not-Aus-Schalters befindet. Abhängig von der Belegung des Wellenbeckens oder Strömungskanals können weitere Aufsichtskräfte erforderlich sein, um Gefährdungsbereiche besonders zu beobachten. 2.4 Kassenpersonal (1) Das Kassenpersonal ist in der Regel der erste Ansprechpartner des Nutzers. Es hat diesem gegenüber eine wichtige Beratungs- und Dienstleistungsfunktion. (2) Das Kassenpersonal hat die Eintrittsentgelte, Verkaufserlöse, sonstige Leistungen gemäß Tarifsatzung, Kassenanweisung und Entgeltordnung abzuwickeln. (3) Andere Beschäftigte dürfen weder Geld annehmen noch mit der Kassenverwaltung befasst werden, soweit sie nicht als Vertretung eingeteilt sind. Vertrieb: Deutsche Gesellschaft Essen, Postfach ; info@baederportal.com; Internet:

9 2.5 Servicepersonal (1) Zum Aufgabenbereich des Servicepersonals gehören z. B. Reinigung und Desinfektion nach DGfdB R 94.04, Einhaltung des Reinigungs- und Desinfektionsplans, Sicherheit der zugewiesenen Bereiche (z. B. Beseitigung von Hindernissen in Verkehrswegen, Meldung sicherheitsrelevanter Schäden), Betreuung von Nutzern, Tätigkeiten im Sauna- und Außenbereich, z. B. Winterdienst. (2) Der Einlass von Gruppen erfolgt erst nach Anwesenheit des verantwortlichen Betreuers (z. B. Lehrkraft, Übungsleiter, Trainer) der Gruppe. Eine Eintragung in das Belegungsbuch/ Kassensystem ist zu veranlassen und zu überwachen. (3) Gruppen unterliegen grundsätzlich der Aufsicht ihrer Betreuer. Bei gleichzeitigem öffentlichen Badebetrieb verbleiben die von der Gruppe genutzten Bereiche unter der Aufsicht des Aufsichtspersonals. Besondere Vorkommnisse sind dem Betreiber zu melden., Essen, Postfach , gestattet. (2) Für beauftragte Dritte sind gesonderte Regelungen zu treffen. 2.6 Technisches Personal (1) Soweit einem Schwimmbad technisches Personal zugeordnet ist, ist die jeweilige Leitung des Bades für dessen Einsatz zuständig. Zusätzlich können dem technischen Personal Tätigkeiten in anderen Bereichen übertragen werden. (2) Aufsichtspersonal (z. B. Fachkräfte) kann als technisches Personal des Bades eingesetzt werden. (3) Das technische Personal ist für die Bedienung, Instandhaltung und Pflege der Haus- und Bädertechnik sowie von Geräten im Innen- und Außenbereich verantwortlich. 3 Aufgaben im Badebetrieb 3.1 Haus- und Badeordnung (1) Die Leitung des Bades ist dafür verantwortlich, dass die Haus- und Badeordnung sowie Übersichten über Eintrittspreise/Entgelte und Öffnungszeiten im Eingangsbereich vor der Kasse deutlich sichtbar ausgehängt bzw. zugänglich sind. Soweit kurzfristige Änderungen der Öffnungszeiten notwendig sind (Veranstaltung, Störung), sind diese durch Aushang bekanntzugeben. Dieser ist entsprechend der betrieblichen Vorgabe zu gestalten. (2) Bei Verstößen gegen die Haus- und Badeordnung kann die verantwortliche Aufsichtskraft des Schwimmbades ein Hausverbot für den jeweiligen Tag, wenn möglich unter Einbeziehung eines/einer Zeugen/in, aussprechen. Hausverbote über einen längeren Zeitraum sind schriftlich unter Nennung der Gründe über den Betreiber zu beantragen und zu dokumentieren. 3.2 Gruppennutzung (1) Die Vergabe von Nutzungszeiten für Gruppen (z. B. Schulen, Vereine, Kindertagesstätten) erfolgt über den Betreiber. 3.3 Schwimmunterricht und sonstige Kursangebote (1) Eigene Schwimm- und auf das Schwimmen vorbereitende Kurse müssen nach den Vorgaben der DGfdB R Sicherheit bei der Organisation und Durchführung von Schwimm- und auf das Schwimmen vorbereitenden Kursen organisiert und durchgeführt werden. (2) Schwimmschüler bedürfen einer ständigen und besonderen Aufsicht. Der Unterrichtserteilende darf in dieser Zeit keine andere Tätigkeit ausüben. (3) Angebote für den Schwimmunterricht und sonstige Kursangebote sind in Absprache mit der Leitung des Bades und dem Betreiber festzulegen. (4) Die Bereitstellung von Geräten für eigene Kurse ist durch das Personal des Schwimmbades zu gewährleisten. (5) Die Durchführung von Privatkursen in den Schwimmbädern ist den Beschäftigten untersagt. 3.4 Veranstaltungen (1) Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des Betreibers. (2) Die Nutzung eines Schwimmbades oder eines Schwimmbadgrundstückes bzw. eines Teils davon zur Durchführung von Veranstaltungen durch Dritte ist durch einen Nutzungsvertrag über den Betreiber zu regeln. 3.5 Hygiene, Reinigung und Desinfektion (1) Die Reinigung und Desinfektion ist nach DGfdB R Reinigung, Desinfektion und Hygiene in Bädern durchzuführen. (2) Alle Pflegearbeiten sind nach einem Reinigungs- und Desinfektionsplan durchzuführen, der durch die Leitung des Bades aufzustellen ist. Vertrieb: Deutsche Gesellschaft Essen, Postfach ; info@baederportal.com; Internet: 8

10 (3) In dem Reinigungs- und Desinfektionsplan ist folgendes zu berücksichtigen: Sofortreinigung bei Bedarf, tägliche Reinigung, Pflege und Desinfektion, monatliche und jährliche Grundreinigung. (4) Werden die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten durch eine Fremdfirma durchgeführt, so muss der Reinigungs- und Desinfektionsplan Grundlage des Auftrags sein. Die Kontrolle der Ausführung obliegt dem Betreiber. 3.6 Außenbereiche (1) Die Pflege und Reinigung der Außenbereiche ist durch den Betreiber zu regeln. (2) Bei den Reinigungs- und Pflegearbeiten im öffentlichen Straßenraum und ggf. im Außenbereich des Bades (z. B. Winterdienst, Straßenreinigung) gelten die örtlichen Vorschriften. (3) Die Außenanlagen sind in den Kontrollgang einzubeziehen. Die Kontrolle von Bäumen und Spielgeräten ist nach DGfdB A 52 Muster einer Dienstanweisung zur Kontrolle der Verkehrssicherheit auf Kinderspiel- und Bolzplätzen in Bädern durchzuführen. Verantwortlich hierfür ist die Leitung des Bades. 4 Sicherheit und Unfallverhütung 4.1 Allgemeines (1) Alle Beschäftigten haben die für Ihre Tätigkeiten maßgebenden Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln zu beachten. (2) Die Unfallverhütungsvorschriften, Alarmpläne, Gefahrstoff-/Geräte-Betriebsanweisungen und andere relevante Sicherheitsregeln müssen zur Einsichtnahme ausliegen. Eine Zweitschrift liegt bei der Leitung des Bades vor. (3) Unfälle von Nutzern (auch ohne erkennbare oder voraussehbare Folgen) sind in einer Unfallmeldung nach DGfdB A 69 Unfallmeldung in Bädern und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Verletzungen geringerer Art werden in das Verbandbuch eingetragen. (4) Ein separates Verbandbuch für Beschäftigte ist zu führen. Bei Verletzungen von Beschäftigten ist eine Unfallanzeige durch die jeweilige Leitung des Bades zu erstellen, wenn Leistungen Dritter (z. B. Arztbesuch, Ersatz von Sehhilfen etc.) erfolgen. Andernfalls genügt der Nachweis im Verbandbuch. (5) Alle Beschäftigten im Bereich des Bades müssen sich während der Ausübung ihrer Tätigkeit in einem seelischen und körperlichen Zustand befinden, der ihnen die ordnungsgemäße Ausübung ihres Dienstes gestattet. Alle Beeinträchtigungen sind der jeweiligen Leitung des Bades zu melden., Essen, Postfach , gestattet. 3.7 Fundsachen (1) Für die Behandlung von Fundsachen gelten die rechtlichen Bestimmungen. 3.8 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (1) Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wird durch den Betreiber wahrgenommen. (2) Medienvertretern ist der Zutritt nur nach vorheriger Absprache zu gestatten. Sie sind während ihrer Anwesenheit im Bad zu begleiten. (3) Jede Bildberichterstattung (insbesondere gewerbliche) ist vorher durch den Betreiber zu genehmigen. Dabei sind die Persönlichkeitsrechte zu wahren. (4) Auskünfte durch die Beschäftigten dürfen nur nach Absprache und im Auftrag des Betreibers gegeben werden. 4.2 Wasseraufsicht (1) Alle Beschäftigten in der Wasseraufsicht sind verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (insbesondere Schwimmen, Retten, Tauchen und Erste Hilfe) zu erhalten und sich darin fortzubilden. (2) Nach DGfdB R muss die Rettungsfähigkeit mindestens alle zwei Jahre überprüft werden. (3) Die Leitung des Bades ist berechtigt, innerbetriebliche Übungsstunden zu organisieren und durchzuführen. Hierzu sollen u. a. Notfallsituationen und die entsprechenden Abläufe geübt werden. 4.3 Erste Hilfe (1) Geräteausstattung und Verbrauchsmittel für die Erste Hilfe sind ordentlich, sauber, hygienisch und einsatzbereit zu verwahren. Eine Ersatzbeschaffung ist rechtzeitig zu veranlassen. (2) Anschriften und Telefonnummern der in der Nähe praktizierenden Ärzte und des örtlich zuständigen Rettungsdienstes Vertrieb: Deutsche Gesellschaft Essen, Postfach ; info@baederportal.com; Internet:

11 sind durch den Betreiber aktuell zu halten und im Erste-Hilfe-Raum gut sichtbar auszuhängen. 4.4 Bereiche, die den Nutzern zugänglich sind (1) Für die Sicherheit der Nutzer vorgesehene Einrichtungen und Geräte dürfen während des Badebetriebs nicht entfernt oder unwirksam gemacht werden. Die Barfußbereiche von Hallen- und Freibädern dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Handwerkern und Besuchern sind Schuhüberzüge zur Verfügung zu stellen. (2) Alle Barfußbereiche (z. B. Umkleide-, Dusch-, Sanitärund Beckenumgangsbereiche, in den Freibädern auch die Wege und Liegewiesen) sind täglich mehrfach darauf zu kontrollieren, ob Gegenstände herumliegen, die zu Verletzungen oder Unfällen führen können. (3) Bereiche, Ausstattungen oder Einrichtungen, die wegen Beschädigung oder Funktionsausfall zu einer Schädigung der Nutzer führen können, sind unverzüglich abzusichern, zu kennzeichnen oder außer Betrieb zu nehmen. (3) Die Sicherheitsdatenblätter sind zu beachten, und entsprechende Betriebsanweisungen sind zu erstellen Brandverhütung (1) Für die vorbeugende Brandbekämpfung ist die Brandschutzordnung Teile A und B, für den Brandfall die Brandschutzordnung Teil C zu beachten. (2) Mängel und Schäden an Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen sind unverzüglich der Leitung des Bades zu melden Betriebsstörungen (1) Bei wesentlichen Betriebsstörungen und -unterbrechungen ist die Leitung des Bades zu informieren. (2) Es sind sofort geeignete Maßnahmen zur Sicherung und Abwendung weiterer Gefahren zu treffen. (3) Nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage kann der Badebetrieb ganz oder teilweise eingestellt werden., Essen, Postfach , gestattet. 4.5 Besondere Sicherheitsvorkehrungen Persönliche Schutzausstattungen (1) Bei allen gefährlichen Arbeiten (z. B. Chlorgasflaschenwechsel, Arbeiten mit Chemikalien) und bei Aufenthalt in besonders belasteten Bereichen sind die nach den UVV vorgeschriebenen Schutzausrüstungen (z. B. Atemschutzgerät, Schutzweste, Schutzhelm) zu benutzen Chlorgas und Ozonanlagen (1) Arbeiten an den Chlorgasdosier- und Ozonerzeugungsanlagen und deren Bedienung dürfen nur von hierfür besonders ausgebildeten und eingewiesenen Mitarbeitern vorgenommen werden. (2) Für alle Arbeiten und Bedienungen an diesen Anlagen gelten die besonderen Unfallverhütungsvorschriften und technischen Dienst- und Verfahrensanweisungen Chemikalien (1) Die Lagerung von Chemikalien in Schwimmbädern ist nach DGfdB R Lagerung von Chemikalien in Schwimmbädern zu planen und durchzuführen. (2) Die Einhaltung der Vorgaben dieser Richtlinie, z. B. Dichtigkeit von Behältern, Füllstände oder Vorhandensein der Kennzeichnung, dieser Richtlinie sind im Zuge des regelmäßigen Kontrollganges zu überprüfen. 4.6 Meldepflicht (1) Besondere Vorkommnisse (z. B. Unfälle, größere Schäden, Diebstähle und andere Straftaten) sind der Leitung des Bades direkt und unverzüglich zu melden, bei entsprechender Bedeutung auch außerhalb der Dienstzeit. (2) Bei strafrechtlichen Vorkommnissen sind unverzüglich die Polizei und der Betreiber zu verständigen. Über die Stellung von Strafanzeigen entscheidet der Betreiber. Bei zu erwartenden strafrechtlichen Verfahren ist der Tatort zu sichern und darf vor Freigabe durch dazu Befugte (Polizei, Feuerwehr) nicht verändert werden. (3) Besondere Vorkommnisse (z. B. schwerwiegende Unfälle, größere Schäden, ganze oder teilweise Schließung des Bades) sind durch die jeweilige Leitung des Bades dem Betreiber unverzüglich zu melden, bei entsprechender Bedeutung auch außerhalb der Dienstzeit. (4) Bei jedem Brand, Einbruch, Diebstahl oder sonstigen Schäden (z. B. unbeabsichtigtes Austreten von Gefahrstoffen) ist eine Schadensmeldung erforderlich; ggf. ist der Betreiber unverzüglich zu informieren. Vertrieb: Deutsche Gesellschaft Essen, Postfach ; info@baederportal.com; Internet: 10

12 , Essen, Postfach , gestattet. 5 Technische Anlagen 5.1 Bedienung der Gebäude- und prozesstechnischen Anlagen (1) Die Bedienung und Überwachung der Gebäude und prozesstechnischen Anlagen während des Badebetriebs ist Aufgabe der mit dieser Tätigkeit beauftragten und eingewiesenen Beschäftigten. Hierbei sind alle relevanten Bedienungsanleitungen und Verfahrensanweisungen zu beachten. 5.2 Instandhaltung (1) Die Instandhaltung wird nach den Vorgaben der DGfdB R Instandhaltung technischer Anlagen in Bädern und der DIN Grundlagen der Instandhaltung organisiert und durchgeführt. (2) Die Instandhaltung ist aus Gründen: der Betriebssicherheit, des Gewährleistungserhalts, der Wirtschaftlichkeit, der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Werterhaltung durchzuführen. (3) Die Leitung des Bades ist für die Einhaltung und Aktualisierung der Wartungs-, Inspektions- und Prüfpläne der technischen Anlagen und Geräte verantwortlich. 5.3 Bedienungsanleitungen/Verfahrensanweisungen (1) Bedienungsanleitungen, Verfahrensanweisungen sowie Installationspläne einschließlich der Anlagendokumentation sind zu beachten. Sie sind beim Errichter der Anlage anzufordern und im Schwimmbad jederzeit zugänglich aufzubewahren. 5.4 Wasseraufbereitung (1) Bei der Schwimm- und Badebeckenwasseraufbereitung ist die DIN Aufbereitung und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser zu beachten. Die darin festgelegten Qualitätsparameter des Schwimm- und Badebeckenwassers sind in einer Verfahrensanweisung aufgeführt und entsprechend der getroffenen Festlegungen zu überprüfen, und die ermittelten Werte sind in das Betriebsbuch für die Wasseraufbereitung einzutragen. (2) Die hygienischen Prophylaxe-Maßnahmen und die Organisation der externen Überprüfung der Badewasserparameter ist gemäß Verfahrensanweisung Aufgabe der Leitung des Schwimmbades. 5.5 Trinkwasseranlagen (Duschen, Armaturen und Leitungssystem) (1) Die Betreibung und Wartung der Trinkwasseranlagen hat gemäß Trinkwasserverordnung zu erfolgen. Entsprechende Bedienungsanleitungen sind zu berücksichtigen. (2) Die Leitung des Bades ist für die Einhaltung verantwortlich und veranlasst die regelmäßige Überprüfung der Qualitätsparameter gem. Verfahrensanweisung. 5.6 Lüftungsanlagen (1) Die lufttechnischen Anlagen, einschließlich des dazugehörigen Kanalsystems, sind unter Beachtung der hygienischen und sicherheitstechnischen Vorgaben zu betreiben. Hierbei ist insbesondere bei dem Lüftungsgerät für den Schwimmhallenbereich auf die Einhaltung ordnungsgemäßer Raumluftzustände zu achten. Die sicherheitstechnischen Komponenten sind regelmäßig wiederkehrend zu prüfen. Die Leitung des Bades ist für die Einhaltung verantwortlich. 5.7 Entleerung und Überwinterung von Becken (1) Betriebspausen zur Unterhaltung, Wartung und Pflege von ausgekleideten Stahlbetonbecken sind auf ein Minimum zu beschränken. (2) Das Austrocknen der Bettungsschichten der keramischen Bekleidung bzw. des Betons der Unterkonstruktion während der Entleerungszeiten ist, z. B. durch Abdeckung oder Befeuchten, zu vermeiden. (3) Schockartige und zu schnelle thermische Belastungen durch Kaltwasser, z. B. auf durch Sonneneinstrahlung aufgewärmten Flächen der Beckenkonstruktion, sind zu vermeiden (vgl. DGfdB R Stahlbetonbecken mit keramischen Auskleidungen Planungs- und ausführungstechnische Hinweise ). (4) Bei der Überwinterung ausgekleideter Stahlbetonbecken sind die Beckenköpfe in die Schutzmaßnahmen einzubeziehen. Die Vorgaben der Arbeitsunterlage DGfdB A 66 Überwintern von Becken in Freibädern sind zu beachten. 5.8 Duschen (1) Die Laufzeiten der Selbstschlussventile sind in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Die Ventile sind entsprechend zu reinigen und ggf. nachzuregulieren. (2) Duschköpfe bedürfen der besonderen Pflege und sind in regelmäßigen Abständen zu reinigen und zu entkalken. Vertrieb: Deutsche Gesellschaft Essen, Postfach ; info@baederportal.com; Internet:

13 , Essen, Postfach , gestattet. 6 Inkrafttreten der Dienstanweisung (1) Diese Dienstanweisung tritt am in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisher geltenden Dienstanweisungen für die Bäder der Stadt/Stadtwerke vom sowie alle bisher getroffenen Einzelregelungen außer Kraft. Ort Bäderamt/Stadtwerke/Gemeinde Datum Unterschrift 7 Literaturverzeichnis Gesetze und Rechtsvorschriften für den Betrieb von Bädern in der jeweils gültigen Arbeitsstättenverordnung Arbeitszeitordnung Bauordnungen der Länder (Landesbauordnungen LBO); länderspezifisch Berufsbildungsgesetz (BBiG) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Sozialgesetzbuch (SGB) Strafgesetzbuch (StGB) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung M-VStättVO); länderspezifisch Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung EnEV) Versammlungsstättenverordnungen Richtlinien und Arbeitsunterlagen der Deutschen Gesellschaft DGfdB A 8 Muster einer Haus- und Badeordnung DGfdB A 25 Betriebsbuch für die Wasseraufbereitungsanlage DGfdB A 28 Erstellung eines Chlorgas-Alarmplanes DGfdB A 41 Liste geprüfter Reinigungsmittel für keramische Beläge in Schwimmbädern (Liste RK) DGfdB A 42 Liste geprüfter Reinigungsmittel für Beckenkörper und Bauteile aus Edelstahl in Schwimmbädern (Liste RE) DGfdB A 51 Muster eines Nutzungsvertrages für die Überlassung von Schwimmbädern an Vereine DGfdB A 52 Muster einer Dienstanweisung zur Kontrolle der Verkehrssicherheit auf Kinderspiel- und Freizeitsportflächen DGfdB A 60 Betriebliche und technische Voraussetzungen zur Säuglings- und Kleinstkinderwassergewöhnung in öffentlichen Bädern DGfdB R Beckenabdeckungsanlagen in Bädern DGfdB R Schwimm- und Badebecken aus Stahlbeton DGfdB R Gefälleausbildung in Bodenbelägen von Schwimmbädern DGfdB R Einsatz von Edelstahl in Schwimmbädern DGfdB R Vermeidung von Gefahren an Ansaug-, Ablauf- und Zulaufanlagen in Schwimm- und Badebecken DGfdB R Einsparung natürlicher Ressourcen in Bädern DGfdB R Die Thermische Schleuse zur Legionellenprophylaxe in Bädern DGfdB R Lagerung von Chemikalien in Schwimmbädern DGfdB R ph-wert-einstellung bei Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser DGfdB R Anwendung von Aktivkohle in der Schwimmund Badebeckenwasseraufbereitung DGfdB R Desinfektion des Schwimm- und Badebeckenwassers DGfdB R Funktionsprüfung von Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser nach DIN : und Ultrafiltrationsanlagen DGfdB R Flockungsfiltration zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser DGfdB R Rohwasserspeicher und Überlaufrinne DGfdB R Wasserattraktionen in Schwimmbädern Bau und Betrieb DGfdB R Möglichkeiten des Teillastbetriebs der Aufbereitungsanlagen von Schwimm- und Badebeckenwasser DGfdB R Überprüfung der hydraulischen Funktion von Aufbereitungsanlagen von Freibädern mit biologischer Wasseraufbereitung DGfdB R Anforderungen an die Wasseraufbereitung von Floatinganlagen DGfdB R Beleuchtungsanlagen in Bädern DGfdB R Schadstoffhaltige elektrische Betriebsmittel, deren Behandlung und Entsorgung DGfdB R Umsetzung der UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in DGfdB R Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in während des Badebetriebes Vertrieb: Deutsche Gesellschaft Essen, Postfach ; info@baederportal.com; Internet: 12

14 DGfdB R Blitzschutz bei Bädern und Badebetrieb bei Gewittern DGfdB R Aufgabenkatalog für Geprüfte Meister für Bäderbetriebe und Fachangestellte für Bäderbetriebe DGfdB R Einsatz von Rettungsschwimmern der Wasserrettungsorganisationen (WRO) in DGfdB R Muster eines Vertrages über die Übernahme der Wasseraufsicht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht in DGfdB R Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern während des Badebetriebes DGfdB R Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an Gewässern Normen DIN EN Teil 2 Schwimmbäder Anforderungen an den Betrieb DIN Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser DIN Grundlagen der Instandhaltung Fachbücher Alles über Saunabaden Baurichtlinien für medizinische Bäder Betriebshandbuch Bäder Empfehlung für Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von öffentlichen Schwimm- und Badeteichanlagen Gedanken zu Marketingkonzepten gewerblicher Saunabäder KOK-Richtlinien für den Bäderbau Richtlinien für den Bau von Sauna-Anlagen Sicherheit in Saunabädern Leitfaden für die Betriebsführung Schulschwimmen Beispiele zur Organisation Tagungsdokumentation Public-Private-Partnership im Badewesen Ein Weg aus der Krise? Wenn Dampfbad - dann richtig!, Essen, Postfach , gestattet. DGUV-Publikationen DGUV-Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention DGUV-Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV-Vorschrift 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV-Vorschrift 50 Chlorung von Wasser DGUV-Vorschrift 51 Chlorung von Wasser DGUV-Regel Grundsätze der Prävention DGUV-Regel Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung DGUV-Regel Betrieb von Bädern DGUV-Information Erste Hilfe (Plakat, DIN A2) DGUV-Information Erste Hilfe (Pretex-Plakat, DIN A2 ) DGUV-Information Erste Hilfe (Plakat, DIN A3) DGUV-Information Erste Hilfe (PVC-Schild, DIN A2) DGUV-Information Anleitung zur Ersten Hilfe DGUV-Information Handbuch zur Ersten Hilfe DGUV-Information Verbandbuch DGUV-Information Erste Hilfe im Betrieb DGUV-Information Ersthelfer im öffentlichen Dienst DGUV-Information Bodenbeläge für nassbelastete Bodenbeläge DGUV-Information DVD Arbeitsplatz Schwimmbad DGUV-Information Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser Vertrieb: Deutsche Gesellschaft Essen, Postfach ; info@baederportal.com; Internet:

15 Anhang 1: Liste möglicher Organisationsdokumente und ergänzender Dienst- bzw. Verfahrensanweisungen In der Musterdienstanweisung wird auf verschiedene Dokumente verwiesen, die der Organisation des Betriebes zugrunde liegen. Weiterhin kann die Musterdienstanweisung durch weitere Dienst- bzw. Verfahrensanweisungen ergänzt werden. Die nachfolgende Liste gibt beispielhaft eine Übersicht möglicher Beschreibungen und Dienst- bzw. Verfahrensanweisungen (Quelle: Betriebshandbuch Bäder der DGfdB), die, je nach Gegebenheiten des Bades und des Badebetriebes, zusätzlich zur Dienstanweisung erlassen werden sollten. Aufbauorganisation Organigramme Personaleinsatz Schichtorganisation Vertretungsplan Dienst-/Vertretungspläne Arbeitsplatzbeschreibungen Gefährdungsbeurteilungen Übersicht der Beauftragten Übersicht der Sachverständigen Übersicht der Sachkundigen Übersicht der Arbeitsschutzbeauftragten Übersicht der unterwiesenen Personen Gewässerschutzbeauftragter Abfallbeauftragter Unterschriftsvollmachten, Unterschriftsregelung Weiterbildung, Schulung, Qualifizierung Anlagenzuständigkeiten Mitteilungen zur Betriebsorganisation gemäß 52 a BImSchG (wenn vorhanden, ansonsten diese Punkte löschen) Kontrollgang Gebäude Kontrollgang Technische Anlagen Kontrolle von Einrichtungen und Geräten Kontrolle der Sicherheitskennzeichnung Betriebstechnik/Instandhaltung Reinigung und Desinfektion Schwimm- und Badebeckenwasser-Aufbereitungsanlagen Haustechnik überwachungsbedürftige Anlagen technische Arbeits- und Betriebsmittel wiederkehrende Prüfungen Notfallmanagement/Gefahrenabwehr Badeunfall Badebetrieb bei Gewitter Feueralarm und Brandschutz Gefahrenabwehr bei Chlorgasausbruch Gefährdungsermittlung und -beurteilung, Maßnahmen Persönliche Schutzausrüstung (PSA)/Schutzkleidung Erste Hilfe Arbeits-/Wegeunfall-Meldung UVV-Unterweisungen Umgang mit Gefahrstoffen Erstellung von UVV-Betriebsanweisungen Betriebsanweisung Chlorgasanlage Gewässerschutz/Abwasser Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) Abfall/Entsorgung Umgang mit Gefahrgut (Gefahrgutbeförderung) Angebotsentwicklung und -beschreibung Nebenbetriebe Säuglings- und Kleinstkinderwassergewöhnung, Essen, Postfach , gestattet. Ablauforganisation (Dienst-/Verfahrensanweisungen) Verweise auf andere Anweisungen Verwaltung Verträge und Ordnungen Grün- und Außenanlagen Kassenrichtlinie Materialwirtschaft Stellung Arbeitskleidung Fundsachen Umgang mit Diebstahlsfällen Aufsicht am Becken Verhaltensregeln für das Bäderpersonal Wasseraufsicht Überprüfung der Wasserqualität Betriebsaufsicht/Kontrollgang Vertrieb: Deutsche Gesellschaft Essen, Postfach ; info@baederportal.com; Internet: 14

16 , Essen, Postfach , gestattet. Anhang 2: Muster einer Erstunterweisung von Beschäftigten Über folgende Inhalte muss der im Auftrag der xxx tätige Personenkreis, Beschäftigte von Fremdfirmen sowie Leiharbeitnehmer/innen von Zeitarbeitsfirmen sowie Beschäftigte der xxx, am Einstellungstag sowie bei Umsetzungen vor Beginn ihrer Arbeit durch eine Erstbelehrung aktenkundig unterwiesen werden. Für die Umsetzung der Unterweisung ist die Leitung des Bades verantwortlich. Nachfolgend aufgeführte Punkte sind zu unterweisen: Nennung der Verantwortlichkeiten Wer ist Ansprechpartner, wer teilt die Arbeit ein? Leitung des Bades bzw. in Abwesenheit verantwortliche Aufsichtskraft (nachfolgend vak genannt) Erste Hilfe Wer ist Ersthelfer, bzw. wer ist bei Unfällen Ansprechpartner? (Aufsichtskräfte) Wie ist der Ersthelfer zu erreichen? (Schwimm- oder Beckenbereich, erkenntlich an Dienstkleidung) Wo befindet sich das nächste Telefon, welche Rufnummern sind zu wählen? Brandschutz Welche Regelungen gelten für den Brandschutz in der jeweiligen Einrichtung? Wo hängen der Alarm- und die Evakuierungspläne aus? (Rettungswege, Alarmierung [Notruftaste, Telefon o. Ä.], Feuerlöscher) Anwesenheit Grundsätzlich muss sich der vorgenannte Personenkreis im Betriebstagebuch bei der verantwortlichen Aufsichtskraft an- und abmelden, um ggf. der Feuerwehr Hinweise über noch zu rettende Personen geben zu können. Besondere Hinweise bei der Unterweisung Hinweise über allgemeine Pflichten bei der Gewährleistung der Verkehrssicherung (verantwortlich für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ist jeder Mitarbeiter im Bad, insbesondere die Fachkräfte im Aufsichtsdienst) Einweisung über die Besonderheiten bei der Aufsichtsführung (die zutreffenden Bestimmungen aus der Dienstanweisung und die speziellen Hinweise aus der Anlage sind zu besprechen) Bei Durchführung von Arbeiten, die besondere Koordinierungsmaßnahmen erfordern (Lärmbeeinträchtigung, Arbeiten mit Absturzgefahr, Schweißarbeiten etc.), sind mögliche Beeinträchtigungen zu erkennen und ggf. Maßnahmen abzustimmen. Einweisung in die Bedienung von Arbeitsgeräten (z. B. Scheuerbock, Hochdruckreiniger) Unterweisung über Gefahrstoffe bei deren Anwendung Gefährdungen und Belastungen am jeweiligen Arbeitsplatz sowie die Aufforderung eines sicherheitsgerechten Verhaltens (z. B. Hinweis über erhöhte Rutschgefahr bei nassen Fliesen) Tragen von Arbeitsschutzkleidung sowie persönlicher Arbeitsschutzmittel (Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Gummistiefel u. a.) entsprechend den auszuführenden Arbeiten unverzügliches Melden von festgestellten Mängeln und Defekten an die Leitung des Bades/die verantwortliche Aufsichtkraft/Techniker spezifische Gegebenheiten des Bades (Pausenraum, Möglichkeiten zum Essen- und Getränkekauf, Umkleidemöglichkeiten, Tragen von Dienstkleidung nur bei längerem Einsatz bzw. bei Tätigkeiten als Kassierer -, Arbeits- und Pausenzeiten) Verbot der Anwendung von ortsveränderlichen elektrotechnischen Betriebsmitteln während des Schwimmbetriebes Verbot der Einnahme von Alkohol und Suchtmitteln während der Arbeitszeit. Die Erstunterweisung ist schriftlich im Unterweisungsbuch einzutragen und vom Unterwiesenen per Unterschrift bestätigen zu lassen. Unterschrift des Unterwiesenen Unterschrift des Unterweisenden Vertrieb: Deutsche Gesellschaft Essen, Postfach ; Internet:

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