S T A D T F R I E D R I C H S D O R F
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- David Baumann
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1 S T A D T F R I E D R I C H S D O R F H o c h t a u n u s k r e i s Satzung der Stadt Friedrichsdorf, Hochtaunuskreis, über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) sowie der 44, 76 und 81 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in der Sitzung vom (siehe 1 ) folgende beschlossen: Stellplatz- und Ablösesatzung 1 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen, Garagen und Abstellplätzen (1) Für das Gebiet der Stadt Friedrichsdorf wird bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze). Stellplätze und Garagen bezeichnen im Folgenden die Unterbringung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, Abstellplätze die Unterbringung von Fahrrädern. Carports unterfallen als offene Garagen der Begriffsbestimmung Garagen. (2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). (3) Die notwendigen Stellplätze, Garagen und Abstellplätze müssen bis zur Nutzungsaufnahme der Gebäude fertiggestellt sein. Zwischen der Stadt Friedrichsdorf und dem Bauherrn sind Vereinbarungen möglich, dass notwendige Stell- plätze, Garagen und Abstellplätze teilweise oder in ihrer Gesamtheit erst zu einem festzulegenden späteren Zeitpunkt als der Inbetriebnahme des Gebäudes hergestellt werden (Aussetzung). Dies gilt insbesondere für folgende Maßnahmen: /2
2 a) die Bereitstellung von Jobtickets durch Gewerbebetriebe bzw. Semestertickets durch Hochschulen und Universitäten. Die Zahl der ausgegebenen Job- und Semestertickets sind der Stadt gegenüber jährlich nachzuweisen. b) die Einbindung von Carsharing-Stationen bei Wohnungsbauvorhaben mit einem Stellplatzbedarf von mindestens 25 Stellplätzen. Ein Carsharing-Stellplatz ersetzt max. 3 Stellplätze. Durch die Maßnahmen kann die Herstellungspflicht um max. 20 % der erforderlichen Stellplätze reduziert werden. Die ausgesetzten Stellplätze sind in der Planung insoweit zu berücksichtigen, dass eine Herstellung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Die Bedingungen für die Aussetzung der Herstellungspflicht sind zwischen dem Herstellungspflichtigen und der Stadt neben dem o.g. Vertrag öffentlich-rechtlich als Baulast gem. 75 HBO zu sichern. Die Verpflichtung zur Herstellung der Stellplätze tritt wieder in Kraft, soweit und sobald die Voraussetzungen für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind. (4) Notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze müssen für den Nutzerkreis der in Anlage 1 genannten Gebäude (einschl. der Besucher) ständig nutzbar zur Verfügung gehalten werden; eine andere Nutzung, als das Abstellen von Kraftfahrzeugen bzw. Fahrzeugen, ist unzulässig. (5) Die notwendigen Stellplätze, Garagen und Abstellplätze müssen auf dem Baugrundstück oder im räumlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben errichtet werden. Als räumlicher Zusammenhang gilt eine max. Fußwegestrecke von 100 m zum Bauvorhaben. Notwendige Stellplätze außerhalb des Baugrundstückes müssen öffentlich-rechtlich dem Baugrundstück zugeordnet werden (Baulast). 2 Gestaltung der Stellplätze (1) Stellplätze sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichem luft- und wasser- durchlässigen Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen, sofern aus Gründen der Sicherheit oder nach anderen Vorschriften keine andere Ausführung erforderlich ist. (2) Oberirdische Stellplatzanlagen sind mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Ab 5 Stellplätzen und für jede weiteren angefangenen 5 Stellplätze ist ein standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mind. 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5 m 2 zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z. B. Abdeckgitter, vorzusehen. Stellplätze mit mehr als m 2 Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen. /3
3 (3) Für den baurechtlichen Nachweis von Stellplätzen und Garagen gelten folgende Bedingungen: 1. Die zweckentsprechende Nutzung und Auffindbarkeit ist durch deutlich sichtbare Beschilderung sicherzustellen. 2. Zwei Stellplätze direkt hintereinander sind zulässig. Dritte, bzw. mehr als zwei Stellplätze hintereinander, sind nur ausnahmsweise und nur separat anfahrbar, zulässig. Hierbei ist zwischen den Stellplätzen ein Rangierabstand von 1,50 m vorzusehen. Zweier-Gruppen sind möglich. 3. Bei gewerblichen Nutzungen mit starkem Besucherverkehr (Läden, Arztpraxen etc.) wird eine Anordnung von zwei Besucherstellplätzen hintereinander nicht zugelassen. 4. Für die Unterbringung notwendiger Besucherstellplätze bei gewerblichen Nutzungen mit hohem Besucheraufkommen (Läden, Arztpraxen etc.), sind mechanische Parkeinrichtungen, in denen Stellplätze übereinander angeordnet sind (sogenannte Doppelparker" bzw. "Mehrfachparker"), nicht zulässig. Die Anordnung von Besucherstellplätzen in Tiefgaragen ist für diese Nutzungen nur zugelassen, wenn dauerhaft gesichert ist, dass diese zu den Öffnungszeiten der Läden etc. jederzeit ungehindert anfahrbar sind. 5. Sollen mehr als 3 Stellplätze für PKW zusammengefasst bzw. zusammenhängend hergestellt werden, müssen sie über eine gemeinsame Zufahrt verfügen. Jeder direkt von der Straße anfahrbare Stellplatz/Garage gilt als Zufahrt. Mehr als 3 Zufahrten pro Baugrundstück sind nicht zulässig. Bei Eckgrundstücken und Grundstücken, die durch mindestens 2 Straßen erschlossen sind, können mit Zustimmung des Magistrates der Stadt Friedrichsdorf von Satz 1 und 3 Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Verkehrssicherheit dies erlaubt. Hierbei sind insgesamt maximal 6 Zufahrten zulässig. 6. Behindertenstellplätze sind gemäß der jeweils gültigen Garagenverordnung (GaVO) herzustellen. (4) Garagen und Stellplätze müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit für den vorgesehenen Benutzerkreis leicht und sicher anfahrbar und benutzbar sind. Rampenneigungen von über 10 % sind in dem Bereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Carport- bzw. Garageneinfahrt unzulässig. /4
4 3 Größe der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze (1) Garagen und Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Die Mindestgröße für jeden KFZ-Stellplatz wird auf 5,0 m x 2,5 m festgelegt. Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung, GaVO). (2) Für Abstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 m 2 je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt. 4 Zahl der Stellplätze, und Abstellplätze (1) Die Zahl der Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Garagen, Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen. (3) Wenn die Nutzungszeiten von Wohnungen, Betrieben, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw. sich zeitlich ablösen, dann bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. (4) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. Die Aufrundung erfolgt nach Errechnung der Gesamtsumme der notwendigen Stellplätze. (5) Für Plätze in Garagen gelten die gleichen Zahlen. (6) Steht die sich aus der Einzelermittlung ergebende Gesamtzahl in einem offen- sichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die Zahl der Stellplätze entsprechend vermindert oder erhöht werden. (7) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 6 ist vor Erteilung der Baugenehmigung die schriftliche Zustimmung des Magistrates der Stadt Friedrichsdorf erforderlich. /5
5 5 Ablösebetrag (1) Für die in Anlage 2 dargestellten Bereiche der Stadt Friedrichsdorf kann die Herstellungspflicht auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. (2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf. (3) Der Ablösebetrag pro Stellplatz beträgt ,00. Der Betrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung fällig. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung von der Zahlung des Geldbetrages abhängig machen. Die Mittel der Ablösung sind nur für die Schaffung neuer Stellplätze zu verwenden. (4) Sollte nach rechtswirksamer Ablösung die tatsächliche Herstellung nachträglich möglich werden, besteht kein Rückzahlungsanspruch. 6 Bußgeldvorschriften Wer entgegen 1 in Verbindung mit 4 notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze bis zur Aufnahme der Gebäudenutzung vorsätzlich oder fahrlässig nicht herstellt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 76 Abs. 1 Nr. 20 der Hess. Bauordnung. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe der gesetzlichen Regelung geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55, Friedrichsdorf. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Friedrichsdorf vom außer Kraft. 1 gemäß Beschluss Stadtverordnetenversammlung vom 26. Januar 2017 in Kraft ab /6
6 Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Friedrichsdorf Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge davon für Besucher Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 1 Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser (ohne Einliegerwohnung) 1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 2 Stellplätze - 3 je Wohneinheit (WE) -bis 60 m 2 WF 1 * 1 Stpl. -über 60 m 2 WF 1 * 2 Stpl. -von 6-12 WE zusätzl für Besucher 2 Stpl. - von WE zusätzl. für Besucher 3 Stpl. - ab 31 WE zusätzl. für Besucher 0,1 Stpl./WE s. nebenstehende Regelung (die zusätzlichen Besucherplätze sind jeweils über alle WE zu rechnen) 1.3 Wochenend- und Ferienhäuser je Wohnung 1 Stpl. - 2 je Wohnung Kinder- und Jugendwohnheime je 15 Betten, jedoch mind. 2 Stellplätze 75 % 1 je 3 Betten 1.5 Studentinnen-, Studentenwohnheime 1.6 Schwesternwohnheime je 3 Betten, jedoch mind. 3 Stellplätze 1.7 Arbeitnehmerinnen-, Arbeitnehmerwohnheime 1.8 Seniorenwohnanlagen und Wohnanlagen des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus je 4 Betten 10 % 1 je Bett je 2 Betten, jedoch mind. 3 Stellplätze 10 % 1 je 3 Betten 20 % 1 je 3 Betten je Wohnung 20 % 0,5 je Wohnung 1.9 Altenpflegeheime je 8 Betten, jedoch mind. 3 Stellplätze 75 % 1 je 5 Betten 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 2.2 Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr (Schalter-, Abfertigungsräume, Arztpraxen) 2.3 Räume für freie Berufe (Homöopathie, Physiotherapie, Kosmetik, Rechtsanwälte, Steuerbe-rater, Architekten u. ä.) 3 Verkaufsstätten 3.1 Läden, Geschäftshäuser, Baumärkte 3.2 Geschäftshäuser mit geringem Besucher/ innenverkehr 3.3 Läden, Verbrauchermärkte ab m² Verkaufsfläche je 30 m² Nutzfläche je 20 m² Nutzfläche, jedoch mind. 3 Stellplätze je 30 m² Nutzfläche je 35 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stellplätze je Laden je 50 m² Verkaufsnutzfläche je 20 m² Verkaufsnutzfläche 20 % 1 je 60 m² Nutzfläche 75 % 1 je 50 m² Nutzfläche 20 % 1 je 60 m² Nutzfläche 75 % 1 je 70 m² Verkaufsfläche 75 % 1 je 100 m² Verkaufsfläche 90 % 1 je 100 m² Verkaufsfläche 3.4 Kioske und Imbissstände je 30 m² Verkaufsnutzfläche 1 Stpl., jedoch mind. 2 Stpl. 90 % 1 je 60 m² Nutzfläche /7
7 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge 4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen davon für Besucher Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Schulaulen, Vortragssäle) je 5 Sitzplätze 90 % 1 je 20 Sitzplätze Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge davon für Besucher Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragshäuser) je 7 Sitzplätze 90 % 1 je 7 Sitzplätze 4.3 Gemeindekirchen je 25 Sitzplätze 90 % 1 je 15 Sitzplätze 4.4 Kirchen von über örtlicher Bedeutung 5 Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne Besucher/ innenplätze (z.b. Trainings-plätze) 5.2 Sportplätze und Sportstadien mit Besucher/innenplätzen 5.3 Turn- und Sporthallen ohne Besucher/innenplätze je 15 Sitzplätze je 250 m² Sportfläche je 250 m² Sportfläche, zusätzlich je 15 Be-sucher/ innenplätze je 50 m² Hallenfläche 90 % 1 je 25 Sitzplätze - 1 je 250 m² Sportfläche - 1 je 30 Besucherplätze - 1 je 50 m² Hallenfläche 5.4 Turn- und Sporthallen mit Be-sucher/innenplätze je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich je 15 Besucher/ innenplätze 5.5 Freibäder und Freiluftbäder je 200 m² Grundstücksfläche - 1 je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich je 15 Besucher/innenplätze - 1 je 200 m² Grundstücksfläche 5.6 Hallenbäder ohne Besucher/ innenplätze 5.7 Hallenbäder mit Besucher/innenplätze je 5 Kleiderablagen je 5 Kleiderablagen, zusätzlich je 15 Besucher/ innenplätze - 1 je 5 Kleiderablagen - 1 je 5 Kleiderablagen, zusätzlich je 10 Besucher/ innenplätze 5.8 Tennisplätze ohne Besucher/ innenplätze je Spielfeld - 1 je 2 Spielfelder 5.9 Tennisplätze mit Besucher/ innenplätze je Spielfeld, zusätzlich je 15 Besucher/ innenplätze - 1 je 2 Spielfelder, zusätzlich je 10 Besucher/ innenplätze 5.10 Minigolfplätze je Minigolfanlage 6 Stellplätze - 5 je Minigolfanlage 5.11 Kegel-, Bowlingbahnen je Bahn 4 Stellplätze - 2 je Bahn 5.12 Tanz-, Ballett-, Fitnesscenter und Sportschulen je 30 m² Nutzfläche 1 Stellplatz - 1 je 30 m² Nutzfläche /8
8 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge davon für Besucher Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 5.13 Vereinshäuser und anlagen, soweit nicht unter 5.1 bis 5.12 aufgeführt je 10m² Gastraum bzw. je 200 m² Platzfläche1 Stellplatz - 1 je notwendiger Stellplatz 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten je 10m² Gastraum 75 % 1 je 10m² Gastraum 6.2 Biergärten, Außenbewirtschaftung je 20 Sitzplätze 75 % 1 je 4 Sitzplätze 6.3 Diskotheken je 5 Sitzplätze 75 % 1 je 8 Sitzplätze 6.4 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe je 4 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr % 1 je 25 Betten 6.5 Jugendherbergen je 10 Betten 75 % 1 je 10 Betten 7 Krankenhäuser 7.1 Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 7.2 Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung 7.3 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke je 5 Betten 60 % 1 je 25 Betten je 4 Betten 60 % 1 je 40 Betten je 3 Betten 25 % 1 je 50 Betten 8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen je 20 Schüler/innen 1 Stellplatz - 1 je 3 Schüler/innen 8.2 Sonstige allgemein bildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen je 25 Schüler/innen 1 Stellplatz, zusätzlich 1 Stellplatz je 5 Schüler/innen über 18 Jahre - 1 je 3 Schüler/innen 8.3 Sonderschulen für Behinderte je 15 Schüler/innen 1 Stellplatz 8.4 Fachschulen, Hochschulen je 4 Studierende - 1 je 15 Schüler/innen - 1 je 6 Studierende 8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten u.dgl. 8.6 Jugendzentren, Jugendtreffs u.dgl. 9 Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze je 25 Kinder, jedoch mind. 2 Stellplätze je 15 Besucher/innen je 60 m 2 Nutzfläche 1 Stellplatz oder je 3 Beschäftigte je 100 m 2 Nutzfläche 1 Stellplatz oder je 3 Beschäftigte - 1 je 25 Kinder - je 15 Besucher/innenplätze 20 % 1 je 60 m 2 Nutzfläche oder je3 Beschäftigte 75 % 1 je 5 Beschäftigte /9
9 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge davon für Besucher Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten je Wartungs- und Reparaturstand 5 Stellplätze 9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen je Pflegeplatz 5 Stellplätze - 1 je 5 Wartungs- oder Reparaturstand Automatische Kraft fahrzeug- Waschstraßen 9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung je Waschanlage 5 Stellplätze je Waschplatz 1 Stellplätze Spiel- und Automatenhallen je 8 m 2 Nutzfläche 1 Stellplatz, jedoch mind. 3 Stellplätze 90 % 1 je 20 m 2 Nutzfläche 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen je 3 Kleingärten 10.2 Friedhöfe je m² Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 Stellplätze - 1 je 2 Kleingärten - 1 je 750 m² Grundstücksfläche 1 * WF= Wohnfläche (Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) /10
10 Anlage 2 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Friedrichsdorf Ablösebereich Friedrichsdorf (ohne Maßstab) /11
11 Anlage 2 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Friedrichsdorf Ablösebereich Dillingen (ohne Maßstab) Ablösebereich Köppern (ohne Maßstab) /12
12 Anlage 2 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Friedrichsdorf Ablösebereich Burgholzhausen (ohne Maßstab) Ablösebereich Seulberg (ohne Maßstab) /13
13 Anlage 2 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Friedrichsdorf Ablösebereich Seulberg - Hardtwaldallee (ohne Maßstab)
14 Bekanntmachungsbescheinigung Satzung der Stadt Friedrichsdorf, Hochtaunuskreis, über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Diese von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf am beschlossene Satzung der Stadt Friedrichsdorf, Hochtaunuskreis, über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge wurde durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Friedrichsdorf unter Angabe des Bereitstellungstages bekannt gemacht. Auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse wurde in der Taunus Zeitung am nachrichtlich hingewiesen. In der Hinweisbekanntmachung wurde auf das Recht aufmerksam gemacht, die Satzung der Stadt Friedrichsdorf, Hochtaunuskreis, über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Friedrichsdorf, Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf gez. Unterschrift (Siegel) Horst Burghardt Bürgermeister
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