R I C H T Z A H L E N über die Anzahl der herzustellenden Stellplätze. Verkehrsquelle. 1. Wohngebäude. Einfamilienhäuser,
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- Wilhelmine Schneider
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1 Anlage 1 (Richtzahlenliste) zur Satzung der Stadt Ansbach über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Stellplätzen i. d. F. vom (Stellplatzsatzung - StS -) R I C H T Z A H L E N über die Anzahl der herzustellenden Stellplätze Nr. Verkehrsquelle Satzung Stadt Ansbach 1. Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser, Zweifamilienhauser, Mehrfamilienhäuser u. Sonstige Wohngebäude mit Wohnungen 1 Stpl. je Whng. bis 90 m² WF; 2 Stpl. für Whng. über 90 m² WF. 1.2 Gebäude mit Altenwohnungen 0,8 je Whng. mit Nachweis behindertengerecht n. DIN Teil 2 ****) 1.3 Wochenend- u. Ferienhäuser 1 je Whng. 1.4 Kinder-, Schüler-, Jugendwohnheime 1 Stpl. je 15 Betten, mind. 2 Stpl. 1.5 Studentenwohnheime 1 Stpl. je 2 Betten 1.6 Schwesternwohnheime/ Pflegerwohnheime 1 Stpl. je 3 Betten, 1.7 Arbeitnehmerwohnheim 1 Stpl. je 2 Betten, 1.8 Altenwohnheim 1 Stpl. je 10 Betten, (Hausmstr.Whng. gesondet)
2 Altenheim, Langzeit- u. Kurzzeitpflegeheime 1 Stpl. je 10 Betten bzw. Pflegeplätze, 1.10 Tagespflegeeinrichtungen 1 Stpl. je 6 Pflegeplätze, mind. 3 Stpl Obdachlosenheime, Asylbewerberunterkunft 1 Stpl. je 30 Betten, 2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- u. Praxisräumen 2.1 Büro- u. Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je 30 m² NF *) 2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter- Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.) 1 Stpl. je 25 m² NF *), 3. Verkaufsstätten 3.1 Läden 1 Stpl. je 35 m² NF (V) **), mind. 2. Kiosk, Imbiss: 1 Stpl. 3.2 Waren- u. Geschäftshäuser (einschl. Einkaufszentren, großfläch. Einzelhandelsbetriebe) Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr 1 Spl. je 50 m² NF (V) **), Verbrauchermärkte je 15 m² NF (V) 4. Versammlungsstätten 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.b. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Stpl. je 5 Sitzpl.
3 Sonstige Versammlungsstätten z.b. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle 1 Stpl. je 7,5 Sitzpl. 4.3 Gemeindekirchen 1 Stpl. je 25 Sitzpl Kirchen überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 15 Sitzpl. 5 Sportstätten Sportplätze ohne (z.b. Trainingsplätze) Sportplätze und Sportstadien mit n 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche 1Stpl. je 200 m² Sportfläche, zusätzl. 1 Stpl. je 12,5 5.3 Turn- u. Sporthallen ohne 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche 5.4 Turn- u. Sporthallen mit n (Spielu. Sporthallen) 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzl. 1 Stpl. je 12,5 1 Stpl. je 250m² Grundstücksfläche 5.5 Freibäder und Freiluftbäder 5.6 Hallenbäder ohne 1 Stpl. je 7,5 Kleiderablagen 5.7 Hallenbäder mit n 1 Stpl. je 7,5 Kleiderablagen, zusätzl. 1 Stpl. je 12,5 5.8 Tennisplätze ohne 3 Stpl. je Spielfeld 5.9 Tennisplätze mit n 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzl. 1 Stpl. je 12,5
4 Squashanlagen 2 Stpl. je Court, zusätzlich 1 Stpl. je 12, Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage 5.12 Kegel- u. Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn 5.13 Bootshäuser u. Bootsliegeplätze -keine Richtzahl Fitnesscenter, Saunen 1 Stpl. je 25 m² Sportfläche; Solarium, Bräunungsstudio 1 Stpl. je 2 Liegen Gaststätten Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 10 m² Nettogastraumfläche NGF *); Kleingastronomie, Imbiss 1 Stpl.; Außenbestuhlung, Biergarten, Freischankflächen: 1 Stpl. je 15 m² Freischankfläche, wenn Freischankfläche größer als Nettogastraumfläche der zugehörigen Gastronomie Discotheken 1 Stpl. je 7,5 m² Nettogastraumfläche Pizzaherstellung, Pizzalieferbetrieb: 1 Stpl. je 25 m² Küchenfläche, zusätzlich 1 Stpl. für Lieferfahrzeuge 6.2 Spiel- u. Automatenhallen, Billard-Salons, sonst. Vergnügungsstätten 1 Stpl. je 10 m² NF *),
5 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 4 Betten, bei Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1 oder Jugendherbergen 1 Stpl. je 10 Betten 7 Krankenanstalten 7.1 Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 3 Betten Für selbstständige Ambulanzen: Zuschlag nach Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 4 Betten. Für selbstständige Ambulanzen: Zuschlag nach Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke 1 Stpl. je 3 Betten 7.4 Ambulanzen 1 Stpl. je 25 m² NF *), 8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen, Schulen für Lernbehinderte 1 Stpl. je Klasse 8.2 Hauptschulen, sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 1,25 Stpl. je Klasse, zusätzl. 1 Stpl. je 7,5 Schüler über Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl. je 15 Schüler 8.4 Hochschulen, Fachhochschulen 1 Stpl. je 4Studierende 8.5 Tageseinrichtungen für Kinder 1 Stpl. je 25 Kinder, mind. 2 Stpl. 8.6 Jugendfreizeitheime u. dergl. 1 Stpl. je 15
6 Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätte n u. dergl. 1 Stpl. je 10 Azubis; Fahrschulen: 1 Stpl. je 30 m² NF, mind. 3 Stpl. 9. Gewerbliche Anlagen 1 Stpl. je 60 m² NF *) oder je 3 Beschäftigte mind. 1 Stpl. 9.1 Handwerks- u. Industriebetriebe Frisör, Kosmetikstudio: 1 Stpl. je 25 m² NF, mind. 2 Stpl. 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs-, Verkaufsplätze 1 Stpl. je 90 m NF *); Ausstellungs/Verkaufs - plätze 1 Stpl. je 80 m² 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätt en 6 Stpl. je Wartungsstand oder Reparaturstand 9.4 Tankstellen 9.5 Automatische Kfz- Waschanlagen, Autovermietung Tankstellen mit Pflegeplätzen 8 Stpl. je Pflegeplatz. Bei Einkaufsmöglichkeit über Tankstellenbedarf hinaus: Zuschlag nach 3.1 (ohne Besucheranteil) 5 Stpl. je Waschanlage ***); Kfz.-Waschplätze zur Selbstbedienung 3 Stpl. je Waschplatz. Autovermietungen: 1 Stpl. je 4 Betriebs- Pkw, zusätzlich 1 Stpl. je 35 m² Büro 10. Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 3 Kleingärten 10.2 Friedhöfe 1 Stpl. je m² Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 Stpl. *) NF = Nutzfläche nach DIN 277 Teil 2 *)NBF = Nettogastraumfläche gem. Gaststättenrecht **) NF (V) = Verkaufsnutzfläche ***) Zusätzlich muss ein Stauraum für mind. 10 Kfz. vorhanden sein ****) Hinweis: Die Wohnungen müssen behindertengerecht (barrierefrei) nach DIN Teil 2 sein.
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