S T E L L P L A T Z S A T Z U N G der Stadt Schweinfurt

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1 S T E L L P L A T Z S A T Z U N G der Stadt Schweinfurt vom Die Stadt Schweinfurt erlässt aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 588 BayRS I) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 296) folgende Satzung: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet für die Herstellung und Bereithaltung von genehmigungspflichtigen, genehmigungsfreigestellten und verfahrensfreien Kraftfahrzeugstellplätzen (Stellplätze). Sie gilt auch für deren Nachweis gemäß Art. 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 BayBO und die Ablösung der Stellplatzpflicht gemäß Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO. (2) Diese Satzung gilt nicht, soweit in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen Sonderregelungen bestehen. 2 Anzahl der notwendigen Stellplätze (1) Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist anhand der Richtzahlenliste, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, zu ermitteln. Bei Nutzungen, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind, ist die Zahl der erforderlichen Stellplätze auf Grundlage einer vergleichbaren Nutzung zu ermitteln. Entsprechend der jeweiligen Nutzung ist rechnerisch auf zwei Stellen hinter dem Komma die jeweilige Stellplatzzahl zu ermitteln und durch Auf- oder Abrundung auf eine ganze Zahl festzusetzen. Aufzurunden ist, wenn die nachfolgende Dezimalstelle mindestens oder größer als 5 ist; andernfalls ist abzurunden. Bei Vorhaben mit unterschiedlichen Nutzungen ist der Bedarf an Stellplätzen jeder einzelnen Nutzung zu ermitteln. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist zu erhöhen, wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalls das Ergebnis im Missverhältnis zum Bedarf steht. Werden bauliche Anlagen oder ihre Benutzung geändert, sind Stellplätze nur für den durch die Änderung entstehenden zusätzlichen Bedarf nachzuweisen. Im Zuge der Stellplatzberechnung ist für die bestehenden Gebäude die in der zuletzt ergangenen Baugenehmigung

2 festgesetzte Stellplatzzahl heranzuziehen. Fehlt eine solche Festsetzung, ist der Altbestand an Stellplätzen zu ermitteln. Sind Stellplätze im Sinne des Art. 47 BayBO abgelöst worden, werden diese auch bei Abbruch der betreffenden Gebäude weiterhin berücksichtigt. (2) Bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze ist regelmäßig vom Einstellbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen; Autobusse, Lastkraftwagen, Liefer- und Betriebsfahrzeuge sind entsprechend zu berücksichtigen. Zusätzliche Abstellflächen für einspurige Fahrzeuge sowie behindertengerechte Stellplätze sind bei Bedarf in ausreichender Zahl vorzusehen. 3 Beschaffenheit und Gestaltung der Stellplätze (1) Stellplätze sind den Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend herzustellen, wobei die Stellplatzbreite 2,50 m betragen muss. In Abhängigkeit von der beabsichtigten Nutzung und den gestalterischen Erfordernissen sind die Stellplätze zu befestigen. Versickerungsfähige Befestigungen sind zu bevorzugen, soweit keine anderen Kriterien, insbesondere städtebauliche Gesichtspunkte, entgegenstehen. Regelungen von rechtsverbindlichen Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen bleiben unberührt. (2) Stellplätze sind verkehrssicher im Sinne des Art. 14 BayBO anzuordnen, sie müssen ungehindert und unabhängig voneinander anfahrbar und dauerhaft benutzbar sein. (3) Oberirdische Stellplatzanlagen sind zum öffentlichen Straßenraum einzugrünen. Stellplatzanlagen mit mehr als 20 Stellplätzen sind zu durchgrünen, für je 10 Stellplätze ist ein standortgerechter Baum zu pflanzen. 3 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 4 Stellplatznachweis und Ablöse (1) Die Stellplatzpflicht nach Art. 47 Abs. 1 BayBO und 2 dieser Satzung kann erfüllt werden durch a) Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück, b) Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes (Fußweg max. 300 m), wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber der Stadt Schweinfurt als untere Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist oder c) Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Stadt durch Abschluss eines Ablösungsvertrages.

3 (2) Die Ablösebeträge gemäß 4 Abs. 1 c dieser Satzung werden pauschaliert pro Stellplatz wie folgt festgesetzt: 1. Kernstadtbereich gemäß dem Lageplan vom , der als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist, Euro; 2. übriges Stadtgebiet Euro. (3) Die Möglichkeit der Stellplatzablöse nach Absatz 1 lit. c) steht im Ermessen der Stadt Schweinfurt. Sie kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn a) Art und Umfang des Vorhabens oder b) die städtebauliche oder verkehrliche Situation in der näheren Umgebung des Baugrundstückes einen Stellplatznachweis nach Absatz 1 lit. a) oder b) erfordern. 5 Abweichungen Von den Anforderungen in den 2 und 3 dieser Satzung können unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO Abweichungen zugelassen werden. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatzsatzung vom außer Kraft. Schweinfurt, den Stadt Schweinfurt Remelé Oberbürgermeister

4 Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Stadt Schweinfurt Notwendige Kfz-Stellplätze Nr. V e r k e h r s q u e l l e Zahl der Kfz.- Stellplätze 1. Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser 2 Stpl. 1.2 Mehrfamilienhäuser u. sonst. Gebäude mit Wohnungen einschl. Wohnungen bei nachträglichem Dachgeschossausbau u. Gebäude mit altengerechten Wohnungen 1 Stpl. je WE 1.3 Kinder-, Schüler- u. Jugendwohnheime 1 Stpl. je 20 Betten, 1.4. Schwestern-, Pfleger- und Arbeitnehmerwohnheime 1 Stpl. je 2 Betten; Studentenwohnheime 1 Stpl. je 3 Betten; Studentenwohnungen, soweit die Nutzung durch Studierende an einer (Fach-)Hochschule erfolgt, die als solche dort eingeschrieben sind und zu dieser Nutzung eine rechtliche Sicherung zugunsten der Stadt Schweinfurt grundbuchamtlich eingetragen ist 0,5 Stpl. je WE 1.6 Altenwohnheime, Alten-, Langzeit- u. Kurzzeitpflegeheime, Tagespflegeeinrichtungen 1 Stpl. je 10 Betten, sowie 1 Stpl. je 3 Beschäftigte 1.7 Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte f. Leist.- Berechtigte gem. AsylbLG 1 Stpl. je 30 Betten, 2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- u. Praxisräumen 2.1 Büro- u. Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je 40 m² HNF, 2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- o. Beratungsräume, Arztpraxen, Anwaltskanzleien u. dgl.) 1 Stpl. je 30 m² HNF,

5 3. Verkaufsstätten 3.1 Läden einschließlich Gastronomiebetriebe ohne Sitzplätze 3.2 Waren- u. Geschäftshäuser, großflächige Einzelhandels- betriebe, Einkaufszentren 1 Stpl. je 40 m² NF(V) je Einheit 1 Stpl. je 30 m² NF(V) 3.3 Bau- u. Gartenfachmärkte, Möbelhäuser u. Fachmärkte, Großhandelsbetriebe 1 Stpl. je 50 m² NF(V) 4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.b. Theater, Konzerthäuser Mehrzweckhallen, Kinos) 1 Stpl. je 5 Besucherplätze 4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Schulaulen, Vortragssäle) 1 Stpl. je 10 Besucherplätze 4.3 Gemeindekirchen 1 Stpl. je 25 Sitzplätze 4.4 Kirchen mit überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 15 Sitzplätze 5. Sportstätten, Freizeiteinrichtungen 5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze) 1 Stpl. je 300 m² Sportfläche 5.2 Sportplätze u. Sportstadien mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 300 m² Sportfläche + 1 Stpl. je 10 Besucherplätze 5.3 Turn- u. Sporthallen ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche 5.4 Turn- u. Sporthallen mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche + 1 Stpl. je 10 Besucherplätze 5.5 Freibäder u. Freiluftbäder 1 Stpl. je 300 m² Grundstücksfläche 5.6 Hallenbäder ohne Besucherplätze, Saunen 1 Stpl. je 10 Kleiderablagen 5.7 Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 10 Kleiderablagen + 1 Stpl. je 10 Besucherplätze 5.8 Tennisplätze, Squash- und Badmintonanlagen ohne Besucherplätze 2 Stpl. je Spielfeld

6 5.9 Tennisplätze, Squash- und Badmintonanlagen mit Besucherplätzen 2 Stpl. je Spielfeld + 1 Stpl. je 10 Besucher- plätze 5.10 Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage 5.11 Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn 5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 2 Boote 5.13 Fitnesscenter 1 Stpl. je 25 m² Sportfläche 5.14 Solarien 1 Stpl. je 2 Liegen 5.15 Tanzschulen 2 Stpl. je 50 m² HNF 5.16 Freizeitanlagen in Gebäuden (z. B. Indoorspielplatz) 1 Stpl. je 50 m² Spielfläche 6. Gaststätten u. Beherbergungsbetriebe Gaststätten < 25 m² GF Gaststätten > 25 m² GF 1 Stpl. je 10 m² GF Außenbewirtschaftung 1 Stpl. je 15 m² Freischankfläche (soweit diese die GF im Innern der Gaststätte übersteigt) Gastro-, Lieferservice- u. Cateringbetriebe 1 Stpl. je 25 m² Küchenfläche + 1 Stpl.je 2 Betriebsfahrzeuge Imbissstände 2 Stpl Hotels, Pensionen, u. andere Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 4 Betten bei Restaurantbetrieb Zuschlag nach oder Boarding House 1 Stpl. je Appartement bei Gastronomie Zuschlag nach oder zusätzlich bei Tagungsräu-- me 1 Stpl. je 35 m² HNF 6.4 Jugendherbergen 1 Stpl. je 10 Betten

7 7. Krankenanstalten 7.1 Krankenanstalten von örtlicher oder überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 3 Betten 7.2 Ambulanzen 1 Stpl. je 30 m² HNF, 8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grund- u. Hauptschulen, Schulen für Lernbehinderte, allgemeinbildende, weiterführende Schulen, Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl. je Klasse + 5 Stpl. für Fachlehrer und Betreuer 8.2 Berufs- und Fachschulen 4 Stpl. je Klasse sowie 5 Stpl. f. Fachlehrer u. Betreuer 8.3 Hochschulen, Fachhochschulen 1 Stpl. je 5 Studierende + 1 Stpl. je 3 Beschäftigte oder Dozenten 8.4 Tageseinrichtungen für Kinder Kindergärten 1 Stpl. je 20 Kinder, 8.5 Kinderkrippen 1 Stpl. je 5 Kinder 8.6 Jugendfreizeitheime u. dergl. 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 8.7 Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten u. dergl. 1 Stpl. je 5 Auszubildende 9. Gewerbliche Anlagen Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stpl. je 70 m² HNF, o. je 3 Beschäftigte, mind. 1 Stpl Frisörbetriebe, Kosmetik- und Nagelstudios und Betriebe ähnlicher Art 1 Stpl. je 40 m² HNF, 9.2 Lagerräume, -plätze, Ausstellungs- u. Verkaufsplätze 1 Stpl. je 100 m² HNF o. je 3 Beschäftigte 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungso. Reparaturstand 9.4 Tankstellen 1 Stpl., bei Einkaufsmöglichkeit über Tankstellenbedarf hinaus: Zuschlag nach Automatische Kfz-Waschanlagen 5 Stpl. je Waschanlage *)

8 9.6 Kfz. Waschplätze zur Selbstbedienung 1 Stpl. je 3 Waschplätze **) 9.7 Autovermietungen 1 Stpl. je 2 Betriebs-Kfz 9.8 Spiel- und Automatenhallen, Billardsalons, sonstige Vergnügungsstätten 1 Stpl.je 10 m² GF+1 Stpl für den Betreiber, mind. 3 Stpl. 9.9 Diskotheken 1 Stpl. je 5 m² GF, mind. 3 Stpl. 10. Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 3 Kleingärten 10.2 Friedhöfe 1 Stpl. je m² Grundstck.-fläche, mind 10 Stpl. Abkürzungen: HNF = Summe der nutzbaren Grundflächen einer baulichen Anlage ohne sonstige Nutzflächen (Nebenflächen, die der Hauptnutzung dienen). GF = Gastfläche NF (V) = Verkaufsfläche AF = Ausstellungsfläche *) zusätzlich muss ein Stauraum für mindest. 10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein **) Stellplätze im Bereich der Aufstellfläche werden angerechnet. Schweinfurt, den Stadt Schweinfurt Remelé Oberbürgermeister

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