Satzung. (Stellplatzsatzung, StplS)
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- Marielies Meinhardt
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1 Satzung zu Vorschriften über die Ermittlung, Herstellung, den Nachweis, die Bereithaltung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder der Gemeinde Ismaning (Stellplatzsatzung, StplS) Die Gemeinde Ismaning erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS I), zuletzt geändert durch 2 Abs. 3 G vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) und Art. 81 Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS B), zuletzt geändert durch 1 G vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 523) folgende Satzung: 1 Geltungsbereich (1) Die Stellplatzsatzung und deren Regeln über die Ermittlung, Herstellung, den Nachweis, die Bereithaltung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder gilt im gesamten Gemeindegebiet. (2) Die Stellplatzsatzung findet Anwendung bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baugenehmigungspflichtigen und nicht baugenehmigungspflichtigen baulichen Anlagen. (3) Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang. 2 Stellplatzbedarf (1) Die Anzahl der erforderlichen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Garagen oder Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand nachstehender Festlegungen zu ermitteln. Hierbei sind die errechneten Werte auf ganze Zahlen aufzurunden. (2) Für Nutzungen die von den nachstehenden Festlegungen nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der nachstehenden Festlegungen zu ermitteln. (3) Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, erfolgt die Ermittlung getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten. (4) Die Ermittlung erfolgt gesondert für jede Nutzungseinheit. (5) Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihrer Nutzung regelmäßig von Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen angefahren werden, ist eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen für diese Fahrzeugarten nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anlieferungsverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.
2 (6) Festlegungen zum Stellplatzbedarf: 1. Wohngebäude 1.1 Wohnungen bis zu 52 m² 1 Stpl. (Stellplatz) Wohnfläche 1.2 Wohnungen bis zu 104 m² 1,5 Stpl. Wohnfläche 1.3 Wohnungen bis zu 156 m² 2 Stpl. Wohnfläche 1.4 Wohnungen über 156 m² 3 Stpl. Wohnfläche 1.5 Gebäude mit Altenwohnungen (diese müssen auf Dauer für die Benutzung durch alte Personen bestimmt sein, dies muss in ihrer Ausstattung zum Ausdruck kommen) 0,2 Stpl. je Wohnung 2. Wohnheime 2.1 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl. je 10 Betten, min. 2 Stpl. 2.2 Studentenwohnheime 1 Stpl. je 3 Betten 2.3 Arbeitnehmerwohnheime 1 Stpl. je 2 Betten, min. 3 Stpl. 2.4 Altenwohnheime, Altenheime, 1 Stpl. je 8 Betten, min. 3 Stpl. Wohnheime für Behinderte 2.5 Tagespflegeeinrichtungen, 1 Stpl. je 10 Betten, min. 3 Stpl. Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime 2.6 Obdachlosenheime und ähnliches 1 Stpl. je 30 Betten, min. 3 Stpl. 2.7 Bei Ermittlung der Wohnflächen sind auch die zum Ausbau geeigneten Flächen (z.b. Dachgeschoss) einzurechnen. 3. Gewerblich oder freiberuflich genutzte Gebäude und Anlagen 3.1 Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume 3.2 Läden, andere Verkaufsräume und Verkaufsstätten Läden und andere Verkaufsräume mit einer Verkaufsfläche bis zu 300 m² Läden und andere Verkaufsräume, Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche zwischen 300 m² und 600 m² Läden und andere Verkaufsräume, Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche über 600 m² 1 Stpl. je 30 m² Hauptnutzfläche inkl. Bewegungsflächen innerhalb von Räumen* 1 Stpl. je 30 m² Verkaufsnutzfläche jedoch mind. 2,0 Stpl. je Laden* 1 Stpl. je 20 m² Verkaufsnutzfläche 1 Stpl. je 10 m² Verkaufsnutzfläche 3.3 Gaststätten aller Art 1 Stpl. je 10 m² Gastraumfläche 3.4 Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonst. Vergnügungsstätten 1 Stpl. je 20 m² Nutzfläche nach DIN 277 Teil 2, min. 3 Stpl.
3 Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe 1 und 2 Bett-Zimmer 3 und 4 Bett-Zimmer 5-Bett-Zimmer 6-Bett-Zimmer Anzahl je Fremdenzimmer; für Restaurantbetrieb zusätzlich nach Stpl. 2 Stpl. 2,5 Stpl. 3 Stpl. 1 Stpl. je 50 m² Nutzfläche 3.6 Handwerks- und Industriebetriebe 3.7 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- 1 Stpl. je 80 m² Nutzfläche und Verkaufsplätze 3.8 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand 3.9 Tankstellen mit Kfz-Pflegeplätzen, 2 Stpl. je Pflegeplatz zusätzlich nach bei Einkaufsmöglichkeiten über den Tankstellenbedarf hinaus 3.10 Automatische Kraftfahrzeugwaschanlagen 3.11 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 5 Stpl. je Waschanlage zusätzlich Stauraum für min. 10 Kraftfahrzeuge 5 Stpl. je Waschplatz * Zu 3.1 / Zugeordnete Lagerfläche: bis 20 % der Verkaufsnutzfläche ohne Anrechnung, darüber hinaus: zusätzlich 1 Stpl. je 80 m² Hauptnutz-, Verkaufsnutzfläche 4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 4.1 Versammlungsstätten (z. B. 1 Stpl. je 5 Sitzplätze Mehrzweckhallen, Schulaulen, Vortragssäle, Lichtspieltheater) 4.2 Gemeindekirchen, Gebetshäuser 1 Stpl. je 20 Sitzplätze 5. Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z.b. Trainingsplätze) 5.2 Sportplätze mit Sportstadien mit Besucherplätzen 5.3. Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 5.4 Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen 5.5 Hallenbäder ohne Besucherplätze 5.6 Tennisplätze ohne Besucherplätze 5.7 Tennisplätze mit Besucherplät- 1 Stpl. je 300 m² Sportfläche 1 Stpl. je 300 m² Sportfläche zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucherplätze 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucherplätze 1 Stpl. je 5 Kleiderablagen 4 Stpl. je Spielfeld 4 Stpl. je Spielfeld zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucherplätze zen 5.8 Kegelbahnen, Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn 5.9 Fitnesscenter 1 Stpl. je 40 m² Sportfläche
4 6. Krankenanstalten 6.1 Krankenanstalten von örtlicher 1 Stpl. je 4 Betten Bedeutung 6.2 Sanatorien, Anstalten für langfristig Kranke 1 Stpl. je 2 Betten 6.3 Altenpflegeheime, Pflegeheime 1 Stpl. je 8 Betten, min. 3 Stpl. für Behinderte 6.4 Ambulanzen 1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche, min. 3 Stpl. 7. Schulen, Einrichtungen für Jugendförderung 7.1 Grundschulen, Mittelschulen, 1 Stpl. je Klasse Sonderschulen, Schulvorbereitende Einrichtungen 7.2 Sonstige allgemeinbildende 1,1 Stpl. je Klasse Schulen (z. B. Realschule, Gymnasium) 7.3 Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl. je 15 Schüler 7.4 Fachhochschulen, Hochschulen, 1 Stpl. je 5 Studierende/Schüler Berufsoberschulen, Fach- oberschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 7.5 Tageseinrichtungen für Kinder 1 Stpl. je 20 Kinder, min. 2 Stpl. 7.6 Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 7.7 Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten u. ä. 1 Stpl. je 5 Auszubildende 8. Verschiedenes 8.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 2 Kleingärten 8.2 Friedhöfe 1 Stpl. je m² Grundstücksfläche jedoch min. 10 Stpl. 3 Stellplatzanordnung Im Stellplatznachweis wird ein Stellplatz im Stauraum vor der Garage oder dem Stellplatz auf dem Baugrundstück mit angerechnet, sofern der Garagenstellplatz oder Stellplatz der gleichen Wohneinheit zugeordnet ist und es sich nicht um Doppeldeckgaragen handelt. 4 Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht (1) Soweit die Unterbringung der Stellplätze, die herzustellen sind, auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks nicht möglich ist, kann die Verpflichtung nach Art. 47 Abs. 1 BayBO in besonderen Einzelfällen auf Antrag und Ermessensentscheidung der Gemeinde auch dadurch erfüllt werden, dass
5 die Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) übernommen werden. (2) Die Ablösesumme beträgt pro abzulösenden Stellplatz ,00. (3) Kann der Bauherr oder der sonstige Verpflichtete, der die Ablösung der Stellplatzpflicht vor Erteilung der Baugenehmigung vertraglich vereinbart hat, innerhalb von fünf Jahren nachweisen, dass sich sein Stellplatzbedarf verringert oder dass er zusätzliche Stellplätze auf seinem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks dauerhaft hergestellt und nutzungsrechtlich gegebenenfalls durch Grunddienstbarkeit gesichert hat, so verringert sich die Ablösesumme aufgrund der Anzahl der wegfallenden oder nachgewiesenen Stellplätze. Die Höhe der Rückforderung ist ohne Zinsen der von dem Verpflichteten pro Stellplatz entrichtete Ablösungsbetrag. Dieser vermindert sich pro abgelaufenem Jahr nach Abschluss des Ablösungsvertrags um jeweils 1/5. Nach ablaufendem 5. Jahr seit Erteilung der Baugenehmigung entfällt ein Anspruch auf eine Rückforderung. 5 Größe, Beschaffenheit und Ausgestaltung der Garagen und Stellplätze (1) Die Größe, Beschaffenheit und Ausgestaltung der Garagen und Stellplätze richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung GaStellV), die Größe muss jedoch mindestens 2,5 m x 5,5 m betragen. Pkw-Stellplatzflächen und Zufahrten zu Stellplätzen müssen mit wasserdurchlässigen Oberflächen erstellt werden. (2) Die Zufahrtsbreite vor Garagen und Stellplätzen darf pro Hauseinheit (z. B. je Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte) einmal max. 5,00 m betragen. (3) Treffen zwei Zufahrten an der Grundstücksgrenze zusammen, so ist in einem Abstand von maximal einem Meter neben der Zufahrt auf jedem der Grundstücke ein straßenbegleitender Baum zu pflanzen. (4) Bei Ein- und Ausfahrten zu rückwärtigen Grundstücken und rückwärtig liegenden Kfz-Abstellplätzen und Garagen ist ein Mindestabstand von 1,00 m von der Grenze zum Nachbargrundstück einzuhalten. Diese Fläche ist zu bepflanzen. Bei rückwärtigen Grenzgaragen und den direkt davor angeordneten Stellplätzen ist eine Ausnahme durch eine Verjüngung des Pflanzstreifens möglich. (5) Stellplätze und sonstige befestigte Flächen mit mehr als 60 m² Größe sind durch Pflanzstreifen zu gliedern. (6) Bei der Anlegung von Kfz-Abstellplätzen ist ein Abstand von mindestens 1,0 m von der Grenze zum Nachbargrundstück einzuhalten. Dieser Flächenstreifen ist mit Sträuchern dicht zu bepflanzen. Für Stellplätze vor Grenzgaragen findet 5 Abs. 4 Satz 3 StplS Anwendung. 6 Lkw-Stellplätze Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen.
6 Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anlieferungsverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden. 7 Fahrradabstellplätze (1) Die Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und in der Regel oberirdisch anzulegen. (2) Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig, über Rampen oder Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher erreichbar sein. Sie sollen in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs des Vorhabens angeordnet werden. (3) Fahrradabstellplätze, die frei zugänglich sind, sollen mit Fahrradständern ausgerüstet werden, die ein einfaches und diebstahlsicheres Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen. Dies gilt nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser sowie Doppelhäuser. 8 Fahrradabstellplatzbedarf (1) Die erforderlichen Fahrradabstellplätze werden entsprechend der jeweiligen Nutzung ermittelt. Bei Bauvorhaben mit unterschiedlicher Nutzung sind die jeweiligen Stellplatzzahlen zu addieren. (2) Die Anzahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze ist zu erhöhen, wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalls ein Missverhältnis zum Bedarf besteht. 9 Anzahl der Fahrradabstellplätze Die Anzahl der erforderlichen Fahrradstellplätze (FSt) ist anhand nachstehender Festlegungen zu ermitteln. 1. Wohngebäude 1.1 Wohneinheiten bis zu 52 m² Wohnfläche 1 FSt 1.2 Wohneinheiten bis zu 104 m² Wohnfläche 2 FSt 1.3 Wohneinheiten über 104 m² Wohnfläche 3 FSt mindestens 50 % der notwendigen FSt sind so anzulegen, dass sie allgemein zugänglich sind. 2. Wohnheime, Krankenhäuser 2.1 Wohnheime (z. B. für Kinder- und Jugendliche, Arbeitnehmer, 1 FSt je 4 Betten Studenten etc.) 2.2 Krankenhäuser 1 FSt je 20 Betten mindestens 50 % der notwendigen FSt sind so anzulegen, dass sie allgemein zugänglich sind.
7 3. Gewerblich oder freiberuflich genutzte Gebäude und Anlagen 3.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 FSt je 50 m² Hauptnutzfläche (HNF) 3.2 Büroräume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs-, Beratungsräume, Arztpraxen etc.) 1 FSt je 25 m² HNF jedoch mindestens 1 FSt 3.3 Hotels, Pensionen, andere Beherbergungsbetriebe 1 FSt je 25 Betten, zusätzlich nach 5.1 für Restaurationsbetrieb 3.4 Läden, Waren- und Geschäftshäuser, Verbrauchermärkte, Einkaufszentren, SB-Warenhäuser 1 FSt je 25 m² Verkaufsfläche (VF) jedoch mindestens 1 FSt 3.5 Handwerksbetriebe, Lagerräume und Lagerplätze 1 FSt je 120 m² Nutzfläche (NF) jedoch mindestens 1 FSt 3.6 Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 FSt je 60 m² NF jedoch mindestens 1 FSt mindestens 50 % der nach 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 notwendigen FSt sind so anzulegen, dass sie allgemein zugänglich sind 4. Versammlungsstätten, Kirchen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen 4.1 Versammlungsstätten mit örtlicher Bedeutung 1 FSt je 10 Besucherplätze 4.2 Versammlungsstätten mit überörtlicher Bedeutung 1 FSt je 30 Besucherplätze 4.3 Gemeindekirchen, Gebetshäuser 1 FSt je 20 Besucherplätze 4.4 Friedhöfe 1 FSt je m² Grundstücksfläche jedoch min. 10 FSt 4.5 Kleingartenanlagen 1 FSt je 2 Kleingärten 5. Sportstätten 5.1 Sportplätze, Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze) 5.2 Sportplätze, Sportstadien, Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen 1 FSt je 300 m² Sportfläche bzw. 1 FSt je 50 m² Hallenfläche 1 FSt je 300 m² Sportfläche bzw. 1 FSt je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 FSt je 10 Besucherplätze 5.3 Tennis- und Squashplätze 1 FSt je Spielfeld 5.4 Hallenbäder 1 FSt je 5 Kleiderablagen 5.5 Fitnesscenter 1 FSt je 40 m² Sportfläche 6. Gaststätten 6.1 Gaststätten 1 FSt je 20 m² Gastraumfläche 6.2 Freischankflächen (Biergärten usw.) 1 FSt je 30 m² Gastraumfläche
8 7. Schulen, Tageseinrichtungen 7.1 Grundschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Schulvorbereitende Einrichtungen, sonstige allgemeinbildende Schulen, Sonderschulen für Behinderte 7.2 Fachhochschulen, Hochschulen, Berufsoberschulen, 10 FSt je Klasse 2 FSt je 5 Studierende/ Schüler Fachoberschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 7.3 Sonderschulen für Behinderte 5 FSt je Klasse 7.4 Tageseinrichtungen für Kinder 2 FSt je 20 Kinder, min. 2 FSt. 7.5 Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 FSt. je 15 Besucherplätze Art. 63 BayBO bleibt unberührt. 10 Abweichungen 11 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen 2 bis 9 können als Ordnungswidrigkeiten nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO geahndet werden. 12 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die der Örtlichen Bauvorschriften zur Ortsgestaltung und Vorschriften über den Stellplatzbedarf i. d. F. vom 26. Februar 2015 außer Kraft. Ismaning, 17. Dezember 2018 GEMEINDE ISMANING gez. Dr. Alexander Greulich Erster Bürgermeister
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