1. Technische Mindestanforderung an Messeinrichtungen (Strom) 1.1. Allgemeine Anforderungen an Messeinrichtungen

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1 1.Anlage Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen und Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität zu Messstellen- und Messrahmenvertrag Strom und Gas im Netz der Stadtwerke Buchen GmbH & Co KG 1. Technische Mindestanforderung an Messeinrichtungen (Strom) 1.1. Allgemeine Anforderungen an Messeinrichtungen Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, direkt oder bei Beauftragung von Dienstleistern indirekt die gesetzlichen Anforderungen, die anerkannten Regeln der Technik - insbesondere die Vorgaben des Eichrechtes bzw. des zuständigen Eichamtes - und die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers in den jeweils gültigen Fassungen zu beachten. Der Messstellenbetreiber hat über diese Kenntnis einen Nachweis in Form einer Eintragung in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers oder eines anderen in Deutschland ansässigen Netzbetreibers zu erbringen. Der Messstellenbetreiber hat eine Registrierung seiner Marktrolle beim BDEW nachzuweisen. Die zugeteilte Markpartneridentifikationsnummer ist bei jedem Datenaustausch zu nennen. Die Technischen Anschlussbedingungen und darüber hinaus geltende Regelungen des Netzbetreibers sind auf der Internetseite unter der Adresse abzurufen. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur für Anschlüsse in der Niederspannung (Strom) sowie Niederdruck (Gas). Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in höheren Spannungsebenen als Niederspannung und Niederdruck ist mit dem Netzbetreiber vorab rechtzeitig abzustimmen. Ausgenommen von den hier aufgeführten technischen Mindestanforderungen sind Messeinrichtungen an Netzkoppelpunkten. Technische Einrichtungen zur Absperrung der Messeinrichtung, zur Spannungs- oder Druckabsicherung, zur Druck- oder Mengenregelung und zum Schutz der Gaszähler (vorgeschalteter Erdgasfilter) sind ebenfalls ausgenommen. Für Niederdruck-Zählerregler ist der Messstellenbetreiber zuständig. Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass nach Ein-, Aus-, Umbau, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung offene Anlagenteile abgedeckt und gegen unbeabsichtigtes Berühren entsprechend gesichert werden. Die Messeinrichtung ist gegen unberechtigte Energieentnahmen und Manipulationsversuche zu schützen. Die Plombierungsvorschriften des Netzbetreibers sind einzuhalten. Der Netzanschlussvertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer einschließlich der zu Grunde liegenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB) bleiben unberührt. Der Netzbetreiber behält sich den Zugang zur Messstelle aus Gründen der Betriebssicherheit und Kontrolle zu jeder Zeit vor. Er kann den Anschluss aus Gründen der Betriebssicherheit jederzeit Sperren bzw. vom Netz trennen. Hierüber hat der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber und ggf. den Messdienstleister unverzüglich zu informieren. Um Gefahren abzuwehren kann diese Meldung auch nach Durchführung der Tätigkeiten geschehen. Es ist sicherzustellen, dass dem Netzbetreiber jederzeit ein qualifizierter Ansprechpartner beim Messstellenbetreiber zur Verfügung steht. 1/9 Stand

2 Dem Netzbetreiber sind im Zusammenhang mit dem Ein-, Aus- und Umbau von Messeinrichtungen - vollständige Einbauberichte für Zähler und Zusatzgeräte gemäß Netzbetreibervorgaben, - Übersichtszeichnungen bei Messstellen mit Wandleranlage - und - soweit es sich um ein beim Netzbetreiber nicht als "bevorzugt einzusetzende Messeinrichtung" benanntes Gerät handelt - pro eingesetztem Fabrikat ein Satz Datenblätter der eingebauten Geräte (Wandler, Zähler, Übertragungseinrichtung etc.) in digitaler Form zu übergeben. Führen Wartung- oder Instandsetzungsarbeiten zu einem Ausfall von Messwerten, so ist dies dem Netzbetreiber zu melden. Die Erstinbetriebnahme eines Hausanschlusses bis zur ersten Trenneinrichtung vor dem Zähler erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten. Eine Wiederinbetriebnahme des Hausanschlusses nach Ein-, Aus-, Umbau, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung erfolgt durch den Messstellenbetreiber Allgemeine Anforderungen an Messeinrichtungen Die Dimension der Messeinrichtungen ist so zu wählen, dass eine einwandfreie Messung des Energieverbrauchs sichergestellt wird. Es gelten insbesondere das VDN-Lastenheft "Elektronische Elektrizitätszähler" und die DVGWArbeitsblätter G 687 Entwurf "Technische Mindestanforderungen an die Gasmessung" und G 689 Entwurf Technische Mindestanforderungen an den Messstellenbetreiber. Der Messstellenbetreiber muss auf Nachfrage einen entsprechenden Nachweis über die Betriebsfähigkeit der angebrachten Geräte gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Der Messstellenbetreiber ist beim Ein- oder Umbau einer Messeinrichtung an die sich aus dem jeweiligen Netznutzungs- oder Lieferverhältnis ergebenden Vorgaben (z.b. Verbrauchsgrenzen, Zählverfahren), die der Netzbetreiber veröffentlicht, gebunden. Der Messstellenbetreiber hat die Messstelle eindeutig zu kennzeichnen. Der Messstellenbetreiber hat den Anschlussnutzer darüber zu informieren, welcher Marktpartner im Notfall zu informieren ist. Aufwände, die durch Notruf an den falschen Beteiligten ( 20 Störungsbeseitigung) entstehen, werden dem verursachenden Marktpartner in Rechnung gestellt. Der Messstellenbetreiber an einem Zählpunkt, der in das PLC-System (PowerLIneCommunication- System) des Netzbetreibers eingebunden ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass durch den Wechsel des Messstellenbetreibers oder den Ein-, Aus- oder Umbau einer Messeinrichtung keine Störung oder Unterbrechung des PLC-Systems hervorgerufen wird. Entsprechende Maßnahmen sind mit dem Netzbetreiber im Vorfeld abzustimmen. Sollen abweichende als die nachstehend aufgeführten technischen Geräte einsetzt werden, so ist dies dem Netzbetreiber im Vorfeld anzuzeigen. Der Messstellenbetreiber legt entsprechende Baupläne offen und unterweist den Netzbetreiber im Umgang mit den technischen Geräten. Diese Unterweisung ist unabdinglich, um die Sicherheit des Netzbetriebs insbesondere im Störungsfall zu gewähren. Befindet der Netzbetreiber die technischen Geräte für seine Anforderung entsprechend, so sind sie in die Liste der "bevorzugt einzusetzenden Messeinrichtungen" aufzunehmen. Verweigerungen begründet und dokumentiert der Netzbetreiber schriftlich gegenüber dem Messstellenbetreiber. 2/9 Stand

3 1.3 Bevorzugt einzusetzende Messeinrichtungen (Strom) Der Netzbetreiber behält sich vor, Arbeiten an einer höheren Spannungsebene als Niederspannung und einer höheren Druckstufen als Niederdruck (Messdruck) nur nach Rücksprache zuzustimmen. Zur Wahrung der Betriebssicherheit des Netzes der öffentlichen Versorgung sind solche Arbeiten mit einem Vorlauf von 2 WT anzukündigen Induktionszähler und elektronische Zähler Für elektronische Zähler gelten die im VDN-Lastenheft Elektronische Haushaltszähler (in der jeweils gültigen Fassung) beschriebenen Eigenschaften sowie ggf. vom Netzbetreiber ergänzende Anforderungen. Es sind weiterhin Zählerschränke mit herkömmlichem Zählerfeld nach DIN Teil 1 bis Teil 3 bzw. TAB 2007 Kapitel 7.2 (1) und Anhang A 3.1 (klassische Dreipunktbefestigung) zu verwenden. Zähler mit BKE-I sind mit einer Adapterplatte zu verwenden. Die folgenden Zähler können ohne Rücksprache mit dem Netzbetreiber eingesetzt werden, da ein einwandfreier Betrieb im Netz gewährleistet ist: Hersteller Bezeichnung Messwerk Zählart Spannung Strom Meßgröße Klasse Sonstiges Actaris C114U Mech. DS 3x230/400V 10/60 A P+ 2 ISKRA T3F-01S Mech. DS 3x230/400V 10/60 A P+ 2 nn nn Elektr. DS/EHZ 3x230/400V 5/60 A P+ 2 3-Punktbef. Elster AS1440 Elektr. DS 3x230/400V 5/60 A P+ B Elster AS1440 Elektr. DS 3x230/400V 5/100 A P+/P- B 2-Richtung Die elektronischen Zähler müssen über marktübliche Schnittstellen (RS 232 / 485 für den Modemanschluss, bis baud fest/variabel einstellbar, Protokoll IEC bzw. IEC 1107) ausgelesen werden können Zähler mit Lastgangspeicherung Für Lastgangzähler gelten die im VDN-Lastenheft Elektronische Lastgangzähler (in der jeweils gültigen Fassung) beschriebenen Eigenschaften sowie ggf. vom Netzbetreiber ergänzende Anforderungen. Die folgenden Zähler können ohne Rücksprache mit dem Netzbetreiber eingesetzt werden, daein einwandfreier Betrieb im Netz gewährleistet ist: Hersteller Bezeichnung Messwerk Zählart Spannung Strom Meßgröße Kl. Sonstiges Elster A1500 Elektr. DS 3x230/400V 5/100 A P+/Q+ 1/2 Elster A1500 Elektr. DS 3x58 415V 5/100 A P+/Q+ 1/2 Elster A1500 Elektr. DS 3x58 415V 5/100 A P+/P-Q+/Q- 1/2 2-Richtung Elster A1500 Elektr. DS 3x58 415V 5/100 A P+/P- Q1/Q2/Q3/Q4 1/2 4-Quadrant Elster A1500 Elektr. DS/W 3x230/400V 5//1 A P+/Q+ 1/2 Elster A1500 Elektr. DS/W 3x58 415V 5//1 A P+/Q+ 1/2 Elster A1500 Elektr. DS/W 3x58 415V 5//1 A P+/P-Q+/Q- 1/2 2-Richtung Elster A1500 Elektr. DS/W 3x58 415V 5//1 A P+/P- Q1/Q2/Q3/Q4 1/2 4-Quadrant Die Lastgangzähler müssen über marktübliche Schnittstellen (RS 232 / 485 für den Modemanschluss, bis baud fest/variabel einstellbar, Protokoll IEC bzw. IEC 1107) ausgelesen werden können. 3/9 Stand

4 1.3.3 Wandler Die folgenden Wandler können ohne Rücksprache mit dem Netzbetreiber eingesetzt werden, da ein einwandfreier Betrieb im Netz gewährleistet ist: Niederspannung: Hersteller Bezeichnung Messbereich ÜSF Spannung Strom Bürde Klasse Sonstiges Ritz EKS. Weitbereich FS5 NS <250/5A 5 VA 0,5S Ritz EKS. Weitbereich FS5 NS >250/5A 10 VA 0,5S MBS nn Weitbereich FS5 NS <250/5A 5 VA 0,5S MBS nn Weitbereich FS5 NS >250/5A 10 VA 0,5S Mittelspannung 20 kv: Hersteller I th Dauer I th Kurzzeit ÜSF Spannung Strom Bürde Klasse Sonstiges nn 1,2 x I n 16 ka FS5 xxx/5a 10 VA 0,5S 50 HZ Hersteller Bem.Sp.Fakt. I th Grenze ÜSF Spannung Strom Bürde Klasse Sonstiges nn 1,9 x U n / 8h 6 A FS :/100V 25 VA 0,5 50 HZ Datenübertragungseinrichtungen Für die Kommunikationseinrichtung zur Fernauslesung eines Lastgangzählers bzw. eines elektronischen Zählers, inklusive der Sicherstellung der Funktionsweise ist der Messstellenbetreiber verantwortlich. Die Zeitsynchronisation des Datenspeichers ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Ein Passwortschutz ist zur Wahrung des Datenschutzes einzurichten. Die Passwörter sind dem Netzbetreiber unaufgefordert mitzuteilen. Passwörter sind in Anlage 1 des Messrahmenvertrages einzupflegen. Die folgenden Modems erfüllen die Anforderungen des Netzbetreibers und können ohne Rücksprache eingesetzt werden: Hersteller Festnetz-Typ GSM -Typ Elster DM 100 DM600 / DM610 4/9 Stand

5 1.4 Bevorzugt einzusetzende Messeinrichtungen (Gas) Zähler Die folgenden Zähler können ohne Rücksprache mit dem Netzbetreiber eingesetzt werden, da ein einwandfreier Betrieb im Netz gewährleistet ist: (Typen werden nachgreicht) Hersteller Bezeichnung Messgerät Zählerart Baugröße Druckbereich Sonstiges (Typen werden nachgreicht) Mengenumwerter Die folgenden Mengenumwerter können ohne Rücksprache mit dem Netzbetreiber eingesetzt werden, da ein einwandfreier Betrieb im Netz gewährleistet ist: Hersteller Bezeichnung K-Zahl-Verfahren Baugröße Druckbereich Sonstiges (Typen werden nachgreicht) Die Mengenumwerter müssen über marktübliche Schnittstellen (RS 232 / 485 für den Modemanschluss, bis baud fest/variabel einstellbar, Protokoll IEC bzw. IEC 1107) bzw. DSfG-Schnittstelle entsprechend DVGW G 485 ausgelesen werden können Datenübertragungseinrichtungen Für die Kommunikationseinrichtung zur Fernauslesung eines Lastgangzählers bzw. eines elektronischen Zählers, inklusive der Sicherstellung der Funktionsweise ist der Messstellenbetreiber verantwortlich.die Zeitsynchronisation des Datenspeichers ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Ein Passwortschutz ist zur Wahrung des Datenschutzes einzurichten. Die Passwörter sind dem Netzbetreiber unaufgefordert mitzuteilen. Passwörter sind in Anlage 1 des Messrahmenvertrages einzupflegen. Die folgenden Modems erfüllen die Anforderungen des Netzbetreibers und können ohne Rücksprache eingesetzt werden: Hersteller Festnetz-Typ GSM -Typ Elster DL 240 5/9 Stand

6 1.5 Zähleridentifikationsnummer Die Strom- bzw. Gaszähler bzw. Zusatzeinrichtungen sind für den Datenaustausch mit einer eindeutigen, aufschlussreichen Nummer entsprechend der Systematik des Netzbetreibers zu kennzeichnen: Sparte Netzbetreiber Baujahr Beglaubigungsjahr Seriennummer des Zählerherstellers Sparte: Strom = 1 Gas = 2 Netzbetreibernr. Strom = Gas = Steuereinrichtungen und Tarifschaltzeiten Auf Anforderung des Netzbetreibers hat der Messstellenbetreiber unentgeltlich geänderte Tarifschaltzeiten oder Vorgaben zur Lastbegrenzung bzw. zum Lastabwurf in der Messeinrichtung einzustellen. Bei Letzverbrauchern mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen sind vorherige Abstimmungen zwischen Lieferant, Messstellenbetreiber und Netzbetreiber erforderlich insbesondere wenn die Schaltvorgänge wesentlichen Einfluss auf die Netzlast haben. Die Bereitstellung der Schaltuhren bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. Nachtspeicherheizungen) sowie der entsprechenden Schaltzeiten erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber. Hiervon betroffene Zählpunkte sind in bei der Anmeldung des Messstellenbetriebs zu benennen. 2. Maßgebliche Verordnungen und Schriften 2.1 Gesetzliche Anforderungen und Regelwerke /1/ VDN Metering-Code 2006 Ausgabe 2008, /2/ Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluß und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in der Niederspannung zum 1 Nov (NAV), /3/ VDN-Richtlinie Technische Anschlußbedingungen für den Anschluß an das Niederspannungsnetz mit den VdeW Erläuterungen, /4/ VDN-Richtlinie Anschlußschränke im Freien, /5/ VDEW-Technische Richtlinie "Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Kunden aus dem Mittelspannungsnetz" /6/ Eigenverbrauch von Zusatzeinrichtungen am Zählpunkt DIN-Norm T1 /7/ Eigenverbrauch von Zählern EN T3 und T2 /8/ VDEW-Lastenheft Elektronische Elektrizitätszähler /9/ VDEW-Technische Richtlinie "Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des EVU", VDEW /10/ VDEW-Technische Richtlinie "Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Mittelspannungsnetz des EVU", VDEW /11/ VDEW-Richtlinien für den Anschluss ortsfester Schalt- und Steuerschränke im Freien an das Niederspannungsnetz der EVU /12/ VDEW-Netzregeln für den Zugang zu Verteilungsnetzen - Distribution Code 6/9 Stand

7 2.2 Neben den gesetzlichen Anforderungen und den spezifischen Anforderungen des Netzbetreibers sind insbesondere nachfolgende Normen und Richtlinien in ihrer aktuellen Fassung zu beachten: Eigenverbrauch von Zusatzeinrichtungen am Zählpunkt DIN-Norm T1 Eigenverbrauch von Zählern EN T3 und T2 DIN EN Schaltuhren für Tarif- und Laststeuerung Zeitgesetz vom (geändert am ) DIN EN 1359 Gaszähler; Balgengaszähler DIN EN 1776 Erdgasmessanlagen - Funktionale Anforderungen DIN EN Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen DIN EN Gaszähler; Turbinenradgaszähler DIN EN Gaszähler; Elektronische Zustandsmengenumwerter DIN EN Gaszähler; Drehkolbengaszähler DIN Bauteile in Anlagen der Gasversorgung PTB TR G 13 Einbau und Betrieb von Turbinenradgaszählern PTB-Prüfregel Bd. 30 Hochdruckprüfung von Gaszählern DVGW G 485 Digitale Schnittstelle für Gasmessgeräte (DSfG) DVGW G 486 Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen; Berechung und Anwendung DVGW G 488 Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung Planung, Errichtung, Betrieb DVGW G 491 Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb DVGW G 492 Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung DVGW G 495 Gasanlagen Instandhaltung DVGW G 600 Technische Regeln für Gas-Installationen, DVGW-TRGI 1986/1996 DVGW G 685 Gasabrechnung DVGW G 687 (Entwurf) Technische Mindestanforderungen an die Gasmessung DVGW G 689 (Entwurf) Technische Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb Gas DVGW G 2000 Mindestanforderungen bezüglich Interoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze 7/9 Stand

8 3. Mindestanforderungen an den Datenumfang und Datenqualität nach 21b, Abs 2 EnWG 3.1 Meldedatensätze der Messstellenbetreiber und der Messdienstleister Für den Austausch von Meldungen zu Stammdaten des Messstellenbetreibers, des Messdienstleisters und der Messstelle gelten abhängig vom jeweils anzuwendenden Geschäftsprozess die nachstehenden Midestanforderungen bezüglich der vom jeweiligen Marktpartner in den Melddatensätzen bereitzustellenden Stammdaten die im Messstellenrahmenvertrag und im Messrahmenvertrag definiert sind. Die Anwendung der Geschäftsprozesse und die zugehörigen Meldefristen werden im Messstellenbetreiber- Rahmenvertrag geregelt. 3.2 Mindestanforderungen an den Messstellenbetreiber zum Datenumfang und Meldegrund In folgenden Fällen muß der Messstellenbetreiber Messwerte an die den Netzbetreiber bereitstellen: Bei Umbauten an einer Messstelle oder bei Ausbau, Einbau oder Wechsel von Messgeräten muss der Messstellenbetreiber die Veränderungen unverzüglich mittels Geräteausbau- und / oder Geräteeinbaumitteilungen an den Netzbetreiber und, sofern der Messstellenbetreiber die Messung nicht selbst durchführt, an den Messdienstleister mitteilen. Die Mitteilung eines Gerätewechsels setzt sich aus einer Geräteausbaumitteilung und einer Geräteeinbaumitteilung zusammen. 3.3 Mindestanforderungen an den Messdienstleister zum Umfang und zur Qualität der Messdaten Der Messdatenaustausch zwischen Messdienstleister und Netzbetreiber muss für jeden Zählpunkt mindestens die nachfolgenden Anforderungen erfüllen: Der Netzbetreiber erwartet die Daten zu der jeweiligen messstelle im Format MSCONS in der jeweils gültuigendurch die BNetzA freigegebenen version zu den vom netzbetreiber vorgegebenen zeitpunkten. Die jeweils gültigen bereitstellungsfristen sind im Messrahmenvertrag geregelt. 3.4 Mindestumfang und Mindestqualität der Messdaten bei Arbeitszählern Folgende Werte sind zu übermitteln bei nicht elektronischen auslesbaren Arbeitszählern: Obiskennziffer 1.8.Y Inhalt Zählerstand protarif (Y) zum, Auslesezeitpunkt Folgende Werte sind zu übermitteln bei elektronischen auslesbaren Arbeitszählern: Obiskennziffer Inhalt F.F. Fehlerregister Gerätenummer 1.8.Y Zählerstand protarif (Y) zum, Auslesezeitpunkt 8/9 Stand

9 3.5 Mindestumfang und Mindestqualität der Messdaten bei Lastgangzählern Informationsumfang Täglich 96 (bzw. 100 oder 92 bei Sommer-/Winter-Zeitumstellung) Viertelstunden-Energiewerte in kwh bzw. kvar Zähler für eine Energierichtung: +A; +R oder -A; -R Zähler für zwei Energierichtungen: +A; +R; -A; -R Vierquadrantenzähler: +A; R1; R4; -A; R2; R3 Informationsumfang Oder alternativ: Täglich 96 (bzw. 100 oder 92 bei Sommer-/Winter-Zeitumstellung) Viertelstunden-Energiewerte in kwh bzw. kvar Zähler für eine Energierichtung: +P; +Q oder -P; -Q Zähler für zwei Energierichtungen: +P; +Q; -P; -Q Vierquadrantenzähler: +P; Q1; Q4; -P; Q2; Q3 Neben den Lastgängen pro Energierichtung sind folgende register der Verrechnungsliste zu übermitteln: Obiskennziffer Inhalt F.F. Fehlerregister Gerätenummer Rückstellkennziffer Rückstellzeitpunkt (Datum und Uhrzeit) X.8.Y Zählerstand pro Messgröße (X) und Tarif (Y) zum Rückstellzeitpunkt X.6.Y Maximum pro Messgröße und Tarif 9/9 Stand

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